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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1967 – C-11/67

ECLI:EU:C:1967:52

In der Rechtssache 11/67

betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Staatsrat in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

MARCEL COUTURE

gegen

OFFICE NATIONALE DES PENSIONS POUR OUVRIERS

vorgelegten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom16. Dezember 1958, S. 561 ff.) und des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG zur Durchführung und Ergänzung der genannten Verordnung Nr. 3 (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Lecourt,

des Kammerpräsidenten A. M. Donner,

der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt und Verfahren

Herr Marcel Couture, geboren am 17. Juli 1899, in Frankreich wohnhafter belgischer Staatsangehöriger, war als Arbeiter ein Jahr lang in Belgien und danach dreizehn Jahre lang in Frankreich versichert.

Am 5. Mai 1960 stellte er einen Rentenantrag bei dem Sozialversicherungsträger seines in Frankreich gelegenen Wohnorts, blieb aber in Frankreich weiterhin erwerbstätig.

Vom 1. Oktober 1960 an bezog er diese französische Rente, die anteilig nach dem Verhältnis der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten zur Summe der nach den belgischen und französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wurde.

Als der belgische Sozialversicherungsträger, das Office national des pensions pour ouvriers, von dem Antrag des Herrn Couture bei der französischen Verwaltung Kenntnis erhielt, betrachtete er diesen als einen vorzeitig gestellten Antrag auf eine belgische Rente und berechnete ebenfalls die vorgezogene Rente anteilig nach der gesamten Beschäftigungszeit des Betroffenen.

Da in Belgien Renten, die im Alter zwischen 60 und 65 Jahren bewilligt werden, für jedes vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Jahr um 5 % gekürzt werden und Herr Couture .1960 erst 61 Jahre alt war, wurde seine Rente um 20 % gekürzt.

Nach den belgischen Rechtsvorschriften wird ferner die Altersrente nicht gezahlt, wenn der Berechtigte sich nicht verpflichten will, seine Berufstätigkeit höchstens noch gelegentlich auszuüben.

Die belgische Rente wurde also auf einen geringeren Betrag festgestellt, weil der belgische Sozialversicherungsträger sich 1960 zur Feststellung verpflichtet glaubte, und dem Betroffenen obendrein nicht ausgezahlt, weil er noch berufstätig war. Darüber hinaus wurde diese Rente vom belgischen Träger in Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 auch noch anteilig berechnet.

Die Commission d'appel spéciale, bei der Klage erhoben wurde, erklärte am 25. Oktober 1963 den Standpunkt des belgischen Versicherungsträgers für unbegründet weil der Kläger keinen Antrag auf vorzeitige Bewilligung der Rente gestellt habe, die nur gewährt wird, wenn der Betroffene dies nach seiner freien Wahl beantragt.

Auf die Berufung des Office national des pensions pour ouvriers bestätigte die Commission supérieure des pensions am 5. März 1965 die Entscheidung der Commission d'appel spéciale, daß der Betroffene am 1. Oktober 1960 keine belgische Altersrente beantragt habe.

Sie stellte ferner fest, der Betroffene, der zu diesem Zeitpunkt seine Berufstätigkeit nicht aufgegeben hatte, könne keinerlei Leistungen erhalten und erfülle somit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um in Belgien eine Altersrente zu erhalten, infolgedessen sei Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 3 auf ihn anwendbar.

Am 20. Juli 1965 rief das Office national des pensions pour ouvriers den belgischen Staatsrat an, um die Aufhebung der genannten Entscheidung zu erwirken. Dieses Gericht hat mit Urteil vom 24. März 1967 dem Gerichtshof die folgenden sechs Fragen vorgelegt:

Frage 1:

Kann ein Arbeitnehmer, der nacheinander oder abwechselnd nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat und für den die Zusammenrechnung dieser Zeiten zur Entstehung des Leistimgsanspruchs in keinem dieser Staaten erforderlich ist, zwischen der in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen und derjenigen Berechnungsweise wählen, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften ergibt, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder steht die Möglichkeit, auf diesen Arbeitnehmer die in Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 vorgesehene Berechnungsweise anzuwenden, der Anwendung jener Rechtsvorschriften entgegen?

Frage 2:

Wenn der Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit hat, die Gegenstand von Frage 1 ist, wie ist dann angesichts des Umstandes, daß die Verordnungen Nrn. 3 und 4 die Art und Weise der Ausübung dieser Wahl nicht regeln, ein Rentenantrag auszulegen, der bei dem zuständigen Träger nur eines Mitgliedstaats eingereicht und auf Versicherungszeiten gestützt wird, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden? Ist ein solcher Antrag insbesondere als Verzicht auf das Recht anzusehen, die etwa günstigere Anwendung der Rechtsvorschriften dieser Staaten zu verlangen? Oder ist er so auszulegen, daß damit unbedingt die Anwendung des günstigsten Systems gefordert wird?

Frage 3:

Wenn der in Frage 2 bezeichnete Antrag so auszulegen ist, daß damit die Anwendung des günstigsten Systems verlangt wird, muß er dann unbedingt als ein bei jedem nationalen Träger ordnungsgemäß gestellter Antrag gelten, mit dem statt der Anwendung des in der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen Systems der anteiligen Berechnung die Feststellung der etwa günstigeren Ansprüche begehrt wird, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, die dieser Träger anzuwenden hat?

Frage 4:

Wenn der Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit hat, von der Frage 1 handelt, und wenn der in Frage 2 bezeichnete Antrag als bei jedem nationalen Versicherungsträger mit dem Ziel der etwaigen Anwendung der Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten gestellt anzusehen ist, wann muß der Arbeitnehmer dann von seinem Wahlrecht Gebrauch machen? Kann er damit warten, bis nach Erschöpfung oder Nichtausübung der Rechtsbehelfe endgültig feststeht, welche Ansprüche er einerseits nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3, andererseits bei Anwendung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften hat?

Frage 5:

Wenn der Arbeitnehmer die in Frage 1 behandelte Wahlmöglichkeit nicht hat, ist dann der gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 gestellte Rentenantrag zwangsläufig auf Leistungen gerichtet, die in einem Staat, in dem der Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, einer Kürzung unterliegen, weil sie vorzeitig beantragt werden?

Frage 6:

Wenn der Arbeitnehmer diese Wahlmöglichkeit nicht hat, ist dann der gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 gestellte Antrag notwendig auf diejenigen Leistungen gerichtet, deren Zahlung in einem Staat, in dem der Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, vom Verzicht auf weitere Erwerbstätigkeit abhängt, den die Rechtsvorschriften des anderen Staates nicht verlangen?

Das genannte Urteil vom 24. März 1967 ist von Kanzlei zu Kanzlei übermittelt worden und beim Gerichtshof am 21. April 1967 eingegangen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG ist den Parteien des vor dem belgischen Staatsrat anhängigen Rechtsstreits, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben worden, Erklärungen abzugeben.

Nur die belgische Regierung, das Office national des pensions pour ouvriers und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben Schriftsätze eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Oktober 1967 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. November 1967 vorgetragen.

II. Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

A — Zur ersten, zweiten, dritten und vierten Frage

Die belgische Regierung führt aus, die Fragen 2, 3 und 4 seien hilfsweise gestellt und erforderten nur dann eine Antwort, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Wahlrecht zugestanden werden könne.

Nach Ansicht der belgischen Regierung hat der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, zwischen der Berechnungsart des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 und derjenigen zu wählen, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften ergibt, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Wo die Berechnungsart des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 anwendbar sei, komme vielmehr die Anwendung der Rechtsvorschriften, nach denen die Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, nicht in Frage.

Herr Couture, der die Anspruchsvoraussetzungen in Belgien und Frankreich erfülle, könne keinen Anspruch auf Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 3 erheben. Nach Artikel 28 Absatz 4 der gleichen Verordnung habe der Betroffene, auf den die Bestimmungen von Kapitel 3 — Alter und Tod (Renten) — der Verordnung Nr. 3 anwendbar seien, keinen Anspruch darauf, daß seine Rente nach den Vorschriften der beiden beteiligten innerstaatlichen Rechtsordnungen berechnet wird.

Jede andere Auffassung würde die Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 überflüssig machen.

Das Office national des pensions pour ouvriers macht zunächst geltend, nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 100/63 seien die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nur anwendbar, soweit die Verordnungen den Betroffenen Leistungsansprüche gewähren, welche dem Gesamtbetrag derjenigen Leistungen zumindest gleichwertig sind, die ihnen unabhängig von den Verordnungen Nrn. 3 und 130 des EWG-Rates zustehen würden.

Aus diesem Urteil ergebe sich keineswegs, daß die Betroffenen ein Wahlrecht hätten, sondern nur, daß die Anwendung der genannten Artikel letztlich von einer Bedingung abhängig sei, daß sie nämlich zumindest zu Leistungsansprüchen führen müsse, welche dem Gesamtbetrag derjenigen Leistungen gleichwertig seien, die den Antragstellern in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehen würden.

Außerdem hätten die Verfasser der Verordnungen Nrn. 3 und 4 des EWG-Rates das System der Wahlmöglichkeit ausschließen wollen. Denn das Wort Wahl komme nur in den Artikeln 14 und 14 a der Verordnung Nr. 3 und in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung Nr. 4 vor und beziehe sich nur auf die Möglichkeit, zwischen den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsorts und des Herkunftsstaats (oder des Staates der letzten Versicherungszugehörigkeit) zu wählen.

Es habe nicht in der Absicht des Gerichtshofes gelegen, ein außer Kraft gesetztes System, dessen Abschaffung den Artikeln 48 bis 51 des EWG-Vertrags nicht zuwiderlaufe, wieder in Kraft zu setzen.

Das vom Gerichtshof am 15. Juli 1964 erlassene Urteil 100/63 (Van der Veen) erkläre — soweit es auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, bei dem die belgischen Rechtsvorschriften in Betracht kämen — die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 3 und 4 grundsätzlich für anwendbar. Nur wenn sich herausstellen sollte, daß der Gesamtbetrag der Leistungen, der dem Betroffenen in jedem Mitgliedstaat nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften — notwendigerweise bei Berücksichtigung etwaiger Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Verbote der Rentenhäufung, Kürzungen wegen früherer Inanspruchnahme usw. — zustehen würde, wenn die Verordnungen Nrn. 3 und 130 des Rates der EWG außer Betracht blieben, höher sei als der Betrag, der sich bei Anwendung der Berechnungsweise des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 ergebe, seien anstelle der Verordnungen Nrn. 3 und 4 allein die innerstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt zunächst zur Fassung der Frage 1 aus, der belgische Staatsrat stelle auf einen Fall ab, in dem die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in keinem der beteiligten Mitgliedstaaten für den Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlich sei. Im vorliegenden Fall habe Herr Couture jedoch nach den von der Kommission eingeholten Auskünften in Frankreich bis zum 1. April 1960 nur vierundfünfzig Versicherungsviertejahre zurückgelegt. Bei dreizehn Versicherungsjahren bestehe aber ohne Zusammenrechnung noch kein Anspruch, da in Frankreich nach Artikel 335 des französischen Code de sécurité sociale eine Wartezeit von fünfzehn Jahren oder sechzig Vierteljahren erfüllt sein müsse. Der Anspruch sei in Frankreich demnach erst am 1. Oktober 1960 nach Hinzurechnung der vier belgischen Vierteljahre und der beiden zusätzlichen französischen Vierteljahre (2. und 3. Vierteljahr 1960) entstanden. Dies erkläre übrigens auch, daß der Zahlungsbeginn der französischen Teilrente bis zum 1. Oktober 1960 aufgeschoben worden sei. In Belgien gebe es dagegen keine Wartezeit, so daß schon ein einziges Versicherungsjahr (Berechnungseinheit) tatsächlich einen Anspruch auf eine anteilige Rente gewähre.

Zu den Fragen 1, 2, 3 und 4 vertritt die Kommission die Ansicht, der Versicherte könne nicht zwischen der Anwendung einerseits der Bestimmungen von Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 und andererseits der innerstaatlichen Rechtsvorschriften wählen, so daß die hilfsweise gestellten Fragen 2, 3 und 4 gegenstandslos seien. Denn die in der Verordnung Nr. 3 (Artikel 14 und 14a) vorgesehene Wahlmöglichkeit gelte nur für die verschiedenen innerstaatlichen Rechtsordnungen untereinander, dagegen könne der Wanderarbeitnehmer die Anwendbarkeit der gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlichen und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbaren Verordnungen nicht nach seiner Wahl ausschließen. Jedoch hält die Kommission eine Verpflichtung der Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Berechnungsweise der Altersrenten dann für gegeben, wenn die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten —. wie es der Staatsrat in seiner ersten Frage annimmt — für den Erwerb des Leistungsanspruchs in keinem der beteiligten Staaten erforderlich ist.

Denn nach dem Urteil 100/63 des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 (Van der Veen) dürfe Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 nicht unabhängig von Artikel 27 angewandt werden (RsprGH X, 1232), sondern nur, wenn es sich um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs nach Artikel 27 handelt (a.a.O. 1233). Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles hält die Kommission die anteilige Berechnung nach Artikel 28 hier für möglich, weil die Zusammenrechnung notwendig gewesen sei. Dagegen sei in dem in Frage 1 angenommenen Fall, daß der Anspruch in allen beteiligten Ländern besteht, die Anwendung des Artikels 28 nach dem Urteil 100/63 nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ändere sich die belgische Rente nicht, einerlei ob sie anteilig berechnet werde oder nicht. Nach belgischem Recht allein, stehe Herrn Couture eine rein der Versicherungsdauer proportionale Rente zu, und bei diesem Typ sei die anteilige Berechnung ohne Einfluß auf die Höhe der Rente und führe zu dem gleichen Ergebnis wie die unmittelbare Berechnung. Abschließend faßt die Kommission ihre Auffassung dahin zusammen, auf die Fragen Nrn. 1 bis 4 sei zu antworten, daß die Verordnung Nr. 3 dem Antragsteller kein Recht gebe, zwischen der Anwendung der Verordnung und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wählen. Dies bedeute jedoch nur, daß die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden seien, wie es bei korrekter Auslegung geboten sei, ziehe also nicht in allen Fällen die anteilige Berechnung nach sich.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1967 hat sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit den nach Abfassung ihrer schriftlichen Erklärungen ergangenen Urteilen des Gerichtshofes vom 5. Juli 1967 in den Rechtssachen 1/67 (Ciechelski) und 2/67 (De Moor) auseinandergesetzt. Ihnen und dem Urteil 100/63 (Van der Veen) vom 15. Juli 1964 sei zu entnehmen, daß die von den Versicherungsträgern eines Mitgliedstaats zu zahlenden Renten nur in zwei Fällen anteilig berechnet werden dürften. Der erste Fall sei gegeben, wenn die Versicherungszeiten, die unter der Herrschaft der von dem Versicherungsträger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für sich allein keinen Rentenanspruch gegen diesen Träger ergäben und daher im Wege der Zusammenrechnung ausländische Versicherungszeiten herangezogen werden müßten, um den Anspruch zu begründen. Der zweite Fall sei dann gegeben, wenn der Anspruch auf die von dem Träger zu zahlende Rente ohne Zusammenrechnung, allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anzuwenden hat, zurückgelegten Versicherungszeiten besteht, wenn sich aber die Versicherungszeiten überschneiden, das heißt, wenn sich die Leistung auf Versicherungszeiten bezieht, für die bereits vom zuständigen Träger eines anderen Staates Leistungen erbracht werden. Damit solle vermieden werden, daß für die gleiche Versicherungszeit mehrere Leistungen erbracht würden.

Auf den vorliegenden Fall angewandt, zieht die Kommission aus dieser Rechtsprechung folgenden Schluß: Wenn zum Erwerb des Rentenanspruchs in Frankreich belgische Versicherungszeiten zur Zusammenrechnung hätten herangezogen werden müssen, so berechtige dies in einem anderen Mitgliedstaat, Belgien, nicht zu einer anteiligen Berechnung der Rente. Hieraus sei zu entnehmen, daß im vorliegenden Fall die anteilige Berechnung der belgischen Rente nicht gerechtfertigt sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Rechtsstreit wie in allen Fällen, in denen die Rentenberechnung der Versicherungsdauer streng poportional ist, die anteilige Berechnung und die unmittelbare Berechnung zum gleichen Ergebnis führten.

B — Zu Frage 5

Die belgische Regierung meint, der von Herrn Couture eingereichte Rentenantrag ziele notwendigerweise auf Leistungen ab, die in einem Staat, in dem der Antragsteller Versicherungszeiten zurückgelegt hat, zu kürzen seien, weil sie vorzeitig beantragt werden.

Das Office national des pensions pour ouvriers beschränkt sich auf die Erklärung, die Frage sei nach seiner Ansicht zu bejahen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weist darauf hin, daß diese Frage bereits in der Rechtssache 9/67 (Colditz) gestellt worden sei. In Übereinstimmung mit den Schlußanträgen des Generalanwalts Roemer zu dieser Rechtssache vertritt sie die Ansicht, Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 sei nur eine Verfahrensvorschrift, die die Rentenanträge vereinfachen und die Rentenfeststellung rationalisieren und beschleunigen solle. Dieser Artikel finde bei gleichzeitiger Feststellung von Renten Anwendung, solle aber nicht bestimmen, in welchem Fall automatisch eine gleichzeitige Feststellung zu erfolgen habe. In Anlehnung an die genannten Schlußanträge stelle sich die Frage, ob Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und f nicht dahin ausgelegt werden könnten, daß die Leistungen auf Antrag des Berechtigten sukzessiv festzustellen seien. Sei nach den belgischen Rechtsvorschriften ein Antrag eine notwendige Voraussetzung für die Rentenfeststellung, so sei die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene sukzessive Feststellung möglich, wenn der Betroffene diesen nicht gestellt habe.

In der Rechtssache 9/67 habe sich indessen gezeigt, daß der wesentliche Gedanke der sei, zu vermeiden, daß die Versicherten durch die Anwendung der Verordnungen einen Verlust an Leistungsansprüchen erleiden. In der vorliegenden Rechtssache führe jedoch die gleichzeitige Feststellung wie in der Rechtssache 9/67 zu einem solchen Rechtsverlust, denn der Versicherte werde um seinen Anspruch gebracht, im normalen Rentenalter (von 65 Jahren) eine Rente zum Normalsatz zu erhalten, und erleide daher in Belgien eine Minderung seiner Rechte, der kein entsprechender Ausgleich in Frankreich gegenüberstehe. Durch die vorzeitige Feststellung werde seine anrechenbare belgische Versicherungszeit und damit seine gesamte Beschäftigungszeit verkürzt, was mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1967 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen, daß es um die Frage gehe, ob der Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats (hier Belgien) berechtigt sei, die Rente eines Arbeitnehmers auch ohne dessen Antrag automatisch festzustellen, nur weil dieser Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat (hier in Frankreich) die Feststellung der ihm nach den Rechtsvorschriften dieses zweiten Staates zustehenden Rente beantragt. Sie hat bemerkt, daß der Gerichtshof in seinem Urteil 9/67 (Colditz) vom 5. Juli 1967 entschieden hat: Aus Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit den Artikeln 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4 ergibt sich nicht, daß ein in einem Mitgliedstaat ohne Rückgriff auf Artikel 27 entstandener Rentenanspruch und ein in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht entstandener Anspruch auf eine weitere Rente unter Zugrundelegung des gleichen Bezugszeitpunkts gleichzeitig festzustellen sind.

Nach Ansicht der Kommission muß dieser Rechtssatz verallgemeinert und auf den vorliegenden Fall ausgedehnt werden, in dem der Rentenanspruch in Frankreich unter Zuhilfenahme der Zusammenrechnung nach Artikel 27 entstanden sei. Denn wenn jemand seine Rente in einem Land beantrage, in dem die in einem anderen Land zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen, so folge daraus nicht notwendigerweise, daß dieser Antrag auch für die Berechnung und Feststellung der Rente in jenem anderen Land gelte, wo es für den Arbeitnehmer nachteilig sei, seine Rente zum gleichen Zeitpunkt zu beantragen. Mit anderen Worten, die Frage, ob die anteilige Berechnung deswegen zulässig sei, weil eine Zusammenrechnung notwendig war, sei nicht gleichbedeutend mit der nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in den einzelnen Mitgliedstaaten.

C — Zu Frage 6

Die belgische Regierung meint, der von Herrn Couture gestellte Rentenantrag sei notwendigerweise auf Leistungen gerichtet, deren Zahlung in einem Mitgliedstaat, in. dem der Antragsteller Versicherungszeiten zurückgelegt hat, vom Verzicht auf Erwerbstätigkeit abhängig ist, den die Rechtsvorschriften des anderen Staates nicht verlangen.

Das Office national des pensions pour ouvriers tritt dafür ein, diese Frage zu bejahen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weist darauf hin, daß sich das gleiche Problem bereits in der Rechtssache 2/67 (De Moor) gestellt habe. Wenn die Rente wegen einer Berufstätigkeit nicht gezahlt werde, erfülle der Betroffene nicht die nach den belgischen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen; folglich ließen Artikel 28 Abasatz 1 Buchstaben e und f es zu, daß die Rente lediglich aufgrund der nach den Vorschriften der anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt werde. Daraus folge, daß die Feststellung einer belgischen Rente, deren Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, nicht Gegenstand des Antrags auf die französische Rente sein könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1967 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften daran erinnert, daß die Frage der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die in einem Staat zurückgelegt wurden, nach dessen Rechtsvorschriften — wie nach den belgischen — die Rentenzahlung vom Verzicht auf Erwerbstätigkeit abhängig ist, sich bereits in der Rechtssache 2/67 (De Moor) gestellt habe und daß sie dem Gerichtshof in der Rechtssache 22/67 (Goffart) erneut vorgelegt worden sei. Die Kommission ist der Ansicht, aus ihren Erklärungen zu Frage 5 ergebe sich, daß auch die Frage 6 zu verneinen sei. Wenn nämlich davon auszugehen sei, daß ein Rentenantrag, der in einem ersten Staat gestellt wird, nicht gleichzeitig auch für den zweiten Staat gelte, so werde die Rentenfeststellung in diesem zweiten Staat automatisch bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem der Betroffene nach Erfüllung aller vom Gesetzgeber des zweiten Staates geforderten Voraussetzungen — im vorliegenden Fall der Voraussetzung, daß die Erwerbstätigkeit eingestellt sein müsse — seine Rente beantrage.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Mit Urteil vom 24. März 1967, das in der Kanzlei des Gerichtshofes am 21. April 1967 eingegangen ist, hat der belgische Staatsrat dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Ver trag einen die Auslegung von Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 des Ministerrats der EWG und von Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 des gleichen Rates betreffenden Vorabentscheidungsantrag vorgelegt.

Gegenstand dieses Auslegungsantrags ist zunächst die Vorfrage, ob die genannten Artikel der Verordnungen Nrn. 3 und 4 dahin auszulegen sind, daß der Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zwischen der in Artikel 28 vorgesehenen und derjenigen Berechnungsweise wählen kann, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften ergibt, nach denen er die Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

Bei den übrigen Fragen geht es im wesentlichen darum, ob ein in einem Mitgliedstaat gestellter Rentenantrag automatisch und selbst gegen den Willen und die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge hat, daß auch in den anderen Mitgliedstaaten der Rentenantrag als gestellt anzusehen und die Rente festzustellen ist.

Der Staatsrat ist bei der Abfassung seines Auslegungsantrags anscheinend davon ausgegangen, daß der Wanderarbeitnehmer, der in verschiedenen Mitgliedstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, für den Erwerb seines Leistungsanspruchs in keinem dieser Mitgliedstaaten auf die Zusammenrechnung angewiesen ist.

Es erscheint jedoch angebracht, auch die von der Kommission in ihrem Schriftsatz geäußerte Vermutung nicht unberücksichtigt zu lassen, daß Herr Couture nach Artikel 335 des französischen Code de sécurité sociale für den Erwerb des Leistungsanspruchs in Frankreich auf die Zusammenrechnung der französischen und belgischen Versicherungszeiten angewiesen war.

Weder die Verordnung Nr. 3 noch die Verordnung Nr. 4 sieht eine Wahlmöglichkeit im Sinne der ersten Frage des Staatsrats vor.

Die Artikel 14 und 14 a der Verordnung Nr. 3 und die Artikel 12, 12 a und 13 der Verordnung Nr. 4 räumen ein solches Recht nur einer beschränkten Zahl von Wanderarbeitnehmern ein, wie z.B. den bei diplomatischen Vertretungen oder bei dort tätigen Beamten beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Hilfskräften der Europäischen Gemeinschaften. Dieses Recht betrifft übrigens nur die Wahl zwischen den Rechtsvorschriften des Arbeitsorts und des Herkunftsstaats. Die Anwendbarkeit des durch die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 geschaffenen Systems ist also nur von den objektiven Bedingungen und Umständen abhängig, unter denen der betroffene Wanderarbeitnehmer tätig ist.

Artikel 51 des Vertrages soll im wesentlichen für den Fall Vorsorge treffen, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für sich allein dem Betroffenen keinen Leistungsanspruch gewähren, weil die nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ausreichen. Zu diesem Zweck sieht er zugunsten des Wanderarbeitnehmers, auf den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar waren, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Hieraus folgt, daß die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nur in bestimmten, Fällen Anwendung finden, aber gegenstandslos sind, wenn in einem Staat das Ziel des Artikels 51 allein schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erreicht wird. Zumindest bei denjenigen Systemen mit Versicherungszeiten, die die Höhe der Altersrente ausschließlich von den zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig machen, sind jene Bestimmungen nicht auf Wanderarbeitnehmer anwendbar, für die in keinem der Mitgliedstaaten, in denen sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die Zusammenrechnung von Zeiten zum Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlich ist.

Ist für einen Wanderarbeitnehmer zum Erwerb der beantragten Altersrente in einem Mitgliedstaat die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erforderlich, so bedeutet dies nicht, daß die Altersrenten in den anderen Mitgliedstaaten gleichzeitig festgestellt werden müßten, denn aus keiner Vorschrift ist eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Feststellung der Renten zu entnehmen. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus Artikel 30 der Verordnung Nr. 4, der eine bloße Verfahrensvorschrift enthält, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für den Fall der gleichzeitigen Feststellung vorgesehen ist, diese aber nicht anordnet.

Außerdem würde, wenn eine derartige Verpflichtung bestünde, der Betroffene Gefahr laufen, entweder auf den in einem Mitgliedstaat entstandenen Rentenanspruch bis zur Feststellung einer anderen Rente in einem anderen Mitgliedstaat verzichten zu müssen oder das ihm nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats zustehende Recht, diese Feststellung aufzuschieben, nicht ausüben zu können.

Die Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 sollen den Betroffenen keine Wahlmöglichkeiten entziehen, die ihnen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einräumen. Da diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den Zielen von Artikel 51 des Vertrages den Wanderarbeitnehmern die ihren einzelnen Beschäftigungszeiten entsprechenden Ansprüche sichern sollen, dürfen sie, soweit nicht ausdrückliche, mit den Zielen des Vertrages vereinbare Ausnahmebestimmungen vorliegen, nicht in einer Weise angewendet werden, daß diese Arbeitnehmer Ansprüche, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen, teilweise verlieren.

Die Einreichung eines Rentenantrags in einem Mitgliedstaat kann daher wohl als Rentenantrag in anderen Mitgliedstaaten gelten. Der Arbeitnehmer muß aber in jedem Fall in den Stand gesetzt werden, hierüber in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.

Bei der Entscheidung über die vierte Frage des Staatsrats ist festzustellen, daß Arbeitnehmer, die sich dafür entscheiden, die verschiedenen Rentenanträge nicht gleichzeitig zu stellen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen beteiligten Staaten vorgesehenen Formen und Fristen, beachten müssen.

Kosten

Die Regierung des Königreichs Belgien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben. Die ihnen entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.

Das Verfahren stellt für die Parteien des Hauptprozesses einen Zwischenstreit in dem vor dem belgischen Staatsrat anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem, Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schluß anträge des Gener alanwalts,

aufgrund: des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels, 20,

aufgrund; der Verordnung Nr. 3. des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 14, 14 a, 27 und 28,

aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates, der EWG zur Durchführung und Ergänzung der genannten Verordnung Nr. 3 (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958,, S. 597 ff.), insbesondere ihrer Artikel 12, 12 a, 13, 30 bis 36 und 83,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

auf den ihm durch Urteil des belgischen Staatsrats, Verwaltungssektion, VI. Kammer, vom 24. März 1967, vorgelegten Vorabentscheid ungsantrag für Recht erkannt und entschieden:

1. Ob das System der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf einen Wanderarbeitnehmer anwendbar ist, hängt nicht von dessen freier Wahl, sondern von der objektiven Lage ab, in der er sich befindet.

2. Zumindest bei denjenigen Systemen mit Versicherungszeiten, die die Höhe der Altersrente ausschließlich von den zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig machen, sind die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht auf Wanderarbeitnehmer anwendbar, für die in keinem der Mitgliedstaaten, in denen sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die Zusammenrechnung von Zeiten zum Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlich ist.

3. Aus den Verordnungen Nrn. 3 und 4, insbesondere aus den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit den Artikeln 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4 ergibt sich nicht die Verpflichtung, eine in einem Mitgliedstaat nach Artikel 27 erworbene Altersrente für einen einheitlichen Bezugszeitpunkt gleichzeitig mit einer anderen Altersrente festzustellen, auf die in einem anderen Mitgliedstaat noch kein Anspruch besteht oder die in einem anderen Mitgliedstaat erworben ist, nach dessen Rechtsvorschriften die Feststellung auf Antrag des Betroffenen aufgeschoben werden kann.

4. Die Einreichung eines Rentenantrags beim Versicherungsträger eines Mitgliedstaats bedeutet keinen Verzicht auf Wahlmöglichkeiten, die dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zustehen. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem diese Wahl zu treffen ist, sind die innerstaatlichen Behörden zuständig.

5. Die Kostenentscheidung obliegt dem belgischen Staatsrat.