Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1967 – C-14/67

ECLI:EU:C:1967:48

In der Rechtssache 14/67

betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen

LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ,

Speyer,

Beklagte und Revisionsklägerin,

und

JOSEF WELCHNER,

Freiburg im Breisgau,

Kläger und Revisionsbeklagter,

vorgelegten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b sowie Anhang G Nr. 1 Buchstaben B bis D der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Lecourt,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß (Berichterstatter),

der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Vorgeschichte

1. Der Kläger und Revisionsbeklagte — nachstehend: Kläger — war von 1942 bis Mai 1947, insgesamt 61 Monate, zunächst Angehöriger der deutschen Wehrmacht und anschließend Kriegsgefangener in Frankreich.

Vom Mai 1947 bis Februar 1951, also 45 Monate, war er als freier Arbeiter in Frankreich beschäftigt und nach den französischen Vorschriften gegen Erwerbsunfähigkeit versichert.

1951 übersiedelte er nach Deutschland und legte dort bis 1961 nach den deutschen Vorschriften eine Versicherungszeit von insgesamt 106 Monaten zurück.

Nachdem er erkrankt war, gewährte ihm die Beklagte und Revisionsklägerin — nachstehend: Beklagte — von Juli 1961 bis zu seiner Genesung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Aus dem gleichen Grund erhielt er eine Rente aus der französischen Versicherung.

Über die Höhe der deutschen Rente entstand zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ein Streit, der die Auslegung bestimmter Vorschriften des anwendbaren deutschen Gesetzes — der Reichsversicherungsordnung — betrifft. Nach diesen Vorschriften sind Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten rentensteigernd zu berücksichtigen, wenn der Betroffene innerhalb von drei Jahren nach Beendigung jener Zeiten eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen [hat]. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe diese Voraussetzung nicht erfüllt, da er innerhalb der genannten Frist keine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen habe. Der Kläger meint demgegenüber, aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folge, daß die Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EWG — hier: Frankreich — der Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland gleichzusetzen sei.

Der Kläger unterlag in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht Freiburg. Seiner hiergegen eingelegten Berufung gab das Landessozialgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung statt, die Vorschriften von Anhang G Abschnitt I der Verordnung Nr. 3 seien in Fällen wie dem vorliegenden zugunsten des Betroffenen analog anzuwenden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.

2. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. März 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage einzuholen:

Ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer …, oder ist der Anhang G I Buchstaben B bis D (zu dieser Verordnung), oder sind beide Vorschriften in Verbindung miteinander dahin auszulegen, daß für die Entscheidung, ob nach deutschein Recht Ersatzzeiten anzurechnen sind, Beiträge, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entrichtet sind, den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften gleichstehen?

Erläuternd führt der Senat insbesondere aus:

a) Er neige der Auffassung zu, daß die Gesamtheit der nach Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten nicht die Summe derjenigen Zeiten übersteigen dürfe, die unmittelbar nach den einzelnen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu beachten seien. Diese Auffassung folge allerdings nicht mit aller Klarheit aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Sie könne sich zwar darauf berufen, daß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verweise; andererseits könnten aber Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4 des EWG-Rats (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597) die Ansicht nahelegen, daß der Träger eines Mitgliedstaats bei der Berechnung der geschuldeten Leistungen die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten so zu behandeln habe, als seien sie in seinem Staat zurückgelegt worden.

b) Allerdings bestimme Anhang G Nr. I Buchstabe B Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 130/63 des EWG-Rats vom 18. Dezember 1963 (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996), daß für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, … die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Beiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung [gleichstehen]. Diese Bestimmung schweige zwar über die Ersatzzeiten, um die es vorliegend gehe; der 12. Senat des Bundessozialgerichts habe jedoch in einem früheren Urteil entschieden, sie sei auf diese Zeiten analog anzuwenden, da die Gleichheit der Interessenlage dies gebiete, so daß jenes Schweigen sich nur als Versehen erklären lasse.

Gegen diese Auffassung könnten jedoch Bedenken erhoben werden, die der vorlegende Senat eingehend erörtert.

II. Verfahren

Der Vorlagebeschluß ist am 3. Mai 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 1967 wurden die vorgenannten Beteiligten gehört.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. November 1967 vorgetragen und begründet.

III. Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen

1. Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesregierung führt insbesondere aus:

A. Die vorgelegte Frage sei sinngemäß wie folgt zu verstehen: Steht für die Entscheidung, ob nach deutschem Recht Ersatzzeiten anzurechnen sind, eine nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats rentenversicherungspflichtige Tätigkeit einer nach deutschen Vorschriften rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleich?

Der Vorlagebeschluß stelle — mißverständlich — auf die Gleichstellung von Beiträgen ab. Hierauf komme es jedoch vorliegend nicht an, da nach deutschem Recht Beiträge zur Versicherung auch dann gezahlt werden könnten, wenn keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliege, nämlich bei freiwilliger Weiterversicherung.

B. Die innerdeutschen Rechtsvorschriften gestatteten in Fällen wie dem vorliegenden keine dem Kläger günstige Entscheidung, wie die Bundesregierung darlegt.

C. Die oben unter A wiedergegebene Frage sei aus folgenden Gründen auch nach Gemeinschaftsrecht verneinend zu beantworten:

a) Es treffe zwar zu, daß nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auch die gleichgestellten Zeiten anzurechnen seien und daß die Ersatzzeiten des deutschen Rechts unter diesen Begriff fielen.

Nach diesen Bestimmungen seien aber nur solche Zeiten anzurechnen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften des betroffenen Mitgliedstaats den Versicherungszeiten stricto sensu gleichgestellt seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Artikel 27 Absatz 1 sowie aus den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgesprochenen Verweisungen auf die in der erstgenannten Vorschrift vorgesehene Art der Ermittlung der gleichgestellten Zeiten. Aus dem oben unter B genannten Grund könne daher vorliegend die fragliche Ersatzzeit nicht angerechnet werden.

b) Diese Auslegung werde durch Anhang G der Verordnung bestätigt, der Sonderregelungen für einzelne Mitgliedstaaten enthalte und sich somit als spezielle Norm gegenüber der Verordnung darstelle. Wenn er für bestimmte Fälle die in anderen Mitgliedstaaten verwirklichten Tatbestände den in Deutschland verwirklichten gleichstelle, so sei offensichtlich, daß sich dieses Ergebnis nicht bereits aus den Artikeln 27 und 28 ableiten lasse; anderenfalls wären die fraglichen Vorschriften von Anhang G überflüssig.

c) Auch für sich allein bestätige Anhang G die bisher gewonnene Auslegung, da er — für Deutschland — nur die Ausfall- und Zurechnungszeiten erwähne, nicht dagegen die Ersatzzeiten. Zudem komme es bei diesen nicht auf die Entrichtung von Beiträgen an, sondern auf den Bestand einer Versicherung oder auf die spätere Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Ferner spreche Anhang G I B von Zeiten, die nach, den deutschen Rechtsvorschriften Ausfall- oder Zurechnungszeiten sind; auch hieraus folge, daß gleichgestellte Zeiten grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln seien und daß die Regelung in Anhang G eine Ausnahme bilde.

d) Die Entstehungsgeschichte dieser Regelung widerstreite der Annahme, die Ersatzzeiten seien nur versehentlich nicht erwähnt worden. Die mit der Ausarbeitung der sozial versicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beschäftigten Gremien hätten sich zweimal mit der Frage befaßt, inwieweit bei der Berechnung deutscher gleichgestellter Zeiten auch die in anderen Mitgliedstaaten verwirklichten Tatbestände zu berücksichtigen seien: In seiner ursprünglichen Fassung habe Anhang G hierbei nur die Zurechnungszeiten erwähnt; erst die Verordnung Nr. 130/63 (vgl. oben I 2 b) habe auch die Ausfallzeiten einbezogen. Wer sich aber mit diesen Fragen befasse, stoße zwangsläufig auf das Problem der Ersatzzeiten. Die deutsche Regierung, auf deren Initiative die Neuregelung erfolgt sei, habe dieses Problem gesehen und ihre Zustimmung zu den Verordnungen Nr. 3 und Nr. 130/63 mit dem Willen erteilt, daß eine entsprechende Regelung für Ersatzzeiten nicht vorgesehen werden sollte.

e) Die fraglichen Vorschriften des Anhangs G seien als Ausnahmevorschriften einer analogen Anwendung nicht fähig. Eine solche scheitere im übrigen an der mangelnden Ähnlichkeit der Sachverhalte.

2. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Die Kommission führt insbesondere aus:

Die vorgelegte Frage sei aus folgenden Gründen zu bejahen:

A. Zunächst müsse geprüft werden, welche Auslegung sich aus Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 ergebe.

a) Diese Bestimmung sei nach Maßgabe von Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag auszulegen.

Nach Artikel 51 EWG-Vertrag hätten die vom Rat zu beschließenden Maßnahmen die Zusammenrechnung aller nach den innerstaatlichen Vorschriften berücksichtigten Zeiten sicherzustellen; bei den deutschen Ersatzzeiten sei diese Voraussetzung erfüllt.

Die Verordnung Nr. 3 trage jener Verpflichtung dadurch Rechnung, daß sie die Zeiten, auf welche sie anzuwenden sei, allumfassend definiert. Neben den Versicherungs- und Beschäftigungszeiten erfasse sie die gleichgestellten Zeiten. Diese Begriffe seien in Artikel 1 Buchstaben p bis r näher erläutert. Sie bestimmten sich somit nach Gemeinschaftsrecht. Hiernach sei es unerheblich, was das deutsche Recht unter gleichgestellten Zeiten verstehe. Nach den deutschen Vorschriften würden Ersatzzeiten angerechnet; somit würden sie gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag nach jenen Vorschriften berücksichtigt und seien im Sinn der Verordnung Nr. 3 den Versicherungszeiten gleichgestellt.

b) Zu Recht sei das Bundessozialgericht davon ausgegangen, daß ausländische Zeiten für die Anerkennung als gleichgestellte Zeiten nur dann wie deutsche Zeiten behandelt werden könnten, wenn sie die nach deutschem Recht für die Anrechnung geforderten Voraussetzungen erfüllten. Dies sei jedoch vorliegend tatsächlich der Fall, da der Kläger innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen habe. Soweit die deutsche Rechtsprechung überdies fordere, daß während dieser Tätigkeit Beiträge entrichtet würden, habe der Kläger in Frankreich auch diese Voraussetzung erfüllt.

c) Obwohl die Bejahung der gestellten Frage sich nicht auf den ausdrücklichen Wortlaut der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 stützen könne, werde nur die Nichtberücksichtigung der Nationalität der fraglichen Zeit (1947 bis 1951) den Zielen des Vertrages und der Verordnung gerecht. Die gegenteilige Auffassung würde dagegen dazu führen, daß Versicherte, die von 1947 bis 1951 in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hätten, bei im übrigen völlig gleichen Voraussetzungen eine geringere Rente erhielten als Versicherte, die während dieses Zeitraums in Deutschland tätig gewesen seien. Dieses Ergebnis sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht vereinbar.

Die hier vertretene Auffassung hätte im übrigen nicht zur Folge, daß die Gesamtheit der nach Gemeinschaf tsrecht zusammenzurechnenden Zeiten die Summe der nach den Vorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Zeiten übersteige; vielmehr würden dem Kläger lediglich (106 +61 =) 167 deutsche und 45 französische Versicherungsmonate angerechnet.

B. Nach alledem sei die Auslegung von Anhang G der Verordnung von untergeordneter Bedeutung.

a) Gehe man mit der Kommission davon aus, daß sich eine bejahende Antwort bereits aus den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 ergebe, so stehe fest, daß es keiner ausdrücklichen Bestätigung im Anhang bedurft habe. Für Deutschland könne überdies keine andere Regelung gelten als für die übrigen Mitgliedstaaten.

b) Im übrigen entbehre der Analogieschluß, den der 12. Senat des Bundessozialgerichts seinerzeit gezogen habe (vgl. oben I 2 b), nicht der Logik. Es bestehe kein Grund, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten unterschiedlich zu behandeln.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Mit einem bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 3. Mai 1967 eingegangenen Beschluß vom 1. März 1967 legt der 4. Senat des Bundessozialgerichts dem Gerichtshof die Frage vor, ob Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 oder Anhang G Teil I Buchstaben B bis D zur Verordnung Nr. 3 oder beide Vorschriften in Verbindung miteinander dahin auszulegen sind, daß für die Entscheidung, ob nach deutschem Recht Ersatzzeiten anzurechnen sind, Beiträge, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EWG entrichtet sind, den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften gleichstehen.

In dem vor dem Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreit geht es um die Anwendung einer deutschen Rechtsvorschrift, wonach Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft bei der Berechnung der Invalidenrente zugunsten des Betroffenen als Ersatzzeiten anzurechnen sind, wenn dieser innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung dieser Zeiten eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hat. Die vom Bundessozialgericht gestellte Frage bezieht sich sowohl auf Artikel 28 der Verordnung Nr. 3, eine für alle Mitgliedstaaten und alle Arten von gleichgestellten Zeiten geltende Vorschrift, als auch auf Anhang G Teil I dieser Verordnung, der gerade für bestimmte Zeiten gilt, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland den Versicherungszeiten gleichgestellt sind.

Da Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 den Begriff der gleichgestellten Zeiten ebensowenig näher bestimmt wie Artikel 27, auf den jener mehrfach verweist, ist auf Artikel 1 Buchstabe r zurückzugreifen.

Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 lautet: Für die Anwendung dieser Verordnung … bedeutet der Ausdruck gleichgestellte Zeiten die den Versicherungszeiten oder gegebenenfalls den Beschäftigungszeiten gleichgestellten Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, bestimmt sind, und zwar soweit sie darin als den Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Diese doppelte Verweisung auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften spricht sehr deutlich den Grundsatz aus, daß die genannte Verordnung, soweit sie sich auf gleichgestellte Zeiten bezieht, das innerstaatliche Recht weder ändern noch ergänzen soll, wenn es sich im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 48 bis 51 des Vertrages hält. Insbesondere aus dem Satzteil.… soweit sie … als … gleichwertig anerkannt sind folgt, daß die Verordnung auch auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichem Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann.

Diese Auslegung wird noch bekräftigt durch die Fassung des Anhangs G Teil I, der nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 3 deren Bestandteil ist. Er enthält nämlich in Buchstabe B Absatz 1 folgende Bestimmung: Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Beiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich.

Die in Anhang G Teil I Buchstabe B Absatz 1 verwendeten Ausdrücke Ausfallzeiten und Zurechnungszeiten sind den deutschen Rechtsvorschriften entnommen, auf die sich dieser Teil des Anhangs bezieht. Diese Vorschriften unterscheiden deutlich zwischen beiden genannten Kategorien und den Ersatzzeiten, um die es im vorliegenden Fall geht.

Daher kann es nicht lediglich auf einem Versehen beruhen, daß die Verfasser des Anhangs G für die Ersatzzeiten keine ähnliche Regelung wie für die genannten anderen Kategorien von Zeiten vorgesehen haben. Ein solches Versehen ist um so unwahrscheinlicher, als der Rat sich mit den gleichgestellten Zeiten des deutschen Rechts wiederholt beschäftigt hat. Während er nämlich in der ursprünglich am 1. Oktober 1958 in Kraft getretenen Fassung des Anhangs G Teil I Buchstabe B nur Zurechnungszeiten erwähnte, wurden in der Fassung, die dieser Teil durch Artikel 6 der am 28. Dezember 1963 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 130/63 des EWG-Rats erhielt, die Ausfallzeiten hinzugefügt. Im übrigen beziehen sich die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften ausschließlich auf bestimmte Tatbestände, die schon vor Inkrafttreten des Vertrages verwirklicht waren und sich daher auf die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer im Gemeinsamen Markt nicht ungünstig auswirken können.

Nach alledem ist festzustellen, daß nach den Bestimmungen des Artikels 28 und des Anhangs G der Verordnung Nr. 3 die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet sind, unter der Herrschaft der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beiträge für die Entscheidung, ob nach deutschem Recht bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten anzurechnen sind, den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften gleichzustellen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben. Die ihnen entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.

Für die Parteien stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem 4. Senat des Bundessozialgerichts anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Bundesregierung und der EWG-Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seines Artikels 51,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 1 Buchstabe r, 27 und 28 sowie ihres Anhangs G Teil I,

aufgrund der Verordnung Nr. 130/63 EWG des Rates zur Änderung verschiedener Anhänge der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 4 (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996/63 ff), insbesondere ihres Artikels 6,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

auf den ihm vom 4. Senat des Bundessozialgerichts gemäß Beschluß vom 1. März 1967 vorgelegten Vorabentscheidungsantrag für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 28 und Anhang G der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer nicht verpflichtet, für die Entscheidung, ob nach deutschem Recht Ersatzzeiten anzurechnen sind, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem 4. Senat des Bundessozialgerichts vorbehalten.