Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.05.1968 – C-13/67

ECLI:EU:C:1968:26

In der Rechtssache 13/67

betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen

FIRMA KURT A. BECHER,

MÜNCHEN

und

HAUPTZOLLAMT MÜNCHEN-LANDSBERGERSTRASSE

vorgelegten und durch Vorabentscheidung des Gerichtshofes vom 4. April 1968 beschiedenen Antrag auf Auslegung der Artikel 95 und 97 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Lecourt,

der Kammerpräsidenten A.M. Donner und W. Strauß (Berichterstatter),

der Richter A. Trabucchi, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgenden

BESCHLUSS§

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1968 hat die Firma Becher, gestützt auf Artikel 67 der Verfahrensordnung, beantragt, das Urteil vom 4. April 1968 so zu ergänzen, daß die Fragen II und III des vorlegenden Gerichts vollständig beantwortet werden. Für den Fall, daß der Gerichtshof diesen Antrag als unzulässig ansehen sollte, macht sie geltend, der Antrag sei jedenfalls aufgrund von Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG zulässig.

Artikel 177 sieht ein unmittelbares Zusammenwirken des Gerichtshofes mit den staatlichen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vor, in dem die Parteien des Ausgangsverfahrens keinerlei Initiativrechte besitzen, sondern nur Gelegenheit haben, sich innerhalb des vom vorlegenden Gericht festgelegten rechtlichen Rahmens zu äußern. Wenn hiernach — in den Grenzen von Artikel 177 — allein die nationalen Gerichte darüber zu befinden haben, ob und womit sie den Gerichtshof gegebenenfalls befassen wollen, so folgt hieraus, daß es ausschließlich diesen Gerichten zukommt, zu beurteilen, ob die auf ihren Antrag ergangene Vorabentscheidung hinreichende Klarheit geschaffen hat oder ob ihnen eine erneute Befassung des Gerichtshofes notwendig erscheint. Die Parteien des Ausgangsverfahrens können daher nicht unter Berufung auf Artikel 67 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof eine Ergänzung der aufgrund des vorgenannten Artikels 177 erlassenen Urteile beantragen.

Soweit Artikel 40 der Satzung im Vorabentscheidungsverfahren überhaupt anwendbar sein sollte, können sich jedenfalls die Parteien des Ausgangsverfahrens nicht auf ihn stützen.

Der vorliegende Antrag ist demnach als unzulässig abzuweisen.

Da Kosten nicht entstanden sind, besteht kein Anlaß für eine Kostenentscheidung.

Aufgrund des Antrags der Firma Becher vom 2. Mai 1968,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG,

aufgrund von Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 67 und 92,

hat

DER GERICHTSHOF

wie folgt beschlossen:

Der Antrag der Firma Becher wird für unzulässig erklärt.