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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.1968 – C-29/67
ECLI:EU:C:1968:29
In der Rechtssache 29/67
SOCIÉTÉ DE WENDEL & CIE.
Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris, 1, rue Paul-Baudry,
vertreten durch den Präsidenten ihres Verwaltungsrats, Herrn Emmanuel de Mitry,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Pierre Aron, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris,
Zustellungsanschrift: Chambre syndicale de la sidérurgie française, Luxemburg, 49, bd. Joseph II,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
vertreten durch ihre Rechtsberater Guy Sautter und Erich Zimmermann als Bevollmächtigte,
Zustellungsanschrift: Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 28. Juni 1967, soweit darin gegen die Klägerin nach Artikel 64 EGKS-Vertrag eine Geldbuße in Höhe von 160000 FF festgesetzt wird,
Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Entscheidung Nr. 30/53 der Hohen Behörde vom 2. Mai 1953 (Amtsblatt der EGKS vom 4. Mai 1953, Nr. 6)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. M. Donner und W. Strauß,
der Richter A. Trabucchi, R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars und P. Pesactore,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Im Anschluß an Preiskontrollen, die sie in der Zeit vom 26. September bis zum 12. Oktober 1966 bei der Société de Wendel durchführte, legte die Hohe Behörde mit Schreiben vom 10. März 1967 dieser Firma Verstöße gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise und Preislisten sowie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zur Last (Artikel 60 des Vertrages und Durchführungsvorschriften).
Die Société de Wendel nahm mit Schreiben vom 11. April 1967 hierzu Stellung. Anläßlich einer Unterredung fand am 25. Mai 1967 in Luxemburg ein Meinungsaustausch zwischen den Parteien statt.
Am 28. Juni 1967 verhängte die Hohe Behörde gegen die Klägerin eine Sanktionsentscheidung, in der sie zur Vereinbarkeit einiger bereits im Schreiben vom 10. Mai 1967 bezeichneten Geschäfte und Lieferungen mit den vorgenannten Vorschriften Stellung nahm, und zwar insbesondere
a) der Geschäfte zwischen der Klägerin und vier deutschen Automobilherstellern (Volkswagen, Auto-Union, Daimler-Benz und Opel) über die Lieferung kaltgewalzter Feinbleche;
b) der Geschäfte mit zwölf französischen Feinblechverbrauchern, darunter drei Automobilherstellern (Citroën, Simca und Chausson), sowie mit sieben anderen Kunden, die verschiedene Erzeugnisse bezogen;
c) der Lieferungen von Walzdraht an die Drahtfabrik Bekaert.
Was die Geschäfte unter a anbelangt, räumt die Entscheidune ein, daß die Umstände, unter denen sie abgeschlossen wurden, dir Preisnachlässe rechtfertigen konnten. Sie legt der Klägerin aber zur Last, gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Preisnachlässe verstoßen zu haben.
Zu den Geschäften unter b wird in der Entscheidung festgestellt, daß einige der Abweichungen von den Preislisten (Mengen- und Treue-Rabatte) gerechtfertigt seien, jedoch wegen fehlender Veröffentlichung Anlaß zu einer Sanktion gäben, während andere Abweichungen (Konjunktur- und Marktlage-Rabatte) nach Artikel 60 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften verbotene Praktiken seien.
Der die Lieferung unter c betreffende Teil der Entscheidung ist nicht Gegenstand dieser Klage.
Wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten verhängte die Entscheidung gegen die Société de Wendel nach Artikel 64 des Vertrages eine Geldbuße in Höhe von 160000 FF.
Diese Entscheidung, die dem Unternehmen am 3. Juli 1967 zugestellt wurde, ist Gegenstand der vorliegenden, am 1. August 1967 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Februar 1968 mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. März 1968 vorgetragen.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die Sanktionsentscheidung der Hohen Behörde vom 28. Juni 1967 aufzuheben, soweit sie gegen die Klägerin nach Artikel 64 des Vertrages eine Geldbuße in Höhe von 160000 FF verhängt;
den zweiten und letzten Satz von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 aufzuheben;
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit allen Rechtsfolgen, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage.
Zur Begründetheit
Die Klägerin stützt ihre Anträge auf folgende Klagegründe:
Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen.
I. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Die Klägerin macht geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei völlig unzureichend und entspreche nicht den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 1/63) aufgestellten Kriterien, da sie nicht angebe, aus welchen Gründen die Hohe Behörde
die Auffassung der Société de Wendel zurückgewiesen hat, die beanstandeten Geschäfte seien als Geschäfte mit einmaligen Merkmalen anzusehen;
einen Unterschied macht zwischen nach ihrer Meinung zulässigen Vergünstigungen, die den deutschen Automobilherstellern gewährt wurden, und den nach ihrer Meinung unzulässigen Vergünstigungen, die den neunzehn anderen Kunden eingeräumt wurden;
innerhalb der Gruppe dieser neunzehn Geschäfte einen Unterschied zwischen zulässigen und unzulässigen Abweichungen macht.
Zu diesen Rügen führt die Klägerin folgendes aus:
a) Zur ersten Rüge
Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 11. April 1967 und in der Unterredung vom 25. Mai 1967 ihre Auffassung von der Rechtsnatur der beanstandeten Geschäfte damit begründet, daß jedes dieser Geschäfte mehrere Merkmale aufweise, durch die es zu einem Geschäft einmaliger Art werde (vgl. unten beim Klagegrund der Verletzung des Vertrages).
Von diesen vier Merkmalen werde nur das letztere in der angefochtenen Entscheidung geprüft. Hinsichtlich der übrigen beschränke sich die Entscheidung auf bloße Behauptungen, die jeder Begründung entbehrten.
b) Zur zweiten Rüge
Die Unterscheidung zwischen den beiden Gruppen von Geschäften sei um so weniger verständlich, als zu den neunzehn Kunden der zweiten Gruppe drei französische Automobilhersteller gehörten. Die mit letzteren abgeschlossenen Geschäfte entsprächen aber den Abschlüssen mit den deutschen Herstellern und die Vergünstigungen bewegten sich in derselben Größenordnung.
Trotzdem lasse die angefochtene Entscheidung in keiner Weise erkennen, welche Gründe die Hohe Behörde zu einer solchen Unterscheidung veranlaßt haben. Der einzige Hinweis, den sie hierzu enthalte, betreffe die Rabatte, die unter der Bezeichnung Konjunkturrabatte oder Marktlagerabatte den drei französischen Automobilherstellern, nicht aber den deutschen Herstellern gewährt worden seien. Die Klägerin werde diese Rabatte im Zusammenhang mit dem Klagegrund der Verletzung des Vertrages erörtern, jedoch lasse sich schon vorweg sagen, daß der genannte Hinweis fehlgehe. Wie aus den beiden der Hohen Behörde mitgeteilten Bestätigungsschreiben hervorgehe, die die Société de Wendel am 15. Juni 1954 an die Firma Volkswagen und am 22. Juni 1954 an die Firma Opel gerichtet habe, würden die fraglichen Rabatte bei den Geschäften mit den deutschen Herstellern zu den gleichen Bedingungen gewährt.
c) Zur dritten Rüge
Ebensowenig werde die innerhalb der Gruppe der neunzehn Geschäfte getroffene Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Abweichungen erläutert. Der einzige in der angefochtenen Entscheidung hierzu gegebene Hinweis betreffe die Anwendung verschiedener Arten von Rabatten auf diese Geschäfte. Im übrigen beschränke sich die Anlage zur Entscheidung darauf, die Höhe der zulässigen Abweichungen oder Rabatte und der unzulässigen Abweichungen mitzuteilen.
Nun sei aber die Unterscheidung zwischen diesen Rabattarten ganz theoretisch und nur eine rein formale Frage der Darstellung. Ausschlaggebend sei nur der wirkliche Endpreis.
Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Entscheidung sei ausreichend begründet, denn sie enthalte den Gedankengang der Hohen Behörde zu den festgestellten Zuwiderhandlungen in seinen wesentlichen Zügen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Hohe Behörde nicht verpflichtet gewesen, alle Einwendungen der Klägerin Punkt für Punkt zu widerlegen (Urteil 2/56) oder sich mit allem auseinanderzusetzen, was die Klägerin im Untersuchungsverfahren vorgebracht hatte (Urteil 21/64). In einem wesentlichen Punkt, dem der technischen Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und ihren Kunden, sei die Hohe Behörde im übrigen auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen und habe insoweit die Auffassung der Klägerin widerlegt (Seite 3 der angefochtenen Entscheidung).
Außerdem werde in der Entscheidung deutlich gesagt, daß nach Artikel 2 Buchstabe f der Entscheidung Nr. 31/53 Abweichungen in Form von Mengen- oder Treuerabatten nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstießen, wenn sie einheitlich auf alle in Frage kommenden Kunden angewendet würden. Die Entscheidung präzisiere auch den Unterschied zwischen Rabatten, die mit den Merkmalen des jeweiligen Geschäfts zusammenhängen (Dauer-, Treue- und Mengenrabatte), und solchen Rabatten, die auf andere Umstände abstellen, zum Beispiel auf die Marktlage oder die Konjunktur, und einheitlich auf alle Kunden des Unternehmens hätten angewandt werden müssen. Der der Entscheidung in diesem Punkt zugrunde liegende Gedankengang sei der Klägerin im übrigen in der Unterredung vom 25. Mai 1967 erläutert worden.
Nach dieser Vorbemerkung führt die Beklagte im einzelnen aus:
a) Zur ersten Rüge
Da mit der angefochtenen Entscheidung eine finanzielle Sanktion verhängt werde, habe in der Begründung nicht die Auffassung erörtert zu werden brauchen, daß die beanstandeten Geschäfte einmalige Merkmale aufwiesen. Um hinreichend begründet zu sein, habe die Entscheidung nur anzugeben brauchen, worin nach Auffassung der Hohen Behörde die festgestellte Zuwiderhandlung zu erblicken ist. Das sei auch geschehen. Wenn die Klägerin den Standpunkt der Hohen Behörde zur Rechtsnatur der Geschäfte nicht teile, könne sie eine Vertragsverletzung, nicht aber einen Begründungsmangel geltend machen.
b) Zur zweiten Rüge
Die angefochtene Entscheidung gebe ausdrücklich an, weshalb sie zwischen den Geschäften mit den vier deutschen Automobilherstellern und denen mit neunzehn französischen Verbrauchern unterschieden hat. Erstere seien wegen Verletzung der Veröffentlichungspflicht, letztere zum Teil wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und zum Teil wegen Verletzung der Veröffentlichungspflicht mit einer Geldbuße belegt worden. Die Entscheidung nenne auch die Gründe, aus denen die vier erstgenannten Verträge nicht als verbotene Praktiken angesehen worden sind.
Wenn die Klägerin meine, daß die Hohe Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe, so sei diese Rüge unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Vertrages, nicht unter dem der unzureichenden Begründung geltend zu machen.
c) Zur dritten Rüge
Die Klägerin verkenne die Bedeutung der in der Anlage zur angefochtenen Entscheidung angeführten Zahlen. Mit diesen Zahlen solle nicht die Unterscheidung zwischen den nicht diskriminierenden und daher zulässigen und den als diskriminierend angesehenen Abweichungen gerechtfertigt werden: Sie dienten vielmehr dazu, den Wert der unzulässigen Verkäufe im Sinn von Artikel 64 des Vertrages zu bestimmen, der als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Geldbuße diene. Das Vorbringen der Klägerin, die Unterscheidung zwischen Mengen- oder Treue-Rabatten einerseits und Konjunktur- oder Marktlage-Rabatten andererseits sei theoretisch und nur eine formale Frage der Darstellung, falle unter den Klagegrund der Verletzung des Vertrages, nicht unter den der Verletzung wesentlicher Formvorschriften.
II. Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen
A — Zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung
Der Rechtsstreit geht um folgende Hauptfragen:
1. Zur Rechtsnatur der beanstandeten Geschäfte (Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung Nr. 30/53)
Die Klägerin führt aus, nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 (in der Fassung der Entscheidung Nr. 1/54) sei es nicht stets ein verbotenes Verhalten, wenn ein Verkäufer Preise oder Verkaufsbedingungen anwendet, die von denen seiner Preislisten abweichen. Der Verkäufer müsse nur nachweisen, daß das in Frage kommende Verkaufsgeschäft nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden kann. Die beanstandeten Verkaufsgeschäfte seien einmalige Geschäfte im Sinn dieser Entscheidung. Es komme insoweit insbesondere auf folgende Kriterien an:
auf eine in der tatsächlichen langen Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommende Treue;
auf den mengenmäßigen Umfang der Geschäfte;
auf die besondere Lage, die sich daraus ergebe, daß der Käufer dem Lieferanten die Deckung eines bestimmten Anteils (bis zu 80 %) seines Bedarfs vorbehalte und der Lieferant jederzeit die Deckung dieses Anteils garantiere;
auf eine weitgehende technische Zusammenarbeit, die dem Lieferanten eine wesentliche Verbesserung seiner Produktionsbedingungen oder die Entwicklung neuer Erzeugnisse ermögliche, wodurch er seinen Tätigkeitsbereich erweitern könne.
Das Zusammentreffen mehrerer dieser Voraussetzungen bei ein und demselben Geschäft genüge, diesem Geschäft den Charakter der Einmaligkeit zu verleihen, so daß von den Vorschriften des Artikels 60 abgewichen werden könne.
Die Beklagte entgegnet, die Klägerin verkenne den Nichtdiskriminierungsgrundsatz, dessen Ausformung Artikel 60 § 1 des Vertrages sei. Das in dieser Vorschrift für vergleichbare Geschäfte vorgesehene Verbot gelte nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 nicht für Geschäfte mit einmaligen Merkmalen. Als einmalig könnten jedoch nur Geschäfte angesehen werden, deren Merkmale nicht wiederholbar seien. Da solche Geschäfte ihrem Wesen nach nicht mit anderen vergleichbar seien, sei bei ihnen schon begrifflich jede Diskriminierungsgefahr ausgeschlossen.
Die Geschäfte, die die Klägerin als einmalig bezeichnet, unterschieden sich aber im Grunde sehr wenig voneinander. So könnten die mit den Automobilherstellern abgeschlossenen Verträge über große Mengen Feinblech keine einmaligen Merkmale haben, da die Verkäuferin mit einer Reihe anderer Automobilhersteller entsprechende Abmachungen getroffen habe. Die Geschäfte blieben grundsätzlich vergleichbar, wenn der Verkäufer das gleiche Erzeugnis (Feinblech) in ebenso bedeutenden Mengen auch an andere Verbraucher liefere.
Wollte man der These der Klägerin folgen, so würde der Geltungsbereich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung erheblich eingeschränkt, was namentlich die Größe der Mengen, die die Klägerin im Jahr 1965 im Rahmen angeblich einmaliger Geschäfte abgesetzt habe, im Vergleich zu den gleichzeitigen Verkäufen der Klägerin auf ihrem Hauptabsatzmarkt (Frankreich) zeige (je nach Warenart 52 bis 84,4 %).
Im übrigen könne die Einmaligkeit der streitigen Geschäfte auch nicht daraus hergeleitet werden, daß bei jedem Geschäft die von der Klägerin angegebenen Merkmale vorgelegen hätten.
Was insbesondere das Merkmal der technischen Zusammenarbeit anbelange, so lasse die Prüfung der hierzu gemachten Angaben erkennen,
daß bei einer ganzen Reihe von Kunden die Verträge keine Zusammenarbeit vorgesehen hätten;
daß diese Zusammenarbeit in keinem Fall das Maß des bei Geschäften dieses Umfangs und bei den Erzeugnissen, um die es sich handelt, Üblichen überschritten habe;
daß außerdem einige Kunden die gleichen Beziehungen für die gleichen Erzeugnisse mit anderen Herstellern unterhielten.
Schließlich verlören die fraglichen Geschäfte schon allein dadurch jede Einmaligkeit, daß die gleiche Art von Zusammenarbeit mit einer ganzen Reihe von Kunden gepflegt worden sei.
Die Klägerin bemerkt zunächst, sie habe nie daran gedacht, sich dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu widersetzen und Artikel 60 des Vertrages zu bemängeln. Sie erwidert sodann, die Auffassung der Beklagten sei unhaltbar, denn nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 sei ein Geschäft einmalig, wenn es nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden kann. Es lasse sich also durchaus die Ansicht vertreten, daß hierunter auch eine Mehrzahl gleichartiger Geschäfte falle, die nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden können. Das Vorhandensein der übrigen dieser Geschäfte nehme dem einzelnen Geschäft nicht den Charakter der Einmaligkeit.
Die Beklagte versuche in der Klagebeantwortung, ihre These auf einen Vergleich zwischen den aufgrund der streitigen Geschäfte gelieferten Mengen und den im Jahr 1965 von der Klägerin auf ihrem Hauptabsatzmarkt (Frankreich) verkauften Gesamtmengen zu stützen. Abgesehen davon, daß diese Zahlen (mit Ausnahme derjenigen für Armierungsstahl) nicht den Zahlen entsprächen, über die die Klägerin verfüge, sei darauf hinzuweisen, daß, selbst wenn man der Kommission darin folge, die Einmaligkeit der Geschäfte nach deren relativer Bedeutung zu beurteilen, das maßgebliche Kriterium nur die Zahl der Kunden oder Geschäfte, nicht die aufgrund dieser Geschäfte gelieferte Menge sein könne.
Wenn man nun die Zahl dieser Geschäfte mit der Gesamtzahl der französischen Kunden vergleiche, erhalte man viel niedrigere Prozentsätze als die von der Kommission angegebenen (je nach Erzeugnis zwischen 1,9 % und 6,4 %).
Zum Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit sei zu bemerken:
Zum ersten Argument: Mit der ganzen Reihe von Kunden seien tatsächlich nur vier der zweiundzwanzig hierher gehörigen Verträge gemeint. Im übrigen zähle nur das Bestehen einer Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Verbraucher für die gesamte Vertragsdauer.
Zum zweiten Argument: Die Zusammenarbeit erschöpfe sich keineswegs in technischen Beziehungen, wie sie üblicherweise zwischen Herstellern und Verbrauchern angeknüpft würden, um die Qualität des Erzeugnisses besser den Wünschen des Kunden und den Erfordernissen der Weiterverarbeitung anzupassen. Sie bestehe vielmehr darin, daß gemeinsame Forschungen des Lieferanten und des Käufers, oft sogar der Kunden des Käufers ermöglicht würden. Das Ergebnis sei oft eine Neuorientierung im Fabrikationsprozeß und in der Weiterentwicklung der Produkte, die eine interessante Erweiterung der Umsätze des Erzeugers im Gefolge haben könne. Eine solche Zusammenarbeit überschreite erheblich den Rahmen der üblichen technischen Beziehungen, auf die die Beklagte hinweise.
Was das dritte Argument anbelange, so sei dessen Sinn nicht recht verständlich. Wenn es sich in den angeführten Fällen um die gleiche Zusammenarbeit handele, die zu anderen einmaligen Merkmalen hinzutrete, so hätten die fraglichen Geschäfte gleichfalls den Charakter der Einmaligkeit, ohne daß dadurch die von der Klägerin getätigten Abschlüsse diesen Charakter verlören.
Die Beklagte erklärt in der Gegenerwiderung, ein Geschäft sei nur dann einmalig, wenn seine Merkmale nicht bei anderen Geschäften wiederholbar seien.
Mehrere Geschäfte mit Merkmalen, die sich voneinander nicht unterschieden, seien also nicht einmalig, sondern miteinander vergleichbar.
Im vorliegenden Fall wiesen die beanstandeten Geschäfte Merkmale auf, die in der kaufmännischen Praxis gang und gäbe seien, wiederholbar seien und in zahlreichen Geschäften der Klägerin mit verschiedenen Kunden wiederkehrten:
a) Auf keines der vier Kriterien, die — für sich oder mit anderen zusammen — in den Augen der Klägerin die Qualifizierung der streitigen Geschäfte als einmalige Geschäfte rechtfertigen, könne es ankommen.
Das erste und dritte dieser Kriterien (lange Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien und Verpflichtung des Verkäufers zur Deckung eines erheblichen Prozentsatzes des beim Käufer entstehenden Bedarfs) stellten auf charakteristische Merkmale des Treuerabatts ab; das zweite Kriterium (mengenmäßiger Umfang der Geschäfte) beziehe sich auf ein Merkmal, das Mengenrabatte rechtfertigen könne.
Der Treuerabatt entspreche aber einer allgemein üblichen kaufmännischen Praxis, die mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar sei. Auch die sich aus dem Mengenrabatt ergebende Differenzierung sei in der kaufmännischen Praxis der Erzeuger gebräuchlich. Selbst wenn diese Kriterien (Treue und Menge) miteinander verbunden würden, ergäben sich daraus für die fraglichen Geschäfte keine einmaligen Merkmale: die Preislisten könnten beide Rabatte gleichzeitig vorsehen. Diese Geschäfte seien also Geschäfte mit besonderen Merkmalen: Sie blieben unter sich vergleichbar. Deshalb sei die Veröffentlichung dieser Rabatte in Artikel 2 Buchstabe f der Entscheidung Nr. 31/53 (in der Fassung der Entscheidung Nr. 2/54) vorgesehen.
Was schließlich das vierte Kriterium anbelange, so habe die Prüfung der von der Klägerin beigebrachten Nachweise nicht ergeben, daß die im Zusammenhang mit den streitigen Geschäften verwirklichte technische Zusammenarbeit tatsächlich über die üblichen Kontakte zwischen Herstellern und Käufern von Spezialerzeugnissen hinausgehe.
b) Außerdem lasse ein Vergleich der von der Klägerin mit neunzehn französischen Kunden abgeschlossenen Verträge in den wesentlichen Punkten des Inhalts dieser Verträge, wie er vorstehend zusammenfassend dargestellt ist, eine sehr große Ähnlichkeit erkennen. Abgesehen von den Abweichungen hinsichtlich besonderer konkreter Gegebenheiten, bestehe zwischen diesen Verträgen in der Tat eine Übereinstimmung in den wichtigen Punkten, welche gleichfalls zeige, daß die verschiedenen Geschäfte keine einmaligen Merkmale hätten.
Die Beklagte bemerkt abschließend, die gegenteilige Auffassung der Klägerin beruhe auf einem Mißverständnis. Die Klägerin sei der Auffassung, das in Artikel 60 des Vertrages enthaltene Diskriminierungsverbot stehe einer fallweisen Anpassung ihrer Preispolitik an die Erfordernisse einer guten Geschäftsführung nicht entgegen, und übersehe dabei, daß dieses Verbot, so wie es der genannten Vorschrift zu entnehmen ist, für das Unternehmen die strikte Verpflichtung begründe, sein Preissystem zu vereinheitlichen.
Zusammen mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Preise schränke ein solches Verbot die Möglichkeiten der Preisdifferenzierung ein. Die Unternehmen könnten gewiß einige geschäftsübliche Kriterien anwenden und Mengen- oder Treuerabatte oder auch Händlerrabatte bewilligen, sie könnten aber die Preise nicht frei von Fall zu Fall vereinbaren oder differenzieren.
2. Zum diskriminierenden Charakter der angewandten Abweichungen
Die Klägerin macht geltend, die Geschäfte blieben auch dann außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 60, wenn man davon ausgehe, daß einige von ihnen keine einmaligen Merkmale aufwiesen.
Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 sehe Abweichungen von der Preisliste nicht als verbotene Praktiken an, wenn der Verkäufer nachweisen könne, daß die Abweichungen gleichmäßig auf alle unter sich vergleichbaren Geschäfte vorgenommen worden sind.
Wie aus den der Hohen Behörde vorgelegten Unterlagen hervorgehe, seien diese Kriterien der Gleichmäßigkeit und Übereinstimmung bei allen beanstandeten Geschäften beachtet worden.
Es spiele keine Rolle, daß die Verträge von Preisnachlässen oder Preiszuschlägen sprächen. Dies sei nur eine nebensächliche Frage der Darstellung. Schon allein deshalb, weil die Geschäfte nicht unter Artikel 60 fielen, komme es nur auf den Endpreis an. Wollte man sich an die Bezeichnung dieses oder jenes Rabatts halten, um daraus Unregelmäßigkeiten im Sinn von Artikel 60 abzuleiten, so würde die eigentliche Problemstellung gänzlich verkannt.
Die Beklagte bemerkt hierzu:
a) Die Klägerin bestreite nicht, verschiedenartige Preisnachlässe oder -Zuschläge vereinbart zu haben.
b) Selbst wenn man einräume, daß es nur auf den tatsächlichen Endpreis ankomme, sei dieses Argument nicht stichhaltig, denn die Endpreise seien zwar einander angenähert, wiesen aber doch bei den vertraglich gebundenen französischen Kunden merkliche Unterschiede auf.
c) Schließlich weise die Klägerin nicht nach, daß sie allen von der wirtschaftlichen Lage oder der Konjunktur betroffenen Kunden entsprechende Rabatte eingeräumt habe. Da die Konjunktur alle Kunden in gleicher Weise treffe, hätte der mit diesen Merkmalen begründete Rabatt allen Kunden gewährt werden müssen.
Die Klägerin nimmt zu den drei in der Klagebeantwortung vorgebrachten Einwänden wie folgt Stellung:
a) Die Société de Wendel habe nicht unter Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unterschiedliche Zuschläge oder Nachlässe angewandt. Die Unterschiede in den Rabatten erklärten sich durch die Nichtvergleichbarkeit der Geschäfte. Man könne zum Beispiel nicht die Lieferung von jährlich 50000 Tonnen Blech an Automobilhersteller (Citroën, Simca) mit der Lieferung von Handelsstahl an Draht- oder Schraubenfabriken (Giros, Hermant-Hicquet) in einer jährlichen Gesamtmenge von 5000 Tonnen auf die gleiche Stufe stellen.
b) Was die in der Anlage zur angefochtenen Entscheidung unter den Rubriken Treuerabatt und Konjunkturrabatt aufgeführten Rabatte anbelange, so sei ihre Bezeichnung eine nebensächliche Frage der Darstellung, denn nur der tatsächliche Endpreis sei ausschlaggebend. So seien die den Firmen Citroën und Simca gewährten Rabatte verschieden zusammengesetzt, ergäben aber einen gleichen Gesamtrabatt. Natürlich müsse bei der Untersuchung dieser Rabatte, die für die Feststellung von Zuwiderhandlungen unerläßlich sei, auf Gruppen vergleichbarer Geschäfte abgestellt und das Ergebnis sodann noch einmal nach Verbraucher kategorien geprüft werden.
So ergebe die Analyse des Anhangs der angefochtenen Entscheidung folgende Gesamtnachlässe: 14 % für die Blechlieferungen an die französischen Automobilhersteller; 10 - 12 % für die Blechlieferungen an neun andere französische Kunden; 8 - 10 % für die Lieferungen von Breitband an weiterverarbeitende Walzwerke und 4 - 5 % für die Lieferungen von Handelsstahl an die Draht- und Schraubenfabriken.
Was im übrigen die Differenzierung der Rabatte angehe, so müsse bei einem so komplexen System wie dem vorliegenden jede mathematische Strenge vermieden werden. Das System sei um so komplexer, als die fraglichen Geschäfte durch das Vorliegen mehrerer Kriterien gekennzeichnet würden. Es wäre eine Verkennung der kaufmännischen Realität, wollte man den Betrag des Gesamtrabatts in Höhe der Summe der Rabatte festsetzen, die jedem einzelnen Kriterium entsprechen würden, wenn es allein vorläge.
Der Betrag dieses Rabatts und damit der Endpreis hänge von der relativen Bedeutung ab, die man jedem einzelnen dieser Kriterien beimessen zu müssen glaube, so daß es praktisch unmöglich sei, in Form von Preislisten eine Übersicht über die zu bewilligenden Nachlässe zu geben. Wesentlich sei, daß auf vergleichbare Sachverhalte Rabatte der gleichen Größenordnung angewendet würden.
c) Was endlich die Behauptung anbelange, die Klägerin habe einen Teil ihrer Erzeugnisse zum Listenpreis verkauft, für einen anderen Teil jedoch Rabatte aufgrund der wirtschaftlichen Lage gewährt, so genüge es, noch einmal daran zu erinnern, daß die Begriffe Konjunkturrabatt und Marktlagerabatt rein formale Bedeutung hätten, da es immer nur auf den tatsächlichen Endpreis ankomme. Die Festsetzung dieses Preises sei für nicht gängige Geschäfte frei, natürlich mit der Einschränkung, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei vergleichbaren Geschäften beachtet werden müsse (Entscheidung Nr. 30/53, Artikel 2 Absatz 1).
Die Beklagte entgegnet, um nicht diskriminierend zu sein, müßten die durch Treue- oder Mengenrabatte sowie durch Konjunkturrabatte gewährten Vergünstigungen für alle vergleichbaren Geschäfte in gleicher Weise gewährt werden. Die Hohe Behörde habe festgestellt, daß der Umfang der Rabatte nicht in allen Fällen den Verpflichtungen der Kunden entsprochen habe und daß die Konjunkturrabatte nicht allen durch dieselbe Konjunkturlage betroffenen Kunden gewährt worden seien. Das Vorbringen der Klägerin hierzu sei nicht stichhaltig:
Das in der Erwiderung für die Progressivität der Rabatte gegebene Beispiel dafür, daß sich die Unterschiede in den Abweichungen nur bei nicht vergleichbaren Geschäften fänden, sei nicht überzeugend, denn man könne auch Beispiele für das Gegenteil anführen: 2 % für 3000 Tonnen oder 4000 Tonnen und 3 % für 2000 Tonnen (Moulinex, Labbé, Paris-Rhône) oder für 8000 Tonnen und 9000 Tonnen (Schmid-Soprem, Arthur Martin, Behim).
Die Auffassung der Klägerin, zwischen Treue- und Mengenrabatten einerseits und Konjunkturrabatten andererseits bestehe kein Unterschied, sei rechtlich unhaltbar und tatsächlich unbegründet. Jeder Rabatt müsse objektiven Kriterien genügen, denn sonst wäre das System der Preisöffentlichkeit mit Angabe spezifischer Aufpreise und Preisnachlässe (Abmessungen, Toleranzen, Menge, Treue usw.) gegenstandslos, die Bezugnahme auf die Vergleichbarkeit der Geschäfte wäre nicht mehr verständlich und Preisunterschreitungen könnten nicht nachgewiesen werden. Die Berechtigung dieser Unterscheidung werde auch deutlich, wenn man die in den beanstandeten Geschäftsabschlüssen enthaltenen Rabattklauseln näher untersuche. Diese Klauseln ließen nämlich erkennen, daß die Konjunkturrabatte auf ein veränderliches Merkmal abstellten (Entwicklung der Marktlage), während die Mengen- und Treuerabatte an ein feststehendes und vorher vereinbartes Merkmal (Verpflichtung des Kunden) geknüpft seien, ferner daß jene periodisch überprüft würden und Änderungen unterlägen. So komme es, daß im vorliegenden Fall die den einzelnen Kunden gewährten Konjunkturrabatte sich mehr oder weniger parallel entwickelt hätten, während die von den Kunden eingegangenen Verpflichtungen jeweils verschieden seien.
Die Ansicht, über das Vorliegen einer Diskriminierung sei nicht aufgrund eines Vergleichs zwischen zu einem bestimmten Zeitpunkt vergleichbaren Geschäften zu entscheiden, sondern nach Verbraucherkategorien und für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum, entbehre der Rechtsgrundlage, denn alle geltenden Vorschriften stellten auf die Geschäfte ab. Außerdem seien zu den in der Erwiderung hierzu angegebenen Zahlen einige Bemerkungen erforderlich. Zunächst sei die Auswahl der Kategorien willkürlich, da diese nicht den in der Preisliste der Klägerin aufgeführten entsprächen. Außerdem seien die Zahlen ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Rabatten zusammengestellt. Schließlich gäben sie keinen Aufschluß über die einigen Kunden während mehrerer Monate eingeräumten zusätzlichen Vergünstigungen (z.B. größere Abweichungen zwischen Moulinex und Paris-Rhône von Mai bis September 1965). Trotz all dieser Berichtigungen lasse die vorgelegte Übersicht Abweichungen erkennen, die um so bedeutender seien, als auch eine Differenz von 1 - 2 % bei der Größe der Lieferungen und der Höhe der Preise für diese Mengen einen großen Betrag ausmache.
Das Argument schließlich, man müsse, was die Differenzierung der Rabatte angehe, jede mathematische Strenge vermeiden, werde durch die Ausführungen beantwortet, die bereits zur Unvereinbarkeit der Preisdifferenzierung mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 60 gemacht worden seien.
Im übrigen sei die Auffassung nicht vertretbar, daß es unmöglich sei, die Rabatte aus mehreren — selbst quantitativen — Kriterien zugleich zu beziffern und ein Rabattsystem mit mehreren Faktoren einzuführen. Im ersten Fall handele es sich um eine bloße Behauptung, die der ausdrücklichen Regelung in den geltenden Vorschriften widerspreche. Im zweiten Fall sei die Wägung mehrerer Komponenten möglich, sobald die zu bewertenden Kriterien objektiven, nicht nur subjektiven Faktoren entsprechen müßten.
3. Zur Unterscheidung zwischen den Geschäften mit den deutschen Automobilherstellern und den übrigen Geschäften
Die Klägerin rügt, daß die angefochtene Entscheidung die mit den deutschen Automobilherstellern abgeschlossenen Geschäfte als zulässig ansieht, dagegen die neunzehn anderen Geschäfte mit französischen Verbrauchern (zu denen drei Automobilhersteller gehören) als verbotene Praktiken werte.
Dieser Standpunkt laufe offensichtlich dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zuwider, namentlich soweit es sich um die Geschäfte mit den drei französischen Automobilherstellern handele. Denn diese Geschäfte seien mit den Geschäften vergleichbar, die mit den deutschen Herstellern abgeschlossen wurden.
Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Entscheidung habe die allen diesen Automobilherstellern nach den Kriterien der Treue, der Regelmäßigkeit ihrer Aufträge oder der bezogenen Mengen eingeräumten Vergünstigungen nicht beanstandet. Was die Entscheidung bei den Geschäften mit den drei französischen Automobilherstellern bemängelt habe, seien die diesen gewährten zusätzlichen Vergünstigungen, die nicht auf Merkmale abstellten, welche den fraglichen Geschäften eigentümlich seien — wie zum Beispiel die vorgenannten Kriterien —, sondern ihren Grund in der Wirtschaftslage oder der Konjunktur hätten.
Da es sich um eine Wirtschafts- und Konjunkturlage gehandelt habe, von der alle Kunden betroffen worden seien, hätten diese Vergünstigungen oder zusätzlichen Abweichungen allen Kunden eingeräumt werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Geschäfte hätten daher diskriminierenden Charakter.
Die Klägerin erwidert, die den französischen Kunden eingeräumten Vergünstigungen seien nicht höher, sondern niedriger gewesen als die dem wichtigsten deutschen Kunden gewährten. Im Jahr 1965 hätten die Rabatte, gemessen an den Listenpreisen, für Citroën 14 % und für Volkswagen 16,2 % betragen. Es sei deshalb unerklärlich, wie man die den deutschen Herstellern gewährten Rabatte als zulässig, die den französischen Herstellern eingeräumten aber als unzulässig ansehen könne.
Zu dem Vorbringen hinsichtlich der den französischen Kunden gewährten Konjunktur- und Marktlageprämien sei zu bemerken,
daß diese Bezeichnungen — wie bereits ausgeführt sei — nur formale Bedeutung hätten, da es nur auf den tatsächlichen Endpreis ankomme;
daß jedenfalls, was die Konjunktur und die Marktlage anbelange, die deutschen und französischen Hersteller gleichbehandelt worden seien (wie aus den bereits zitierten Bestätigungsschreiben hervorgehe).
Die Beklagte bemerkt, diesem Vorwurf Hege die Auffassung zugrunde, die Unterscheidung zwischen Konjunktur- und Marktlagerabatten einerseits und Mengen- oder Treuerabatten andererseits habe nur formale Bedeutung.
Um der Rüge zu begegnen, genüge es, auf die obigen Ausführungen zur objektiven und sachlichen Berechtigung dieser Unterscheidung hinzuweisen.
Im übrigen seien die Zahlen, welche die Klägerin in der Erwiderung angibt, um die den beiden Automobilherstellern Volkswagen und Citroen eingeräumten Vorteile miteinander zu vergleichen, bedeutungslos. Im ersten Fall betrügen die gelieferten Mengen 5000 bis 6000 Tonnen monatlich, während im zweiten Fall 31000 Tonnen jährlich (also ungefähr 2500 Tonnen monatlich) geliefert worden seien, wodurch der Vergleich jeden Wert verliere.
B — Zur Rechtswidrigkeit von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Entscheidung Kr. 30/53
Die Klägerin macht geltend, mit der Entscheidung, daß die zulässigen Abweichungen hätten veröffentlicht werden müssen, verkenne die angefochtene Maßnahme die Vorschriften des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung Nr. 30/53, die die Anwendung von Rabatten der vorliegenden Art gestatte.
Im übrigen werde der gegen sie in diesem Punkt erhobene Vorwurf auf eine Vorschrift — Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 — gestützt, die nichtig sei.
Zwischen diesem Satz und Satz 1 desselben Absatzes bestehe ein krasser Widerspruch. Satz 1 gestatte in zwei ausdrücklich bezeichneten Fällen, daß ein Verkäufer Preise oder Verkaufsbedingungen anwende, die von denen seiner Preisliste abweichen. Satz 2 unterwerfe diese Ausnahmen und Abweichungen den Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise. Damit setze sich die Vorschrift jedoch zu Satz 1 in Widerspruch, denn wenn die Verpflichtung bestehe, die in Satz 1 für zulässig erklärten Abweichungen zu veröffentlichen oder — richtiger — in die Preisliste aufzunehmen, so sei damit praktisch die Möglichkeit solcher Abweichungen beseitigt. Satz 2 beraube so den gesamten Absatz 1 von Artikel 2 seines Inhalts und müsse deshalb für nichtig erklärt werden.
Die Beklagte führt zunächst aus, sie verstehe die Klageschrift in diesem Punkt dahin, daß die Klägerin die Einrede der Unanwendbarkeit erhebe, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf die Aufhebung, sondern auf die Nichtanwendbarkeit der angegriffenen Vorschrift abziele.
Sie bemerkt sodann, zwischen den beiden Sätzen des Artikels 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 (in ihrer Neufassung durch die Entscheidung Nr. 1/54) bestehe kein Widerspruch.
Diese Vorschriften beruhten auf der allgemein als zutreffend angesehenen Erkenntnis (vgl. Urteil 1/54), daß sich Diskriminierungsverbot und Veröffentlichungspflicht nicht deckten: Beide hätten verschiedene Ziele und begründeten unterschiedliche Verpflichtungen. Zwar stelle nicht jede Abweichung von den in der Preisliste veröffentlichten Preisen und Verkaufsbedingungen eine Diskriminierung dar (Satz 1), eine nicht diskriminierende Abweichung sei aber andererseits nicht automatisch von jeder Veröffentlichungspflicht freigestellt (Satz 2).
Daher habe die angefochtene Entscheidung Sanktionen wegen derjenigen Abweichungen verhängt, die sie für zulässig erkläre, die jedoch nicht veröffentlicht worden seien. Die Verpflichtung, gegen die die Klägerin insoweit verstoßen habe, folge aus der Entscheidung Nr. 31/53, die die Veröffentlichung von Treue- und Mengenrabatten ausdrücklich vorsehe.
Die Klägerin erläutert den Widerspruch, der nach ihrer Ansicht zwischen den beiden fraglichen Sätzen des Artikels 2 Absatz 1 besteht, noch ausführlicher. Sie macht insbesondere geltend, die limites, denen nach dem französischen Text von Satz 2 die in Satz 1 zugelassenen Ausnahmen und Abweichungen weiter unterlägen, seien offensichtlich dieselben, wie sie für in der Preisliste enthaltene Rabatte aller Art bestehen. Gerade daraus ergebe sich folgender Widerspruch: Für bestimmte Geschäfte können Rabatte vorgesehen werden, die von denen der Preisliste abweichen (Satz 1), aber gleichzeitig dürfen diese Rabatte nicht niedriger als die in der Preisliste angeführten sein (Satz 2).
Nach dieser Vorbemerkung führt die Klägerin aus, sie habe keineswegs daran gedacht, die zwischen Diskriminierung und Nichtveröffentlichung zu treffende Unterscheidung zu verneinen. Ganz im Gegenteil, indem sie die Auffassung vertrete, daß die Vorschriften von Satz 1 über den Nichtdiskriminierungsgrundsatz durch die Veröffentlichungsvorschriften nicht berührt werden könnten, halte sie sich an den Wortlaut des Urteils 1/54, worin ein Zusammenhang zwischen der Nichtdiskriminierungsregelung und der Veröffentlichungspflicht verneint werde.
Die Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 1/54 berufen, um damit den Widerspruch zwischen Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 und Satz 1 dieser Vorschrift darzutun, weil dieses Urteil ausdrücklich auf die genannte Entscheidung Bezug nehme, um die Unterscheidung zwischen Diskriminierung und Zuwiderhandlung gegen die Veröffentlichungsvorschriften zu billigen.
Die Beklagte bemerkt ferner, die Klägerin gebe dem Ausdruck limites in der französischen Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 eine Bedeutung, die weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entspreche. Sie verstehe diese limites im Grunde als Begrenzung der Höhe der Rabatte. Demgegenüber sei aber auf folgendes hinzuweisen:
Satz 1 dieses Absatzes spreche nicht von Rabatten, sondern von Preisen oder Verkaufsbedingungen …, die von denen seiner Preisliste abweichen.
Weder Satz 1 noch Satz 2 sagten etwas über die Höhe von Preisnachlässen, sie behandelten nur die Frage, wie Abweichungen von den Preislisten — ohne Rücksicht auf ihre Höhe — im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und die Preisveröffentlichung zu beurteilen seien.
Der fragliche Text besage eindeutig, daß es sich um die limites résultant des règles relatives à la publicité des prix handele. Diesen Vorschriften, im vorliegenden Fall der Entscheidung Nr. 31/53, könne nun aber nicht entnommen werden, welche Höhe die Preisnachlässe haben dürften, sondern nur, welche Preisnachlässe von den Unternehmen in ihren Preislisten zu veröffentlichen seien.
Daraus folge, daß die limites nur auf die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise bezogen werden könnten. Die deutsche Fassung der Vorschrift bestätige im übrigen nur diese Auslegung.
Es sei somit kein Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 2 des Artikels 2 Absatz 1 festzustellen. Preisnachlässe könnten durchaus nichtdiskriminierend sein (Satz 1), aber trotzdem eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung darstellen (Satz 2): Es handele sich hier lediglich um die logische Unterscheidung zwischen Diskriminierung und Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise. Satz 2 bringe im übrigen nur eine Klarstellung, denn die Verpflichtung der Unternehmen hinsichtlich der Preisveröffentlichung sei bereits in den Entscheidungen Nrn. 31/53 und 37/54 geregelt, und Zuwiderhandlungen könnten durch Geldbußen nach Artikel 64 unabhängig von der Definition der verbotenen Praktiken (Entscheidung Nr. 30/53) geahndet werden.
Würde also Satz 2 für unanwendbar erklärt, so würde sich die Rechtslage nicht ändern. Zuwiderhandlungen gegen die Veröffentlichungspflicht könnten nach Artikel 64 bestraft werden, auch wenn eine Zuwiderhandlung gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 60 § 1 nicht gegeben wäre.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Klage ist ihrem Wortlaut nach zum einen auf die Aufhebung der Sanktionsentscheidung der Hohen Behörde, soweit diese nach Artikel 64 EGKS-Vertrag eine Geldbuße von 160000 FF gegen die Klägerin verhängt, zum anderen auf die Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 letzter Satz der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 in der Fassung von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1/54 vom 7. Januar 1954 gerichtet.
Soweit sie die gegen die Klägerin verhängte Sanktion betrifft, ist sie eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung im Sinn von Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag. Es wird die gegen die Klägerin ausgesprochene Sanktion angefochten und ihre Rechtswidrigkeit geltend gemacht, mithin ihre Begründetheit bestritten.
Insoweit ist die Klage zulässig.
Soweit mit ihr die Nichtigerklärung der neuen Fassung von Artikel 2 Absatz 1 letzter Satz der Entscheidung Nr. 30/53 begehrt wird, ist die Klage verspätet erhoben und schon deswegen unzulässig. Dem Zusammenhang der Klage ist jedoch zu entnehmen, daß es sich in Wahrheit um eine Unanwendbarkeitseinrede im Sinn von Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag handelt. Diese Einrede ist daher als ein Angriffsmittel anzusehen, das zur Begründung der Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung dient.
Zur Begründetheit
Zur Verletzung des Vertrages
A — Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung
Mit der verfahrensgegenständlichen Geldbuße werden zunächst unter das Verbot von Artikel 60 § 1 des Vertrages und Artikel 2 neue Fassung der Entscheidung Nr. 30/53 fallende diskriminierende Praktiken geahndet.
Die bestraften. Praktiken bestehen darin, daß bei Geschäften zwischen der Klägerin und sechzehn französischen Verbrauchern Rabatte eingeräumt wurden, die namentlich mit der Marktkonjunktur begründet wurden.
Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung habe hierdurch die genannten Vorschriften und den in Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag aufgestellten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt. Die in der angefochtenen Entscheidung als verbotene Praktiken behandelten Geschäfte ließen sich nicht in die in ihrer Preisliste vorgesehenen Kategorien einordnen, sondern seien als Geschäfte mit einmaligen Merkmalen anzusehen, die nicht unter Artikel 60 des Vertrages fielen. Jedes dieser Geschäfte vereinige mehrere Faktoren in sich, die ihm die Vergleichbarkeit mit den unter die Kategorien der Preisliste fallenden Geschäften nähmen und ihm somit den Charakter der Einmaligkeit verliehen. Diese Faktoren seien vor allem die Treue in den Beziehungen der Geschäftspartner, die Größe der den Gegenstand der Geschäfte bildenden Mengen, die Deckung eines hohen Prozentsatzes des Bedarfs des Käufers und eine weitgehende technische Zusammenarbeit.
Nach Artikel 60 § 1 EGKS-Vertrag sind verboten die diskriminierenden Praktiken, die die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte mit sich bringen. Dieses Verbot wird in Artikel 2 n.F. der Entscheidung Nr. 30/53 näher umschrieben. Nach dieser Vorschrift sind Abweichungen von den Listenpreisen nur zulässig, wenn das Geschäft, bei dem sie angewandt werden, nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden kann oder wenn — im Fall mehrerer Geschäfte und gemeinsamer Besonderheiten — die Abweichungen gleichmäßig auf alle unter sich vergleichbaren Geschäfte vorgenommen werden. Hiernach fällt ein Geschäft, bei dem keinerlei Kriterien für eine allgemeine Preisfestsetzung gegeben sind, nicht unter das Verbot des Artikels 60 § 1 des Vertrages, da jede Diskriminierungsgefahr dadurch ausgeräumt ist, daß das Geschäft seinem Wesen nach keinem anderen vergleichbar ist. Dagegen können der Anwendung dieses Artikels Geschäfte, die unter sich vergleichbar sind, auch dann nicht entgehen, wenn sie sich durch mehrere Besonderheiten von gewöhnlichen Geschäften unterscheiden und wenn deswegen besondere Verkaufsbedingungen für sie gelten.
Umstände wie die Kundentreue und die Größe der gekauften Mengen, auf die im vorliegenden Fall abgestellt wurde, sind nicht geeignet, ein Geschäft zu einem nicht vergleichbaren zu machen.
Diese Umstände sind oft typische Merkmale der Geschäftsbeziehungen zwischen Produzenten und Weiterverarbeitern. Was ferner die technische Zusammenarbeit betrifft, so ist dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen, daß vergleichbare Formen der Zusammenarbeit bei mehreren Geschäften bestehen oder vorgesehen sind. Bei den anderen Geschäften hat diese Zusammenarbeit nichts Einmaliges oder Außergewöhnliches, da sie nur sicherstellen soll, daß Waren geliefert werden, die den Bedürfnissen einer spezialisierten Verarbeitungsindustrie genügen können, oder daß dem Käufer eine wirksame Kontrolle über die Qualität der ihm gelieferten Erzeugnisse ermöglicht wird. Alle diese Umstände rechtfertigen nicht den Schluß, daß die streitigen Geschäfte einmalige Merkmale aufweisen, wegen deren sie im Sinn von Artikel 2 n.F. der Entscheidung Nr. 30/53 nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden könnten.
Die erste Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Die Klägerin macht hilfsweise geltend, im Gesamtbetrag entsprächen die streitigen Rabatte der Größenordnung nach den Preisvorteilen, die auch allen anderen Kunden eingeräumt worden seien.
Sie habe also Artikel 2 n.F. der Entscheidung Nr. 30/53 beachtet, der die Abweichungen von der Preisliste dann nicht als verbotene Praktiken behandele, wenn der Verkäufer nachweisen könne, daß sie in gleicher Weise auf alle vergleichbaren Geschäfte angewandt werden. Sie macht hierzu geltend, auf dem heiklen Gebiet der Handelsgeschäfte dürfe nicht zuviel Gewicht auf die unterschiedlichen Bezeichnungen der Nachlässe oder Rabatte gelegt werden. Diese Bezeichnungen seien eine reine Formsache. Für die Feststellung, ob Diskriminierungen vorliegen, komme es nur auf den tatsächlichen Endpreis an, der auf alle in vergleichbarer Lage befindlichen Käufer angewendet werde.
Die Anwendung gleicher oder entsprechender Endpreise auf andere vergleichbare Geschäfte schließt für sich allein nicht aus, daß eine Diskriminierung vorliegen kann. Denn die Preisangleichung kann durch das Zusammenwirken von sehr verschiedenen Faktoren oder von Rabatten zustande kommen, die nach willkürlichen Kriterien eingeräumt werden und von Fall zu Fall verschieden sind. Nur soweit jeder einzelne der bei der Festsetzung gleicher Endpreise mitwirkenden Faktoren nach objektiven Kriterien ermittelt wird, die auf alle vergleichbaren Geschäfte einheitlich angewandt werden, ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet. Ferner ist die Unterscheidung der verschiedenen Rabattarten keineswegs eine reine Formsache. Sie entspricht vielmehr objektiven Kriterien und Notwendigkeiten, die sich aus dem Wesen der einzelnen Rabatte ergeben. Die Treue- und Mengenrabatte werden nach Maßgabe dem einzelnen Geschäft eigentümlicher Umstände eingeräumt und sind mit diesen Umständen in der Weise verknüpft, daß sie sich bei Geschäften gleichen Typs nicht ändern.
Die Konjunkturrabatte hingegen sind nicht an diese Umstände geknüpft, sie werden nach Maßgabe der Marktlage eingeräumt, die eine Gesamtheit von Marktteilnehmern betrifft oder betreffen kann. Sie schwanken daher bestimmungsgemäß mit den periodisch festgestellten Schwankungen dieser Marktlage. Außerdem können nur durch eine genaue Spezifizierung der Faktoren, aufgrund deren für bestimmte Geschäfte Preisbedingungen vereinbart werden, welche von denen der Preisliste abweichen, Diskriminierungen anderer, in der gleichen Lage befindlicher, aber von der Vergünstigung ausgeschlossener Kunden vermieden werden. Namentlich die Konjunkturrabatte sind aus den oben dargelegten Gründen ein Musterbeispiel für Rabatte, die auch andere Verbraucher zu Recht beanspruchen könnten. Die Ansicht der Klägerin, bei der Beurteilung der den in vergleichbarer Lage befindlichen Käufern eingeräumten Preisvorteile müßten alle Rabatte zusammen berücksichtigt werden, wird daher den Anforderungen von Artikel 60 § 1 des Vertrages nicht gerecht.
Im vorliegenden Fall sind die Gründe, welche die Einräumung der Konjunkturrabatte rechtfertigen, in der Krise zu suchen, von der der gemeinsame Stahlmarkt seinerzeit betroffen war. Nach dem in Artikel 60 § 1 des Vertrages aufgestellten Grundsatz wäre die Anwendung von Konjunkturrabatten lediglich auf einen Teil der in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Geschäfte nur zulässig, wenn sich feststellen ließe, daß diese Geschäfte unter dem Gesichtspunkt der Konjunktur nicht alle untereinander vergleichbar wären. Nach der Entscheidung Nr. 30/53 obliegt der Nachweis der Nichtvergleichbarkeit der Geschäfte, auf die ungleiche oder nicht in der Preisliste vorgesehene Preise oder Verkaufsbedingungen angewandt wurden, dem Verkäufer. Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht geführt.
Auch die zweite Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
B — Zur Veröffentlichungspflicht
Die angefochtene Entscheidung ahndet durch die streitige Geldbuße auch Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen, die in Artikel 60 § 2 Buchstabe a des Vertrages und Artikel 2 der Entscheidung Nr. 31/53 in der geänderten und ergänzten Fassung der Entscheidungen Nrn. 32/53, 2/54, 32/56 und 20/63 ausgesprochen ist. Die geahndeten Zuwiderhandlungen betreffen Rabatte, welche die Klägerin im Jahr 1965 in Geschäften mit dreiundzwanzig Verbrauchern — neunzehn französischen und vier deutschen — eingeräumt, aber nicht veröffentlicht hat.
Die Klägerin macht geltend, da der erste Satz von Artikel 2 Absatz 1 n.F. der Entscheidung Nr. 30/53 Ausnahmen und Abweichungen von der Preisliste unter bestimmten Voraussetzungen zulasse, sei es widersprüchlich, daß nach dem folgenden Satz die gleichen Ausnahmen und Abweichungen den Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise unterlägen. Denn Preisvorteile, die in die Preisliste aufgenommen werden müßten, könnten nicht als Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Liste gelten. Die Klägerin schließt hieraus, dieser zweite Satz beraube den gesamten Artikel 2 seines Inhalts und müsse für nichtig erklärt werden.
Aus Artikel 60 § 2 des Vertrages geht hervor, daß die Veröffentlichung der Preise ein Mittel zur Erreichung der in § 1 dieses Artikels aufgestellten Ziele ist. Es handelt sich um ein vom Vertrag zwingend vorgeschriebenes Mittel, mithin um eine strenge Rechtsnorm, von der keine Ausnahme zulässig ist. Nach dieser Rechtsnorm sind die Unternehmen der Stahlindustrie gehalten, in der Preisliste alle Preise und Verkaufsbedingungen samt allen nachträglichen Änderungen zu veröffentlichen. Indem der zweite Satz von Artikel 2 Absatz 1 n.F. der Entscheidung Nr. 30/53 fordert, daß Änderungen der in die Preisliste aufgenommenen Preise und Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen sind, soweit sie auf vergleichbare Geschäfte anwendbar sind, widerspricht er also dem ersten Satz nicht, sondern genügt nur jener Rechtsnorm. Artikel 2 Buchstabe f der Entscheidung Nr. 31/53 in der ergänzten Fassung der Entscheidung Nr. 2/54 bestätigt dieses Erfordernis, indem er ausdrücklich die Veröffentlichung auf solche Geschäfte angewandter Treuerabatte anordnet.
Die streitigen Rabatte hätten daher, da sie nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 n.F. der Entscheidung Nr. 30/53 als zulässig angesehen wurden und da sie auf vergleichbare Geschäfte angewandt wurden, nach den genannten Vorschriften und nach Artikel 60 § 2 des Vertrages veröffentlicht werden müssen.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Die Höhe der streitigen Geldbuße ist nach dem Mindestbetrag der festgestellten vorschriftswidrigen Verkäufe bemessen. Sie erscheint nicht als unangemessen hoch.
Es bedarf daher keiner Entscheidung in diesem Punkt.
Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Die Klägerin macht ferner geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet. Sie stützt diese Rüge zum einen darauf, daß die Entscheidung die zwischen den den deutschen Kraftfahrzeugherstellern eingeräumten Vorteilen, die sie als berechtigt ansieht, und den den übrigen neunzehn Kunden gewährten Vergünstigungen, die sie als teilweise ungerechtfertigt betrachtet, getroffene Unterscheidung nicht begründet habe, zum anderen darauf, daß sie auch für die weitere Unterscheidung, die sie innerhalb der Gruppe der neunzehn Geschäfte zwischen zulässigen und unzulässigen Abweichungen trifft, gleichfalls keine Gründe angegeben habe.
Schon daß diese beiden Rügen nebeneinander erhoben werden, beweist hinlänglich, daß die Behauptung, die Hohe Behörde habe zwischen deutschen und französischen Unternehmen unterschieden, ja diskriminiert, jeder Grundlage entbehrt. Die Entscheidung hat ja nicht nur die den deutschen Unternehmen, sondern auch die einem Teil der französischen eingeräumten Vorteile für zulässig erklärt. Die Hohe Behörde war hier nur gehalten, die verhängte Sanktion zu begründen. Sie brauchte nicht die Gründe anzugeben, aus denen sie das Verhalten der Klägerin in einigen Fällen günstiger beurteilt hat.
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung nennt die Gründe, aus denen die Höhe Behörde geglaubt hat, der Klägerin Zuwiderhandlungen gegen Artikel 60 des Vertrages zur Last legen und gegen sie die streitige Geldbuße verhängen zu müssen. Eine Entscheidung ist ausreichend begründet, wenn sie die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nennt, auf denen sie beruht. Sie braucht sich nicht mit Einwänden auseinanderzusetzen, die möglicherweise gegen sie erhoben werden können.
Die Rüge ist daher nicht begründet.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der EGKS, insbesondere seiner Artikel 2, 3, 4, 33, 36, 60 und 64,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Artikel 2 Satz 2 der Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1/54 gerichtet ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.