Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1968 – C-25/67
ECLI:EU:C:1968:21
In der Rechtssache 25/67
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht des Saarlandes in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit der
FIRMA MILCH-, FETT-UND EIERKONTOR GMBH, HAMBURG,
gegen
HAUPTZOLLAMT SAARBRÜCKEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 95 und 97 des EWG-Vertrags
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß (Berichterstatter),
der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Vorgeschichte
Die Firma Milch-, Fett- und Eierkontor GmbH (nachstehend: Firma Milchkontor) ließ im März 1967 aus den Niederlanden stammendes geschlachtetes Geflügel zum freien Verkehr abfertigen. Das zuständige Zollamt erhob auf diese Einfuhr Umsatzausgleichssteuer (nachstehend: UASt) nach deutschem Recht. Die Firma Milchkontor erhob deswegen Klage vor dem Finanzgericht des Saarlandes; sie machte insbesondere geltend, die gleichartige Inlandsware sei entweder überhaupt nicht oder nur in unbedeutender Höhe mit Umsatzsteuer belastet.
2. Inkalt des Vorlagebeschlusses; Ausführungen des vorlegenden Gerichts
A — Das Finanzgericht des Saarlandes hat am 19. Juni 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen einzuholen:
1. Was ist unter einem Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag zu verstehen?
2. Kann ein Regelsteuersatz, der im Jahr 1951 eingeführt und seitdem unverändert beibehalten worden ist, ein Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag sein?
3. Ist Artikel 97 EWG-Vertrag eine selbständige Norm oder ein Unterfall zu Artikel 95, der lediglich für die Kommission das Verfahren, die Einhaltung des Vertrages zu gewährleisten, ändert?
4. Sofern Artikel 97 ein Unterfall von Artikel 95 ist: darf und muß das nationale Gericht nachprüfen, ob die auf Einfuhrwaren aus EWG- Mitgliedstaaten erhobene Umsatzausgleichssteuer mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar ist, wenn der streitige Steuersatz ein Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag ist?
5. Sofern Artikel 97 EWG-Vertrag eine selbständige Norm ist: erzeugt Artikel 97 Absatz 1 unmittelbare Wirkungen, und begründet die Norm individuelle Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben, oder
räumt Artikel 97 EWG-Vertrag lediglich der Kommission das Recht ein, gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat zu richten?
6. Sofern Artikel 97 EWG-Vertrag allein oder in Verbindung mit Artikel 95 EWG-Vertrag individuelle Rechte des einzelnen begründet: liegt ein zulässiger Durchschnittssatz insbesondere dann nicht vor, wenn
a) die kumulierte Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren nicht anhand zuverlässigen statistischen Materials berechnet, sondern geschätzt worden ist,
b) zwar Berechnungen aufgrund statistischen Materials erfolgten, die sich jedoch auf Zeiträume beziehen, welche bis zum 31. Dezember 1961 abgeschlossen waren,
c) inländische Waren, deren Produktions- und Handelswege unterschiedlich sind oder deren kumulierte Umsatzsteuerbelastungen um mehr als 0,5 % voneinander abweichen oder die nicht gleichartig sind, zu einer Warengruppe zusammengefaßt werden?
7. Wer hat die Darlegungs- und Beweislast, wenn streitig ist, ob ein Steuersatz einen Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG- Vertrag darstellt?
8. Gehören zu den vergleichbaren Abgaben im Sinn von Artikel 95 EWG-Vertrag, die gleichartige inländische Waren mittelbar zu tragen haben,
a) nur die Umsatzsteuerbelastungen der gleichen Waren auf einer oder mehreren früheren Handelsstufen oder
b) auch die Umsatzsteuerbelastungen der Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse, aus denen die gleichartige inländische Ware entstanden ist, oder
c) auch die Umsatzsteuerbelastungen auf Nebenstoffen, z.B. Verpackungsmitteln oder Hilfsstoffen, d.h. solchen Stoffen, die bei der Herstellung der Ware untergehen oder in der Ware im einzelnen aufgehen, ohne selbst Herstellungsgegenstand zu sein,
d) die Umsatzsteuerbelastungen auf Produktionsmitteln, Transportkosten und Verkaufskosten?
9. a)Bedeutet in Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, mittelbar zu tragen haben' nur die Berücksichtigung der ersten Vorstufe, die der gleichartigen inländischen Ware vorausgeht, oder ist gegebenenfallsb)um mehrere Handelsstufen zurückzugehen (wenn ja, wie weit?), oderc)ist um mehrere Produktionsstufen zurückzugehen, wenn ja, wie weit?
10. a)Ist, wenn die Fragen zu 8 d und 9 c zu bejahen sein sollten, ein Zurückverfolgen der mittelbaren Belastungen nur bis zum Urprodukt zulässig, oder istb)auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, die auf Vorprodukten von Urprodukten (z.B. Bruteiern für Geflügel, Saatgut für Pflanzen) ruht, oderc)ist auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, die auf Produktionsmitteln zur Gewinnung von Urprodukten ruht, z.B. auf Brutapparaten für Geflügel oder Bruthennen?
11. Sofern Artikel 97 in Verbindung mit Artikel 95 oder Artikel 97 EWG-Vertrag allein keine unmittelbaren Rechte des einzelnen begründet:
ist die Umsatzausgleichssteuer ganz oder teilweise eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 11 [der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 959/62 ff.; nachstehend als, VO 22' bezeichnet)]?
12. Wenn ja: begründet Artikel 11 [der vorgenannten Verordnung] unmittelbare Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben?
B — Zur Begründung des Vorlagebeschlusses sowie zu dessen einzelnen Fragen führt das Finanzgericht insbesondere aus:
Zur Frage 2:
Der streitige Satz sei 1951, also lange Zeit vor Inkrafttreten des Vertrages, eingeführt worden. Das vorlegende Gericht habe schon deswegen dagegen Bedenken, ihn als Durchschnittssatz zu bezeichnen. Überdies könnten sich die für die Berechnung der vergleichbaren Umsatzsteuer-Belastung maßgebenden Faktoren seither wesentlich verändert haben.
Zu den Fragen 3 und 5:
Daß Artikel 97 ein Unterfall von Artikel 95 sei, könne aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 (RsprGH XII 259 ff.) gefolgert werden, wo es heiße: Dieser Sonderfall des Artikels 97 kann jedoch keinesfalls die Auslegung von Artikel 95 beeinflussen. Aber auch wenn man diese Auslegung ablehne, sprächen gewichtige, auf dem Prinzip des Rechtsstaats beruhende Gründe dafür, die erstgenannte Bestimmung als self-executing anzusehen.
Zur Frage 6:
Aus Grundsätzen und Zielen des Vertrages, vor allem aus der in Artikel 97 ausgesprochenen Verweisung auf die Grundsätze von Artikel 95, sei zu schließen, daß ein ordnungsgemäßer Durchschnittssatz nur durch einen zeitnahen konkreten Belastungsvergleich gewonnen werden kann. Jene Verweisung könne nicht so verstanden werden, daß sie lediglich die allgemeine Richtung bezeichnete, in der sich die Erwägungen des staatlichen Gesetzgebers zu bewegen hätten.
Wie der streitige Steuersatz berechnet, vor allem mit welchen Hypothesen und an welchen Stellen geschätzt worden sei, sei bisher nicht bekannt. Daher liege die Vermutung nahe, daß die vergleichbare Belastung inländischer Waren und somit auch jener Satz im wesentlichen nicht durch nachprüfbare Berechnungen ermittelt worden seien.
Allein die Tatsache, daß der streitige Steuersatz für eine Vielzahl unterschiedlicher Waren gelte, gebe Anlaß zum Zweifel daran, daß er einen Durchschnittssatz darstelle. Jedenfalls sei zu bedenken, daß es zwar in der freien Entscheidung des Gesetzgebers stehe, welche Waren er zu einer Gruppe zusammenfasse, daß er aber gehalten sei, einen für unterschiedlich mit Umsatzsteuer belastete Waren einheitlich geltenden Durchschnittssatz so zu bemessen, daß er der Belastung derjenigen inländischen Ware entspreche, welche die geringste Umsatzsteuer zu tragen habe.
Daß diese Auffassung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen und Schätzungen erforderlich mache, könne die Verwaltung nicht von der Beachtung der Vertragspflichten entbinden.
Zur Frage 7:
Zwar habe das vorlegende Gericht nach deutschem Verfahrensrecht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, so daß nicht von einer eigentlichen Beweislast, sondern nur von einer Darlegungslast gesprochen werden könne. Der Streit um die Berechtigung eines Steuersatzes sei jedoch keine Frage der Sachverhaltserforschung; es handele sich vielmehr um die Überprüfung eines Aktes des Gesetzgebers, dessen Kompetenz durch Artikel 95 und 97 eingeschränkt ist und der gerade und nur unter diesem Gesichtspunkt der Überprüfung durch den staatlichen Richter unterliegt. Der Schwerpunkt der Darlegungslast könne hier nur bei der Verwaltung hegen, die insbesondere vorzutragen habe, nach welchen Gesichtspunkten und in welcher Weise ein Durchschnittssatz gebildet worden sei.
Zu den Fragen 8 bis 10:
Artikel 95 solle lediglich verhindern, daß die Wettbewerbslage auf dem Markt eines Mitgliedstaats für die übrigen Staaten durch steuerliche Maßnahmen beeinträchtigt werde. Vorliegend sei die streitige Ware aber ein Urprodukt, das zu einer klaren Entscheidung zwingt, ob die vergleichbare Belastung sich auf die Abgaben beschränkt, die die Ware selbst belasten, oder ob alle umsatzsteuerlichen Belastungen anzusetzen sind, die kostenmäßig bei der Preisbildung des Urproduktes berücksichtigt werden. Das vorlegende Gericht neige der zweiten Auffassung zu.
Bei Geflügel sei es außerdem erforderlich, neben der Umsatzsteuer in den Aufzuchtkosten auch die Steuer der Tierhaltung, der Schlachtung, der Lagerung und des Vertriebes zu berücksichtigen, die kostenmäßig bei der Bildung des Verkaufspreises Berücksichtigung gefunden hat; anderenfalls würde die Wettbewerbslage zum Nachteil der inländischen Erzeugung verzerrt.
Zur Frage 11:
Aus der Funktion der in der VO 22 vorgesehenen Abschöpfungen sei zu schließen, daß diese eine besondere Form der Zölle darstellten. Die UASt solle dagegen die steuerliche Gleichbehandlung gewährleisten; sie sei daher keine Abgabe zollgleicher Wirkung. Diese Folgerung ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65.
Zur Frage 12:
Diese Frage sei aus den oben zu den Fragen 3 und 5 vorgetragenen Gründen sowie im Hinblick auf Artikel 189 EWG-Vertrag zu bejahen.
II. Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 8. Juli 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Firma Milchkontor haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben und in den Sitzungen vom 5. bis 7. Dezember 1967 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1968 vorgetragen und begründet.
Die Firma Milchkontor wird vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Wendt und Dräger, Hamburg. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch Ministerialrat Dr. Everling, Ministerialrat Hahnfeld und Oberlandesgerichtsrat Dr. Bülow, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Dr. Thiesing.
III. Zusammenfassung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
1. Zur ersten, zweiten und sechsten Frage
Die Firma Milchkontor führt aus, ein Steuersatz werde nicht dadurch zum Durchschnittssatz, daß der Gesetzgeber ihn als solchen bezeichne.
Aus dem Begriff des Durchschnitts folge, daß ein gewogenes Mittel zu errechnen sei. Ein echter Durchschnittssatz müsse auf einen konkreten Belastungsvergleich zurückgehen, der auf zeitnahem und zuverlässigem statistischem Material beruhe. Überdies sei zu fordern, daß der gleiche Satz sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr (Art. 96) gelte. Schließlich erfasse Artikel 97 schon nach seinem Wortlaut nur Steuersätze, die nach dem 1. Januar 1958 aufgrund neuer Berechnungen eingeführt worden seien.
Zur Frage 6 bemerkt die Firma Milchkontor, die Formulierung des vorlegenden Gerichts, es stehe in der freien Entscheidung des Gesetzgebers, welche Waren er zu einer Gruppe zusammenfassen wolle, sei mißverständlich, da der Vorlagebeschluß anschließend — mit Recht — feststelle, der Durchschnittssatz habe sich auf die am geringsten belastete Inlandsware auszurichten.
Richtiger wäre es zu sagen, daß nur solche Waren in einer Gruppe vereinigt werden dürften, die im wesentlichen gleiche Umsatzsteuerbelastungen zu tragen hätten. Die im fraglichen Zeitpunkt geltenden Sätze der deutschen Umsatzsteuer lägen zwischen 1 % und 8 %; bei einer solchen Regelung werde man nur solche Waren als im wesentlichen gleich belastet bezeichnen können, deren jeweilige Umsatzsteuerbelastungen voneinander um nicht mehr als 0,5 % abwichen.
Die Bundesregierung führt aus, der Begriff Durchschnitts sätze stehe in engstem Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, die sich im Rahmen eines Systems der kumulativen Mehrphasensteuer bei der Berechnung der Belastung inländischer Waren mit Umsatzsteuer ergäben.
Die erste Schwierigkeit liege darin, daß nur schwer festgestellt werden könne, mit welchen gleichartigen Waren die eingeführte Ware verglichen werden solle. Die inländischen Erzeugnisse würden oft in sehr unterschiedlichen Produktionsgängen hergestellt; je nach der Zahl der Umsätze, die ein Erzeugnis zu durchlaufen habe, ändere sich auch die Höhe der umsatzsteuerlichen Belastung.
Weitere Schwierigkeiten ergäben sich bei der Ermittlung der mittelbaren Belastung. Der erforderliche Gesamtbelastungsvergleich lasse sich auch im Weg umfangreicher Berechnungen nicht exakt durchführen. Hinzu komme, daß die den Berechnungen zugrunde zu legenden Werte (Preise, Kostenfaktoren, Unternehmensstruktur) laufenden Änderungen unterworfen seien.
Berücksichtige man schließlich die Vielzahl der einander gegenüberzustellenden Waren — etwa 50000 —, so folge aus alledem, daß bis ins letzte genaue Berechnungen aus zeithchen, personellen und sachlichen Gründen verwaltungsmäßig unzumutbar seien. Der erforderliche Aufwand würde auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg stehen, denn auch eine noch so intensive Prüfung könnte wiederum nur zu Annäherungswerten führen.
Diesen Schwierigkeiten könne daher nur mit Schätzungen und Pauschalierungen abgeholfen werden; gerade hiervon seien die Vertragschließenden ausgegangen, als sie den Begriff der Durch-schnittssätze in Artikel 97 aufgenommen hätten. Diese Sätze könnten nach alledem nicht den Durchschnitt exakt errechneter Sätze bilden, sondern nur einen für eine Summe von Fällen zutreffenden Mittelwert.
Aus den genannten Gründen seien in den betroffenen Staaten alle UASt-Sätze zwangsläufig Durchschnittssätze, es sei denn, daß der eingeführten Ware im Inland keine gleichartige oder substituierbare Ware gegenüberstehe. Ob der betroffene Satz vor oder nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt wurde, sei unerheblich. Artikel 97 schaffe keine neue Ermächtigung, sondern erkenne die Regelungen an, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden hätten.
Unwesentlich sei auch, ob ein Steuersatz seit Jahren unverändert bestehe und ob er aufgrund statistischen Materials berechnet worden sei, das sich auf einen bereits abgeschlossenen Zeitraum beziehe. Würde man bei sämtlichen Waren, die mit UASt belegt sind, fortlaufend Untersuchungen über die Berechnungsfaktoren anstellen, um etwaige geringfügige Verschiebungen berücksichtigen zu können, so würde der Aufwand in keinem Verhältnis zum Erfolg stehen, da sich die Änderungen, die teils eine Mehrbelastung, teils eine geringere Belastung ergeben könnten, insgesamt ausglichen. Welche Gruppen von Waren bei der Bildung der Durchschnittssätze zusammenzufassen seien, stehe grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers. Ein Durchschnittssatz liege auch dann vor, wenn Waren verschiedener Fertigungsstufen unter den gleichen Steuersatz fielen.
Es treffe nicht zu, daß ein Durchschnittssatz sich an der steuerlichen Belastung der am geringsten belasteten Ware orientieren müßte; Durchschnitt bedeute Mittelwert.
Die Kommission trägt vor:
a) Echte Durchschnittssätze seien nur Sätze, die aufgrund eines konkreten Vergleichs mit der Umsatzsteuerbelastung der inländischen Waren festgesetzt worden seien. Hiernach decke jener Begriff z.B. nicht Sätze, die ein Mitgliedstaat vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführt und genau der Höhe derjenigen Sätze angeglichen habe, welche die inländischen Erzeugnisse auf der der Einfuhr entsprechenden Handelsstufe treffen. In derartigen Fällen sei Artikel 97 überhaupt nicht anwendbar. Allerdings dürften die fraglichen Sätze in der Praxis regelmäßig nur eine Mindestbelastung darstellen und daher mit Artikel 95 in Einklang stehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich aus folgendem.
Die Vorbelastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse bilde die obere Grenze der zulässigen Durchschnittssätze. Bei ihrer Ermittlung dürfe und müsse zwar mit Schätz- und Durchschnittswerten gearbeitet werden; dies ändere jedoch nichts daran, daß echte Mittelwerte berechnet und die konkreten Belastungen jeder einzelnen Warenart festgestellt werden müßten. Pauschaliert werden dürfe erst, wenn es gelte, in dem spezifischen Rahmen von Artikel 97 die für eingeführte Waren zulässige Belastung festzustellen.
b) Ein geschätzter Satz könne nur dann ein Durchschnittssatz sein, wenn sich die Schätzung auf eine mit guten Gründen zu vertretende Mindestdurchschnittsbelastung beschränke.
Die Berechnungen der Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren sollten zwar aufgrund möglichst neuer statistischer Unterlagen erfolgen. Der Frage des Bezugszeitraums komme jedoch nur dann Bedeutung zu, wenn sich die Verhältnisse merklich verändert hätten.
Zur Frage 6 c teile die Kommission die Bedenken des Finanzgerichts. Wäre es zulässig, höchst unterschiedlich belastete Waren zu einer Warengruppe zusammenzufassen, so würde dies Manipulationen ermöglichen, mit denen sich die Artikel 95 und 97 leicht umgehen ließen. Eine Warengruppe dürfe nur gebildet werden, wenn die in ihr zusammengefaßten Waren annähernd gleich belastet seien. Auch diese Auslegung lasse jedoch noch zahlreiche Unsicherheitsfaktoren und damit einen erheblichen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bestehen.
2. Zur dritten, vierten und fünften Frage
Die Firma Milchkontor ist der Ansicht, die unmittelbare Anwendbarkeit auch von Artikel 97 ergebe sich bereits aus dem Urteil 57/65.
Artikel 97 stelle nur einen Unterfall von Artikel 95 dar; die staatlichen Gerichte seien daher berechtigt und verpflichtet, auch solche Steuersätze auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 95 zu überprüfen, von denen der betroffene Staat behaupte, sie seien Durchschnittssätze.
Daß die Ermittlung der Belastung der nationalen Erzeugnisse schwierig sein möge, schließe die unmittelbare Geltung nicht aus. Im übrigen ergäben sich die Hauptschwierigkeiten bei der Berechnung der inländischen Abgaben, welche gleichartige inländische Waren mittelbar zu tragen haben (Art. 95); das gelte aber ebensosehr für die Fälle, in denen Artikel 95 allein anwendbar sei.
Auch wenn man Artikel 97 für sich allein betrachte, komme man zum gleichen Ergebnis. Diese Vorschrift räume den Mitgliedstaaten nur insofern ein Ermessen ein, als sie ihnen freistelle, ob sie Durchschnittssätze bilden und Waren zu Gruppen zusammenfassen wollten. Dagegen bestehe kein Ermessen hinsichtlich der Fragen, wie die Umsatzsteuerbelastung zu ermitteln sei, wie Durchschnittssätze berechnet werden müßten und welche Waren zu Gruppen zusammengefaßt werden dürften.
Artikel 97 Absatz 2 spreche nicht gegen, sondern für die hier vertretene Auffassung. Diese Bestimmung wolle die Stellung der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten stärken: die Kommission dürfe hiernach sofort verbindliche Maßnahmen treffen und brauche nicht, wie nach Artikel 169, mit einer unverbindlichen Stellungnahme zu beginnen. Der Grund hierfür hege darin, daß bei der Anwendung des Artikels 97 die Gefahr vertragswidriger Manipulationen der Mitgliedstaaten besonders groß ist. Dies wiederum beweise, daß der Schutz der Vertragsziele durch die Kommission vorliegend in besonders starkem Maß der Ergänzung durch die vom nationalen Richter auszuübende Rechtskontrolle bedürfe.
Die Bundesregierung führt aus, auch wenn der Gerichtshof seine Rechtsprechung zu Artikel 95 bestätigen sollte, ergebe sich hieraus noch nichts für die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 97.
a) Diese Vorschrift könne eine solche Wirkung nicht haben, weil sie keine klare und unbedingte Verpflichtung im Sinn des Urteils 57/65 ausspreche:
sie verweise lediglich auf die Grundsätze des Artikels 95;
der Begriff des Durchschnitts setze die Möglichkeit von Abweichungen in dem einen oder anderen Sinn voraus und deute auf eine Wertung, für die ein gewisser Ermessensspielraum bestehe;
mit Rücksicht auf die oben (1) geschilderten Schwierigkeiten sei Artikel 97 dahin zu verstehen, daß er die üblichen — unvermeidbaren — Schätzungen und Pauschalierungen für zulässig erkläre.
b) Die Richtigkeit dieser Überlegungen erweise sich auch daran, daß Artikel 97 das von der Kommission bei Vertragsverletzungen der Mitgliedstaaten einzuschlagende Verfahren abweichend von Artikel 169 regele. Der Grund hierfür sei, daß die für die Anwendung des Artikels 97 erforderlichen Wertungen und Schätzungen einer Überprüfung durch die Gemeinschaft bedürften; die Verfasser des Vertrages hätten vermeiden wollen, daß über die Anwendung des Ermessens unmittelbar vor dem Gerichtshof gestritten werde.
Würden Durchschnittssätze unmittelbar von den staatlichen Gerichten nachgeprüft werden können, so würde die Richtlinien-Befugnis der Kommission gegenstandslos werden.
c) Gegen die hier vertretene Auffassung könne nicht eingewendet werden, sie führe in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Da die Rechtsvorschriften der verschiedenen Staaten voneinander abwichen, sei es unvermeidlich, daß gewisse Vertragsvorschriften nur in einem Teil dieser Staaten angewandt würden. Da sämtliche Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1970 die Mehrwertsteuer einführen würden, habe die Problematik von Artikel 97 nur Übergangscharakter.
d) Das Gemeinschaftsrecht enthalte eine Reihe von Vorschriften, die sich lediglich an die Staaten richteten und ihnen die Umsetzung in unmittelbar den einzelnen betreffendes Recht aufgäben. Hierbei handele es sich vornehmlich um solche Materien, die in die innerstaatliche Rechtsordnung eingriffen. Diese Ordnungen stellten geschlossene Systeme dar, innerhalb derer alle Normen bis zu einem gewissen Grade interdependent seien; daher sei es hier den Mitgliedstaaten überlassen worden, die Gemeinschaftsnormen harmonisch in die eigene Rechtsordnung einzufügen.
Gerade der Fall der deutschen UASt zeige die Bedeutung dieser Erwägungen. Würde man hier von einer unmittelbaren Geltung ausgehen, so müßten die Gerichte jeweils umfangreiche Untersuchungen darüber anstellen, ob ein Steuersatz überhöht sei. Hieraus entstünden allen Beteiligten unverhältnismäßige Nachteile.
e) Artikel 97 sei eine selbständige Vorschrift, die sich an diejenigen Mitgliedstaaten wende, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, und demgemäß die Fälle regele, in denen ein konkreter Belastungsvergleich nicht möglich sei. Daß er auf Artikel 95 verweise, geschehe lediglich zur Vermeidung von Wiederholungen. Aus der Bezugnahme einer Vorschrift auf eine andere ergebe sich nicht ipso facto ein Unterordnungsverhältnis. Gegenstand jener Verweisung seien im übrigen lediglich die Grundsätze von Artikel 95.
Auch das besondere Verfahren, das Artikel 97 Absatz 2 vorsehe, spreche dagegen, ihn als einen Unterfall des Artikels 95 in dem Sinn anzusehen, daß alle für diese Vorschrift geltenden Regeln auch auf jene Bestimmung anzuwenden seien. Allenfalls könne man ihn als lex specialis bezeichnen, obwohl diese Konstruktion kaum der Tatsache gerecht werde, daß das System der kumulativen Mehrphasensteuer in fünf Mitgliedstaaten gelte.
Die Kommission teilt im Ergebnis die Meinung der Bundesregierung:
Artikel 97 gewähre den Mitgliedstaaten einen erheblichen Ermessensspielraum, indem er ihnen gestatte, Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festzulegen. Diese Möglichkeit habe der Vertrag vorsehen müssen, da es in einem System der kumulativen Mehrphasensteuer technisch unmöglich sei, die Vorbelastung einer Ware genau zu errechnen und somit zu vermeiden, daß etwaige Durchschnittssätze nach oben oder unten von der tatsächlichen Belastung einzelner Waren abwichen.
Diese Schwierigkeiten würden dadurch vergrößert, daß die einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Berechnungsmethoden anwendeten, um die durchschnittliche Belastung einer Ware festzustellen.
Ein ausgedehnter Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bestehe überdies bei der Abgrenzung von Warengruppen, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß es unzulässig wäre, in mehr oder minder willkürlicher Weise einzelne Waren zu großen Gruppen zusammenzufassen.
Auch die besonderen Verfahrensvorschriften von Artikel 97 Absatz 2 sprächen dafür, daß einzig die Kommission berufen sei, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels zu sorgen.
Nach alledem erfülle Artikel 97 nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkungen entfalten zu können.
Allerdings seien die staatlichen Gerichte befugt zu prüfen, ob tatsächlich ein Anwendungsfall von Artikel 97 vorliege, d.h. ob es sich um eine Ausgleichsabgabe für eine nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhobene Umsatzsteuer und um einen Durchschnittssatz für Waren oder Gruppen von Waren handele.
3. Zur siebenten Frage
Die Firma Milchkontor führt aus, die nationalen Prozeßordnungen enthielten keine eingehenden Regelungen der Beweislast; diese Frage werde vielmehr ausdrücklich oder stillschweigend durch die Bestimmungen des materiellen Rechts geregelt. Die vorliegende Frage sei daher auf der Grundlage von Artikel 97 zu beurteilen.
Hier wie sonst gelte, daß derjenige, der sich auf eine Norm berufe, beweisen müsse, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit erfüllt seien. Dementsprechend habe die Verwaltung den Nachweis zu erbringen, daß ein echter Durchschnittssatz vorliege und daß die erforderlichen Berechnungen tatsächlich und richtig vorgenommen worden seien. Der umgekehrte Beweis werde dem Steuerpflichtigen fast nie gelingen können, da ihm der Einblick in die Tätigkeit der Behörden verwehrt sei.
Die Bundesregierung hält die Frage für unzulässig, da sie sich nur nach innerstaatlichem Prozeßrecht beantworten lasse.
Abgesehen hiervon sei im Rahmen des Systems der kumulativen Mehrphasensteuer jeder UASt-Satz ein Durchschnittssatz, so daß die — im übrigen rein rechtliche — Frage, ob ein Steuersatz unter diesen Begriff falle, nicht streitig werden könne.
Die Kommission zweifelt ebenfalls an der Zulässigkeit der Frage. Zur Sache selbst erklärt sie, die Auffassung des vorlegenden Gerichts zu teilen.
4. Zur achten, neunten und zehnten Frage
Die Firma Milchkontor ist der Auffassung, unter der mittelbaren Belastung inländischer Waren sei die unmittelbare steuerliche Belastung der Vorprodukte (Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und hinzugefügte Fertigwaren) zu verstehen. Nicht zu berücksichtigen sei dagegen die Belastung von Nebenstoffen, Hilfsstoffen, Produktionsmitteln, Transportkosten und Verkaufskosten.
Die neunte Frage sei dahin zu beantworten, daß nur um eine Stufe zurückgegangen werden dürfe, die zehnte Frage dahin, daß die Belastung nicht über das Urprodukt hinaus zurückverfolgt werden dürfe.
Die Bundesregierung macht geltend:
Die UASt habe in aller Regel den — vom Vertrag anerkannten — Zweck, die Umsatzsteuerbelastung vergleichbarer inländischer Waren auszugleichen. Dieser Zweck könne aber nur erreicht werden, wenn von der Gesamtbelastung der inländischen Erzeugnisse ausgegangen werde. Die Fragen 8 b - d, 9 b und c, 10 b und c seien daher im weitesten Sinn zu bejahen. Allerdings ergäben sich von vornherein natürliche Schranken, da die Einwirkung der Umsatzsteuer auf den Preis des Endprodukts um so geringer werde, je weiter man die Belastung in immer neue Stufen der Vorprodukte zurück verfolge. Die Mitgliedstaaten hätten daher für die Belastung mit Vorprodukten und Hilfsstoffen eine Pauschale angesetzt.
Die Kommission führt aus:
Nach Sinn und Zweck der Artikel 95 ff. würden nur produktbezogene Steuern, für die in fast allen modernen Steuersystemen der Grundsatz des Bestimmungslands gelte, von diesen Vorschriften erfaßt. Andererseits sei der Begriff mittelbar jedoch weit auszulegen, da die folgerichtige Anwendung dieses Grundsatzes einen vollständigen Ausgleich der Belastung der inländischen Erzeugnisse erforderlich mache. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Verfasser des Vertrages diese Anwendung hätten einschränken wollen. Als inländische Abgaben, die ein Erzeugnis mittelbar belasten, sind deshalb nicht nur die Belastungen mit produktbezogenen Steuern zu verstehen, die die in dem betreffenden Enderzeugnis noch vorhandenen Rohstoffe, Halberzeugnisse und gegebenenfalls Fertigerzeugnisse auf allen Stufen ihrer Herstellung getragen haben, sondern ebenfalls die Belastungen mit produktbezogenen Steuern, denen die bei der Produktion der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigerzeugnisse auf allen Vorstufen verwendeten Hilfsstoffe, Produktionsmittel und (produktionsbezogenen) Dienstleistungen (wie z.B. Warentransporte) unterlagen.
5. Zur elften und zwölften Frage
Die Firma Milchkontor meint, der Begriff der Abgaben zollgleicher Wirkung sei in der VO 22 anders auszulegen als im EWG-Vertrag. Im Gegensatz zu diesem verbiete die VO die Erhebung derartiger Abgaben auch auf Einfuhren aus Drittländern. Artikel 95 des Vertrages erfasse diese Einfuhren nicht und könne daher insoweit nicht die Funktion einer lex specialis gegenüber Artikel 9 ff. des Vertrages erfüllen, die ihm im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels zukomme.
Der Gerichtshof habe bei der näheren Bestimmung des Begriffs der zollgleichen Abgaben stets die Wirkung der betroffenen Abgabe als entscheidenden Gesichtspunkt angesehen. Hieraus ergebe sich, daß die deutsche UASt stets eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle und lediglich nach Maßgabe von Artikel 95 ausnahmsweise erlaubt sei. Soweit diese Vorschrift nicht anwendbar sei, falle nach alledem auch die UASt unter das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung.
Im Rahmen der VO 22 gehe es nicht darum, die Diskriminierung dritter Länder zu vermeiden oder protektionistische Wirkungen auszuschalten; vielmehr solle gewährleistet werden, daß Maßnahmen dieser Wirkung ausschließlich von der Gemeinschaft durchgeführt würden. Dieser Gesichtspunkt treffe auch auf inländische Abgaben zu. Erfüllten diese die gleiche Funktion wie Abgaben der Gemeinschaft, so trete ein doppelter Ausgleich ein. Dies sei im Verhältnis der Abschöpfungen zur UASt der Fall.
Nach alledem unterliege die UASt im Bereich der EWG-Marktordnungen in vollem Umfang dem Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung, wenn und soweit die Ware hierdurch über die Abschöpfung hinaus verteuert werde.
Was die zwölfte Frage betreffe, so beantworte sie sich im Hinblick auf Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages von selbst.
Die Bundesregierung führt aus, der Gerichtshof habe mehrfach eindeutig ausgesprochen, daß Abgaben wie die UASt keine Abgaben zollgleicher Wirkung seien.
Die Kommission bemerkt zur elften Frage, Abgaben wie die deutsche UASt seien in aller Regel als inländische Abgaben anzusehen. Die Anwendung des Verbots der zollgleichen Abgaben müsse allerdings für Fälle offengehalten werden, in denen eine Ware, die in einem Mitgliedstaat weder erzeugt wird noch mit einer anderen inländischen Erzeugung in Wettbewerb steht, mit einer prohibitiv wirkenden Abgabe belastet werde. Im übrigen bilde die UASt eine rechtliche Einheit; soweit sie im Einzelfall die Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse übersteige, könne daher auch der überschießende Teil nicht als zollgleiche Abgabe angesehen werden.
Was die zwölfte Frage betreffe, so führten die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Grundsätze zu der Annahme, daß sich der einzelne vor den staatlichen Gerichten auf eine Verletzung von Artikel 11 der VO 22 berufen könne.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Durch Beschluß vom 19. Juni 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 1967, legt das Finanzgericht des Saarlandes nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG mehrere die Auslegung der Artikel 95 und 97 des Vertrages sowie des Artikels 11 der Verordnung Nr. 22 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Gegenstand der dritten, vierten und fünften Frage ist das Problem, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Artikel 97 unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte der einzelnen begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Es erscheint angebracht, diese Fragen vor den anderen zu behandeln.
I. Zu den Wirkungen von Artikel 97 (dritte bis fünfte Frage)
Mit seiner dritten Frage ersucht das Finanzgericht des Saarlandes den Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber, ob Artikel 97 eine selbständige Norm oder ein Unterfall zu Artikel 95 [ist], der lediglich für die Kommission das Verfahren, die Einhaltung des Vertrages zu gewährleisten, ändert. Die vierte Frage lautet: Sofern Artikel 97 ein Unterfall von Artikel 95 ist, darf und muß das nationale Gericht nachprüfen, ob die auf Einfuhrwaren aus EWG-Mitgliedstaaten erhobene Umsatzausgleichssteuer mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar ist, wenn der streitige Steuersatz ein Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag ist? Die fünfte Frage des Finanzgerichts geht dahin, ob, sofern Artikel 97 EWG-Vertrag eine selbständige Norm ist, … Artikel 97 Absatz I unmittelbare Wirkungen [erzeugt] und … die Norm individuelle Rechte des einzelnen [begründet], welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben, oder ob Artikel 97 EWG-Vertrag lediglich der Kommission das Recht ein[räumt], gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat zu richten.
Geltend gemacht wird, der Gerichtshof habe sich in seinem Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 bereits stillschweigend für die unmittelbare Wirkung des Artikels 97 entschieden.
Der Gerichtshof war jedoch in dieser Sache weder mit Artikel 97 noch mit dem Verhältnis dieser Vorschrift zu Artikel 95 befaßt worden und hatte sich deshalb auf die Feststellung beschränkt, daß der Sonderfall des Artikels 97 keinesfalls die Auslegung von Artikel 95 beeinflussen könne.
In seinem auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs ergangenen Urteil vom 3. April 1968 in der Rechtssache 28/67 hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 97 keine unmittelbaren Wirkungen erzeugt und keine individuellen Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Insoweit ist auf diese Auslegung zu verweisen.
II. Zum Begriff der Durchschnittssätze und zu den Abgaben im Sinn von Artikel 9 5 (erste, zweite, sechste bis zehnte Frage)
1. Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, allgemein zu entscheiden, was … unter einem Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag zu verstehen [ist].
Die Fragen 2, 6 und 7 des Finanzgerichts betreffen Probleme der Anwendung des Artikels 97 und insbesondere des Begriffs Durchschnittssatz durch die nationalen Gerichte.
Im Hinblick auf eine etwaige gerichtliche Nachprüfung der Vereinbarkeit dieser Durchschnittssätze mit den Grundsätzen des Artikels 95 Absatz 1 bittet das Finanzgericht des Saarlandes in seiner achten, neunten und zehnten Frage um Entscheidung darüber, ob die Belastung bestimmter Umsätze, die das Gericht einzeln aufführt, durch den Ausdruck inländische Abgaben [die] gleichartige inländische Waren … mittelbar zu tragen haben, in Absatz 1 erfaßt wird.
2. Was die Fragen 1 und 2 betrifft, so ist es nach Artikel 97 Absatz 1 Sache der Mitgliedstaaten, Durchschnittssätze festzulegen. Nur die Kommission ist — unbeschadet der Rechte, die den übrigen Mitgliedstaaten nach Artikel 170 zustehen — befugt, nach Artikel 97 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 169 gegen Verletzungen der Grundsätze des Artikels 95 vorzugehen. Daher gehört es nicht zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die Vereinbarkeit der festgesetzten Durchschnittssätze mit den Grundsätzen des Artikels 95 zu prüfen. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, daß diese Gerichte in keinem Fall vor der Notwendigkeit stehen könnten, festzustellen, ob sie es mit einem Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 oder mit einer unter Artikel 95 fallenden Abgabe zu tun haben. Die Anwendbarkeit des Artikels 97 hängt von der doppelten Voraussetzung ab, daß der Mitgliedstaat die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhebt und daß er tatsächlich von der ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und Durchschnittssätze festgelegt hat. Daher gelten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in den Staaten, die von der in Artikel 97 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben, unbeschadet der Vorschrift von Absatz 2 dieses Artikels als Durchschnittssätze die von diesen Staaten als solche eingeführten Sätze.
In diesem Sinn sind die erste und zweite Frage des Finanzgerichts zu beantworten.
3. Mit den Fragen 8, 9 und 10 will das vorlegende Gericht, wie seinen Angaben und dem Zusammenhang seiner Fragen zu entnehmen ist, um Auslegung von Artikel 95 nur ersuchen, soweit dies im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 97 von Bedeutung sein sollte. Diese Fragen sind daher nach dem Vorstehenden gegenstandslos geworden und bedürfen keiner Entscheidung.
4. Die sechste Frage geht dahin, ob in bestimmten, vom Finanzgericht aufgezählten Fällen ein zulässiger Durchschnittssatz nicht vorliegt. Mit der siebten Frage wird der Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber gebeten, wer … die Darlegungs- und Beweislast [hat], wenn streitig ist, ob ein Steuersatz einen Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag darstellt. Beide Fragen sind nur für den Fall gestellt, daß der Gerichtshof entscheiden sollte, Artikel 97 begründe individuelle Rechte. Dies ist nicht geschehen. Die Fragen brauchen daher nicht beantwortet zu werden.
III. Zur Auslegung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 22 des Rates (elfte und zwölfte Frage)
Die elfte Frage des Finanzgerichts, die für den tatsächlich eingetretenen Fall gestellt ist, daß der Gerichtshof Artikel 97 keine unmittelbare Wirkung beimißt, geht dahin, ob die Umsatzausgleichssteuer ganz oder teilweise eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 11 der Verordnung Nr. 22 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch ist. Sofern der Gerichtshof dies annehmen sollte, will das vorliegende Gericht mit seiner zwölften Frage wissen, ob der genannte Artikel 11 unmittelbare Rechte des einzelnen begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
Der Gerichtshof ist zwar nach Artikel 177 nicht für die Entscheidung zuständig, wie die streitige Abgabe nach Gemeinschaftsrecht zu qualifizieren ist. Er kann jedoch den Begriff der Abgaben gleicher Wirkung im Sinn des genannten Artikels 11 auslegen und die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben bestimmen.
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 22 ist im Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr mit der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung unvereinbar die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. Es handelt sich vorhegend um innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher nach den Vorschriften des Vertrages über den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu prüfen. Der Begriff der Abgabe gleicher Wirkung, der mit dem Zoll-Begriff zusammenhängt, ist den Artikeln 9, 12 und 13 des Vertrages entnommen. Nichts in der Verordnung Nr. 22 spricht für die Annahme, daß der Begriff in dieser Vorschrift eine andere Bedeutung haben solle als im Vertrag selbst.
Die Artikel 12 und 13 einerseits und 95 andererseits können nicht auf ein und denselben Sachverhalt angewandt werden. Nach dem System des Vertrages läßt sich schwerlich annehmen, daß dieselbe Abgabe gleichzeitig eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinn der Artikel 9, 12 und 13 und eine inländische Abgabe im Sinn der Artikel 95 und 97 sein kann.
Eine Ausgleichssteuer wie die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildende, die im Rahmen der Umsatzsteuergesetzgebung erhoben wird und dazu bestimmt ist, alle Arten von Waren, inländische ebenso wie eingeführte, in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen, ist eine inländische Abgabe im Sinn von Artikel 95. Ubersteigt sie bei einem bestimmten eingeführten Erzeugnis die Summe der Abgaben, welche die gleichartige inländische Ware unmittelbar oder mittelbar zu tragen hat, so fällt sie unter die Verbotsvorschriften der Artikel 95 und 97, nimmt jedoch auch insoweit nicht den Charakter einer Abgabe gleicher Wirkung an.
Nach alledem ist die elfte Frage des Finanzgerichts zu verneinen. Damit ist die zwölfte Frage, die nur für den Fall gestellt ist, daß der Gerichtshof die elfte Frage bejahen sollte, gegenstandslos geworden.
IV. Kosten
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht des Saarlandes anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsverfahrens,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 9, 12, 13, 95, 97, 169, 170 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch (Amtsblatt vom 20. April 1962, 959 ff.), insbesondere ihres Artikels 11,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 28/67 vom 3. April 1968
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 97 Absatz 1, der anwendbar ist, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt, begründet keine individuellen Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten.
2. Hat ein Staat von der in Artikel 97 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht, so gelten in diesem Staat, unbeschadet der Vorschrift von Absatz 2 des Artikels, als Durchschnitts-sätze die von ihm als solche eingeführten Sätze.
3. Eine in Rahmen der Umsatzsteuergesetzgebung erhobene Abgabe, die alle im Hoheitsgebiet eines Staates auf den Markt gelangenden inländischen und eingeführten Waren in eine steuerlich vergleichbare Lage bringen soll, ist eine inländische Abgabe im Sinn von Artikel 95.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.