Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1967 – C-23/67
ECLI:EU:C:1967:54
In der Rechtssache 23/67
betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de Commerce Lüttich in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
AKTIENGESELLSCHAFT BRASSERIE DE HAECHT
gegen
HERRN OSCAR WILKIN UND ERAU MARIE JANSSEN
vorgelegten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt (Berichterstatter),
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß,
der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Die Brasserie de Haecht, die ihren Sitz in Boortmeerbeek in Belgien hat, schloß im Jahr 1963 mit den Streitgenossen Wilkin und Janssen, die gemeinsam eine Schankwirtschaft in Esneux betreiben, einen Vertrag über die Überlassung des Gaststättenmobiliars sowie zwei Darlehensverträge über Summen von bfrs 6710,— und bfrs 40000,—. Der Gesamtwert der Darlehen und des Mobiliars belief sich auf bfrs. 52000,—. Durch diese Verträge, die nach Formblättern abgeschlossen wurden, verpflichteten sich die Schankwirte, ihren Gesamtbedarf an Bier, Limonaden und anderen Getränken sowohl für ihre eigenen als auch für die Zwecke ihrer Schankwirtschaft ausschließlich bei der Brasserie de Haecht zu decken.
Diese im Interesse der Brauerei vereinbarte ausschließliche Bezugspflicht sollte mindestens bis zum Ablauf zweier Jahre nach Rückzahlung der kreditierten Beträge und unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung mindestens drei Jahre bestehen bleiben.
Im Jahr 1966 ließ die Brasserie de Haecht feststellen, daß die Streitgenossen Wilkin und Janssen die in dem Brauerei-Vertrag, der sich aus den drei genannten Vereinbarungen zusammensetzt, enthaltene ausschließliche Bezugspflicht nicht eingehalten hatten. Darauf klagte sie Leim Tribunal de Commerce Lüttich auf Auflösung der Darlehensverträge, Rückgabe des Mobiliars und Schadensersatz.
In ihrer Klagebeantwortung bestritten die Streitgenossen Wilkin und Janssen nicht, Getränke von anderen Unternehmen bezogen zu haben. Sie wandten jedoch ein, die streitigen Vereinbarungen seien nach Artikel 85 EWG-Vertrag nichtig.
Das Tribunal de Commerce Lüttich stellte durch Urteil vom 8. Mai 1967 fest, daß die Vorschriften der Gemeinschaft (Verordnung Nr. 67/67 EWG vom 22. 3. 1967, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom, 25. 3.1967 S. 849) über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen auf den vor ihm anhängigen Rechtsstreit nicht anwendbar seien, die streitige Ausschließlichkeitsklausel jedoch in einer Vereinbarung zwischen Unternehmen enthalten sei, und daß Artikel 85 zwar Gesamtheiten von Vereinbarungen gleicher Art nicht ausdrücklich unter den verbotenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen aufführe, daß er aber keine abschließende Aufzählung enthalte, und daß möglicherweise bestimmte Vereinbarungen deswegen dem Verbot unterworfen sein könnten, weil neben ihnen gleichartige Verträge bestehen, die in ihrer Gesamtheit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen.
Das Tribunal de Commerce hat daher die Auslegung des genannten Artikels 86 durch den Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages für wünschenswert gehalten und demgemäß nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind bei der Entscheidung darüber, ob die streitigen Verträge nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten sind, die wirtschaftlichen Begleitumstände und die Gesamtmarktlage zu berücksichtigen, d.h. im vorliegenden Fall das Nebeneinanderbestehen zahlreicher gleichartiger Verträge, die einer sehr großen Zahl von Schankwirten durch eine geringe Zahl belgischer Brauereien auferlegt wurden, oder ist lediglich zu prüfen, wie sich diese Verträge als einzelne auf den Markt auswirken?
Gegen das genannte Urteil wurde am 9. Juni 1967 Berufung zur Cour d'appel Lüttich eingelegt. Es wurde von Kanzlei zu Kanzlei zugestellt und am 27. Juni 1967 in das Register des Gerichtshofes eingetragen. Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben die Aktiengesellschaft Brasserie de Haecht, die Streitgenossen Wilkin und Janssen und die Kommission Erklärungen abgegeben. Die Klägerin des Hauptprozesses wird von den bei der Cour d'appel Brüssel zugelassenen Rechtsanwälten Lucien Simon und Félix Lainé vertreten. Diese haben ihren Erklärungen ein Gutachten des Professors Foriers von der Universität Brüssel beigefügt. Die Klägerin hat dem Gerichtshof außerdem zusätzliche Erklärungen zu einem besonderen Punkt der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes vorgelegt. Die Beklagten werden von den Rechtsanwälten Jean Materne und Marcel Vercruysse, Lüttich, vertreten. Diese haben ihren Erklärungen ein Gutachten von Professor Walbroek von der Universität Brüssel beigefügt. Die Kommission wird durch Herrn Beuve-Méry vertreten.
Die Verfasser der eingereichten Schriftsätze haben ihren Erklärungen verschiedene Anlagen beigefügt, so vor allem den Text des Vertrages zwischen den Brauereien und den Schankwirten, Hoteliers und Restaurateuren Belgiens vom 29. Dezember 1966, der die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Parteien vereinheitlichen soll, ferner die auf bestimmte Klauseln der sogenannten Brauereiverträge bezüglichen Materialien des belgischen Parlaments (Sitzungsperiode 1957/58).
In der Sitzung vom 7. November 1967 haben die Parteien des Hauptprozesses und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. November 1967 vorgetragen und begründet.
II. Zusammenfassung der Erklärungen nach Artikel 20 der. Satzung
Die Klägerin des Hauptprozesses schildert die Verhältnisse, aus denen heraus es in Belgien zum Abschluß der Kollektivverträge vom 28. November 1961 (für rechtsverbindlich erklärt durch arrêté royal vom gleichen Tage, verlängert am 25. September 1964, Moniteur belge vom 21. Oktober 1964 S. 11 127) und vom 29. Dezember 1966 (dessen Bestätigung durch einen neuen arrêté royal bevorstehe) gekommen sei. Sie führt aus, diese Art von Verträgen sei nicht auf Brauereien beschränkt. Sie führt aus, diese Art von Verträgen sei nicht auf Brauereien beschränkt. Insbesondere im Brennstoffbereich und in der Schuhindustrie gebe es vergleichbare Verträge, die ebenso wie die Brauereiverträge aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten entstanden seien.
Diese Praktiken hätten ihren Grund in der Notwendigkeit, den kleinen Verteilern Kredite zu gewähren und für einen geregelten Absatz zu sorgen. Im Brauereigeschäft werde dieses Verfahren nicht nur in Belgien, sondern auch in Frankreich, in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden angewandt.
Dieses herkömmliche Mittel der Verkaufspolitik der Bierbrauer schalte keineswegs den Wettbewerb aus, sondern bilde eine Kampfwaffe der Brauereien gegeneinander.
Mit den Verträgen sei kein Monopol für irgendein Gebiet verbunden, denn es stehe den Brauereien frei, an jedermann und überallhin zu liefern. Außerdem sollten die Brauereiverträge die Zahl der Verkaufsstellen nicht beschränken, sondern im Gegenteil erhöhen. Es handele sich um eine Vielzahl von Verträgen, deren jeder nur geringfügige Bedeutung habe. In Belgien würden derartige Verträge von allen 282 belgischen Brauereien regelmäßig abgeschlossen. Etwa die Hälfte aller Schankwirte, deren Zahl am 31. Dezember 196665426 betragen habe, seien auf diese Weise gebunden. Auf beiden Seiten beträfen diese Verträge jeweils nur eine beschränkte Zahl von Vertragschließenden. Schließlich seien auch die Lieferungen an die freien Gastwirte weiterhin von erheblicher Bedeutung.
Nach innerstaatlichem Recht würden die Brauereiverträge nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen (französische und belgische Rechtsprechung). Nach Gemeinschaftsrecht komme es darauf an, ob ein Brauereivertrag die drei Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfülle. Zwar sei das erste dieser Tatbestandsmerkmale (Vereinbarung zwischen Unternehmen) wohl gegeben, doch seien die beiden anderen (Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und des freien Wettbewerbs) nicht erfüllt.
Denn wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 30. Juni 1906 (56/65, Maschinenbau Ulm) und vom 13. Juli 1966 (66 und 68/64, Consten/Grundig), entschieden habe, setze Artikel 85 Absatz 1 voraus, daß durch die Vereinbarung auf dem Markt Handelsschranken errichtet würden.
Bei der Beurteilung der relativen Undurchlässigkeit des Marktes dürfe nur auf die streitige Vereinbarung allein abgestellt werden; alle anderen Vereinbarungen hätten unberücksichtigt zu bleiben (dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil 8-11/66 vom 16. März 1967, Cimenteries, RsprGH XIII, 123). Es seien qualitative Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden wie die Beschaffenheit des jeweiligen Erzeugnisses, die Vertriebsmethoden, die fachliche Befähigung der Verteiler und die Größe des Marktes unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs und der mehr oder weniger großen Freiheit der Verbraucher.
Auch hier sei die Zahl der Vereinbarungen unerheblich, da Unternehmen anderer Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, in den jeweiligen Markt einzudringen, sich dort niederzulassen, Vertriebsnetze aufzubauen und dem Verbraucher auf Gebieten, auf denen weder das jeweilige Erzeugnis allzu starke Besonderheiten aufweise noch dessen Vertrieb allzu große technische Anforderungen stelle, eine echte Wahlmöglichkeit zu bieten. Vereinbarungen von der Art der Brauereiverträge könnten demnach nur ausnahmsweise unter Artikel 85 Absatz 1 fallen. In der Regel sei dieser, wie die Verordnung 67/67 bestätige, nicht auf sie anwendbar. Auf dem Biermarkt gebe es nämlich weder Handelsschranken noch eine begrenzte Anzahl von Verteilern noch hohe fachliche Anforderungen an die Verteiler. Dagegen sei eine große Zahl freier Schankwirte vorhanden, und das Vertriebsnetz reiche weit über die Gaststätten hinaus. So würden in Belgien regelmäßig ausländische Biere verkauft (6,24 % der Gesamtumsätze), und die Einfuhr steige ständig. Der Markt sei daher einer der durchlässigsten, die es gibt, und einer der fluktuierendsten, denn zwischen belgischen und ausländischen Brauereien herrsche ein rauher Wettbewerb.
Es erweise sich somit als unnötig, Artikel 86 Absatz 1 des Vertrages aus Anlaß des vorliegenden Falles erneut auszulegen.
Für den Fall, daß dies erforderlich sein sollte, macht die Klägerin einige Bemerkungen zum dritten Tatbestandsmerkmal von Artikel 85 Absatz 1 der Wettbewerbsverfälschung.
Das Urteil Maschinenbau Ulm habe auch hierfür eine erschöpfende Prüfungsmethode vorgezeichnet.
Zunächst müßten der Gegenstand und die Bestimmungen der Vereinbarung selbst betrachtet werden, in dieser ersten Phase sei nur der Inhalt der streitigen Vereinbarung zu untersuchen. Dann sei die Vertragssituation zu prüfen, in die sich die Vereinbarung einfüge, also je nachdem die Zahl der an der Vereinbarung selbst oder der an anderen zu dem gleichen Vertriebsnetz gehörenden Vereinbarungen Beteiligten. Vereinbarungen, die dem Aufbau anderer Vertriebsnetze dienten, denen die Parteien nicht angehörten, hätten daher außer Betracht zu bleiben. So stelle das Urteil Consten-Grundig auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge ab, von denen die Vertragschließenden ausgegangen sind.
In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Wettbewerbs fühlbar oder erheblich sei. Die Klägerin habe nur einen Anteil von 4,6 % an der belgischen Gesamterzeugung, und die Verkäufe an gebundene Schankwirte machten nur 30 % ihrer gesamten Umsätze aus. Die allenfalls in Betracht zu ziehenden Brauereiverträge beträfen daher nur 1,5 % der belgischen Gesamterzeugung.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nachdrücklich darauf hingewiesen, daß der Brauereivertrag beiden Teilen Verpflichtungen auferlege, und daß diejenigen des Gastwirts durch einen arrêté royal sehr klar nach oben begrenzt seien.
Dieser Vertrag sei demnach in erster Linie ein Mittel zur Entfaltung des Wettbewerbs, denn jeder Verpflichtung stehe eine neue Investition gegenüber.
Die Beklagten des Hauptprozesses machen geltend, bei der Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Vereinbarungen müßten sämtliche gleichartigen Vereinbarungen berücksichtigt werden. Dies entspreche besser dem Wortlaut und den Zielen des Artikels 85, der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der herrschenden Lehre.
Zunächst sei es nach Artikel 85 keineswegs erforderlich, die Verträge einzeln zu prüfen, um festzustellen, ob sie unter seine Bestimmungen fallen. Dieser Artikel, der nunmehr durch das Urteil Maschinenbau Ulm ausgelegt worden sei, beziehe sich auf Vereinbarungen, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es sei nunmehr klargestellt, daß dieses Tatbestandsmerkmal alternativ, nicht kumulativ erfüllt sein müsse. Lasse somit die Prüfung der Bestimmungen der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so könne die Vereinbarung von dem Verbot allein wegen ihrer Wirkungen betroffen werden, die, ob von den Parteien gewollt oder nicht, tatsächlich aus den Verhältnissen des Marktes ersichtlich seien, unter denen die Vereinbarung zustandegekommen sei. Daher sei es unerläßlich, festzustellen, ob von dritten Unternehmen geschlossene gleichartige Vereinbarungen über Konkurrenzerzeugnisse vorhanden seien und welche Bedeutung sie hätten.
Zweitens sei es nach den Zielen des Artikels 86 erforderlich, die Vereinbarungen in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang zu betrachten. Das Bestehen zahlreicher Exklusivbezugsverträge zwischen belgischen Gastwirten und Brauereien behindere die Einfuhr ausländischer Biere nach Belgien erheblich.
Der belgische Gesetzgeber selbst habe das System der Brauereiverträge als ein geeignetes Mittel angesehen, die belgischen Brauereien gegen einen zu starken Wettbewerb deutscher und niederländischer Biere zu schützen. (Dies ergebe sich aus dem von Herrn Rombaut im Namen des Rechtsausschusses der Abgeordnetenkammer zu dem Entwurf eines Gesetzes über bestimmte Klauseln der sogenannten Brauereiverträge erstatteten Bericht, Doc. Parl. Chambre, Sess. 1957-1958, Nr. 221-4, S. 4.)
Diese protektionistiselle Politik laufe den Zielen des Vertrages offensichtlich zuwider. Nur bei einer Auslegung des Artikels 85 in dem Sinn, daß bei der Beurteilung der Gültigkeit einzelner Vereinbarungen die Gesamtmarktlage zu berücksichtigen sei, ließen sich die Ziele des Vertrages verwirklichen, indem dem Wettbewerb zwischen den Unternehmen der verschiedenen Mitgliedstaaten Raum gegeben werde und die Hindernisse für die gegenseitige Durchdringung der Märkte beseitigt würden.
Nach Ansicht der Beklagten gibt die Klägerin selbst zu, daß bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 1 auf objektive, mit der Marktstruktur zusammenhängende Sachverhalte abzustellen sei, die dem Parteiwillen teilweise entzogen seien.
Als drittes bemerken die Beklagten, der Gerichtshof habe bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, daß die wirtschaftlichen Begleitumstände berücksichtigt werden müßten, unter denen die Vereinbarung angewandt werden solle, nicht nur deren Rechtsnatur und einzelne Bestimmungen. Hierbei sei nicht zu befürchten, daß die Parteien, vor allem die Brauerei, in einem Fall wie dem vorliegenden keinen Grund hätten, damit zu rechnen, daß ihr Verhalten unter ein Verbot des EWG-Vertrags fallen könne, denn jede beteiligte Brauerei solle ein Gesamtergebnis erzielen.
Viertens bemerken die Beklagten, in der Lehre (Bernini, Walbroek und Baardman) werde die Notwendigkeit anerkannt, die Vereinbarungen bei der Beurteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag nicht als einzelne zu betrachten, sondern in dem Zusammenhang, in dem sie getroffen werden. Insbesondere Baardman vertrete die Ansicht, wenn eine Gesamtlage den Handel ungünstig beeinflusse, so seien auch die einzelnen Vereinbarungen rechtswidrig, aus denen sich diese Lage ergibt.
Nach dem amerikanischen Anti-Trust-Recht könnten sogar das Verhalten der Wettbewerber und die Wahl einer übereinstimmenden Verkaufspolitik durch einen ganzen Verband berücksichtigt werden (Urteil Standard Oil California). Ebenso lege die deutsche Rechtslehre das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (und zum Teil dessen § 18 in der Fassung vom 15. September 1965) aus.
Schließlich könnten die Brauereiverträge unter eine der in der Präambel zur Verordnung Nr. 67/67 vorgesehenen Ausnahmen fallen. Wenn sie auch einzeln und innerhalb eines einzigen Staates abgeschlossen würden, so könnten sie doch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen, denn der Ausnahmefaktor bestehe in der Beschaffenheit des Biermarktes und der großen Zahl gleichartiger Verträge. Im Ergebnis sind die Beklagten der Auffassung, die gestellte Frage sei zu bejahen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt zunächst eine Beschreibung des Marktes, um den es sich handelt, und verweist auf das Bestehen gleichartiger Märkte in den einzelnen Mitgliedstaaten. Sodann wirft sie allgemein die Frage auf, ob das Bestehen weiterer gleichartiger Vereinbarungen für die Entscheidung darüber von Bedeutung sei, wie eine Vereinbarung nach Artikel 85 EWG-Vertrag zu beurteilen ist, die eine nur den innerstaatlichen Handel mit einem Erzeugnis betreffende ausschließliche Bezugspflicht vorsieht.
Sie führt aus: Es ist nicht uninteressant zu bemerken, daß das Nebeneinanderbestehen einer großen Zahl innerstaatlicher ausschließlicher Bezugspflichten für ein bestimmtes Erzeugnis auch in einer Untersuchung nach Artikel 86 des Vertrages zutage treten könnte. Da diese Bestimmung und Artikel 85 ein Tatbestandsmerkmal, das der Störung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsam haben, könnte die Entscheidung über die vorgelegte Frage analog auch für die Auslegung von Artikel 86 von Bedeutung haben.
Ausgehend von dem Urteil 56/65 (Maschinenbau Ulm), von dem sie den Tenor und einen Teil der Entscheidungsgründe zitiert, betont die Kommission, das Vorhandensein anderer Vereinbarungen, die mit der beanstandeten Vereinbarung ein Vertriebsnetz bilden, kann Teil des Sachverhalts sein, der bewirkt, daß diese Vereinbarung den Wettbewerb stört, und das Bestehen des Netzes stellt eine ausreichende Beziehung her, die es rechtfertigt, bei der Beurteilung einer Vereinbarung andere zu berücksichtigen.
Um die Antwort auf die Frage zu finden, sei demnach zu unter, suchen, welche Beziehungen zwischen gleichzeitig bestehenden Exklusivbezugspflichten möglich seien.
Drei Arten von Beziehungen seien danach wohl zu prüfen.
Die erste ergebe sich schon aus dem Nebeneinanderbestehen der Ausschließlichkeitsvereinbarungen für das gleiche Erzeugnis auf dem gleichen nationalen Markt.
Die zweite trete dann in Erscheinung, wenn die Lieferanten weniger zahlreich seien als die Wiederverkäufer. Das Vertriebsnetz jedes Lieferanten stelle dann eine Verbindung zwischen den Ausschließlichkeitsverträgen her, aus denen es besteht.
Die dritte mögliche Beziehung schließlich, die zu den zwei vorgenannten hinzutreten könne, deren Vorhandensein im vorliegenden Fall sich aber nicht notwendigerweise aus dem Vorlageurteil entnehmen lasse, ergebe sich daraus, daß die nebeneinander bestehenden Ausschließlichkeitsverträge ein Mittel zur Durchsetzung einer Absprache zwischen den Lieferanten oder zwischen diesen und den Wieder Verkäufern darstellten.
Die erste Beziehung sei gegeben, wenn es sich um denselben nationalen Markt und dasselbe Erzeugnis handele. Gehe man von dieser Annahme aus, so sei es rechtlich begründet, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb die Auswirkimgen anderer gleichartiger Vereinbarungen zu berücksichtigen. Denn ihrem Wesen nach übten jene Vereinbarung und die übrigen kumulative Wirkungen auf diesen Handel und auf den Wettbewerb aus. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Wirkungen einer bestimmten Vereinbarung (56/65, RsprGH XII, S. 305 f.) gehe davon aus, daß die Anwendung aller Verträge mit ausschließlichen Bezugspflichten, die gleichzeitig mit der beanstandeten Exklusivbezugspflicht bestehen, eine Tatsache ist, auf die es für die Entscheidung ankommt, ob letztere Bezugspflicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bewirkt.
Als zweite Beziehung sei das Vertriebssystem zu untersuchen. Auch hier sei es berechtigt, sämtliche Verträge mit ausschließlichen Bezugspflichten, die ein einheitliches System bildeten, zu berücksichtigen. Die Bemerkungen zu der ersten Beziehung beantworteten diese Frage. Der Umstand, daß es sich um den gleichen Lieferanten handele, stelle zwischen den Exklusivbezugspflichten eine Beziehung her, die es rechtfertige, Artikel 85 Absatz I auf das gesamte Netz als eine einzige umfassende Vereinbarung anzuwenden. Es erübrige sich jedoch, in dieser Rechtssache diesen Gedankengang weiterzuverfolgen, da das vorlegende Gericht ihn nicht in seine Frage einbezogen habe.
Es lasse sich einwenden, daß diese Behandlung der beiden ersten Beziehungen zu Ergebnissen führe, die der Billigkeit und den die Verantwortlichkeit beherrschenden anerkannten Grundsätzen, dem des Verschuldens und dem der Rechtssicherheit der Unternehmen, welche als einzelne nicht notwendigerweise für eine Gesamtlage verantwortlich zu machen seien, zuwiderliefen. Dieser Einwand gehe jedoch fehl, da Artikel 85 Absatz 1 an keiner Stelle auf den Verschuldensbegriff abstelle. Jedenfalls treffe dieser Grundsatz auf den Gläubiger einer Exklusivbezugspflicht, der diese im Kampf gegen seine Wettbewerber einsetze, nicht zu. Schließlich müsse die Sorge um die Rechtssicherheit hinter den Willen der Verfasser des Vertrages zurücktreten;
Die dritte Beziehung — die von den Beklagten mit der Behauptung geltend gemacht werde, die belgischen Brauereien errichteten aufgrund einer Absprache Handelsschranken auf dem belgischen Markt — habe das vorlegende Gericht nicht berücksichtigt. Es sei demnach interessant, folgendes festzuhalten: Wenn ein Kartell, das seinerseits den Verbotsbestimmungen des Artikels 85 unterliege, durch nebeneinanderstehende gleichartige Vereinbarungen durchgeführt werde, so sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser einzelnen Vereinbarungen das gleichzeitige Bestehen der übrigen Vereinbarungen und des Kartells zu berücksichtigen, dessen Durchführungsmaßnahmen sie alle zusammen darstellten. In einem solchen Fall dürfe die zuständige Behörde — gleichviel ob sie aufgrund des Artikels 85 oder des einschlägigen innerstaatlichen Zivilrechts, wegen der Unzulässigkeit des Zwecks oder der Ursache der Vereinbarung tätig werde — die beanstandete Vereinbarung nicht für sich allein untersuchen.
Die Kommission schlägt vor, über die vom Tribunal de Commerce Lüttich zur Vorabentscheidung vorgelegte Auslegungsfrage wie folgt zu entscheiden:
Verträge, die eine ausschließliche Bezugspflicht auferlegen, erfüllen nicht schon deswegen die Tatbestandsmerkmale der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Sinn von Artikel 86 Absatz 1 des Vertrages. Sie können jedoch im Einzelfall wegen bestimmter tätlicher Umstände diese Tatbestandsmerkmale erfüllen.
Zu den Tatsachen, die dafür ausschlaggebend sind, ob eine Vereinbarung mit ausschließlicher Bezugspflicht, durch die sich ein innerhalb eines Mitgliedstaats tätiger Wiederverkäufer verpflichtet, während eines bestimmten Zeitraums ein Erzeugnis bei einem bestimmten, in dem gleichen Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten zu beziehen, nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verboten ist, gehört insbesondere das Nebeneinanderbestehen von Vereinbarungen mit gleichartigen ausschließlichen Bezugspflichten, das heißt von Vereinbarungen, die zwischen in diesem Staat ansässigen Unternehmen über den Vertrieb dieses Erzeugnisses in ihrem Staatsgebiet abgeschlossen sind.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Mit Urteil vom 8. Mai 1967, das beim Gerichtshof am 27. Juni eingegangen ist, ersucht das Tribunal de Commerce Lüttich den Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG um Vorabentscheidung einer die Auslegung von Artikel 86 Absatz 1 des Vertrages betreffenden Frage. Sie lautet: Sind bei der Entscheidung darüber, ob die streitigen Verträge nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten sind, die wirtschaftlichen Begleitumstände und die Gesamtmarktlage zu berücksichtigen, das heißt im vorliegenden Fall das Nebeneinanderbestehen zahlreicher gleichartiger Verträge, die einer sehr großen Zahl von Schankwirtschaften durch eine geringe Zahl belgischer Brauereien auferlegt wurden, oder ist lediglich zu prüfen, wie sich diese Verträge als einzelne auf den Markt auswirken?
Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß sich die Frage auf Vereinbarungen bezieht, durch die sich ein Händler verpflichtet, während einer bestimmten Zeit seinen gesamten Bedarf ausschließlich bei einem bestimmten Lieferanten zu decken.
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ist an drei Tatbestandsmerkmale geknüpft, die für die Entscheidung der vorgelegten Frage von wesentlicher Bedeutung sind.
Dieser Artikel grenzt zunächst den Anwendungsbereich des Verbots dahin ab, daß es für bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gilt. Daraus, daß er hierbei die Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, an denen zahlreiche Unternehmen beteiligt sein können, nebeneinander aufführt, ist zu entnehmen, daß nach Artikel 85 Absatz 1 die Gesamtheit aller Umstände berücksichtigt werden kann, aus denen sich diese Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen ergeben.
Ferner ist daraus, daß die Vorschrift die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht nur nach ihrem Zweck, sondern auch nach ihrer Wirkung auf den Wettbewerb dem Verbot unterwirft, zu schließen, daß diese Wirkungen in dem Rahmen zu betrachten sind, in dem sie auftreten, das heißt in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang, in dem die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen stehen und zusammen mit anderen zu einer kumulativen Auswirkung auf den Wettbewerb führen können. Denn es hätte keinen Sinn, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nach ihren Wirkungen zu beurteilen, wenn diese aus dem Markt, in dem sie auftreten, herausgelöst werden und getrennt von dem Bündel in die gleiche oder andere Richtungen gehender Wirkungen betrachtet werden müßten, dem sie angehören. Eine Vereinbarung darf also für die Entscheidung, ob sie unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt, nicht aus diesem Zusammenhang, das heißt aus den tatsächlichen oder rechtlichen Begleitumständen, die dazu führen, daß sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, gelöst werden. Für die Prüfung, ob die Vereinbarung auf derartige Wirkungen gerichtet ist, kann es auf das Bestehen gleichartiger Verträge dann ankommen, wenn die Verträge in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Freiheit des Handels einzuschränken.
Nur soweit die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, unterliegt endlich eine Störung, des Wettbewerbs den Verbotsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Begleitumstände vorhersehen läßt, daß die Vereinbarung, der Beschluß oder die Verhaltensweise gegebenenfalls unmittelbar oder mittelbar den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen, zur Errichtung von Handelsschranken auf dem Markt beitragen und die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung erschweren kann. Auch für die Prüfung, ob dieses Tatbestandsmerkmal vorliegt, darf also die Vereinbarung, der Beschluß oder die Verhaltensweise nicht von den übrigen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen getrennt werden, in die sie eingefügt ist.
Das Bestehen gleichartiger Verträge ist ein Sachverhalt, der gemeinsam mit anderen eine Gesamtheit wirtschaftlicher und rechtlicher Begleitumstände bilden kann, in deren Zusammenhang der Vertrag bei seiner Beurteilung betrachtet werden muß. Dieser Sachverhalt muß daher berücksichtigt, darf freilich nicht allein als ausschlaggebend angesehen werden. Er ist nur einer unter mehreren Umständen, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ob der Wettbewerb gestört und dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann.
Kosten
Die EWG-Kommission hat vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben. Die ihr entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
Das Verfahren stellt für die Parteien des Hauptprozesses einen Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal de Commerce Lüttich anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Parteien des Ausgangsrechtsstreits,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 85, 86 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 67/67/ EWG vom 22. März 1967,
aufgrund des Urteils 56/65 des Gerichtshofes vom 30. Juli 1966,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf den Vorabentscheidungsantrag des Tribunal de Commerce Lüttich für Recht erkannt und entschieden:
1. Vereinbarungen, durch die sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen Bedarf ausschließlich bei einem anderen Unternehmen zu decken, erfüllen nicht schon deswegen die Tatbestandsmerkmale der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Sinn von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages. Sie können jedoch diese Tatbestandsmerkmale erfüllen, wenn sie einzeln oder gemeinsam mit anderen in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie zustandegekommen sind, mit Rücksicht auf die Gesamtheit aller objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Begleitumstände geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
2. Die Kostenentscheidung obliegt dem Tribunal de Commerce Lüttich.