Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.05.1969 – C-21/68

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1969:15

In der Rechtssache 21/68

Herr ANDRÉ H. A. C. M. HUYBRECHTS, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wezembeck-Brüssel, 41, chemin Ducal, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Luxemburg, 83, bd Grande-Duchesse Charlotte,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis De La Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der EG-Kommission, Luxemburg, 4, bd Royal,

Beklagte,

wegen Ernennung des Klägers zum Leiter der Abteilung Entwicklungsstudien in der Generaldirektion VIII-B erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und R. Monaco (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger trat am 16. Juni 1958 in den Dienst der EWG-Kommission ein. Er wurde zunächst mit Besoldungsgruppe A 5 der Generaldirektion Überseeische Länder und Hoheitsgebiete zugewiesen. Kurze Zeit später wurde er in die Besoldungsgruppe A 4 (Hauptverwaltungsrat) eingestuft und in dieser Besoldungsgruppe zum 1. Januar 1962 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeleitet.

Durch Verfügung vom 23. Februar 1966 wurde er rückwirkend auf den 1. Oktober 1965 innerhalb der gleichen Generaldirektion VIII (aus der inzwischen die Generaldirektion Überseeische Entwicklungsfragen geworden war) zum Leiter des Sonderdienstes Entwicklungsstudien ernannt. Seine Amtsbezeichnung Hauptverwaltungsrat wurde gleichzeitig in Leiter eines Dienstes geändert (Anlage 1 zur Klageschrift).

In einem vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterzeichneten Schreiben vom 12. Juni 1968 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Kommission beschlossen habe, ihn mit Wirkung vom 20. Juni 1968 auf dem Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats in der Abteilung Entwicklungsstudien der Generaldirek tion VIII, nunmehr Generaldirektion Entwicklungshilfe genannt, zu verwenden (Anlage 2 zur Klageschrift).

Am 13. Juni 1968 erschien im Personalkurier Nr. 22 die Stellenausschreibung COM/40 für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3, dem die Tätigkeit des Leiters der Abteilung Entwicklungsstudien zugeordnet war (Anlagen 3 und 4 zur Klageschrift).

Am 24. Juni 1968 erhob der Kläger eine Verwaltungsbeschwerde, mit der er folgendes begehrte:

seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 und die Änderung seiner Amtsbezeichnung Leiter eines Sonderdienstes in Abteilungsleiter;

die Rücknahme der Stellenausschreibung COM/40 sowie der Verfügung vom 12. Juni 1968, mit der seine frühere dienstliche Verwendung beendet wurde.

Ausdrücklich hilfsweise bewarb er sich ferner um die freie Planstelle (Anlage 5 und 6 zur Klageschrift).

Durch Verfügung vom 17. Juli 1968 besetzte die Kommission die freie Stelle, indem sie Herrn Dieter Frisch zum Leiter der Abteilung Entwicklungsstudien ernannte (Anlage 9 zur Klageschrift).

Am 7. September 1968 hat der Kläger die vorliegende Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.

Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat die Erste Kammer des Gerichtshofes durch Beschluß vom 12. Februar 1969 die Beklagte aufgefordert, spätestens am Tage der mündlichen Verhandlung:

a) das Dokument SEC (68) 444 vom 7. Februar 1968 mit der Bezeichnung Restructuration-répartition des A 3 sowie

b) den Organisationsplan der Generaldirektion VIII-B für die Zeit vor und nach der Neugestaltung vorzulegen.

Diese Unterlagen sind am 21. Februar 1969 eingereicht worden.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. Februar 1969 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. März 1969 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

A — in erster Linie:

1. folgende angefochtenen Verfügungen aufzuheben:

a) die Verfügung der Beklagten vom 17. Juli 1968, veröffentlicht im Personalkurier Nr. 26 vom 24. Juli 1968, mit der Herr Dieter Frisch in der Besoldungsgruppe A 3 zum Leiter der Abteilung Entwicklungsstudien — Direktion B — Generaldirektion VIII — Brüssel (Stellen-ausschreibung Nr. COM/40) ernannt wurde;

b) die am 12. bzw. 13. Juni 1968veröffentlichten Verfügungen der Beklagten, mit der die dienstliche Verwendung des Klägers geändert und der freie Dienstposten des Leiters der Abteilung Entwicklungsstudien — Besoldungsgruppe A 3 — Direktion B —Generaldirektion VIII — Brüssel — ausgeschrieben wurde (Stellenausschrcibung Nr. COM/40);

2. von der Befugnis zu unbeschränkter Rechtsprechung Gebrauch zu machen und

a) den Kläger in die seiner jetzigen Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 entsprechende Dienst-altersstufe der Besoldungsgruppe A 3 einzustufen;

b) die jetzige Amtsbezeichnung des Klägers (Leiter eines Dienstes) in Abteilungsleiter zu ändern;

c) dem Kläger die Tätigkeit des (nach der gegenwärtigen Bezeichnung) Leiters der Abteilung Entwicklungsstudien — Direktion B — Generaldirektion VIII — Brüssel — zuzuweisen;

B — hilfsweise :

1. folgende angefochtenen Verfügungen aufzuheben:

a) die Verfügung der Beklagten vom 17. Juli 1968, veröffentlicht im Personalkurier Nr. 26 vom 24. Juli 1968, mit der Herr Dieter Frisch in der Besoldungsgruppe A 3 zum Leiter der Abteilung Entwicklungsstudien — Direktion B — Generaldirektion VIII — Brüssel — (Stellenausschreibung Nr. COM/40) ernannt wurde;

b) soweit erforderlich, die dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1968 zugestellte Verfügung der Beklagten, mit der seine frühere dienstliche Verwendung geändert wurde ;

2. von der Befugnis zu unbeschränkter Rechtsprechung Gebrauch zu machen und zu entscheiden oder zumindest festzustellen, daß der Kläger in die seiner jetzigen Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 entsprechende Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 befördert wird oder zu befördern ist, ferner, daß er zum Leiter der Abteilung Entwicklungsstudien — Direktion B — Generaldirektion VIII — Brüssel — (Stellenausschreibung Nr. COM/40) ernannt wird oder zu ernennen ist;

äußerst hilfsweise festzustellen, daß das Verfahren zur Besetzung des vorgenannten Dienstpostens zu wiederholen ist;

C — in jedem Fall

die beklagte Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

In der Erwiderung beantragt der Kläger,

1. seinen in der Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben;

2. hilfsweise und vor weiteren Entscheidungen anzuordnen, daß die Beklagte die Personalakten und die Beurteilungen des Herrn Dieter Frisch und des Klägers, ferner das Dokument SEC (68/444 vom 7. Februar 1968 mit der Bezeichnung Restructuration-répartition des A 3) sowie den Vorschlag und den Bericht der Herren Rochereau und Levi Sandri an die Kommission vorzulegen hat.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage in ihren Haupt- und Hilfsanträgen als unbegründet abzuweisen,

2. den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

In der Gegenerwiderung führt die Beklagte aus, da der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit keine Befugnis zur unbeschränkten Rechtsprechung habe, könne er, falls er den ablehnenden Bescheid der Kommission auf den Neueinstufungsantrag des Klägers aufhebe, nicht selbst die Neueinstufung vornehmen, sondern müsse nach seiner Rechtsprechung die Sache an die Kommission zurückverweisen. Außerdem könne der Gerichtshof bei Aufhebung der Ernennung des Herrn Dieter Frisch nicht gleichzeitig den Kläger befördern, eine solche Beförderung sei nur nach dem in Artikel 45 des Beamtenstatuts geregelten Verfahren möglich.

III — -Angriffs - und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Der Kläger ist der Auffassung, die Verfügung vom 17. Juli 1967, mit der Herr Frisch in den streitigen Dienstposten eingewiesen wurde, enthalte die stillschweigende Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde. Darum verlange er in den Hauptanträgen deren Aufhebung.

Die Beklagte hält die Prüfung, ob diese Verfügung als stillschweigende Zurückweisung angesehen werden könne, für überflüssig, da feststehe, daß die Kommission die Verwaltungsbeschwerde nicht beschieden habe und die Klageschrift jedenfalls innerhalb der für Untätigkeitsklagen bestimmetn Frist eingereicht worden sei. Sie ist der Auffassung, die Klage sei in ihren Haupt- und Hilfsanträgen zulässig, da die gesetzlichen Fristen gewahrt seien.

Zur Begründetheit

A — Hauptanträge

1 — Verletzung des Grundsatzes der Zuordnung von Besoldungsgruppe und Dienstposten

Der Kläger macht geltend, die angefochtenen Verfügungen verstießen gegen das Grundprinzip, daß einer Neubewertung des Dienstpostens eine Anpassung der Besoldungsgruppe entsprechen müsse.

Im Jahr 1965 habe der Organisationsplan der Generaldirektion VIII für die Direktion Entwicklungsstudien bereits eine Abteilung Studien vorgesehen, aber in Ermangelung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 sei diese Verwaltungseinheit eine in der Entstehung begriffene Abteilung oder genauer ein Sonderdienst geworden. Als die Kommission schließlich im Jahr 1968 über diese Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 verfügte, habe sie selbstverständlich diesen Sonderdienst entsprechend dem Organisationsplan in eine Abteilung umgewandelt. Diese Umwandlung bedeute jedoch, was den Dienstposten des Abteilungsleiters anbelange, keine Änderung der Tätigkeit, des Aufgabenbereichs und der Befugnisse, die mit dem früheren Dienstposten des Leiters eines Sonderdienstes verbunden gewesen seien. Es sei im vorliegenden Fall kein neuer Dienstposten geschaffen worden, sondern es habe nur eine Neubewertung eines Dienstpostens Stangefunden.

Dieser Neubewertung hätte nach dem erwähnten Grundprinzip eine Anpassung der Rechtsstellung des Klägers, und zwar seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 und die Umwandlung seiner Amtsbezeichnung in Abteilungsleiter entsprechen müssen.

Aus allen diesen Gründen sei es nicht gerechtfertigt gewesen, daß die Stelle für frei erklärt und die Verwendung des Klägers geändert wurde. Außerdem erbringe der Umstand, daß diese Änderung der Verwendung gleichzeitig mit der Bekanntgabe der freien Stelle verfügt worden sei, den eindeutigen Beweis dafür, daß der streitige Dienstposten in Wahrheit nicht frei gewesen, sondern rechtswidrig frei gemacht worden sei.

Die Beklagte entgegnet in ihrer Klagebeantwortung, bei der Neuorganisation der Dienststellen im Anschluß an die Fusion der Exekutivorgane habe die Kommission einen neuen Organisationsplan aufstellen müssen, den sie bereits am 3. Mai 1968 dem Personal zur Kenntnis gebracht habe. Alle in diesem neuen Organisationsplan vorgesehenen Dienstposten seien als neu anzusehen, auch wenn die Bezeichnung der Verwaltungseinheiten sich nicht in allen Fällen geändert habe. Keiner dieser Dienstposten habe daher als besetzt in dem vom Kläger behaupteten Sinne angesehen werden können. Um sie zu besetzen, habe die Kommission für alle Beamten eine Neueinweisung verfügen müssen. Einigen Beamten seien dieselben oder ähnliche Tätigkeiten wie ihre früheren übertragen worden, während anderen neue Tätigkeiten zugewiesen worden seien. In allen Fällen habe jedoch eine Neueinweisung verfügt werden müssen, und die einzige Vorschrift, welche die Kommission bei Erlaß dieser Verfügungen habe beachten müssen, sei Artikel 7 Absatz 1 des Statuts gewesen.

Gemessen an dieser Vorschrift erscheine die Neueinweisung des Klägers völlig rechtmäßig. Die Verfügung vom 23. Februar 1966, die den Kläger zum verantwortlichen Leiter des Sonderdienstes Entwicklungsstudien ernannt habe, bestimme, daß er die Rechtsstellung eines Hauptverwaltungsrats, Beamten der Besoldungsgruppe A 4 habe. Diese Verfügung entspreche durchaus dem Artikel 7, denn nach der in Artikel 5 des Statuts vorgesehenen Beschreibung der Grundamtsbezeichnungen umfasse die Grundamtsbezeichnung Hauptverwaltungsrat der Laufbahn A 5/A 4 unter anderem den Dienstposten des Leiters eines Sonderdienstes.

Da nun dieser Dienst im neuen Organisationsplan der Kommission fortgefallen sei, habe sie den Kläger nicht darin belassen können, sondern ihn in einen neuen, gleichfalls der Laufbahn A 5/A 4 entsprechenden Dienstposten einweisen müssen. Dies habe sie durch die Einweisung des Klägers als Hauptverwaltungsrat in die neue Abteilung getan.

Die Einweisung des Klägers in einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 habe nicht verfügt werden können, denn sie würde sowohl gegen Artikel 7 als auch gegen Artikel 45 des Statuts verstoßen haben, da der Übergang von der Besoldungsgruppe A 4 in die Besoldungsgruppe A 3 nur im Wege der Beförderung nach den Vorschriften der Artikel 29 und 45 des Statuts möglich sei.

Die Beklagte meint schließlich, die vorliegende Klage könne nicht auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 (Maudet) gestützt werden. Dort sei es darum gegangen, daß bei Inkrafttreten des Statuts einige Abteilungsleiter (wie z.B. Herr Maudet) in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft gewesen seien und das Statut die Übergangsvorschriften des Artikels 102 enthalten habe. Es stehe indessen fest, daß der Kläger nie die Tätigkeit eines Abteilungsleiters ausgeübt habe.

Der Kläger begründet in seiner Erwiderung noch näher seine These, daß der Sonderdienst, um den es hier gehe, eine in der Entstehung begriffene Abteilnng gewesen sei, die bis zu jenem Zeitpunkt in Ermangelung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 nicht Wirklichkeit habe werden können.

Die Richtigkeit dieser Auffassimg werde im übrigen durch die Antwort bewiesen, welche die Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 21/68 eines Mitglieds des Europäischen Parlaments (Amtsblatt C 61/68, Anlage 12 zur Klageschrift) gegeben hat; aus ihr gehe hervor, daß die Unterscheidung zwischen Abteilungen und Sonderdiensten nur wegen der ungenügenden Zahl von A-3-Stellen erforderlich sei.

Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Fusion der Exekutivorgane und die Rationalisierung der Dienststellen, um daraus den Schluß zu ziehen, daß es sich im vorliegenden Fall um die Schaffung eines neuen Dienstpostens handele.

Die Generaldirektion VIII und die ihr unterstehenden Verwaltungseinheiten hätten die gleichen Aufgabenbereiche, den gleichen Organisationsplan und die gleiche Planstellenzahl wie vorher behalten; sie seien von der Neuorganisation unberührt geblieben, die in anderen Bereichen zur Einrichtung neuer Generaldirektionen geführt habe.

Daher könne kein Zweifel bestehen, daß der streitige Dienstposten neu bewertet worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die einzige Vorschrift, welche die Kommission im vorliegenden Fall habe anwenden müssen, sei Artikel 7 des Statuts, treffe nicht zu. Dieser Artikel wie auch Artikel 45 habe mit dem hier zu entscheidenden Problem nichts zu tun, bei dem es sich weder um eine Versetzung noch um eine Beförderung handele.

Außerdem sei es unrichtig, daß der Antrag des Klägers kein Antrag auf Neueinstufung ähnlich demjenigen sei, über den der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 zu entscheiden hatte. Wenn es auch zutreffe, daß der Kläger nicht ausdrücklich und förmlich die Tätigkeit eines Abteilungsleiters ausgeübt habe, so habe er doch tatsächlich eine Verwaltungseinheit geleitet, die eine zukünftige Abteilung gewesen sei. Seine Tätigkeit sei in Wahrheit die eines Abteilungsleiters gewesen, denn

er sei Dienstvorgesetzter der Angehörigen seiner Verwaltungseinheit gewesen und habe unmittelbar dem Direktor unterstanden;

die Beklagte habe selbst den Beweis geliefert, daß sie ihn einem Abteilungsleiter gleichstelle, indem sie ihm ein zusätzliches Alkoholpaket zugestanden habe.

Der Kläger erkennt schließlich an, daß Artikel 102 des Statuts im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da er eine Übergangsvorschrift sei, die mit dem Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten, der im wesentlichen in Anhang I zum Statut geregelt sei, nichts zu tun habe.

Die Beklagte entgegnet, dieser letztere Grundsatz sei im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. Der Dienstposten, den der Kläger bis zur Neuorganisation der Dienststellen innegehabt habe, sei der des Leiters eines Sonderdienstes gewesen, der eindeutig der Besoldungsgruppe A 4 entspreche, während der jetzige Dienstposten eine Abteilungsleiterstelle sei, die der Besoldungsgruppe A 3 zugeordnet sei. Wenn Struktur und Aufgabe der beiden Verwaltungseinheiten auch vergleichbar seien, so seien sie doch nicht identisch, wie gerade auch aus der vom Kläger zitierten Antwort der Kommission auf die Anfrage von Fräulein Lulling hervorgehe.

Da somit der Sonderdienst niemals eine Abteilung gewesen sei, sei der Kläger als sein Leiter zu Recht in die Besoldungsgruppe A 4 und nicht in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft worden. Die Bewilligung eines zusätzlichen Alkoholpakets könne nicht die Umwandlung seiner Tätigkeit als Leiter eines Sonderdienstes in die eines Abteilungsleiters bewirken: Es handele sich um eine Vergünstigung, die keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Begünstigten habe und die auch allen anderen Leitern von Sonderdiensten sowie den Assistenten der Generaldirektoren gewährt worden sei.

Wollte man sich der Auffassung des Klägers anschließen, so müßte man annehmen, daß die Leiter der Sonderdienste Beamte seien, auf welche die normalen Laufbahnvorschriften des Statuts nicht anwendbar seien, denn obwohl in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft, hätten sie ein absolutes Recht auf Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3, sobald die von ihnen geleitete Verwaltungseinheit in eine Abteilung umgewandelt würde.

Was die auf den vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften anbelangt, so bemerkt die Beklagte abschließend, es sei hervorzuheben, daß der Gerichtshof im Urteil Maudet gerade Anhang I sowie die Artikel 5 und 7 des Statuts angewandt habe. Die Meinung, die Artikel 7 und 45 hätten mit dem vorliegenden Problem nichts zu tun, sei daher irrig.

2 — Beeinträchtigung des Dienstpostens

Der Kläger meint, die angefochtenen Verfügungen beeinträchtigen erheblich den Dienstposten, den er innehabe, und ipso facto seinen Status hinsichtlich seiner Befugnisse sowie seiner Dienststellung.

Durch diese Verfügungen sei er zurückgestuft worden.

Die Beklagte entgegnet, die in der Beschreibung der Grundamtsbezeichnungen bei der Laufbahn A 5/A 4 aufgeführten Dienstposten, zu denen der des Leiters eines Sonderdienstes gehöre, seien völlig gleichwertig und alle der gleichen Laufbahn zugeordnet. Daher nehme der Leiter eines Sonderdienstes, auch wenn er unmittelbar einem Direktor unterstellt sei, in der Hierarchie keinen höheren Rang ein als der einem Abteilungsleiter unterstellte Hauptverwaltungsrat.

Wegen dieser Gleichwertigkeit könne somit die Einweisung des Klägers in den Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats keine Zurückstufung darstellen.

Der Kläger erwidert, die Beklagte mache das streitige Problem erneut zu einer reinen Formfrage.

Nach einem Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 16/67 macht er geltend, die angefochtenen Verfügungen beeinträchtigten die Befugnisse, die er ausgeübt habe, aus folgenden Gründen unbestreitbar in ihrer Substanz:

dem Kläger seien die mit der Vorgesetztenstellung innerhalb des Sonderdienstes verbunden gewesenen Befugnisse genommen worden. Die Beamten, die drei Jahre lang von ihm beurteilt worden seien und ihm unterstanden hätten, würden nun von Herrn Frisch beurteilt und geleitet, während der Kläger in das untergeordnete Personal eingegliedert worden sei.

Er sei früher unmittelbar einem Direktor unterstellt gewesen, während er nun innerhalb der Verwaltungseinheit, die er früher geleitet habe, einem Abteilungsleiter unterstehe.

Seine frühere Tätigkeit sei interessanter gewesen und habe auf einem höheren Niveau gelegen.

Sein Name sei früher im Organisationsplan der Generaldirektion VIII als der des verantwortlichen Leiters der fraglichen Verwaltungseinheit in gleicher Weise wie die Namen der Abteilungsleiter aufgeführt worden, während er dort heute nicht mehr genannt sei. Man könne nicht umhin zuzugeben, daß der Kläger demnach nicht mehr der Leiter dieser Verwaltungseinheit sei.

Der Kläger macht abschließend geltend, er habe auf seinem früheren Dienstposten die Möglichkeit gehabt, sich als für leitende Tätigkeiten geeignet zu bewähren und dadurch für seine künftige Laufbahn auszuzeichnen. Er legt hierzu die letzte über ihn angegebene Beurteilung vor (Anlage II zur Klageschrift).

Die Beklagte hält dem entgegen, nach der These des Klägers träte an die Stelle der Begriffe Laufbahn und Dienstposten, wie sie im Statut umschrieben seien, der eines Amts, an dem der Amtsinhaber das Eigentum hätte.

Der im vorliegenden Fall anwendbare wesentliche Grundsatz (der vom Gerichtshof in seinem Urteil 16/67 bestätigt worden sei) ergebe sich aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts. Nach diesem Grundsatz habe der Beamte Anspruch darauf, daß seine Tätigkeit dem seiner Besoldungsgruppe in der Hierarchie zugeordneten Dienstposten entspreche.

Im vorliegenden Fall sei dieser Grundsatz beachtet worden (vgl. Klagebeantwortung). Der Kläger sei entsprechend der Beschreibung der Grundamtsbezeichnungen in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft, und seine neue dienstliche Verwendung beeinträchtige diese Einstufung nicht. Daß seine Tätigkeit auf dem neuen Dienstposten nicht die gleiche sei wie auf dem früheren und daß er einige mit letzterem verbunden gewesene Befugnisse verloren habe, sei ohne Bedeutung, da auch der neue Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 zugeordnet sei.

B — Zu den Hilfsanträgen

Der Kläger geht bei diesen Anträgen von der nach seiner Auffassung irrigen Annahme aus, daß im vorliegenden Fall keine Neubewertung des Dienstpostens erfolgt ist und deshalb keine Veranlassung zu einer Anpassung der Laufbahn des Klägers besteht.

1 — Verletzung von Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts

Der Kläger führt aus, die Kommission habe den freien Dienstposten im Wege der Beförderung besetzt, denn Herr Frisch sei gleichfalls Beamter der Besoldungsgruppe A 4 gewesen. Daher habe sie bei Meidung der Anfechtbarkeit das Verfahren des Artikels 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts einhalten und gemäß dieser Vorschrift die Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kamen, sowie die Beurteilung über diese Beamten abwägen müssen.

So sei aber im vorliegenden Fall nicht vorgegangen worden.

Die Beklagte entgegnet, das Ernennungsverfahren habe in allem Artikel 45 Absatz 1 des Statuts entsprochen. Die Kommission habe die Verdienste der Bewerber aufgrund aller Umstände und Informationsquellen abgewogen, die hierbei hätten beachtet werden müssen.

Um diese Behauptung zu stützen, legt sie das Dokument PERS (68) 876/Z vom 13. Juli 1968 sowie einen Auszug aus dem Sonderprotokoll der 45. Sitzung der Kommission vor (Anlagen 2 und 3 zur Klagebeantwortung).

Der Kläger erwidert, das von der Beklagten vorgelegte Protokoll der 45. Sitzung der Kommission gestatte keineswegs die Nachprüfung, inwieweit die Kommission die Verdienste der Bewerber abgewogen habe, denn es enthalte zu diesem Punkt eine völlig unzureichende Feststellung, die sich praktisch auf eine formelhafte Wendung beschränke.

Wenn der Gerichtshof auch die Abwägung und die Wahl, welche die Beklagte vorgenommen habe, nicht in Frage stellen könne, so könne er doch die Informationsquellen und Auskünfte nachprüfen, auf denen Abwägung und Wahl beruhten. Er müsse insbesondere feststellen können, ob die Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts eingehalten seien, das heiße,

ob die Kommission sich hinreichend informiert habe

und ob die Verdienste der Bewerber nach gleichen Kriterien und aufgrund von vergleichbaren Informationsquellen und Auskünften abgewogen worden seien.

Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation enthalte aber weder die Personalakten und die Beurteilungen über Herrn Frisch und den Kläger noch die Stellungnahme des Herrn Hendus, Generaldirektor für Entwicklungshilfe, noch auch die Vorschläge der Herren Roche-reau und Levi Sandri. Namentlich diese Vorschläge sowie der eingehende Bericht dieser beiden Mitglieder der Kommission über die Qualifikation der Bewerber schienen laut dem Protokoll der 45. Sitzung die wichtigsten Informationsquellen zu sein, über welche die Kommission verfügt habe.

Der Kläger bemerkt abschließend, ohne diese Unterlagen könne der Gerichtshof nicht feststellen, ob die vorgenannten Voraussetzungen beachtet worden seien; er beantragt deshalb, ihre Vorlegung anzuordnen.

Die Beklagte bemerkt demgegenüber, aus den im Protokoll der 45. Sitzung der Kommission enthaltenen Angaben gehe hervor, daß die Abwägung der Verdienste der Bewerber im vorliegenden Fall sehr wohl stattgefunden habe; denn der Kommission hätten vorgelegen:

die Bewerbungen, deren Angaben vorher von der Verwaltung nachgeprüft worden seien;

die Beurteilungen der Bewerber;

die Personalakten der Bewerber.

Die Unterschiede zwischen dieser Abwägung und der vom Gerichtshof in den Rechtssachen 27/63 sowie 94 und 96/63 beanstandeten lägen klar auf der Hand, da in jenen Rechtssachen die Kommission weder über Beurteilungen noch über nachgeprüfte Bewerbungen verfügt habe und nicht nachgewiesen worden sei, daß die Personalakten der Betroffenen zur Verfügung der Kommission gehalten worden seien.

Die Beklagte führt schließlich noch aus:

Sie habe die Personalakte des Klägers, die auch die Beurteilungen enthalte, zu den Akten gereicht.

Da Personalakten stets vertraulich zu behandeln seien, zögere sie, die Akte von Herrn Frisch vorzulegen, der nicht Partei sei. Sie habe jedoch trotzdem die über ihn abgegebenen Beurteilungen vorgelegt.

Der Bericht der Herren Rochereau und Levi Sandri sowie die Stellungnahme des Generaldirektors für Entwicklungshilfe seien der Kommission mündlich abgegeben worden, so daß ein geschriebener Text, der dem Gerichtshof vorgelegt werden könnte, nicht existiere.

2 — Ermessensmißbrauch

Der Kläger macht geltend, die Ernennung stehe zwar im Ermessen der Behörde, sie dürfe aber nicht willkürlich erfolgen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte von ihrer Befugnis jedoch zu anderen als dienstlichen Zwecken Gebrauch gemacht. Ihre Wahl hätte mit Rücksicht auf sein Lebensalter, sein allgemeines und in der Besoldungsgruppe A 4 zurückgelegtes Dienstalter, seine Beurteilung und die Befähigungsnachweise, die er an der Universität und im Berufsleben erworben habe, auf den Kläger fallen müssen.

Der Kläger fügt hinzu — und behält sich vor, hierfür alle zulässigen Beweise beizubringen und alle sachdienlichen Beweiserhebungen zu beantragen —, es sei im übrigen allgemein bekannt, daß die Ernennung des Herrn Frisch längst vor Eröffnung des Ernennungsverfahrens beschlossen gewesen sei. Es habe sich darum gehandelt, ein Beförderungsversprechen zu halten, das Herr Hendus, der Generaldirektor der Generaldirektion VIII, Herrn Frisch, seinem unmittelbaren Mitarbeiter, gegeben habe und dessen Erfüllung Herr Rochereau übernommen habe.

Die Beklagte wendet ein, die Ernennung des Bewerbers sei aufgrund objektiver Kriterien und nach eingehender Prüfung der Personalakten der Bewerber verfügt worden. Außerdem erbringe keine der Behauptungen des Klägers den Beweis eines Ermessensmißbrauchs.

Zum einen sei die Rüge des Klägers, er sei als der am besten qualifizierte Bewerber nicht gewählt worden, nicht schlüssig. Mit ihr fordere der Kläger den Gerichtshof auf, die Abwägung noch einmal vorzunehmen, nachdem sie schon von der Kommission vorgenommen worden sei; dem sei entgegenzuhalten,

daß der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben habe, daß die Kommission bei ihrer Wahl über eine große Entscheidungsfreiheit verfüge;

daß diese Entscheidung sich nicht nur auf die Befähigung und berufliche Leistung der Betroffenen, sondern auch auf ihren Charakter, ihre Führung und ihre Gesamtpersönlichkeit erstrecke (Rechtssache 27/63);

daß der Gerichtshof es stets abgelehnt habe, das Werturteil der beteiligten Behörde durch sein eigenes zu ersetzen (verbundene Rechtssachen 27 und 30/64).

Zum zweiten sei der Kommission das Herrn Frisch angeblich gegebene Versprechen völlig unbekannt; sie könne nur bestätigen, was im übrigen schon im Protokoll ihrer 45. Sitzung festgestellt werde, aus dem hervorgehe, daß sie sich bei ihrer Wahl ausschließlich von dem Bestreben habe leiten lassen, den qualifiziertesten Beamten an die Spitze der neuen Abteilung Entwicklungsstudien zu stellen.

Der Kläger erwidert, es gehe für den Gerichtshof nicht darum, das Urteil der Kommission durch sein eigenes zu ersetzen, sondern lediglich darum, das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs aufgrund einer Reihe von Tatsachen — insbesondere der nachstehend genannten — festzustellen:

a) Der Kläger verfüge, was seine Befähigung und seine Verdienste anbelange (Beurteilungen, Befähigungsnachweise, Sprachkenntnisse, Dienstalter auf dem streitigen Dienstposten), über sämtliche für seine Aufgaben und die Ernennung für diesen unverändert gebliebenen Dienstposten wichtigen und erforderlichen Eigenschaften.

b) Die Beklagte behaupte, von dem Herrn Frisch gegebenen Versprechen nichts zu wissen, sie bestreite aber das Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich. Was die Frage anbelange, ob ein solches Versprechen die Entscheidung über die Wahl des Bewerbers beeinflußt habe oder nicht, so sei festzustellen, daß Herr Rochereau Mitglied der Kommission, einer der Urheber des Ernennungsvorschlags für den streitigen Dienstposten sowie einer der von der Kommission zur Eignung der einzelnen Bewerber für den freien Dienstposten gehörten Berichterstatter sei.

c) Es sei auch allgemein bekannt, daß die Ernennung des Herrn Frisch längst beschlossen gewesen sei, ehe das Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet worden sei. Herr Frisch sei als Leiter der fraglichen Abteilung bereits in einem vertraulichen, nur beschränkt verbreiteten Dokument mit der Bezeichnung Restructuration-répartition des A 3 (Doc. SEC (68) 444) vom 7. Februar 1968 vorgesehen gewesen, also schon einen Monat vor der Veröffentlichung des neuen Organisationsplans und mehr ab vier Monate vor der Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe.

d) Schließlich sei als letzter Umstand die Eile zu berücksichtigen, mit der die Beklagte die Ernennung von Herrn Frisch (am 17. Juli 1968) betrieben habe, noch bevor die am 24. Juni 1968 erhobene Verwaltungsbeschwerde des Klägers beschieden gewesen sei, obwohl sie die am 4. Juli 1968 von der Personalvertretung geäußerte Auffassung als richtig anerkannt habe, daß die vorgesehene Bekanntgabe freier Stellen mit dem den Beamten gegen die ihnen zugestellte Einweisung eingeräumten Beschwerderecht [unvereinbar ist], da einige dieser freien Stellen für Beamte in Frage kommen können, die mit ihrer Einweisung unzufrieden sind. In einer Note vom 19. Juli 1968 führe nämlich das Comité Central Informations aus, daß die Verwaltung die Richtigkeit dieser Auffassung anerkannt habe (Anlage 14 zur Klageschrift).

Alle diese Umstände — so schließt der Kläger — ließen erkennen, daß das Stellenbesetzungsverfahren im vorliegenden Fall nur pro forma eingehalten worden sei. Sie stellten jene Reihe von objektiven Indizien dar, von der es in den Rechtssachen 18 und 35/65 heiße, daß sie den Schluß auf das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gestatte.

Der Kläger beantragt schließlich eine ergänzende Beweisaufnahme, falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, daß einige der vorgebrachten Tatsachen nicht hinreichend erwiesen seien.

Die Beklagte hält dem Kläger folgendes entgegen:

a) Die Behauptung, der Kläger sei nach seinem Dienstalter, seinen Verdiensten und seiner Befähigung der geeignetste Bewerber für den streitigen Dienstposten, stelle ein rein subjektives Urteil dar. Die Kommission lehnt es ab, in eine Erörterung der Befähigung der beiden Bewerber einzutreten. Sie legt dem Gerichtshof jedoch die über Herrn Frisch abgegebenen Beurteilungen vor.

b) Was das angeblich Herrn Frisch gegebene Versprechen anbelange, so sei zu wiederholen, daß dieses, selbst wenn es bewiesen werde, die zukünftige Verfügung der allein für die Entscheidung zuständigen Kommission nicht habe präju-dizieren können.

c) Bei dem — ganz vertraulichen — Dokument SEC (68) 444, in dem Herr Frisch als Leiter der Abteilung VIII-B-2 vorgesehen gewesen sei, habe es sich um eine Arbeitsunterlage gehandelt, die von den Kabinettschefs für die Prüfung benutzt worden sei, welche Maßnahmen zur Einsetzung einer gemeinsamen Verwaltung innerhalb der im Vertrag vom 8. April 1965 vorgesehenen Fristen erforderlich waren. Zu diesem Zweck seien die Generaldirektoren beauftragt worden, Vorschläge und Anregungen zur Neuorganisation der Dienststellen und zur Verwendung der Beamten zu machen. Dieses Dokument habe nur Arbeitshypothesen enthalten, die wegen der großen Zahl von Unbekannten, die es in den Problemen noch gegeben habe, vielfach auf schwachen Füßen gestanden hätten. Bei der Abfassung dieses Dokuments sei das Spiel also bei weitem noch nicht entschieden gewesen: Die Kommission habe Zahl und Besoldungsgruppe der Planstellen noch nicht gekannt, welche die Haushaltsstellen ihr bewilligen konnten. Erst am 29. Februar 1968 habe der Rat den Entwurf eines Stellenplans fertiggestellt, der am 25. März 1968 endgültig verabschiedet worden sei; erst von jenem Zeitpunkt an habe die Kommission in Neuorganisationsfragen Entscheidungen treffen können. Unter diesen Umständen hätten offensichtlich die Vorschläge der Generaldirektoren in dem fraglichen Dokument die Kommission in keiner Weise binden können; diese habe vielmehr nach den Vorschriften des Statuts entschieden.

d) Was schließlich die Eile anbelange, mit der die Kommission angeblich die Ernennung von Herrn Frisch verfügt habe, so dürfe daraus, daß die Verwaltung die von der Personalvertretung in ihrer Sitzung vom 4. Juli 1968 geäußerte Auffassung als richtig anerkannt habe, nicht geschlossen werden, die Kommission habe ihrerseits zugestanden, daß die Bekanntgabe der freien Stellen voreilig gewesen sei. Die Note des Comité Central Informations vom 19. Juli 1968 spreche von der Verwaltung, nicht von der Kommisston, die in diesem Punkt die Auffassungen der Generaldirektion Verwaltung nicht geteilt habe. Die Personalvertretung sei sich dessen übrigens durchaus bewußt gewesen, da sie in derselben Note hinzufügte: Wir werden uns darüber auf dem laufenden halten, welche Folge unserer Forderung gegeben wird. Zu bemerken sei noch, daß die Kommission am 17. Juli 1968, dem Tag der Ernennung des Herrn Frisch, noch sieben weitere Abteilungsleiter ernannt habe. Der Kläger könne daher nicht geltend machen, die Kommission habe ihm gegenüber ein anomales Verfahren eingeschlagen.

3. Mangelnde Begründung

Der Kläger bringt diesen Klagegrund erstmals in der Erwiderung vor.

Zu seiner Zulässigkeit führt er aus, in der Klageschrift habe er eine auf den Mangel einer Begründung gestützte Rüge nicht vorbringen können, da die Verwaltung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verpflichtet sei, die von ihr getroffene Wahl dem Ernannten oder dem abgelehnten Bewerber gegenüber förmlich zu begründen. Das bedeute aber keineswegs, daß es für solche Verfügungen keine Gründe zu geben brauche, die vom Gerichtshof auf ihre Richtigkeit geprüft werden könnten.

Die Beklagte betone zwar ihre Ermessensbefugnis bei Ernennungen — die nicht bestritten werde —, nenne aber nicht die Gründe, aus denen sie sich für Herrn Frisch statt für den Kläger entschieden habe, der den streitigen Dienstposten seit nahezu drei Jahren zurvölligen Zufriedenheit der Kommission innegehabt habe. Das Protokoll der 45. Sitzung, das die Beklagte vorgelegt habe, besage hierzu auch nicht mehr.

Unter diesen Umständen sei keine wirksame richterliche Kontrolle der Gründe möglich, auf denen die streitige Beförderungsverfügung beruhe.

Die Beklagte stellt zunächst fest, daß der Kläger diese Rüge in der Erwiderung erhoben hat, und erwidert, der Grund, auf dem die angefochtene Verfügung beruhe, sei jedoch leicht zu erkennen. Er sei in der Klagebeantwortung (S. 10) angegeben, wo ausgeführt sei, daß die Kommission Herrn Frisch ernannt habe, weil er nach ihrer Auffassung der für die Leitung der neuen Abteilung Entwicklungs Studien geeignetste Beamte sei.

Der Kläger scheine zu verlangen, daß die Kommission auch über die Gründe für diesen Grund Rechenschaft ablege. Diese Forderung laufe aber allen Rechtsgrundsätzen und gerade auch dem Wesen des von der Kommission abgegebenen Werturteils zuwider. Wie der Gerichtshof festgestellt habe, könne ein solches Werturteil nicht objektiv nachgeprüft werden.

Entscheidungsgründe§

Zur Zulässigkeit

1/2 Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht. Auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben. Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

3/5 Der Kläger macht in erster Linie geltend, der Dienstposten des Leiters des Sonderdienstes Entwicklungsstudien in der Generaldirektion VIII-B, den er vom 1. Oktober 1965 bis zum 20. Juni 1968 bekleidete, sei bei der Aufstellung des neuen Organisationsplans der gemeinsamen Kommission als Abteilungsleiterdienstposten neu bewertet worden. Diese Neubewertung habe keine wesentliche Änderung der Tätigkeiten und Befugnisse mit sich gebracht, die mit dem Dienstposten des Leiters eines Sonderdienstes verbunden waren; daher hätte der Kläger in die dem Dienstposten des Abteilungsleiters entsprechende Besoldungsgruppe A 3 neu eingestuft werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, verstießen die angefochtenen Verfügungen gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten und beeinträchtigten den Dienstposten und den Status des Klägers.

6/9 Weder die Neubewertung noch die Neueinstufung sind als solche im Statut vorgesehen. Nach dessen Vorschriften erstreckt sich die Laufbahn des Beamten über ein System aufeinanderfolgender Laufbahn- und Besoldungsgruppen, das mit der Besoldungsgruppe beginnt, in der er eingestellt worden ist. Das Statut will dem Beamten die einmal erreichte Besoldungsgruppe und einen ihr entsprechenden Dienstposten sichern, gibt ihm aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern beläßt im Gegenteil der Anstellungsbehörde die Befugnis, die Beamten nach den Erfordernissen des Dienstes in die verschiedenen ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten einzuweisen. Der Kläger bestreitet nicht, daß der Dienstposten, in den er eingewiesen wurde, der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, in die er vor Inkrafttreten des Fusionsvertrags eingestuft war und auch jetzt noch eingestuft ist.

10/11 Ferner stellt die Änderung des Organisationsplans, auf die sich der Kläger bezieht, keine Neubewertung eines bestehenden Dienstpostens dar. Sie hat vielmehr eine Abteilung an die Stelle einer anderen Verwaltungseinheit gesetzt, was einerseits zur Schaffung eines neuen Abteilungsleiterdienstpostens mit neuen Verantwortlichkeiten geführt hat und andererseits eine andere dienstliche Verwendung des Beamten notwendig gemacht hat, der bis dahin die andere Verwaltungseinheit geleitet hatte.

12 Unter diesen Umständen gibt es keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Ernennung für den neuen Dienstposten im Wege der Neueinstufung.

13/16 Bei der Besetzung des neuen Dienstpostens hatte die Anstellungsbehörde das im Statut vorgesehene Verfahren einzuhalten. Insbesondere hatte sie Artikel 29 Absatz 1 des Statuts zu beachten, wonach sie freie Planstellen im Wege der Versetzung, der Beförderung oder des Auswahlverfahrens zu besetzen hat. Da der Kläger in A 4 eingestuft war, konnte er im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 des Statuts nur im Wege der Beförderung oder des Auswahlverfahrens für den freien A-3-Dienstposten ernannt werden. Die Anstellungsbehörde hat diesen Dienstposten im Wege der Beförderung besetzt. Sie hat am 17. Juli 1968 Herrn Dieter Frisch ernannt und der Bewerbung des Klägers nicht stattgegeben.

17 Der Kläger macht hilfsweise geltend, diese Verfügung sei fehlerhaft, weil sie nicht begründet und mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sei und weil sie gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts verstoße.

18 Zur ersten dieser Rügen bringt der Kläger vor, den Angaben der Beklagten im Protokoll ihrer 45. Sitzung und in ihren Schriftsätzen seien keine tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen, die die angefochtene Verfügung zu tragen vermöchten.

19/21 Die Anstellungsbehörde ist nach Artikel 45 des Statuts nicht gehalten, ihre Beförderungsverfügungen zu begründen. Insbesondere besteht gegenüber den erfolglosen Bewerbern keine derartige Verpflichtung. Es ist Sache des Beteiligten, der geltend macht, daß für einen solchen Akt keine ausreichenden Gründe beständen, seine Ansicht zu begründen und ihre Richtigkeit zu beweisen. Der Kläger führt zu diesem Zweck die Klagegründe des Ermessensmißbrauchs und der Verletzung des Statuts an. Sie sind nachstehend bei der zweiten und dritten Rüge zu erörtern.

22/23 Zweitens macht der Kläger geltend, die angefochtene Verfügung, durch die Herr Frisch zum Leiter der Abteilung Entwicklungsstudien befördert wurde, sei mit einem Ermessensmißbrauch behaftet, da diese Beförderung schon vor der Einleitung des Ernennungsverfahrens beschlossen worden sei. Hierzu führt er aus, die streitige Beförderung sei Gegenstand von Versprechungen des Generaldirektors der Generaldirektion VIII und eines Mitglieds der Kommission gewesen, außerdem gehe aus dem Dokument SEC (68) 444 und seinen Anlagen hervor, daß die Beförderung des Herrn Frisch schon vor der Eröffnung des Stellenbesetzungsverfahrens beschlossen gewesen sei.

24/27 Der Kläger stützt seine Rüge lediglich auf die Behauptung, das gegebene Versprechen sei allgemein bekannt gewesen, macht aber keine näheren Angaben, die sein Vorbringen glaubhaft machen könnten. Andererseits sind die behaupteten Tatsachen im Zusammenhang der Arbeiten zur Neuorganisation zu sehen, die im Anschluß an die Fusion der Exekutivorgane vorgenommen werden mußten. Es war nur normal, daß die Dienststellen im Rahmen dieser vorbereitenden Arbeit prüften, was durch diese allgemeine Neuorganisation an Beförderungen, Versetzungen oder Einweisungen notwendig wurde. Daß die beanstandeten Dokumente rein vorbereitender, nicht entscheidender Art waren, geht übrigens daraus klar hervor, daß für eine große Zahl von Beamten, darunter auch für Herrn Frisch, mehrere Verwendungs- oder Beförderungsmöglichkeiten in Betracht gezogen wurden.

28 Dieser Umstand kann daher nicht als Indiz dafür angeführt werden, daß im vorliegenden Fall ein Ermessensmißbrauch vorliege.

29/30 Als ein solches Indiz betrachtet der Kläger endlich, zusammen mit anderen Umständen, die Eile, mit der die Anstellungsbehörde die Beförderung beschlossen habe. Hierzu macht er geltend, diese Behörde habe den Dienstposten für frei erklärt und die Beförderung ausgesprochen, bevor sie seine Verwaltungsbeschwerde beschieden habe, obwohl die Verwaltung eingeräumt habe, daß es angebracht sei, die Veröffentlichung der Stellenbekanntgaben aufzuschieben, um den betroffenen Beamten Gelegenheit zu geben, gegen ihre Verwendung Beschwerde einzulegen.

31/33 Was das Datum der Stellenbekanntgabe betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, daß die Stellenbekanntgabe COM/40 am 13. Juni 1968 veröffentlicht wurde, die Verwaltung sich aber erst in der Sitzung des Kontrollausschusses vom 4. Juli 1968 bereit erklärte, die Veröffentlichung der Stellenbekanntgaben aufzuschieben. Andererseits ist die angefochtene Beförderungsverfügung am 17. Juli 1968 ergangen, drei Wochen nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde vom 24. Juni 1968. Ein solcher Zeitraum mag nicht immer genügen, um der Anstellungsbehörde die Bescheidung einer ihr vorliegenden Beschwerde zu ermöglichen, sie kann aber als ausreichend erachtet werden, um die gegenüber der Beschwerde einzunehmende Haltung festzulegen.

34 Aus allen diesen Gründen ist der gerügte Ermessensmißbrauch nicht als erwiesen anzusehen, die Rüge daher zurückzuweisen.

35 Die Umstände des Falles nötigen den Gerichtshof jedoch, eingehend zu prüfen, ob der angefochtenen Beförderung eine Abwägung der einzelnen Bewerbungen vorausgegangen ist.

36 Der Kläger trägt hierzu vor, die angefochtene Verfügung sei insofern fehlerhaft, als sie getroffen worden sei, ohne daß die Kommission nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts eine Abwägung der Verdienste der zur Beförderung anstehenden Beamten und der über diese abgegebenen Beurteilungen vorgenommen habe.

37/40 Dem Protokoll der 45. Sitzung der Kommission ist zu entnehmen, daß alle Bewerbungsakten nach Prüfung der darin enthaltenen Angaben der Kommission vorgelegt wurden und daß diese auch über die Beurteilungen und Personalakten jedes Bewerbers verfügte. Das Protokoll stellt auch fest, daß die Kommission die Verdienste der Bewerber und die über sie abgegebenen Beurteilungen abgewogen habe. Der Kläger trägt nichts vor, was zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen Anlaß geben könnte. Außerdem erlaubt auch die Prüfung der über den Kläger und den beförderten Bewerber abgegebenen Beurteilungen die Feststellung, daß die streitige Beförderungsverfügung nicht unter Mißachtung oder in Unkenntnis der objektiven Gegebenheiten des Falles getroffen wurde.

41 Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

42/44 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.