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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.1968 – C-6/68
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1968:34
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 13. Juni 1968
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens betreibt im Land Niedersachsen der Bundesrepublik Deutschland eine Zuckerfabrik. In ihr stellt sie aus Zuckerrüben Rohzucker her, der von anderen, Betrieben, sogenannten Raffinerien, zu Weißzucker weiterverarbeitet wird. — Sie fühlt sich beschwert durch eine Vorschrift der gemeinsamen Marktordnung für Zucker, die der Ministerrat in der Verordnung Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967 (Amtsblatt Nr. 308) festgelegt hat.
Diese in ihren Einzelheiten für Laien recht unübersichtliche und komplizierte Marktordnung verfolgt den Zweck, den Zuckerrüben- und Zuckerrohr-Erzeugern der Gemeinschaft die Beibehaltung ihrer Beschäftigung und ihres Lebensstandards zu gewährleisten. Dafür sieht sie Maßnahmen zur Stabilisierung des Zuckermarkts vor, der — ähnlich wie andere Agrarmärkte der Gemeinschaft — im wesentlichen über den Preis reguliert werden soll. Im Mittelpunkt der Marktordnung steht daher die Festsetzung eines Richtpreises für Weißzucker und eines entsprechenden Interventionspreises, welche jährlich für das Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft bestimmt werden. Unter Berücksichtigung des Interventionspreises sind für die verschiedenen Rüben erzeugenden Gebiete jährlich auch Mindestpreise festzulegen, zu deren Zahlung die Zuckerhersteller gegenüber den Rübenerzeugern verpflichtet sind. Außerdem sind für andere Gebiete der Gemeinschaft abgeleitete Interventionspreise, Interventionspreise für Rohrrohzucker und Interventionspreise für Rübenrohzucker vorgesehen. Sie spielen eine Rolle für die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen, denen die Verpflichtung obliegt, Zucker zu dem Interventionspreis (zu kaufen), der in dem Gebiet gilt, in dem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Kaufes befindet.
Während nun aber diese Interventionspflicht für Weißzucker und Rohrrohzucker unbefristet gilt, also ständiger Bestandteil der Marktordnung ist, wurde die Interventionsregelung für Rübenrohzucker gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung befristet: Sie tritt mit dem 31. Dezember 1969 außer Kraft. Für die Zeit danach ist gemäß Artikel 9 Absatz 4 lediglich vorgesehen, daß im Fall einer anomalen Lage besondere Maßnahmen getroffen werden können.
Gegen diese Ausnahmeregelung wendet sich die Klägerin. Sie sieht in ihr eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Rübenrohzucker-Hersteller und verlangt daher in ihrer am 29. Februar 1968 beim Gerichtshof eingegangenen Klage die Annullierung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1009/67.
Wie Sie wissen, hat der Rat auf die Klage lediglich reagiert mit einem Antrag gemäß Artikel 91 unserer Verfahrensordnung, d.h. er hält die Klage mit Rücksicht auf den Verordnungscharakter der angegriffenen Bestimmung für unzulässig und bittet um eine Vorabentscheidung über diese Frage. So kam es, daß die Klägerin in einem weiteren Schriftsatz zu der Einrede des Rates Stellung nehmen konnte und daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai allein die Zulässigkeit der Klage erörtert haben.
Zu diesem Zulässigkeitsproblem will ich nunmehr meine Stellungnahme abgeben.
Dieihremaßgebliche, vom Gerichtshof schon wiederholt behandelte Bestimmung ist Artikel 173 Absatz 2 des EWG-Vertrags. Nach ihm sind drei Fälle auseinanderzuhalten, in denen ein Anfechtungsrecht privater Betroffener anerkannt werden kann. Es muß sich handeln entweder um eine Entscheidung, die an den Kläger ergangen, d.h. an ihn gerichtet ist, um eine Entscheidung, die an eine andere Person als den Kläger gerichtet ist, oder um eine Entscheidung, die als Verordnung ergangen ist. Von diesen Möglichkeiten kommt — nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht der Parteien, die dem vom Rat erlassenen Akt in seiner Gesamtheit grundsätzlich Verordnungsqualität zuerkennen — im vorhegenden Fall nur die dritte in Betracht. Das heißt, wir haben uns zunächst um die Rechtsnatur des angegriffenen Aktes zu kümmern, wenn man sich nicht — was einmal (nämlich in der Rechtssache 40/64) geschehen ist, im letzten einschlägigen Fall (der Rechtssache 30/67) aber nicht mehr praktiziert wurde — dazu entschließen will, die Frage nach der Rechtsnatur offenzulassen und sogleich festzustellen, ob die Klägerin wenigstens, wie Artikel 173 Absatz 2 vorschreibt, von dem angegriffenen Akt individuell und unmittelbar betroffen ist. Versucht man die Rechtsnatur der kritisierten Maßnahme zu bestimmen, so lautet — nach unserer bisherigen Rechtsprechung (zuletzt zu der Rechtssache 30/67) — die entscheidende Frage, ob die zu untersuchende Bestimmung nur scheinbar eine Verordnung darstellt, das Gewand einer Verordnung (also eines für Privatpersonen nicht angreifbaren Aktes) trägt, in Wahrheit aber als Entscheidung zu qualifizieren ist.
Diese Qualifizierungsfrage — Entscheidung oder Verordnung, ein drittes kommt nicht in Betracht — dürfte im vorliegenden Fall allerdings wesentlich problematischer sein als in anderen Rechtsstreitigkeiten. Wir werden uns daher eingehender mit ihr befassen müssen.
Lassen Sie mich vorweg noch einmal in Erinnerung bringen, um was es geht. Wir haben es zu tun mit der Befristung eines Teiles der in der Verordnung Nr. 1009/67 enthaltenen Interventionsregelung, d.h. mit einer Bestimmung, nach der für die staatlichen Interventionsstellen ab 1. Januar 1970 nicht mehr die Verpflichtung besteht, Rübenrohzucker zum Interventionspreis anzukaufen, oder — anders gesagt — mit dem Wegfall einer Absatzgarantie zum Nachteil derer, die solche Waren produzieren und verkaufen.
Wenn wir uns überlegen, ob diese Maßnahme als Entscheidung oder Verordnung im Sinn des Vertrages zu werten ist, so stellen wir zunächst fest, daß die im Vertrag selbst formulierten, für eine Definition verwendbaren Kriterien nicht sehr reichhaltig und präzise sind, heißt es doch in Artikel 189 lediglich, die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet während von der Verordnung im Grunde nur gesagt ist, sie habe allgemeine Geltung. — Auch unsere bisherige Rechtsprechung scheint mir für die Beurteilung des gegenwärtigen Sachverhalts nicht sehr ergiebig zu sein. Genaugenommen hatte sie es nämlich nie mit einem vergleichbaren Grenzfall zu tun, sondern stets mit Akten, die entweder eindeutig als Entscheidungen gelten konnten oder aber eindeutig normative Maßnahmen enthielten, d.h. Maßnahmen, an deren Rechtssatzqualität kein Zweifel bestehen konnte. Was die zuletzt genannte Gruppe angeht, so kann ich an die Rechtssachen 16 und 17/62 erinnern, in denen die Beseitigung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und der allgemeine Verzicht auf die Anwendung von Artikel 44 des Vertrages im Rahmen der Verordnung Nr. 23 zur Debatte standen; ich erinnere weiterhin an die Rechtssachen 19-22/62, in denen es um die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts der Wirtschaftsgemeinschaft auf Absprachen landwirtschaftlicher Produzenten ging; ich erinnere an die Rechtssache 40/64, in der die Festsetzung von Referenzpreisen für Agrumen diskutiert wurde, und ich erwähne schließlich die vor kurzem entschiedene Rechtssache 30/67, deren Gegenstand die Festsetzung abgeleiteter Interventionspreise im Rahmen der Getreidemarktordnung war. Entsprechende Urteile ließen sich zum Begriff der allgemeinen Entscheidung im Rahmen des Montanvertrags anführen. — Angesichts der Streitgegenstände dieser Fälle nimmt es deshalb nicht wunder, daß in ihnen zur Kennzeichnung allgemeiner Entscheidungen (im Sinn des Montanvertrags) beziehungsweise zur Kennzeichnung von Verordnungen (im Sinn des EWG-Vertrags) Formulierungen verwendet wurden, in denen abstraktgenerelle Elemente vorherrschen. So heißt es im Urteil der Rechtssachen 36-38, 40, 41/58: Sie (nämlich die allgemeine Entscheidung) stellt eine Reihe normativer Grundsätze auf, legt in abstrakter Form die Voraussetzungen für deren Anwendung fest und bestimmt die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen. Sie enthält … allgemeine … Vorschriften, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen in gleicher Weise von Bedeutung sein können und gegenwärtig und künftig auf alle Personen anwendbar sind, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Das für den EWG-Vertrag kennzeichnende Urteil der Rechtssachen 16 und 17/62 bestimmt: Die Verordnung (hat) wesentlich normativen Charakter und … ist … auf in ihrer Gesamtheit und abstrakt umrissene Personenkreise (anwendbar).
Nun gibt es aber — abgesehen von jenen klaren und eindeutigen Formen hoheitlichen Handelns, auf die sich die Definitionen unserer bisherigen Rechtsprechung beziehen — zweifellos auch Zwischenoder Mischformen. Dies zeigt ein Blick auf das nationale Recht, insbesondere das deutsche Recht, in dem für die Bemessung des Klagerechts die Abgrenzung von Einzelakten und normativen Maßnahmen eine ähnliche Rolle spielt wie nach dem EWG-Vertrag (während im französischen, italienischen und belgischen Recht, dessen Betrachtung nicht vernachlässigt wurde, diese Problematik unbekannt oder zweitrangig ist). Der Blick auf das nationale Recht zeigt weiterhin, daß mit rein rechtstheoretischen Vorstellungen der Existenz derartiger Zwischenformen des Verwaltungshandelns nicht gebührend Rechnung getragen werden kann, etwa indem allein auf den Adressatenkreis abgestellt wird und als Einzelakte nur Maßnahmen angesehen werden, für die im Zeitpunkt ihres Erlasses die Zahl der Adressaten objektiv feststeht, während alle Akte als Normen oder Rechtssätze zu gelten hätten, bei denen der Kreis der Angesprochenen im Zeitpunkt des Erlasses nicht bestimmbar, weil während der Geltungsdauer der Maßnahme veränderbar ist, wo — wie Fuß einmal formuliert hat — eine potentielle Fluktuation des Kreises der Betroffenen vorhanden ist.
Namentlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts — aber auch anderer deutscher Gerichte — findet sich eine Reihe von Fällen, bei deren Entscheidung die soeben skizzierten, sicherlich klaren und eindeutigen Abgrenzungskriterien vernachlässigt wurden. Statt dessen haben diese Gerichte bei Mischformen des Verwaltungshandelns auch die Frage für ausschlaggebend erachtet, ob es sich um die Regelung eines Einzelfalls, eines konkreten Falles handelt. Traf dies zu — was übrigens nach dem Wortlaut der früher in der britischen Besatzungszone geltenden Verwaltungsprozeßordnung (der Verordnung Nr. 165) allein maßgeblich war —, so wurde von einer Allgemeinverfügung, also einem angreifbaren Verwaltungsakt auch dort gesprochen, wo eine unbestimmte Vielzahl von Personen betroffen war. So geschehen etwa im Hinblick auf einen Eingemeindungsbeschluß, das Aufstellen von Verkehrszeichen, die Sperrung eines öffentlichen Weges, das seuchenpolizeiliche Verbot, in bestimmten Kreisen mit bestimmten Waren zu handeln, die Verweigerung einer Genehmigung für die Gebührensatzung einer Handwerkskammer oder die Ablehnung einer Genehmigung für die Wahlordnung einer Industrie- und Handelskammer. Gelegentlich findet sich dafür die ausdrückliche Rechtfertigung, der Begriff Verwaltungsakt sei auch ein prozeßrechtlicher Begriff, und bei seiner Definition sei im Interesse des verfassungsrechtlichen Grundgedankens eines umfassenden Rechtsschutzes großzügig zu verfahren.
Wenn man diese Rechtfertigungs liest, fühlt man sich an die grundsätzliche Feststellung des Urteils 25/62, erinnert, nach der die Bestimmungen des Vertrages über das Klagerecht nicht restriktiv interpretiert werden (dürfen). Man wird sich dann aber auch — in dem Bestreben, die getroffene Feststellung mit einem Sinn zu erfüllen — zu der Frage verpflichtet sehen, ob das Gemeinschaftsrecht nicht eine ähnliche extensive Interpretation des Entscheidungsbegriffs zuläßt, also eine Lösung der für Artikel 173 Absatz 2 entscheidenden Qualifizierungsfrage, die auf die vorhin angedeutete, streng rechtstheoretische Orientierung verzichtet.
Für die Beantwortung dieser Frage scheint mir unsere bisherige Rechtsprechung in der Tat gewisse Anhaltspunkte zu bieten. Zumindest sprechen die Formulierungen einiger einschlägiger Urteile durchaus für eine elastische Handhabung der Abgrenzungsfrage. So heißt es in dem Urteil der Rechtssachen 16 und 17/62, eine Verordnung liege nicht vor, wenn eine Maßnahme auf eine begrenzte Zahl namentlich bezeichneter oder doch bestimmbarer Adressaten anwendbar sei; es ist davon die Rede, Privatpersonen könnten gegen Maßnahmen Anfechtungsklage erheben, die sie in ähnlicher Weise berühren wie individuelle Entscheidungen, deren Adressaten sie sind, und es wird wörtlich ausgeführt: Um in Zweifelsfällen zu klären, ob eine Entscheidung oder eine Verordnung vorliegt, ist demnach zu untersuchen, ob die fragliche Maßnahme bestimmte Personen individuell betrifft. — Ähnlich heißt es im Urteil der Rechtssache 25/62: Um feststellen zu können, ob eine Entscheidung vorliegt, ist also zu prüfen, ob die Maßnahme bestimmte Personen betrifft, denn kennzeichnend für eine Entscheidung sei, daß sie sich an eine begrenzte Zahl von Personen richtet. — In dem jüngsten, einschlägigen Urteil der Rechtssache 30/67 wird endlich hervorgehoben, es könne geschehen, daß eine im ganzen als Verordnung anzusehende Maßnahme … Bestimmungen enthält, die dergestalt an bestimmte Personen gerichtet sind, daß diese im Sinn von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages individualisiert werden, und es ist die Frage aufgeworfen, ob die Interessen bestimmter genannter oder doch identifizierbarer Personen von der angegriffenen Maßnahme betroffen seien.
Tatsächlich dürften damit Ansatzpunkte gegeben sein für eine vernünftige Bewältigung des uns interessierenden Qualifizierungsproblems, eine Bewältigung, die berechtigten Rechtsschutzinteressen Rechnung trägt, ohne die Gefahr einer Popularklage heraufzubeschwören.
Lassen Sie uns also zusehen, welche Lösung des gegenwärtigen Falles im Licht aller dieser Überlegungen angemessen erscheint. Dabei gilt es, folgendes zu bedenken.
Die angegriffene Vorschrift bestimmt — ich wiederhole es noch einmal —, daß ab 1. Januar 1970 für Rübenrohzucker keine Interventionspflicht mehr besteht, eine Absatzgarantie für die Rübenrohzucker-Hersteller also entfällt. Von dieser Maßnahme betroffen im Sinn aller unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sind sicherlich — wie der Rat mit Recht hervorhebt — eine Vielzahl von Personen, die der gemeinsame Zuckermarkt interessiert, unter anderem weiterverarbeitende Unternehmen oder auch Verbraucher. Für unsere Prüfung ist dies jedoch nicht ausschlaggebend, vielmehr ist zu fragen, wessen Rechtssituation verändert wird, für wen Rechtswirkungen von der angegriffenen Maßnahme ausgehen. Nur wer in dieser Weise betroffen ist, kann sagen, die Maßnahme gelte für ihn, er gehöre zu dem für die Qualifizierungsfrage relevanten Adressatenkreis, während die durch einen Rechtsreflex lediglich Begünstigten selbstverständlich außer Betracht gelassen werden müssen. Nach dieser notwendigen Einschränkung bleiben als Betroffene im vorliegenden Fall tatsächlich nur übrig die staatlichen Interventionsstellen, also eine feststehende Zahl von Verwaltungsinstanzen, und die Produzenten von Rübenrohzucker. Wie groß ihre Zahl ist, wissen wir nicht genau. Die vom Rat gelieferten Angaben wurden von der Klägerin in letzter Stunde bestritten. Selbst wenn man aber die streitigen Angaben des Rates zugrunde legt, handelt es sich höchstens um 30 Unternehmen in der Gemeinschaft. Nun läßt sich zwar — im Sinn der reinen Rechtstheorie — eine Veränderung dieser Zahl in der Zukunft, d.h. bis zum Außerkrafttreten der Interventionsregelung mit Sicherheit nicht ausschließen. Entscheidend sollte jedoch nicht diese Hypothese sein (die in der Tat einer zuverlässigen Einzeladressierung im Weg steht), sondern die zutreffende Erkenntnis, daß in Anbetracht der bisherigen Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs, der bestehenden realen Wirtschaftslage (Überproduktion auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft) und der jetzt schon erkennbaren, im Jahr 1970 geltenden Rechtssituation eine Vergrößerung — gar eine beträchtliche Vergrößerung — der Zahl der Betroffenen vollkommen unwahrscheinlich ist. Allenfalls wird man — wie die Klägerin mit Recht hervorhebt — mit einer Verringerung zu rechnen haben, sei es, daß sie aus wirtschaftlichen Gründen, oder sei es, daß sie aus rechtlichen Gründen (Zusammenlegung mehrerer Betriebe) stattfindet.
Diese Besonderheit der Sachlage rechtfertigt es aber nach meiner Überzeugung, von entscheidungsartigen Auswirkungen der angegriffenen Maßnahme zu sprechen und diese eher in die Nähe einer Einzelfallregelung zu bringen als ihr normativen Charakter zuzusprechen. Im Sinn von Artikel 173 Absatz 2 haben wir somit tatsächlich — wie die Klägerin vorträgt — eine als Verordnung ergangene Entscheidung vor uns und können die Zulässigkeit der Klage nicht unter Hinweis auf die Rechtsnatur des kritisierten Aktes verneinen.
Zumindest wäre wohl das Vorliegen eines Zweifelsfalls im Sinn des Urteils 16 und 17/62 anzuerkennen und aus diesem Grund der Schwerpunkt der Untersuchung auf die Frage zu verlegen, ob die fragliche Maßnahme bestimmte Personen individuell betrifft. Dazu ist ja in jedem Fall vor Anerkennung der Klagezulässigkeit ein Wort fällig.
Unter welchen Voraussetzungen individuelles Betroffensein gemäß Artikel 173 Absatz 2 anzunehmen ist, hatte der Gerichtshof gleichfalls schon wiederholt zu untersuchen. Dabei bildete sich in der Rechtsprechung eine Formel heraus, die folgendes besagt: Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Diese Definition — mag sie vollkommen sein oder nicht — hat sich bisher durchaus als praktikabel erwiesen.
Wendet man sie auf den vorliegenden Sachverhalt an, so wird man vielleicht zögern, von persönlichen Eigenschaften der Klägerin zu sprechen, die sie im Hinblick auf die angegriffene Maßnahme individualisieren könnten, erweckt die zitierte Wendung doch eher die Vorstellung von bestimmten Personen inhärenten Qualitäten. — Nach allem, was bisher schon im Rahmen der Untersuchung der Rechtsnatur des angegriffenen Aktes gesagt wurde, kann aber wohl kein Zweifel daran bestehen, daß Artikel 9 Absatz 3 der angegriffenen Verordnung die Klägerin wegen besonderer Umstände berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben. Sie sind zu sehen in ihrer Produzententätigkeit, d.h. in der Herstellung von Rübenrohzucker, die sie zusammen mit einer überblickbaren, in bescheidenen Grenzen bleibenden Zahl anderer Unternehmen der Gemeinschaft betreibt und die durch den Wegfall der Absatzgarantie für Rübenrohzucker beeinträchtigt werden könnte. Von ihr ist — anders als von einer Handelstätigkeit im Sinn der Rechtssache 25/62 — sicherlich nicht zu sagen, sie könne jederzeit durch jedermann ausgeübt werden, verlangt sie doch beträchtliche Investitionen, zu denen sich in Anbetracht des kritisierten Wegfalls der Interventionsregelung für Rübenrohzucker in Zukunft kaum jemand bereitfinden dürfte.
Zieht man den Kreis der Betroffenen weiter — wozu der Begriff der auf eine Interessenverletzung abstellt, zweifellos berechtigt —, rechnet man also zu den relevanten Betroffenen zwar nicht die Rübenerzeuger (für die bekanntlich eine Mindestpreisgarantie gilt), wohl aber die staatlichen Interventionsstellen, die einschlägigen Händler und die Weiterverarbeiter, so dürfte sich eine andere Beurteilung der Position der Klägerin dennoch nicht ergeben. Nach richtiger Auffassung ist nämlich hinsichtlich des Betroffenseins zu differenzieren, jedenfalls soweit erhebliche Unterschiede in der Art der von einem angegriffenen Akt ausgehenden Nachteile festzustellen sind. Mit anderen Worten: Auch bei einem großen Kreis von Betroffenen kann es sich rechtfertigen, eine engere Gruppe speziell Betroffener zu bilden und für sie von besonderen, individualisierenden Umständen im Sinn unserer Jurisprudenz zu sprechen.
Insofern macht der vorliegende Fall keine Schwierigkeiten, was die Unterscheidung der Klägerin von den Instanzen und Personen angeht, die durch den Wegfall der Interventionsregelung begünstigt sind, also den staatlichen Interventionsstellen und den Käufern von Rübenrohzucker. — Eine Differenzierung mag darüber hinaus aber auch angebracht erscheinen im Verhältnis zu Unternehmen, die mit Rübenrohzucker lediglich Handel treiben — ob es sie tatsächlich gibt, wissen wir nicht —, sowie im Verhältnis zu Unternehmen, die gleichzeitig Rübenrohzucker und Weißzucker herstellen, also auch das Endprodukt, das aus Verarbeitung von Rübenrohzucker entsteht. Tatsächlich ist die Klägerin (wie andere Produzenten von Rübenrohzucker), verglichen mit den genannten Unternehmen, deswegen in einer besonderen Situation, weil der Wegfall der Absatzgarantie für Rübenrohzucker ihre Existenz bedrohen könnte. Nach den heute möglichen Prognosen ist es nämlich im Hinblick auf die Zuckerüberproduktion in der Gemeinschaft und die unter Gemeinschaftsniveau liegenden Weltmarktpreise (die den Export hemmen) nicht ausgeschlossen, daß der Wegfall der Interventionsregelung für Rübenrohzucker im Jahr 1970 die Klägerin in beträchtliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, weil sie einerseits nach wie vor verpflichtet ist, an die Rübenproduzenten Mindestpreise zu zahlen, andererseits aber nicht die Garantie hat, ihre Produkte zu angemessenen, auch die Frachtkosten berücksichtigenden Preisen an die Verarbeiter absetzen zu können. So mag sich aus der Beseitigung der Absatzgarantie die Notwendigkeit von Umstellungen ergeben, die reine Rübenrohzucker-Hersteller zweifellos wesentlich empfindlicher treffen als Unternehmen mit gemischter Produktion oder gar Händler.
Ich würde deshalb meinen, daß es, gleichgültig wie weit der Kreis der von der angegriffenen Maßnahme Betroffenen schlechthin zu ziehen ist, durchaus sachgerecht erscheint, für die Klägerin — ebenso wie für andere Rübenrohzucker-Hersteller — ein individuelles Betroffensein im Sinn unserer Rechtsprechung anzuerkennen.
Daß die Klägerin darüber hinaus auch — wie Artikel 173 Absatz 2 weiterhin verlangt — unmittelbar betroffen ist, bedarf keiner langen Erörterungen. Insofern hat sie — der Rat schwieg dazu — in ihren Prozeßschriftsätzen und mündlich alles Erforderliche überzeugend vorgetragen. Entscheidend ist in der Tat, daß die angegriffene Regelung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt ihre Rechtswirkungen für die Klägerin entfaltet, ohne daß es weiterer Vollzugsmaßnahmen bedarf.
Insgesamt sehe ich somit keinen Grund, die Zulässigkeit der Klage anzuzweifeln.
Dies führt mich zu folgenden Schlußanträgen:
Es ist festzustellen, daß die eingereichte Klage zulässig ist, falls es der Gerichtshof nicht vorzieht, diese Entscheidung gemäß Artikel 91 § 4 der Verfahrensordnung dem Endurteil vorzubehalten. Gleichzeitig muß dem Rat eine neue Frist für die Einreichung einer vollständigen Klagebeantwortung gesetzt werden. — Über die Kosten des Verfahrens sollte erst im Endurteil entschieden werden.