Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1968 – C-5/67
ECLI:EU:C:1968:13
In der Rechtssache 5/67
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FIRMA W. BEUS GMBH & CO., MÜNCHEN,
gegen
HAUPTZOLLAMT MÜNCHEN-LANDSBERGERSTRASSE
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 144/65/EWG der EWG-Kommission vom 18. Oktober 1965 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben mit Herkunft aus Bulgarien und Rumänien (ABl. vom 18. Oktober 1965, S. 2720),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß (Berichterstatter),
der Richter A. Trabucchi und R. Monaco,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Vorgeschichte des Vorlagebeschlusses
A — Am 4. April 1962 erließ der Rat der EWG insbesondere aufgrund von Artikel 42 und 43 des Vertrages die Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. vom 20. April 1962, S. 965; nachstehend: VO 23).
B — Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 65/65/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 (ABl. vom 20. Mai 1965, S. 1458; nachstehend VO 65/65) wurde Artikel 11 Absatz 2 der VO 23 geändert, und zwar, wie es in der Begründung der VO 65/65 heißt, damit die Vorzugsbehandlung der Mitgliedstaaten, die sich aus der Anwendung des Vertrages ergibt, aufrechterhalten werden kann
Der wesentliche Inhalt der Neuregelung.— die. nachstehend, als Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 bezeichnet wird — läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Für die aus Gemeinschaftsländem stammenden Erzeugnisse werden jährlich. Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind. Zu diesem Zweck kann jedes Jahr in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Der Referenzpreis ist gleich dem [um einen Pauschalbetrag, der die Vermarktungskosten berücksichtigt, erhöhten] arithmetischen Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten. Weitere Bestimmungen regeln die Berechnung dieser Erzeugerpreise.
Für die aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnisse werden Einfuhrpreise festgesetzt, und zwar auf der Grundlage der niedrigsten Notierungen auf den … repräsentativen Einfuhrmärkten; diese Notierungen werden um die Zollsätze, die sich aus Artikel 23 des Vertrages ergeben, und um die sonstigen Eingangsabgaben sowie um die Beförderungskosten von diesen Märkten bis zu den Grenzübergangsstellen der Gemeinschaft vermindert.
Liegt für ein bestimmtes Erzeugnis der Einfuhrpreis unter dem Referenzpreis, so ist bei der Einfuhr eine für sämtliche Mitgliedstaaten gleich hohe Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschiedes zwischen beiden Preisen zu erheben.
C — Mit ihrer Verordnung Nr. 99/65/EWG (ABl. vom 8. Juli 1965, S. 2109; nachstehend: VO 99/65) regelte die Kommission weitere Einzelheiten der Berechnung von Referenzpreis und Einfuhrpreis. Diese Verordnung bestimmt insbesondere folgendes:
Für jedes aus dritten Ländern stammende Erzeugnis sind an jedem Markttag und für jedes Herkunftsland ein oder mehrere Preise frei Grenze zu berechnen. Hierbei werden die auf den repräsentativen Großmärkten festgestellten Notierungen zugrunde gelegt, wobei jeweils Zölle, sonstige Einfuhrabgaben und Beförderungskosten abzuziehen sind (vgl. oben B).
Als repräsentative Großmärkte gelten für die Bundesrepublik Deutschland: Hamburg, München, Frankfurt und Düsseldorf.
D — Durch Verordnung Nr. 104/65/EWG (ABl. vom 8. Juli 1965, S. 2116; nachstehend : VO 104/65) setzte die Kommission für im Freien angebaute Tafeltrauben (nachstehend: Tafeltrauben) nach Monaten gestaffelte Referenzpreise fest; der Referenzpreis für Oktober 1965 betrug hiernach 15,9 RE.
E — In ihrer — vom 9. bis zum 16. Oktober anwendbaren — Verordnung Nr. 138/65 (ABl. vom 6. Oktober 1965, S. 2650; nachstehend: VO 138/65) stellte die Kommission fest, daß sich der Einfuhrpreis für Tafeltrauben aus Bulgarien, Rumänien und Jugoslawen auf 12,9 RE belaufe und ordnete die Erhebung einer Ausgleichsabgabe von (15,9 — 12,9 =) 3 RE an.
F — Mit der Verordnung Nr. 144/65/EWG (ABl. vom 18. Oktober 1965, S. 2720; nachstehend: VO 144/65) unterwarf die Kommission Tafeltrauben aus Bulgarien und Rumänien wiederum einer Ausgleichsabgabe, und zwar für die Zeit vom 21. bis 31. Oktober 1965 und in Höhe von 2 RE.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:
der Referenzpreis für Oktober betrage 15,9 RE;
die gemäß Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 berichtigten Notie rangen erreichten seit mehreren Tagen auf verschiedenen Märkten einen Stand unter dem Referenzpreis;
pauschal berechnet auf der Grundlage der niedrigsten Kurse, vermindert um die Zölle, andere Einfuhrabgaben und Transportkosten, beläuft sich der für die Festsetzung der Ausgleichsabgaben festzustellende Einfuhrpreis … auf 13,9 RE….
Die vorerwähnten Notierungen betrafen im wesentlichen die Zeit vom 11. bis zum 15. Oktober. Sie waren auf den Märkten von Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt und München festgestellt worden; auf den übrigen repräsentativen Märkten der Gemeinschaft waren während dieses Zeitraums für die fraglichen Erzeugnisse keine Notierungen zu verzeichnen gewesen.
Die VO 144/65 bestimmte weiterhin, daß die Kommission sie vor dem 31. Oktober ändern würde, falls die Festsetzung einer Abgabe von 2 RE nicht mehr den Voraussetzungen [von Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23] entsprechen sollte.
G — Die Firma Beus führte am 25. und 27. Oktober 1965 frische Tafeltrauben aus Bulgarien ein und ließ sie beim Zollamt München-Großmarkthalle zum freien Verkehr abfertigen. Gestützt auf die VO 144/65, erhob das Zollamt eine Ausgleichsabgabe von 8 DM (= 2 RE im Sinn der VO 144/65) auf je 100 kg. Mit einer vor dem Finanzgericht München erhobenen Klage beantragte die Firma Beus hieraufhin die Aufhebung des Abgabenbescheids; sie machte geltend, daß die VO 144/65 aus den unten (III 1 A-D) wiedergegebenen Gründen ungültig sei.
2. Inhalt und Begründung des Vorlagebeschlusses
Das Finanzgericht München hat am 25. Januar 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes darüber einzuholen, ob die Verordnung Nr. 144/65/EWG der Kommission … gültig ist.
Der Vorlagebeschluß faßt das Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens zusammen und führt u.a. aus, daß sich das Finanzgericht — obwohl gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag als nicht letztinstanzliches Gericht nicht zur Befassung; des Gerichts-. hofes verpflichtet — aus folgenden Gründen dennoch hierzu entschlossen habe:
Durch die Vorlage … erhält die Klägerin die Möglichkeit, die ihr infolge der engen Begrenzung des Klagerechts in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag sonst nicht offenstünde, die Verordnung auf ihre Gültigkeit nachprüfen zu lassen. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Verordnung erscheinen nicht von vornherein unbegründet. Es dient der Prozeßwirtschaftlichkeit, wenn der [der Gerichtshof] in einem möglichst frühen Stadium des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit erhält, die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung zu beantworten.
II. Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 8. Februar 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
1. Die Firma Beus und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben und in der Sitzung vom 1. Juni 1967 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Juni 1967 vorgetragen und begründet.
2. Durch Beschluß vom 6. Juli 1967 hat der Gerichtshof die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet, der Kommission eine Frist bis zum 31. August 1967 für die schriftliche Ergänzung ihres Vorbringens in bestimmten Punkten — Berechnung des Referenzpreises einerseits, des Einfuhrpreises und der sonstigen Eingangsabgaben andererseits — gesetzt und der Firma Beus anheimgestellt, zu den zu erwartenden Ausführungen der Kommission bis zum 30. September 1967 schriftliche Erklärungen abzugeben.
Die Kommission und die Firma Beus haben innerhalb der vorbe zeichneten Fristen schriftlich Stellung genommen; in der Sitzung vom 8. November 1967 haben sie erneut mündlich verhandelt.
In der Sitzung vom 30. November 1967 hat der Generalanwalt erneut Schlußanträge vorgetragen und begründet.
3. Die Firma Beus wird vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Oskar Möhring, Dr. Rolf Beisswingert, Dr. Dietrich Reimer, Dr. Detlef Wunderlich, Dr. Wolfgang Pohle und Dr. K.Zimmermann, sämtlich München. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird durch ihren Rechtsberater Dr. Ehlermann vertreten.
III. Zusammenfassung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
1. Ausführungen vor der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Die Kommission und die Firma Beus sind übereinstimmend der Ansicht, der Vorlagebeschluß sei dahin auszulegen, daß er nur Einfuhren aus Bulgarien betreffe, nicht auch solche aus Rumänien.
A — Unzureichende Begründung der VO 144/65
Die Firma Beus macht geltend, die Begründung der VO 144/65 lasse nicht erkennen, an welchen Tagen und auf welchen Märkten welche Preise für bulgarische Tafeltrauben erzielt worden seien, und gestatte es daher nicht, die ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen — insbesondere die Behauptung, die Einfuhrpreise hätten im maßgebenden Zeitraum unter dem Referenzpreis gelegen — auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe davon aus, daß die Begründung um so ausführlicher sein müsse, je individueller der betroffene Rechtsakt sei. Diese Auffassung stütze die vorliegende Rüge, da die VO 144/65 eine Ausgleichsabgabe festgesetzt habe, um einer besonderen Marktstörung zu begegnen; die Begründung müsse diese Störung in nachprüfbarer Weise erkennbar machen.
Die Kommission entgegnet, die Begründung einer Verordnung dürfe weniger ausführlich sein als diejenige einer Entscheidung.
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 müsse die Ausgleichsabgabe gleich dem Unterschied zwischen dem Referenzpreis und dem Einfuhrpreis sein. Daher genüge es, wenn die VO 144/65 diesen Grundsatz anführe sowie Referenz- und Einfuhrpreis angebe. Wie der Einfuhrpreis berechnet worden sei, brauche nicht ausgeführt zu werden, da die Richtigkeit dieser Berechnung im gerichtlichen Verfahren bewiesen und festgestellt werden könne.
Den Importeuren seien die Daten bekannt, aufgrund derer die VO 144/65 das Unterschreiten des Referenzpreises festgestellt habe, nämlich: die Märkte, deren Notierungen berücksichtigt worden seien; diese Notierungen selbst; die hiervon abzuziehenden Zölle und sonstigen Eingangsabgaben; die Beförderungskosten von den Grenzübergangsstellen der Gemeinschaft bis zu den genannten Märkten.
Die Begründung habe nicht anzugeben brauchen, aufgrund welcher Erwägungen die Kommission zu einem Einfuhrpreis von 13,9.RE gelangt sei, weil diese Erwägungen in den weiten, nur auf Ermessensmißbrauch nachprüfbaren Bewertungsspielraum fielen, über den die Kommission auf diesem Gebiet verfüge.
B — Art und Weise der Berechnung des Einfuhrpreises
a) Abzug der deutschen Umsatzausgleichssteuer (UASt) sowie der vor Inkrafttreten der VO 144/65 erhobenen Ausgleichsabgabe der Gemeinschaft
Die Firma Beus beanstandet, daß die Kommission bei der Berechnung der Preise frei Grenze für die Tage vor dem Inkrafttreten der VO 144/56 (vgl. oben I 1 C) die UASt sowie die in jenem Zeitraum geltende Ausgleichsabgabe von 3 RE als sonstige Eingangsabgaben im Sinn von Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 angesehen und dementsprechend von den auf den repräsentativen Märkten festgestellten Notierungen abgezogen hat; hierdurch sei der Einfuhrpreis künstlich nach unten gedrückt worden.
Was die UASt anbelange, so habe diese lediglich die Aufgabe, die Benachteiligung auszugleichen, die einheimische Güter infolge ihrer Belastung mit der Umsatzsteuer treffe. Sie sei somit keine Abgabe gleicher Wirkung — seil.: wie Zölle — im Sinn von Artikel 12 EWG-Vertrag. Nach dem Sinn der oben erwähnten Bestimmung der VO 23 könnten jedoch mit sonstigen Eingangsabgaben nur diese Abgaben gleicher Wirkung gemeint sein.
Eine frühere Ausgleichsabgabe falle deswegen nicht unter den Begriff sonstige Eingangsabgaben, weil dieser sich nur auf Abgaben erstrecke, die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erhoben werden. Das folge e contrario daraus, daß Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 bei der Aufzählung der von den Notierungen abzuziehenden Größen hinsichtlich der Zölle ausdrücklich die Wendung gebrauche: Zollsätze, die sich aus Artikel 23 des Vertrages ergeben Im übrigen würde die Auffassung der Kommission zu einem Kumulativeffekt führen: der Abzug der früheren Ausgleichsabgabe drücke die Notierungen besonders tief nach unten, womit wiederum eine neue Ausgleichsabgabe gerechtfertigt werden könne.
Die Kommission entgegnet, der Begriff der sonstigen Eingangsabgaben sei bewußt weit gefaßt und von dem Ausdruck Abgaben gleicher Wirkung abgehoben worden, um auch Steuern wie die UASt zu erfassen, deren Qualifizierung nach dem EWG-Vertrag problematisch sei.
Was die gemeinschaftsrechtliche Ausgleichsabgabe betreffe, so würde die Auffassung der Firma Beus zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Nähme man die vorliegend maßgeblichen Zahlen als Beispiel, so würde hiernach die bloße Aufrechterhaltung des Einfuhrpreises von 13,9 RE zur Abschaffung der Ausgleichsabgabe von 2 RE zwingen, da der Einfuhrpreis, verteuert um die Ausgleichsabgabe, den Referenzpreis (15,9 RE) nicht mehr unterschritte. Anschließend wäre die Abgabe aber sofort wieder einzuführen, weil der Einfuhrpreis nunmehr unter dem Referenzpreis liege. Bei gleichbleibendem Angebotspreis der dritten Länder wäre somit eine Ausgleichsabgabe von 2 RE in dauerndem Wechsel anzuordnen und aufzuheben.
b) Zur Berücksichtigung der auf den repräsentativen Märkten festgestellten Notierungen
Die Firma Beus ist der Auffassung, die Kommission habe anhand der auf den repräsentativen Märkten festgestellten niedrigsten Notierungen einen gewogenen Mittelpreis zu errechnen, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der jeweils erzielten Umsätze. Wäre die Kommission in dieser Weise vorgegangen, so hätte sie feststellen müssen, daß der Referenzpreis an keinem der Tage vor dem 18. Oktober 1965 unterschritten worden sei. Auch wenn man entgegen dieser Auffassung von einer isolierten Betrachtungsweise ausgehe, beruhe die VO 144/65 auf unrichtigen Tatsachen, weil eine Unterschreitung des Referenzpreises während jener Tage nur auf einem Markt, nämlich in München, zu verzeichnen gewesen sei.
Die Kommission erwidert, der Gesichtspunkt des gewogenen Mittelpreises widerspreche Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Vorschriften, die auf die niedrigsten Notierungen abstellten und das Ziel verfolgten, die Erzeuger der Gemeinschaft an jedem Ort vor Einfuhren unter dem Referenzpreis zu schützen.
Im übrigen ergebe sich aus jenen Vorschriften, daß die Kommission für die Festsetzung des Einfuhrpreises über einen erheblichen Bewertungsspielraum verfüge. Insbesondere müsse sie die voraussichtliche Entwicklung der Preise sowie die relative Bedeutung der betroffenen Märkte berücksichtigen; aus diesem letzteren Grund habe sie dem — für Einfuhren aus Südosteuropa besonders wesentlichen — Münchner Markt vermehrte Beachtung schenken müssen.
Nach alledem sei der streitige Einfuhrpreis von 13,9 RE richtig bestimmt worden; wäre die Kommission ausschließlich von den niedrigsten Notierungen ausgegangen; so hätte sie: sogar einen nied rigeren Preis festsetzen dürfen. Die Kommission bemüht sich, diese Behauptungen anhand von Zahlenmaterial nachzuweisen.
c) Unterlassung der Aufhebung oder Änderung der VO 144/65
Nach Ansicht der Firma Beus folgt die Ungültigkeit der VO 144/65 auch daraus, daß die Kommission es unterlassen habe, sie zu ändern oder aufzuheben, obwohl sie hierzu nach dieser Verordnung selbst verpflichtet gewesen wäre. Der Referenzpreis: sei weder zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Verordnung noch während der Tage ihrer Wirksamkeit auf irgendeinem Markt unterschritten worden. Damit sei zugleich Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 verletzt, wonach eine Ausgleichsabgabe nur erhoben werden könne, wenn der Einfuhrpreis unter dem Referenzpreis liegt.
Die Kommission macht demgegenüber anhand von Zahlenmaterial geltend, der Referenzpreis sei während der Geltungsdauer der VO 144/65 sehr wohl unterschritten worden.
d) Rechtswidrigkeit der grundlegenden VO 23
Die Firma Beus trägt vor, Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23, der die Rechtsgrundlage der VO 144/65 bilde, verstoße gegen Artikel 39 und 110 EWG-Vertrag. Er lasse das in Artikel 39 Absatz 1 e angegebene Ziel außer acht, für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Die automatische Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei Unterschreitung des festgesetzten Referenzpreises berücksichtige allein die Interessen der Landwirtschaft. Sie richte neue Schranken im internationalen Handelsverkehr auf und behindere die harmonische Entwicklung des Welthandels, anstatt — wie dies Artikel 110 EWG-Vertrag vorsehe, auf den Artikel 16 a der VO 23 ausdrücklich hinweise — zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
Die Kommission weist demgegenüber auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 hin: Die frühere Regelung, wonach eine Ausgleichsabgabe nur bei drohender Marktstörung festgesetzt werden durfte, habe den Interessen der Erzeuger der Gemeinschaft nicht ausreichend Rechnung getragen und daher beseitigt werden müssen; andererseits schalte die neue Vorschrift aber auch die bisherige Möglichkeit aus, die Einfuhren aus dritten Ländern auszusetzen.
Die Ziele der Artikel 39 und 110 EWG-Vertrag wiesen nicht sämtlich in die gleiche Richtung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe sich das handelnde Organ in derartigen Fällen um einen Ausgleich zu bemühen, wobei dem einen oder dem anderen Ziel gegebenenfalls der Vorrang einzuräumen sei. Diese Entscheidung habe Ermessenscharakter und könne daher nur rechtswidrig sein, wenn Ermessensmißbrauch vorliege, was vorliegend nicht der Fall sei.
2. Atisführungen nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
A — Zur Berechnung des Referenzpreises
Die Kommission legt anhand von eingehendem Zahlenmaterial dar, in welcher Weise sie in Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 den für den maßgeblichen Zeitraum auf 15,9 RE bemessenen Referenzpreis festgesetzt hat. Aus ihren Ausführungen ergibt sich insbesondere, daß sie für die Berechnung des italienischen Erzeugerpreises die Traubensorten Regina und Ohanez gleichberechtigt herangezogen hat.
Die Firma Beus sieht sich aufgrund dieser Ausführungen veranlaßt, gegen die Gültigkeit der VO 144/65 den weiteren Einwand vorzubringen, die VO 104/65 habe den der streitigen Ausgleichsabgabe zugrunde liegenden Referenzpreis unrichtig festgesetzt. Sie versucht, anhand von Zahlenmaterial nachzuweisen, daß die Erzeugung der Sorte Ohanez sich nur auf 1135 der Erzeugung der — billigeren — Sorte Regina belaufe. Indem die Kommission auch Ohanez als wesentlichen Teil der … vermarkteten Erzeugung (Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23) angesehen und den italienischen Erzeugerpreis dem Durchschnitt der Preise beider Sorten gleichgesetzt habe, habe sie den Referenzpreis willkürlich nach oben gedrückt.
Diese Umstände verliehen auch den bisherigen Rügen verstärktes Gewicht. Insbesondere erweise sich, daß
auch die VO 104/65 unzureichend begründet sei, da aus ihr nicht entnommen werden könne, daß Sorten von derart unterschiedlicher Bedeutung gleichberechtigt herangezogen worden waren;
bei richtiger Berechnung des Referenzpreises die VO 144/65 alsbald wieder hätte aufgehoben werden müssen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, die neuen Rügen seien als unzulässig zurückzuweisen, da die Firma Beus sie nicht bereits vor dem Finanzgericht München geltend gemacht habe, obwohl sie hierzu in der Lage gewesen wäre. Im übrigen seien sie nicht stichhaltig: die Begründung der VO 104/65 erwähne die Sorte Ohanez; diese gehöre zu den qualitativ hochwertigen späten Sorten, die besonders förderungs- und schutzwürdig seien.
Die Firma Beus hat hierauf — ebenfalls in der mündlichen Verhandlung — insbesondere erwidert, die nunmehr vorgebrachten Beanstandungen hätten sich für sie erst aufgrund der neuen Ausführungen der Kommission ergeben und seien im übrigen lediglich als Anregung an den Gerichtshof zu verstehen, diese Punkte von Amts wegen zu untersuchen.
B — Zur Berechnung des Einfuhrpreises und zur Vergleichbarkeit von Referenz- und Einfuhrpreis
Die Kommission beziffert im einzelnen die Werte — niedrigste Notierungen auf den repräsentativen Märkten, Sätze der Zölle und sonstigen Eingangsabgaben, Kosten der Beförderung von den Grenzübergängen der Gemeinschaft zu jenen Märkten —, die der Berechnung der Preise frei Grenze an den Markttagen vom 11. bis zum 29. Oktober 1965 zugrunde gelegt worden seien; hieraus ergebe sich, daß die berichtigten niedrigsten Notierungen nur am 20. Oktober über dem Referenzpreis gelegen hätten.
Zur Frage der Vergleichbarkeit bemerkt die Kommission:
Der Referenzpreis sei der Einkaufspreis des Großhandels in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen, der Einfuhrpreis dagegen der Einkaufspreis des Großhandels an der Grenze der Gemeinschaft. Referenzpreis und Einfuhrpreis seien daher nicht auf denselben Markt bezogen.
Der Referenzpreis enthalte in der Tat gewisse Abgaben, welche die fraglichen Erzeugnisse mittelbar belasten; diese Abgaben würden in allen Mitgliedstaaten erhoben, seien jedoch nicht überall gleich hoch. Dagegen erhöben nur Deutschland (mit der UASt) und Italien auf die eingeführten Erzeugnisse eine Abgabe, welche die erstgenannten Abgaben ausgleichen solle. Wäre der Referenzpreis nur für Deutschland und Italien zu berechnen, so könnte hiernach die Auffassung der Firma Beus, die UASt dürfe bei der Berechnung des Einfuhrpreises nicht abgezogen werden, berechtigt erscheinen. In Wahrheit werde jedoch der Referenzpreis häufig — so auch vorhegend — aufgrund der Erzeugerpreise anderer Mitgliedstaaten als Deutschland berechnet.
Da Abgaben wie die UASt mehreren Mitgliedstaaten unbekannt seien, würde der Nicht-Abzug der UASt dazu führen, daß die Notierungen dieser Staaten zur Ermittlung des Einfuhrpreises nicht herangezogen werden könnten. Denn
zum einen wäre ein mit ihrer Hilfe ermittelter Einfuhrpreis mit dem Referenzpreis nicht vergleichbar;
zum anderen könnte ein solcher Einfuhrpreis auch mit einem aufgrund deutscher oder italienischer Notierungen berechneten Einfuhrpreis nicht verglichen werden.
Die Firma Beus hält dem entgegen, daß vorliegend nur Notierungen auf deutschen Märkten zur Ermittlung des Einfuhrpreises herangezogen worden seien, weswegen die Überlegungen, in welcher Weise die Notierungen anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden könnten, rein hypothetischen Charakter hätten. Wenn einzelne Staaten keine die Umsatzsteuer ausgleichende Abgabe eingeführt hätten, so könne eine solche Abgabe bei der Berechnung des Einfuhrpreises naturgemäß nicht abgezogen werden; diese Lage rechtfertige aber in keiner Weise den Abzug der deutschen UASt.
Das neue Vorbringen der Kommission bestätige ferner die Auffassung, daß auch die gemeinschaftsrechtliche Ausgleichsabgabe bei der Ermittlung des Einfuhrpreises nicht abgezogen werden dürfe. Aus den vorgelegten Zahlen ergebe sich, daß die Preise auf den deutschen Märkten gerade an denjenigen Tagen gestiegen seien, an denen keine Ausgleichsabgabe erhoben worden sei; dies zeige, daß nur der Markt den Preis. bestimme, nicht aber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabe sowie deren etwaige Höhe.
Ganz allgemein führe die Auffassung der Kommission — wie die Firma Beus im einzelnen darlegt — dazu, daß der Referenzpreis künstlich erhöht, der Einfuhrpreis künstlich gesenkt werde.
Schließlich trägt die Firma Beus noch vor, wenn die von der Kommission vertretene, oben (A und B) wiedergegebene Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 richtig sein sollte, so folge hieraus erst recht, daß diese Bestimmung ihrerseits mit dem Vertrag nicht vereinbar sein könne.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Durch Beschluß vom 25. Januar 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 1967, ersucht das Finanzgericht München nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 144/65/EWG der Kommission zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben mit Herkunft aus Bulgarien und Rumänien.
Zunächst ist zu untersuchen, ob diese Verordnung aus sich heraus ungültig ist, weil sie etwa auf fehlerhafter Berechnung des Einfuhrpreises beruhte oder unzureichend begründet sei. Sodann ist die Gültigkeit einiger der Verordnung Nr. 144/65 zugrunde liegender Vorschriften zu prüfen, und zwar der Verordnung Nr. 104/65/EWG der Kommission sowie des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 23 des Rates in der Fassung, die er durch die Verordnung Nr. 65/65/EWG des Rates erhalten hat (im folgenden als Absatz 2 n.F. bezeichnet). Schließlich ist zu erörtern, ob die Kommission verpflichtet war, die Verordnung Nr. 144/65 vor Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer aufzuheben oder zu ändern.
I. Zur Gültigkeitder Verordnung Nr. 144/65
1. Zur Berechnung des Einfuhrpreises
A — Zum Abzug der deutschen Umsatzausgleichssteuer und der Ausgleichsabgabe der Gemeinschaft
Der Kommission wird vorgeworfen, sie habe Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 6 der Verordnung Nr. 23 falsch ausgelegt, indem sie davon ausgegangen ist, daß der in dieser Vorschrift verwendete Begriff sonstige Eingangsabgaben sowohl die deutsche Umsatzausgleichssteuer als auch die Ausgleichsabgabe der Gemeinschaft in Höhe von 3 RE umfasse, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 144/65 anwendbar war.
a) Der vorgenannte Unterabsatz 6 bestimmt: Der Einfuhrpreis [für Erzeugnisse aus Drittländern] wird auf der Grundlage der niedrigsten Notierungen auf den … repräsentativen Einfuhrmärkten [der Mitgliedstaaten] festgesetzt; diese Notierungen werden um die Zollsätze, die sich aus Artikel 23 des Vertrages ergeben, und um die sonstigen Eingangsabgaben sowie um die Beförderungskosten von diesen Märkten bis zu den Grenzübergangsstellen der Gemeinschaft vermindert.
Der Ausdruck sonstige Eingangsabgaben findet sich nicht in den Vertragsvorschriften, welche die aufgrund oder aus Anlaß der Einfuhr erhobenen Abgaben behandeln und hierbei lediglich Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Finanzzölle und inländische Abgaben erwähnen (Artikel 9, 12 ff., 18 ff. und 95 ff.). Durch die Wahl eines solchen Ausdrucks wollten die Verfasser des Unterabsatzes 6 diesem Begriff offensichtlich einen so weiten Anwendungsbereich geben, daß er neben den in der Vorschrift besonders erwähnten Zöllen alle Abgaben erfaßt, die aus dritten Ländern stammende Erzeugnisse deswegen zu tragen haben, weil sie die Gemeinschaftsgrenze überschreiten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Abgabe von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat eingeführt worden ist, sowie ob sie unter den Vertrag fällt und wie sie bejahendenfalls hiernach zu qualifizieren ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch die Verwendung des Ausdrucks Einfuhrpreis bestätigt. Er bezeichnet den Kaufpreis des Erzeugnisses bei Erreichen der Gemeinschaftsgrenze, also vor der Belastung mit Abgaben, die bei oder wegen der Einfuhr erhoben werden.
b) Weiter wird geltend gemacht, der Referenzpreis enthalte bestimmte den innerstaatlichen Handel mit Gemeinschaftserzeugnissen belastende Abgaben, zu deren Ausgleich die Umsatzaus gleichssteuer gerade dienen solle. Daher müsse der Einfuhrpreis die Umsatzausgleichssteuer enthalten, um mit dem Referenzpreis vergleichbar zu sein.
Nach Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 23 hat die Festsetzung der Referenzpreise den Zweck, Störungen infolge von Angeboten aus dritten Ländern zu anomalen Preisen zu vermeiden. Dieser Schutz der Gemeinschaftserzeugnisse muß selbstverständlich auf allen Märkten wirksam werden, auf denen diese Erzeugnisse mit Waren aus dritten Ländern im Wettbewerb stehen. Diese Überlegung ist von besonderer Bedeutung für das Erzeugnis, die Märkte und den Zeitraum, die im vorliegenden Fall in Betracht kommen. Im Monat Oktober werden beträchtliche Mengen Tafeltrauben aus anderen Mitgliedstaaten auf den deutschen Märkten angeboten. Es steht jedoch fest, daß auf diese Einfuhren Umsatzausgleichssteuer erhoben wird. Andererseits kann diese Steuer naturgemäß nicht im Referenzpreis enthalten sein, da dieser auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten mit Tafeltraubenanbau festgestellten Preise festgesetzt wird. Wäre sie also als Bestandteil des Einfuhrpreises anzusehen, so würden die Erzeugnisse aus dritten Ländern auf den deutschen Märkten bessergestellt sein als die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten. Das würde der Zielsetzung der Verordnung Nr. 23 aber gerade zuwiderlaufen.
Der Abzug der Umsatzausgleichssteuer ist daher mit den Verordnungen Nrn. 23 und 65/65 vereinbar.
c) Ferner wird eingewendet, der Abzug der in der Zeit vor Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung erhobenen Ausgleichsabgabe der Gemeinschaft habe einen Kumulativeffekt. Er drücke den Einfuhrpreis künstlich nach unten, womit wiederum die Einführung einer neuen Ausgleichsabgabe gerechtfertigt werden könne.
Nach Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsätze 5 bis 7 der Verordnung Nr. 23 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/65/EWG der Kommission muß diese vor der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe sie eine Ausgleichsabgabe für einen bestimmten Zeitraum einführen oder beibehalten will, die repräsentativen Märkte beobachten und täglich einen Einfuhrpreis errechnen. Sie muß daher anhand der Auskünfte, die sie während des Beobachtungszeitraums einholt, die Entwicklung der für den bevorstehenden Zeitabschnitt zu erwartenden Preise so genau wie möglich vorausschätzen können. Andererseits dürfen die zu schätzenden Preise natürlich keine Ausgleichsabgabe enthalten, denn die Schätzung soll ja gerade die Feststellung ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Einführung oder Beibehaltung einer solchen Abgabe für den bevorstehenden Zeitabschnitt notwendig ist. Deshalb muß auch bei der Ermittlung der Preise, die aufgrund der für den Beobachtungszeitraum eingeholten Aus künfte errechnet werden, die während dieser Zeit geltende Ausgleichsabgabe abgezogen werden.
B — Zu den auf den repräsentativen Märkten festgestellten Notierungen
Die Ungültigkeit der Verordnung wird auch auf die Art und Weise gestützt, in der die Kommission bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe die Notierungen berücksichtigt hat, die sie während der dem Inkrafttreten dieser Abgabe vorausgegangenen Markttage auf den repräsentativen Märkten festgestellt hatte. Der Kommission wird insbesondere vorgeworfen, sie habe hauptsächlich den Münchner Markt beachtet, dessen Notierungen besonders niedrig gewesen seien, anstatt darauf abzustellen, welche Mengen an bulgarischen Tafeltrauben jeweils auf den einzelnen repräsentativen Märkten verkauft worden waren, und demgemäß einen gewogenen Mittelpreis zugrunde zu legen.
Nach Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 6 der Verordnung Nr. 23 wird der Einfuhrpreis auf der Grundlage der niedrigsten Notierungen auf den … repräsentativen Einfuhrmärkten festgesetzt, wobei diese Notierungen um die Zölle, sonstigen Eingangsabgaben und Beförderungskosten vermindert werden. Daraus geht hervor, daß die Kommission die niedrigsten Notierungen berücksichtigen muß, die während des Beobachtungszeitraums auf jedem einzelnen Markt zu verzeichnen waren.
Unstreitig konnten während der Zeit vom 11. bis zum 15. Oktober 1965 Notierungen für bulgarische Tafeltrauben nur auf vier repräsentativen Märkten der Gemeinschaft, nämlich in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München, festgestellt werden. In diesem Zeitraum beliefen sich die in der beschriebenen Weise verminderten niedrigsten Notierungen dieser Märkte auf 12,4 RE, 14,8 RE, 15,6 RE und 10,7 RE. Alle diese Notierungen waren demnach niedriger als der Referenzpreis von 15,9 RE; namentlich bei den Märkten Düsseldorf und München betrug der Unterschied 3,5 bzw. 5,2 RE und überstieg damit erheblich den Betrag von 2 RE, auf den die streitige Ausgleichsabgabe festgesetzt worden ist. Dazu kommt, daß während der ganzen Zeit vom 11. bis einschließlich 15. Oktober die Notierungen des Münchner Marktes, dem unstreitig für den Handel mit bulgarischen Tafeltrauben besondere Bedeutung zukommt, um mindestens 4,8 RE unter dem Referenzpreis lagen.
Somit kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe die Grenzen ihres Entscheidungsspielraums verkannt, indem sie es aufgrund der die Zeit vom 11. bis zum 15. Oktober 1965 betreffenden Auskünfte für angemessen hielt, für den anschließenden Zeitabschnitt den Einfuhrpreis auf 13,9 RE festzusetzen und demgemäß eine dem Unterschied zwischen 15,9 RE und 13,9 RE entsprechende Ausgleichsabgabe von 2 RE einzuführen.
2. Zur Begründung der Verordnung Nr. 144/65
Der angefochtenen Verordnung wird entgegengehalten, sie lasse nicht erkennen, welche Gesichtspunkte und Tatsachen zur Festsetzung des Einfuhrpreises auf 13,9 RE geführt haben. So habe die Kommission nicht dargelegt, daß sie die deutsche Umsatzausgleichssteuer und die Ausgleichsabgabe der Gemeinschaft alssonstige Eingangsabgaben im Sinn von Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 6 der Verordnung Nr. 23 betrachte. Außerdem gebe die Begründung der streitigen Verordnung die Tage und Märkte nicht an, für die unter dem Referenzpreis liegende Preise festgestellt worden seien. Schließlich sei aus der Begründung nicht zu ersehen, wieweit in dem fraglichen Zeitraum Störungen infolge von Angeboten aus dritten Ländern zu anomalen Preisen (Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 23) vorgelegen hätten.
Der Umfang der in Artikel 190 des Vertrages festgelegten Begründungspflicht hängt von der Rechtsnatur der in Betracht kommenden Maßnahme ab. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Verordnung, also um einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung. Die Begründung einer solchen Maßnahme kann sich darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlaß der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Daher kann nicht verlangt werden, daß sie die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im einzelnen anführt, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, daß sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigt.
Ebensowenig kann der vorliegenden Verordnung vorgeworfen werden, sie lasse nicht erkennen, in welchem Umfang in der fraglichen Zeit Störungen infolge von Angeboten aus dritten Ländern zu anomalen Preisen (Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 23) eingetreten seien. Nach dem System des Absatzes 2 bilden solche Störungen keine selbständige Voraussetzung für die Einführung einer Ausgleichsabgabe; vielmehr wird ihr Bestehen vermutet, sobald der ordnungsgemäß berechnete Einfuhrpreis unter dem Referenzpreis liegt.
II. Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 104/65
1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die Firma Beus hat vor dem Gerichtshof geltend gemacht, die Verordnung Nr. 104/65 verstoße gegen Artikel 11 Absatz 2 n.F. der Verordnung Nr. 23 und sei unzureichend begründet. Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig. Die Firma Beus habe die genannten Rügen vor dem Finanzgericht München nicht erhoben, so daß deren Prüfung über den Gegenstand der Vorlage hinausgehen würde.
Im Tenor des Vorlagebeschlusses wird der Gerichtshof jedoch schlechthin um Vorabentscheidung darüber ersucht, ob die Verordnung Nr. 144/65/EWG … gültig ist. Er kann jene Rügen demnach prüfen.
2. Zur Begründetheit der Rügen
A — Ein Einwand geht dahin, die Kommission habe bei der Berechnung des Referenzpreises unzulässigerweise die für die italienische Sorte Ohanez festgestellten Notierungen berücksichtigt. Diese Sorte habe im Verhältnis zur Sorte Regina — der einzigen anderen italienischen Sorte, welche die Kommission der Berechnung des Referenzpreises zugrunde gelegt hat — keinerlei Bedeutung.
Nach Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 23 wird der Referenzpreis auf der Grundlage des Erzeugerpreises der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt, während die Erzeugerpreise ihrerseits anhand der Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen, zu berechnen sind.
Der Ausdruck wesentlicher Teil der Erzeugung läßt erkennen, daß die Kommission bei der Auswahl der zu berücksichtigenden Sorten über einen gewissen Entscheidungsspielraum verfügt. Der Gerichtshof muß sich daher auf die Prüfung beschränken, ob die von der Kommission getroffene Auswahl nicht willkürlich ist.
Zunächst ist zu bemerken, daß der Referenzpreis, auf dessen Grundlage die Ausgleichsabgabe berechnet worden ist, sowie diese Abgabe selbst nur im Monat Oktober in Kraft waren, so daß die Nachprüfung sich auf die Daten für diesen Monat beschränken kann.
Nach der angeführten Vorschrift der Verordnung Nr. 23 sind bei der Berechnung der Erzeugerpreise, der wichtigsten Komponente bei der Berechnung der Referenzpreise, die Notierungen zu berücksichtigen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises, hier also in den Jahren 1962, 1963 und 1964, festgestellt worden sind. Allerdings belief sich die Erzeugung der Sorte Ohanez in diesen Jahren nur auf 1,2 %, 1,4 % bzw. 1,3 % der italienischen Gesamtproduktion. Die Sorte Ohanez ist jedoch als repräsentativ für die Erzeugung später Trauben berücksichtigt worden, die zwar höchstens 4,5 % der italienischen Gesamterzeugung ausmacht, jedoch immerhin Sorten umfaßt, die sich von den frühen Trauben und den sogenannten Trauben der zweiten und dritten Epoche unterscheiden, auf die der größte Teil der Gesamtproduktion entfällt. Bei einer qualitativen Betrachtungsweise ist es deshalb zulässig, eine späte Sorte als wesentlichen Teil der Erzeugung anzusehen, jedenfalls was die Monate Oktober und November anbelangt, in denen diese Sorten auf dem Markt erscheinen und eine Bedeutung erlangen, der Rechnung getragen werden muß. Die Ohanez-Traube gehört zu den wichtigsten späten Sorten und wird zu relativ niedrigen Preisen verkauft.
Nach alledem kann die Berücksichtigung dieser Sorte bei der Festsetzung des Referenzpreises für den Monat Oktober nicht als willkürlich angesehen werden.
Nach der angeführten Vorschrift der Verordnung Nr. 23 entsprechen die Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten dem Durchschnitt der Notierungen, die für die berücksichtigten Sorten festgestellt wurden. Der Ausdruck Durchschnitt bezeichnet, wenn er ohne bestimmendes Eigenschaftswort gebraucht wird, gewöhnlich das arithmetische Mittel; auch die genannte Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß sie mit diesem Wort ein gewogenes Mittel meine. Die jeweiligen Angebotsmengen der berücksichtigten Sorten können sich deshalb auf die Berechnung des fraglichen Durchschnitts nicht auswirken. Gewiß muß dies die Kommission zur Vorsicht bei der Auswahl der Sorten veranlassen, die nach ihrer Ansicht einen wesentlichen Teil der vermarkteten Erzeugung ausmachen. Nach den obigen Feststellungen kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe es in einem derartigen Maß an Sorgfalt fehlen lassen, daß hierdurch die Gültigkeit der Verordnung Nr. 144/65 beeinträchtigt werde.
B — Ferner wird geltend gemacht, die Begründung der Verordnung Nr. 104/65 erwähne nicht, daß bei der Berechnung des Referenzpreises die Sorte Ohanez gleichberechtigt mit viel wichtigeren Sorten wie Chasselas du Midi, Gros vert und Regina herangezogen worden ist.
Diese Behauptung ist unzutreffend, denn die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 104/65 führt diese Sorten unterschiedslos als zu den wichtigsten in der Gemeinschaft angebauten Sorten gehören[d] auf und sagt ausdrücklich, daß die auf sie bezüglichen Angaben [es] gestatten das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise nach den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 23 und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/65/EWG vorgesehenen Kriterien zu bestimmen.
III. Zur Gültigkeit des Artikels 11 Absatz 2 n. F. der Verordnung Nr. 23
Die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 144/65 wird weiterhin darauf gestützt, daß Artikel 11 Absatz 2 n.F. der Verordnung Nr. 23 mit dem EWG-Vertrag unvereinbar sei. Dieser Absatz binde die Einführung einer Ausgleichsabgabe nicht mehr an die Voraussetzung, daß die Märkte der Gemeinschaft durch Einfuhren aus dritten Ländern zu Preisen, die unter einem Referenzpreis liegen, ernstlichen Störungen ausgesetzt sind oder von solchen Störungen bedroht sind, sondern begnüge sich mit dem Erfordernis, daß der Einfuhrpreis eines aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnisses unter dem Referenzpreis [liegt]. Durch diesen Übergang zu einer reinen Automatik gebe die Neufassung des genannten Absatzes einseitig den Interessen der Obst-und Gemüseerzeuger der Gemeinschaft den Vorzug und verstoße damit gegen Artikel 39 Buchstaben d und e sowie gegen Artikel 110 des Vertrages.
Die Verordnung Nr. 23 gehört, wie aus ihrer Überschrift hervorgeht, zu den Vorschriften, die der Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte dienen. Andererseits ist Artikel 40 Absätze 2 und 3 des Vertrages zu entnehmen, daß diese Vorschriften ergehen sollen, um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, und daß sie alle [hierzu] erforderlichen Maßnahmen einschließen können. Da diese Ziele den Schutz der Interessen sowohl der Landwirte als auch der Verbraucher bezwecken, können sie nicht alle gleichzeitig in vollem Umfang erreicht werden. Bei der Abwägung der genannten Interessen muß der Rat gegebenenfalls dem Prinzip der sogenannten Gemeinschaftspräferenz Rechnung tragen, das zu den Vertragsgrundsätzen gehört und für den Bereich der Landwirtschaft in Artikel 44 Absatz 2 Ausdruck gefunden hat.
Betrachtet man Artikel 11 Absatz 2 n.F. der Verordnung Nr. 23 unter diesen Gesichtspunkten, so ist ein Verstoß gegen Vertragsvorschriften nicht ersichtlich. Die Vorschrift läßt im ganzen das Bestreben erkennen, den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern nur in vernünftigen Grenzen Schutz zu gewähren. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß der Referenzpreis sich nach den Märkten der Erzeugerländer mit den niedrigsten Notierungen richtet und normalerweise unter den Preisen liegen wird, zu denen die Erzeugnisse eines Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden, denn diese Preise enthalten auch die Transportkosten von einem Staat zum anderen und die vom einführenden Staat etwa erhobenen Eingangsabgaben. Wenn der genannte Absatz 2 n.F. die Einführung einer Ausgleichsabgabe nicht mehr von der Gefahr ernstlicher Störungen abhängig macht, so ist zu bedenken, daß dieses Merkmal sehr unterschiedliche Anwendungen zuließ, während die neue Regelung auf objektivere Merkmale abstellt.
IV. Zur Unterlassung der Aufhebung oder Änderung der Verordnung Nr. 144/65
Der Kommission wird vorgeworfen, daß sie die Verordnung Nr. 144/65 nicht vor dem 31. Oktober 1965 aufgehoben oder geändert hat, wie Artikel 2 dieser Verordnung dies für den Fall vorsieht, daß die Einführung einer Ausgleichsabgabe von 2 RE nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 2 n.F. der Verordnung Nr. 23 entsprechen sollte. Die weitere Entwicklung der auf den repräsentativen. Märkten festgestellten..Preise habe diesen Fall tatsächlich eintreten lassen.
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 144/65 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 23 war die Kommission verpflichtet, vor einer etwaigen Änderung oder Aufhebung der ersteren Verordnung den Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse anzuhören. Nach den Erfahrungen, die sich bei der Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 144/65 ergeben haben, muß der Zeitraum, der zwischen der Befassung des Ausschusses und dem Inkrafttreten einer Verordnung zur Änderung oder Aufhebung der Verordnung Nr. 144/65 verflossen wäre, auf mindestens drei Tage bemessen werden. Die Rüge läuft also auf die Behauptung hinaus, die Kommission hätte das Anhörungsverfahren spätestens am 24. Oktober 1965 einleiten müssen. Berücksichtigt man, daß die Märkte am 23. und 24. Oktober geschlossen waren, so ist nach alledem zu prüfen, ob die Lage auf den repräsentativen Märkten, wie sie sich zwischen dem 18. und 22. Oktober einschließlich — also im unmittelbaren Anschluß an den Beobachtungszeitraum, welcher dem Erlaß der Verordnung Nr. 144/65 vorausgegangen war — darbot, zu einer Berichtigung der früheren Vorausschätzungen nötigte.
In der fraglichen Zeit sind die auf den repräsentativen Märkten festgestellten und nach Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 6 der Verordnung Nr. 23 berichtigten Notierungen gegenüber den Vortagen allerdings merkbar angestiegen; selbst die niedrigsten Notierungen lagen um weniger als 2 RE unter dem Referenzpreis. Wie bereits festgestellt, entfaltet jedoch die Ausgleichsabgabe ihre Wirkung niemals während des dem Erlaß der einschlägigen Verordnungen vorausgehenden Beobachtungszeitraums, sondern jeweils erst in dem darauffolgenden Zeitabschnitt. Die Kommission war daher befugt, die streitige Abgabe beizubehalten, wenn sie vernünftigerweise annehmen konnte, daß diese Abgabe für die nächsten Tage angemessen sein würde. Hierzu ist festzustellen, daß nach dem 24. Oktober auf dem repräsentativen Münchner Markt der Abstand zwischen den berichtigten Notierungen und dem Referenzpreis zwischen 2,2 und 1,9 RE schwankte. Die Vorausschätzungen der Kommission wurden somit durch die weitere Entwicklung nicht widerlegt.
Ganz allgemein hat der — im Wesen einer Regelung wie der vorliegenden begründete — Umstand, daß Beobachtungs-und Anwendungszeiten nicht zusammenfallen, zwangsläufig zur Folge, daß die um die Ausgleichsabgabe erhöhten, für jeden Tag und jeden repräsentativen Markt festgestellten Einfuhrpreise bald leicht über, bald leicht unter dem Referenzpreis liegen. Es ist daher nicht dargetan, daß die Kommission im vorliegenden Fall gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hätte.
Nach den vorstehend zu I bis IV gemachten Ausführungen hat die Prüfung der dem Gerichtshof vom Finanzgericht München vorgelegten Frage keinen Grund ergeben, aus dem die Gültigkeit der Verordnung Nr. 144/65/EWG zu verneinen wäre.
V. Kosten
Die Auslagen der EWG-Kommission, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht München anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der EWG,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 9, 12 ff., 18 ff., 39, 40, 44, 95 ff., 177 und 190,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 23 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (Amtsblatt vom 20. April 1962, 965 ff.), insbesondere ihrer Artikel 11 Absatz 2 und 13,
aufgrund der Verordnung Nr. 65/65/EWG des Rates zur Änderung von Artikel 11 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung Nr. 23 (Amtsblatt vom 20. Mai 1965, 1458 ff.),
aufgrund der Verordnung Nr. 99/65/EWG der Kommission betreffend die Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Artikel 11 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung Nr. 23 (Amtsblatt vom 8. Juli 1965, 2109 ff.), insbesondere ihres Artikels 2,
aufgrund der Verordnung Nr. 104/65/EWG der Kommission zur Festsetzung der Referenzpreise für im Freien angebaute Tafeltrauben (Amtsblatt vom 8. Juli 1965, 2116),
aufgrund der Verordnung Nr. 144/65/EWG der Kommission zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben mit Herkunft aus Bulgarien und Rumänien (Amtsblatt vom 18. Oktober 1965, 2720 f.),
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 25. Januar 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Prüfung der dem Gerichtshof vom Finanzgericht München vorgelegten Frage hat keinen Grund ergeben, aus dem die Gültigkeit der Verordnung Nr. 144/65/EWG der Kommission vom 18. Oktober 1965 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben mit Herkunft aus Bulgarien und Rumänien zu verneinen wäre.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Finanzgericht München vorbehalten.