Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1968 – C-16/67
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1968:37
In der Rechtssache 16/67
HENRI LABEYRIE,
Abteilungsleiter bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
wohnhaft in Ispra,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen an der Cour d'Appel Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
die nach Artikel 9 des Vertrages vom 8. April 1965 an die Stelle der EAG-Kommission getreten ist,
vertreten durch ihren Rechtsberater Maurice Prelle als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
a) Aufhebung der in dem vom stellvertretenden Direktor der Forschungsanstalt Ispra, Herrn Mercereau, am 22. November 1966 an den Kläger gerichteten Schreiben enthaltenen Verfügung, soweit darin die Forderung des Klägers abgelehnt wird, ihm vor irgendeiner Entscheidung Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Beratenden Ausschuß für Beschaffung lund Auftragsvergabe ausführlich zur Wahl eines Unternehmens für die Instandhaltung der Anlagen der Forschungsanstalt Stellung zu nehmen, sowie Aufhebung des ersten Absatzes des am 2. Dezember 1966 vom Direktor der Forschungsanstalt Ispra, Herrn Kramers, an den Kläger gerichteten Memorandums, soweit dieses das genannte Schreiben von Herrn Mercereau bestätigt (Punkt 1 und 2 der Klageanträge);
b) Feststellung, daß der Kläger zuständig und berechtigt ist, die Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur zu führen und zu allen Vorschlägen dieser Dienststelle Stellung zu nehmen (Punkt 4 der Klageanträge), und Aufhebung der mündlichen Verfügung, durch die Herr Kramers den Kläger vorläufig von der Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur entbunden hat (Punkt 3 der Klageanträge);
c) Aufhebung der Verweise aussprechenden Verfügungen, die im zweiten und dritten Absatz des genannten Memorandums Kramers enthalten sind (Punkte 5 und 6 der Klageanträge);
d) Zuerkennung von Schadensersatz für den Kläger (Punkte 7 und 8 der Klageanträge)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. M. Donner,
der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der im Rang eines Abteilungsleiters (A 3) stehende Kläger leitet in Ispra die Hauptabteilung Technische Dienste, die nach zwei Organisationsplänen vom 1. März 1964 (Anlage 4 zur Klageschrift) und 15. Januar 1967 (Anlage 5 zur Klageschrift) aus vier Abteilungen bestehen, deren eine mit der Bezeichnung Infrastruktur von Herrn Pomar geleitet wird, der dieselbe Besoldungsgruppe wie der Kläger hat (A. 3).
In einem Schreiben an den stellvertretenden Direktor, Herrn Mercereau, vom 18. November 1966 (Anlage 1 zur Klageschrift, Nr. 7) erwähnte der Kläger eine von ihm mit Herrn Mercereau und Herrn Pomar geführte Unterredung und stellte fest, daß letzterer es ablehne, weiterhin dem Leiter der Hauptabteilung Technische Dienste, d.h. dem Kläger, unterstellt zu bleiben.
In einem weiteren Schreiben an Herrn Mercereau vom 21. November 1966 (Anlage 6 zur Klageschrift) verlangte der Kläger, daß ihm Gelegenheit gegeben werde, ausführlich zu einer Ausschreibung der Wartung und Instandhaltung der Anlagen der Forschungsanstalt Ispra Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 22. November 1966 (Anlage 7 zur Klageschrift) lehnte Herr Mercereau dies ab.
Am 2. Dezember 1966 richtete der Direktor der Forschungsanstalt Ispra, Herr Kramers, folgendes Memorandum an den Kläger (Anlage 1 zur Klageschrift, Nr. 1):
1. Auf Ihr Schreiben vom 21. November 1966 hat Herr Mercereau am 22. November (Nr. 768) eine sehr klare Antwort erteilt, die meine völlige Billigung findet.
2. In Ihrem Schreiben Nr. 396 vom 18. November haben Sie vorgeschlagen, Herrn Pomar und seine Dienststelle Ihnen wieder unmittelbar zu unterstellen. Sie sind sich vielleicht nicht darüber im klaren, daß die (Ihnen nach meiner Zustimmung mitgeteilte) Entscheidung, Sie vorläufig von der Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur zu entbinden, weder leichtfertig noch allein wegen eines Vorkommnisses aus jüngerer Zeit getroffen wurde.
In den vergangenen beiden Jahren mußte die Direktion wiederholt feststellen, daß Ihr Verhalten nicht den Erwartungen entsprach, die in einen Mann Ihres Amtes zu setzen sein müßten. Insbesondere sind Sie von Herrn Mercereau (mit Schreiben vom 3. Februar 1966) und von Herrn Ritter (mit Schreiben vom 16. Februar 1966) verwarnt worden.
3. Sie können aus meiner Antwort entnehmen, daß die Lage weder für Sie noch für mich zufriedenstellend ist; ich sehe mich daher gezwungen, eine Lösung dieses Problems zu suchen, die ein besseres und koordinierteres Funktionieren der Hauptabteilung Technische Dienste ermöglicht.
Am 10. Januar 1967 erhob der Kläger bei der EAG-Kommission gegen die in dem vorstehend wiedergegebenen Memorandum enthaltenen Entscheidungen und Beurteilungen Verwaltungsbeschwerde (Anlage 1 zur Klageschrift).
Am 16. März 1967 beschied der Präsident der Kommission den Kläger darauf wie folgt (Anlage 3 zur Klageschrift):
Die Kommission hat Ihre nach Artikel 90 des Statuts erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 10. Januar 1967 zur Kenntnis genommen. Beim gegenwärtigen Sachstand verfügt die Kommission nicht über ausreichende Beurteilungsgrundlagen. Es wurden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um es ihr zu ermöglichen, alle zweckdienlichen zusätzlichen Auskünfte einzuholen und zu gegebener Zeit in voller Kenntnis der Sache Stellung zu nehmen.
Die vorliegende Klage wurde in der Kanzlei des Gerichtshofes am 16. Mai 1967 eingereicht.
II. Anträge der Parteien
A — Der Kläger beantragt
a) in seiner Klageschrift:
1. Die im ersten Absatz des Memorandums Kramers vom 2. Dezember 1966 enthaltene Verfügung für nichtig zu erklären, soweit sie eine Bestätigung der im Memorandum des Herrn Mercereau vom 22. November 1966 enthaltenen Verfügung darstellen sollte;
2. die in dem Schreiben vom 22. November 1966 enthaltene Verfügung des Herrn Mercereau für nichtig zu erklären, soweit in diesem Schreiben die im Schreiben des Klägers vom 21. November 1966 erhobene Forderung abgelehnt wird, ihm vor einer Entscheidung des Beratenden Ausschusses für Beschaffung und Auftragsvergabe über die Wahl eines Unternehmens für die Instandhaltung der Anlagen der Forschungsanstalt Gelegenheit zu ausführlicher Stellungnahme zu geben;
3. die angeblich getroffene und angeblich dem Kläger mündlich mitgeteilte Entscheidung für nichtig zu erklären, ihn vorläufig von der Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur zu entbinden;
4. zu erkennen, daß der Kläger nach seiner Dienststellung und nach den Organisationsplänen der Forschungsanstalt zuständig und berechtigt ist, die Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur zu führen und zu allen Vorschlägen dieser Dienststelle, für die er übrigens die Verantwortung zu tragen hat, Stellung zu nehmen;
5. den in Absatz 2 Unterabsatz 2 des Memorandums Kramers vom 2. Dezember 1966 mit den Worten die Direktion mußte wiederholt feststellen, daß Ihr Verhalten nicht den Erwartungen entsprach, die in einen Mann Ihres Amtes zu setzen sein müßten, ausgesprochenen Verweis für nichtig zu erklären;
6. den in Absatz 3 des genannten Memorandums enthaltenen Verweis für nichtig zu erklären, der sich aus den nachstehenden Sätzen ergibt: Sie können aus meiner Antwort entnehmen, daß die Lage weder für Sie noch für mich zufriedenstellend ist; ich sehe mich daher gezwungen, eine Lösung dieses Problems zu suchen, die ein besseres und koordinierteres Funktionieren der Hauptabteilung Technische Dienste ermöglicht;
7. zu erkennen, daß die Gegenpartei den dem Kläger durch die Handlungen und Unterlassungen ihrer Bediensteten, der Herren Kramers, Mercereau und Ritter, entstandenen Schaden zu ersetzen hat;
8. demzufolge die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.— bfr Schadensersatz zu zahlen;
9. die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verurteilen;
hilfsweise anzuordnen, daß die Beklagte das Protokoll der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Beschaffung und Auftragsvergabe (Dok. EUR/C/4 vom 20. Februar 1966) vorzulegen hat.
b) in seiner Erwiderung:
die Klage für zulässig und begründet zu erklären und ihr stattzugeben.
B — Die Beklagte beantragt,
a) in ihrer Klagebeantwortung:
die in den Klageanträgen zu 1 bis 6 enthaltenen Aufhebungs- und Feststellungsanträge für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;
den in den Klageanträgen zu 7 und 8 enthaltenen Schadensersatzanspruch für unbegründet zu erklären;
dem Kläger nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten aufzuerlegen;
b) in der Gegenerwiderung:
den in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen stattzugeben,
folgende Rügen nach Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wegen Verspätung für unzulässig zu erklären:
die Rüge der angeblichen Nichtbeachtung in Artikel 26 Absatz 1 des Statuts enthaltener wesentlicher Formvorschriften (Verpflichtung zu schriftlicher Mitteilung und Begründung), die erstmalig in der Erwiderung (Seite 6 Absatz 3 Buchstabe b) erhoben wird;
die erstmalig in Abschnitt 4 der Erwiderung (Seite 9) erhobene Rüge des Ermessensmißbrauchs.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung wegen der Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahmen und macht geltend, es handele sich lediglich um innerdienstliche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht im Klageweg angefochten werden könnten (Urteil Fonzi vom 8. Juli 1965, RsprGH XI-2/1965, 674).
Was die Verfügung des Herrn Mercereau vom 22. November 1966, von der im Klageantrag zu 2 die Rede sei, sowie ihre in Absatz 1 des Memorandums Kramers ausgesprochene Billigung anbelange, so sei die innerdienstliche Natur dieser Maßnahmen offensichtlich.
Auch die in Absatz 2 des Memorandums Kramers vom 2. Dezember 1966 enthaltene Maßnahme sei innerdienstlicher Natur und betreffe die Umgestaltung der Dienststellen; sie beeinträchtige in keiner Weise die Dienststellung und die statutarische Rechtsstellung des Klägers, der seine Besoldungsgruppe und seine Planstelle als Leiter der Hauptabteilung Technische Dienste ungeschmälert behalten habe.
Da letztere Verfügung außerdem ausdrücklich als vorläufig bezeichnet sei, liege es auf der Hand, daß diese vorläufige innerdienstliche Maßnahme den Kläger nicht beschwere.
Der in den Absätzen 2 und 3 des Memorandums Kramers enthaltene angebliche Verweis sei in einer einfachen dienstlichen Mitteilung, nicht in einer rechtliche Wirkungen hervorrufenden Entscheidung enthalten, auch habe die angegriffene Maßnahme dienststrafrechtliche Wirkungen weder beabsichtigt noch erzeugt.
Der Kläger entgegnet, die Beklagte wende die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht richtig auf den vorliegenden Fall an.
Im Fall Fonzi habe der Betroffene die Weisung erhalten, sich von Ispra nach Brüssel zu begeben, und sei dann durch eine ordnungsgemäß zugestellte Verfügung versetzt worden. Es habe somit keinen Zweifel an der Zuständigkeit der Kommission geben können, und der Kläger sei nicht beschwert gewesen, da die ihm gegenüber getroffene Maßnahme lediglich eine dienstliche Anordnung dargestellt habe.
Auf den vorliegenden Fall träfen die Schlußanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache Klaer (RsprGH XI/1965, 1394) zu, wonach die Zulässigkeit der Klage mit der Begründetheit in engem Zusammenhang steht.
Die Beklagte meint dagegen, was das Urteil im Fall Fonzi anbelange, so bestehe zwar keine völlige Gleichheit zwischen dem durch dieses Urteil entschiedenen Fall und den vom Kläger angefochtenen Maßnahmen, doch handele es sich hier wie dort um dienstliche Anordnungen.
Im Fall Klaer habe sich der Kläger dadurch beschwert gefühlt, daß er mit einer Tätigkeit betraut worden sei, die unter dem Niveau seiner Besoldungsgruppe lag, während im vorliegenden Fall keine so deutliche Verletzung der Rechte des Klägers geltend gemacht werde.
Schließlich macht die Beklagte geltend, die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften des Artikels 25 Absatz 1 des Statuts, die aus dem Fehlen einer sofortigen schriftlichen Benachrichtigung des Klägers von der Verfügung über die Beschränkung seines Aufgabenbereichs hergeleitet werde, und die Rüge des Ermessensmißbrauchs seien erstmalig in der Erwiderung erhoben und daher unzulässig.
B — Zur Begründetheit
1. Zur Nichtigkeitsklage
a) Klageanträge zu 1 und 2
Der Kläger beantragt die Aufhebung der Verfügung des Herrn Mercereau, die in dessen Schreiben vom 22. November 1966 enthalten sei, soweit dieses Schreiben die vom Kläger in seinem Schreiben vom 21. November 1966 erhobene Forderung zurückweist, ihm vor der Entscheidung des Beratenden Ausschusses für Beschaffung und Auftragsvergabe über die Wahl eines Unternehmens für die Instandhaltung der Anlagen der Forschungsanstalt Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme zu geben.
Er beantragt ferner, den ersten Absatz des Memorandums Kramers vom 2. Dezember 1966 aufzuheben, soweit darin die Verfügung des Herrn Mercereau bestätigt werden sollte.
Nach Ansicht des Klägers liegt darin, daß er gehindert wurde, zu der Ausschreibung Stellung zu nehmen, eine verschleierte Dienststrafe. Die angefochtene Verfügung sei daher wie die nachstehend unter b behandelte wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Ermessensmißbrauchs rechtswidrig.
Die Verfügung vom 22. November 1966 sei nur eine Erläuterung und vielleicht eine Vorwegnahme der grundlegenden Verfügung, durch die ihm die Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur entzogen worden sei.
Da keine ordnungsgemäße Verfügung ergangen sei, stelle die angefochtene Maßnahme insofern eine offenkundige Verletzung der statutarischen Rechte des Klägers dar, als sie es den untergeordneten Dienststellen ermögliche, ihre Vorschläge unmittelbar der nächsthöheren Stelle zu unterbreiten, ohne den Hauptabteilungsleiter auch nur zu unterrichten.
Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Maßnahme sei lediglich als dienstliche Mitteilung zu betrachten, mit der der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, Herr Mercereau, dessen Auffassung zur Kenntnis genommen und erklärt habe, daß er den Beratenden Ausschuß für Beschaffung und Auftragsvergabe davon unterrichten werde.
Diese lediglich eine dienstliche Frage regelnde Maßnahme könne den Kläger nicht durch eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts, auf das er sich berufen könnte, beschweren.
b) Klageanträge zu 3 und 4
Der Kläger beantragt sodann die Aufhebung einer angeblich getroffenen und angeblich mündlich mitgeteilten Verfügung, durch die er vorläufig von der in Absatz 2 des Memorandums von Direktor Kramers vom 2. Dezember 1966 erwähnten Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur entbunden worden sei.
Er beantragt ferner, zu erkennen, daß der Kläger nach seiner Dienststellung und nach den Organisationsplänen der Forschungsanstalt zuständig und berechtigt ist, die Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur zu führen und zu allen Vorschlägen dieser Dienststelle, für die er übrigens die Verantwortung zu tragen hat, Stellung zu nehmen.
Nach Auffassung des Klägers ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Verfügung aus folgenden Umständen:
Weder der Direktor noch der stellvertretende Direktor der Forschungsanstalt seien zuständig, den Aufgabenbereich eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 zu ändern; diese Befugnis sei nach Artikel 7 des Statuts der Anstellungsbehörde vorbehalten.
Die in Artikel 25 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften (unverzügliche schriftliche Mitteilung und Begründung) seien nicht beachtet worden. Die nachträgliche unbestimmte Mitteilung des Herrn Kramers könne nicht als ausreichend angesehen werden.
Ein Ermessensmißbrauch ergebe sich daraus, daß die Urheber der Verfügung im vorliegenden Fall nicht die Absicht gehabt haben könnten, die Dienstaufsicht in einem Bereich, in dem sie sich als besonders notwendig erwiesen habe, zu verstärken: Vielmehr hätten sie, indem die diese Dienstaufsicht einem wachsamen Organ entzogen hätten, vermeiden wollen, daß die vorgesetzten Dienststellen durch dessen Bemerkungen auf gewisse anomale Zustände und Unregelmäßigkeiten aufmerksam würden.
Die Beklagte entgegnet, die beiden genannten leitenden Beamten der Forschungsanstalt Ispra hätten sich, indem sie eine Änderung in den Beziehungen zwischen den Dienststellen der Forschungsanstalt wie die vorläufige Angliederung der Abteilung Infrastruktur an die Direktion vornahmen, durchaus in den Grenzen ihres Aufgabenbereichs gehalten.
Diese Maßnahme sei vom Standpunkt der statutarischen Rangordnung gerechtfertigt, denn der Leiter der Abteilung Infrastruktur, der die gleiche Besoldungsgruppe (A 3) wie der Kläger habe, werde vorläufig dem Verwaltungsdirektor (A 2) unterstellt. Außerdem sei dem Kläger auf statutarischer Ebene kein Schaden entstanden, da er seine Besoldungsgruppe und seine Planstelle als Leiter der Hauptabteilung Technische Dienste behalten habe.
Der Organisationsplan vom 1. März 1964 (Anlage 4 zur Klageschrift) könne keine Rechtswirkungen erzeugen, die die Ansprüche des Klägers stützen könnten; er sei ein innerdienstliches, offiziöses Dokument zur bloßen Unterrichtung, keine amtliche Entscheidung der Kommission über die Beschreibung der Dienstposten.
Der Kläger habe die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften in der Klageschrift (Seite 4) auf Titel VI (Disziplinarordnung) und Anhang IX des Statuts (Disziplinarverfahren) gestützt und erst in der Erwiderung Artikel 25 des Statuts herangezogen. Diese Rüge sei daher aufgrund von Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung unzulässig (vgl. oben A-Zur Zulässigkeit).
Die Beklagte macht jedoch hilfsweise geltend, die angefochtene Maßnahme habe weder zugestellt noch begründet werden müssen. Ihre Zustellung sei daraus zu entnehmen, daß der Kläger die von ihm angegriffene Maßnahme durchaus kenne, einer Begründung habe es nicht bedurft, weil es sich um eine den Kläger nicht beschwerende Umgestaltung der Dienststellen handele.
Die Beklagte meint sodann, die Lage des Klägers sei keineswegs so, daß von einer rein formalen Erhaltung seiner Planstelle die Rede sein könnte. Er habe die Leitung von drei Dienststellen mit einer Gesamtzahl von 198 Bediensteten behalten.
Nach Ansicht der Beklagten läßt sich der vorliegende Fall nicht mit der vom Gerichtshof am 15. Dezember 1965 entschiedenen Rechtssache Klaer vergleichen, denn der Kläger beschwere sich nicht darüber, daß ihm unter dem Niveau seiner Besoldungsgruppe liegende Tätigkeiten übertragen worden seien, sondern darüber, daß eine der vier ihm unterstellten Dienststellen vorübergehend seiner Leitung entzogen und wegen seit langem bestehender und offenbar unüberwindlicher Zerwürfnisse zwischen ihm und dem Leiter dieser Dienststelle der Direktion angegliedert worden sei.
Eine solche Maßnahme könne nicht gegen Artikel 7 des Statuts verstoßen.
Folge man der Auffassung des Klägers, so wäre diese Bestimmung dahin gehend auszulegen, daß das Organ nach Festlegung der mit der Planstelle des einzelnen Bediensteten verbundenen Tätigkeiten trotz seiner vorrangigen Pflicht, seine Dienststellen nach seinen eigenen Bedürfnissen zu organisieren, an dieser Einteilung weder durch Hinzufügung noch durch Wegnahme von Aufgaben das geringste ändern könnte, solange der gleiche Beamte die Planstelle innehätte.
Die Beklagte hält eine solche Fixierung der Dienststellenstruktur für unvereinbar mit der Verantwortung, die jedes Organ für einen einwandfreien Dienstbetrieb trage. Dieser Auffassung sei auch die deutsche und französische Verwaltungsrechtsprechung.
Die Rüge des Ermessensmißbrauchs werde in der Klageschrift (Seite 4) damit begründet, daß unter dem Deckmantel einer bloßen Beurteilung ein Verweis ausgesprochen worden sei, und erst in der Erwiderung auf die Behauptung gestützt, die Urheber der Verfügung hätten, indem sie dem Kläger die Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur entzogen, vermeiden wollen, daß die Aufmerksamkeit der Vorgesetzten auf gewisse Unregelmäßigkeiten gelenkt werde.
Diese Rüge sei daher aufgrund von Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung unzulässig (siehe oben A-Zur Zulässigkeit).
Die Beklagte macht jedoch hilfsweise geltend, die angefochtene Verfügung sei von dem Bestreben getragen, einen einwandfreien Dienstbetrieb dadurch zu gewährleisten, daß bis auf weiteres die dienstlichen Bindungen zwischen zwei Bediensteten, deren Zerwürfnis offensichtlich gewesen sei, unterbunden würden; auch seien die erforderlichen Nachforschungen angestellt worden, um die beiderseitigen Behauptungen der Betroffenen zu klären.
Zu dem Antrag, zu erkennen, daß der Kläger … berechtigt ist, … zu allen Vorschlägen … der Abteilung Infrastruktur …Stellung zu nehmen, bemerkt die Beklagte, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile in den Rechtssachen 78/63, 11/65 und 62/65) sei es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, der Verwaltungsbehörde Anordnungen zu erteilen.
Der Kläger erwidert, die angebliche Vorläufigkeit der Beschneidung seines Aufgabenbereichs könne dieser Maßnahme ihre Rechtswidrigkeit nicht nehmen, da über die vorläufigen Umstände, die zu ihr geführt und ihre Dauer bestimmt hätten, nichts vorgetragen sei.
Die angegriffene Maßnahme lasse sich nicht damit rechtfertigen, daß der Leiter der Abteilung Infrastruktur und sein Dienstvorgesetzter die gleiche Besoldungsgruppe (A 3) hätten.
Auch Herr Leroy, der Leiter der Abteilung Werkstätten, gehöre derselben Besoldungsgruppe wie der Kläger an, sei diesem aber weiterhin unterstellt.
Gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung schließlich, daß ein Bediensteter nicht beschwert sei, solange er sein Gehalt und seine Amtsbezeichnung behalte, spreche das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Klaer vom 15. Dezember 1965 (RsprGH XI/1965, 1390).
c) Klageanträge zu 5 und 6
Der Kläger beantragt schließlich die Aufhebung der nach seiner Ansicht in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 des Memorandums Kramers vom 2. Dezember 1966 enthaltenen Verweise.
In diesen Absätzen komme eine Mißbilligung seines Verhaltens verbunden mit der Weigerung zum Ausdruck, ihm angesichts der Gehorsamsverweigerung, der sich der Leiter der Abteilung Infrastruktur schuldig gemacht habe, gemäß Artikel 24 des Statuts Beistand zu leisten.
Die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen ergebe sich aus folgenden Tatsachen:
Diese verschleierten Strafmaßnahmen seien verhängt worden, ohne daß die in Titel VI (Disziplinarordnung) und in Anhang IX (Disziplinarverfahren) des Statuts vorgesehenen Formvorschriften beachtet worden seien.
Der Direktor der Forschungsanstalt sei nicht zuständig, auf diese Weise die Führung eines Bediensteten vom Rang des Klägers zu bestrafen.
Es liege ein Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch vor, der sich zunächst aus dem Fehlen einer Begründung ergebe, woraus zu entnehmen sei, daß diese Verweise aus einem anderen Beweggrund ausgesprochen worden seien, ferner daraus, daß ein Verweis unter dem Deckmantel einer bloßen Beurteilung ausgesprochen worden sei.
Diese Verweise beruhten auf Beurteilungen, die von unrichtigen oder unrichtig gewerteten Tatsachen ausgingen.
Die Beklagte entgegnet, das Memorandum Kramers sei ein auf den Dienstbetrieb bezügliches Schreiben, das schon seiner Natur nach keine statutarischen Wirkungen zeitigen und somit auch keinen Bediensteten im Sinn von Artikel 91 des Statuts beschweren könne.
In dem Rechtssatz, daß rein innerdienstliche Maßnahmen nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterlägen, die die Rechte der Beamten wahren soll, stimme die Verwaltungsrechtsprechung der Mitgliedstaaten überein.
Die angegriffene dienstliche Mitteilung lasse sich nicht unter die Rüge des Begründungsmangels subsumieren, da sie nicht als eine beschwerende Verfügung im Sinn von Artikel 25 des Statuts anzusehen sei.
Der Kläger meint demgegenüber, wenn die Beklagte zwischen einer dienstlichen Mitteilung und einer Verfügung einen Gegensatz zu erkennen behaupte, so sei dies Ausdruck eines Formalismus, der dem Statut und der Rechtsprechung des Gerichtshofes fremd sei.
2. Zum Schadensersatzanspruch (Klageanträge zu 7 und 8)
Der Kläger macht geltend, die Verfügungen, deren Aufhebung er beantragt, erfüllten den Tatbestand eines Amtsfehlers, der ihm einen immateriellen Schaden verursache; er müsse zu seinem Bedauern feststellen, daß er auch weiterhin an der normalen Ausübung seines Amtes gehindert werde.
Er beantragt, die Kommission, die verpflichtet sei, den durch Handlungen und Unterlassungen ihrer Bediensteten, der Herren Kramers, Mercereau und Ritter, entstandenen Schaden zu ersetzen, zur Zahlung von 1,— bfr Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen.
Nach Ansicht der Beklagten ist der Schadensersatzanspruch unbegründet.
Der Kläger habe weder einen Amtsfehler noch einen Schaden und schon gar nicht die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses nachgewiesen.
3. Zum Antrag auf Vorlage von Dokumenten
Der Kläger beantragt, die Vorlage des Protokolls der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Beschaffung und Auftragsvergabe, Dokument EUR/C/4 vom 20. Februar 1966, anzuordnen.
Er sei berechtigt und verpflichtet, sich über die von der Forschungsanstalt in seinem Zuständigkeitsbereich getroffenen Entscheidungen zu unterrichten, auch könne dieses Schriftstück die zur Stützung der Klage vorgelegten Unterlagen vervollständigen.
Die Beklagte entgegnet, es gebe im Archiv des Beratenden Ausschusses für Beschaffung und Auftragsvergabe kein Sitzungsprotokoll mit dieser Aktennummer und diesem Datum.
IV. Verfahren
Die Schriftsätze der Parteien sind fristgerecht eingereicht worden, das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
In der Sitzung vom 29. Februar 1968 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Beklagte zur Vorlage bestimmer Urkunden aufzufordern und danach in das mündliche Verfahren einzutreten.
Die Beklagte hat die geforderten Urkunden am 14. März 1968 vorgelegt.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Mai 1968 mündlich verhandelt.
Der Kläger hat zu Ende der Verhandlung einige zuvor der Beklagten übermittelte Urkunden vorgelegt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Juni 1968 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Zur Nichtigkeitsklage
Der Kläger begehrt die Aufhebung verschiedener Verfügungen, die nach seiner Ansicht in mehreren zwischen seinen Dienstvorgesetzten und ihm gewechselten Schreiben oder Memoranden enthalten sind oder bestätigt werden. Diese Klageansprüche sind einzeln auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.
A — Zur A blehnung der Forderung des Klägers, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Beratenden Ausschuß für Beschaffung und Auftragsvergabe zu geben
Der Kläger greift in erster Linie die von Herrn Mercereau, dem stellvertretenden Direktor der Forschungsanstalt Ispra, mit Schreiben vom 22. November 1966 ausgesprochene und vom Direktor der Forschungsanstalt in seinem Memorandum vom 2. Dezember 1966 bestätigte Weigerung an, der Forderung des Klägers zu entsprechen, daß ihm Gelegenheit gegeben werde, zur Wahl eines Unternehmens für die Instandhaltung der Anlagen der Forschungsanstalt Stellung zu nehmen.
In den angefochtenen Maßnahmen nehmen Dienstvorgesetzte einen den Dienstbetrieb betreffenden Vorschlag eines Bediensteten zur Kenntnis und entscheiden darüber. Derartige Maßnahmen betreffen ausschließlich innerdienstliche Angelegenheiten und die Führung der Verwaltungsgeschäfte. Sie sind daher keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinn von Artikel 91 des Statuts. Somit ist die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.
B — Zu der Verfügung, durch die dem Kläger vorläufig die Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur entzogen wurde
1. Zur Zulässigkeit
In diesem Punkt bestreitet der Kläger zunächst dem Direktor der Dienststelle die Zuständigkeit zu dieser Verfügung. Ferner macht er geltend, die Verfügung verstoße gegen Artikel 25 des Statuts. Drittens meint er, sie stelle einen verschleierten, unter Verletzung der Formvorschriften des Dienststrafverfahrens verhängten Verweis dar. Schließlich ist er der Ansicht, sie sei ermessensmißbräuchlich, da sie verhindern solle, daß die vorgesetzten Dienststellen durch die Bemerkungen des Klägers auf gewisse anomale Zustände und Unregelmäßigkeiten aufmerksam würden, die in der Dienststelle bestünden.
Der Rechtsstreit hat ergeben, daß der Direktor der Forschungsanstalt die Abteilung Infrastruktur tatsächlich, wenn auch nur vorläufig, von der dem Kläger unterstellten Verwaltungseinheit abgetrennt hat.
Die vorgesetzte Dienstbehörde ist für die Organisation der Dienststellen allein verantwortlich. Sie muß sie nach den dienstlichen Erfordernissen gestalten und ändern können. Dabei hat sie jedoch die den Bediensteten nach ihrem Statut zustehenden Rechte zu beachten, die diese gerichtlich durchsetzen können. Insbesondere aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts ist zu entnehmen, daß jeder Beamte Anspruch darauf hat, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten im ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die er in der Rangordnung einnimmt. Wird einem Beamten ein Teil der ihm unterstellten Dienststellen entzogen, so kann unter Umständen dieser Rechtsanspruch beeinträchtigt sein. Daher ist die Klage als zulässig anzusehen.
2. Zur Begründetheit
a) Aus den Akten und aus dem mündlichen Vorbringen der Parteien geht hervor, daß die angegriffene Maßnahme getroffen wurde, nachdem es zwischen dem Kläger und dem Leiter der Abteilung Infrastruktur, einem dem Kläger unterstellten, aber in die gleiche Besoldungsgruppe wie dieser eingestuften Beamten wiederholt zu Zwischenfällen und Streitigkeiten gekommen war. Der Direktor der Forschungsanstalt hatte Grund zu der Annahme, daß diese für einen reibungslosen Dienstbetrieb schädliche Lage sofort vorläufige Maßnahmen wie die Beseitigung der zwischen diesen beiden Beamten bestehenden dienstlichen Bindungen erforderlich machte. Gewiß ist, solange wie vorliegend keine ordnungsgemäße Zuständigkeitsübertragung dargetan ist, die Kommission für die Organisation ihrer Dienststellen zuständig; dies schließt aber nicht aus, daß eine vorläufige Maßnahme getroffen werden kann, wenn dringende dienstliche Erfordernisse es gebieten. Daß diese vorläufige Maßnahme längere Zeit aufrechterhalten wurde, ist zum Teil auf die Ermittlungen zurückzuführen, die auf Betreiben des Klägers angestellt wurden, um die Ursachen des Zerwürfnisses zwischen ihm und seinem Untergebenen zu klären. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, daß eine unzuständige Stelle unter dem Deckmantel einer vorläufigen in Wirklichkeit eine endgültige Maßnahme ergriffen habe.
b) Der Kläger macht zweitens einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts geltend, da die angegriffene Maßnahme nicht zugestellt und begründet worden sei. Zunächst ist festzustellen, daß die angefochtene Maßnahme dem Kläger durch das Memorandum des Herrn Kramers vom 2. Dezember 1966 schriftlich mitgeteilt wurde. Der Rechtsstreit hat ergeben, daß diese Mitteilung binnen kurzer Frist schriftlich erfolgte und daß das Statut nicht verletzt wurde. Ferner wurde oben zu a festgestellt, daß die angegriffene Maßnahme als vorläufig und aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse getroffen anzusehen ist. Bei einer solchen Maßnahme ist eine Begründung wie die in dem Memorandum vom 2. Dezember 1966 gegebene als ausreichend zu betrachten.
c) Der Kläger macht sodann geltend, die angefochtene Maßnahme stelle einen verschleierten Verweis dar, der ihm unter Verletzung der Formvorschriften des Disziplinarverfahrens erteilt worden sei, und behauptet weiter, diese Maßnahme sei bewußt zu dem Zweck gewählt worden, zu verhindern, daß die vorgesetzten Dienststellen durch die Bemerkungen des Klägers auf gewisse anomale Zustände und Unregelmäßigkeiten aufmerksam würden.
Der Kläger hat für seine diesbezüglichen Behauptungen nichts dargetan, was die Annahme zuließe, daß der Direktor der Forschungsanstalt von seiner Zuständigkeit, deren Grenzen er übrigens einhielt, zu einem anderen Zweck als dem des Dienstinteresses Gebrauch gemacht habe. Die — von beiden Parteien eingeräumte — Tatsache, daß über die durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen Ermittlungen angestellt wurden oder noch im Gange sind, widerlegt die Behauptungen des Klägers und beweist gleichzeitig, daß Artikel 24 des Statuts beachtet wurde.
d) Nach Ansicht der Beklagten sind die zu b und c erörterten Rügen nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig, weil sie nicht in der Klageschrift enthalten seien.
Da diese Rügen für unbegründet erklärt worden sind, kommt es auf ihre Zulässigkeit nicht an.
C — Zu dem angeblichen Verweis
Bloße Bemerkungen wie die in den Absätzen 2 und 3 des Memorandums Kramers enthaltenen, die von einem Dienstvorgesetzten an einen Beamten gerichtet werden, sind keine disziplinarischen, sondern innerdienstliche Maßnahmen und nicht im Klageweg anfechtbar. Diese Bemerkungen sollten und konnten keine der Rechtswirkungen einer Disziplinarstrafe zeitigen. In diesem Punkt ist die Klage daher als unzulässig abzuweisen.
II . Zur Schadensersatzklage
Der Kläger fordert Ersatz des ihm durch die angefochtenen Maßnahmen entstandenen Schadens. Er beantragt, ihm für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden symbolisch 1, — bfr Schadensersatz zuzuerkennen.
Mit den in der Klage angegriffenen Maßnahmen hat die Direktion der Forschungsanstalt Ispra keinen Amtsfehler begangen. Insbesondere haben die verantwortlichen Stellen der Forschungsanstalt durchaus die erforderliche Umsicht bewiesen und nicht schuldhaft gehandelt, indem sie die wiederholten Vorschläge des Klägers, seinen Untergebenen zur Ordnung zu rufen, unbeachtet und die ersichtlich vielschichtige Frage nach der Schuld an etwaigen Fehlern und Irrtümern zunächst ungeklärt und unentschieden ließen und die für einen einwandfreien Dienstbetrieb offensichtlich schädlichen Reibungspunkte durch eine vorläufige Maßnahme zu beseitigen suchten. Die Schadensersatzklage ist daher als unbegründet abzuweisen.
III. Zu dem Antrag auf Urkundenvorlage
Der Kläger hat beantragt, der Gerichtshof möge die Vorlage des Protokolls der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Beschaffung und Auftragsvergabe vom 20. Februar 1966 anordnen.
Der Gerichtshof hält die in den Akten befindlichen Schriftstücke zu seiner Unterrichtung für ausreichend; es besteht daher keine Veranlassung, die vom Kläger geforderte Anordnung zu treffen.
IV. Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,
aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 5, 7, 21, 24, 25, 86 bis 91 und seines Anhangs IX,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Nichtigkeitsklage wird zu 1 und 3 der Klageanträge als unzulässig, zu 2 der Klageanträge als unbegründet abgewiesen.
2. Die Schadensersatzklage wird als unbegründet abgewiesen.
3. Beide Parteien des Rechtsstreits tragen ihre eigenen Kosten.