Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1968 – C-5/68
ECLI:EU:C:1968:42
In der Rechtssache 5/68
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 150 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft von der belgischen Cour de Cassation (Zweite Kammer) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
CLAUDE MOISE SAYAG UND AKTIENGESELLSCHAFT ZÜRICH,
gegen
JEAN-PIERE LEDUC, DENISE THONNON, VEREHELICHTE LEDUC, UND AKTIENGESELLSCHAFT LA CONCORDE
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft (Artikel 12 Buchstabe a des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Anhang beigefügten Protokolls),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
des Kammerpräsidenten A. M. Donner,
der Richter A. Trabucchi, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Herr Claude Moïse Sayag, der als Ingenieur bestimmte Arbeiten bei der EAG-Kommission zu überwachen hat, wurde durch Urteil des Tribunal correctionnel Brüssel vom 30. März 1966 zu verschiedenen Strafen verurteilt, weil er mit seinem Privatkraftwagen am 25. November 1963 in Herselt (Belgien) einen Verkehrsunfall verursacht hatte, bei dem Herr Jean-Pierre Leduc verletzt wurde.
Das Tribunal correctionnel Brüssel wies den von Herrn Sayag mit der Begründung, er sei von der Gerichtsbarkeit befreit, erhobenen Einwand der Unzulässigkeit der öffentlichen Klage zurück; es begründete seine Entscheidung insbesondere mit zwei Schreiben der EAG-Kommission, in denen diese erklärt hatte:
Nach Ansicht der zuständigen Stellen der Kommission ist im vorliegenden Fall keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit geltend zu machen,
und :
darin, daß Herr Sayag, Beamter der Kommission, ein Kraftfahrzeug führte, ist keine von dem Beamten in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlung im Sinn von Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft zu erblicken. Der Beamte genießt für diese Handlung nach Ansicht der Kommission keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit …
Der Prozeß wurde sodann vor die Cour d'Appel Brüssel gebracht, die in ihrem Urteil vom 21. Dezember 1966 zu der von Herrn Sayag geltend gemachten Befreiung von der Gerichtsbarkeit vornehmlich folgendes ausführte:
Der Angeklagte meint, nach logischer Auslegung hätten die Worte in amtlicher Eigenschaft … vorgenommene Handlungen folgende Bedeutung: Der Euratom-Beamte handele immer dann in seiner amtlichen Eigenschaft, wenn er sein Amt ausübt.
Diese Auslegung ist nur dann begründet, wenn die in Ausübung des Amtes vorgenommene Handlung dahin gehend näher bestimmt wird, daß darunter jede Handlung verstanden wird, die ihrer Natur nach Ausfluß des Amtes ist, also anders ausgedrückt: jede in tatsächlicher Ausübung des Amtes vorgenommene Handlung.
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Kassationsbeschwerde hin ersucht die belgische Cour de Cassation (Zweite Kammer) mit Urteil vom 12. Februar 1968 aufgrund von Artikel 150 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG (jetzt Artikel 12 Buchstabe a des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Anlage beigefügten Protokolls), insbesondere über die Frage, ob die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit für Beamte und Bedienstete der Gemeinschaft gilt, wenn sie die Handlungen, aufgrund deren ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, in Ausübung ihres Amtes und im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen haben, oder ob die Befreiung sich nur auf Handlungen erstreckt, die die tatsächliche Ausübung ihrer gewöhnlichen oder statutarischen Amtstätigkeit darstellen.
Das Ersuchen der belgischen Cour de Cassation ist am 23. Februar 1968 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Innerhalb der gesetzten Fristen haben der Kassationskläger Sayag, die Kassationsbeklagten, die Regierung des Königreichs Belgien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft schriftliche Erklärungen abgegeben.
Die gleichen Parteien des Hauptprozesses und die Kommission haben in der öffentlichen Sitzung vom 29. Mai 1968 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Juni 1968 vorgetragen.
II. Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
1. Der Kassationskläger Sayag macht geltend, aus den Artikeln 11 und 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG gehe hervor, daß die Befreiung von der Gerichtsbarkeit ihren Grund hauptsächlich in der Notwendigkeit habe, Behinderungen der Bediensteten der Gemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auszuschließen; die Befreiung solle es den Bediensteten ermöglichen, ihre Amtstätigkeit unter den besten Voraussetzungen auszuüben; sie ende da, wo der Beamte als Privatperson angesehen werden könne, ohne daß daraus ein Nachteil für seinen Auftrag erwachse.
Die Befreiung von der Gerichtsbarkeit umfasse nicht Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, die von den Beamten außerhalb ihres Dienstes begangen werden. Dagegen seien die Beamten durch diese Befreiung gedeckt, wenn sie den Verstoß begehen, während sie — selbst am Steuer ihres eigenen Wagens — in ihrer amtlichen Eigenschaft tätig seien.
Die im Urteil der Cour d'Appel Brüssel vertretene einschränkende Auslegung sei nicht haltbar. Für die Befreiung von der Gerichtsbarkeit sei nicht erforderlich, daß die Handlung Teil der Amtstätigkeit des Bediensteten der internationalen Organisation sei. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang zwischen der Handlung und der beruflichen Tätigkeit bestehe.
Die Straftat, die ein Beamter begeht, während er sich mit dem ihm in seinem Dienstreiseauftrag vorgeschriebenen Beförderungsmittel an den Ort begibt, wo der ihm erteilte Auftrag auszuführen ist, sei eine bei der Ausübung der Amtstätigkeit vorgenommene Handlung. Denn in diesem Fall bestehe ein besonders enger Zusammenhang zwischen der Reise, und somit der im Verlauf dieser Reise begangenen Straftat, und dem dem Bediensteten erteilten Auftrag, da die Reise für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sei.
Im vorliegenden Fall habe sich Herr Sayag am Steuer seines eigenen Wagens nach Mol begeben, um dort die in seinem Dienstreiseauftrag genannte Aufgabe zu erfüllen. Dieser Dienstreiseauftrag habe die Benutzung seines Privatwagens vorgesehen. Sonach sei die Reise, in deren Verlauf die Straftat begangen wurde, von der Ausführung seines Auftrags nicht zu trennen gewesen und stelle eine bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit, also in amtlicher Eigenschaft, vorgenommene Handlung dar. Aufgrund dieses Umstands allein habe Herr Sayag die in Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls geregelte Befreiung von der Gerichtsbarkeit geltend machen können. Fordere man für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, daß die Straftat die tatsächliche Ausübung seiner Ingenieurtätigkeit darstellen müsse, so füge man dem Wortlaut des Protokolls ein Tatbestandsmerkmal hinzu, das nicht darin enthalten sei und das zur Lehre über den Umfang der Befreiungen von der Gerichtsbarkeit im Widerspruch stehe.
Im Ergebnis vertritt der Kassationskläger Sayag die Ansicht, die in Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit gelte für die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft, wenn deren zu gerichtlicher Verfolgung Anlaß gebende Handlungen in Ausübung ihres Amtes vorgenommen sind und mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
2. Die Kassationsbeklagten erklären, die Befreiung, die die Beamten von Euratom aufgrund von Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls genießen, sei im wesentlichen im Interesse des Amtes, das heißt im Interesse der Organisation selbst, vorgesehen worden; jedes Organ der Gemeinschaft sei gehalten, die einem Beamten oder Bediensteten gewährte Befreiung in allen Fällen aufzuheben, in denen es glaube, daß die Aufhebung den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufe.
Die funktionelle Grundlage der Befreiungen, die den Bediensteten der internationalen Organisationen gewährt werden, sei heute in Lehre und Rechtsprechung nicht mehr streitig. Mit der Anerkennung dieser Grundlage seien gleichzeitig auch die Grenzen der Befreiung gezogen: Um als Amtshandlung zu gelten, müsse die Handlung in dem Amtsbereich liegen, mit dem der Beamte betraut st.
Da die Befreiung ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft nur zu dem Zweck vorgesehen sei, das Amt zu schützen, und da sie nur Handlungen decke, die der Beamte in seiner amtlichen Eigenschaft vornehme, könne sie nur auf Handlungen Anwendung finden, die ihrer Natur nach Ausfluß des Amtes sind, das heißt auf Handlungen, die zu dem Amt gehören, wie es die Gemeinschaft geschaffen hat, nicht jedoch auf Handlungen, die zwar anläßlich der Amtsausübung vorgenommen werden, aber kein Teil von ihr sind.
Im Ergebms meinen die Kassationsbeklagten, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EAG sei dahin gehend auszulegen, daß die in dieser Vorschrift zugunsten der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft vorgesehene Befreiung nur für Handlungen gelte, die die tatsächliche Ausübung ihrer gewöhnlichen oder statutarischen Amtstätigkeit darstellen, nicht schon für Handlungen, die nur anläßlich der Ausübung dieser Amtstätigkeit vorgenommen werden.
3. Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, der belgische Standpunkt in Fragen der Befreiungen beruhe auf dem Grundsatz, daß jede Ausnahme eng auszulegen sei. Da die Befreiung von der Gerichtsbarkeit eine Ausnahme vom allgemeinen Recht darstelle, sei sie eng auszulegen.
Die Worte von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlungen seien offensichtlich viel einschränkender als der Ausdruck anläßlich ihrer Amtstätigkeit. Es sei demnach klar, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs den Tatbestand einer amtlichen Handlung nur bei einem Kraftfahrer erfüllen könne.
Die Regierung des Königreichs Belgien weist ferner auf die zwingende praktische Notwendigkeit hin, die Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften durchzusetzen und Mißbräuche zu vermeiden, zu denen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit auf diesem Gebiet führen könnte.
Im Ergebnis vertritt sie die Ansicht, daß weder der Wortlaut noch der Geist der Vorschrift, die Gegenstand der Vorlage ist, es im vorliegenden Fall rechtfertigen, die geltend gemachte Befreiung anzuerkennen.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schildert zunächst die Entwicklung der für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für die internationalen Beamten maßgebenden Grundsätze und meint sodann, daß gegenwärtig die den internationalen Beamten gewährten Freistellungen von dem am Ort ihrer Tätigkeit geltenden Recht auf einer rein funktionellen Auffassung der Vorrechte und Befreiungen beruhten. Diese Freistellungen würden ausschließlich im Interesse der Organisation gewährt.
Die Befreiungen der internationalen Beamten von der Gerichtsbarkeit unterscheide sich von derjenigen der Diplomaten insofern, als sie weder ein absolutes, auch die private Tätigkeit umfassendes, noch ein persönliches Privileg darstelle.
Die m den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften vorgesehene Regelung der Vorrechte und Befreiungen folge deutlich erkennbar der allgemeinen einschränkenden Tendenz, indem sie nicht das Interesse des Beamten, sondern das der Gemeinschaft in den Vordergrund stelle.
Zum vorliegenden Fall führt die Kommission insbesondere folgendes aus:
a) Was die Bestimmung der Gruppen von Bediensteten anbelange, die auf Befreiungen Anspruch erheben können, so habe der Rat, gestützt auf Artikel 15 des Protokolls, in der Verordnung Nr. 8/63 EAG und 127/63 EWG vom 3. Dezember 1963 (Amtsblatt 6/181 vom 11. Dezember 1963) das Verzeichnis der Beamten aufgestellt, die die Befreiungen genießen, und es den Mitgliedstaaten zugestellt. Der Name von Herrn Sayag sei zur Zeit des streitigen Unfalls in dem der belgischen Regierung zugestellten Verzeichnis enthalten gewesen.
b) Zu der Frage, wer Inhaber des Rechts ist, oder, allgemeiner ausgedrückt, wer sich auf die Befreiung berufen kann, meint die Kommission, der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache 6/60 (Humblet) entschieden, daß das Protokoll den Beamten der Gemeinschaften ein subjektives Recht verleihe.
c) Zu der Frage, wer zuständig ist, eine Handlung als amtlich oder nicht amtlich zu qualifizieren, vertritt die Kommission die Ansicht, daß es ihr obliege, unter der Kontrolle des Gerichtshofes in einer ersten Prüfung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit erfüllt sind, mit anderen Worten, ob die Handlung, deretwegen der Beamte strafrechtlich verfolgt wird, in amtlicher Eigenschaft vorgenommen oder bewirkt worden ist.
Sei diese Frage zu bejahen, so habe die Kommission als zweites zu beurteilen, ob das Interesse der Gemeinschaft gebietet, diese Befreiung aufzuheben.
Von diesen Grundsätzen habe sich die Kommission im vorliegenden Fall leiten lassen.
d) Die Kommission meint, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit habe ausschließlich den Zweck, den Beamten vor jeder straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung und vor jeder Einschüchterung seitens eines Staates zu schützen, wenn er für die Gemeinschaft und in deren Interesse mündlich oder schriftlich eine Auffassung vertritt oder im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine Handlung vornimmt. Artikel 11 Buchstabe a des EAG-Protokolls entziehe Beamte, die auf einem mit der Anwendung des Vertrages oder mit dem Dienstbetrieb der Organe verbundenen Gebiet eine dem spezifischen, ihnen von dem Organ, dem sie unterstehen, zugewiesenen Aufgabenbereich angehörende Handlung vornehmen, der Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte. Da die Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Interesse der Gemeinschaft vorgesehen sei, bestimme sie sich weit mehr nach der Rechtsnatur der Handlung als nach der Stellung des Beamten, selbst wenn sich dieser in Ausübung seines Amtes befinde. Sie solle im wesentlichen Handlungen, durch die die Gemeinschaft nach außen auftrete oder sich Ausdruck verschaffe, vor unangebrachten innerstaatlichen Maßnahmen schützen. Die Befreiung von der Gerichtsbarkeit greife nur bei Handlungen, schriftlichen Äußerungen oder mündlichen Stellungnahmen ein, die als solche der Gemeinschaft selbst anzusehen seien. Die Beamten und sonstigen Bediensteten würden nur geschützt, soweit sich die Gemeinschaft durch sie äußert oder soweit sie Handlungen vornähmen, die unmittelbar zu den Befugnissen und Handlungsmöglichkeiten der Gemeinschaft gehören. Offensichtlich gehörten Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften, die von Beamten am Steuer ihres Privatwagens begangen werden, nicht zu dieser Gruppe von Handlungen, selbst wenn die Fahrt während der Dienststunden zu dem Zweck erfolge, von einem Beschäftigungsort an einen anderen zu gelangen.
e) Die Benutzung eines privaten Beförderungsmittels gehöre nicht zum spezifischen Aufgabenbereich eines Bediensteten, der beauftragt sei, außerhalb seines persönlichen Beschäftigungsorts an einer Sitzung teilzunehmen oder an einer Aufgabe mitzuwirken.
Benutze der Beamte seinen Privatwagen, so handele er aus Gründen der Bequemlichkeit, die mit dem dienstlichen Interesse und der Ausführung dienstlicher Obliegenheiten nichts zu tun hätten; diese Gründe seien an eine privat getroffene Wahl geknüpft und könnten daher keinesfalls dazu führen, die Benutzung des Wagens einer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlung gleichzustellen.
Der Umstand, daß — wie für Herrn Sayag bei dem streitigen Unfall — ein Dienstreiseauftrag ausgestellt sei, ändere daran auch dann nichts, wenn in diesem Dienstreiseauftrag die Benutzung eines Privatwagens ausdrücklich erwähnt sei; es handele sich dabei lediglich um eine Modalität der Festsetzung der von der Gemeinschaft zu tragenden Fahrtkosten.
Im Ergebnis vertritt die Kommission die Ansicht, daß die in Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG (jetzt Artikel 12 Buchstabe a des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Anhang beigefügten Protokolls) vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit für Beamte und Bedienstete, die zu den nach Artikel 15 des EAG-Protokolls bestimmten Gruppen gehören, dann gilt, wenn sie auf einem mit der Anwendung des Vertrages oder dem Dienstbetrieb der Organe unmittelbar zusammenhängenden Gebiet Handlungen vornehmen, die dem ihnen von dem Organ, dem sie unterstehen, zugewiesenen spezifischen Aufgabenbereich angehören.
Gemäß diesem Grundsatz nähmen nach den geltenden Statutsvorschriften Beamte und Bedienstete, deren amtliche Tätigkeit nicht im Führen von Fahrzeugen der Gemeinschaften besteht und die frei und aus eigenem Entschluß — wenn auch mit Genehmigung des Organs — ihren Privatwagen benutzen, um sich ihre Amtstätigkeit zu erleichtern, keine Handlungen in amtlicher Eigenschaft vor und könnten sich nicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit berufen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Mit Urteil vom 12. Februar 1968, beim Gerichtshof eingegangen am 23. des gleichen Monats, ersucht die belgische Cour de Cassation den Gerichtshof aufgrund von Artikel 150 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft (jetzt Artikel 12 Buchstabe a des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Anhang beigefügten Protokolls). Nach dem Wortlaut dieses Urteils wird dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit für Beamte und Bedienstete der Gemeinschaft gilt, wenn sie die Handlungen, aufgrund deren ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, in Ausübung ihres Amtes und im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen haben, oder ob die Befreiung sich nur auf Handlungen erstreckt, die die tatsächliche Ausübung ihrer gewöhnlichen oder statutarischen Amtstätigkeit darstellen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, daß der bei dem vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit einen Verkehrsunfall betrifft, den ein Beamter der Gemeinschaft veursachte, während er in Ausführung eines Dienstreiseauftrags seinen privaten Kraftwagen steuerte. In dem Rechtsstreit geht es nun um die Frage, ob es sich hierbei um eine in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlung im Sinn der genannten Vorschriften handelt.
Artikel 191 des Vertrages zur Gründung der EAG lautet:
Die Gemeinschaft genießt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Protokolls.
Diese Bestimmung wurde ausgeführt durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft, an dessen Stelle seit dem 1. Juli 1967 das dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 als Anhang beigefügte Protokoll getreten ist. Nach Artikel 30 dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der EAG über die Zuständigkeit des Gerichtshofes und ihre Ausübung auf die Bestimmungen des Vertrages vom 8. April 1965 und des Protokolls, das seinen Anhang bildet, anzuwenden. Das neue Protokoll unterscheidet sich hinsichtlich der dem Gerichtshof vorgelegten Frage nicht wesentlich von den Bestimmungen des früheren Protokolls.
Nach Artikel 12 Buchstabe a (früher 11 Buchstabe a) des Protokolls steht den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen zu. Artikel 16 Absatz 1 (früher 15 Absatz 1) des Protokolls besagt, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften bestimmt, die namentlich die Befreiung von der Gerichtsbarkeit genießen; diese Gruppen sind durch die Verordnungen 8/63 Euratom, 127/63 EWG der Räte vom 3. Dezember 1963 bestimmt worden. Nach Artikel 18 (früher 17) des Protokolls werden die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. In diesem Zusammenhang bestimmt der genannte Artikel in Absatz 2, daß die Organe die Befreiung, die ein Beamter oder sonstiger Bediensteter nach Artikel 12 Buchstabe a (früher 11 Buchstabe a) des Protokolls genießt, in allen Fällen aufzuheben haben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.
Aus allen diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht nur von der Stellung desjenigen abhängt, der sie geltend macht, sondern auch von der Tätigkeit, für die sie geltend gemacht wird. Nach Artikel 12 Buchstabe a (früher 11 Buchstabe a) des Protokolls genießen die Beamten und Bediensteten die Befreiung von der Gerichtsbarkeit nur für Handlungen, die sie in amtlicher Eigenschaft, d.h. im Rahmen der Aufgaben der Gemeinschaft vornehmen. Die genannten Bestimmungen sollen dadurch, daß sie außer im Fall der Immunitätsaufhebung nach Artikel 18 Absatz 2 (früher 17 Absatz 2) des Protokolls die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ausschließen, verhindern, daß die amtliche Tätigkeit der Gemeinschaft und ihrer Bediensteten nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten beurteilt wird. Damit soll erreicht werden, daß sich diese Tätigkeit in voller Unabhängigkeit so vollziehen kann, wie es der der Gemeinschaft gestellten Aufgabe entspricht. Die Befreiung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft von der Gerichtsbarkeit umfaßt deshalb nur solche Handlungen, die ihrer Natur nach als Teilnahme des von der Gerichtsbarkeit Befreiten an der Erfüllung der Aufgaben des Organs anzusehen sind, dem er untersteht. Dagegen ist es unwesentlich, ob es sich um die tatsächliche Ausübung der gewöhnlichen oder statutarischen Amtstätigkeit des Beamten handelt oder nur um anläßlich der Amtsausübung begangene Handlungen. Es muß nur feststehen, daß die Handlung unmittelbar der Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe im oben beschriebenen Sinn dient. Demnach ist das Führen eines Kraftfahrzeuges als eine in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlung nur in den Ausnahmefällen anzusehen, in denen diese Tätigkeit auf keine andere Weise als unter der Hoheit der Gemeinschaft und durch deren Bedienstete ausgeübt werden kann.
Schließlich ist zu bemerken, daß die Frage der Haftung der Gemeinschaft nicht dadurch präjudiziell wird, wie eine Handlung hinsichtlich der Befreiung von der Gerichtsbarkeit qualifiziert wird und wie das zuständige Organ über die Aufhebung der Befreiung entscheidet. Dies ist die Folge davon, daß die Haftung besonderen Vorschriften unterliegt, die einem anderen Zweck dienen als die Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen.
Kosten
Die Regierung des Königreichs Belgien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben. Die ihnen entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Hauptprozesses stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor der belgischen Cour de cassation anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Erklärungen des Kassationsklägers Sayag, der Kassationsbeklagten, der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 150, 188 und 191,
aufgrund des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 11, 15 und 17,
aufgrund des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 30,
aufgrund des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Anhang beigefügten Protokolls, insbesondere seiner Artikel 12, 16 und 18,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 21,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der belgischen Cour de Cassation mit Urteil vom 12. Februar 1968 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Befreiung von der Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG (Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften) erstreckt sich ausschließlich auf Handlungen, die ihrer Rechtsnatur nach als Teilnahme desjenigen, der die Befreiung geltend macht, an der Erfüllung der Aufgaben des Organs anzusehen sind, dem er untersteht.
2. Insbesondere ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als eine in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlung nur in den Ausnahmefällen anzusehen, in denen diese Tätigkeit auf keine andere Weise als unter Hoheit der Gemeinschaft und durch deren Bedienstete ausgeübt werden kann.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der belgischen Cour de Cassation vorbehalten.