Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1969 – C-20/68
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1969:32
In der Rechtssache 20/68
Professor GIULIO PASETTI-BOMBARDELLA, wohnhaft in Venedig (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Feliciano Benvenuti, zugelassen in Venedig, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 34 b, rue Philippe II,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Beklagte,
und
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Raffaello Fornasier,
Streithelfer,
wegen teilweiser Aufhebung der am 20. Juni 1968 bestätigten Verfügung vom 21. Mai 1968, soweit diese nicht zuläßt, daß die dem Kläger als Folge davon, daß er gemäß der Verordnung Nr. 259/68 aus dem Dienst ausgeschieden ist, zustehenden finanziellen Ansprüche nach Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS von 1956 geregelt werden, erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und R. Monaco, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger trat im Jahr 1956 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS ein und wurde am 1. Juli 1956 bei Inkrafttreten des Personalstatuts der EGKS in der Besoldungsgruppe A 3 ins Beamtenverhältnis übernommen. Dieses Statut enthielt in Artikel 34 eine allgemeine Regelung der Versetzung in den Wartestand und bestimmte in Artikel 42, daß die Beamten der Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3 aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden konnten und in diesem Fall eine im gleichen Artikel festgesetzte Entschädigung und ein Ruhegehalt erhielten, die vorteilhafter waren als die im Falle der Versetzung in den Wartestand vorgesehenen Bezüge.
Am 1. Januar 1962 ist ein neues Statut in Kraft getreten, das in seinem Artikel 50 die frühere Regelung dahin gehend ändert, daß in Zukunft die Stellenenthebung nur bei A-1- und A-2-Beamten zulässig ist — während sie für die A-3-Beamten entfällt — und daß die finanziellen Folgen dieser Stellenenthebung von nun an denen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gleichen. Nach Artikel 99 Absatz 2 des neuen Statuts haben jedoch die vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-1- und A-2-Beamten im Falle ihrer Stellenenthebung weiterhin Anspruch auf die günstigere Regelung des früheren Artikels 42.
Im Rahmen der Fusion der Exekutivorgane und der damit verbundenen Rationalisierung der Dienststellen ermächtigt die Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 in ihren Artikeln 4 bis 8 die Kommission, bis zum 30. Juni 1968 von Amts wegen oder auf Antrag der Beamten Maßnahmen zum Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen. In diesen Fällen sind eine Vergütung und ein Ruhegehalt vorgesehen, deren Einzelregelung im allgemeinen günstiger ist als die des einstweiligen Ruhestands nach dem Statut von 1962, an die sie sich anlehnt, aber in Artikel 7 zudem bestimmte Optionsmöglichkeiten für den Fall vorsieht, daß die Regelung des Statuts sich als noch vorteilhafter erweisen sollte.
Am 14. März 1968 beantragte der Kläger aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/68 eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst (Anlage I zur Klagebeantwortung); diesem Antrag wurde durch eine mit Verfügung vom 20. Juni 1968 bestätigte Verfügung vom 21. Mai 1968 stattgegeben. Mit Schreiben vom 21. Juni 1968 (Anlage 3 zur Klageschrift) wurde der Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob er von dem in Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen wolle. Nach Auffassung der Beklagten ließ dieses Optionsrecht im Falle des Klägers, der am 1. Januar 1962 Beamter der Besoldungsgruppe A 3 war, nur die Wahl zwischen der Regelung des Artikels 34 des Statuts von 1956, ergänzt durch Artikel 50 der Personalordnung, und der des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 zu.
Der Kläger vertritt in seiner Klage vom 30. August 1968 die Auffassung, ihm stünden die Ansprüche aus Artikel 42 des Statuts von 1956 zu, und verlangt die Aufhebung der Verfügungen vom 21. Mai und 20. Juni 1968, soweit sie diesen Ansprüchen entgegenstehen, sowie die Unanwendbarerklärung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 259/68 auf den vorliegenden Fall.
Der Rat hat mit einem am 8. Januar 1969 eingereichten Schriftsatz seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Durch Beschluß vom 29. Januar 1969 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) den Rat als Streithelfer zugelassen. Die Schriftsätze der Parteien und des Streithelfers sind fristgerecht eingereicht worden, das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Juni 1969 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Juni 1969 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien und des Streithelfers
A — Der Kläger beantragt,
Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 wegen der vorstehend bezeichneten Fehler für unanwendbar zu erklären und die den vorstehend erwähnten Beschlüssen vom 21. Mai und 20. Juni zu entnehmende Verfügung teilweise aufzuheben, soweit sie dem vor dem 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe A 3 ins Beamtenverhältnis übernommenen Kläger — insbesondere anders als es für die vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-1- und A-2-Beamten vorgesehen ist —, ein wohlerworbenes Recht darauf abspricht, die in Artikel 42 des Statuts von 1956 vorgesehene Regelung zu wählen ;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
B — Die Beklagte beantragt,
die Klage für unzulässig zu erklären,
sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen,
dem Kläger nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
C — Der Streithelfer beantragt,
den Antrag des Klägers, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 für unanwendbar zu erklären, als unbegründet zurückzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme den Kläger nicht beschwere.
Sie meint, da der Kläger selbst die Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst beantragt und seinen Antrag ohne Vorbehalt gestellt habe, sei dieser auf die vollständige Anwendung der mit den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung Nr. 259/68 geschaffenen Regelung einschließlich der finanziellen Bestimmungen gerichtet. Der Kläger hätte Vorbehalte hinsichtlich der auf ihn anzuwendenden finanziellen Bestimmungen machen können, wenn er gewollt hätte; er habe dies aber nicht getan.
Die Beklagte hält die Klage auch deshalb für unzulässig, weil es sich bei der auf den Kläger anzuwendenden Regelung nicht um die Stellenenthebung handele, sondern um eine andere mit der Verordnung Nr. 259/68 geschaffene Sonderregelung, die zeitlich begrenzten außergewöhnlichen Umständen habe Rechnung tragen sollen. Hieraus folgert sie, daß dem Kläger die in Artikel 42 des Statuts von 1956 für den Fall der Stellenenthebung vorgesehenen Ansprüche nicht zustehen könnten.
Die Beklagte räumt jedoch ein, daß die Klage aus diesem Grunde nur dann unzulässig sei, wenn der Unterschied zwischen den beiden Regelungen ganz offensichtlich rei.
Der Kläger erwidert, er habe mit der Unterschrift unter seinen Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst nicht den finanziellen Nachteil in Kauf nehmen wollen, der sich aus einer rechtswidrigen Regelung ergebe, und habe keinesfalls mit seiner Zustimmung zu der angefochtenen Maßnahme auf sein Klagerecht verzichtet. Nach seiner Auffassung kann von einem Verzicht auf das Klagerecht schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Antrag auf freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst auf einem von der Beklagten gedruckten Formblatt zu stellen gewesen sei, auf dem kein Raum für Vorbehalte gewesen sei.
Schließlich sei die konkrete Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst im Augenblick der Unterzeichnung des genannten Formblatts noch nicht erlassen gewesen, und die Verwaltung habe sich nicht durch die vorweggenommene Zustimmung des Betroffenen zu einer künftigen Maßnahme gegen eine Klage im voraus sichern können.
Der Kläger macht sodann geltend, das Vorbringen über den Unterschied zwischen der in der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen Regelung des Ausscheidens aus dem Dienst und der Stellenenthebung betreffe die Begründetheit der Klage. Für alle Fälle weist er darauf hin, daß die beiden Regelungen in ihren Wirkungen, ihrem Zweck und den Kriterien für die Bemessung der Vergütung übereinstimmten und lediglich nebensächliche Unterschiede hinsichtlich der Dauer der einzelnen Vergütungszeiten aufwiesen.
Der Streithelfer hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger kein Interesse daran habe, die Unanwendbarerklärung von Artikel 7 zu beantragen. Er meint, dem Kläger käme in diesem Fall die vor 1962 in Kraft gewesene Regelung der Versetzung in den Wartestand nicht mehr zugute, er hätte aber auch nicht den behaupteten Anspruch auf Anwendung der Stellenenthebungsvorschriften des Statuts von 1956.
Der Kläger entgegnet, er beantrage nicht die Anwendung gewisser für A-1- und A-2-Beamte vorgesehenen Bestimmungen, sondern lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Die Beklagte habe sodann das Urteil zu vollziehen und die wohlerworbenen Rechte des Klägers anzuerkennen, indem sie ihm gewisse Ansprüche aus Artikel 42 des Statuts von 1956 oder eine entsprechende Entschädigung gewähre.
B — Zur Begründetheit
1 — Verletzung wohlerworbener Rechte aus Artikel 42 des Statuts von 1956
a) Der Kläger macht geltend, daß ihm die angefochtene Verfügung die Möglichkeit, die in Artikel 42 des Statuts von 1956 für den Fall der Stellenenthebung vorgesehene finanzielle Regelung zu wählen, gestützt auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68, verweigert, der diese Wahlmöglichkeit allein den vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 vorbehält.
Artikel 7 sei rechtswidrig, weil die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-3-Be-amten ebenso wie die A-1- und A-2-Be-amten ein wohlerworbenes Recht auf Regelung der finanziellen Folgen der Stellenenthebung nach Artikel 42 des Statuts von 1956 hätten. Unabhängig davon, welcher Theorie der wohlerworbenen Rechte man folge, stehe fest, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber diese Rechte insoweit anerkannt habe, als er sie bestimmten Beamten gegenüber beachtet habe. Die Auffassung der Beklagten und des Streithelfers, mit der Einräumung des Rechtsanspruchs der vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-1- und A-2-Beamten sei eine bloße Erwartung, kein wohlerworbenes Recht anerkannt worden, gehe fehl. Wer wie der Rat und die Kommission die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte mit Zweckmäßigkeitserwägungen begründen wolle, verkenne die typische Anerkennung der Unantastbarkeit der aus dem Statut von 1956 hergeleiteten Rechte durch die Verordnung.
Daher wäre es zwar unvernünftig gewesen, im Statut von 1962 zugunsten der A-3-Beamten die finanziellen Folgen der Stellenenthebung beizubehalten (die Verwaltung sei nicht mehr berechtigt, ihnen gegenüber derartige Maßnahmen zu ergreifen), doch hätte die Verordnung Nr. 259/68 bei der Wiederherstellung der Befugnis, gegenüber A-3-Beamten eine der Stellenenthebung entsprechende Maßnahme unter der Bezeichnung Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen, Artikel 42 des Statuts von 1956 auf die vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-3-Beamten, die ein wohlerworbenes Recht auf die Regelung dieses Artikels hatten, erneut für anwendbar erklären müssen.
Die Beklagte entgegnet, selbst wenn einzuräumen wäre, daß die angefochtene Maßnahme eine Stellenenthebung darstelle, könnte der Kläger aus den nachstehend aufgeführten Gründen kein wohlerworbenes Recht geltend machen :
i) Voraussetzung für das Bestehen eines wohlerworbenen Rechts auf Beibehaltung der in Artikel 42 des Statuts von 1956 aufgezählten Ansprüche sei, daß alle für den Erwerb des Rechts maßgeblichen Umstände unter der Herrschaft dieses Statuts eingetreten sein müßten. Der Anspruch auf finanzielle Leistungen, dessen Grundlage das Ausscheiden aus dem Dienst bilde, werde erst beim tatsächlichen Ausscheiden wirksam. Hieraus folge, daß der Kläger nicht beanspruchen könne, daß bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst die Höhe der ihm zustehenden Leistungen auf der Grundlage der nicht mehr geltenden Regelung von 1956 berechnet werde.
ii) Selbst wenn das Bestehen eines wohlerworbenen Rechts anzuerkennen wäre, bliebe noch zu prüfen, ob Rechte dieser Art dem Gesetzgeber entgegengehalten werden können. Die Beklagte zitiert (Anlage 3 zur Klagebeantwortung) für die gegenteilige Auffassung die Lehre und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Auch wenn unterstellt werde, daß im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen wohlerworbene Rechte begangen worden sei, so wäre dieser die Folge der am Statut von 1956 durch die Gemeinschaftsbehörden, die nach dem EGKS-Vertrag und dem Vertrag über die Fusion der Exekutivorgane in Sachen des Beamtenstatuts ähnliche Befugnisse wie die Gesetzgeber in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber den nationalen Beamten hätten, vorgenommenen Änderungen.
Die Beklagte meint, der Kläger erblicke zu Unrecht darin, daß den A-1- und A-2-Beamten die Möglichkeit gegeben werde, die in Artikel 42 des Statuts von 1956 vorgesehene Berechnungsart zu wählen, die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts dieser Beamten. Im vorliegenden Fall habe sich die zum Erlaß der Verordnung zuständige Behörde aus Gründen guter Verwaltungsführung darauf beschränkt, den vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-1- und A-2-Beamten — wie übrigens auch allen anderen Beamtengruppen — die Möglichkeit offenzuhalten, die Vergütungs- und Ruhegehaltsregelung zu wählen, auf die sie vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 259/68 Anspruch hatten, wenn diese frühere Regelung sich als günstiger erweisen sollte als die durch die genannte Verordnung geschaffene Regelung.
Nach Auffassung des Streithelfers kann der Kläger aufgrund von Artikel 42 des Statuts von 1956 keine wohlerworbenen Rechte geltend machen. Denn aus der Lehre und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten gehe hervor, daß ein Recht nur dann als wohlerworben angesehen werden könne, wenn alle begründenden Tatsachen eingetreten seien, solange die dieses Recht vorsehende Regelung noch in Kraft war; dies sei vorliegend nicht der Fall, da das Statut von 1956 im Jahr 1962 außer Kraft gesetzt worden sei. Mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 habe der Gemeinschaftsgesetzgeber aufgrund seiner Ermessensbefugnis die berechtigten Wünsche der Bediensteten auf diesem Gebiet und, soweit er es für zweckdienlich erachtet habe, selbst bloße Erwartungen berücksichtigt. Der Rat habe es insbesondere für billig gehalten, die Ansprüche aus Artikel 42 des Statuts von 1956 lediglich den A-1- und A-2-Beamten vorzubehalten, sie aber den A-3-Beamten, die unter dem Statut von 1962 eine gesicherte Rechtsstellung gehabt hätten, zu versagen.
b) Der Kläger glaubt, für den Fall der Stellenenthebung ein wohlerworbenes Recht auf die Regelung des Artikels 42 des Statuts von 1956 zu haben, und vertritt die Ansicht, die ihm gegenüber aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 ergangene Maßnahme stimme in allen Punkten mit der in Artikel 42 des Statuts von 1956 vorgesehenen Stellenenthebung überein.
Die beiden Maßnahmen hätten gemein :
die Wirkungen, denn beide hätten die unmittelbare Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge; diese Beendigung trete im Fall der Verordnung Nr. 259/68 unmittelbar ein, da diese Verordnung klar zwischen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausscheiden aus dem Dienst unterscheide;
den Zweck: beide Maßnahmen ergingen im dienstlichen Interesse;
die Maßstäbe für die Höhe der Vergütung.
Außerdem lasse die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 enthaltene Verweisung auf Artikel 47 des Statuts erkennen, daß diese Verordnung für alle Beamten im Anschluß an die Fusion die Möglichkeit der Stellenenthebung einführe. Schließlich liege darin, daß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 den A-1- und A-2-Beamten die Möglichkeit gebe, Ansprüche aus dem Statut von 1956 geltend zu machen, wenn ihr Ausscheiden angeordnet ist, ein Beweis dafür, daß das Ausscheiden nichts völlig anderes als die Stellenenthebung sei.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 schaffe eine neue Regelung, die sich von der der Stellenenthebung unterscheide. Sie weist auf die nachstehenden Unterschiede hin:
Zu den Wirkungen bemerkt sie, die Stellenenthebung habe die Beendigung des Dienstverhältnisses zur notwendigen, unmittelbaren und vom Willen des Betroffenen unabhängigen Folge, während im Fall der Regelung nach der Verordnung Nr. 259/68 die Beendigung des Dienstverhältnisses zumindest bei den Beamten von der Besoldungsgruppe A 3 abwärts vom Willen des Betroffenen abhänge, der zunächst einen Antrag auf freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst stellen, aber auch und vor allem zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst und der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wählen könne (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2). Sodann sei nach der Regelung der Verordnung Nr. 259/68 die Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine von mehreren Möglichkeiten, da auch die Möglichkeit der Einweisung in eine Planstelle der nächstniederen Laufbahn (Artikel 8) und im Falle der Option für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Möglichkeit der Wiederverwendung bestehe. Schließlich trete nach der Regelung der Verordnung Nr. 259/68 die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unmittelbar ein, wenn der Betroffene die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gewählt habe.
Zum Zweck bemerkt die Beklagte, das dienstliche Interesse sei nicht nur für die Maßnahmen im Rahmen der erwähnten Regelungen, sondern auch für jede andere Handlung der Verwaltung kennzeichnend.
Die Beklagte macht geltend, die Ähnlichkeit der Vergütungsmaßstäbe der beiden Regelungen könne gegenüber den vorstehend aufgeführten Unterschieden nicht ausschlaggebend sein. Sie bemerkt hierzu, daß schon in den Statuten von 1956 und 1962 zwei so unterschiedliche Regelungen wie die der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und die der Stellenenthebung gleichwohl für die Vergütung völlig das gleiche Berechnungssystem vorsähen.
Nach Auffassung der Beklagten läßt sich die Regelung der Verordnung Nr. 259/68 viel eher mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als mit der Stellenenthebung gleichsetzen. Denn dieses neue System behalte sämtliche Merkmale bei, welche die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand von der Stellenenthebung unterschieden, nämlich das Erfordernis einer vorherigen Verminderung der Planstellenzahl des Organisationsplans, die Einschaltung des Paritätischen Ausschusses, die Bindung der Verwaltung an bestimmte Beurteilungsmaßstäbe, die Möglichkeiten der Wiederverwendung, indem es lediglich der Regelung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand einige für die Beamten günstigere Bestimmungen hinzufüge, insbesondere die Möglichkeit, zwischen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und dem Ausscheiden aus dem Dienst zu wählen, ferner die Möglichkeit, beide durch die Annahme einer Planstelle in der nächstniederen Laufbahn zu vermeiden, sowie schließlich die Gewährung höherer Vergütungen.
Der Streithelfer macht geltend, die Verordnung Nr. 259/68 behalte die früheren Regelungen des Ausscheidens aus dem Dienst und des einstweiligen Ruhestands bei, ersetze sie aber für eine begrenzte Zeit und nur für die Beamten der Kommission durch ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst mit besonderen Merkmalen.
II — Ungleiche Behandlung unter Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit der Verwaltung
Der Kläger meint, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68, auf den die angefochtene Maßnahme gestützt ist, sei auch deswegen rechtswidrig, weil er eine Diskriminierung zwischen den verschiedenen vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen Beamten schaffe, namentlich indem er den A-1- und A-2-Beamten gestatte, sich für die Regelung des Artikels 42 des Statuts von 1956 zu entscheiden, dasselbe Recht aber den A-3-Beamten verweigere, obwohl Artikel 42 ursprünglich auch für sie gegolten habe. Moderne Rechtsordnungen wie die der Europäischen Gemeinschaften, für die das Diskriminierungsverbot ein Grundprinzip darstelle, könnten gewiß nicht verkennen, daß nicht nur die Verwaltung, sondern auch der Gesetzgeber zur Unparteilichkeit verpflichtet sei. Es helfe nichts, die von der Verwaltung begangene Ungleichbehandlung dem Gesetzgeber zuschieben zu wollen, denn nicht nur die Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahmen, sondern auch die des vorhergehenden Rechtsetzungsakts werde bestritten.
Die Beklagte bemerkt zunächst, die angegriffene Ungleichbehandlung sei nicht der Verwaltung anzulasten, sondern habe ihren Ursprung in der neuen Regelung, welche die Gemeinschaftsbehörde aufgrund einer Befugnis eingeführt habe, die mit der des Gesetzgebers in den Mitgliedstaaten vergleichbar sei. Die Beklagte halte es für zweifelhaft, daß sich die Frage der Unparteilichkeit beim Erlaß von Rechtsnormen durch den Gesetzgeber ebenso stelle wie beim Vollzug dieser Normen. Daß ferner die Möglichkeit, Ansprüche aus Artikel 42 des Statuts von 1956 zu erheben, nur den vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-1- und A-2-Beamten gegeben wurde, ist berechtigt, wenn man berücksichtigt, daß ohne diese Möglichkeit allein die vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-1- und A-2-Beamten, nicht aber die ebenso lange im Dienst befindlichen A-3-Beamten durch das Statut von 1962 einer ungünstigeren Regelung unterworfen worden wären, als das Statut von 1956 für sie vorsah, und durch die Verordnung Nr. 259 unter der Herrschaft dieser ungünstigeren Regelung belassen worden wären.
Der Streithelfer vertritt die Ansicht, der Rat habe in Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 nicht irgendwelchen angeblichen wohlerworbenen Rechten, sondern bestimmten Erwartungen Rechnung getragen. Die Art, in der er dies getan habe, stehe in seinem gesetzgeberischen Ermessen. Die Ungleichbehandlung entspreche der mit dem Statut von 1962 geschaffenen unterschiedlichen Regelung und rechtfertige sich dadurch, daß die Verordnung Nr. 259 die Beamten auch hinsichtlich der Garantien unterschiedlich behandele. Diese Garantien seien nicht illusorisch gewesen, sie seien dem Kläger zugute gekommen.
Der Kläger erwidert, wenn die Verwaltung sich entschlossen habe, Erwartungen Rechnung zu tragen — wozu sie nicht verpflichtet sei —, müsse sie dies auch bei all denen tun, die die gleiche Erwartung gehabt hätten.
Zwar ließen sich theoretisch einige Unterschiede in den den Beamten der einzelnen Besoldungsgruppen gewährten Garantien finden — was in den Augen des Rates die Unterscheidung zwischen A-1- und A-2-Beamten einerseits und den übrigen Beamten andererseits erkläre —, doch kämen diese Garantien den Beamten, die aufgrund der Verordnung Nr. 259/68 freiwillig aus dem Dienst ausschieden, nicht zugute. Tatsächlich lasse sich der Antrag auf freiwilliges Ausscheiden weder mit den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Garantien noch mit der Wahlmöglichkeit zwischen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und dem Ausscheiden aus dem Dienst vereinbaren. Dies gehe klar aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung hervor, der keine Mitteilung der Frist für die Wahlmöglichkeit an den freiwillig Ausscheidenden vorsehe, was voraussetze, daß ihm kein Optionsrecht eingeräumt sei.
Somit sei erwiesen, daß zumindest die freiwillig Ausscheidenden der Besoldungsgruppe A 3 die gleiche Erwartung wie die A-1- und A-2-Beamten hätten. Der damit gegebenen gleichen Lage hätte auch eine gleiche Behandlung entsprechen müssen. Der Kläger gelangt allgemein zu dem Ergebnis, daß die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien, da sie automatisch mit den gleichen Fehlern behaftet seien wie Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68, gegen den er in den vorstehend dargelegten Klagegründen die Einrede der Unanwendbarkeit erhoben hat.
Entscheidungsgründe§
1 — Zur Zulässigkeit
1 Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede und macht dazu geltend, die angefochtene Maßnahme könne den Kläger nicht beschweren, da dieser selbst die Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und die Anwendung der damit verbundenen Regelung beantragt habe. Mit diesem Antrag habe er sich der Klagemöglichkeit gegen die streitige Entscheidung begeben.
2 Enthält die streitige Maßnahme einen Fehler, der sie rechtswidrig macht, so muß sie mit der Klage angefochten werden können, auch wenn sie auf Antrag des betroffenen Beamten erlassen wurde. Diese Einrede kann daher nicht durchgreifen.
3 Außerdem hält die Beklagte die Klage noch deshalb für unzulässig, weil das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst sich ganz offensichtlich von der Stellenenthebung unterscheide, der Kläger daher die ihm aus einer nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 getroffenen Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst erwachsenden Rechte nicht aus Artikel 42 des Statuts von 1956 herleiten könne.
4 Dieses auf der Gegenüberstellung zweier Regelungen beruhende Argument betrifft die Begründetheit der Klage.
5 Nach Auffassung des Streithelfers schließlich ist die Klage unzulässig, weil der Kläger kein Interesse daran habe, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 auf den vorliegenden Fall für unanwendbar erklären zu lassen, da er sich in diesem Fall nicht mehr auf die Bestimmungen über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand stützen könnte, ohne die Bestimmungen über die Stellenenthebung für sich in Anspruch nehmen zu können.
6 Falls das Urteil Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 für rechtswidrig erklärte und feststellte, daß diese Bestimmung dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, so würde sein Vollzug insoweit die Verpflichtung der Verwaltung einschließen, eine neue Entscheidung zu erlassen, welche die durch die rechtswidrige Entscheidung verkannten Rechte zu berücksichtigen hätte. Der Kläger hat demnach ein Interesse an seiner Klage.
7 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang zulässig.
2 — Zur Begründetheit
8/9 Der Kläger macht geltend, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68, auf den sich die angefochtene Maßnahme stützt, sei rechtswidrig, weil er den Anspruch verletze, den die vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-3-Beamten darauf hätten, daß die finanziellen Folgen ihres Ausscheidens aus dem Dienst nach Artikel 42 des Statuts von 1956 geregelt würden. Nach seiner Auffassung stellt die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst in Wahrheit eine Stellenenthebung im Sinne der Artikel 42 des Statuts von 1956 und 50 des Statuts von 1962 dar. Hieraus entnimmt er, daß die A-3-Beamten erneut der Stellenenthebungsregelung unterworfen worden seien, aus der sie 1962 ausgenommen wurden, und daß demnach für diejenigen unter ihnen, die schon vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommen wurden, der Anspruch auf Regelung der finanziellen Folgen dieser Stellenenthebung nach Artikel 42 des Statuts seine Rechtsgrundlage wiedererlangt habe und wiederaufgelebt sei.
10 Dieser Standpunkt setzt, um richtig sein zu können, jedenfalls zwingend voraus, daß das in den Artikeln 4 ff. der Verordnung Nr. 259/68 geregelte Ausscheiden aus dem Dienst eine Stellenenthebung darstellt oder ihr zumindest völlig gleichzustellen ist.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
11/13 Zunächst ist die neue Regelung zeitlich begrenzt und nimmt nach Artikel 4 Absatz 5 der genannten Verordnung der Kommission die Möglichkeit, während ihrer Geltungsdauer nach dem Statut Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand oder Stellenenthebungen auszusprechen. Sodann kann das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst für Beamte aller Besoldungsgruppen angeordnet werden, wenn auch unter verschiedenen Voraussetzungen. Bei den A-1- und A-2-Beamten scheint das Ausscheiden aus dem Dienst zwar auf den ersten Blick der Stellenenthebung ähnlich zu sein, doch unterscheidet es sich von dieser insofern, als es nur im Rahmen einer Verminderung der Stellen des Organisationsplans verfügt werden kann. Bei den übrigen Beamten, insbesondere denen der Besoldungsgruppe A 3, unterscheidet sich die mit der Verordnung Nr. 259/68 geschaffene Regelung von der Stellenenthebung außerdem durch Garantien wie z.B. die Einschaltung des paritätischen Ausschusses und die Festlegung von Beurteilungsmaßstäben für die Auswahl der Bediensteten, auf welche die genannte Maßnahme anzuwenden ist. Ferner können die A-3-Beamten und die Beamten niederer Besoldungsgruppen, soweit sie dieser Maßnahme unterliegen, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beantragen, eine Maßnahme, die die Möglichkeit der Rückkehr in den Dienst nicht völlig ausschließt. Schließlich sind die Beamten berechtigt, aus eigener Initiative die Anwendung einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen, was auch der Kläger getan hat.
14 Hieraus erhellt, daß die Verordnung Nr. 259/68 eine Entlassungsregelung für die Beamten geschaffen hat, die sich auf keine der im Statut vorgesehenen Arten des Verlassens des Dienstes zurückführen läßt und ihre Erklärung in den zeitlich begrenzten außergewöhnlichen Notwendigkeiten findet, denen zu begegnen war. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht auf diese anderen Arten des Verlassens des Dienstes berufen, um daraus Rechte herzuleiten.
15 Hilfsweise trägt der Kläger vor, Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/68 sei, auch wenn er keine wohlerworbenen Rechte verletze, dennoch rechtswidrig, da er eine Diskriminierung zwischen den einzelnen vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen Beamten schaffe, namentlich indem er den A-1- und A-2-Beamten die Möglichkeit gebe, für die finanzielle Regelung des Artikels 42 aus dem Statut von 1956 zu optieren, die gleiche Möglichkeit aber den A-3-Beamten verwehre, obwohl der genannte Artikel 42 ursprünglich auch für sie gegolten habe.
16/17 Die finanziellen Folgen des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst sind in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 geregelt; Artikel 7 dieser Verordnung bringt hierzu jedoch eine gewisse Milderung, indem er den Beamten aller Laufbahngruppen, die vor dem 1. Januar 1962 ins Beamtenverhältnis übernommen wurden und von einer solchen Maßnahme betroffen werden, gestattet, für die ihnen nach dem Statut von 1962 im Fall des Verlassens des Dienstes zustehende Vergütungs- und Ruhegehaltsregelung zu optieren, wenn ihnen diese Regelung günstiger erscheinen sollte als die des Artikels 5. Diese Optionsmöglichkeit ist keineswegs diskriminierend, sondern läßt allen diesen Beamten ohne Unterschied die gleiche Wahl zwischen der Vergütungsregelung der Verordnung Nr. 259/68 und derjenigen, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie nach den Bestimmungen des Statuts von 1962 aus dem Dienst ausschieden. Die getroffene Regelung gibt diese Möglichkeit namentlich den vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen EGKS-Bediensteten der Besoldungsgruppen A1 und A 2, die aufgrund von Artikel 99 des Statuts von 1962 berechtigt waren, sich im Falle der Stellenenthebung für die Regelung des Artikels 42 des Statuts von 1956 zu entscheiden. Sie gewährt diese Möglichkeit auch den vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen EGKS-Bediensteten von der Besoldungsgruppe A 3 abwärts, die aufgrund von Artikel 99 des Statuts von 1962 berechtigt waren, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Regelung des Artikels 34 des Statuts von 1956 in Anspruch zu nehmen.
18 Die vor 1962 ins Beamtenverhältnis übernommenen A-3-Beamten konnten jedoch nicht erwarten, daß ihnen das gleiche Recht eingeräumt werde wie den A-1- und A-2-Beamten, da das Statut von 1962 für sie die Stellenenthebung und die daran anschließende finanzielle Regelung nicht mehr vorsieht.
Indem die Verordnung nicht vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt, schafft sie keine Diskriminierung. Im Gegenteil, hätte die Verordnung den A-3-Beamten das vom Kläger beanspruchte Recht gewährt, so hätte sie eine Diskriminierung gegenüber den A-1- und A-2-Beamten, die dann bei gleicher finanzieller Behandlung geringere Garantien hätten, und auch gegenüber den vor 1962 eingestellten Beamten der Besoldungsgruppen unter A 3 geschaffen, die dann bei gleichen Garantien eine weniger günstige finanzielle Regelung hätten.
19 Nach alledem hat der Rat keine Diskriminierung geschaffen, sondern lediglich den unterschiedlichen statutarischen Rechtsstellungen der einzelnen Beamtenkategorien Rechnung getragen.
Die Rüge ist somit unbegründet.
Kosten
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Rechtssteritigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Beamtenstatuts der EG,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Beide Parteien tragen ihre Auslagen selbst.