Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1968 – C-20/67
ECLI:EU:C:1968:20
In der Rechtssache 20/67
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FIRMA KUNSTMÜHLE TIVOLI, MÜNCHEN,
gegen
HAUPTZOLLAMT WÜRZBURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 19 des EWG-Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933 ff.)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß (Berichterstatter),
der Richter A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Vorgeschichte
A — Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 19 des EWG-Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933) — nachstehend als VO 19 bezeichnet — wird schrittweise eine gemeinsame Marktorganisation für Getreide errichtet, die eine Abschöpfungsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern [für bestimmte Getreidearten] umfaßt.
Die weiteren Vorschriften der Verordnung enthalten Einzelheiten dieser Abschöpfungsregelung. Insbesondere bestimmt Artikel 20 Nr. 1:
Die Anwendung der Abschöpfungsregelung gegenüber dritten Ländern hat zur Folge, daß die Erhebung aller Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern unterbleibt.
B — Die Firma Kunstmühle Tivoli (nachstehend: Firma Tivoli) ließ in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 3. Oktober 1966 mehrere aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Sendungen mit Hartgrießweizen zum freien Verkehr abfertigen. Das zuständige Zollamt erhob auf diese Einfuhren Umsatzausgleichssteuer (nachstehend: UASt) nach deutschem Recht in Höhe von 1,5 %.
Die Firma Tivoli erhob deswegen Klage vor dem Finanzgericht München. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, da es in Deutschland keine dem obengenannten Erzeugnis vergleichbare inländische Ware gebe, verstoße die streitige Besteuerung als Abgabe zollgleicher Wirkung gegen Artikel 20 Nr. 1 der VO 19.
2. Inhalt des Vorlagebeschlusses; Ausführungen des vorlegenden Gerichts
A — Das Finanzgericht München hat am 17. Mai 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes darüber einzuholen,
ob die für eine eingeführte Ware erhobene Umsatzausgleichssteuer … eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn der EWG-Verordnung … Nr. 19 ist, wenn im Inland weder gleichartige hoch konkurrierende (substituierbare) Waren im Sinn [von Artikel 95 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag] erzeugt werden.
B — Das Finanzgericht vertritt hierzu im wesentlichen folgende Auffassung:
a) Die Parteien des Ausgangsverfahrens seien mit Recht darüber einig, daß nach Deutschland eingeführter Hartgrießweizen dort weder auf gleichartige (Art. 95 Abs. 1 EWG-Vertrag) noch auf substituierbare inländische Erzeugnisse (vgl. Art. 95 Abs. 2) stoße.
b) Abgaben, die auf die Einfuhr von Erzeugnissen ohne inländischen Wettbewerb erhoben werden, fielen unter keines der gemeinschaftsrechtlichen Verbote.
Sie stellten keine Abgaben zollgleicher Wirkung dar. Dieser Begriff habe in der VO 19 die gleiche Bedeutung wie in Artikel 9, 12 des Vertrages, da nicht angenommen werden könne, daß die Verfasser der Verordnung die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zusätzlichen Einschränkungen unterwerfen wollten. Für das allgemeine Recht des Vertrages ergebe sich aber aus dem Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 2 und 3/62 (RsprGH VIII, 873), daß nur protektionistische und diskriminierende Wirkungen als zollgleich anzusehen seien, wie sie vorliegend nicht in Betracht kämen. Es handele sich vielmehr um eine fiskalische Belastung, die der durch den Vertrag insoweit nicht eingeschränkten Steuerhoheit des beteiligten Mitgliedstaats unterliege.
Artikel 95 und 97 des Vertrages seien ebenfalls nicht anwendbar, da sie nur solche Fälle erfaßten, in denen die eingeführte Ware im Inland auf vergleichbare Erzeugnisse treffe.
Artikel 17 (3) des Vertrages bestätige die vorstehenden Erwägungen. Nach dieser Vorschrift seien die Mitgliedstaaten berechtigt, Finanzzölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen von Artikel 95 entspricht. Wird diese Abgabe durch Artikel 95 nicht berührt, weil keine gleichartige oder substituierbare Ware im Inland erzeugt wird, so ist der Mitgliedstaat durch den EWG-Vertrag überhaupt nicht in seiner Steuergesetzgebung beschränkt. Werde in solchen Fällen UASt auf eingeführte Waren erhoben, so erscheine dies durch das System des deutschen Umsatzsteuergesetzes gerechtfertigt, alle Lieferungen von Waren gegen Entgelt im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen und zur Angleichung der mit dieser Steuer nicht belasteten eingeführten Waren an das inländische Steuerniveau auch die Einfuhr als besonderen Steuertatbestand zu bestimmen.
II. Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 24. Mai 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Firma Tivoli haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben und in den Sitzungen vom 5. bis 7. Dezember 1967 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1968 vorgetragen und begründet.
Die Firma Tivoli wird vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Modest, Heemann, Gündisch und Brändel, Hamburg. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch Ministerialrat Dr. Everling, Ministerialrat Hahnfeld und Oberlandesgerichtsrat Dr. Bülow, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Dr. Albrecht.
III. Zusammenfassung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
Die Firma Tivoli führt insbesondere aus:
A — Wäre die Auffassung des vorlegenden Gerichts zutreffend, so hätte jeder Mitgliedstaat das Recht, die Einfuhr von Erzeugnissen ohne inländischen Wettbewerb in beliebiger Höhe zu belasten und damit unter Umständen zu unterbinden, und zwar auch dann, wenn jene Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stammten. Ein solches Ergebnis sei mit den Zielen des Vertrages nicht vereinbar, die gerade dahin gingen, den Unternehmen aller Mitgliedstaaten im gesamten Vertragsgebiet die gleichen Absatzmöglichkeiten zu verschaffen.
B — Abgaben, welche die Einfuhr von Erzeugnissen ohne inländischen Wettbewerb belasten, könnten begriffsnotwendig nicht bezwecken, die Belastung vergleichbarer inländischer Erzeugnisse auszugleichen, und somit keine inländischen Abgaben im Sinn der Artikel 95 und 97 des Vertrages darstellen. Sie seien vielmehr als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.
Diese Feststellung ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 (RsprGH XII, 259). Sie stütze sich außerdem auf Artikel 17 (1) des Vertrages, wonach auch die Finanzzölle den Vorschriften der Artikel 9 ff. unterlägen. Diese Zölle seien dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht (oder nicht nur) die inländische Erzeugung schützen, sondern lediglich (oder zugleich) dem Staat Einnahmen verschaffen sollten. Ihre Erhebung setze somit gerade nicht voraus, daß dem Einfuhrgut ein vergleichbares Inlandsgut gegenüberstehe.
Aus alledem, wie auch aus der Verwendung des Begriffs Abgaben gleicher Wirkung, sei zu schließen, daß der Vertrag für die rechtliche Einordnung einer Eingangsabgabe nicht auf deren Bezeichnung oder Zweck, sondern auf die mit ihr erzielte Wirkung abstelle. In Ermangelung näherer Vorschriften müsse angenommen werden, daß Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag schon dann anzuwenden seien, wenn die betroffene Abgabe auch nur in einer Hinsicht wie ein Zoll wirke. Es genüge somit, wenn sie die eingeführte Ware verteuere; nicht erforderlich sei, daß sie diese überdies diskriminiere.
Die gegenteilige Auffassung könne sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 stützen. Die dortige Rechtsprechung sei lediglich dahin zu verstehen, daß eine Verteuerung nicht eintrete, wenn die Abgabe nur dazu diene, eine Vorbelastung der inländischen Ware auszugleichen. Daß der Gerichtshof die Verteuerung als maßgeblichen Gesichtspunkt ansehe, ergebe sich aus seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 52 und 55/65 (RsprGH XII, 221).
C — Aus Artikel 17 (3) EWG-Vertrag lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Die völlige Beseitigung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung könne unter Umständen den Waren des ausführenden gegenüber denjenigen des einführenden Staates eine Vorzugsstellung einräumen, nämlich dann, wenn die ausländischen Erzeugnisse im Verhältnis zu den inländischen keiner vergleichbaren Belastung unterlägen. Die vorgenannte Bestimmung wolle den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit geben, ein derartiges Ergebnis in der Weise zu verhindern, daß anstatt des weggefallenen Finanzzolls eine inländische Abgabe erhoben werde. Sie besage somit nur, daß eine eingeführte Ware dann — und allein dann — belastet werden dürfe, wenn ihr vergleichbare inländische Erzeugnisse gegenüberstünden, die Belastung also eine echte inländische Abgabe im Sinn von Artikel 95 darstelle.
Die Bundesregierung führt insbesondere aus:
A — Für die Abgrenzung zwischen Abgaben zollgleicher Wirkung und inländischen Abgaben komme es allein auf die allgemeine Zweckbestimmung der jeweiligen Abgabe an. Hiernach sei die UASt als inländische Abgabe anzusehen. Das ergebe sich zwingend aus der unterschiedlichen Zielsetzung und den einander ausschließenden Regelungen der Artikel 12 ff. EWG-Vertrag einerseits, 95 ff. EWG-Vertrag andererseits. Von dieser Auffassung sei auch der Gerichtshof stets ausgegangen (Urteile 2 und 3/62, 52 und 55/65, 57/65, a.a.O.; Urteil 10/65, RsprGH XI, 636).
Diese Feststellungen seien auch für Fälle gültig, in denen es um Einfuhren aus Drittländern gehe.
Kennzeichnend für Abgaben zollgleicher Wirkung sei deren Schutzfunktion und die damit verbundene Diskriminierung der eingeführten Waren. Diese Merkmale seien bei der Besteuerung von Erzeugnissen ohne inländischen Wettbewerb nicht gegeben; in diesem Fall läge im Sinn des EWG-Vertrags eine inländische Abgabe vor. Das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 2 und 3/62 (a.a.O.) stehe dieser Auffassung nicht entgegen, zumal da in dem dort entschiedenen Fall vergleichbare Inlandswaren, die mit entsprechenden Abgaben hätten belegt werden können, tatsächlich vorhanden gewesen seien.
B — Ein Verbot, in Fällen wie dem vorliegenden UASt zu erheben, lasse sich auch nicht aus Artikel 95 des Vertrages ableiten.
Zunächst sei allgemein festzuhalten, daß eine echte inländische Abgabe nicht dadurch die Rechtsnatur einer zollgleichen Abgabe annehme, daß sie gegen Artikel 95 verstoße. Im übrigen sei diese Vorschrift vorhegend nicht anwendbar, einmal weil sie Einfuhren aus Drittländern nicht erfasse, zum anderen und allgemein aber auch, weil ihre Verbote nur auf Fälle bezogen seien, in denen der Einfuhrware vergleichbare inländische Erzeugnisse gegenüberstünden. Soweit aber das Gemeinschaftsrecht die Steuergesetzgebung der Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich beschränke, bleibe es diesen überlassen zu bestimmen, in welcher Höhe UASt zu erheben sei.
C — Artikel 17 (3) des Vertrages bestätige die vorstehenden Ausführungen. Finanzzölle träfen in der Regel Waren, die im Inland nicht hergestellt würden. Wenn die genannte Vorschrift eine Umwandlung derartiger Zölle in inländische Abgaben zulasse, so erkenne sie an, daß die in Betracht kommenden Abgaben keine zollgleichen Wirkungen hätten. Sie zwinge überdies zu der Folgerung, daß Artikel 95 die Erhebung von Abgaben auf die Einfuhr von Waren ohne inländischen Wettbewerb nicht verbiete; denn anderenfalls wäre sie praktisch gegenstandslos, weil gerade das Fehlen eines derartigen Wettbewerbs für die von Finanzzöllen betroffenen Waren kennzeichnend sei.
Die Kommission führt insbesondere aus:
A — Der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich keine Antwort auf die vorhegend gestellte Frage entnehmen, da der Einfuhrware in den dort entschiedenen Fällen vergleichbare einheimische Erzeugnisse gegenübergestanden hätten.
B — Grundsätzlich sei es mit dem Vertrag vereinbar, wenn UASt auch auf Erzeugnisse ohne inländischen Wettbewerb erhoben werde. Umsatzsteuer und UASt seien nach den Vorstellungen der staatlichen Gesetzgeber dazu bestimmt, den inländischen Verbrauch zu belasten. Dieser Gesichtspunkt treffe auch für die vorerwähnten Erzeugnisse zu. Die Befreiung der im Inland nicht hergestellten Waren von der UASt würde den Verbrauch solcher Waren begünstigen und den Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung verletzen. Die Erhebung der UASt habe — anders als diejenige von Zöllen — lediglich die Wirkung, daß alle Waren steuerlich gleichgestellt würden und gleichmäßig zur Finanzierung der Staatsausgaben beitrügen.
Artikel 17 (3) des Vertrages bestätige diese Auslegung; die Kommission vertritt hierzu im wesentlichen die gleiche Auffassung wie die Bundesregierung.
In die gleiche Richtung weise Artikel 95 Absatz 2. Die dort bezeichneten Schutzmaßnahmen bestünden darin, daß eine Erzeugung höher belastet werde als eine andere, die mit ihr in Wettbewerb stehe. Sie würden regelmäßig nur getroffen, wenn die Ware, vor der geschützt werden solle, im Inland nicht hergestellt werde; denn anderenfalls würde die eine inländische Erzeugung gegenüber der anderen steuerlich diskriminiert. Jene Bestimmung wäre daher weitgehend gegenstandslos, wenn die Besteuerung von im Inland nicht hergestellten Erzeugnissen schon aufgrund des Verbots zollgleicher Abgaben unzulässig wäre.
C — Allerdings könnten Umsatzausgleichssteuern, die auf Erzeugnisse ohne inländischen Wettbewerb erhoben werden, dann zollgleiche Wirkungen haben, wenn sie übermäßig hoch oder gar prohibitiv bemessen würden. Daß sie weder protektionistisch noch diskriminierend wirkten, sei nicht ausschlaggebend. Erstens gelte dies auch für Zölle, mit denen die vorgenannten Erzeugnisse etwas belastet würden; zweitens gehöre zu den zollgleichen Wirkungen auch die Beschränkung oder Beseitigung des freien Warenverkehrs. Da Artikel 95 ein Vorgehen der geschilderten Art nicht erfasse, dieses aber andererseits mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar sei, müsse gefolgert werden, daß hier die Verbote der Erhebung zollgleicher Abgaben eingriffen.
Vorliegend sei ein derartiger Fall jedoch nicht gegeben. Der auf Hartweizen anwendbare Satz der deutschen UASt (1,5 %) halte sich im Rahmen der auf alle eingeführten und einheimischen Getreidearten erhobenen Umsatzsteuer und liege erheblich unter den für andere Waren geltenden Sätzen.
D — Artikel 95 sei vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil der Rechtsstreit Einfuhren aus einem Drittland betreffe. Die Entscheidung des Gerichtshofes könne daher offenlassen, ob Unterschiede in der Verwendung, wie sie zwischen Hartweizen und (dem im Inland erzeugten) Weichweizen bestünden, die Anwendung von Artikel 95 Absatz 2 ausschlössen. Diese Frage sei allerdings zu verneinen; die Kommission macht hierzu nähere Ausführungen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Durch Beschluß vom 17. Mai 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 1967, legt das Finanzgericht München nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem Gerichtshof die Frage vor, ob die für eine eingeführte Ware erhobene Umsatzausgleichssteuer eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn der Verordnung Nr. 19 [des Rates der EWG] ist, wenn im Inland weder gleichartige noch konkurrierende (substituierbare) Waren im Sinn des EWGV Artikel 95 Absätze 1 und 2 erzeugt werden.
Den Akten ist zu entnehmen, daß der Ausgangsrechtsstreit die Einfuhr von Getreide aus einem Drittland betrifft. Die Vorschriften des Artikels 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die ausschließlich Waren aus Mitgliedstaaten betreffen, sind auf Einfuhren aus dritten Ländern nicht anwendbar. Daher ist die Frage des vorlegenden Gerichts ausschließlich nach den Vorschriften von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zu entscheiden, wie sie bei Entstehung des Ausgangsrechtsstreits galten.
Der Gerichtshof ist nach Artikel 177 nicht zuständig, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf eine bestimmte inländische Abgabe anzuwenden. Er kann jedoch Artikel 20 der Verordnung Nr. 19 im Hinblick auf die Merkmale einer inländischen Abgabe auslegen, die auf Getreide mit Herkunft aus dritten Ländern erhoben wird und eine allgemeine Umsatzsteuer, welche die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat umgesetzten Waren erfaßt, dem Tatbestand der Einfuhr anpaßt.
Nach Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung hat die Anwendung der durch die Verordnung eingeführten Abschöpfungsregelung gegenüber dritten Ländern zur Folge, daß die Erhebung aller Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern unterbleibt. Die gestellte Frage geht somit dahin, ob dieses Verbot eine Steuer erfaßt, die unter den oben bezeichneten Voraussetzungen erhoben wird.
Der Gegenstand der Verordnung Nr. 19 besteht insbesondere darin, daß die bis dahin von den Mitgliedstaaten angewandten verschiedenartigen Schutzmaßnahmen insgesamt durch eine einheitliche Abschöpfungsregelung ersetzt wurden. Demgemäß hat Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung alle staatlichen Maßnahmen abgeschafft, die ähnliche Schutzwirkungen haben wie die Abschöpfungen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuergesetzgebung erhobene Abgaben wie die den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreit bildenden sind keine spezifischen Abgaben auf eingeführte Waren, sondern Teil eines allgemeinen Abgabensystems, das unterschiedslos alle Arten inländischer und eingeführter Waren erfaßt. Dies gilt auch dann, wenn diese Abgaben bei der Einfuhr erhoben werden. Solche Abgaben sind ihrem Wesen nach hauptsächlich fiskalischer Art. Werden sie bei der Einfuhr erhoben, so geschieht dies, um alle Arten von Waren ohne Rücksicht auf ihren Ursprung in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen.
Inländische Abgaben der vom vorlegenden Gericht bezeichneten Art sind daher in Ermangelung eines Schutzzwecks nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 anzusehen.
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht München anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95 und 177,
aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933 ff.), insbesondere ihres Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 17. Mai 1967 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:
1. Eine die Einfuhr von Waren aus dritten Ländern belastende Abgabe ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, wenn sie Bestandteil des inländischen Umsatzsteuersystems ist.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.