Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1968 – C-31/67
ECLI:EU:C:1968:23
In der Rechtssache 31/67
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit der
FIRMA AUGUST STIER, HAMBURG,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ERICUS
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG-Vertrags, insbesondere von dessen Artikel 95,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß (Bericht erstatter),
der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Vorgeschichte
Die Firma Stier ließ zwischen dem 11. Juli und dem 1. August 1966 mehrere Sendungen frischer Zitronen aus Italien zum freien Verkehr abfertigen. Das zuständige Zollamt forderte von ihr hierfür Umsatzausgleichssteuer (nachstehend: UASt) nach deutschem Recht in Höhe von 2,5 %.
Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht macht die Firma Stier insbesondere geltend, das angewandte deutsche Steuerrecht verstoße gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, da nach dieser Bestimmung nur solche eingeführten Waren mit UASt belastet werden dürften, die mit vergleichbaren inländischen Waren in Wettbewerb stünden; in Deutschland würden aber weder Zitronen noch solche Obstarten erzeugt, die der Verbraucher anstelle von Zitronen wählen könnte, wenn diese nicht vorhanden oder zu teuer wären.
2. Gegenstand des Vorlagebeschlusses; Ausführungen des vorlegenden Gerichts
A — Das Finanzgericht Hamburg hat am 11. August 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes zu folgenden Fragen einzuholen:
a) Darf ein Mitgliedstaat inländische Abgaben auf aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren, die weder mit gleichartigen inländischen Waren im Sinn des Artikels 95 Absatz 1 [EWG-Vertrag] noch mit substituierbaren inländischen Waren im Sinn des Artikels 95 Absatz 2 des Vertrages konkurrieren, erheben, oder steht dem das Recht des Vertrages entgegen?
b) Hat ein aus dem Vertragsrecht im Sinn der Frage a zu entwickelnder Rechtssatz, der dem nationalen Besteuerungsrecht entgegensteht, unmittelbare Rechtswirkungen zugunsten des einzelnen?
c) Unterliegt ein Mitgliedstaat — sofern sein Besteuerungsrecht (Frage a) dem Grunde nach bejaht wird — hinsichtlich der Höhe der inländischen Abgaben mit seinem Besteuerungsrecht Beschränkungen aufgrund des [EWG-Vertrags]? Wenn ja, welchen Beschränkungen?
B — Das Finanzgericht führt hierzu insbesondere aus:
Nach seinem Wortlaut verbiete Artikel 95 den Mitgliedstaaten lediglich, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren höhere inländische Abgaben zu erheben, als sie im Inland erzeugte gleichartige oder substituierbare Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen hätten. Dagegen enthalte er keine Regelung für die von der Firma Stier eingeführten Zitronen, da diesen keine gleichartigen oder substituierbaren inländischen Güter gegenüberstünden.
Die vorgelegten Fragen beträfen daher nicht die Auslegung des Vertrages, sondern die Ausfüllung einer möglicherweise bestehenden Lücke im Vertragsrecht. Hierfür müsse der Gerichtshof nach Artikel 177 aber erst recht zuständig sein.
Der vorlegende Senat legt im einzelnen die Gründe dar, aus denen er die Befassung des Gerichtshofes für erforderlich ansieht, und stellt insbesondere fest, er halte eine Vorlage immer dann für gerechtfertigt, wenn ein Beteiligter für die ihm günstige Rechtsfindung aus dem EWG-Vertrag vertretbare Gründe vorbringt.
Das sei hier der Fall. Die Auffassung der Firma Stier, bei der Einfuhr von Waren, denen keine vergleichbaren oder-substituier baren inländischen Erzeugnisse gegenüberstehen, dürften keine inländischen Abgaben erhoben werden, lasse sich vertreten. Sie könne allerdings kaum im Weg eines Umkehrschlusses aus Artikel 95 begründet werden, wie dies die Firma Stier versuche: Da diese Vorschrift das nationale Besteuerungsrecht durch bestimmte Verbote einschränke, würde ein solcher Schluß eher zu der Annahme führen, daß der Vertrag jenes Recht im übrigen unberührt lasse. Ebensowenig finde die Auffassung der Firma Stier eine Stütze in Artikel 12 des Vertrages, da die UASt nach den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 (RsprGH XII 259 ff.), denen das vorlegende Gericht beitrete, mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung eine inländische Abgabe sei, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine ausgleichende Wirkung habe oder nicht. Es erscheine dem vorlegenden Gericht jedoch zumindest erwägenswert, den von der Firma Stier behaupteten Rechtssatz im Weg der Analogie aus den Vertragszielen, den Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere denjenigen Vertragsnormen herzuleiten, die den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährleisten und Hemmnisse im Warenaustausch unter den Mitgliedstaaten verbieten (insbesondere Art. 9, 12 ff., 30 ff., 36 f., 95 ff.).
II. Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 18. August 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Firma Stier haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben und in den Sitzungen vom 5. bis 7. Dezember 1967 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1968 vorgetragen und begründet.
Die Firma Stier wird vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Wendt und Dräger, Hamburg. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch Ministerialrat Dr. Everling, Ministerialrat Hahnfeld und Oberlandesgerichtsrat Dr. Bülow, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Dr. Wägenbauer.
III. Zusammenfassung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
Zur Frage a:
Die Firma Stier führt insbesondere aus:
a) Artikel 95 Absatz 1 habe sicherlich in erster Lüne den — normalen — Fall im Auge, daß der eingeführten Ware gleichartige inländische Erzeugnisse gegenüberstehen. Wenn er aber vorschreibe, daß jene nicht höher belastet werden als diese, so spreche er nicht nur ein Verbot, sondern zugleich eine Erlaubnis aus; diese sei jedoch klar auf eben jenen Fall begrenzt, so daß sich für den gegenteiligen Fall das Verbot der Besteuerung unmittelbar aus Artikel 95 ergebe.
Zum gleichen Ergebnis führe auch ein Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen des GATT und der Havanna-Charta. Diesen Vorschriften sei zu entnehmen, daß inländische Steuern dann wie Zölle zu behandeln seien, wenn die belastete Einfuhrware auf keine konkurrierenden inländischen Erzeugnisse stößt.
Die Ziele des EWG-Vertrags gingen aber noch weiter als diejenigen der genannten Abkommen, denn vorliegend solle nicht nur der Handelsverkehr allgemein erleichtert, sondern der freie Warenverkehr gesichert werden.
Eine verneinende Antwort auf die Frage a würde es dem staatlichen Gesetzgeber ermöglichen, Ausgleichssteuern in behebiger Höhe anzuordnen.
Bei Waren, die im Einfuhrstaat überhaupt nicht erzeugt würden, sei eine Umsatzausgleichssteur auch deswegen sinnwidrig, weil es begriffsnotwendig nichts auszugleichen gebe.
Noch deutlicher werde die Auffassung der Firma Stier durch das im zweiten Absatz von Artikel 95 ausgesprochene Verbot bekräftigt, Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Die Firma Stier weist auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 34/62 (RsprGH IX 317, 319 ff.] hin, wonach auch — z.B. — zwischen Apfelsinen einerseits, Äpfeln usw. andererseits ein Substitutionswettbewerb bestehe.
Hilfsweise sei der Auffassung des vorlegenden Gerichts beizutreten, wonach Artikel 95 eine im Weg der Analogie zu schließende Lücke aufweise.
b) Sollte der Gerichtshof die oben (a) wiedergegebene Auffassung ablehnen, so sei zu prüfen, ob die UASt nicht ein Zoll oder mindestens eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei.
Das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 90 und 91/63 (RsprGH X 1335 ff.) lasse die erste dieser beiden Fragen gerechtfertigt erscheinen, wie die Firma Stier näher ausführt. In der Tat entspreche die UASt in Fällen wie dem vorhegenden den Voraussetzungen eines Finanzzolls, denn ihr einziger Zweck sei, dem Staat Einnahmen zu verschaffen.
Ebenso nahe liege es, die UASt als eine Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen, die lediglich unter den Voraussetzungen von Artikel 95 ausnahmsweise zulässig sei; der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung auf die Wirkung der zu untersuchenden Abgaben abgestellt.
Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 (RsprGH XII 259 ff.) stehe der Auffassung der Firma Stier nicht entgegen. Es besage lediglich, daß eine Abgabe, die unter Artikel 95 falle, allein nach dieser Vorschrift zu beurteilen sei. Hieraus müsse aber für Abgaben, auf die Artikel 95 nicht anwendbar sei, gefolgert werden, daß sie den allgemeinen Regeln der Artikel 9 ff. unterlägen.
Die Bundesregierung ist mit dem Finanzgericht der Auffassung, daß Artikel 95 die vorliegende Frage nicht regele, wendet sich aber gegen die Annahme einer Lücke. Der Vertrag enthalte kein in sich vollkommenes System, sondern sehe nur in den von ihm ausdrücklich genannten Fällen Einschränkungen der Befugnisse des staatlichen Gesetzgebers vor. Diese Einschränkungen seien einer analogen Ausdehnung nicht zugänglich.
Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/55 (RsprGH II 297) stehe dem nicht entgegen, da Artikel 95 nicht seinen Sinn verliere, wenn er nicht durch ein Verbot der Abgabenerhebung in Fällen wie dem vorliegenden ergänzt werde. Im übrigen habe der Gerichtshof den in diesem Urteil ausgesprochenen Grundsatz späterhin nur zurückhaltend angewandt (RsprGH VI 681).
Die Behauptung der Firma Stier, Artikel 95 lasse die Erhebung von inländischen Abgaben überhaupt erst zu, sei unrichtig; die Mitgliedstaaten hätten schon lange vor Abschluß des Vertrages UASt erhoben.
Alle Mitgliedstaaten besteuerten die Waren im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Grundsatz des Bestimmungslandes. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der eingeführten Ware zufälligerweise keine gleichartige oder substituierbare Ware gegenüberstehe. Es sei nicht verständlich, weshalb die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gerade in derartigen Fällen beschränkt sein sollte.
Artikel 17 (3) des Vertrages bestätige die vorstehenden Ausführungen. Finanzzölle träfen in der Regel Waren, die im Inland nicht hergestellt würden. Wenn die genannte Vorschrift eine Umwandlung derartiger Zölle in inländische Abgaben zulasse, so erkenne sie an, daß die in Betracht kommenden Abgaben keine zollgleichen Wirkungen hätten. Sie zwinge überdies zu der Folgerung, daß Artikel 95 die Erhebung von Abgaben auf die Einfuhr von Waren ohne inländischen Wettbewerb nicht verbiete; denn anderenfalls wäre sie praktisch gegenstandslos, weil gerade das Fehlen eines derartigen Wettbewerbs für die von Finanzzöllen betroffenen Waren kennzeichnend sei.
Nach Ansicht der Kommission ist das Besteuerungsrecht der Mitgliedstaaten in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich zu bejahen, vorbehaltlich der Ausführungen zur Frage c (vgl. unten).
Artikel 95 schränke jenes Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit ein. Diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn gleichartige oder substituierbare Waren vorhanden seien; darüber hinaus könnten den Mitgliedstaaten jene Einschränkungen jedoch nicht entgegengehalten werden.
Das gegenteilige Ergebnis lasse sich auch nicht im Weg der Rechtsanalogie begründen. Der Vertrag greife in die Finanz- und Steuerhoheit der Mitgliedstaaten — anders als in die Zollhoheit — nur in beschränktem Maß ein. Das Ziel der vollständigen Herstellung binnenmarktähnlicher Verhältnisse lasse sich auf steuerlichem Gebiet nicht mit Hilfe der wenigen Vorschriften der Artikel 95 ff. erreichen; ihm dienten vielmehr umfangreiche Arbeiten des Rates und der Kommission zur Harmonisierung des nationalen Steuerrechts, insbesondere durch Einführung einer einheitlichen Mehrwertsteuer. Würden im Inland nicht hergestellte Waren von der indirekten Besteuerung befreit, so würde der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung verletzt.
Artikel 17 (3) EWG-Vertrag bestätige diese Auffassung. In der Praxis würden Finanzzölle überwiegend gerade auf Waren erhoben, die im Inland nicht erzeugt werden und häufig auch nicht mit einem inländischen Erzeugnis in Wettbewerb stehen. Die Auffassung der Firma Stier würde daher jene Vorschrift weitgehend gegenstandslos machen.
Zur Frage b:
Nach Ansicht der Firma Stier ergibt sich die Bejahung der Frage aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65.
Falls man die streitigen Abgaben als Abgaben zollgleicher Wirkung ansehe, käme Artikel 13 (2) EWG-Vertrag in Betracht. Diese Vorschrift habe allerdings insofern keine unmittelbare Wirkung, als sie die Kommission verpflichte, die Zeitfolge der Aufhebung durch Richtlinien zu regeln, und ihr damit ein Ermessen einräume. Sie sei jedoch insoweit self-executing, als die Kommission jener Verpflichtung etwa nicht nachkommen würde.
Bundesregierung und Kommission halten die Frage für gegenstandslos, da die Frage a im Sinn der ersten Alternative zu beantworten sei (vgl. oben).
Zur Frage c:
Die Firma Stier ist der Auffassung, diese Frage sei angesichts der auf die Frage a zu erteilenden Antwort gegenstandslos.
Die Bundesregierung führt aus, die Antwort ergebe sich aus dem oben zur Frage a Vorgetragenen. Allenfalls könne erwogen werden, ob nicht die Erhebung prohibitiver, d.h. den Warenverkehr völlig unterbindender Abgaben ausgeschlossen sei. Diese Frage habe jedoch nur theoretische Bedeutung, weil ein solcher Fall noch niemals vorgekommen sei und angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den Mitgliedstaaten auch nicht vorkommen werde. Im übrigen könne sie dahingestellt bleiben, da ein derartiger Fall dem Vorlagebeschluß offensichtlich nicht zugrunde liege.
Die Kommission ist der Auffassung, daß das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung eingreife, wenn ein Mitgliedstaat in den im Vorlagebeschluß genannten Fällen eine eingeführte Ware in exorbitanter Weise, d.h. über das allgemeine Niveau der indirekten Besteuerung hinaus, belaste. Denn eine solche Besteuerung habe die gleiche Wirkung wie ein Zoll, der zu einer normalen indirekten Belastung hinzutrete.
Allerdings sei diese Frage im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht aktuell, da die deutsche UASt auf Zitronen sich im Rahmen der bei der Umsatzbesteuerung von Obst und Südfrüchten üblichen Sätze halte.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Durch Beschluß vom 11. August 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 1967, legt das Finanzgericht Hamburg nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG mehrere die Auslegung des Vertrages, insbesondere seines Artikels 95, betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vor.
1. Die Frage a geht im wesentlichen dahin, ob der Vertrag in dem Sinn auszulegen ist, daß er einem Mitgliedstaat die Erhebung inländischer Abgaben auf aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren untersagt, die weder mit gleichartigen inländischen Waren im Sinn des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch mit substituierbaren inländischen Waren im Sinn des Artikels 95 Absatz 2 des Vertrages konkurrieren. Mit seiner Frage b bittet das vorlegende Gericht für den Fall, daß der Vertrag die Erhebung von Abgaben auf die in der Frage a genannten Waren verbietet, um Entscheidung, ob dieser Rechtssatz unmittelbare Rechtswirkungen zugunsten des einzelnen hat. Das vorlegende Gericht verweist auf die Vorschriften des Artikels 95, die gestellten Fragen beziehen sich also auf inländische Abgaben im Sinn dieser Bestimmung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuergesetzgebung erhobene Abgaben wie die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildenden sind keine spezifischen Abgaben auf eingeführte Waren, sondern Teil eines allgemeinen Abgabensystems, das unterschiedslos alle Arten inländischer und eingeführter Waren erfaßt. Dies gilt auch dann, wenn diese Abgaben bei der Einfuhr erhoben werden.
Solche Abgaben fallen grundsätzlich unter den Begriff der inländischen Abgaben in dem Sinn, wie ihn Artikel 95 verwendet und wie er übrigens, was die Umsatzsteuer betrifft, in mehreren anderen Artikeln des gleichen Kapitels Steuerliche Vorschriften wiederkehrt.
Artikel 95 soll gewährleisten, daß die Erhebung von inländischen Abgaben in einem Mitgliedstaat nicht zu einer Belastung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten führt, welche höher ist als diejenige der gleichartigen inländischen Waren, oder geeignet ist, andere einheimische Produktionen im Sinn von Absatz, 2 des Artikels zu schützen. Es gehört zwar zum Wesen des Artikels 95, daß er durch die präzise Vorschrift seines Absatzes 1 und die weitgefaßte Bestimmung seines Absatzes 2 zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes beiträgt, der den freien Warenverkehr gewährleistet. Wollte man aus ihm aber ein Verbot ableiten, solche eingeführten Waren mit inländischen Abgaben zu belasten, die nicht mit inländischen Waren im Wettbewerb stehen, so würde ihm damit ein Anwendungsbereich zugewiesen, der über seinen Zweck hinausginge. Inländische Abgaben, insbesondere die Umsatzsteuer, dienen im wesentlichen fiskalischen Zwecken. Daher besteht kein Grund, bestimmten eingeführten Waren deswegen eine Vorzugsbehandlung zuzugestehen, weil sie nicht auf inländische Produktionen stoßen, die gegen sie geschützt werden könnten. Werden solche Abgaben, sei es auch auf Waren, die nicht mit der einheimischen Erzeugung im Wettbewerb stehen, bei der Einfuhr erhoben, so geschieht dies, um alle Arten von Waren ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen.
Die erste Frage ist sonach in dem Sinn zu entscheiden, daß Artikel 95 es den Mitgliedstaaten nicht untersagt, eingeführte Erzeugnisse mit inländischen Abgaben zu belasten, wenn weder vergleichbare inländische Waren noch andere inländische Produktionen vorhanden sind, die hierdurch geschützt werden könnten.
Die Frage b ist hiernach gegenstandslos.
2. Die Frage c geht dahin, ob — und bejahendenfalls inwieweit — der Vertrag für den in Frage a genannten Fall Beschrän kungen der Höhe der auf die eingeführte Ware erhobenen inländischen Abgaben vorsieht.
Wie festgestellt, untersagt Artikel 95 es den Mitgliedstaaten nicht, eingeführte Waren zu belasten. Indessen steht es den Staaten auch nicht frei, solche Waren, die in Ermangelung einer vergleichbaren inländischen Produktion nicht unter die Verbotsbestimmungen des Artikels 95 fallen, so hoch zu belasten, daß der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Waren in Frage gestellt wird. Eine solche Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs ist jedoch nicht anzunehmen, wenn sich der Abgabensatz im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgaben-systems hält, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist.
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts Hamburg vom 11. August 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft untersagt es den Mitgliedstaaten nicht, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren mit inländischen Abgaben zu belasten, wenn keine gleichartigen inländischen Waren und sonstige inländischen Produktionen vorhanden sind, die hierdurch geschützt werden könnten.
2. In den unter 1. genannten Fällen läßt der Vertrag die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt, Abgabensätze festzulegen, die sich im allgemeinen Rahmen des nationalen Systems inländischer Abgaben halten, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.