Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.12.1968 – C-2/68
ECLI:EU:C:1968:50
In der Rechtssache 2/68,
Beteiligte:
UFFICIO IMPOSTE DI CONSUMO ISPRA,
vertreten durch seinen Leiter Narciso Cavion,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giovanni Baldi, zugelassen in Novara, und André Elvinger, zugelassen in Luxemburg,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Elvinger, wie vor,
und
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Marchini-Camia als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Manzanarès, Centre Louvigny, rue Aldringer, Luxemburg,
betreffend
die Ermächtigung durch den Gerichtshof zu einer Ortsbesichtigung zur Feststellung des Materialverbrauchs bei der Errichtung des Klubhauses und von Sportanlagen der Forschungsanstalt Ispra
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),
der Richter A. M. Donner, W. Strauß, R. Monaco und P. Pescatore,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgenden
BESCHLUSS§
TATBESTAND§
Das Verbrauchsteueramt der Gemeinde Ispra stellte der Gemeinsamen Forschungsanstalt Ispra der Europäischen Atomgemeinschaft am 5. Oktober 1965 einen avviso di accertamento costruzioni edilizie zu, der die Ankündigung enthielt, daß ein beauftragter Beamter des Steueramtes am 12. Oktober 1965 das bei der Errichtung eines Klubhauses und von Sportanlagen auf dem Gelände der Forschungsanstalt verbrauchte Material schätzen werde. Zu diesem Zweck war eine Ortsbesichtigung vorgesehen, die der Veranlagung der von der Europäischen Atomgemeinschaft für den Verbrauch an Baumaterialien zu entrichtenden Gemeindeverbrauchsteuer dienen sollte.
Der Direktor der Forschungsanstalt verwies in einem ersten Schreiben an das Steueramt auf Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft, das inzwischen durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ersetzt wurde (im folgenden als Protokoll bezeichnet), sowie auf die Artikel 1, 2, 6 und 7 der Anlage F zu dem am 22. Juli 1959 zwischen der italienischen Regierung und der Kommission über die Errichtung einer Gemeinsamen Kernforschungsanstalt geschlossenen Abkommen (im folgenden Anlage F genannt) und teilte mit, der geforderte Zutritt sei von der Zustimmung der Kommission abhängig. In einem zweiten Schreiben vom 9. November 1965 erklärte er, die Kommission sei nach ihrer Auffassung von der fraglichen Steuer freigestellt und sehe sich daher genötigt, die geforderte Erlaubnis zu verweigern.
Daraufhin hat das Steueramt am 30. Juli 1967 beim Gerichtshof die Aufhebung der Weigerung beantragt, den von der Gemeinde Ispra beauftragten Sachverständigen das bei der Errichtung der oben bezeichneten Anlagen verbrauchte Material schätzen zu lassen.
Die Kommission hat demgegenüber beantragt, der Gerichtshof möge den Antrag für unzulässig erklären, ihn jedenfalls als unbegründet ablehnen und dem Antragsteller die Kosten auferlegen.
GRÜNDE§
A — Zur Zulässigkeit
Die Kommission erhebt mehrere Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Antrags, die sie teils aus den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften der Anlage F zu dem vorerwähnten Abkommen vom 22. Juli 1959, teils aus der Nichteinhaltung der für die Anfechtungsklage geltenden Formvorschriften und Fristen herleitet.
Zur Entscheidung über diese Einwendungen muß zunächst der Gegenstand des Antrags geklärt und die Zuständigkeit des Gerichtshofes geprüft werden.
1. Gegenstand des Antrags und Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die Kommission meint, es handele sich um eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid, den sie dem Verbrauchsteueramt erteilt hat.
Der Antragsteller entgegnet, sein Antrag zielt auf die Aufhebung der Weigerung der Kommission ab und kommt der Sache nach einem gemäß Artikel 1 der Anlage F an den Gerichtshof gerichteten Ermächtigungsantrag gleich.
Der Antrag ist darauf gerichtet, vom Gerichtshof einen Rechtstitel zu erlangen, der es den Beauftragten des Verbrauchsteueramtes ermöglicht, erforderlichenfalls selbst gegen den Willen des Gemeinschaftsorgans rechtmäßig dessen Gelände und Gebäude zu betreten, um dort eine Amtshandlung vorzunehmen, welche die Vorstufe für die Veranlagung zu einer örtlichen Steuer darstellt. Ein solches Eingreifen einer staatlichen Verwaltungsbehörde in die Interessensphäre eines Gemeinschaftsorgans ist eine Zwangsmaßnahme der Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 der Anlage F und des jetzigen Artikels 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (und früheren Artikels 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft) und setzt eine Ermächtigung durch den Gerichtshof voraus. Der vorliegende Antrag ist seinem wahren Gegenstand nach ein Ermächtigungsantrag, über den zu entscheiden der Gerichtshof nach dem jetzigen (und früheren) Artikel 1 des Protokolls zuständig ist.
2. Übrige Einwendungen gegen die Zulässigkeit
a) Die Kommission macht geltend, nach den Artikeln 35, 36, 37 und 40 der Anlage F seien — nach gegenseitiger Konsultation — nur sie und die italienische Regierung befugt, den Gerichtshof anzurufen.
Nach Artikel 35 der Anlage F hat die Kommission im Einvernehmen mit der italienischen Regierung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen Mißbrauch der ihr eingeräumten Vergünstigungen zu verhindern. In Artikel 36 hat sich die italienische Regierung verpflichtet, das Erforderliche zu veranlassen, um im Rahmen der Durchführung der Bestimmungen der Anlage F ein gedeihliches Arbeiten der Forschungsstelle zu ermöglichen. Nach Artikel 37 haben die Vertragsparteien einander im Falle von Mißbräuchen bei der Anwendung dieser Bestimmungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu konsultieren. Endlich ist nach Artikel 40 der Anlage für etwaige Streitigkeiten zwischen der Regierung und der Kommission hinsichtlich der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens … allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften >zuständig.
Diese Vorschriften sind nicht so einschränkend auszulegen, wie die Kommission meint. Artikel 1 des (jetzigen und früheren) Protokolls gestattet bestimmte Zwangsmaßnahmen nach vorheriger Ermächtigung durch den Gerichtshof. Die Kommission war gewiß befugt, in Vollzug und, soweit erforderlich, Ergänzung des Protokolls ein Sitzabkommen mit dem Sitzstaat zu treffen. Dieses Abkommen kann aber die Rechte und Garantien nicht schmälern, die sich für die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, die Gemeinschaftsorgane und die einzelnen unmittelbar aus dem Protokoll ergeben. Die Zulässigkeit eines unmittelbar auf das Protokoll gestützten Antrags kann daher durch Sondervereinbarungen zwischen der Kommission und der Regierung eines Mitgliedstaats nicht berührt werden. Daher sind die von der Kommission herangezogenen Bestimmungen, insbesondere Artikel 40 der Anlage F, nur auf Streitigkeiten anwendbar, für die ohne diese Vorschriften nach dem System der Rechtsschutznormen des Vertrages, insbesondere nach dessen Artikel 155, keine Zuständigkeit des Gerichtshofes bestanden hätte.
Somit greift der vorliegende Einwand der Kommission gegen die Zulässigkeit des Antrags nicht durch.
b) Die Kommission macht ferner geltend, der Antrag sei erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 146 EAGV eingereicht worden.
Der Antrag ist indessen nicht auf die Aufhebung einer Handlung der Kommission gerichtet, so daß die für die Anfechtungsklage geltende Zweimonatsfrist nicht eingreift.
c) Nach Ansicht der Kommission ist die Identität des Antragstellers nicht hinlänglich klar. Außerdem sei das Verbrauchsteueramt nach italienischem Recht nicht klageberechtigt.
Aus der Antragsschrift geht einerseits mit ausreichender Klarheit hervor, daß das Verbrauchsteueramt Ispra, vertreten durch seinen Leiter Narciso Cavion, der Antragsteller ist. Andererseits ist die Behörde, die nach ihrem Landesrecht für die fragliche Zwangsmaßnahme der Verwaltungsbehörden zuständig ist, nach Artikel 1 (des jetzigen und früheren) Protokolls auch berechtigt, den dort vorgesehenen Ermächtigungsantrag zu stellen.
Der Einwand ist daher zurückzuweisen.
B — Zur Begründetheit
Die Kommission begründet ihre Weigerung damit, daß sie nach Artikel 7 Absatz 3 der Anlage F von der örtlichen Steuer, welche die Gemeinde Ispra auf Baumaterialien erhebt, befreit und daher die Ortsbesichtigung gegenstandslos sei.
Nach Artikel 7 Absatz 3 der Anlage F ist die Gemeinschaft von kommunalen Verbrauchsabgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Forschungsstelle befreit. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die fragliche Steuer tatsächlich eine kommunale Verbrauchsabgabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Anlage F ist. Es handelt sich um eine unter Artikel 3 Absatz 2 des (jetzigen und früheren) Protokolls fallende Steuer. Die Befreiung von diesen Steuern kann der beteiligte Staat von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.
Nach Artikel 14 der Anlage F werden die Rechtsvorteile des Artikels 7 im Einzelfall auf Antrag der Kommission vom Finanzministerium gewährt. Die Kommission behauptet nicht einmal, daß sie einen solchen Antrag gestellt habe, geschweige denn, daß ihm stattgegeben worden sei. Bei dieser Sachlage ist die Befreiung von der geforderten Steuer noch in der Schwebe; der Antragsteller hat daher ein Interesse daran, die für die Veranlagung zu dieser Steuer erforderlichen Erhebungen anzustellen.
Das vorliegende Verfahren hat nichts ergeben, was die Annahme rechtfertigen würde, daß die beabsichtigte Maßnahme mit Nachteilen verbunden sein könnte, welche die Tätigkeit, Unabhängigkeit oder Sicherheit der Forschungsanstalt oder ihrer Dienststellen beeinträchtigen könnten. Daher kann die beantragte Ermächtigung erteilt werden.
Die der etwaigen Veranlagung zu einer Steuer vorausgehende Ortsbesichtigung greift übrigens den später zu treffenden Entscheidungen in keiner Weise vor.
C — Kosten
Der Antragsteller ist mit seinem Antrag durchgedrungen. Die Kommission wäre daher nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen. Da der Antragsteller jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat er nach der gleichen Vorschrift seine Auslagen selbst zu tragen.
Aufgrund der Verfahrensakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 146, 153, 155, 191, 193 und 207 des Vertrages zur Gründung der EAG,
aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 1,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Ablehnung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge beschlossen:
1. Der Antragsteller wird zur Feststellung der in dem der Kommission am 5. Oktober 1965 zugestellten avviso di accertamento costruzioni edilizie erwähnten Baumaterialien ermächtigt.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.