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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.03.1968 – C-33/67
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1968:16
In der Rechtssache 33/67
DIETRICH KURRER,
Hauptverwaltungsrat im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Heiermann, zugelassen beim Landgericht Frankfurt/Main.
Zustellungsbevollmächtigte: Marie-Thérèse Fotré geborene Kopp, Luxemburg, 58, avenue de la Liberté (Bureau de Liaison de la Fédération des Syndicats du personnel des organismes européens),
Kläger,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
Bevollmächtigter: Dr. Hans Jürgen Lambers, Rechtsberater beim Generalsekretariat des Rates,
Zustellungsbevollmächtigter: E. Reuter, Rechtsberater bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Bekanntgabe einer freien Planstelle Nr. 15/67 vom 20. März 1967 und der Stellenausschreibung Nr. 36 vom 4. Juli 1967 zur Einstellung eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 4 beim Generalsekretariat des Rates,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten W. Strauß,
der Richter A. Trabucchi und P. Pescatore (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Herr Dietrich Kurrer ist am 16. Juni 1958 in den Dienst des Rates der Europäischen Gemeinschaften eingetreten. Er ist seit dem 1. Januar 1962 Beamter auf Lebenszeit und seit dem 1. Januar 1961 in die Besoldungsgruppe A 5 der Laufbahn A 5 / A 4 eingestuft.
Am 20. März 1967 veröffentlichte der Generalsekretär des Rates als Anstellungsbehörde gemäß den Artikeln 4 Absatz 2 und 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts unter der Nr. 15/67 die Be-kanntgabe einer freien Planstelle eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 4.
Diese Stellenbekanntgabe beschrieb die mit der freien Planstelle verbundene Tätigkeit wie folgt:
Juristische Referententätigkeit insbesondere auf dem Gebiet des niederländischen Rechts und des Völkerrechts in den Tätigkeitsbereichen der Europäischen Gemeinschaften.
An die Vorbildung der Bewerber stellte sie vor allem folgende Anforderungen:
Studium der Rechtswissenschaft mit folgendem Abschluß: Meester in de Rechten — Referendar — Licence en droit — Laurea in Giurisprudenza;
umfassende Kenntnis des niederländischen Rechts und des Völkerrechts sowie längere Berufserfahrung in der Anwendung dieser Rechtssysteme.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1967 beantragte der Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts bei der Anstellungsbehörde seines Organs die Rücknahme der Stellenbekanntgabe Nr. 15/67.
Diesen Antrag lehnte der Generalsekretär mit Schreiben vom 3. Juli 1967 ab.
Am 4. Juli 1967 veröffentlichte die Anstellungsbehörde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 141 (S. 5 und 6) die Allgemeine Stellenausschreibung Nr. 36 /Rat (67/409 /EWG, 67/21/ Euratom), mit der das Auswahlverfahren zur Einstellung eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 4 aufgrund der genannten Stellenbekanntgabe eröffnet wurde.
Der Kläger hat am 29. September 1967 die vorliegende Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
a) die Klage zuzulassen;
b) die folgenden Akte aufzuheben:
1. die Bekanntgabe einer freien Planstelle Nr. 15/67 der Räte vom 20. März 1967,
2. den ablehnenden Bescheid des Generalsekretärs des Rates vom 3. Juli 1967,
3. die Allgemeine Stellenausschreibung Nr. 36/Rat vom 4. Juli 1967,
4. alle anderen aufgrund der angefochtenen Bekanntgabe einer freien Planstelle ergangenen oder noch ergehenden Verwaltungsakte;
c) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Klägers aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen
und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie nicht nach Artikel 70 und 95 § 1 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht.
Zur Begründetheit
1. Der Kläger bemerkt, daß die Räte der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluß vom 7. Oktober 1963 aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Dienstposten des Generalsekretariats nur sehr allgemein umschrieben haben. Das gelte ganz besonders für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5. Einen eigentlichen Organisationsplan mit genauerer Beschreibung der einzelnen Dienstposten hätten sie überhaupt nicht aufgestellt.
Dementsprechend habe die Anstellungsbehörde bisher bei ihren Bekanntgaben freier Planstellen die Tätigkeiten ebenso allgemein umschrieben wie es diese Dienstpostenbeschreibung tue. Die sich hieraus ergebende Polyvalenz der einzelnen Planstellen der Laufbahngruppe A im Sekretariat der Räte habe es ermöglicht, eine freie Planstelle jedem beliebigen Beamten der nächstniederen Besoldungsgruppe im Weg der Beförderung zuzuweisen, welcher Abteilung er auch angehört habe.
Von dieser allgemeinen Praxis und der sich aus dem vorerwähnten Beschluß ergebenden Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs des Dienstpostens des Hauptverwaltungsrats sei die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall durch eine viel mehr ins einzelne gehende Beschreibung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit und auch bei der Festsetzung der an die Bewerber zu stellenden Anforderungen abgewichen. Damit habe sie eine bei der Durchführung des Vertrages anzuwendende Rechtsnorm verletzt.
Der vom Beklagten angeführte Artikel 4 Absatz 2 des Statuts solle die Rechte der Beamten schützen. Die sofortige Bekanntgabe des Beschlusses, eine beim Organ freigewordene Planstelle zu besetzen, an das Personal solle gewährleisten, daß der Vorrang voll zum Zuge komme, den Artikel 29 dem Personal des Organs bei Stellenbesetzungen einräume. Artikel 4 könne nicht in. dem Sinn ausgelegt werden, daß er den Generalsekretär stillschweigend ermächtige, in der Bekanntgabe an das Personal eine Entscheidung über die Dienstpostenbeschreibung zu treffen. Denn derartige Entscheidungen gehörten nach ausdrücklicher Vorschrift von Artikel 5 zur Zuständigkeit des Organs.
Außerdem handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine neugeschaffene, sondern um eine freigewordene Planstelle. Es habe aber beim Generalsekretariat zuvor keine Planstelle gegeben, für die ähnliche Eigenschaften und Befähigungen wie in der angefochtenen Stellenbekanntgabe gefordert worden wären. Nach Artikel 4 des Statuts habe die Stellenbekanntgabe daher den Beschluß der Räte nicht ändern können. Der Kläger meint, wenn das Organ beschließe, bestimmte Erfordernisse aufzustellen, so müsse es gemäß Artikel 5 nach Stellungnahme des Statutsbeirats die Dienstpostenbeschreibung ändern. Das Statut, insbesondere die in seinem Titel III enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Laufbahn des Beamten, und vor allem die Bestimmungen über die Versetzung, Be-förderung und vorübergehende Verwendung hätten es zusammen mit den vom Organ erlassenen Durchführungsbestimmungen bei korrekter Anwendung gestattet, den in dienstlichen Erfordernissen begründeten Bedürfnissen zu genügen.
Der Beklagte entgegnet, nach Artikel 4 Absatz 2 des Statuts müsse die Anstellungsbehörde, wenn eine Planstelle frei sei, zunächst darüber beschließen, ob diese überhaupt besetzt werden solle. Das könne aber nicht abstrakt geschehen, sondern nur im Hinblick auf die konkreten Aufgaben, die zu erfüllen seien. Das beinhalte die Befugnis der Anstellungsbehörde, die im konkreten Fall notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das Erfordernis besonderer Eigenschaften und Befähigungen für bestimmte Planstellen aufzustellen, wenn die dienstlichen Belange dazu zwingen.
Die in Artikel 5 Absatz 4 des Statuts vorgesehene Dienstpostenbeschreibung könne zwangsläufig nur die wesentlichen Merkmale der Dienstposten allgemein umschreiben. Sie schließe die Aufstellung besonderer Erfordernisse bei der Bekanntgabe einer bestimmten freien Stelle nicht aus. Ganz im Gegenteil. Würde der Anstellungsbehörde diese Befugnis nicht zugestanden, so wäre sie daran gehindert, den dienstlichen Belangen Rechnung zu tragen und zu entscheiden, welche Art von Referenten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit mit der zu besetzenden Stelle verbunden sei. Das Recht des Personals, unverzüglich von den Beschlüssen der Anstellungsbehörde unterrichtet zu werden, werde dadurch nicht beeinträchtigt. Auch der Vorrang des Personals komme bei der Besetzung der Stelle im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse zum Zuge.
Die in der angefochtenen Stellenbekanntgabe enthaltene Tätigkeitsbeschreibung entspreche auch der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung vom 7. Oktober 1963. Es handele sich lediglich um die Anwendung der letzteren auf einen konkreten Fall, nicht um eine Abweichung von ihr.
Gleichgültig, ob es sich um einen neugeschaffenen oder einen freigewordenen Dienstposten handele, müßten die besonderen Erfordernisse des Dienstpostens zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem die Anstellungsbehörde beschließe, ihn zu besetzen. Dies könne in der Stellenbekanntgabe geschehen.
Die Ansicht des Klägers, das Organ müsse jeweils die Dienstpostenbeschreibung ändern, wenn für einen bestimmten Dienstposten besondere Anforderungen notwendig seien, werde dem Zweck der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Dienstpostenbeschreibung, die keineswegs die einzelnen Dienstposten konkret aufzählen solle, nicht gerecht.
Der Gedanke des Klägers, man könne durch die Anwendung der Vorschriften des Titels III des Statuts zur Einstellung von Be-amten mit den für einen bestimmten Dienstposten erforderlichen Fachkenntnissen gelangen, vermöge zu keinem befriedigenden Ergebnis zu führen, da die Laufbahngruppe A eine Vielzahl von Fachrichtungen umfasse, von denen im konkreten Fall oft nur eine in Betracht komme.
Endlich bestreitet der Beklagte, daß der — allerdings in vielen Fällen geübte — Verzicht der Anstellungsbehörde auf Konkretisierung der mit einem Dienstposten verbundenen Aufgaben die allgemeine Praxis gewesen sei, die erst mit der angefochtenen Stellenbekanntgabe durchbrochen worden sei. Im Gegenteil seien die mit einem Dienstposten verbundenen Aufgaben stets konkretisiert worden, wenn dienstliche Erfordernisse dazu genötigt hätten.
2. Nach Ansicht des Klägers hätte die von der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung abweichende Beschreibung des ausgeschriebenen Dienstpostens zumindest eines entsprechenden Rechtsakts des Rates als Grundlage bedurft. Solange dem Generalsekretär keine ausdrückliche Ermächtigung erteilt gewesen sei, sei nur der Rat als Organ für eine von der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung abweichende, sie einschränkende besondere Beschreibung bestimmter Dienstposten zuständig. Im vorliegenden Fall habe jedoch nur der Generalsekretär die Abweichung beschlossen.
Dem Generalsekretär die Berechtigung zuzuerkennen, für bestimmte Dienstposten spezifische Tätigkeitsbeschreibungen für die Dauer des Verfahrens zu ihrer Besetzung zu erstellen, würde bedeuten, daß entweder eine konkurrierende Kompetenz des Rates und des Generalsekretärs, ja sogar ein Kompetenzkonflikt zwischen beiden bestünde, oder daß die vom Generalsekretär für die einzelnen Dienstposten erstellte spezifische Beschreibung die allgemeine Dienstpostenbeschreibung des Rates unwirksam machte. Keines von beiden könne zutreffen.
Der Beklagte verwechsele außerdem die Stellung, die der Generalsekretär als Anstellungsbehörde innehabe, mit der, die ihm als Leiter des Generalsekretariats zukomme.
Der Beklagte macht sich die Bemerkung des Klägers zu eigen, daß der Generalsekretär zu entscheiden habe, ob eine freie Stelle zu besetzen sei. Er knüpft hieran die Meinung, der Generalsekretär sei auch befugt, nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse zu bestimmen, welche Eigenschaften und Befähigungen für bestimmte Dienstposten notwendig seien.
Im übrigen übe der Rat die Organisationsgewalt in seiner Be-hörde nicht selbst aus. Der hohe Beamte, dem die Leitung des Generalsekretariats übertragen sei, könne im Rahmen seiner Zuständigkeiten und in den durch die allgemeine Dienstpostenbeschreibung gezogenen Grenzen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Generalsekretariat in den Stand zu setzen, die ihm vom Rat gestellten Aufgaben zu erfüllen.
Insbesondere ergebe sich aus der Einrichtung eines Juristischen Dienstes naturgemäß die Notwendigkeit, diesen Dienst mit Juristen zu besetzen, die das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten besonders genau kennen.
3. Der Kläger meint, die angefochtene Stellenbekanntgabe verhindere durch die zwingend erscheinende Dienstpostenbeschreibung, die sie enthalte, die korrekte Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut, indem sie die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses zum Teil ihrer Bedeutung beraube.
Das gleiche gelte für den Beförderungsausschuß, der vor Einleitung des Auswahlverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts die Möglichkeiten der Beförderung innerhalb des Organs zu prüfen habe.
Das im vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren nehme das Ergebnis dieser Prüfung vorweg, verletze wesentliche Formvorschriften und sei ermessensmißbräuchlich.
Der Beklagte meint, der Paritätische Ausschuß und der Beförderungsausschuß müßten bei ihrer beratenden Tätigkeit von den Anforderungen ausgehen, die die Anstellungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Besetzung einer bestimmten freien Planstelle aufstelle.
4. Der Kläger rügt, die angefochtene Stellenbekanntgabe ziele darauf ab, die freie Planstelle einem niederländischen Staatsangehörigen vorzubehalten.
Sie schließe alle Bewerber aus, die nicht die niederländische Sprache beherrschen und zudem eine umfassende Kenntnis des niederländischen Rechts sowie eine längere Berufserfahrung bei dessen Anwendung besitzen. Hierdurch verletze sie insbesondere Artikel 27 Absatz 3 des Statuts, wonach kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf.
Im vorliegenden Fall werde die Wahl des eingeschlagenen Verfahrens durch keinerlei sachliche, auf dienstlichen Erfordernissen beruhende Gründe gerechtfertigt. Sie lasse sich eher noch durch die politische Überlegung der Verteilung nach der Staatsangehörigkeit erklären.
Der Beklagte entgegnet, die Stellenbekanntgabe verfolge keineswegs das Ziel, die Planstelle einem Bewerber mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit vorzubehalten. Sie stelle lediglich Anforderungen auf, die sich aus dienstlichen Erfordernissen ergäben. Gewiß liege es in der Natur der Sache, daß niederländische Staatsangehörige leichter als andere diese Anforderungen erfüllen könnten. Die Stellenbekanntgabe schließe aber Bewerber anderer Staatsangehörigkeit nicht aus. Im vorliegenden Fall seien nur Überlegungen ausschlaggebend gewesen, die das gute Funktionieren des Juristischen Dienstes beträfen.
5. Nach Ansicht des Klägers verletzt die angefochtene Stellenbekanntgabe Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten. Denn die in der Stellenbekanntgabe enthaltene Tätigkeitsbeschreibung entspreche nicht der Beschreibung der Tätigkeiten der übrigen Be-amten des Juristischen Dienstes des Rates.
Das Statut gewährleiste den Vorrang des Personals, der sich vor allem bei der Beförderung auswirke. Dieser Vorrang sei im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Die einengende Beschrei-bung des bekanntgegebenen freien Dienstpostens habe es nicht gestattet, diesen Dienstposten auf anderem Weg als dem des allgemeinen Auswahlverfahrens zu besetzen. Die Interessen des Klägers seien also unmittelbar verletzt.
Auch die Berufsaussichten der übrigen Beamten des Generalsekretariats, insbesondere die der Beamten des Juristischen Dienstes, seien in unzulässiger Weise beschnitten worden.
Der Beklagte bemerkt, mit Ausnahme zweier A-7-Planstellen sei im Juristischen Dienst seit Inkrafttreten des Beamtenstatuts der EWG und EAG keine Planstelle der Laufbahngruppe A frei gewesen. Bei den A-7-Planstellen habe es sich um Eingangsstellen gehandelt, für die keine Spezialkenntnisse auf besonderen Rechtsgebieten erforderlich gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe dagegen ein Jurist in der Besoldungsgruppe A 4 mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Recht eines bestimmten Landes der Gemeinschaften eingestellt werden müssen. Es sei daher im dienstlichen Interesse unumgänglich gewesen, besondere Anforderungen zu stellen.
Der Kläger bestreitet die Berechtigung des Bezugs auf das Inkrafttreten des EWG- und EAG-Statuts, zumal da bei der Überleitung der Bediensteten ins Beamtenverhältnis nach Artikel 102 des Statuts keinerlei Sonderbedingungen, nicht einmal eine Zuweisung zum Juristischen Dienst erwähnt worden seien.
Weder bei der Beförderung der beiden vom Beklagten erwähnten Beamten von Besoldungsgruppe A 7 nach A 6 noch bei der Einstellung zweier Beamter für Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 sei man durch die Forderung von Spezialkenntnissen besonderer Rechtsgebiete von der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung abgewichen.
Dem Juristischen Dienst gehöre schon seit sehr langer Zeit kein niederländischer Jurist an. Es sei daher unverständlich, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall besondere Anforderungen hinsichtlich der Kenntnis des niederländischen Rechts gestellt worden seien.
Der Beklagte hält dem entgegen, bei der Überleitung der Be-diensteten ins Beamtenverhältnis nach Artikel 102 des Statuts habe die Zugehörigkeit zu bestimmten Dienststellen keine Rolle gespielt.
Außerdem ließen die Personalveränderungen im Juristischen Dienst (die der Beklagte schildert) die sachliche Notwendigkeit erkennen, das Verfahren zur Einstellung eines Juristen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des niederländischen Rechts einzuleiten.
6. Der Kläger meint, die angefochtene Stellenbekanntgabe verletze Artikel 5 des Statuts insofern, als sie die Einstufung in Be-soldungsgruppe A 4 vorsieht, also in die höhere Besoldungsgruppe einer sich über zwei Besoldungsgruppen erstreckenden Laufbahn.
Selbst angenommen, es wäre wirklich notwendig gewesen, zur Besetzung der freien Stelle ein Auswahlverfahren einzuleiten, so habe doch kein sachlicher Grund der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 entgegengestanden.
Der Beklagte ist der Ansicht, Artikel 5 ziehe aus dem Laufbahnbegriff keineswegs den Schluß, daß ein Dienstposten nur in der unteren Besoldungsgruppe einer Laufbahn als freie Stelle bekanntgegeben und ausgeschrieben werden könne. Aus den Artikeln 29 und 31 ergebe sich sogar das Gegenteil.
Im vorliegenden Fall werde die Einstellung in der Besoldungs-gruppe A 4 durch die Aufgaben gerechtfertigt, die der einzustellende Beamte übernehmen solle.
7. Dem Kläger zufolge schafft die angefochtene Stellenbekanntgabe die Vorbedingungen für eine Verletzung des Artikels 31 des Statuts, nach dessen Absatz 1 die Beamten der Laufbahngruppe A in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe zu Be-amten ernannt werden. Die Anstellungsbehörde berufe sich im vorliegenden Fall auf die nach Absatz 2 zulässigen Ausnahmen, ohne hierfür dienstliche Erfordernisse anführen zu können.
Selbst unterstellt, daß die Einstellung in der Hauptverwaltungsratslaufbahn notwendig gewesen sei, so verstoße doch die sofortige Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe dieser Laufbahn gegen die Statutsgrundsätze. Artikel 32 Absatz 2 gebe der Anstellungsbehörde übrigens die Möglichkeit, die besondere Vorbildung und Berufserfahrung des Einzustellenden durch eine Verbesserung des Dienstalters in der unteren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn zu berücksichtigen.
Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, Artikel 31 gestatte es in den Grenzen seines Absatzes 2 Buchstabe b, einen Beamten im Weg des Auswahlverfahrens in der Besoldungsgruppe A 4 einzustellen. Im vorliegenden Fall sei zur Erfüllung der mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundenen Aufgaben ein solches Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung erforderlich, daß eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 5 nicht in Frage gekommen sei.
Artikel 32 habe nicht die Bedeutung, die ihm der Kläger beimessen will: Er besage lediglich, daß der einzustellende Beamte in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe — nämlich der in der Stellenbekanntgabe und -ausschreibung genannten Besoldungsgruppe — einzustufen sei. In dieser Besoldungsgruppe könne dann auch eine Verbesserung des Dienstalters bewilligt werden.
8. Der Kläger beantragt im Hinblick darauf, daß die angefochtene Stellenbekanntgabe nur der einleitende Akt eines Verfahrens ist, alle weiteren Akte einschließlich einer etwaigen Ernennung aufzuheben, die in diesem Verfahren ergangen sind oder noch ergehen.
Der Beklagte bemerkt, außer den angefochtenen Maßnahmen seien keinerlei Entscheidungen ergangen, die den Kläger beschweren könnten.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Der Beklagte hat die Aufforderung, bestimmte Urkunden vorzulegen, fristgemäß befolgt.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Februar 1968 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Februar 1968 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Kläger beantragt die Aufhebung der Stellenbekanntgabe Nr. 15/67 des Rates vom 20. März 1967 und der Allgemeinen Stellenausschreibung Nr. 36 des Rates vom 4. Juli 1967, die beide eine Hauptverwaltungsratsplanstelle der Besoldungsgruppe A 4 in der Laufbahn A 5/ A 4 mit juristischer Referententätigkeit betreffen und als Bewerbungsvoraussetzungen unter anderem umfassende Kenntnisse sowie längere Berufserfahrung auf dem Gebiet des niederländischen Rechts und des Völkerrechts fordern.
Ferner beantragt der Kläger die Aufhebung aller anderen aufgrund der angefochtenen Bekanntgabe einer freien Planstelle ergangenen und noch ergehenden Verwaltungsakte. Da im Rechtsstreit nicht dargetan wurde, daß solche Verwaltungsakte ergangen seien, erübrigt sich eine Entscheidung über diesen Klageantrag.
Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung der vorbezeichneten Bekanntmachungen zunächst darauf, daß in diesen Bekanntmachungen bestimmte Anforderungen gestellt wurden, was er unter den Gesichtspunkten der Zuständigkeit der Anstellungsbehörde und des Verbots der Aufteilung der Dienstposten nach der Staatsangehörigkeit beanstandet; ferner auf die Auswirkungen dieser Anforderungen auf die Befugnisse des Beförderungs-ausschusses und des Paritätischen Ausschusses; schließlich darauf, daß der Dienstposten in der Besoldungsgruppe A 4, der oberen Besoldungsgruppe der Hauptverwaltungsratslaufbahn, ausgeschrieben wurde.
Zur Spezifizierung der Stellenbekanntgabe und der Stellenausschreibung
Der Kläger rügt erstens, die Anstellungsbehörde habe ihre Zuständigkeiten überschritten, indem sie die von den Räten am 7. Oktober 1963 gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts beschlossene Dienstpostenbeschreibung durch zusätzliche Anforderungen ergänzt hat; zweitens macht er geltend, sie habe gegen das Statut verstoßen, indem sie zusätzlich die theoretische und praktische Kenntnis des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats gefordert hat, womit sie den Dienstposten entgegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts den Angehörigen dieses Staates vorbehalten habe.
Die Räte haben durch ihre vom Beklagten zu den Akten gegebenen Beschlüsse vom 14. Mai und 12. Juni 1963 gemäß Artikel 2 des Statuts die nach dem Statut der Anstellungsbehörde zustehenden Befugnisse für die Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe A, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, auf ihren Generalsekretär übertragen. Am 7. Oktober 1963 haben sie eine Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für die im Statut vorgesehenen Dienstposten beschlossen, die insbesondere die den Dienstposten der Hauptverwaltungsratslaufbahn A 5/ A 4 entsprechenden Tätigkeiten umfaßt. Der genannte Beschluß beschreibt die Dienstposten nach so allgemeinen Merkmalen, daß Stellenbekanntgaben und -ausschreibungen ihren Zweck nicht erfüllen könnten, wenn sie sich auf die Wiedergabe dieser Merkmale beschränkten. Das gilt jedenfalls für Dienstposten, die, wie solche mit juristischer Referententätigkeit, eine spezifische Befähigung voraussetzen. Da das Organ in dem Beschluß über die Dienstpostenbeschreibung nicht selbst alle Anforderungen aufgeführt hat, deren Angabe unerläßlich ist, um auf dem Weg der Stellenbekanntgabe oder -ausschreibung die für die zu besetzenden Planstellen geeignetsten Bewerbungen zu erzielen, war es Sache der nach dem Statut für die Bekanntmachungen zuständigen Anstellungsbehörde, die von dem Organ in der Beschreibung gestellten Anforderungen so zu ergänzen, wie es den dienstlichen Erfordernissen entspricht.
Solange die Anstellungsbehörde die Grenzen einhält, die ihr durch die vom Organ festgelegte Beschreibung gezogen sind, ist es ein zulässiges Mittel der Beförderungs- und Einstellungspolitik, daß sie Dienstposten, die Gegenstand einer Stellenbekanntgabe oder -ausschreibung sind, durch zusätzliche Anforderungen näher beschreibt, wenn mit diesen Dienstposten Aufgaben verbunden sind, die eine spezifische Befähigung voraussetzen. Daß dieses Verfahren, wie der Kläger bemerkt, in der Praxis des Generalsekretariats der Räte bisher die Ausnahme bildete, berührt seine Zulässigkeit nicht, vorausgesetzt, daß es im Interesse einer guten Organisation des Dienstbetriebs angewendet wird. Die Rüge, die Anstellungsbehörde sei nicht zuständig gewesen, die im Beschluß der Räte vom 7. Oktober 1963 festgelegten allgemeinen Kriterien zu spezifizieren, greift somit nicht durch.
Nach Artikel 27 des Statuts ist bei der Einstellung anzustreben, den Organen die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung höchsten Ansprüchen genügen; sie sind auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen. Nach Ab-satz 3 des gleichen Artikels darf jedoch kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
Die Anstellungsbehörde hat in ihren aufeinanderfolgenden Be-kanntmachungen dem Willen Ausdruck verliehen, ihre Wahl nicht von der Staatsangehörigkeit, sondern von den Kenntnissen und Erfahrungen der Bewerber, unter anderen auf dem Gebiet einer bestimmten innerstaatlichen Rechtsordnung, abhängig zu machen. Nur auf diese Weise lassen sich die Erfordernisse des Juristischen Dienstes der Räte, dessen gutes Funktionieren eine dem Geist von Artikel 27 Absatz 1 entsprechende ausgewogene Zusammensetzung verlangt, mit dem in Artikel 27 Absatz 3 des Statuts ausgesprochenen Verbot in Einklang bringen. Denn in einer Gemeinschaft von Staaten, deren jeder seine eigene Rechtsordnung beibehält, muß ein gut eingerichteter Juristischer Dienst nach Möglichkeit mit Beamten besetzt werden, die neben der Kenntnis des Völkerrechts und des Rechts der Gemeinschaften eine theoretische Vorbildung und praktische Erfahrung auf dem Gebiet einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung besitzen. Der Rechtsstreit hat nicht ergeben, daß die Wahl des vom Kläger beanstandeten Kriteriums in Wahrheit anderen Zwecken gedient hätte als der Sorge für einen geordneten Dienstbetrieb beim Generalsekretariat der Räte. Die Rüge, mit der der Kläger die Wahl des Kriteriums beanstandet, durch das in der Stellenbekanntgabe und -ausschreibung die im Beschluß der Räte vom 7. Oktober 1963 gestellten Anforderungen ergänzt werden, kann daher nicht durchgreifen.
Zur Anhörung des Beförderungsausschusses und des Paritätischen Ausschusses
Der Kläger meint, die angefochtene Stellenbekanntgabe schränke den Zuständigkeitsbereich und die Bedeutung der Anhörung des Beförderungsausschusses und des Paritätischen Ausschusses in unzulässiger Weise ein, indem sie die Tätigkeiten und den Aufgabenbereich des zu besetzenden Dienstpostens sowie die Befähigungsnachweise, das Erfahrungsniveau und die erforderlichen Sprachkenntnisse sehr einengend umschreibt.
Durch Verfügung des Generalsekretärs Nr. 185/64 vom 26. Mai 1964 wurden innerhalb des Generalsekretariats der Räte drei beratende Beförderungsausschüsse eingesetzt, von denen einer für die Laufbahngruppen A und B zuständig ist. Diese Ausschüsse sollen die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts bei der Abwägung der Verdienste und Beurteilungen der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten beraten. Ferner werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts bei jedem Organ ein oder mehrere Paritätische Ausschüsse gebildet. Für das Generalsekretariat der Räte wurden Zusammensetzung und Arbeitsweise des Paritätischen Ausschusses gemäß Artikel 2 und 3 des Anhangs II zum Statut durch Beschluß der Räte vom 15. Juli 1963 festgelegt. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut wird bei Eröffnung eines Auswahlverfahrens der Paritätische Ausschuß gehört, bevor die Anstellungsbehörde die Stellenausschreibung anordnet. Der Beförderungsausschuß und der Paritätische Ausschuß haben der Anstellungsbehörde in aufeinanderfolgenden Abschnitten des zur Besetzung einer bestimmten Planstelle eingeleiteten Verfahrens ihre Stellungnahme abzugeben, jener zu den Möglichkeiten der Beförderung innerhalb des Organs, dieser zur Einleitung des Auswahlverfahrens. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der nach dem Statut dem Organ selbst und der Anstellungsbehörde zustehenden Befugnisse und müssen dabei von den Besonderheiten der zu besetzenden Planstelle ausgehen. Soweit die Anstellungsbehörde den Dienstposten und die dafür erforderlichen Befähigungen ordnungsgemäß umschrieben hat, sind der Beförderungsausschuß und der Paritätische Ausschuß bei der Ausübung ihrer beratenden Tätigkeit hieran gebunden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rüge, diese Ausschüsse seien nicht ordnungsgemäß angehört worden, ist daher zurückzuweisen.
Zur Einstellung in der Besoldungsgruppe A 4
Der Kläger rügt, daß die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren unmittelbar für die Besoldungsgruppe A 4 anstatt für die Eingangsbesoldungsgruppe A 5 der Hauptverwaltungsratslaufbahn eröffnet hat.
Nach Artikel 31 Absatz 1 sind die Beamten der Laufbahngruppe A in der Regel in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe einzustellen. Absatz 2 des gleichen Artikels weicht von dieser Regel ab und ermächtigt die Anstellungsbehörde, innerhalb bestimmter Grenzen Einstellungen in höheren Besoldungsgruppen als der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahngruppe vorzunehmen. Es ist nicht bestritten worden, daß im vorliegenden Fall die Anstellungsbehörde bei der Eröffnung des Auswahlverfahrens in der Besoldungsgruppe A 4 die in der letztgenannten Bestimmung vorgezeichneten Grenzen eingehalten hat. Allerdings muß diese Behörde, wenn sie die Einstellung im Weg des Auswahlverfahrens in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahngruppe vornimmt, die ihr nach Artikel 31 Absatz 2 zustehende Befugnis im Einklang mit den Erfordernissen ausüben, die sich aus dem Laufbahnbegriff im Sinn von Artikel 5 und Anhang I zum Statut ergeben. Denn der Laufbahnbegriff würde jede rechtliche Bedeutung verlieren, wenn die Anstellungsbehörde in diesem Fall das gleiche Maß an Freiheit in Anspruch nehmen dürfte wie für die übrigen Besoldungsgruppen. Ernennungen im Weg des allgemeinen Auswahlverfahrens in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn auszusprechen, ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn besondere spezifische dienstliche Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machen und es damit rechtfertigen, nach Artikel 31 Absatz 2 vorzugehen.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsstreit ergeben, daß ein solches Erfordernis namentlich wegen der offensichtlich unausgewogenen Zusammensetzung des Juristischen Dienstes des Generalsekretariats der Räte bestand. Die Anforderungen, welche die streitigen Bekanntmachungen hinsichtlich Vorbildung, Erfahrung und Lebensalter stellen, beweisen, daß die Anstellungsbehörde den freien Dienstposten durch Ernennung eines Beamten besetzen wollte, der die der höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe entsprechende Befähigung besaß. Daher war die Anstellungsbehörde berechtigt, aufgrund von Artikel 31 Absatz 2 den Dienstposten in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A 5 / A 4 im Weg eines allgemeinen Auswahlverfahrens auszuschreiben. Die gegen dieses Vorgehen gerichtete Rüge ist somit zurückzuweisen.
Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen von Beamten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,
aufgrund der Verordnungen über das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 2, 4, 5, 9, 27, 29, 31 und 91 sowie ihrer Anhänge I, II und III,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.