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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1968 – C-26/67
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1968:38
In dem Rechtsstreit 26/67
HENRI DANVIN,
Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Chargé de cours an der Freien Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
vertreten durch den Rechtsberater L. de la Fontaine,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henri Manzanares, Sekretär des Juristischen Dienstes der Kommission, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über einen Antrag des Klägers vom 12. Januar 1966 auf Ausgleichszulage und Schadensersatz,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten W. Strauß,
der Richter A. Trabucchi (Berichterstatter) und P. Pescatore,
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger ist Inhaber einer Planstelle der Besoldunsgruppe B 1 in der Abteilung Finanzielle Maßnahmen der Direktion Investitionen in der Generaldirektion Überseeische Entwicklungsfragen.
Durch Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 5. Juni 1959 wurde er zum Hilfsrechnungsführer in einer von Herrn Heusghem, Beamten der Besoldungsgruppe A 5, geleiteten Buchhaltungsstelle ernannt. Eine andere Anordnung vom gleichen Tag bestimmte, daß der Hauptrechnungsführer im Fall seiner Abwesenheit oder Verhinderung durch den Hilfsrechnungsführer vertreten werde. Diese beiden Maßnahmen ergingen aufgrund der Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 6 des Rates vom 31. Dezember 1958 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Amtsblatt Nr. 33 vom 31. Dezember 1958).
Bei Inkrafttreten des Abkommens über die Assoziation zwischen der EWG und den afrikanischen Staaten und Madagaskar gestaltete die Kommission ihre finanziellen Dienststellen gemäß den Bestimmungen der Finanzregelung des Rates vom 1. Juni 1964 (Amtsblatt Nr. 93 vom 11. Juni 1964) um, in der die Schaffung einer unabhängigen Dienststelle für den Finanzkontrolleur vorgesehen ist.
Im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen, durch die die Aufnahme der mit dem zweiten Europäischen Entwicklungsfonds verbundenen finanziellen Tätigkeiten gewährleistet werden sollte, wurde Herr Heusghem am 25. Februar 1965 zum verantwortlichen Leiter der Finanzkontrolle ernannt. Seither übte der Kläger bis Juni 1966 das Amt eines Hauptrechnungsführers aus, wobei er zunächst Herrn Heusghem und seit dem 20. Dezember 1965 Herrn Bering, den neuen Inhaber der Planstelle des Hauptrechnungsführers des Fonds, vertrat.
Am 12. Januar 1966 beantragte der Kläger für die Zeit, in der er den Hauptrechnungsführer vertreten hatte, die Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts. Diesen vom Generaldirektor des Klägers befürworteten Antrag lehnte die Generaldirektion Verwaltung mit der Begründung ab, daß nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts eine vorübergehende Verwendung nur innerhalb einer Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn möglich sei.
Gegen die ihm mit Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 27. Februar 1967 zugestellte ablehnende Verfügung erhob der Kläger am 30. März 1967 aufgrund von Artikel 90 des Statuts beim Präsidenten der Kommission Beschwerde mit dem Antrag, ihm Schadensersatz in Höhe der Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts für die Zeit zu bewilligen, in der er den Hauptrechnungsführer vertreten hatte.
Am 24. Juli 1967 hat der Kläger gegen die aus dem Schweigen der Kornmission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung Klage erhoben. Als Gegenpartei hat er die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. Die stillschweigende ablehnende Entscheidung der EWG-Kommission über seine Verwaltungsbeschwerde aufzuheben.
2. Zu erkennen, daß dem Kläger eine nach den Grundsätzen des Artikels 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu berechnende Ausgleichszulage zusteht, die er vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Rechtsstreits mit 100000 bfrs bemißt.
3. Die Beklagten zur Zahlung dieser Zulage zu verurteilen.
4. Den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
5. Anzuordnen, daß die Beklagten dem Gerichtshof die Berechnung der Zulage vorzulegen haben, die dem Kläger nach Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts zugestanden hätte.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Gegenpartei nach den einschlägigen Bestimmungen in die Kosten zu verurteilen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht.
B — Zur Begründetheit
1. Zur Rüge der Verletzung des Beamtenstatuts und des durch diese Verletzung begangenen Amtsfehlers
Der Kläger macht geltend, unabhängig von der Frage, ob seine vorübergehende Verwendung dem Statut entspreche, habe er sich den von seinen Dienstvorgesetzten erteilten Anweisungen nicht entziehen können. Sollten sich diese Anweisungen als statutswidrig erweisen, so wäre ein Amtsfehler der Kommission gegeben, für den diese haften würde.
Die Beklagte entgegnet, eine vorübergehende Verwendung des Klägers sei nicht angeordnet worden; es sei lediglich die Anordnung des Präsidenten der EWG-Kommission vom 5. Juni 1959 angewandt worden, die ausdrücklich vorsehe, daß der Hauptrechnungsführer im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung automatisch durch den Hilfsrechnungsführer vertreten werde.
Eine Verletzung des Statuts oder anderer Rechtsvorschriften durch die Dienstvorgesetzten des Klägers liege somit nicht vor.
Der Kläger betont in der Erwiderung, die beiden Anordnungen des Präsidenten der Kommission aufgrund der Artikel 6 und 9 der vorläufigen Verordnung des Rates vom 3. Dezember 1958 seien vor dem im Jahr 1962 in Kraft getretenen Beamtenstatut ergangen. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Kommission während der Zeit, in der jener seinen Hauptrechnungsführer vertreten hat, sei demnach dieses Statut maßgebend.
Eine Bestätigung hierfür liege in dem Umstand, daß Artikel 9 der genannten Verordnung Nr. 6 des Rates auf die Vorschriften zur Ausführung der Artikel 209 Buchstabe c und 215 Absatz 3 des Vertrages verweise, die noch hätten ergehen müssen.
Die in diesem Zusammenhang vom Präsidenten der Kommission vor Erlaß dieser Vorschriften getroffenen vorläufigen Maßnahmen seien daher als durch das Beamtenstatut stillschweigend außer Kraft gesetzt anzusehen.
Die Beklagte behauptet, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Anordnungen des Präsidenten über die Organisation der Buchhaltung und Artikel 9 der vorläufigen Verordnung Nr. 6 des Rates. Infolgedessen könne das aus dem genannten Artikel 9 hergeleitete Vorbringen die Auffassung des Klägers nicht stützen, daß die in den beiden Anordnungen des Präsidenten geregelte Organisation der Abteilung Buchhaltung nur vorläufige Bedeutung habe.
Das Hauptargument des Klägers, die beiden Anordnungen von 1959 seien stillschweigend aufgehoben worden, beruhe auf einer irrtümlichen Gleichsetzung der beiden Begriffe vorübergehende Verwendung und Stellvertretung. Die Beklagte müsse zwar einräumen, daß diese beiden Rechtsinstitute annähernd das gleiche praktische Bedürfnis befriedigen sollten, doch wiesen die beiden Begriffe erhebliche Unterschiede auf. Im Gegensatz zu der vorübergehenden Verwendung sei die Stellvertretung automatischer und vorbeugender Natur und schränke die Ausübung der Befugnisse des Stellvertreters insofern ein, als dieser die allgemeine Ausrichtung, die der Planstelleninhaber der Tätigkeit der Dienststelle gegeben habe, nicht in Frage stellen könne.
In Anbetracht dieser Unterschiede meint die Beklagte, die Bestimmung von Artikel 7 des Statuts, die ausschließlich auf den Begriff der vorübergehenden Verwendung ausgerichtet sei, könne andere Formen der Ersetzung des abwesenden oder verhinderten Stelleninhabers, die je nachdem durch die Rechtsvorschriften vorgesehen seien, nicht ausschließen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, eine enge Auslegung des in Artikel 7 Absatz 2 gebrauchten Wortes Laufbahngruppe in dem Sinn, daß die vorübergehende Verwendung eines Beamten der Laufbahngruppe B auf einem Dienstposten der Laufbahngruppe A nicht zulässig sei, widerspreche im vorliegenden Fall dem Geist dieser Vorschrift. Aber selbst wenn man von einer engen Auslegung ausgehe, weise der Fall des Klägers Anomalien auf: Seine Stellvertretertätigkeit sei nach dem Statut nicht zulässig gewesen und habe vier Monate länger als ein Jahr, die für die vorübergehende Verwendung von Beamten der gleichen Laufbahngruppe zulässige Zeit, gedauert.
Die Beklagte meint dagegen, Artikel 7 Absatz 2 des Statuts verwende das Wort Laufbahngruppe in keinem anderen Sinn als dem des Artikels 5.
Die Dauer der Verhinderung des Hauptrechnungsführers erkläre sich aus der Vielschichtigkeit der durch die Umgestaltung der finanziellen Dienststellen aufgeworfenen Probleme und durch die Unvorhersehbarkeit der Umstände, die die Ernennung des neuen Hauptrechnungsführers verzögert hätten. Die von dem Kläger wahrgenommene Stellvertretung sei im dienstlichen Interesse gerechtfertigt gewesen und könne mithin keinen Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Die Kommission könne nicht verpflichtet sein, dem Kläger eine Sonderzulage zum Ausgleich für die vom ihm geleistete Arbeit, die ja im Grunde zu dem mit seinem Dienstposten zusammenhängenden Aufgabenbereich gehöre, zu gewähren, da es keine Vorschrift gebe, die dies ausdrücklich zulasse.
Jedenfalls sei die Schadensersatzklage des Klägers gänzlich unbegründet, da nicht erwiesen sei, daß ihm ein Schaden entstanden sei.
Der Kläger erklärt, nach Artikel 2 der Anordnung des Präsidenten der Kommission vom 5. Juni 1959 über die Vertretung des Hauptrechnungsführers müsse der Präsident für jeden Fall einer Vertretung eine neue Entscheidung treffen. Die Vertretung des Herrn Heusghem sei aber nicht automatisch an den Kläger gefallen. Zwar habe sie seinerzeit nicht der Präsident der Kommission dem Kläger übertragen können, sie sei aber vom Generaldirektor für Überseeische Entwicklungsfragen, d.h. von der vorgesetzten in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts stillschweigend als zuständig angesehenen Dienststelle, angeordnet worden.
Die Beklagte wendet demgegenüber ein, das Eingreifen des Generaldirektors des Klägers sei nicht als Zuweisung eines Aufgabenbereichs zu werten. Es sei nur eine Personenbezeichnung gewesen. Die bezeichnete Person erlange ihre Dienststellung unmittelbar aufgrund der Anordnung. Im übrigen sei der Dienstvorgesetzte des Klägers nicht zuständig gewesen, die vorübergehende Verwendung nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts zu genehmigen, da deren Anordnung ausschließlich der Anstellungsbehörde vorbehalten sei. Die Beklagte bestreitet auch, daß nach dem Wortlaut der genannten Anordnung der Präsident jedesmal erneut tätig werden müsse, wenn im Einzelfall eine Vertretung notwendig sei. Vielmehr sei nach dieser Anordnung die Stellvertretung ein für allemal geregelt, damit sie jedesmal automatisch in Kraft treten könne, wenn sich dies als notwendig erweise.
2. Zur Rüge der ungerechtfertigten Bereicherung
Der Kläger macht geltend, die Kommission sei ungerechtfertigt bereichert und daher verpflichtet, ihm eine Ausgleichszulage zu zahlen, die nach den in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts angegebenen Grundsätzen zu berechnen sei.
Die Beklagte entgegnet, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der sechs Mitgliedstaaten müßten die Bereicherung und die entsprechende Benachteiligung außerhalb aller Rechtsbeziehungen eintreten. Im vorliegenden Fall beruhe aber die angebliche Bereicherung auf dem Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Kommission, was bereits ausreiche, um für den Kläger die Möglichkeit einer actio de in rem verso auszuschließen. Da die Kommission nicht hafte, sei die etwaige Bereicherung nur das Ergebnis einer rechtens geschuldeten Leistung.
In der Erwiderung betont der Kläger zunächst, er habe diese Rüge nur hilfsweise geltend machen wollen, und behauptet dann, die zusätzliche Arbeit und die von ihm zusätzlich übernommene Verantwortung hätten unzweifelhaft zu einer Bereicherung des Organs geführt, da dieses für den Preis des Gehalts eines Hilfsrechnungsführers gleichzeitig die Arbeitsleistung eines Hauptrechnungsführers und eines Hilfsrechnungsführers erhalten habe. Die Benachteiligung des Klägers ergebe sich daraus, daß dieser, indem er neben seiner eigenen noch die Arbeit seines Vorgesetzten geleistet habe, alle ihm etwa verbliebene überschüssige Arbeitskraft eingesetzt habe, die er sonst nach Beheben gelegentlich außerhalb seiner Tätigkeit bei der Kommission hätte verwenden können.
Wenn diese Bereicherung des Organs in keiner geltenden Vorschrift eine Rechtfertigung finden könne, so müsse zugestanden werden, daß sie ungerechtfertigt sei.
Aus Gründen der Billigkeit sei diese Rüge auch dann begründet, wenn die erste Rüge zurückzuweisen sein sollte.
Die Beklagte meint, die Subsidiarität der actio de in rem verso sei wegen des Ausnahmecharakters dieser Klageform in abstracto zu beurteilen; das heiße, daß dieser Anspruch nur erhoben werden könne, wenn der Kläger keine anderen vertraglichen, quasivertraglichen, deliktischen oder quasideliktischen Ansprüche habe, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Vorgänge, die zu der angeblichen Bereicherung geführt hätten, sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Kommission abgespielt hätten.
Jedenfalls kann nach Ansicht der Beklagten dem auf die ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klageantrag nicht stattgegeben werden, da keine Benachteiligung des Klägers erwiesen sei.
Eine außerhalb des Dienstes ausgeübte Erwerbstätigkeit sei nach dem Geist des Statuts als Ausnahme zu betrachten, was sich bereits daraus ergebe, daß sie nach Artikel 11 und 12 des Statuts einer Genehmigung bedürfe.
Abschließend meint die Beklagte, ein Bereicherungsanspruch könne nicht aus Billigkeitsgründen hergeleitet werden, sondern müsse auf vom Gesetzgeber oder von der Rechtsprechung aufgestellten, klar umrissenen Rechtsgrundsätzen beruhen.
3. Zur Höhe des Schadensersatzes
Vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens verlangt der Kläger100000 bfrs Schadensersatz.
Die Beklagte wendet ein, die tatsächliche Höhe der Zulage, auf die der Kläger Anspruch hätte, falls Artikel 7 Absatz 2 des Statuts auf ihn anwendbar wäre, betrage insgesamt 16783 bfrs.
Der Kläger erwidert, zu dem ihm entstandenen materiellen Schaden trete ein immaterieller Schaden hinzu aufgrund der falschen Hoffnung, die ihm gemacht worden sei, offiziell mit dem Dienstposten betraut zu werden, den er vorläufig verantwortlich verwaltet habe.
Die Beklagte meint in der Gegenerwiderung, indem der Kläger bei seinem Antrag auf 100000 bfrs Schadensersatz bleibe, ohne zu bestreiten, daß die Höhe der Zulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts 16783 bfrs betragen würde, erhebe er einen neuen Anspruch. Denn dieser Anspruch, den der Kläger jetzt mit dem Vorliegen eines angeblichen immateriellen Schadens begründe, sei nicht mehr nur darauf gerichtet, die Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts zu erlangen, die der Kläger sowohl in seiner Verwaltungsbeschwerde als auch in seiner Klageschrift begehrt habe.
Dieser neue Anspruch sei als unzulässig abzuweisen. Im übrigen gebe es keine entschädigungsfähigen falschen Hoffnungen, denn der Kläger habe wissen müssen, daß eine zeitweilige Beauftragung keinen Anspruch auf Beförderung begründen könne.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die Beklagte habe die Zulage nach Artikel 7 Absatz 2 nicht richtig berechnet, denn sie habe das Dienstalter des Klägers in seiner Besoldungsgruppe nicht berücksichtigt. Gleichzeitig hat der Anwalt des Klägers erklärt, er lasse den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens fallen.
IV. Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Die mündliche Verhandlung hat am 15. Mai 1968 stattgefunden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Mai 1968 vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Kläger macht geltend, für seine Rechtsbeziehungen zur Kommission in der Zeit, während der er seinen Hauptrechnungsführer vertreten hat, sei ausschließlich das Beamtenstatut maßgebend gewesen; dieses Statut habe die vorläufige Anordnung des Präsidenten der Kommission vom 5. Juni 1959 stillschweigend außer Kraft gesetzt, die vorsah, daß der Hauptrechnungsführer des EEF ipso jure durch den Hilfsrechnungsführer vertreten werde.
Diese Anordnung bestimmte, daß der Hauptrechnungsführer im Fall seiner Abwesenheit oder Verhinderung vorläufig ohne weiteres durch den Hüfsrechnungsführer vertreten werde; hierdurch sollte gewährleistet werden, daß bei der Erfüllung der Aufgaben des Hauptrechnungsführers des EEF keine Unterbrechung eintrat.
Eine derartige spezielle Maßnahme für ein besonderes Sachgebiet läßt sich nicht in sinnvoller Weise durch die allgemeinen Vorschriften des Beamtenstatuts ersetzen. Funktionsweise und Organisation des EEF erfordern, daß Unterbrechungen in der Tätigkeit des Hauptrechnungsführers vermieden werden. Um die sofortige Vertretung des Hauptrechnungsführers durch einen qualifizierten Bediensteten zu erleichtern, ist es daher angezeigt, den zur Vertretung berufenen Beamten im voraus zu bestimmen. Für die vorläufige Ersetzung eines Beamten durch einen anderen Beamten der Gemeinschaft sieht das Statut nur die in Artikel 7 Absatz 2 geregelte vorübergehende Verwendung vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Beamter jedoch nur mit der Verwaltung eines Dienstpostens seiner Laufbahngruppe vorübergehend betraut werden. Der Dienstposten des Hilfsrechnungsführers kann aber einer niedrigeren Laufbahngruppe als der für den Rechnungsführer vorgesehenen angehören. In einem solchen Fall gestattet das Beamtenstatut nicht, bei Abwesenheit oder Verhinderung des Hauptrechnungsführers dadurch vorläufig Abhilfe zu schaffen, daß derjenige Beamte berufen wird, der im Rahmen der Organisation des EEF in seiner Eigenschaft als Hilfsrechnungsführer als der hierfür geeignetste angesegen werden kann. Bei dieser Sachlage rechtfertigten es in Ermangelung einer ausdrücklichen einschlägigen Verbotsvorschrift des Statuts die Erfordernisse des Dienstbetriebs der Rechnungsführung des EEF, daß die vom Präsidenten der Kommission für die vorläufige Ersetzung des Hauptrechnungsführers getroffene spezielle Maßnahme auch nach Inkrafttreten des Beamtenstatuts aufrechterhalten wurde. Wenn Artikel 9 der vorläufigen Verordnung Nr. 6 des Rates vom 3. Dezember 1958 auf die Vorschriften zur Ausführung der Artikel 209 Buchstabe e und 215 Absatz 3 EWG-Vertrag verweist, die noch ergehen sollten, so bezieht sich dies nur auf die Regelung der Haftung der Anweisungsberechtigten und Rechnungsführer des Fonds für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen und die Rechnungsführung. Diese Verweisung kann demnach nicht bedeuten, daß die für die Ersetzung des Hauptrechnungsführers durch den Hilfsrechnungsführer getroffene spezielle Maßnahme durch das Beamtenstatut ohne weiteres außer Kraft gesetzt worden wäre. Im übrigen gehört die Vertretungsregelung zu den jeder Verwaltung zustehenden allgemeinen Organisationsbefugnissen, die daher das Recht einschließen, dafür zu sorgen, daß der Dienstbetrieb bei Abwesenheit oder Verhinderung des Inhabers eines bestimmten Amtes keine Unterbrechung erfährt. Die Stellvertretung darf allerdings nicht länger dauern, als dies der normale Dienstbetrieb objektiv erfordert.
Der Kläger hat den Hauptrechnungsführer 16 Monate lang vertreten. Diese außerordentlich lange Zeit kann im vorliegenden Fall durch die besondere Lage und die besonderen Notwendigkeiten gerechtfertigt sein, die sich aus der Umgestaltung des EEF ergaben. Im allgemeinen sollte die Verwaltung in derartigen Fällen jedoch nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, daß ein Dienstposteninhaber bei so lange dauernder Verhinderung durch einen Beamten vertreten wird, der für eine vorübergehende Verwendung in Betracht kommt. Der Kläger hat lange Zeit hindurch Tätigkeiten ausgeübt, die einer höheren Besoldungsgruppe als der seinigen entsprachen, und nach den eigenen Angaben der Kommission auch die schwierigsten Aufgaben in sehr anerkennenswerter Weise bewältigt; es ist daher bedauerlich, daß er nicht in den Genuß der Rechtsvorteile gelangen konnte, die Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorsieht. In ihrer geltenden Fassung, die eine vorübergehende Verwendung nur innerhalb der Laufbahngruppe des betroffenen Beamten gestattet, lassen sich aber die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 nicht auf den Kläger anwenden, der einen Beamten einer anderen als seiner eigenen Laufbahngruppe vertreten hat.
Nach alledem hat die Beklagte den vom Kläger gerügten Amtsfehler nicht begangen.
Der Kläger erhebt weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung, da die Kommission durch die von ihm in Vertretung des Hauptrechnungsführers ausgeübte Tätigkeit bereichert worden sei.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie dem Kläger im Weg der Stellvertretung Tätigkeiten übertragen hat, die einer höheren als seiner Besoldungsgruppe entsprachen. Unter diesen Umständen kann die Kommission durch die Tätigkeit des Klägers nicht ohne Rechtsgrund bereichert sein, wobei dahingestellt sei, ob der Begriff der ungerechtfertigten. Bereicherung überhaupt auf das Verhältnis zwischen der Gemeinschaftsverwaltung und ihren Beamten anwendbar ist. Im übrigen wäre nach einem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsatz der Anspruch nur dann begründet, wenn der Kläger einen der behaupteten Bereicherung der Gegenpartei entsprechenden Vermögensnachteil erlitten hätte. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargetan, daß ihm durch die Ausübung von Tätigkeiten, die einer höheren als seiner statutarischen Planstelle entsprachen, der behauptete Vermögensnachteil wirklich entstanden sei. Somit ist auch die Rüge der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuweisen.
Kosten
Der Kläger ist mit allen Klageansprüchen unterlegen.
Nach Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, jedoch haben Beamte der Gemeinschaften die Kosten des beklagten Organs nicht zu tragen. Im vorliegenden Fall ist indessen Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben kann, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Denn es ist einzuräumen, daß das Schweigen des Beamtenstatuts über die Rechtsstellung des Vertreters geeignet war, Ungewißheit über den Inhalt der einschlägigen Vorschriften entstehen zu lassen. Außerdem wäre es im vorliegenden Fall besonders unbillig, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 7,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten des Klägers.