Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.1969 – C-15/68
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1969:5
In der Rechtssache 15/68
des Herrn RAYMOND ELZ, Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg-Howald, 24, rue Bellevue, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Beginn, Luxemburg, 9, avenue de la Gare, zugelassen in Luxemburg,
Kläger,
gegen
die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, boulevard Royal,
Beklagte,
wegen beim gegenwärtigen Verfahrensstand Zulässigkeit der Klage auf Aufhebung und Änderung der Beurteilung des Klägers vom 15. Januar 1968, erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Über den Kläger, der als Verwaltungsamtsrat bei der Generaldirektion Finanzkontrolle tätig ist, wurde am 15. Januar 1968 eine Beurteilung erstellt. Nachdem ihm diese Beurteilung gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Beamtenstatuts bekanntgegeben worden war, verlangte der Kläger in seinen persönlichen Bemerkungen zunächst ihre Berichtigung und richtete dann am 27. März 1968 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Am 25. Juli 1968 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Beurteilung vom 15. Januar 1968 und die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde vom 27. März 1968 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1968 eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie geltend macht, sie habe die Beurteilung vom 15. Januar 1968 zurückgenommen; außerdem hat sie beantragt, nach Artikel 91 der Verfahrensordnung zu verfahren.
Der Kläger hat am 27. November 1968 zu dieser Einrede Stellung genommen.
Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede angeordnet.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
die Klage gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung im Wege der Vorabentscheidung als unzulässig abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zur prozeßhindernden Einrede:
In erster Linie:
Uber die prozeßhindernde Einrede der Beklagten im Endurteil zu entscheiden, diese Einrede als unbegründet zurückzuweisen und im übrigen den vollständig in der Klageschrift enthaltenen Anträgen des Klägers stattzugeben.
Hilfsweise:
Dem Kläger zu bestätigen, daß die Beurteilung vom 15. Januar 1968 aus seiner Personalakte entfernt worden ist, und die Entfernung der Beurteilung vom 22. Mai 1968 aus der Personalakte anzuordnen.
Ganz hilfsweise:
Zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger beantragt, Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Beklagte macht in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 1968 geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie gegenstandslos sei und der Kläger kein Rechtsschutzinteresse habe.
Auf die Beschwerde vom 27. März 1968 hätten die Dienstvorgesetzten des Klägers ihre Beurteilung geändert und am 22. Mai 1968 eine neue Beurteilung erstellt, die in den vom Kläger beanstandeten Punkten wesentlich von der ersten Beurteilung abweiche. Diese zweite Beurteilung sei dem Kläger von seinen Dienstvorgesetzten vorgelegt worden, er habe sich aber geweigert, sie zu unterschreiben.
Am 31. Mai 1968 sei der Kläger von Herrn J. De Groote, einem Abteilungsleiter in der Generaldirektion Personal und Verwaltung, förmlich vorgeladen worden, habe dieser Ladung Folge geleistet, von der neuen Beurteilung Kenntnis genommen und seine Weigerung wiederholt, was Herr De Groote in einem Aktenvermerk vom gleichen Tage festgehalten habe.
Daraus, daß die Beurteilung vom 22. Mai 1968 sowie der Aktenvermerk vom 31.Mai 1968 in die Personalakte des Klägers aufgenommen worden seien, schließt die Beklagte, daß die Beurteilung vom 15. Januar 1968 zurückgenommen und durch die vom 22. Mai 1968 ersetzt worden sei. Demnach existiere die erste Beurteilung nicht mehr und könne den Betroffenen nicht mehr beschweren.
Hilfsweise macht die Beklagte ferner geltend, selbst wenn die Beurteilung vom 15. Januar 1968 nicht zurückgenommen sein sollte, wäre die Klage nicht in allen ihren Teilen zulässig, da sie unter anderem auf die Aufhebung der Nummer 8 der Beurteilung und insbesondere des Buchstabens b der Beurteilung seitens des Abteilungsleiters Haighton abziele, während diese Teile der Beurteilung in der Beschwerde vom 17. März 1968 nicht genannt seien. Sonach habe der Kläger diese Anträge nach Ablauf der in Artikel 91 des Statuts bestimmten Frist gestellt.
Der Kläger macht in seiner Stellungnahme zur prozeßhindernden Einrede geltend, die Einrede sei zurückzuweisen, da die Beurteilung vom 22. Mai 1968 infolge der Nichtbeachtung von Artikel 26 des Statuts, wonach die Mitteilung aller Schriftstücke … durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief bewirkt (wird), rechtlich nicht existiere.
Der Kläger habe die Beurteilung vom 22. Mai 1968 nicht unterzeichnet, sie sei ihm auch nicht durch Einschreibebrief zugestellt worden. Diese Formvorschriften seien wesentlich, wie aus Artikel 6 der Vorschriften über die Beurteilung der Beamten der früheren EWG-Kommission hervorgehe, wonach der Beamte seine Beurteilung innerhalb von 14 Tagen unterzeichnen solle und ihr alle von ihm für nützlich erachteten Bemerkungen hinzufügen könne.
Außerdem behauptet der Kläger in einem anderen Zusammenhang, er sei niemals von der Verfügung unterrichtet worden, durch welche die Beurteilung vom 15. Januar 1968 zurückgenommen worden sein solle; daher sei es ihm auch nicht möglich gewesen, Anfechtungsklage gegen die Beurteilung vom 22. Mai 1968 zu erheben, falls dies erforderlich war.
Hilfsweise beantragt der Kläger, ihm zu bestätigen, daß die Beurteilung vom 15. Januar 1968 aus seiner Personalakte entfernt worden sei. Andererseits beantragt er, die Entfernung der Beurteilung vom 22. Mai 1968 aus der Personalakte anzuordnen, da diese Beurteilung rechtlich nicht existent sei.
Auf das Hilfsvorbringen der Beklagten entgegnet der Kläger abschließend, die Beschwerde vom 27. März 1968 habe sich gegen die Beurteilung in ihrer Gesamtheit gerichtet; die ausführliche Behandlung einzelner Punkte in der Klageschrift sei daher kein neues Vorbringen.
Soweit der Gerichtshof dem Hilfsvorbringen der Beklagten stattgeben sollte, beantragt der Kläger ganz hilfsweise die Anwendung von Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung.
IV — Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Januar 1969 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge zur Zulässigkeit der Klage in der Sitzung vom 29. Januar 1969 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Die Klage richtet sich gegen die Beurteilung vom 15. Januar 1968. Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede und macht geltend, diese Beurteilung sei zurückgenommen und am 22. Mai 1968 durch eine andere Beurteilung ersetzt worden. Die am 25. Juli 1968 erhobene Klage sei daher von Anbeginn gegenstandslos.
4/7 Der Kläger meint, die von der Beklagten angeführten Maßnahmen könnten ihm nicht entgegengehalten werden, da nach Artikel 26 des Beamtenstatuts das Organ Schriftstücke, die dem Beamten nicht mitgeteilt wurden, dem Beamten weder entgegenhalten noch gegen ihn verwerten darf. Hierzu beruft er sich auf Absatz 3 des genannten Artikels, wonach die Mitteilung aller Schriftstücke durch Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief bewirkt wird. Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten gehe hervor, daß die letztgenannte Vorschrift im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei. Die prozeßhindernde Einrede sei daher als unbegründet zurückzuweisen.
8/11 Unstreitig wurde die geänderte Beurteilung dem Kläger am 22. Mai 1968 in einer vorläufigen und am 31. Mai 1968 in einer endgültigen Fassung mitgeteilt. Wenn sich der Kläger auch beide Male geweigert hat, diese Beurteilung zu unterzeichnen, so ergibt sich doch aus dem Sachvortrag der Parteien, daß er von ihr Kenntnis genommen hat. Damit ist der Vorschrift des Artikels 26 Absatz 2, wonach alle Schriftstücke dem betroffenen Beamten mitzuteilen sind, genügt. Da feststeht, daß die Mitteilung erfolgt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Formvorschriften des Artikels 26 Absatz 3 eingehalten wurden, die nur den unbestreitbaren Nachweis der im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Mitteilung sichern sollen.
12/13 Die Beurteilung vom 22. Mai 1968 kann somit dem Kläger entgegengehalten werden. Sie ist ein ausreichender Beweis dafür, daß die Beurteilung vom 15. Januar 1968 zurückgenommen wurde. Demnach existierte zur Zeit der Klageerhebung die angegriffene Beurteilung nicht mehr, so daß die Klage als gegenstandslos für unzulässig zu erklären ist.
Kosten
14 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.
15/16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 26,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.