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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.12.1968 – C-19/68
ECLI:EU:C:1968:56
In der Rechtssache 19/68
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von der 6. Kammer des Sozialgerichts Augsburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
GIOVANNI DE CICCO, Handwerker,
wohnhaft in Villa Santa Maria, Provinz Chieti-Italien,
gegen
LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN,
Augsburg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 Buchstabe p, 24 und 27 ff. der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt,
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,
der Richter A. M. Donner, W. Strauß und P. Pescatore (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt und Verfahren
Der italienische Staatsangehörige Giovanni De Cicco, geboren am 9. Dezember 1898, war im Jahr 1941 und sodann zwischen 1942 und 1945 insgesamt 42 Monate lang in Deutschland als Hilfsarbeiter beschäftigt und invalidenversichert. Er arbeitete dann vom 1. Januar 1959 bis zum 31. Dezember 1965 84 Monate lang in Italien als selbständiger Handwerker. Für diesen Zeitraum zahlte er Beiträge an die Sonderabteilung für Handwerker der Nationalen Anstalt für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale, INPS).
Seit April 1965 ist Herr De Cicco berufsunfähig und seit Dezember 1967 erwerbsunfähig im Sinne des deutschen Rentenrechts.
Am 9. April 1965 reichte die Provinzialstelle Chieti der Nationalen Anstalt für soziale Vorsorge einen Antrag des Herrn De Cicco auf deutsche Invalidenrente an die Landesversicherungsanstalt Schwaben weiter. Diese lehnte mit Bescheid vom 7. September 1965 den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die nach den § § 1246 Absatz 3 und 1247 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt, da er nur 42 Monate lang Beiträge zur Pflichtversicherung der Arbeitnehmer in Deutschland geleistet habe und in Italien nicht sozialversichert gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr De Cicco am 12. Januar 1966 beim Sozialgericht Augsburg Klage. Am 5. August 1968 hat dieses Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die in Italien zur Handwerkerversicherung (Sonderabteilung der italienischen Nationalen Anstalt für soziale Vorsorge für Handwerker) zurückgelegten Beitragszeiten Versicherungszeiten im Sinne der Artikel 1 Buchstabe p, 24 und 27 ff. der Verordnung Nr. 3 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer?
In den Gründen seines Beschlusses vertritt das Sozialgericht die Auffassung, die Frage müsse bejaht werden, und führt zur Begründung namentlich folgendes aus:
Aus den Artikeln 1 Buchstabe b, 2 Absatz 1 Buchstabe b, 2 Absatz 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 sowie aus deren Anhang B, Abschnitt Italien, gehe hervor, daß die italienischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung zu den durch die Verordnung erfaßten Rechtsvorschriften gehören.
Die Prüfung der einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes Nr. 463 vom 4. Juli 1959 und des Gesetzes Nr. 1533 vom 29. Dezember 1956 ergebe, daß die in der italienischen Handwerkerversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 3 Versicherungszeiten seien, die aufgrund von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Rahmen eines — möglicherweise besonderen — Beitragssystems zurückgelegt worden seien.
Im Hinblick auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 3, der deren Anwendung auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte (sowie ihre Hinterbliebenen) beschränkt, sei festzustellen, daß die Sozialversicherungsgesetzgebung der Mitgliedstaaten die selbständigen Handwerker weitgehend den Arbeitnehmern gleichstelle und daß nach in der Gemeinschaft herrschender allgemeiner Rechtsauffassung die Beitragszeiten zur italienischen Handwerkerversicherung als Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung Nr. 3 anzusehen seien, die nach Artikel 27 der Verordnung mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden könnten.
Der Vorlegungsbeschluß des Sozialgerichts Augsburg ist am 7. August 1968 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kläger des Ausgangsverfahrens De Cicco, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierung der Italienischen Republik schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Landesversicherungsanstalt Schwaben, die italienische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 28. November 1968 mündlich zur Sache verhandelt. In dieser Sitzung hat die italienische Regierung zu einigen von der Landesversicherungsanstalt vorgelegten Dokumenten Stellung genommen, und die Kommission hat Fragen des Berichterstatters beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Dezember 1968 vorgetragen.
II. Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
A — Zur Zulässigkeit
1. Die Landesversicherungsanstalt Schwaben, die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, hält das Sozialgericht Augsburg nicht für befugt, dem Gerichtshof die den Gegenstand des Vorlagebeschlusses bildende Frage zu stellen.
Nach dem Temtoriahtätsprinzip, das insbesondere in den Artikeln 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 seinen Niederschlag gefunden habe, könnten nur die italienischen Sozialversicherungsträger entscheiden, ob in Italien zurückgelegte Versicherungszeiten als solche im Sinne der Gemeinschaftsverordnungen anzusehen seien. Für das Sondersystem der Handwerker hätten diese Versicherungsträger diese Frage niemals bejaht. Die Landesversicherungsanstalt sei unzuständig, sie zu entscheiden. Infolgedessen sei das Sozialgericht selbst auch unzuständig, die Beklagte gegen den Willen der italienischen Versicherungsträger zur Zusammenrechnung der italienischen Versicherungszeiten mit den deutschen Zeiten zu verurteilen. Da aber das Sozialgericht in der Sache nicht zuständig sei, sei die dem Gerichtshof vorgelegte Frage unzulässig.
Außerdem sei der Kläger des Ausgangsverfahrens nur durch die Entscheidung der italienischen Versicherungsträger beschwert, er habe also kein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage vor dem Sozialgericht.
Fehle es aber daran, so entbehre der Vorlagebeschluß des Sozialgerichts der Rechtsgrundlage.
Da die Streitfrage hauptsächlich die italienischen Versicherungsträger betreffe, hätten diese jedenfalls beigeladen werden müssen, was nicht geschehen sei.
2. Die Regierung der Italienischen Republik ist der Auffassung, nur der staatliche Richter habe über die Sachgemäßheit und Erheblichkeit der dem Gerichtshof unterbreiteten Auslegungsfragen zu entscheiden.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften meint, wenn das Sozialgericht eine Gemeinschaftsverordnung anwenden müsse, so sei es auch befugt, dem Gerichtshof eine die Auslegung des Vertrages oder dieser Verordnung betreffende Frage vorzulegen.
B — Zur Beantwortung der Frage
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens De Cicco schließt sich den im Beschluß des Sozialgerichts Augsburg enthaltenen Ausführungen an. Er macht geltend, er sei zum einen 84 Monate lang in Italien sozialversichert gewesen und habe somit bei Zusammenrechnung der deutschen und italienischen Beitragszeiten die nach den deutschen Rechtsvorschriften erforderliche Wartezeit bei weitem erfüllt, zum anderen gehörten die Handwerker in Italien zur Kategorie der Arbeitnehmer und hätten die gleichen Rentenansprüche wie diese.
2. Die Landesversicherungsanstalt Schwaben, die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, bemerkt, die Gruppe der Handwerker sei bei den allgemeinen Systemen und den Sondersystemen, auf welche die Gemeinschaftsverordnungen Anwendung finden, weder in Anhang 7 noch in Anhang 9 der Verordnung Nr. 4 genannt. Es handele sich hierbei nicht um eine versehentliche Unterlassung. Die nationale Anstalt für soziale Vorsorge habe es in Überemstimmung mit dem italienischen Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge bewußt bisher stets abgelehnt, bei der Anwendung der Verordnung Nr. 3 die Handwerker den Arbeitnehmern gleichzustellen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt das Problem wie folgt dar: Da es sich um Leistungen bei Invalidität handele, seien die anwendbaren Vorschriften im wesentlichen die Artikel 24 ff. der Verordnung Nr. 3. Der Betroffene habe Zeiten ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs B zurückgelegt, wonach die Leistungen bei Invalidität grundsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Deshalb seien nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung die Artikel 27 ff. anzuwenden. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 müßten die von Herrn De Cicco nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs in Deutschland grundsätzlich mit den nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden. Es komme also nur darauf an, ob die italienischen Versicherungszeiten durch das Gemeinschaftsrecht erfaßt würden, genauer ob die Handwerker für die Anwendung der Verordnung hinsichtlich der von ihnen nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten als den Arbeitnehmern gleichgestellt anzusehen seien.
Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 75/63 (Unger, RsprGH X/1964, 381 ff.) vertritt die Kommission die Auffassung, der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 sei gemeinschaftsrechtlich nach dem Hauptanwendungsbereich derjenigen Rechtsvorschriften zu bestimmen, die im wesentlichen die Arbeitnehmer im strengen Wortsinne betreffen; diese Bestimmung habe nach sozialversicherungsrechtlichen, nicht nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, die italienischen Sozialversicherungsvorschriften stellten die Handwerker tatsächlich den Arbeitnehmern gleich, da sie allgemein die für .diese geltenden Vorschriften, lediglich mit einigen Änderungen, auf jene für anwendbar erklärten. Es handele sich nicht etwa um zwei selbständig nebeneinanderstehende Systeme, die nur durch interne Koordinierungsvorschriften miteinander verbunden wären.
Daß die Handwerkerversicherung in Anhang 9 zur Verordnung Nr. 4, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i dieser Verordnung die allgemeinen Systeme und die Sondersysteme aufzählt, nicht erwähnt sei, könne nicht dazu führen, die Handwerker aus dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 3 und 4 auszuschließen. Der Ausdruck Rechtsvorschriften umfasse im Sinne dieser Verordnungen auch Vorschriften, die nach den Verordnungen in Kraft getreten und von dem betroffenen Staat nicht notifiziert worden seien. Der Ausschluß der Handwerkerversicherung könnte aus deren Nichtaufnahme in den Anhang einer Verordnung nur dann hergeleitet werden, wenn er selbst mit Artikel 51 des Vertrages und den Verordnungen Nrn. 3 und 4 vereinbar wäre. Schließlich sei die Aufnahme in diese Anhänge jedenfalls nicht unbedingt erforderlich, da die Handwerkerversicherung als eine Ausdehnung des allgemeinen Systems angesehen werden könne.
Die von der Verwaltungskommission zusammengestellte Dokumentation ergibt nach Meinung der Kommission, ein interessantes Indiz zugunsten der Bejahung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage.
Die Kommission kommt zu folgendem Schluß:
a) Als den Arbeitnehmern gleichgestellt könnten solche Personen angesehen werden, die wie die Handwerker nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen für die Arbeitnehmer geschaffener Systeme gegen ein oder mehrere Risiken geschützt seien. Dies gelte ohne Rücksicht auf die vom Gesetzgeber für diese Ausdehnung gewählte Rechtsform oder Bezeichnung, namentlich auch dann, wenn die Ausdehnung auf diese Personen
durch einen anderen als denjenigen Akt des Gesetz- oder Verordnungsgebers erfolge, welcher das für die Arbeitnehmer geltende System regelt,
einige Besonderheiten vorsehe, sofern diese nur kein selbständiges Sondersystem für diese Personen entstehen ließen.
b) Beitragszeiten, die für einen bestimmten Versicherungszweig im Rahmen eines Sozialversicherungssystems zurückgelegt worden seien, dessen Versicherte als Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte angesehen werden könnten, seien Versicherungszeiten im Sinne der Artikel 1 Buchstabe p, 24 und 27 ff. der Verordnung Nr. 3.
4. Die Regierung der Italienischen Republik bemerkt zum internen italienischen Recht, die in der Handwerkerversicherung zurückgelegten Zeiten, wie sie das Gesetz Nr. 463 vom 4. Juli 1959 vorsehe, seien Versicherungszeiten mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Das Gesetz von 1959 habe das allgemeine System der sozialen Sicherheit auf die Handwerker ausgedehnt; das System der Handwerker sei nur hinsichtlich seiner Verwaltung ein Sondersystem,
Die hierzu von der Nationalen Anstalt für soziale Vorsorge, einer vom Staat verschiedenen juristischen Person, geäußerte Ansicht sei für den italienischen Staat nicht verbindlich. Der italienischen Regierung erscheine es heute nicht zweifelhaft, daß das System der Handwerker Bestandteil des allgemeinen Systems sei.
Zu den Rechtsfolgen dieser Ausdehnung des allgemeinen Systems auf die Handwerker gehöre auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts insbesondere die Zusammenrechnung der in Deutschland und Italien zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Handwerker seien für die Anwendung der Verordnung Nr. 3 als den Arbeitnehmern gleichgestellt anzusehen, da das Sozialversicherungsrecht der Mitgliedstaaten der EWG sie ebenso behandele wie die Arbeitnehmer. Ferner gehöre die Invalidenversicherung zu den Sozialversicherungszweigen, die durch die Gemeinschaftsregelung erfaßt würden. Schließlich seien nach Artikel 1 Buchstabe p der Verordnung Nr. 3 als zusammenzurechnende Versicherungszeiten diejenigen Zeiten anzusehen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt sind, die wie die Invalidenversicherungsvorschriften für die italienischen Handwerker diese Zeiten berücksichtigten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Durch Beschluß vom 6. August 1968, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. August 1968, legt das Sozialgericht Augsburg nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem Gerichtshof die Frage vor, ob die in Italien in der Handwerkerversicherung (Sonderabteilung der Nationalen Anstalt für soziale Vorsorge) zurückgelegten Beitragszeiten Versicherungszeiten im Sinne der Artikel 1 Buchstabe p, 24 und 27 ff. der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind.
Der Gerichtshof ist im vorliegenden Verfahren nicht befugt, die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats an den vorerwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu messen; dies ist Sache des vorlegenden Gerichts, welches das Gemeinschaftsrecht auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden hat. Trotz ihrer Fassung betrifft die Vorlage jedoch im Grunde die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 3 hinsichtlich der Frage, ob für den Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente in einer Handwerkerversicherung zurückgelegte Beitragszeiten mit solchen Zeiten zusammengerechnet werden können, die in einem allgemeinen Sozialversicherungssystem zurückgelegt worden sind.
A — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die Landesversicherungsanstalt Schwaben, die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, bestreitet die Zulässigkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Frage mit der Begründung, das vorlegende Gericht sei unzuständig; außerdem fehle dem Kläger des Ausgangsverfahrens das Rechtsschutzinteresse.
Diese Einreden betreffen ausschheßlich die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Klage. Der Gerichtshof kann die Entscheidung dieser Fragen nicht an sich ziehen; sie fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Der Gerichtshof ist wirksam angerufen und zur Entscheidung verpflichtet, wenn ein staatliches Gericht ihm eine der in Artikel 177 des Vertrages genannten Fragen zur Vorabentscheidung über diese Frage zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.
Die von der beklagten Partei des Ausgangsverfahrens erhobene Einrede ist daher zurückzuweisen.
B — Zur Beiladung des italienischen Sozialversicherungsträgers
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens beantragt hilfsweise, den italienischen Sozialversicherungsträger beizuladen, der gemäß Artikel 30 ff. der Verordnung Nr. 4 zuständig sei, den Rentenantrag des Klägers zu bearbeiten. Sie weist darauf hin, daß dieser Träger, der mit dem zuständigen deutschen Träger in Verbindung stehe, und die italienische Regierung den Fall verschieden beurteilten, wie der Stellungnahme dieser Regierung im vorliegenden Verfahren zu entnehmen sei.
Im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes nur die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat die Möglichkeit, beim Gerichtshof Schriftsätze oder Erklärungen einzureichen. Aufgrund dieser Vorschrift hat der italienische Staat seine Auffassung darüber dargelegt, welche Bedeutung den italienischen Vorschriften im Hinblick auf die in der Vorlage des Sozialgerichts Augsburg erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zukommt. Der Gerichtshof kann die Teilnahme anderer als der in Artikel 20 der Satzung genannten Personen und Organe am Verfahren nicht zulassen. Daher ist der Antrag auf Beiladung des in den Artikeln 30 ff. der Verordnung Nr. 4 genannten italienischen Sozialversicherungsträgers unzulässig.
C — Zur Beantwortung der Frage
Artikel 51 des Vertrages sieht die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen vor, und zwar insbesondere die Einführung eines Systems, welches den Wanderarbeitnehmern unter anderem die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb … des Leistungsanspruchs … sichert.
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 — der nach Artikel 24 in Verbindung mit Anhang F und nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung entsprechend anwendbar ist, wenn für einen Versicherten nacheinander die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und nach allen diesen Vorschriften die Leistungen bei Invalidität grundsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Zeiten berechnet werden — werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet.
Nach Artikel 1 Buchstabe p der Verordnung sind unter Versicherungszeiten die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu verstehen, die in den Rechtsvorschriften über ein Beitragssystem, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt sind oder berücksichtigt werden. Unter Rechtsvorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind nach Artikel 1 Buchstabe b die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen jedes Mitgliedstaats in bezug auf die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Systeme und Zweige der sozialen Sicherheit zu verstehen. Nach diesen letztgenannten Vorschriften findet die Verordnung auf alle allgemeinen und besonderen Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung, die sich unter anderem auf Leistungen bei Invalidität beziehen. Ferner bestimmt Anhang B zu der genannten Verordnung gemäß deren Artikel 3, daß die Verordnung, was insbesondere Italien anbelangt, auf die Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung Anwendung findet. Insgesamt ist den genannten Bestimmungen zu entnehmen, daß der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 sich im wesentlichen nach dem der in ihnen bezeichneten nationalen Sozialversicherungsvorschriften bestimmt.
Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 wird in deren Artikel 4 bestimmt, wonach diese Verordnung … auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung [findet], für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten…. Diese Vorschrift zieht den Kreis der Personen, für welche die Verordnung gilt, weit, indem sie nicht nur die Arbeitnehmer im engen Sinn, sondern auch alle ihnen Gleichgestellten erfaßt. Insoweit kommt in ihr eine allgemeine Tendenz des Sozialrechts der Mitgliedstaaten zum Ausdruck, die dahin geht, die Sozialversicherung auf neue Personengruppen zu erstrecken, die den gleichen Risiken und Wechselfällen unterliegen. Wie weit diese Gleichstellung im einzelnen geht, läßt sich jedoch nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, auf welche die Verordnung verweist. Eine solche Gleichstellung liegt stets dann vor, wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Vorschriften über ein allgemeines Sozialversicherungssystem auf eine Personengruppe erstreckt werden, die nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne der Verordnung Nr. 3 gehört; hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Mittel und Wege sich der staatliche Gesetzgeber zu diesem Zweck bedient. Die Handwerker sind daher als den Arbeitnehmern gleichgestellt anzusehen, soweit innerstaatliche Rechtsvorschriften sie gegen ein oder mehrere Risiken schützen, indem sie für die Arbeitnehmer im allgemeinen geschaffene Systeme der Sozialversicherung auf sie erstrecken. Demgemäß sind unter solchen Voraussetzungen zurückgelegte Beitragszeiten Versicherungszeiten im Sinne der Artikel 1 Buchstabe p, 24 und 27 ff. der Verordnung Nr. 3.
Den Vorschriften der Verordnung Nr. 4 ist nichts zu entnehmen, was zu einem anderen Ergebnis führen würde. Sie dienen ganz allgemein der Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3. Insbesondere sind die in den Anhängen 7 und 9 zur Verordnung Nr. 4 enthaltenen Aufzählungen für die Entscheidung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage ohne Bedeutung, da nach Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs ohne Rücksicht darauf stattfindet, ob diese Zeiten nach einem allgemeinen oder nach einem besonderen System der sozialen Sicherheit zurückgelegt worden sind. Jedenfalls haben die genannten Anhänge nur deklaratorische Bedeutung; der Umstand, daß ein bestimmtes System der sozialen Sicherheit in diesen Anhängen erwähnt oder nicht erwähnt wird, vermag daher an der Rechtslage, die sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit den dort bezeichneten innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergibt, nichts zu ändern.
D — Kosten
Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Hauptprozesses stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Sozialgericht Augsburg anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der Landesversicherungsanstalt Schwaben als beklagter Partei des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 51,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 1 bis 4 und 24 bis 27 sowie ihrer Anhänge B und F,
aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3, insbesondere ihrer Artikel 5, 30, 33 und 34 sowie ihrer Anhänge 7 und 9,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Sozialgerichts Augsburg (6. Kammer) vom 5. August 1968 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:
Beitragszeiten zur Handwerkerversicherung sind Versicherungszeiten im Sinne der Artikel 1 Buchstabe p, 24 und 27 ff. der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, soweit sie aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, welche die Handwerker gegen ein oder mehrere Risiken schützen, indem sie für die Arbeitnehmer im allgemeinen geschaffene Systeme der Sozialversicherung auf sie erstrecken. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Mittel und Wege sich der staatliche Gesetzgeber zu diesem Zweck bedient.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht Augsburg vorbehalten.