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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1969 – C-10/69

ECLI:EU:C:1969:36

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 10/69

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de Commerce Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

AKTIENGESELLSCHAFT PORTELANGE mit Sitz in Koekelberg-Brüssel

gegen

AKTIENGESELLSCHAFT SMITH CORONA MARCHANT INTERNATIONAL mit Sitz in Lausanne,

Gesellschaft mit beschränkter Haftung S. C. M. INTERNATIONAL, Subsidiary of S. C. M. CORPORATION, Zürich, mit Sitz in Frankfurt/Main,

S.CM. CORPORATION, Gesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz in New York, und

AKTIENGESELLSCHAFT S. C. M. BELGIUM mit Sitz in Brüssel

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner, W. Strauß, R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Am 1. Juli 1961 schloß die Aktiengesellschaft Smith Corona Marchant International mit der Aktiengesellschaft Portelange einen Vertrag, worin sie dieser das ausschließliche Recht einräumte, in Belgien und im Großherzogtum Luxemburg die in einer in den Vertrag aufgenommenen Liste aufgeführten Erzeugnisse — nämlich: Marchant- und Hamann-Rechenmaschinen sowie Smith-Corona-Büroschreibmaschinen — zu vertreiben. Als später die Konzedentin auch Elektrokopiergeräte (Electrostatic) herstellte und vertrieb, bezogen die Parteien diese Geräte stillschweigend in die genannte Liste ein, ohne eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu treffen.

Am 6. Oktober 1966 kündigte die Konzedentin den Vertrag lediglich hinsichtlich der Elektrokopiergeräte mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen. Unter Berufung auf das belgische Gesetz vom 27. Juli 1961 über die einseitige Aufhebung von Alleinvertriebsvereinbarungen auf unbestimmte Zeit erhob die Firma Portelange vor dem Tribunal de Commerce Brüssel Schadensersatzklage. Die Klägerin richtete diese Klage nicht nur gegen die Konzedentin, sondern auch gegen drei andere Gesellschaften, die nach ihrer Auffassung an der Vertragserfüllung beteiligt waren und den Alleinvertrieb abgebaut haben. Das Tribunal de Commerce entschied jedoch, daß die Einbeziehung der Aktiengesellschaft S.C.M. Belgium in den Rechtsstreit insoweit unbegründet war.

Die Beklagten wandten gegen die Klage unter anderem ein, die streitige Vereinbarung sei gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nichtig. Die Firma Portclange machte dagegen geltend, selbst wenn die Vereinbarung gegen diese Vorschrift verstoßen sollte, sei sie doch vorläufig gültig, denn der Vertrag sei bei der EWG-Kommission innerhalb der in der Verordnung Nr. 17/62 vorgesehenen Fristen ordnungsgemäß angemeldet worden, und diese habe noch keine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 getroffen.

Das Tribunal de Commerce hat festgestellt, der Begriff der vorläufigen Gültigkeit sei zwar nicht umstritten, weder der Vertrag noch die Verordnung Nr. 17/62 regelten aber das privatrechtliche Schicksal der angemeldeten Vereinbarungen für die Zeit bis zur Entscheidung der Kommission über die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 auf sie. Es hat darauf hingewiesen, daß in diesem Punkt in den sechs Mitgliedstaaten in Rechtsprechung und Lehre Meinungsverschiedenheiten bestünden. Einerseits werde die Auffassung vertreten, eine angemeldete Vereinbarung müsse ihre vollen Wirkungen entfalten, solange die Kommission nicht gegenteilig entschieden habe; andererseits erkenne man lediglich an, daß eine solche Vereinbarung nur vorläufige Vollzugsmaßnahmen zulasse. Das Gericht hat festgestellt, die Lösung des Problems sei unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts zu suchen und hat durch Urteil vom 18. Februar 1969 die Aussetzung des Verfahrens in diesem Punkt bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über die Frage angeordnet,

wie Artikel 85 des Vertrages und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen hinsichtlich der Wirkungen der vorläufigen Gültigkeit auszulegen sind, die den fristgerecht bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angemeldeten Vereinbarungen bis zur Einleitung des in Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 geregelten Verfahrens durch die Kommission zukommt.

Dieses Urteil ist am 25. Februar 1969 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Aktiengesellschaft Portelange am 12. Mai 1969 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Mai 1969 schriftliche Erklärungen eingereicht. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer Beweisaufnahme vor Eintritt in die mündliche Verhandlung abzusehen. Die Aktiengesellschaft Portelange, die Aktiengesellschaft S.C.M. International (Lausanne), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung S.C.M. International (Frankfurt/Main), die S.C.M. Corporation (New York) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 10. Juni 1969 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Juni 1969 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung

A — Erklärungen der Aktiengesellschaft Portelange

a) Die Aktiengesellschaft Portelange stellt zunächst die verschiedenen in Lehre und Rechtsprechung vorgeschlagenen Lösungen zum Begriff der vorläufigen Gültigkeit dar und schließt sich dann der Meinung an, daß Vereinbarungen, die unter Artikel 85 Absatz 1 fallen können, bei ordnungsgemäßer Anmeldung ihre vollen Wirkungen entfalten, so lange die Kommission über sie nicht entschieden hat.

Diese Lösung ergebe sich nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern aus der Notwendigkeit, Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Sie abzulehnen, hätte zur Folge, daß jede vorläufig gültige Vereinbarung ungestraft verletzt werden könnte, da die Gerichte, die ihre Einhaltung zu gewährleisten hätten, nicht eingreifen könnten, solange die ommission über die Vereinbarung nicht entschieden hätte. Daraus würde sich eine echte Rechtsunsicherheit ergeben und es würde sich in vielen Fällen nicht vermeiden lassen, daß den Beteiligten Schäden — manchmal beträchtlichen Umfangs — entständen, die später praktisch nicht wiedergutgemacht werden könnten.

b) Die Aktiengesellschaft Portelange bemerkt sodann, die Frage, mit der der Gerichtshof befaßt ist, habe nur gestellt werden können, weil der judex a quo irrig davon ausgegangen sei, daß die streitige Vereinbarung unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages falle. Zwar garantiere die Vereinbarung der Firma Portelange das ausschließliche Recht, beim Hersteller zu beziehen, sie verbiete aber die Wiederausfuhr nicht und sehe keine Maßnahmen zur Verhinderung von Paralleleinfuhren vor. Daher errichte sie keine Handelsschranken zwischen den Märkten.

Zweifel könnten allenfalls hinsichtlich der Klauseln bestehen, welche die Zahlung einer Provision durch ausländische Konzessionäre vorsehen, die unter den Vertrag fallende Erzeugnisse in dem der Firma Portelange zugewiesenen Gebiet verkaufen. Aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfasse auch in diesem Fall die Nichtigkeitssanktion, die man eventuell in Betracht ziehen könne, nicht den gesamten Vertrag, sondern nur die fraglichen Klauseln, denn diese hätten nur untergeordnete Bedeutung, seien praktisch nie angewandt worden und seien keine wesentlichen Vertragsbestandteile (vgl. Urteil 56 und 58/64).

Das Tribunal de Commerce scheine von dem Grundsatz ausgegangen zu sein, daß das Alleinvertriebsrecht für sich allein schon der Unzulässigkeit im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gleichbedeutend sei. Das Gericht habe damit das Urteil 56/65 übersehen, worin der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt habe, daß Alleinvertriebsvereinbarungen nicht schon ihrem Wesen nach mit den genannten Vorschriften unvereinbar seien.

B — Erklärungen der EG-Kommission

a) Die Kommission untersucht zunächst, ob sich die Firma Portelange im vorliegenden Fall auf die vorläufige Gültigkeit der streitigen Vereinbarung berufen könne.

Sie räumt ein, daß der Vertrag vom 1. Juli 1961 über das der Aktiengesellschaft Portelange übertragene Alleinvertriebsrecht für Marchant-, Smith-Corona- und Hamann-Geräte bei ihr gemäß der Verordnung Nr. 17/62 angemeldet worden und daher vorläufig gültig sei.

Sie bemerkt jedoch, die auf die Elektrokopiergeräte bezügliche Vereinbarung sei — im übrigen nur mündlich — nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung getroffen und bei der Kommission niemals angemeldet worden.

Es handle sich aber um eine der Anmeldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung unterliegende Vereinbarung, denn sie schränke die Möglichkeiten zum Vertrieb der fraglichen Erzeugnisse und die Wahl der Verbraucher ein und könne daher eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken.

Außerdem könne nicht angenommen werden, daß dieser Vereinbarung die Anmeldung des Vertrages vom 1. Juli 1961 zugutekomme. Zunächst sei der Markt für Elektrogeräte ein besonderer Markt, der sich von dem für Schreib- und Rechenmaschinen unterscheide. Sodann gehe aus dem Vertrag selbst, insbesondere aus seinem Abschnitt II hervor, daß die Konzedentin mit der Alleinvertriebsvereinbarung der Konzessionärin nicht automatisch das ausschließliche Recht zum Vertrieb aller von der Konzedentin hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse übertragen habe. Genauer gesagt, die Vereinbarung, die das Alleinvertriebsrecht auf andere als die im Normalvertrag vom 1. Juli 1961 genannten Erzeugnisse ausdehnt, sei rechtlich wohl eine besondere und selbständige Vereinbarung, wenn sie auch im übrigen den Bestimmungen dieses Verttages unterliege.

Die Selbständigkeit dieser Vereinbarung im Verhältnis zu dem genannten Vertrag werde außerdem gerade auch durch das Verhalten der Parteien bestätigt: Die Konzedentin habe nur die auf die Elektrokopiergeräte bezügliche Vereinbarung gekündigt, und die Firma Portelange habe nur wegen dieser Kündigung Klage bei dem belgischen Gericht erhoben, während die Vereinbarung vom 1. Juli 1961 über die Schreib- und Rechenmaschinen zur Zeit zwischen den Parteien noch fortbestehe.

Daraus folge, daß beim gegenwärtigen Stand das auf die Abgabe der in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Erklärung oder des Negativattests im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17/62 gerichtete Verfahren nur eingeleitet werden könne, wenn die streitige Vereinbarung nachträglich gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 angemeldet werde.

Unterstelle man nun, daß die Vereinbarung unter Artikel 85 Absatz 1 falle, jedoch eine Genehmigung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht komme, so könne nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 die Freistellung nicht vor der Anmeldung wirksam werden. Da diese noch nicht erfolgt sei, sei eine vor der Kündigung der Vereinbarung (am 6. Oktober 1966) wirksam werdende Freistellungserklärung nicht möglich.

Nichts anderes gelte, wenn die Vereinbarung die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 67/67 erfülle. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 würde damit gewiß überflüssig, jedoch sei auf die Vereinbarung, da sie bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung (am 1. Mai 1967) bestanden habe, deren Artikel 4 Absatz 2 anwendbar, so daß ihre Freistellung frühestens auf den Tag ihrer Anmeldung zurückwirken könnte.

Unterstelle man dagegen, daß die Vereinbarung nicht unter Artikel 85 Absatz 1 falle — was eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 überflüssig machen würde —, so könne gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17/62 ein Negativattest erteilt werden. Da aber die Erteilung dieses Attests eine Antragstellung durch den Beteiligten voraussetze, müsse die Vereinbarung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung angemeldet werden.

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, solange die Vereinbarung nicht angemeldet sei, fehle es also an den Voraussetzungen, deren sie für die Einleitung des auf die Abgabe der in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Erklärung oder die Erteilung eines Negativattests im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17/62 gerichteten Verfahrens bedürfe.

Aus diesen Gründen habe der vorliegende Fall nichts mit dem Problem der vorläufigen Gültigkeit ordnungsgemäß angemeldeter Vereinbarungen zu tun. Bei der vorstehend dargestellten Sachlage gebe es nur zwei Möglichkeiten :

entweder ralle die streitige Vereinbarung unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, dann könne, da eine Erklärung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung wirksam werden könne, die Vereinbarung keine Rechtsgrundlage für einen aus ihrer Kündigung hergeleiteten Schadensersatzanspruch abgeben, weil sie vor einer etwaigen Anmeldung gekündigt worden sei;

oder die streitige Vereinbarung falle nicht unter Artikel 85 Absatz 1, dann müsse sie als von Anfang an gültig angesehen werden und ihre Kündigung könne deshalb eine Schadensersatzklage nach nationalem Recht rechtfertigen.

b) Die Kommission erklärt daher, sie erörtere das genannte Problem nur für alle Fälle. Sie tritt der Auffassung entgegen, der Begriff der vorläufigen Gültigkeit schließe ein, daß die Vertragspartner einander auf Vertragserfüllung (oder — bei Nichterfüllung — auf Schadensersatz) verklagen sowie gegen Dritte vorgehen könnten, um ihre Rechte mit Hilfe der nationalen Gerichte durchzusetzen.

Eine solche Auffassung sei mit der in Artikel 85 des Vertrages und den Verordnungen Nrn. 17/62, 19/65 und 67/67 getroffenen Regelung unvereinbar, wonach das in Artikel 85 Absatz 1 aufgestellte Verbot auch im Falle der Anmeldung fortbestehe, bis die Kommission über die fragliche Vereinbarung entschieden habe.

Nach diesem Grundsatz verstoße die Auffassung, daß ein Kartell zivilrechtlich während des Zeitraums vor dieser Entscheidung als uneingeschränkt wirksam angesehen werden könne, gegen den Vertrag.

Diese Auffassung hätte außerdem zur Folge, daß es den Parteien während des unvermeidbar langen Zeitraums, der bis zur Entscheidung der Kommission vergehe, möglich wäre, ungehindert Wettbewerbsbeschränkungen zu praktizieren, auch wenn diese mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar seien und die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehene Freistellung für sie nicht in Betracht komme. Diese Möglichkeit sei besonders gefahrbringend bei Kartellen, die ihr Ziel in kurzer Zeit erreichten.

Die Kommission bemerkt abschließend, wenn auch während der genannten Wartezeit bereits gewisse Bindungen zwischen den Parteien beständen (so die Verpflichtung zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehene Freistellung zu erreichen, und sich jeder Handlung zu enthalten, welche die Freistellungsmöglichkeit vereiteln könnte), so könne doch nicht angenommen werden, daß die Parteien sich auf eine nur vorläufig gültige Vereinbarung stützen könnten, um Leistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen eine andere Partei geltend zu machen, die sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung nach Artikel 85 des Vertrages beruft.

C — Mündliche Erklärungen der Aktiengesellschaft S.C.M. International (Lausanne), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung S.C.M. International (Frankfurt/Main) und der S.C.M. Corporation (New York) in der Sitzung vom 10. Juni 1969

Die beklagten Firmen des Ausgangsverfahrens haben die Befürchtung geäußert, der Gerichtshof könne sich veranlaßt sehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Nicht nur die Aktiengesellschaft Portelange, sondern auch und vor allem die EG-Kommission hätten der Verhandlung eine solche Wendung gegeben, daß der Gerichtshof, wolle er ihr folgen, die seiner Zuständigkeit in Artikel 177 des Vertrages gesetzten Grenzen überschreite und auf ein dem staatlichen Richter vorbehaltenes Gebiet übergreife.

Nach diesem Hinweis haben die genannten Firmen zu der vom Tribunal de Commerce Brüssel vorgelegten Frage Stellung genommen, sie haben die von der Aktiengesellschaft Portelange vertretene Auffassung zurückgewiesen und sich dem Standpunkt der Kommission angeschlossen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Das Tribunal de Commerce Brüssel hat durch Urteil vom 18. Februar 1969, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 1969, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage zur Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen vorgelegt. Die beantragte Auslegung betrifft die Wirkungen der vorläufigen Gültigkeit, die den fristgerecht bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angemeldeten Vereinbarungen bis zur Einleitung des in Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 geregelten Verfahrens durch die Kommission zukommt.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

3/4 Die Kommission macht geltend, im vorliegenden Fall sei eine erste, am 1. Juli 1961 zwischen der Firma Portelange einerseits und der Firma S. C. M. International, Lausanne, andererseits geschlossene Vereinbarung über den Vertrieb von Büroschreibmaschinen und Rechenmaschinen gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden. Dagegen sei die später getroffene Zusatzvereinbarung über den Vertrieb von Elektrokopiergeräten, die selbständig und von dem zunächst abgeschlossenen Vertrag zu unterscheiden sei, nicht angemeldet worden. Daher stelle sich die dem Gerichtshof vom Tribunal de Commerce Brüssel vorgelegte Frage im vorliegenden Fall nicht und sei somit unzulässig.

5/8 Artikel 177 des Vertrages geht jedoch von einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aus und gestattet es diesem nicht, über den ihm vorgelegten Sachverhalt zu befinden oder die Gründe der Auslegungsersuchen zu beanstanden. Die Entscheidung darüber, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder Begriffe, deren Auslegung beantragt wird, tatsächlich auf den konkreten Fall anwendbar sind, ist der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen und dem vorlegenden Gericht vorbehalten. Beantragt ein Gericht die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift oder eines damit verbundenen Rechtsbegriffs, so ist davon auszugehen, daß es diese Auslegung zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich erachtet. Die Einrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Zur Beantwortung der Frage .

9/10 Artikel 85 des Vertrages stellt in seinem ersten Absatz eine Verbotsnorm auf, bezeichnet im zweiten Absatz deren Wirkungen und mildert diese Vorschriften anschließend dadurch, daß er im dritten Absatz die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuläßt. Eine bestimmte Vereinbarung oder einzelne ihrer Klauseln sind daher nur dann ohne weiteres nichtig, wenn die Vereinbarung unter Artikel 85 Absatz 1 fällt und die Vorschriften des Absatzes 3 für sie nicht in Betracht kommen.

11/14 Um den Betroffenen die Berufung auf die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 3 zu ermöglichen, sieht die Verordnung Nr. 17 vor, daß die in Artikel 85 Absatz 1 genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse bei der Kommission angemeldet werden müssen. Ist eine Vereinbarung gemäß der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden, so kann aus der bloßen Tatsache der Anmeldung nicht schon der Schluß gezogen werden, daß die Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt. Die Entscheidung der Frage, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich verboten ist, setzt die Würdigung wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge voraus, die nur dann als gegeben angesehen werden können, wenn ausdrücklich festgestellt wird, daß im konkreten Einzelfall nicht nur die Tatbestandsmerkmale von Artikel 85 Absatz 1 erfüllt sind, sondern außerdem auch die in Absatz 3 dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nicht in Betracht kommt. Solange diese Feststellung nicht getroffen ist, muß jede angemeldete Vereinbarung als wirksam gelten.

15/16 Da es den Betroffenen an durchgreifenden rechtlichen Möglichkeiten fehlt, den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 zu beschleunigen — was um so folgenreicher ist, je mehr Zeit für den Erlaß der Entscheidung benötigt wird —, würde es dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen, daraus, daß die Wirksamkeit der angemeldeten Vereinbarungen noch nicht endgültig ist, zu folgern, die Vereinbarungen seien bis zur Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht voll wirksam. Daß diese Vereinbarungen schon voll wirksam sind, kann zwar unter Umständen zu praktischen Unzuträglichkeiten führen. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Unsicherheit der auf den angemeldeten Vereinbarungen beruhenden Rechtsverhältnisse ergeben könnten, wären aber noch weit schädlicher.

17/19 Ist die Kommission der Auffassung, daß der Vollzug einer angemeldeten Vereinbarung gegen die Wettbewerbsvorschriften verstößt, so hat sie binnen angemessener Frist eine Entscheidung entweder gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages oder gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu erlassen. Ist Artikel 15 Absatz 6 angewandt worden, so sind die Betroffenen darüber unterrichtet, daß nach Auffassung der Kommission der Tatbestand des Absatzes 1 erfüllt und die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist. Von diesem Zeitpunkt an würden sie daher den Vollzug der Vereinbarung auf eigene Gefahr fortsetzen.

20 Nach alledem sind Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, die gemäß der Verordnung Nr. 17 ordnungsgemäß angemeldet worden sind, solange voll wirksam, bis die Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 EWGV und den Vorschriften dieser Verordnung entschieden hat.

Kosten

21/22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal de Commerce Brüssel anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm gemäß Urteil des Tribunal de Commerce Brüssel vom 18. Februar 1969 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden :

Die gemäß der Verordnung Nr. 17/62 ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind solange voll wirksam, bis die Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 und den Vorschriften dieser Verordnung entschieden hat.