Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1968 – C-7/67
ECLI:EU:C:1968:18
In der Rechtssache 7/67
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit der
FIRMA MILCHWERKE H. WÖHRMANN & SOHN KG, APPELDORN,
gegen
HAUPTZOLLAMT BAD REICHENHALL
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt vom 27. Februar 1964, S. 549 ff.)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß (Berichterstatter),
der Richter A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
1. Vorgeschichte
A — Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt vom 27. Februar 1964, S. 549 ff.) — nachstehend als VO 13/64 bezeichnet — bestimmt:
Bei der Einfuhr aus dritten Ländern sind mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar
die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung;
…
B — Die Firma Milchwerke H. Wöhrmann & Sohn KG (nachstehend: Firma Wöhrmann) ließ im Juni und Juli 1966 bei dem zuständigen deutschen Zollamt fünf aus Österreich stammende Sendungen mit Waben-Vollmilchpulver zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt forderte von ihr hierfür 3 % Umsatzausgleichssteuer (nachstehend: UASt) nach deutschem Recht.
Die Firma Wöhrmann erhob deswegen Klage vor dem Finanzgericht München. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, da Milch und Milcherzeugnisse nach geltendem deutschen Recht nicht der Umsatzsteuer unterlägen, sei die streitige UASt keine inländische Abgabe im Sinn der Artikel 95 ff. EWG-Vertrag, sondern eine — nach Artikel 12 Absatz 2 VO 13/64 verbotene — Abgabe zollgleicher Wirkung.
2. Inhalt des Vorlagebeschlusses; Ausführungen des vorlegenden Gerichts
A — Das Finanzgericht München hat am 15. Februar 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes darüber einzuholen,
a) ob sich der Charakter einer zollgleichen Abgabe im Sinn des Artikels 12 Absatz 2 [VO 13/64] nach der protektionistischen Zweckbestimmung der Abgabe im allgemeinen oder nach der konkreten protektionistischen Wirkung der Abgabe im Fall einer bestimmten Ware richtet, und bei Bejahung der zweiten Alternative,
b) ob eine Ausgleichssteuer in voller Höhe dann als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen ist, wenn weder die Lieferung des mit der eingeführten Ware gleichartigen inländischen Erzeugnisses (Endprodukt) noch die des Vorproduktes unmittelbar der Umsatzsteuer … unterliegt, oder nur in der Höhe, in der sie die Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse mit Umsatzsteuer übersteigt, und bei Verneinung der ersten Alternative zu b,
c) ob bei einem kumulativen Umsatzsteuer-Mehrphasensteuersystem der Höhe der erhobenen Ausgleichssteuer auch die Umsatzsteuer gegenübergestellt werden kann, die auf den bei der Herstellung gleichartiger inländischer Waren verwendeten Hilfs- und Nebenstoffen, Produktionsmitteln, Betriebsstoffen, Energie usw. anteilig ruht, und bei Bejahung der zweiten Alternative zu b,
d) ob Artikel 12 Absatz 2 [VO 13/64] hinsichtlich des zollgleich wirkenden Teils einer ihrer Zweckbestimmung nach inländischen Abgabe unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte des einzelnen begründet, welche durch das nationale Gericht zu beachten sind.
B — Das Finanzgericht erläutert Grund und Sinn dieser Fragen und trägt verschiedentlich seine eigene Auffassung hierzu vor; es führt insbesondere aus:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge zunächst davon ab, ob die Feststellung des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 (RsprGH XII-3, 276), nämlich
eine Abgabe, welche die Wirkung einer inländischen Abgabe ausgleichen soll, nimmt durch diese Zweckbestimmung den Charakter der Abgabe an, deren Wirkung sie ausgleichen soll,
auf die UASt als solche, wie sie allgemein in § 1 Ziffer 3 [des deutschen] Umsatzsteuergesetzes beschrieben ist, oder jeweils auf die UASt für eine bestimmte eingeführte Ware zu beziehen ist.
Gehe man mit dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 (RsprGH VIII 873 ff.) davon aus, daß ein protektionistischer Zweck nur bei solchen Abgaben vorliege, die lediglich eingeführte, nicht aber gleichartige einheimische Waren treffen, so könne man der UASt einen solchen Zweck dann nicht unterstellen, wenn man sie allgemein — d.h. ohne Rücksicht auf die im Einzelfall betroffene Ware — betrachte. In diesem Fall müsse es bei der Feststellung bewenden, daß die UASt dazu bestimmt sei, auf dem Gebiet der Umsatzsteuer zwischen inländischen und ausländischen Waren gleiche Wettbewerbsverhältnisse zu schaffen; die UASt wäre hiernach auch dann nicht zollgleich, wenn sie im Einzelfall eine eingeführte Ware höher belaste als die Umsatzsteuer eine gleichartige inländische Ware.
Vertrete man dagegen die Auffassung, daß die Rechtsnatur der UASt für jede Ware gesondert zu prüfen sei und daß diese Steuer dementsprechend im Einzelfall als zollgleiche Abgabe angesehen werden könne, so käme es weiterhin darauf an, welche der die vergleichbaren inländischen Waren treffenden Belastungen als mittelbar im Sinn von Artikel 95 EWG-Vertrag anzusehen und somit bei dem von dieser Vorschrift geforderten Vergleich zu berücksichtigen seien. Das vorlegende Gericht macht hierzu nähere Ausführungen.
Soweit sich bei einem solchen Vergleich im Einzelfall ergeben sollte, daß die UASt höher sei als die Belastungen der vergleichbaren inländischen Waren, so stelle sich die weitere Frage, ob der diese Belastungen übersteigende Teil der UASt rechtlich gesondert behandelt, d.h. als Abgabe gleicher Wirkung im Sinn von Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag sowie von Artikel 12 der VO 13/64 angesehen werden könne. Nach Ansicht des Finanzgerichts würde eine solche Auffassung in Widerspruch zu dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 stehen, wonach Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag einerseits, Artikel 95 des Vertrages andererseits nicht auf ein und denselben Sachverhalt angewandt werden [können]. Der Begriff Abgaben gleicher Wirkung habe in den beiden erstgenannten Bestimmungen die gleiche Bedeutung wie in Artikel 12 der VO 13/64. Was andererseits Artikel 95 betreffe, so könne er zwar vorliegend nicht unmittelbar angewendet werden. Jedenfalls würde aber eine auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhobene überhöhte UASt ihrem Wesen nach unter Artikel 95 fallen und keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinn von Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag darstellen; diese letzte Feststellung müsse auch für Einfuhren aus dritten Ländern gelten. Nach alledem könne ein nationales Gericht den die Belastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse übersteigenden Teil der auf Einfuhren aus dritten Ländern erhobenen UASt nicht als unwirksam ansehen.
Auch wenn man im übrigen diesen Teil als im Widerspruch zum Vertrag stehend ansehe, könne der einzelne kein individuelles Recht auf Herabsetzung der Steuer gerichtlich geltend machen. Voraussetzung einer solchen Steuerermäßigung durch das Finanzgericht wäre nämlich die Bildung eines neuen vertragskonformen Steuersatzes, was nicht örtlich durch ein Steuergericht, sondern allein durch die Legislative des Mitgliedstaats nach dem Grundsatz der Dreiteilung der Gewalten geschehen kann.
II. Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 20. Februar 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Firma Wöhrmann haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben und in den Sitzungen vom 5. bis 7. Dezember 1967 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1968 vorgetragen und begründet.
Die Firma Wöhrmann wird vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Modest, Heemann, Gündisch und Brändel, Hamburg. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch Ministerialrat Dr. Everling, Ministerialrat Hahnfeld und Oberlandesgerichtsrat Dr. Bülow, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Dr. Thiesing.
III. Zusammenfassung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
Einleitende Ausführungen
Die Firma Wöhrmann trägt vor, der Begriff Abgabe gleicher Wirkung habe in Artikel 12 der VO 13/64 die gleiche Bedeutung wie in den Artikeln 12 und 13 EWG-Vertrag.
Zweck der Abschöpfungsregelungen der EWG-Marktordnungen sei es, Preisunterschiede zwischen inländischen und eingeführten Waren auszugleichen. Die Erhebung von Zöllen oder zollgleichen Abgaben über die Abschöpfung hinaus würde eine diskriminierende, protektionistische Wirkung haben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schlössen die Begriffe Abgaben gleicher Wirkung und inländische Abgaben einander aus. Daher sei zu prüfen, ob die streitige Abgabe unter den einen oder unter den anderen Begriff falle; hierbei komme es auch auf die Auslegung von Artikel 95 an, obwohl dieser nur auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten anwendbar sei.
Die Bundesregierung führt aus, die gestellten Fragen seien nur verständlich, wenn berücksichtigt werde, daß das vorlegende Gericht über eine Einfuhr von Waren zu entscheiden habe, die unter eine EWG-Marktordnung fielen und aus einem dritten Land stammten.
Der Vertrag selbst verbiete nicht die Erhebung von zollgleichen Abgaben oder von überhöhten inländischen Abgaben im Sinn von Artikel 95 auf Waren aus dritten Ländern. Die VO 13/64 spreche ein solches Verbot nur für die erstgenannten Abgaben aus.
Zur Frage a
Nach Auffassung der Firma Wöhrmann verfolgen die Verbote der Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag sowie des Artikels 12 der VO 13/64 das Ziel, zu verhindern, daß protektionistische Abgaben die Einfuhr ausländischer Waren erschwerten oder unmöglich machten und daß der Wettbewerb auf diese Weise verzerrt werde.
Es komme nicht auf die Bezeichnung einer Abgabe oder auf die mit ihr verfolgten Absichten an, sondern allein auf ihre Wirkung.
Die vorliegende Frage sei deshalb dahin zu entscheiden, daß eine Abgabe dann als zollgleich anzusehen sei, wenn sie sich im konkreten Fall einer bestimmten Ware protektionistisch auswirke.
Die Bundesregierung führt aus, ob eine Abgabe die gleiche Wirkung wie ein Zoll habe, hänge allein von ihrer allgemeinen Zweckbestimmung ab; auf den konkreten Belastungsvergleich komme es nicht an.
Der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung habe in Artikel 12 Absatz 2 der VO 13/64 die gleiche Bedeutung wie in Artikel 12 ff. EWG-Vertrag; dies zeige vor allem ein Vergleich mit Absatz 1 des erstgenannten Artikels, der den innergemeinschaftlichen Warenverkehr betreffe.
Die Grundsätze für die Abgrenzung der jeweils in Artikel 12 ff. und Artikel 95 EWG-Vertrag geregelten Tatbestände seien daher auch für die Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 VO 13/64 heranzuziehen.
Diese Abgrenzung ergebe sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen der genannten Bestimmungen. Die Artikel 12 ff. beträfen den freien Warenverkehr und zielten auf die Beseitigung von Handelshemmnissen; Artikel 95 solle dagegen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt vor Verfälschungen schützen. Der Vertrag verlange nicht die Beseitigung der inländischen Abgaben, sondern begrenze lediglich deren Höhe; damit erkenne er ihnen eine grundlegend andere Rechtsnatur zu als den Zöllen und zollgleichen Abgaben. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe stets auf die allgemeine Zweckbestimmung der betroffenen Abgabe abgestellt.
Auch wenn eine Ausgleichsabgabe im Einzelfall überhöht sei, müsse sie ausschließlich nach Artikel 95 beurteilt werden; anderenfalls hätte das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot keine eigenständige Bedeutung neben Artikel 12 ff.
Eine Ausgleichsabgabe falle auch dann unter Artikel 95, wenn der eingeführten Ware im Einzelfall keine gleichartige oder austauschbare inländische Ware gegenüberstehe; hier wirke die Abgabe schon deswegen nicht zollgleich, weil sie nicht dazu dienen könne, die einheimische Erzeugung zu schützen. Die Mitgliedstaaten erhöben in diesen Fällen durchweg innere Abgaben; soweit es sich um Waren handele, die bisher mit Finanzzöllen belastet gewesen seien, gestatte Artikel 17 EWG-Vertrag ihnen dies ausdrücklich.
Diese Auslegung werde durch Artikel 112 EWG-Vertrag bekräftigt.
Die VO 13/64 bestätige diese Überlegungen. Artikel 2 Absatz 1 dieser VO schreibe für die Berechnung des Abschöpfungsbetrags die Berücksichtigung u.a. der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben vor; daß hierunter auch die deutsche UASt falle, ergebe sich eindeutig aus den zu jener Vorschrift ergangenen Durchführungsbestimmungen.
Die Kommission macht geltend, für die inländischen Abgaben im Sinn von Artikel 95 EWG-Vertrag enthalte die VO 13/64 keinerlei Bestimmungen, die dem in Artikel 12 Absatz 2 dieser VO ausgesprochenen Verbot der Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung entsprächen. Insoweit seien also die Mitgliedstaaten frei, denn Artikel 95 gelte nur für den Verkehr mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten. Diese Auffassung werde durch Artikel 2 Absatz 1 dieser VO sowie durch die zu der VO ergangenen Durchführungsvorschriften bestätigt, wie die Kommission im einzelnen darlegt. Aus all diesen Bestimmungen ergebe sich überdies, daß auch der Milchmarktordnung der EWG die Unterscheidung zwischen Abgaben zollgleicher Wirkung und inländischen Abgaben zugrunde hege und daß beide Begriffe hier den gleichen Sinn hätten wie im Vertrag.
Für die Abgrenzung dieser Begriffe komme es darauf an, ob die fragliche Belastung dem Ausgleich gleichartiger einheimischer Waren diene. Hiernach sei die UASt, wie sich übrigens aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz ergebe, grundsätzlich eine inländische Abgabe. Sie könne allerdings dann zur Abgabe zollgleicher Wirkung werden, wenn ihr im Einzelfall keinerlei Belastung gleichartiger inländischer Waren gegenüberstehe, etwa weil diese Waren Steuerbefreiung genössen. Im Fall der UASt habe diese Einschränkung allerdings keine große praktische Bedeutung.
Die UASt bilde eine rechtliche Einheit; soweit sie im Einzelfall die Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse übersteige, könne daher auch der überschießende Teil nicht als zollgleiche Abgabe angesehen werden.
Zur Frage b
Die Firma Wöhrmann macht geltend, in Deutschland unterliege weder das Urprodukt Milch noch das hieraus hergestellte Erzeugnis Milchpulver einer Umsatzsteuer. Die bei der Einfuhr ausländischen Milchpulvers erhobene UASt könne daher allenfalls dazu bestimmt sein, eine mittelbare Belastung gleichartiger inländischer Waren auszugleichen.
Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 45/64 (RsprGH XI 1127 ff.) führe zu einer einengenden Auslegung des Begriffes mittelbar, der in Artikel 95 dasselbe besage wie in Artikel 96. Beteiligte und Gerichte müßten in die Lage versetzt werden, die mittelbare Belastung eindeutig zu errechnen. Daher könnten nur solche Belastungen in Betracht kommen, welche die Ware ohne Rücksicht auf Struktur und Arbeitsweise des herstellenden Unternehmens träfen, da es anderenfalls unmöglich sei festzustellen, ob inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichmäßig belastet seien. Sowohl Milch als auch Milchpulver würden aber in den verschiedenen Unternehmen unter den unterschiedlichsten Bedingungen hergestellt.
Nach alledem sei die erste Alternative der vorliegenden Frage dahin zu entscheiden, daß eine Ausgleichssteuer dann eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, wenn weder die Lieferung des gleichartigen inländischen Erzeugnisses noch die Vorprodukte unmittelbar der Umsatzsteuer unterliegen.
Wenn der Gerichtshof in der Rechtssache 57/65 ausgesprochen habe, daß Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag einerseits, Artikel 95 andererseits nicht auf ein und denselben Sachverhalt angewendet werden könnten, so schließe das nicht die Möglichkeit aus, eine Abgabe in der Weise aufzuspalten, daß sie in Höhe der entsprechenden Belastung der inländischen Erzeugnisse als unter Artikel 95 fallend, darüber hinaus dagegen als zollgleich angesehen werde. Eine solche Aufspaltung sei gegebenenfalls auch geboten, da der erstgenannte Teil der Abgabe ausgleichende, der zweite dagegen diskriminierende Wirkungen habe.
Lehne man eine solche Aufspaltung ab, so sei die gesamte Abgabe als zollgleich anzusehen, da wegen ihrer Überhöhung nicht angenommen werden könne, daß sie lediglich einen Belastungsaus-gleich anstrebe.
Die Bundesregierung meint, von dem von ihr zur Frage a vertretenen Standpunkt aus sei die vorliegende Frage gegenstandslos.
Die Auffassung der Kommission zu der vorliegenden Frage ergibt sich aus den Ausführungen der Kommission zur Frage a.
Zur Frage c
Nach Ansicht der Firma Wöhrmann ist diese Frage aus den zur Frage b vorgetragenen Gründen zu verneinen. Im übrigen könne man nicht von einem System der kumulativen Mehrphasensteuer sprechen, wenn Rohstoff, Halbfertigerzeugnis und Fertigerzeugnis selbst nicht mit Umsatzsteuer belastet seien.
Die Bundesregierung hält die Frage aus den Gründen, die sie zur Frage a vorgetragen hat, für gegenstandslos. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage c seien hierzu jedoch folgende Bemerkungen zu machen:
Nach dem klaren Wortlaut von Artikel 95 EWG-Vertrag müßten auch mittelbare Belastungen der inländischen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Hierher sei jede Belastung zu rechnen, welche die einheimische Ware verteuere, insbesondere auch eine solche, welche die Produktionsmittel — Maschinen, Hilfs- und Nebenstoffe, Energie — träfe; anderenfalls würde jene Ware im Wettbewerb benachteiligt.
Die Kommission trägt vor, zu berücksichtigen sei nicht nur die etwaige Belastung der gleichartigen inländischen Ware oder des unmittelbaren Vorprodukts, sondern — wie sich aus Artikel 95 EWG-Vertrag ergebe — auch eine mittelbare Umsatzsteuer-vorbelastung. Freilich sei zweifelhaft, in welchem Umfang dies zu geschehen habe. Hierauf komme es aber in dieser Rechtssache nicht an, da eine inländische Abgabe stets dann vorliege, wenn überhaupt irgendeine Belastung auszugleichen sei.
Zur Frage d
Die Firma Wöhrmann ist der Meinung, die Frage sei zu bejahen, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 2 und 3/62 sowie 57/65 ergebe. Überdies bestimme die VO 13/64 in Übereinstimmung mit Artikel 189 EWG-Vertrag, daß sie in allen ihren Teilen verbindlich sei und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelte.
Die Bundesregierung hält die Frage aus den Gründen, die sie zur Frage a vorgetragen hat, für gegenstandslos.
Die Kommission weist auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 26/62 (RsprGH IX, 1 ff.) hin, wonach Artikel 12 EWG-Vertrag individuelle Rechte der einzelnen begründe. Entsprechendes müsse für Artikel 12 Absatz 2 der VO 13/64 gelten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Durch Beschluß vom 15. Februar 1967, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 1967, legt das Finanzgericht München nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mehrere die Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Mit seiner Frage a ersucht das vorlegende Gericht um Vorabentscheidung darüber, ob sich der Charakter einer zollgleichen Abgabe im Sinn des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 … nach der protektionistischen Zweckbestimmung der Abgabe im allgemeinen oder nach der konkreten protektionistischen Wirkung der Abgabe im Fall einer bestimmten Ware richtet.
Diese Frage ist im Hinblick auf den Streitstoff zu prüfen, der nach den Angaben des vorlegenden Gerichts dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt. Hiernach betrifft der Rechtsstreit die Anwendung einer im Rahmen der Umsatzsteuergesetzgebung erhobenen Ausgleichssteuer auf die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus dritten Ländern.
Bei dieser Sachlage ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage allein aufgrund der Vorschriften des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 zu entscheiden, denn Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist ausschließlich auf Erzeugnisse der Mitgliedstaaten anwendbar.
Nach Artikel 12 Absatz 2 der genannten Verordnung ist bei der Einfuhr aus dritten Ländern … mit der Anwendung dieser Verordnung … die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung [unvereinbar]. Die gestellte Frage geht somit dahin, ob dieses Verbot eine Steuer erfaßt, die unter den vom vorlegenden Gericht bezeichneten Voraussetzungen erhoben wird.
Der Gegenstand der Verordnung Nr. 13/64 besteht insbesondere darin, daß die bis dahin von den Mitgliedstaaten angewandten verschiedenartigen Schutzmaßnahmen insgesamt durch eine einheitliche Abschöpfungsregelung ersetzt werden. Demgemäß hat Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung alle staatlichen Maßnahmen abgeschafft, die ähnliche Schutzwirkungen haben wie die Abschöpfung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuergesetzgebung erhobene Abgaben wie die den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildenden sind keine spezifischen Abgaben auf eingeführte Waren, sondern Teil eines allgemeinen Abgabensystems, das unterschiedslos alle Arten inländischer und eingeführter Waren erfaßt. Dies gilt auch dann, wenn diese Abgaben bei der Einfuhr erhoben werden. Solche Abgaben sind ihrem Wesen nach hauptsächlich fiskalischer Art. Werden sie bei der Einfuhr erhoben, so geschieht dies, um alle Arten von Waren ohne Rücksicht auf ihren Ursprung in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen.
Inländische Abgaben der vom vorlegenden Gericht bezeichneten Art sind daher in Ermangelung eines Schutzzwecks nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 anzusehen.
Da hiernach die Voraussetzungen, unter denen die Fragen b, c und d gestellt sind, nicht vorliegen, sind diese Fragen gegenstandslos geworden.
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht München anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95 und 177,
aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt vom 27. Februar 1964, S. 549 ff.), insbesondere ihres Artikels 12,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 15. Februar 1967 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:
1. Eine die Einfuhr von Waren aus dritten Ländern belastende Abgabe ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, wenn sie Bestandteil des inländischen Umsatzsteuersystems ist.
2. Die Kostenentscheidung wird dem vorlegenden Gericht vorbehalten.