Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1968 – C-30/67
ECLI:EU:C:1968:14
In der Rechtssache 30/67
1. AKTIENGESELLSCHAFT INDUSTRIA MOLITORIA IMOLESE
mit Sitz in Bologna,
vertreten durch ihren Bevollmächtigten Antonio Zanetti,
2. AKTIENGESELLSCHAFT PINETA
mit Sitz in Bologna,
vertreten durch ihren Präsidenten Dr. ing. Paolo Costato,
3. MASSIMO PARMA
als Inhaber der Firma Parma Massimo in Bologna,
4. AKTIENGESELLSCHAFT CORTICELLA INDUSTRIA MOLINI E PASTIFICI
mit Sitz in Bologna,
vertreten durch ihren Präsidenten Giorgio Veggetti,
5. EUGENIO BIANCHI
als Inhaber der Firma Molino a Cilindri e Magnimificio Bianchi Giovanni und Eugenio in Osimo (Ancona),
6. OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT ANGELO VANCINI
mit Sitz in Bologna,
vertreten durch ihren Gesellschafter Dr. Giuliano Vancini,
7. OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT MOLINO SAN DONATO
mit Sitz in Bologna,
vertreten durch ihren Gesellschafter Dr. Ferdinando Miglioli, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Nicola Carulli, zugelassen in Neapel, und Enrico Esposito, zugelassen am italienischen Kassationshof,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der italienischen Botschaft in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
vertreten durch seinen Rechtsberater Dr. Raffaello Fornasier als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Jacques Leclerc, Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagten,
wegen
beim gegenwärtigen Verfahrensstand: Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 128/67 des Rates vom 13. Juni 1967 zur Festsetzung der Preise und der wesentlichen Handelsplätze für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1967/68 sowie der Anhänge A und B zu dieser Verordnung, soweit in diesen Vorschriften und den genannten Anhängen die abgeleiteten Interventionspreise für Weichweizen für die Handelsplätze Bologna und Ancona bestimmt sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß,
der Richter A. Trabucchi und R. Monaco (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerinnen, Unternehmen der Mühlenindustrie in den Provinzen Bologna und Ancona, haben ihre Klage am 18. August 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Der beklagte Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. September 1967 eine prozeßhindernde Einrede erhoben, die er auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages stützt, und die Anwendung von Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt.
Die Klägerinnen haben am 2. November 1967 schriftliche Erklärungen zu dieser Einrede abgegeben.
Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts eine mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede angeordnet.
Die Parteien haben am 17. Januar 1968 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Februar 1968 vorgetragen.
II. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit der Klage
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften verweist als Beklagter in seiner prozeßhindernden Einrede auf den Wortlaut von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag und bemerkt, da die angefochtene Maßnahme die Form einer Verordnung habe, wäre die Klage nur zulässig, wenn feststünde, daß diese Maßnahme nur den Anschein einer Verordnung erwecke, in Wirklichkeit aber die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffe.
Zunächst gehe der Gerichtshof bei der Entscheidung, ob eine Maßnahme eine Verordnung sei, nicht ausschließlich von der amtlichen Bezeichnung der Maßnahme aus. Er stelle vielmehr jeweils fest, ob es sich um eine generelle Maßnahme handele. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten ferner Bestimmungen, die bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen, von diesen auch dann angefochten werden, wenn sie in Maßnahmen enthalten seien, die im übrigen zu Recht als Verordnung bezeichnet seien. Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage sei es daher, wie der Gerichtshof übrigens schon in der Rechtssache 40/64 entschieden habe, nicht erforderlich, festzustellen, ob die angefochtene Maßnahme als Ganzes betrachtet wirklich eine Verordnung sei oder nur eine Entscheidung, die als Verordnung ergangen sei.
Nach Ansicht des Beklagten ist somit im vorliegenden Fall lediglich zu untersuchen, ob die angefochtenen Bestimmungen die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffen. Hierzu habe der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Kläger nur dann geltend machen könne, von einer Maßnahme individuell betroffen zu sein, wenn sie ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Der Gerichtshof habe bis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt, den Begriff des unmittelbaren Betroffenseins ebenso erschöpfend-zu definieren. Er habe lediglich über die Anwendbarkeit dieses Begriffs in einem konkreten Fall entschieden. Diese beiden Tatbestandsmerkmale müßten nicht alternativ, sondern kumulativ erfüllt sein, d.h. eine Klage sei schon dann unzulässig, wenn nur eines von ihnen nicht gegeben sei. Wie der Gerichtshof in den Urteilen 25/62 und 1/64 entschieden habe, erübrige sich die Prüfung, ob der Kläger unmittelbar betroffen sei, wenn es am individuellen Betroffensein fehlt.
Diese Grundsätze wendet der Beklagte sodann auf den vorliegenden Fall an. Er weist darauf hin, daß die angefochtene Verordnung die Festsetzung der Preise und der wesentlichsten Handelsplätze für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1967/68 betrifft und daß die Bestimmungen, deren Aufhebung die Klägerinnen beantragen, die Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weichweizen in den beiden italienischen Handelsplätzen Bologna (dem Handelsplatz mit dem niedrigsten abgeleiteten Interventionspreis) und Ancona (einem der wesentlichsten Handelsplätze) zum Gegenstand haben. Diese Preise habe der Rat aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67 über eine gemeinsame Marktordnung für Getreide festgesetzt. In Absatz 1 des genannten Artikels sei diese Festsetzung vorgesehen, um den Erzeugern zu gewährleisten, daß der Marktpreis nicht unter ein Mindestniveau sinkt. Hierfür hätten die in Artikel 7 der gleichen Verordnung genannten Interventionsstellen zu sorgen, die unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet seien, zu dem für den Handelsplatz, auf dem das Getreide angeboten wird, geltenden Interventionspreis zu kaufen. Die Festsetzung der Interventionspreise sei daher unerläßlich für das Funktionieren einer der wesentlichsten Einrichtungen der gemeinsamen Marktorganisation, der Intervention der von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen.
Die Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise betreffe eine unbestimmte Zahl von Personen, die sich nicht als einzelne natürliche oder juristische Personen individualisieren, sondern höchstens als Personengruppen abstrakt unterscheiden ließen. Denn sie betreffe auf den Handelsplätzen, für die die Preise gültig seien, zunächst die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen, die nur zu diesen Preisen kaufen dürften, sodann die Erzeuger aus der Umgebung dieser Handelsplätze, die durch die Festsetzung der Interventionspreise gegen einen Sturz der Marktpreise unter ein bestimmtes Niveau geschützt würden, und schließlich die verschiedenen Gruppen von Industriellen und Kaufleuten, deren Geschäfte durch das Bestehen einer Mindestmarktpreis-Garantie beeinflußt würden.
Der Beklagte räumt ein, daß die Klägerinnen als Mühlenindustrielle der Handelsplätze, um die es geht, einer der letztgenannten Gruppen angehören, meint aber, seine vorstehend wiedergegebenen Ausführungen bewiesen eindeutig, daß die Klägerinnen durch die Festsetzung der Preise nicht individuell betroffen würden. Sie würden von den streitigen Bestimmungen nur wegen einer Handelstätigkeit berührt, die jedermann jederzeit ausüben könne und die daher nicht geeignet sei, sie aus dem übrigen betroffenen Personenkreis herauszuheben und in ähnlicher Weise zu individualisieren wie einen Adressaten. Der Gerichtshof habe übrigens in einem früheren Urteil ausdrücklich festgestellt, daß die Festsetzung eines Referenzpreises aufgrund der Bestimmungen der Verordnung über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse die Erzeuger dieses Wirtschaftszweigs nicht individuell betreffe. Der Mechanismus der Referenzpreise sei dem, um den es hier gehe, zwar nicht völlig gleich, er sei aber doch mit ihm vergleichbar und diene weitgehend ähnlichen Zwecken.
Daß es in der Klage nicht um alle Interventionspreise, sondern nur um die abgeleiteten Interventionspreise für die Handelsplätze Bologna und Ancona gehe, entkräfte die vorstehenden Rechtsausführungen nicht. Es bleibe trotzdem dabei, daß die tatsächlichen Adressaten der angefochtenen Maßnahme abstrakt und nicht individuell bestimmbar seien, zumal da die Klägerinnen entgegen ihrer Behauptung keineswegs die notwendigen Käufer des in den Gebieten, in denen die genannten Handelsplätze hegen, erzeugten Getreides seien.
Der Beklagte gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klägerinnen von den angefochtenen Bestimmungen nicht individuell betroffen würden und daß demnach ihre Klage nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung unzulässig sei. Er weist abschließend darauf hin, daß sich nach der gleichen Rechtsprechung die Prüfung, ob die Klägerinnen unmittelbar betroffen seien, erübrige, da es schon am individuellen Betroffensein fehle.
Er bemerkt jedoch, daß die Interventionsstellen den Interventionspreis an die Erzeuger entrichten und daß dieser Preis daher die Gruppe der Verarbeiter möglicherweise nur mittelbar, z.B. durch seinen Einfluß auf den Marktpreis, betreffen könne.
Die Klägerinnen erwidern in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur prozeßhindernden Einrede, die vom Beklagten vertretene Auslegung von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag müßte in ihren letzten Konsequenzen dazu führen, die Vorschrift selbst hinfällig zu machen. Einerseits mache der Beklagte geltend, die Verordnung richte sich an eine Personengruppe, andererseits aber behaupte er, die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe sei völlig unerheblich, da sie sich.aus einer Tätigkeit ergebe, die jederzeit von jedermann ausgeübt werden könne. Diese Auffassung müßte dazu führen, „daß für das Gemeinschaftsrecht die Rechtsperson sowohl an sich als auch qualifiziert durch ihre Tätigkeit gleichgültig würde in dem (natürlich widersprüchlichen) Sinn, daß sie als Glied einer Gruppe und die Gruppe deswegen, weil alle Personen ihr angehören können, aus dem Kreis der individuell Betroffenen ausscheide.
Die Klägerinnen führen weiter aus, die Vertragsvorschriften ließen Rechte und Pflichten gegenüber jedem Beteiligten entstehen, der der durch sie geschaffenen Regelung unmittelbar unterworfen sei; daher sei bei der Auslegung des Begriffs des unmittelbaren und individuellen Betroffenseins richtigerweise auf die von dem Gemeinschaftsorgan in concreto ausgeübte Befugnis abzustellen. Maßgebend sei nicht die abstrakte, sondern die tatsächliche Zweckbestimmung der Vorschrift. So betrachtet komme die objektive Zweckbestimmung der Maßnahme darin zum Ausdruck, daß die Mühlenindustriellen von Bologna und Ancona verpflichtet würden, den Erzeugern einen bestimmten unveränderlichen Preis zu zahlen. Insofern sei der Mühlenindustrielle unmittelbar betroffen, erstens wegen der geographischen Begrenzung, zweitens weil er den Preis aus seinem Vermögen entrichten müsse, und drittens weil zwischen seiner Person und der des Erzeugers kein Dritter stehe, so daß die angefochtene Vorschrift unmittelbar den wirtschaftlichen Wert der Verpflichtung bestimme, die gerade zwischen dem Industriellen als Erwerber und dem Erzeuger als Veräußerer entstehe.
Die Klägerinnen weisen ferner darauf hin, daß sich der Gerichtshof mit den Begriffen des unmittelbaren und individuellen Betroffenseins schon im Zusammenhang mit Artikel 33 EG KS-Vertrag zu beschäftigen hatte und daß er in seinem Urteil 7 und 9/54 entschieden habe, für das Klagerecht reiche es aus, daß das Unternehmen ein Rechtsschutzinteresse habe; es sei nicht unbedingt erforderlich, daß die angefochtenen Entscheidungen an das klagende Unternehmen gerichtet seien. Anhand von Zitaten aus der Lehre vertreten die Klägerinnen die Auffassung, es herrsche weitgehende Übereinstimmung darüber, daß die Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 146 Absatz 2 EAG-Vertrag praktisch im wesentlichen die gleiche Tragweite haben und daß die Umstandswörter 'unmittelbar' und 'individuell' deutlich machen sollen, daß der Kläger ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse haben muß. Durch diese Ausführungen glauben die Klägerinnen die Auffassung des Rates widerlegt zu haben, sie nähmen keine solche individuelle — sich aus einem eigenen unmittelbaren und gegenwärtigen Interesse ergebende — Sonderstellung ein, weil ihre Tätigkeit so beschaffen sei, daß auch andere sie ausüben könnten. Maßgebend sei allein die objektive Tatsache, daß eine bestimmte natürliche oder juristische Person in dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Maßnahme wirksam werden solle, diese bestimmte Tätigkeit ausübe, die die Person im Hinblick auf den Verwaltungsakt kennzeichne und individualisiere. Daß es außer den gegenwärtigen Klägerinnen in Ancona und Bologna andere Unternehmen der Mühlenindustrie gebe, sei unerheblich, denn die Gruppenbindung sei keine spezifische, sondern nur eine berufsständische. Dieses obligatorische Verhältnis; dessen wirtschaftlichen Inhalt die angefochtene Maßnahme festlege, entstehe nicht zwischen der Gruppe der Mühlenindustriellen und den Erzeugern, sondern zwischen jedem einzelnen Mühlenunternehmer und den Erzeugern.
Abschließend weisen die Klägerinnen darauf hin, daß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag seinem Wortlaut nach zwei Tatbestände vorsieht: den der Entscheidung, die als Verordnung ergeht, und den der Entscheidung, die an eine bestimmte Person gerichtet ist, aber eine andere Person individuell betrifft. Nach Auffassung der Klägerinnen ist es bei grammatikalischer wie bei logischer Auslegung offensichtlich, daß der Ausdruck individuell im zweiten Fall auf den Begriff des verletzten Interesses bezogen sein muß. Kläger sei in diesem Fall nicht die in der Maßnahme als Adressat genannte Person, sondern irgendeine Person, die klageberechtigt sei, weil sie Träger eines individuellen, durch die Maßnahme unmittelbar verletzten Interesses sei. Nach Ansicht der Klägerinnen beziehen sich die Worte unmittelbar und individuell entweder auf den Fall einer gegenüber anderen Personen ergangenen Entscheidung oder auf den einer als Verordnung ergangenen Entscheidung. Es sei ausgeschlossen, daß die Bedeutung eines und desselben Ausdrucks sich je nach dem Fall, auf den sich dieser Ausdruck bezieht, ändern könne.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Klägerinnen greifen mit ihrer Klage die Verordnung Nr. 128/67 des Rates zur Festsetzung der Preise und der wesentlichsten Handelsplätze für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1967/68 an. Im einzelnen beantragen sie die Aufhebung der Artikel 2 und 3 sowie der Anhänge A und B dieser Verordnung, soweit darin die abgeleiteten Interventionspreise für Weichweizen für die Handelsplätze Bologna und Ancona festgesetzt sind.
Der Beklagte erhebt aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, die genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 128/67 beträfen die Klägerinnen nicht individuell.
Nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages können Einzelpersonen nur gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Im vorhegenden Fall ist aufgrund des genannten Artikels zu prüfen, ob die mit der Klage angegriffenen Bestimmungen nur die äußere Form einer Verordnung haben, in Wirklichkeit aber eine Entscheidung darstellen, die die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft. Hierzu ist anhand der oben dargelegten Kriterien die wahre Rechtsnatur der als Verordnung Nr. 128/67 bezeichneten Maßnahme und insbesondere ihrer Artikel 2 und 3 sowie einiger in der
Klage näher bezeichneter Teile der Anhänge A und B zu untersuchen.
In Artikel 1 der Verordnung Nr. 128/67 werden zunächst der Richtpreis, der Grundinterventionspreis und der garantierte Mindestpreis einiger Erzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1967/68 festgelegt, sodann in Artikel 2 die abgeleiteten Interventionspreise für Weichweizen, Hartweizen, Roggen und Gerste festgesetzt, wie sie in den Anhängen A und B für das genannte Wirtschaftsjahr im einzelnen angegeben sind. Die beiden Anhänge enthalten unter anderem die Preise für die Handelsplätze Bologna und Ancona. Artikel 3 der Verordnung setzt schließlich den Schwellenpreis für bestimmte Getreidearten, darunter Weichweizen, für das gleiche Wirtschaftsjahr fest.
Bei dem Preismechanismus, den die Verordnung Nr. 120/67 geschaffen hat, ist die Einführung eines Systems, das außer einem für die gesamte Gemeinschaft geltenden Richtpreis einen einheitlichen Schwellenpreis und eine einheitliche Festsetzungsmethode für die Interventionspreise vorsieht, ein notwendiger Schritt zur Verwirklichung eines einheitlichen Getreidemarkts für die gesamte Gemeinschaft. Insbesondere zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung des freien Getreideverkehrs innerhalb der Gemeinschaft sieht die Verordnung Nr. 120/67 die Festsetzung aus dem Grundpreis abgeleiteter Interventionspreise vor, welche die Überschüsse der Produktionsgebiete und die Zuschüsse der Bedarfsgebiete ausgleichen sollen. Für diesen Ausgleich müssen die erforderlichen Interventionsmaßnahmen vereinheitlicht werden; die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Maßnahmen dürfen weder auf lokale noch auf sektorale Verhältnisse, sondern nur auf die Interessen der gesamten Gemeinschaft abgestellt werden. Ein solches System wäre wirkungslos, wenn die Preisregelung und die Abschöpfungsregelung nicht durch die Festsetzung der Schwellenpreise untereinander verknüpft würden. Hieraus folgt, daß die Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise und der Schwellenpreise ein Bestandteil der Preisregelung ist, die als unerläßlich angesehen wird, um die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen, Marktorganisation für Getreide gemäß der Verordnung Nr. 120/67 und den Zielen von Artikel 39 des Vertrages sicherzustellen. Die zwischen diesen Preisen bestehende gegenseitige Abhängigkeit erweist sich übrigens auch darin, daß sowohl die Interventionspreise als auch die Schwellenpreise anhand eines gemeinsamen Richtpreises festgesetzt werden, der es den Erzeugern ermöglicht, ihre Anbauplätze auszurichten. ..
Nach alledem ist der Verordnungscharakter der Maßnahme, deren Bestandteil die angefochtenen Bestimmungen sind, nicht zu bestreiten.
Diese Feststellung wird auch dadurch nicht entkräftet, daß Artikel 2 für die einzelnen Handelsplätze verschiedene abgeleitete Interventionspreise vorsieht, die jeweils nur für die in den Anhängen A und B aufgezählten Zonen gelten. Zwar kann es geschehen, daß eine im ganzen als Verordnung anzusehende Maßnahme dennoch Bestimmungen enthält, die dergestalt an bestimmte Personen gerichtet sind, daß diese im Sinn von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages individualisiert werden, doch ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Vorschriften des genannten Artikels 2, deren Anwendungsbereich in den Anhängen A und B bestimmt wird, betreffen im Bereich der einzelnen Handelsplätze nicht die Interessen bestimmter, genannter oder doch identifizierbarer Personen, sondern die ganzer Gruppen von Verbrauchern und Händlern, die abstrakt bezeichnet und lediglich durch ihre Teilnahme am Markt der fraglichen Erzeugnisse gekennzeichnet sind.
Somit ist die Klage nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages unzulässig und daher abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Im vorliegenden Fall haben weder die Klägerinnen noch der Beklagte Kostenanträge gestellt. Die Kosten sind daher gegeneinander aufzuheben.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 173 und 189 des Vertrages zur Gründung der EWG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung, des Gerichtshofes der EWG,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.