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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1968 – C-27/67

ECLI:EU:C:1968:22

In der Rechtssache 27/67

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

der

FIRMA FINK-FRUCHT GMBH,

FRANKFURT A.M.,

gegen

HAUPTZOLLAMT MÜNCHEN-LANDSBERGERSTRASSE

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Lecourt,

der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß (Berichterstatter),

der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverhalt

1. Vorgeschichte

Die Firma Fink-Frucht GmbH ließ am 5. Juli 1966 eine Sendung, die unter anderem auch Gemüsepaprika aus Italien enthielt, zum freien Verkehr abfertigen. Das zuständige Zollamt forderte von ihr hierfür Umsatzausgleichssteuer (nachstehend: UASt) nach deutschem Recht in Höhe von 2,5 %.

Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht macht die Firma Fink-Frucht geltend, das angewandte deutsche Steuerrecht verstoße gegen Artikel 95 EWG-Vertrag.

2. Gegenstand des Vorlagebeschlusses; Ausführungen des vorlegenden Gerichts

A — Das Finanzgericht München hat am 12. Juli 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes darüber einzuholen,

1. ob der Absatz 1 des Artikels 95 EWG-Vertrag

a) lediglich ein Diskriminierungsverbot für die abgabenrechtliche Behandlung von Waren anderer Mitgliedstaaten enthält, oder ob er

b) die Erhebung der UASt nur für den Fall gestattet, daß gleichartige inländische Waren vorhanden und unmittelbar oder mittelbar mit Umsatzsteuer … belastet sind, mit der Folge, daß die Erhebung der UASt mangels eines Ausgleichszwecks verboten ist, wenn den eingeführten Waren im Inland weder gleichartige noch vergleichbare Waren gegenüberstehen;

c) hilfsweise, ob in letztgenanntem Fall die UASt als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinn des Artikels 30 EWG-Vertrag anzusehen ist;

2. wie der Begriff .gleichartige Waren' in Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag auszulegen und gegenüber den durch Absatz 2 erfaßten Waren abzugrenzen ist;

3. ob Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte des einzelnen begründet, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind;

4. wie der Rechtsbegriff .Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen' in Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag auszulegen ist, insbesondere

a) ob das Wort .geeignet' besagt, daß inländische Waren, die in einem, auch entfernten, Wettbewerb mit der eingeführten Ware stehen, durch eine auch noch so geringe Abgabe einen gewissen Schutz erhalten, oder daß die erhobene Abgabe den Preis der eingeführten Ware in solchem Maß verteuert, daß die inländischen Verbraucher die konkurrierenden inländischen Waren vorziehen;

b) welche Waren unter Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag fallen und nach welchen Merkmalen der mittelbare Schutz anderer Produktionen auf dem Markt zu bestimmen (gemeinsame Eigenschaften, gemeinsamer Verwendungszweck, gleicher Nutzwert) oder auszuschließen ist (wesentliche Geschmacksunterschiede, erhebliche Preisdifferenzen);

c) wie es sich bei mehreren Verwendungszwecken der eingeführten Ware verhält;

5. ob Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verbietet, überhaupt Abgaben zu erheben, oder — wie Absatz 1 — nur verbietet, höhere Abgaben als die auf den konkurrierenden Inlandswaren ruhenden inländischen Abgaben zu erheben.

B — Das vorlegende Gericht führt hierzu insbesondere aus:

Zur Frage 1:

Das Finanzgericht weist auf die verschiedenen Auffassungen hin, die in der Literatur zu dieser Frage vertreten werden.

Zur Frage 2:

Zwar hänge die Anwendung des Begriffs gleichartige Waren auf jeden Einzelfall auch von tatsächlichen Umständen ab, doch würde es zu Rechtsunsicherheit führen, wenn nicht gewisse allgemeine Kriterien feststünden, an die sich die staatlichen Gerichte und gegebenenfalls die Sachverständigen zu halten hätten.

Die wechselseitige Abgrenzung der Merkmale der jeweils im ersten und im zweiten Absatz von Artikel 95 bezeichneten Waren sei insbesondere dann erforderlich, wenn die erste Alternative von Frage 5 bejaht werde.

Zur Frage 3:

Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 (RsprGH XII 259 ff.) habe lediglich für den ersten Absatz von Artikel 95 entschieden, daß er individuelle Rechte des einzelnen begründe.

Die Feststellung, ob eine Abgabe geeignet sei, andere Produktionen mittelbar zu schützen, sei mehr zollpolitischer Art. Artikel 95 Absatz 2 sei überdies nach seinem Wortlaut nicht klar und vollständig genug, um einer unmittelbaren Anwendung durch die staatlichen Behörden und Gerichte zugänglich zu sein.

Die vorliegende Frage erscheine insbesondere dann berechtigt, wenn eine genaue Abgrenzung der unter Absatz 1 fallenden Warengruppen von denen des Absatzes 2 erforderlich sein sollte (vgl. Fragen 2 und 5).

Zur Frage 4:

Der in dieser Frage erwähnte Rechtsbegriff könne einerseits dahin verstanden werden, daß er selbst dann eingreife, wenn die zu vergleichenden Erzeugnisse sich mit Rücksicht auf Beschaffenheit, objektive Verwendbarkeit oder subjektive Verbrauchergewohnheiten derart stark voneinander unterschieden, daß sich der Käufer nur bei einer außergewöhnlichen Verteuerung der Einfuhrware zu einem Ausweichen auf die in Betracht kommende Inlandsware entscheiden würde. Andererseits lasse er sich aber auch in dem Sinn deuten, daß er nur auf ein enges Wettbewerbsverhältnis ziele, also voraussetze, daß bereits eine geringfügige Preisänderung die Käufer veranlassen könne, von der einen Ware auf die andere überzugehen.

Zur Frage 5:

Der Wortlaut von Artikel 95 Absatz 2 scheine nicht nur überhöhte, sondern sämtliche inländischen Abgaben zu verbieten. Einige Literaturstimmen verträten in der Tat diese Meinung; andere dagegen seien der Auffassung, die genannte Vorschrift gehe nicht weiter als Artikel 95 Absatz 1.

II. Verfahren

Der Vorlagebeschluß ist am 24. Juli 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Firma Fink-Frucht haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben und in den Sitzungen vom 5. bis 7. Dezember 1967 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1968 vorgetragen und begründet.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wird vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Ditges und Ehle, Köln. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch Ministerialrat Dr. Everling, Ministerialrat Hahnfeld und Oberlandesgerichtsrat Dr. Bülow, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Dr. Wägenbauer.

III. Zusammenfassung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten

Zur Frage 1:

A — Die Firma Fink-Frucht führt zunächst aus, aus der vorliegenden Frage ergebe sich mittelbar die allgemeine Frage, ob die Erhebung von Abgaben auf Einfuhrwaren ohne inländischen Wettbewerb überhaupt von irgendwelchen Vorschriften des Vertrages erfaßt werde.

Die UASt habe ausschließlich den Zweck, die Belastung vergleichbarer inländischer Erzeugnisse auszugleichen. Da Obst und Gemüse im Inland von der Umsatzsteuer befreit seien, komme hier von vornherein nur ein Ausgleich mittelbarer Vorbelastungen in Betracht. Soweit dagegen vergleichbare Waren überhaupt nicht vorhanden seien, fehle der UASt jede Rechtfertigung, da sie einen Ausgleich weder bezwecken noch bewirken könne. Wäre der Vertrag in diesem Fall nicht anwendbar, so hätten die Mitgliedstaaten das Recht, Abgaben in beliebiger Höhe zu erheben. Da dies aber den Zielen der Gemeinschaft zuwiderlaufe, könne allein fraglich sein, welche Verbote des Vertrages eingriffen.

Daß Artikel 95 Absatz 1 ein Diskriminierungsverbot ausspreche, sei unbestritten. Zweifelhaft sei dagegen, ob er darüber hinaus eine Erlaubnisvorschrift enthalte, aus der e contrario gefolgert werden müsse, daß Waren ohne inländischen Wettbewerb überhaupt nicht besteuert werden dürften; für diese Auffassung sprächen gute Gründe.

Ferner lasse sich folgende Ansicht vertreten: Artikel 95 verlange die Gleichstellung inländischer und ausländischer Waren; fehle es an einem vergleichbaren inländischen Erzeugnis, so sei die eingeführte Ware so zu behandeln, wie ein vergleichbares einheimisches Erzeugnis im Fall seines Vorhandenseins behandelt werden würde; hätte es hiernach — wie vorliegend — unmittelbar keine Umsatzsteuer zu tragen, so dürfe zwar UASt erhoben werden, aber nur in der Höhe der mittelbaren Belastung, die das (hypothetische) vergleichbare inländische Erzeugnis zu tragen hätte.

Freilich bestünden gegen beide Auffassungen Bedenken; es müsse daher dem Gerichtshof überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die Verbote des Artikels 95 oder diejenigen der Artikel 12, 13 und 17 EWG-Vertrag eingriffen.

B — Zur Frage 1 c meint die Firma Fink-Frucht, aus logischen Gründen sei zuvor zu prüfen, ob Ausgleichsabgaben in den hier interessierenden Fällen nicht als Zölle oder Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen seien.

Nach Ansicht der Firma Fink-Frucht haben sie die gleichen Wirkungen wie Finanzzölle, weil sie lediglich der Erzielung von Einnahmen dienten. Allerdings gestatte Artikel 17 (3) den Mitgliedstaaten, derartige Zölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 95 entspricht; ob hiernach in Fällen wie dem vorliegenden eine solche Ersetzung möglich sei, erscheine aber zweifelhaft. Lege man dessenungeachtet Artikel 17 zugrunde, so hätten die Ausgleichs abgaben für nicht vergleichbare Waren binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages abgeschafft werden müssen (Art. 17 (4)).

Das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung erfasse auch abgabenrechtliche Vorschriften, die den grenzüberschreitenden Handelsverkehr beeinträchtigen, sofern nicht die Bestimmungen über Zölle, Abgaben gleicher Wirkung oder inländische Abgaben eingriffen. Falls vorliegend keine dieser Bestimmungen zum Zuge kommen sollte — was allerdings nicht anzunehmen sei—, könne daher ein Rückgriff auf jenes Verbot erforderlich werden.

Nach der Ansicht der Bundesregierung ist Artikel 95 Absatz 1 nach seinem klaren Wortlaut eine Verbotsvorschrift, die nur für die von ihr ausdrücklich genannten Fälle gilt. Überdies wäre der zweite Absatz dieses Artikels gegenstandslos, wenn Ausgleichsabgaben auf Waren ohne inländischen Wettbewerb nach Absatz 1 unzulässig wären. Soweit das Gemeinschaftsrecht keine Grenzen setzte, bleibe die Rechtsetzungsbefugnis des staatlichen Gesetzgebers aufrechterhalten.

Die genannte Bestimmung sei in Zusammenhang mit einer großen Zahl von Vorschriften des Vertrages zu sehen, die wettbewerbsverfälschungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindern sollten (Art. 85 ff., 92 ff., 100 ff.). Bei dem in allen Mitgliedstaaten herrschenden Prinzip der Besteuerung nach dem Bestimmungsland werde die Ware bei der Ausfuhr von der Umsatzsteuer und sonstigen indirekten Steuern, die sie im Ausfuhrland zu tragen hatte, entlastet (Ausfuhrrückvergütung); Artikel 96 solle gewährleisten, daß diese Entlastung die vorher auf die Ware gelegte Belastung nicht übersteige. Das Einfuhrland belaste dann die Ware seinerseits mit Umsatzsteuer (oder anderen indirekten Steuern), womit in erster Linie sichergestellt werden solle, daß die Einfuhrware nicht gegenüber konkurrierenden inländischen Waren bevorzugt werde. Aus diesem Grunde würden die fraglichen Steuern allgemein als Ausgleichssteuern bezeichnet; besser würde es Umsatzsteuern bei der Einfuhr heißen. Diese Steuern würden aber seit jeher in sämtlichen Mitgliedstaaten auf alle Waren erhoben, also ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine Belastung inländischer Waren auszugleichen sei.

Artikel 17 (3) des Vertrages bestätige die vorstehenden Ausführungen. Finanzzölle träfen in der Regel Waren, die im Inland nicht hergestellt würden. Wenn die genannte Vorschrift eine Umwandlung derartiger Zölle in inländische Abgaben zulasse, so erkenne sie an, daß die in Betracht kommenden Abgaben keine zollgleichen Wirkungen hätten. Sie zwinge überdies zu der Folgerung, daß Artikel 95 die Erhebung von Abgaben auf die Einfuhr von Waren ohne inländischen Wettbewerb nicht verbiete; denn anderenfalls wäre sie praktisch gegenstandslos, weil gerade das Fehlen eines derartigen Wettbewerbs für die von Finanzzöllen betroffenen Waren kennzeichnend sei.

Der Vertrag unterscheide klar zwischen Zöllen und Abgaben einerseits, mengenmäßigen Beschränkungen andererseits. Abgaben könnten daher unter keinen denkbaren Umständen als mengenmäßige Beschränkungen angesehen werden.

Die Kommission ist mit der Bundesregierung und im wesentlichen aus den gleichen Gründen der Auffassung, daß Artikel 95 auf Waren ohne inländischen Wettbewerb nicht anwendbar und daß die auf derartige Waren erhobene UASt keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung sei.

Einschränkungen könnten sich jedoch aus dem Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung ergeben; diesem Verbot sei zu entnehmen, daß der staatliche Gesetzgeber auch die obengenannten Waren nicht mit Abgaben in exorbitanter Höhe belasten dürfe.

Zur Frage 2:

Die Firma Fink-Frucht macht geltend, der zweite Absatz von Artikel 95 stelle lediglich eine Ergänzung des ersten dar. Die nähere Bestimmung des Begriffes der gleichartigen Waren habe daher keine große Bedeutung, da in Zweifelsfällen Absatz 2 eingreife.

Als gleichartig seien alle Waren anzusehen, die sich in einem engen Substitutionsverhältnis befinden, d.h. von der Verkehrsauffassung mit Rücksicht auf ihre objektiven Eigenschaften und ihren Nutzwert ohne weiteres als austauschbare Erzeugnisse angesehen würden.

Absolute Gleichheit sei nicht zu verlangen. Anderenfalls käme dem zweiten Absatz von Artikel 95 eine größere Bedeutung zu, als dies der Absicht der Vertragschließenden entsprochen haben dürfte.

Nach Auffassung der Bundesregierung bedeutet Gleichartigkeit, dem Wortsinn entsprechend, daß die zu vergleichenden Waren einander entweder vollkommen gleich sind oder in ihren Merkmalen nahekommen. Ähnlichkeit der Qualität sei nicht erforderlich.

Die Kommission betont, gleichartig sei ein weiterer Begriff als gleich. Für die Gleichartigkeit komme es in erster Linie darauf an, ob die einander gegenüberstehenden Waren aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Beschaffenheit und ihrer Qualität gleiche Verwendungsmöglichkeiten böten.

Allerdings lasse sich diese Frage nur selten schlechthin bejahen oder verneinen; entscheidend seien die Verkehrsanschauung und der Verwendungszweck im Einzelfall.

Ebensowenig sei es möglich, die Anwendungsbereiche des ersten und des zweiten Absatzes von Artikel 95 in abstrakter Form voneinander abzugrenzen; die Unterschiede seien oft nur gradueller Natur.

Diese Schwierigkeit bringe aber keine Nachteile mit sich, da die Rechtsfolgen beider Vorschriften übereinstimmten.

Die Aufgabe von Absatz 2 bestehe vor allem darin, einen Einwand abzuschneiden, der die Durchführung von Absatz 1 erschweren könnte, nämlich daß es sich nicht um gleichartige Waren handele.

Zur Frage 3:

Die Firma Fink-Frucht führt aus, der zweite Absatz von Artikel 95 ergänze den ersten; schon deswegen müsse der — vom Gerichtshof bisher nur für Absatz 1 bejahte — Grundsatz der unmittelbaren Wirkung auch für Absatz 2 gelten.

Im übrigen träfen die vom Gerichtshof für das Vorliegen einer unmittelbaren Wirksamkeit verlangten Voraussetzungen auch für die Verbotsnorm von Absatz 2 zu, da diese vollständig und rechtlich vollkommen sei. Daß es ihr an letzter Klarheit fehle, sei unerheblich, da der Gerichtshof diesem Mangel abhelfen könne.

Zu Unrecht behaupte das Finanzgericht München, die Vorschrift sei zollpolitischer Art; sie solle in Wahrheit lediglich den Grundsatz der Inländerbehandlung verwirklichen.

Schließlich dürfe der Rechtsschutz des einzelnen nicht davon abhängen, ob die Gerichte ein enges (Abs. 1) oder ein weites (Abs. 2) Substitutionsverhältnis annehmen.

Die Bundesregierung ist der Ansicht, die Frage sei zu verneinen.

Wenn man schon die Meinung vertrete, daß die beiden ersten Absätze von Artikel 95 das gleiche rechtliche Schicksal teilen müßten, so läge es weitaus näher, die unmittelbare Anwendbarkeit auch des Absatzes 1 abzulehnen; zu diesem Punkt verweist die Bundesregierung auf die Bedenken, die der Bundesfinanzhof in der — durch Urteil des Gerichtshofes vom 3. April 1968 entschiedenen — Rechtssache 28/67 gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes geäußert hat.

Abgesehen hiervon seien die beiden Absätze von Artikel 95 durchaus verschiedener Auslegung fähig. Absatz 2 sei in hohem Maß unbestimmt und unvollkommen und könne daher keine unmittelbare Wirkung zeitigen; die Wertungen, die er erfordere, könnten nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte sein.

Die Kommission vertritt die Meinung, die Frage sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu bejahen.

Artikel 95 Absatz 2 sei eine klare Bestimmung, wenn man davon ausgehe, daß klar nicht unzweifelhaft bedeute.

Er lasse einem etwaigen Ermessen der Mitgliedstaaten keinen Raum, sondern normiere lediglich Rechtsbegriffe.

Die Auffassung des Finanzgerichts, er sei zollpolitischer Natur, gehe fehl.

Daß die genannte Vorschrift unmittelbar wirken müsse, ergebe sich auch aus der Schwierigkeit, die Anwendungsbereiche des ersten und des zweiten Absatzes von Artikel 95 voneinander abzugrenzen.

Zur Frage 4:

Nach Ansicht der Firma Fink-Frucht bedeutet das Wort geeignet, daß die schädliche Wirkung nicht voraussehbar oder tatsächlich eingetreten zu sein brauche; es genüge, daß ihr Eintritt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden könne.

Gemeint sei jede Beeinträchtigung des Absatzes der eingeführten Ware, gleichviel in welcher Weise sie sich äußere und an welchem Ort des Einfuhrlandes sie eintrete.

Für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 2 genüge ein weites Substitutionsverhältnis, wie es z.B. zwischen Regenschirmen und Regenmänteln bestehe. Möglicherweise gebe es hiernach überhaupt keine einander nicht substituierbaren Waren.

Diene die eingeführte Ware mehreren Verwendungszwecken, so sei es ausreichend, daß der mittelbare Schutz im Sinn von Artikel 95 Absatz 2 bei einem dieser Zwecke eintrete.

Die Bundesregierung beantwortet die Frage dahin, daß Abgaben dann geeignet seien, andere Produktionen mittelbar zu schützen, wenn die Marktanalyse ergebe, daß die zu vergleichenden Waren aufgrund ihrer wesentlichen Merkmale, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preise miteinander im Wettbewerb stehen und dieser Wettbewerb — d.h. praktisch: die Entscheidung der Käufer — durch die Abgaben wesentlich beeinflußt wird.

Der Wettbewerbsvorsprung müsse nicht tatsächlich eingetreten sein; die objektive Eignung genüge.

Die Frage, wann Waren miteinander im Wettbewerb stehen, lasse sich kaum anhand abstrakter Maßstäbe beantworten; lediglich folgendes könne gesagt werden:

Die wesentlichen Eigenschaften müßten übereinstimmen. In dieser Hinsicht könnten die verschiedensten Gesichtspunkte erheblich sein: Größe, Leistung, Haltbarkeit, Aussehen, Geschmack usw. Alle Eigenschaften könnten erst in ihrer Kombination voll gewürdigt werden.

Von besonderer Bedeutung sei der Verwendungszweck; jedoch könne nur auf den Hauptzweck abgestellt werden.

Wesentliche Preisunterschiede könnten dafür maßgebend sein, daß Waren nicht miteinander im Wettbewerb stehen.

Bei der Anwendung dieser Kriterien müsse allerdings berücksichtigt werden, daß die Käuferinteressen unterschiedlich seien und daß deshalb nur Durchschnittsverhältnisse in Betracht gezogen werden könnten.

Nach Ansicht der Kommission erfaßt Artikel 95 Absatz 2 alle Fälle, in denen eine inländische Abgabe offensichtlich zum Schutz konkurrierender Waren geeignet ist.

Sei dies der Fall, so treffe das Verbot jede — auch eine geringfügige — höhere Belastung der eingeführten Waren.

Die schützende Wirkung der Abgabe beruhe darauf, daß der Verbraucher, der die Wahl zwischen mehreren vergleichbaren Waren habe, sich in der Regel für die billigere entscheiden werde.

Punkt c der vorliegenden Frage sei dahin zu beantworten, daß es für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 2 genüge, wenn die dort bezeichnete Wirkung bei einem nicht ganz unerheblichen Teil der Waren gegeben sei; es komme mit anderen Worten auf das Vorliegen eines wirtschaftlich spürbaren Wettbewerbs inländischer Waren an.

Zur Frage 5:

Die Firma Fink-Frucht meint, die Frage sei im Sinn der zweiten Alternative zu beantworten, wie dies dem Sinn des gesamten Artikels 95 entspreche.

Die Bundesregierung vertritt die gleiche Auffassung. Artikel 95 solle lediglich Wettbewerbsnachteile verhindern.

Die Kommission ist ebenfalls dieser Ansicht. Eine mittelbare Schutzwirkung könne nicht von jeder, sondern nur von einer überhöhten Belastung ausgehen; überdies wäre es erstaunlich, wenn der Vertrag substituierbare Waren besser gestellt hätte als gleichartige.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Durch Beschluß vom 12. Juli 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 1967, legt das Finanzgericht München nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mehrere die Erhebung einer Umsatzausgleichssteuer bei der Einfuhr bestimmter Waren betreffende Auslegungsfragen zu den Artikeln 95 und 30 dieses Vertrages zur Vorabentscheidung vor.

Zur Anwendbarkeit der Artikel 95 und 30, wenn eingeführte und inländische Waren nicht miteinander in Wettbewerb stehen (erste Frage)

Das vorlegende Gericht stellt die Frage, ob Artikel 95 Absatz 1 einem Mitgliedstaat die Erhebung einer Umsatzausgleichssteuer auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren verbietet, wenn keine gleichartigen oder vergleichbaren inländischen Waren vorhanden sind, und ob in diesem Fall die Ausgleichssteuer als Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinn des Artikels 30 anzusehen ist.

Artikel 95 verbietet in seinen Absätzen 1 und 2 den Mitgliedstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder solche Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Artikel 95 will zwar gewisse Hindernisse beseitigen, die .dem freien Warenverkehr entgegenstehen. Wollte man aus ihm aber ein Verbot ableiten, solche eingeführten Waren mit inländischen Abgaben zu belasten, die nicht mit inländischen Waren im Wettbewerb stehen, so würde ihm damit ein Anwendungsbereich zugewiesen, der über seinen Zweck hinausginge. Inländische Abgaben, insbesondere die Umsatzsteuer, dienen im wesentlichen fiskalischen Zwecken. Daher besteht kein Grund, bestimmten eingeführten Waren deswegen eine Vorzugsbehandlung einzuräumen, weil sie nicht auf inländische Produktionen stoßen, die gegen sie geschützt werden könnten. Werden solche Abgaben, sei es auch auf Waren, die nicht mit der einheimischen Erzeugung im Wettbewerb stehen, bei der Einfuhrerhoben, so geschieht dies, um im Inland alle Arten von Waren ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen. Daher ist festzustellen; daß Artikel 95 es den Mitgliedstaaten nicht untersagt, eingeführte Erzeugnisse mit inländischen Abgaben zu belasten, wenn weder vergleichbare inländische Waren noch andere inländische Produktionen vorhanden sind, die hierdurch geschützt werden könnten.

Unter den genannten Voraussetzungen erhobene inländische Abgaben fallen auch nicht unter das in Artikel 30 des Vertrages enthaltene Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Diese Beschränkungen, die auf eine Begrenzung der Einfuhrmengen abzielen, unterscheiden sich nach Funktionsweise und Zweck von steuerlichen Maßnahmen. Da überdies die Artikel 30 ff. einerseits und Artikel 95 andererseits für die Beseitigung der Hindernisse, von denen sie handeln, unterschiedliche Zeitfolgen und Verfahren vorsehen, läßt sich schwerlich annehmen, daß dieselbe Abgabe gleichzeitig eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung und eine inländische Abgabe sein kann.

Zur Frage der unmittelbaren Wirkung von Artikel 95 Absatz 2 (dritte Frage)

Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob Artikel 95 Absatz 2 EWGV unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte des einzelnen begründet, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind.

Die genannte Vorschrift enthält schlechthin ein Verbot von Schutzmaßnahmen, das die notwendige Ergänzung zu dem Verbot des Absatzes 1 darstellt. Die sich aus diesem Verbot ergebende Verpflichtung ist an keine Bedingung geknüpft; sie bedarf zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten. Die Verbotsnorm ist daher vollständig, rechtlich vollkommen und infolgedessen geeignet, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen. Zwar enthält die Vorschrift Tatbestandsmerkmale, die eine Beurteilung wirtschaftlicher Sachverhalte erfordern. Dies schließt aber nicht aus, daß der nationale Richter berechtigt und verpflichtet ist, die Beachtung des Vertrages zu gewährleisten, wenn er nach Maßgabe der sich aus den nachstehenden Antworten auf die Fragen 2, 4 und 5 ergebenden Auslegung feststellen kann, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift vorliegen. Dem Finanzgericht ist daher zu antworten, daß die Vorschrift von Artikel 95 Absatz 2 geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und individuelle Rechte des einzelnen zu begründen, welche die nationalen Gerichte zu beachten haben.

Zum Begriff der gleichartigen Waren in Artikel 95 Absatz 1, zum Verhältnis zwischen Absatz 1 und Absatz 2 und zur Auslegung von Absatz 2 dieses Artikels (zweite, vierte und fünfte Frage)

Die Fragen 2, 4 und 5 betreffen im wesentlichen die Voraussetzungen, unter denen das Verhältnis einer eingeführten Ware zu einem inländischen Erzeugnis einen der in den beiden ersten Absätzen des Artikels 95 vorgesehenen Tatbestände erfüllt, sowie die Bestimmung des Tatbestands und der Wirkungen von Absatz 2 dieses Artikels.

Nach Artikel 95 erheben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Gleichartigkeit im Sinn von Artikel 95 Absatz 1 besteht, wenn Waren normalerweise steuerrechtlich, zollrechtlich oder statistisch — je nach Lage des Falles — unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen sind.

Zusätzlich zu dem in Artikel 95 Absatz 1 enthaltenen Verbot untersagt Absatz 2 desselben Artikels bei eingeführten Waren alle Arten von Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Ein solcher Schutz ist insbesondere gegeben, wenn eine inländische Abgabe ein eingeführtes Erzeugnis höher belastet als ein inländisches, das mit ihm im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten in Wettbewerb steht, ohne daß jedoch der Tatbestand der Gleichartigkeit im Sinn von Artikel 95 Absatz 1 erfüllt ist. Selbst wenn jeder unmittelbare Wettbewerb mit einem inländischen Erzeugnis fehlt, tritt ein solcher Schutz ein, wenn feststeht, daß die eingeführte Ware je nach der Stufe der Fertigung oder des Vertriebs oder nach sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine besondere steuerliche Belastung zu tragen hat, wodurch bestimmte Tätigkeiten sogar solcher Art geschützt werden, wie sie zur Herstellung des eingeführten Erzeugnisses nicht gedient haben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist jedoch zu fordern, daß die verschiedenen wirtschaftlichen Beziehungen, die Artikel 95 Absatz 2 im Sinn hat, nicht nur gelegentlich vorliegen, sondern daß es sich um dauerhafte und typische Verhältnisse handelt.

Die Auswirkung einer Abgabe auf die wirtschaftlichen Beziehungen im Sinn von Artikel 95 Absatz 2 ist jeweils unter Berücksichtigung der Ziele zu beurteilen, denen die Vorschriften von Artikel 95 zu dienen bestimmt sind. Diese Vorschriften sollen einen normalen Wettbewerb gewährleisten und alle steuerlichen Hindernisse beseitigen, die den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen können. Während Artikel 95 Absatz 1 Abgaben nur untersagt, soweit sie einen bestimmten Vergleichsbetrag übersteigen, stellt das in Absatz 2 enthaltene Verbot auf die Schutzwirkung der genannten Abgaben ab, ohne einen genauen Bezugspunkt für den Vergleich zu nennen. Eine Abgabe ist daher als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen, wenn sie geeignet ist, eine solche Wirkung zu entfalten. Der Vertrag untersagt dem nationalen Richter jedoch nicht, gegebenenfalls zu entscheiden, unterhalb welcher Höhe die Abgabe die vom Vertrag verbotene Schutzwirkung nicht mehr erzeugt, und daraus alle gebotenen Folgerungen zu ziehen.

Kosten

Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht München anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsverfahrens,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 30, 95 und 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäschen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 12. Juli 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden :

1. Weder Artikel 95 noch Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft untersagt den Mitgliedstaaten, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren mit inländischen Abgaben zu belasten, wenn keine gleichartigen inländischen Waren oder anderen schutzfähigen Produktionen vorhanden sind.

2. Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages ist geeignet, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und individuelle Rechte des einzelnen zu begründen, welche die nationalen Gerichte zu beachten haben.

3. a)Gleichartigkeit im Sinn von Artikel 95 Absatz 1 besteht, wenn Waren normalerweise steuerrechtlich, zollrechtlich oder statistisch — je nach Lage des Falles — unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen sind.b)Absatz 2 des Artikels 95 ergänzt Absatz 1. Er verbietet die Erhebung aller inländischen Abgaben, die eine eingeführte Ware höher belasten als eine mit ihr im Wettbewerb stehende, jedoch nicht im Sinn von Artikel 95 Absatz 1 gleichartige inländische Ware. Das gleiche gilt, wenn es zwar an einem unmittelbaren Wettbewerb fehlt, die eingeführten Waren aber mit besonderen Angaben belastet werden, wodurch bestimmte Tätigkeiten sogar solcher Art geschützt werden, wie sie zur Herstellung der eingeführten Ware nicht gedient haben.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.