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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1967 – C-19/67

ECLI:EU:C:1967:49

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 19/67

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen

J. H. VAN DER VECHT,

Vlaardingen,

gegen

SOCIALE VERZEKERINGSBANK

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 und 13 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Lecourt,

des Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter),

der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt und Verfahren

Herr van der Vecht wurde am 24. November 1963 von der N.V. Motorrevisie en Scheepsreparatiebedrijf Ceto in Schiedam eingestellt. Er wollte von vornherein nur bis zum Ende der Woche bei diesem Unternehmen arbeiten. Die Ceto befaßte sich seinerzeit mit Überholungs- und Reparaturarbeiten in den Niederlanden, stellte den Kläger jedoch für in Genk (Belgien) -auszuführende andere Arbeiten ein. Sie hatte sich entweder von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen (der Firma Dürr in Stuttgart) bestimmte Arbeiten als Subunternehmerin übertragen lassen oder sich diesem Unternehmen verpflichtet, Arbeitskräfte zu stellen. Sie hatte den Kläger in den Niederlanden, in Geleen, untergebracht und fuhr ihn jeden Tag in einem ihr gehörenden Autobus auf ihre Kosten an seinen Arbeitsort und zurück. Die Fahrzeit wurde ihm bezahlt.

Am 27. November 1963 hatte der Autobus, der den Kläger zu dem Werk in Genk brachte, auf niederländischem Gebiet einen Unfall. Der Kläger wurde schwer verletzt, mußte seine Arbeit aufgeben und ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. Die Ceto hatte weder in Holland noch in Belgien hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung ihrer Arbeitnehmer etwas unternommen.

Der Kläger verlangte aufgrund des niederländischen Unfallversicherungsgesetzes von 1921 Schadensersatz. Die Beklagte lehnte den Anspruch ab, da nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG im Zeitpunkt des Unfalls die belgischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar gewesen seien.

Der Kläger erhob gegen diesen ablehnenden Bescheid beim Raad van Beroep in Rotterdam Klage und machte in erster Linie geltend, er sei im Zeitpunkt des Unfalls in Holland beschäftigt gewesen, denn die Beförderung zum und vom Arbeitsort sei in Fällen wie dem vorliegenden Teil der nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden Arbeit; hilfsweise machte er geltend, die Ausnahmevorschrift des Artikels 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 (in der damaligen Fassung) sei auf ihn anwendbar gewesen.

Der Raad van Beroep hob den ablehnenden Bescheid der Beklagten auf und führte aus, der Unfall habe mit der Berufstätigkeit des Klägers im Sinn von Artikel 1 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes von 1921 im Zusammenhang gestanden; schon deshalb habe der Kläger Anspruch auf Schadensersatz nach diesem Gesetz.

Gegen dieses Urteil legte die Sociale Verzekeringsbank beim Centrale Raad van Beroep Berufung ein. Dieses Gericht stellte gleichfalls fest, daß das Unfallversicherungsgesetz von 1921 im Zeitpunkt des Unfalls auf den Kläger anwendbar gewesen sei, wenn von den Vorschriften des Artikels 12 der Verordnung Nr. 3 abgesehen werde, und legte durch Beschluß vom 10. Februar 1967 dem Gerichtshof folgende Fragen vor:

1. Ist ein Arbeitnehmer, der ausschließlich für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen eingestellt wird, in dem er wohnt und das Unternehmen, bei dem er tätig ist, seinen Sitz hat, und der täglich von seinem Arbeitgeber auf dessen Kosten an seinen Arbeitsort im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates gebracht und von dort wieder abgeholt wird, im Sinn von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschäftigt auch während der Fahrt in dieses Hoheitsgebiet und insbesondere auch auf der Fahrtstrecke, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zurückgelegt wird, in dem er wohnt und das Unternehmen seinen Sitz hat?

2. Schließt Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 es nicht aus, daß auf einen Arbeitnehmer, auf den nach diesem Artikel die gesetzlichen Unfallversicherungsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, in dessen Hoheitsgebiet er beschäftigt ist, gleichzeitig die entsprechenden gesetzlichen Unfallversicherungsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, seinen Sitz hat, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats die (gesetzliche) Versicherung eines außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmers vorsehen und somit einerseits der Arbeitnehmer gegebenenfalls grundsätzlich in beiden Mitgliedstaaten Entschädigungsansprüche geltend machen kann, andererseits aber auch in beiden Staaten für ihn Beiträge gezahlt werden müssen?

Sodann stellt sich hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 (in seiner damaligen Fassung) gegebenenfalls die Frage, inwieweit ein Gericht wie der Centrale Raad van Beroep an einen Beschluß gebunden ist, den die in Artikel 43 der Verordnung genannte Verwaltungskommission zur Durchführung ihrer in Buchstabe a dieses Artikels umschriebenen Aufgabe gefaßt hat.

Mit Bezug auf den genannten Artikel 13 Buchstabe a ergeben sich ferner noch folgende Fragen:

Kann von gewöhnlich angehören im Sinn dieser Vorschrift bei einem Arbeitnehmer gesprochen werden, der ausschließlich für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Sitzstaats des Unternehmens eingestellt wird, und gilt dies auch dann, wenn er in diesem Mitgliedstaat andere Arbeiten leistet, als normalerweise im Sitzstaat des Unternehmens verrichtet werden?

Wie ist ferner die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu bestimmen? Ist hierbei auf die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung jedes einzelnen Arbeitnehmers oder auf die voraussichtliche Dauer der auszuführenden Arbeiten abzustellen?

Das an den Gerichtshof gerichtete Ersuchen um Vorabentscheidung ist am 22. Mai 1967 bei der Kanzlei eingegangen.

Am 3. August 1967 hat die Kommission der EG schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereicht.

Die mündliche Verhandlung hat am 17. Oktober 1967 stattgefunden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Oktober 1967 vorgetragen.

II. Die Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

Die Erklärungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Kommission bemerkt zunächst, daß Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 in seiner damaligen Fassung folgendes bestimmte:

Werden Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt, das im Hoheitsgebiet des ersten Staates einen Betrieb hat, dem die Arbeitnehmer gewöhnlich angehören (waarbij zij gewoonlijk werkzaam zijn), so gelten für sie die Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob sie in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt wären, sofern die voraussichtliche Dauer ihrer Beschäftigung im Hoheitsgebiet des zweiten Staates zwölf Monate nicht übersteigt; wird diese Beschäftigung über zwölf Monate hinaus fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften des ersten Staates während höchstens zwölf weiterer Monate Anwendung, vorausgesetzt, daß die zuständige Behörde des zweiten Staates oder die von ihm bestimmte Stelle vor Ablauf der ersten zwölf Monate ihre Zustimmung hierzu gegeben hat.

Aufgrund dieser Bestimmungen hält die Kommission im vorliegenden Fall die niederländischen Rechtsvorschriften für anwendbar.

a) Die in Artikel 13 Buchstabe a aufgestellte Voraussetzung, daß der Betroffene in den Niederlanden wohnen müsse, bereite im vorliegenden Fall keine Schwierigkeiten.

b) Gegenstand einer der Zusatzfragen des Vorlegungsbeschlusses und Mittelpunkt der Erörterung sei das Erfordernis des Artikels 13 Buchstabe a, daß die Arbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt sein müssen, das im Hoheitsgebiet des ersten Staates (hier: in den Niederlanden) einen Betrieb hat, dem die Arbeitnehmer gewöhnlich angehören.

Grundsätzlich gälten nach Artikel 12 für die Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, in dessen Dienst sie stehen, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet.

Artikel 13 Buchstabe a mache eine Ausnahme von dieser Regel und erkläre die Rechtsvorschriften des Staates für anwendbar, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, wenn eine deutliche wirtschaftliche Bindung zwischen den Arbeitnehmern und dem Unternehmen besteht, das sie in ein anderes Land gesandt hat.

Die niederländische Fassung des streitigen Ausdrucks (waarbij zij gewoonlijk werkzaam zijn) erwecke den Eindruck, als bestehe eine Beziehung zwischen der gegenwärtigen Beschäftigung und einer früheren Beschäftigung in dem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb, und scheine daher die Anwendung von Artikel 13 Buchstabe a auf den vorliegenden Fall auszuschließen.

Die drei anderen Fassungen des erwähnten Ausdrucks hätten jedoch eine andere Bedeutung; sie besagten nichts weiter, als daß eine organische Verbindung zwischen den Arbeitnehmern und dem Unternehmen bestehen müsse, das sie vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt (stabilimento da cui i lavoratori dipendono normalmente, établissement dont ils relèvent normalement, Betrieb…, dem die Arbeitnehmer gewöhnlich angehören). Diese drei Fassungen des Ausdrucks entsprächen der neuen niederländischen Fassung (bedrijf, waaraan hij gewoonlijk verbonden is), die Artikel 13 durch die Verordnung Nr. 24/64 des Rates erhalten hat.

Im übrigen sei bei den Vorarbeiten ausschließlich die französische Sprache gebraucht worden, und der Ausdruck dont ils relèvent normalement finde sich in allen Vorentwürfen der Verordnungen.

Artikel 13 Buchstabe a sei somit dahin auszulegen, daß er auch anwendbar sei, wenn Arbeitnehmer ausschließlich für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats eingestellt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Betrieb befindet, dem sie angehören.

Diese Auslegung stimme mit der von der Verwaltungskommission in ihrem Beschluß Nr, 12 vom 18. September 1959 gegebenen üb er ein.

Es spielt deshalb nach Meinung der Kommission keine Rolle, ob dem Arbeitnehmer in dem Land, in das er entsandt wird, andere Arbeiten übertragen werden, als das Unternehmen normalerweise in dem Land ausführt, in dem es seinen Sitz hat. Dadurch lockere sich die organische Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen nicht.

Die Kommission verneint daher die zu diesem Punkt gestellte Zusatzfrage.

Sie bemerkt jedoch, im Fall eines Leiharbeitsverhältnisses lasse sich die Anwendung der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, nicht rechtfertigen, weil in einem solchen Fall der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit nicht mehr den Weisungen dieses Unternehmens unterstehe.

c) Zu der Frage des Centrale Raad nach der Bedeutung des Begriffs Beschäftigung in dem Ausdurck die voraussichtliche Dauer ihrer Beschäftigung führt die Kommission aus, im Hinblick auf die jetzige, sich aus der Verordnung Nr. 24/64 ergebende Fassung der Vorschrift, die auf die voraussichtliche Dauer der … Arbeit abstellt, müsse dieser Ausdruck in der ursprünglichen Fassung des Artikels 13 Buchstabe a dahin verstanden werden, daß er sich auf den Arbeitnehmer und nicht auf die Arbeit beziehe; denn diese Neufassung diene keineswegs der Auslegung der früheren Fassung, sondern trage dem Bestreben Rechnung, Mißbräuche zu bekämpfen, zu denen diese frühere Fassung Anlaß gegeben habe.

2. Der zweite Teil der ersten Frage gebe hinsichtlich der Auslegung von Artikel 12 das Problem auf, ob ein Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet seines Wohnsitzstaats während der auf Kosten des Arbeitgebers erfolgenden Beförderung zum Arbeitsort einen Unfall erleidet, als zur Zeit des Unfalls im Hoheitsgebiet dieses Staates beschäftigt angesehen werden könne.

Der Kommission zufolge läuft die Frage darauf hinaus, ob für die Anwendung von Artikel 12 die Beförderung dem Arbeitsort gleichzustellen und der unter den beschriebenen Umständen eingetretene Unfall ein Arbeitsunfall sei.

Die Kommission ist der Auffassung, die im innerstaatlichen Recht übliche Unterscheidung zwischen eigentlichen Arbeitsunfällen und Wegeunfällen dürfe die Lösung der Normenkollision nicht beeinflussen, da dies je nach dem anwendbaren Recht zu verschiedenen Lösungen führen könnte. Außerdem könne man nicht auf ein Kriterium des innerstaatlichen Rechts verweisen, wenn es sich gerade darum handele, die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu bestimmen. Das anwendbare Recht würde sich nach den Zufälligkeiten des Straßenverkehrs bestimmen, wenn es für die Wahl der Rechtsvorschriften entscheidend auf das Hoheitsgebiet ankäme, in dem sich der Unfall ereignet. Dies würde Artikel 12 jeder Bedeutung berauben, denn der Arbeitnehmer wäre dann nicht nur einer, sondern zwei Rechtsordnungen unterworfen. Nach dem Grundsatz des Abbaus der Grenzen im Bereich der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer müsse der Wegeunfall so behandelt werden, als wäre er im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingetreten, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob der Arbeitnehmer während der Beförderung bereits beschäftigt sei.

3. Zu der Frage des Centrale Raad van Beroep, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats an einen Beschluß der Verwaltungskommission gebunden sei — die Frage bezieht sich auf die Auslegung von Artikel 43 der Verordnung Nr. 3 — führt die Kommission aus:

a) Die nationalen Gerichte seien bei der Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften nicht verpflichtet, eine von der Verwaltungskommission gegebene Auslegung zu berücksichtigen. Dies werde durch den zweiten Satzteil des Artikels 43 Buchstabe a bestätigt.

b) Obwohl sie für den Richter also nur die Bedeutung von Gutachten hätten, besäßen diese Beschlüsse eine besondere Autorität. Denn die Mitglieder der Verwaltungskommission würden aus den höchsten Beamten der nationalen Verwaltungen ausgewählt. Sie seien besonders sachkundig, zumal viele von ihnen bereits an den Vorarbeiten zum Europäischen Abkommen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer beteiligt gewesen seien.

4. Davon ausgehend, daß die niederländischen Vorschriften, die für außerhalb des Hoheitsgebiets der Niederlande beschäftigte Arbeitnehmer die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle vorsehen, auf den Betroffenen anwendbar seien, fragt das vorlegende Gericht, ob gleichzeitig die niederländischen Rechtsvorschriften anwendbar sein können, wenn nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 die belgischen Rechtsvorschriften anwendbar sind. Zu diesem Punkt bemerkt die Kommission zweierlei:

a) Sie fragt zunächst, inwieweit die. kumulative Anwendung, der niederländischen und belgischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Leistungen möglich ist.

Zum Problem der kumulativen Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten habe der Gerichtshof in seinem Urteil Nonnenmacher (92/63) den Grundsatz aufgestellt, Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 untersag[e] es den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Arbeitnehmer oder die diesen Gleichgestellten nicht beschäftigt sind, nicht, ihr Sozialversicherungsrecht auf die Betroffenen anzuwenden. Etwas anderes gelte dem Gerichtshof zufolge jedoch insofern, als ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer nicht beschäftigt ist, diesen nicht verpflichten darf, Beiträge an einen Versicherungsträger zu entrichten, der dem Betroffenen für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum keinen zusätzlichen Sozialschutz gewährt..

Im vorliegenden Fall sei die Beitragspflicht. von den Arbeitnehmern auf die Arbeitgeber übertragen, die unmittelbar oder mittelbar die ausschließliche Last der Entschädigung zu tragen hätten. Bei gleichzeitiger Anwendbarkeit des belgischen und niederländischen Rechts würde der Arbeitgeber zu den nach dem Recht beider Länder zu zahlenden Beiträgen herangezogen werden. Eine doppelte Beitragsbelastung der Arbeitgeber zur Deckung desselben Risikos würde aber Artikel 12 widersprechen, wie der Generalanwalt in der Rechtssache Nonnenmacher unterstrichen habe, und. wäre auch mit den Zielen der Artikel 48 bis 51 des Vertrages sowie der Artikel 59 ff. nicht vereinbar.

Da die Betätigung des Arbeitgebers im Ausland als Dienstleistung im Sinn, der Artikel 59 ff. zu werten sei, würde diese Lösung außerdem eine durch diese Vorschriften verbotene Diskriminierung des Arbeitgebers bedeuten.

b) Die Kommission ist der Auffassung, das Gemeinschaftsrecht hindere nicht, die niederländischen Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden, dergestalt, daß dem Betroffenen vorbehaltlich des Rückgriffs gegen den Arbeitgeber bis zur Klärung der Streitfrage Leistungen gewährt werden.

Diese Lösung finde ihre Rechtfertigung in Artikel 51 des Vertrages. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Nonnenmacher entschieden habe, sei der Rat nach dem Vertrag verpflichtet …, Vorschriften zu erlassen, die es verhindern, daß die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben.

Zu diesem Ergebnis habe aber der vorliegende Gesetzeskonflikt in der Tat geführt, da sich die niederländischen Träger wegen ihrer Zweifel über die Auslegung von Artikel 13 Buchstabe a weigerten, dem Betroffenen die ihm zustehenden Leistungen zu gewähren, solange nicht über die Anwendbarkeit der niederländischen Rechtsvorschriften entschieden ist.

Diese Schutzlosigkeit sei um so unbefriedigender, als sie gerade auf das Bestehen von Gemeinschaftsvorschriften über Normenkollisionen zurückzuführen sei.

In Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften in den Verordnungen müßten die niederländischen Träger, da die Verordnungen nach mehreren Entscheidungen des Gerichtshofes so auszulegen seien, wie es Artikel 51 entspricht, als verpflichtet angesehen werden, dem Betroffenen Leistungen zu gewähren, bis die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines anderen Staates feststeht und er von einem anderen Sozialversicherungsträger Leistungen erlangen kann.

Was die endgültige Aufteilung der Lasten zwischen den Trägern nach Feststellung der Ansprüche des Arbeitnehmers anbelangt, unterscheidet die Kommission zwei Möglichkeiten:

Wenn die Lösung des Gesetzkonflikts zur Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften führe, müsse der niederländische Träger die geschuldeten Leistungen endgültig erbringen.

Wenn dagegen die belgischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien, so müsse der niederländische Träger außer der üblichen Erstattung der Sachleistungen auch die seiner Barleistungen vom Arbeitgeber oder gegebenenfalls vom belgischen Garantiefonds verlangen können, wobei er allerdings dem Arbeitgeber die eventuell gezahlten Beiträge zu vergüten hätte.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Centrale Raad van Beroep ersucht mit Schreiben vom 18. Mai 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 1967, ordnungsgemäß nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Auslegung der Artikel 12 und 13 der Verordnung Nr. 3.

Die erste Frage betrifft die Auslegung von Artikel 12 und geht dahin, ob ein Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats arbeitet, in dem er wohnt und das Unternehmen, bei dem er tätig ist, seinen Sitz hat, und der täglich von seinem Arbeitgeber auf dessen Kosten zur Arbeit in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates gebracht und dort wieder abgeholt wird, im Sinn von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 im Hoheitsgebiet dieses Staates beschäftigt ist auch während der Fahrt in dieses Hoheitsgebiet und insbesondere auch auf der Fahrtstrecke, die im Hoheitsgebiet des anderen Staates zurückgelegt wird.

Diese Frage ist zusammen mit der die Auslegung von Artikel 13 Buchstabe a betreffenden vorletzten Frage des ersuchenden Gerichts zu prüfen.

Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 gilt für den Arbeitnehmer vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung, insbesondere des Artikels 13, das Sozialrecht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er beschäftigt ist. Die Beförderung des Arbeitnehmers von seinem Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat und zurück ist nur eine Folge der Beschäftigung. Es würde dem Sinn der Verordnung Nr. 3 und insbesondere ihres Artikels 12 widersprechen, eine Unterscheidung zu treffen zwischen einerseits der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die in der eigentlichen Arbeit und der vom Unternehmen durchgeführten Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebiets bestände, und andererseits der Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats, die die restliche Fahrtstrecke der vom gleichen Unternehmen durchgeführten Beförderung umfaßte. Im Interesse der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie auch der Kassen soll die Verordnung jede überflüssige Häufung oder Verflechtung der Beitragspflichten und Haftungen vermeiden, die sich aus der gleichzeitigen oder abwechselnden Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergäben. Diese Zielsetzung des Artikels 12 wird durch die Ausnahmen des Artikels 13 bestätigt, der sogar für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer unbestreitbar im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten beschäftigt ist, eine ins einzelne gehende Regelung trifft, um die gleichzeitige Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten zu vermeiden.

Artikel 13 Buchstabe a macht in der Fassung, die er bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 24/64 hatte — nur diese Fassung kommt nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts für den Rechtsstreit in Betracht —, von dieser Regel für diejenigen Arbeitnehmer eine Ausnahme, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt werden, das im Hoheitsgebiet des ersten Staates einen Betrieb hat, dem die Arbeitnehmer gewöhnlich angehören. Er unterstellt diese Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung im Hoheitsgebiet des zweiten Staates zwölf Monate nicht übersteigt. Von den Tatbestandsmerkmalen des Artikels 13 Buchstabe a alter Fassung ist das im niederländischen Text mit den Worten een bedrijf … waarbij zij gewoonlijk werkzaam zijn (wörtliche Übersetzung: einen Betrieb …, in dem sie gewöhnlich beschäftigt sind) ausgedrückte noch besonders Gegenstand der vorletzten Frage des Auslegungsersuchens. Das vorlegende Gericht stellt die Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal, so wie es im niederländischen Text gefaßt ist, auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, der ausschließlich für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats eingestellt wird, in dem das ihn beschäftigende Unternehmen seinen Sitz hat.

Betrachtet man die Vorschrift allein in dieser Fassung, so legt sie in der Tat die Annahme nahe, daß ein Arbeitnehmer, der ausschließlich für Arbeiten in einem Mitgliedstaat eingestellt wird, in dem er nicht wohnt und in dem das ihn beschäftigende Unternehmen seinen Sitz nicht hat, nicht unter Artikel 13 Buchstabe a falle, so daß die allgemeine Regel des Artikels 12 auf ihn anwendbar bliebe. Die Notwendigkeit einheitlicher Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen schließt jedoch eine isolierte Betrachtung der erwähnten Textfassung aus und gebietet, sie bei Zweifeln im Lichte der Fassungen in den drei anderen Sprachen auszulegen und anzuwenden. Der französische Text lautet: un établissement dont il (le travailleur) relève normalement, der italienische und der deutsche Text sind nahezu, wenn nicht sogar völlig entsprechend gefaßt. Ferner hat Artikel 13 durch die Verordnung Nr. 24/64 des Rates eine niederländische Fassung erhalten, die den Fassungen in den drei anderen Sprachen besser entspricht (bedrijf … waaraan hij gewoonlijk verbonden is).

Aus alledem geht hervor, daß es für die Anwendung von Artikel 13 Buchstabe a unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer früher in dem Betrieb seines Wohnsitzstaats beschäftigt war und ob er andere Arbeiten leistet, als normalerweise in diesem Betrieb verrichtet werden. Um den Betrieb zu bestimmen, dem der Arbeitnehmer gewöhnlich angehört, kommt es vielmehr darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, daß er diesem Betrieb untersteht.

Die Antwort hat also zu lauten, daß Artikel 13 Buchstabe a auch auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, der ausschließlich für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen eingestellt wird, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb gelegen ist, dem er gewöhnlich angehört, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Staates zwölf Monate nicht übersteigt.

Die zweite Frage geht dahin, ob Artikel 12 so auszulegen ist, daß er der gleichzeitigen Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats und des Beschäftigungsstaats des Arbeitnehmers entgegensteht.

Artikel 12 soll jede konkurrierende Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften verhindern, die die Soziallasten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erhöht, ohne daß sich hieraus ein Vorteil ergibt. Soweit die Verordnung nicht Ausnahmen vorsieht, untersagt Artikel 12 anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, diesen Arbeitnehmer ihrem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen, wenn dies für ihn oder seinen Arbeitgeber eine Erhöhung der Lasten zur Folge hat, der keine entsprechende Verbesserung des Sozialschutzes gegenübersteht.

Die dritte Frage betrifft die Auslegung von Artikel 43 der Verordnung Nr. 3 im Hinblick darauf, welche Autorität den Beschlüssen der in dieser Vorschrift genannten Verwaltungskommission zukommt.

Die Frage wird bereits durch den Wortlaut des Artikels 43 beantwortet. Diese Bestimmung überträgt der Verwaltungskommission die Aufgabe, alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen, die sich aus den Vorschriften der Verordnung ergeben, zu regeln, unbeschadet des Rechts der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und die zur Entscheidung von Streitigkeiten berufenen Stellen in Anspruch zu nehmen, welche in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung und im Vertrag vorgesehen sind. Diese Fassung läßt die Befugnisse der zuständigen Gerichte unberührt, über Gültigkeit und Inhalt der Verordnungsbestimmungen zu entscheiden. Sie erkennt den diesbezüglichen Beschlüssen der Verwaltungskommission nur den Rang von Gutachten zu. Eine andere Auslegung des Artikels 43 wäre auch mit dem Vertrag unvereinbar, namentlich mit seinem Artikel 177, der ein besonderes Verfahren vorsieht, um eine einheitliche richterliche Auslegung der Normen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

Die letzte Frage betrifft die Auslegung von Artikel 13 Buchstabe a in der Fassung, die er bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 24/64 hatte, und geht dahin, ob das Wort Beschäftigung in dem Ausdruck die voraussichtliche Dauer ihrer Beschäftigung sich auf die Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers oder auf die Arbeit bezieht, mit der er beschäftigt ist. Aus dem besitzanzeigenden Fürwort ihrer und aus der in den vier Sprachen gleichen Bedeutung des Substantivs Beschäftigung (tewerkstelling) geht hervor, daß dieser Ausdruck sich auf die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht auf die der Arbeit bezieht, mit der er beschäftigt ist. Für die Anwendung des Artikels 13 Buchstabe a alte Fassung ist also auf die Dauer der persönlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht auf die Dauer der auszuführenden Arbeit abzustellen.

Kosten

Die Auslagen der Kommission der EG, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Centrale Raad van Beroep anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

aufgrund des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen einer der Parteien des Hauptprozesses und der Kommission der EG,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 12, 13 und 43, sowie der Verordnung Nr. 24/64 des Rates,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf das ihm gemäß Beschluß des Centrale Raad van Beroep vom 10. Februar 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden:

1. Wird ein Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, auf Kosten seines Arbeitgebers von seinem Wohnort an seinen Arbeitsort und zurück befördert, so bleibt er nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterworfen, und zwar auch auf der Fahrtstrecke, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zurückgelegt wird, in dem er wohnt und das Unternehmen seinen Sitz hat.

2. Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 untersagt es anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, diesen Arbeitnehmer ihrem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen, wenn dies für ihn oder seinen Arbeitgeber eine Erhöhung der Lasten zur Folge hat, der keine entsprechende Verbesserung des Sozialschutzes gegenübersteht.

3. Beschlüsse der Verwaltungskommission nach Artikel 43 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 sind für die Gerichte nicht verbindlich.

4. Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 ist in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 24/64 galt, auch auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der ausschließlich, für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen eingestellt wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Betrieb befindet, dem er gewöhnlich angehört, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet des ersten Staates zwölf Monate nicht übersteigt.

5. Artikel 13 Buchstabe a stellt in seiner vorbezeichneten früheren Fassung mit dem Ausdruck die voraussichtliche Dauer ihrer Beschäftigung auf die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers ab.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Centrale Raad van Beroep vorbehalten.