Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1969 – C-5/69
ECLI:EU:C:1969:35
In der Rechtssache 5/69
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Oberlandesgericht München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FRANZ VÖLK, Kaufmann, Kempten (Deutschland)
gegen
Firma Ets. J. VERVAECKE S.P.R.L., Brüssel
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 des genannten Vertrages, erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. Trabucchi, J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner, W. Strauß (Berichterstatter), R. Monaco, P. Pescatore, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Vorgeschichte
Nach dem Vorlagebeschluß sowie dem in erster Instanz ergangenen Urteil des Landgerichts Kempten vom 29. Juni 1967 liegt dem Ausgangsrechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
A — Herr Volk ist Inhaber der Firma Josef Erd & Co., die Waschmaschinen der Marke Konstant herstellt. Die Firma Vervaecke vertreibt Elektro- und Haushaltsgeräte. Beide Firmen schlossen am 15. September 1963 einen schriftlichen Vertrag miteinander, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
1. Die Firma Josef Erd & Co. übergibt der Firma J. Vervaecke … den Alleinverkauf für die europäischen Gebiete Belgiens für ihre Erzeugnisse, sowie Luxemburg.
…
4. a)Die Firma J. Vervaecke … verpflichtet sich, monatlich ca. 80 Geräte von der Firma Josef Erd & Co. zu beziehen.…c)Als Anlaufzeit zur Erreichung dieser Stückzahl werden sechs Monate, vom Unterschriftsdatum an gerechnet, vereinbart.
8. a)Die Firma Josef Erd & Co. verpflichtet sich, die Firma J. Vervaecke … in dem ihr zugesicherten Alleinverkaufsgebiet zu schützen.b)Sofern Geräte aus der Produktionsreihe der Firma Josef Erd & Co. durch die Firma J. Vervaecke … nicht vertrieben werden, steht es der Firma Josef Erd & Co. zu, einen anderen Importeur für diese Geräte zu beliefern.c)Jedes neu von der Firma Josef Erd & Co. herausgebrachte Gerät ist der Firma J. Vervaecke … anzubieten und darf erst nach Ablehnung des Vertriebs an einen anderen Importeur angeboten werden.
9. Die Firma J. Vervaecke … verpflichtet sich, keine Geräte der Konkurrenz zu verkaufen, die die Konstruktionsmerkmale der Geräte der Firma Josef Erd & Co. haben.
Dieser Vertrag wurde im Laufe des Jahres 1964 wiederholt schriftlich ergänzt; insbesondere
wurde die in Artikel 4 c vorgesehene Anlaufzeit bis zum 31. Oktober 1964 verlängert und die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung bis zum 31. Dezember 1964 vorgesehen;
wurde vereinbart, aufgrund der Verkaufsentwicklung im Jahr 1964 im Januar 1965 aufgrund der vorliegenden Verkaufsunterlagen (Verkaufsstatistik) eine endgültige Mindestabnahme pro Monat neu [festzusetzen].
Herr Volk behauptet, am 19. November 1964 sei zwischen den Parteien eine weitere (mündliche) Vereinbarung folgenden Inhalts getroffen worden:
a) Die Firma Vervaecke bezieht von der Firma Erd ab 1. 2. 1965 jeden zweiten Monat 50 Stück Waschkombinationen bis zur Erreichung einer Gesamtstückzahl von 600 Geräten.
b) Für jede Geräte-Einheit wird ein Preis von DM 578,— festgelegt. Die Firma Vervaecke verpflichtet sich, sofort nach Auslieferung der jeweiligen Sendung von 50 Geräten der Firma Erd ein Akzept mit einer Laufzeit von vier Monaten auf die Kaufpreissumme spesenfrei zu übergeben.
c) Nach Erfüllung der Abnahmeverpflichtung von insgesamt 600 Stück Waschkombinationen wird die Firma Vervaecke aus dem Lieferungsvertrag vom 15. 9. 1963 freigestellt.
Die Firma Vervaecke bestreitet, daß eine derartige Vereinbarung zustandegekommen sei.
Zu der Bedeutung, welche die Parteien dem zwischen ihnen vereinbarten Gebietsschutz beimessen, liegen folgende Zeugenaussagen vor:
a) Die Zeugin Greta Vervaecke hat insbesondere ausgesagt:
Herr Volk habe der Firma Vervaecke die Alleinvertretung für Belgien und Luxemburg versprochen und ihr zugesagt, dafür zu sorgen, daß niemand anders die von der Firma Erd hergestellten Waschmaschinen in jenem Gebiet verkaufen könne. Hierauf habe die Firma Vervaecke großen Wert gelegt; anderenfalls hätte sie sich nicht zu einer Mindestabnahme verpflichtet. Herr Volk habe festgestellt, er könne verhindern, daß Dritte seine Geräte von Deutschland oder einem anderen Land aus nach Belgien einführten. Im übrigen habe Herr Volk verlangt, daß sich die Firma Vervaecke auf den Ver kauf innerhalb Belgiens und Luxemburgs beschränke.
b) Der Zeuge Oskar Volk hat insbesondere erklärt:
Die Eheleute Vervaecke hätten den Abschluß des Vertrages davon abhängig gemacht, daß ihre Firma das Alleinverkaufsrecht für die genannten Gebiete erhalte. Er, der Zeuge, habe den Eheleuten Vervaecke zugesagt, sämtliche Lieferungen an andere belgische Kunden zu sperren sowie Auslieferungen anderer deutscher Firmen abzustellen, falls die Firma Erd von derartigen Auslieferungen Kenntnis erhalte. Er habe jedoch nicht verlangt, daß die Firma Vervaecke nur nach Belgien oder Luxemburg liefere, sondern ihr gestattet, auch solche Länder zu beliefern, in denen die Firma Erd seinerzeit keinen Vertreter hatte.
B — Nach Ansicht des Herrn Volk hat die Firma Vervaecke ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten. Herr Volk erhob deswegen Klage vor dem Landgericht Kempten. Durch Urteil vom 29. Juni 1967 gab das Landgericht der Klage im wesentlichen statt. Die Firma Vervaecke hat gegen dieses Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht München eingelegt.
In beiden Instanzen hat die Firma Vervaecke geltend gemacht, die streitigen Vereinbarungen seien nach Artikel 85 EWG-Vertrag nichtig, da dieser Firma ein absoluter Gebietsschutz, zugesichert worden sei. Herr Volk hält die Vereinbarungen dagegen für gültig, da der Marktanteil, den er in Belgien und Luxemburg erzielt, und sogar derjenige, den er in diesen Ländern tatsächlich angestrebt habe, äußerst geringfügig sei. Er hat in diesem Zusammenhang ferner vorgetragen, seine Erzeugung an Waschmaschinen und Wäscheschleudern habe jeweils betragen:
1963 = 2361 Geräteeinheiten
1964 = 2066 Geräteeinheiten
1965 = 1652 Geräteeinheiten
1966 = 821 Geräteeinheiten.
II — Inhalt und Begründung des Vorlagebeschlusses
Das Oberlandesgericht München hat am 5. Dezember 1968 den Beschluß verkündet, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorzulegen :
Kommt es bei der Entscheidung der Frage, ob der umstrittene Vertrag vom 15. 9. 1963 mit Zusätzen vom 1. 1. 1964 und 11. 3. 1964 gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten ist, auf den tatsächlich erzielten oder zuletzt angestrebten Marktanteil des Klägers in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere in dem absolut geschützten Verkaufsgebiet der Beklagten Belgien und Luxemburg an?
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, seine Entscheidung hänge davon ab, ob der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Vertrag nichtig sei.
III — Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 28. Januar 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Firma Vervaecke und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG Schriftsätze eingereicht. Die Kommission hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969 mündlich verhandelt:
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Juni 1969 vorgetragen und begründet.
Die Firma Vervaecke wird durch Herrn Rechtsanwalt Ledoux, Brüssel, vertreten. Vertreter der Kommission ist ihr Rechtsberater Dr. Zimmermann.
IV — Zusammenfassung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
Die Firma Vervaecke führt aus, bei der streitigen Vereinbarung handele es sich um einen sogenannten Alleinvertriebsvertrag. Sie verweist insbesondere auf die Punkte 1, 4 a und 8 a dieses Vertrages.
Die letztgenannte Bestimmung sei unvereinbar mit Artikel 85 EWG-Vertrag sowie mit den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen der Kommission. Sie sehe eine sogenannte vollständig geschlossene Exklusivität vor, da sie die Firma Erd dazu verpflichte, nicht nur keine anderen Abnehmer in Belgien und Luxemburg zu beliefern, sondern überdies Maßnahmen zu treffen, um parallele Lieferungen in diese Gebiete zu verhindern.
Andererseits sei die Firma Vervaecke nach dem Vertrag gehalten, eine Mindestmenge von 80 Geräten monatlich abzunehmen, wozu sie von vornherein nicht in der Lage gewesen wäre, wenn eine andere Firma innerhalb des Schutzgebietes die gleichen Geräte vertrieben hätte. Sie hätte sich dieser Abnahmepflicht daher nicht unterworfen, wenn ihr nicht der vorerwähnte Gebietsschutz zugesichert worden wäre. Somit sei nicht nur Punkt 8 a des streitigen Vertrages nichtig, sondern der gesamte Vertrag.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt im wesentlichen aus:
a) In tatsächlicher Hinsicht sei festzustellen :
Der streitige Vertrag und seine Zusätze seien bei der Kommission nicht angemeldet worden.
Die Gesamterzeugung an Waschmaschinen im Gemeinsamen Markt habe im Jahr 1963 = 2997000, im Jahr 1966 = 4179000 Einheiten betragen. Die Gesamterzeugung in der Bundesrepublik habe sich 1963 auf 1036000, 1966 auf 1482000 Einheiten belaufen. Für 1963 stelle die Erzeugung der Firma Erd (2361 Einheiten) somit einen Anteil von 0,08 % an der Gesamterzeugung des Gemeinsamen Marktes und von 0,2 % an der Erzeugung der Bundesrepublik dar.
In Belgien seien 1963 = 121000, 1966 = 63000 Einheiten Waschmaschinen erzeugt worden. Im gleichen Jahr seien in Belgien und Luxemburg insgesamt 163000 Geräteeinheiten abgesetzt worden; die nach dem streitigen Vertrag von der Firma Vervaecke jährlich abzusetzenden Einheiten (960) beliefen sich somit auf 0,6 % dieses Gesamtabsatzes.
b) Die Frage des Oberlandesgerichts München fordere ihrem Wortlaut nach eine Anwendung des Vertrages auf den Einzelfall, wozu der Gerichtshof im Rahmen von Artikel 177 nicht befugt sei. Jedoch lasse sich aus ihr ohne weiteres die eigentliche Auslegungsfrage ableiten, nämlich ob es für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 auf den Marktanteil des Herstellers ankomme, der mit einem Händler einen Alleinvertriebsvertrag mit absolutem Gebietsschutz abgeschlossen hat.
c) Der Entscheidung der Kommission vom 23. September 1964 (ABl. vom 20. Oktober 1964, S. 2545/64 ff.) sowie dem diese Entscheidung im wesentlichen bestätigenden Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 (Rechtssachen 56 und 58/64, Grundig-Consten/Kommission, RsprGH XII - 1966 - S. 325 ff.) lasse sich nicht entnehmen, daß jeder Vertrag der oben bezeichneten Art vom Verbot des Artikels 85 erfaßt wurde.
d) Die Kommission bezieht sich auf bestimmte Verordnungen, welche eine Anmeldepflicht vorsehen oder eine Freistellung von Gruppen von Vereinbarungen gestatten beziehungsweise vornehmen:
Verordnung Nr. 17/62 des Rates (ABl. vom 21. Februar 1962, S. 204/62 ff.) ;
Verordnung Nr. 153/62 der Kommission (ABl. vom 24. Dezember 1962, S. 2918/62 ff.) ;
Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates (ABl. vom 6. März 1965, S. 533/65 ff.) ;
Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission (ABl. vom 25. März 1967, S. 849/67 ff.).
Diese Verordnungen enthielten keine bindende Aussage darüber, ob eine konkrete Vereinbarung von dem Verbot erfaßt werde (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966, 32/65, Italien/Kommission, RsprGH XII - 1966 - S. 459, Leitsatz 2). Auch das Unterlassen der Anmeldung führe nicht ipso jure dazu, daß eine Vereinbarung als verboten zu gelten habe (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966, 56/65, Technique Minière/Maschinenbau Ulm, RsprGH XII - 1966 - S. 283, Leitsatz 4).
Die Bestimmungen des streitigen Vertrages erfüllten größtenteils die in der Verordnung Nr. 67/67 für die Gruppenfreistellung aufgeführten Voraussetzungen; abgesehen von der unterlassenen Anmeldung stehe der Anwendung dieser Verordnung gemäß deren Artikel 3 Buchstabe b jedoch entgegen, daß die Firma Erd sich verpflichtet habe, die Firma Vervaecke in dem ihr zugesicherten Verkaufsgebiet zu schützen. Nach dem weiter oben Gesagten komme es aber für die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage hierauf nicht an; vielmehr sei der streitige Vertrag unabhängig von den vorbezeichneten Vorschriften zu untersuchen.
e) Dieser Vertrag sei eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.
Vereinbarungen der hier in Betracht kommenden Art bezweckten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs, wie die Kommission des näheren ausführt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Entscheidungspraxis der Kommission greife das Verbot des Artikels 85 jedoch nicht schon dann ein, wenn eine nur theoretische Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt werde. Erforderlich sei vielmehr, soweit es auf den Zweck ankomme, eine hinreichende Beeinträchtigung; hinsichtlich der Wirkungen fordere der Gerichtshof eine spürbare Einschränkung (Urteil 56/65, a.a.O. S. 303, 304).
Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil 56-58/64 (a.a.O. S. 390 f.) ausgeführt, die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung [brauchten] nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Diese Äußerung sei jedoch im Hinblick auf den jenem Urteil zugrundeliegenden besonderen Sachverhalt zu verstehen und bedeute nicht allgemein, daß es auf die Intensität der Wirkung nicht mehr ankomme, wenn feststehe, daß die Vereinbarung eine Wettbewerbsstörung bezwecke. Es wäre auch mit dem Sinn von Artikel 85 nicht vereinbar, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, je nachdem, ob der Zweck oder die Wirkung der betroffenen Vereinbarung in Betracht gezogen werde.
f) Für die Frage, ob eine Vereinbarung einen spürbaren Einfluß auf die Marktsituation ausübt, sei bei Alleinvertriebsverträgen die Lage dritter Unternehmen und der Verbraucher, die sich infolge der Vereinbarung ergebe, mit der Lage zu vergleichen, die ohne die Vereinbarung bestehen würde (Urteil 56/65, a.a.O. S. 304). Hierbei komme es in der Tat auf den Marktanteil an, den ein Hersteller im Gemeinsamen Markt oder in einem geschützten Verkaufsgebiet besitze oder anstrebe. Dementsprechend fordere das Urteil 56/65 (a.a.O. S. 306) u.a. die Berücksichtigung von Art und Menge der von der Vereinbarung erfaßten Erzeugnisse sowie der Stellung des Lieferanten und [derjenigen] des Vertriebsberechtigten auf dem Markt dieser Erzeugnisse. Prüfe man den vorliegenden Fall anhand dieser Gesichtspunkte, so sei festzustellen:
Die Marke der von der Firma Erd hergestellten Waschmaschinen sei nahezu unbekannt geblieben und stehe in Wettbewerb mit gleichartigen Erzeugnissen einer Reihe anderer Hersteller, die sich wesentlich besser durchgesetzt hätten.
Erzeugung und Marktanteil der Firma Eid seien geringfügig; gleichgültig, ob man den gesamten Gemeinsamen Markt, die Bundesrepublik oder das Verkaufsgebiet Belgien/Luxemburg in Betracht ziehe.
In einem derartigen Fall vermöge der Hersteller — selbst im Wege einer Vereinbarung, die strengen Gebietsschutz zusage — den Wettbewerb nicht spürbar einzuschränken.
g) Aus den gleichen Gründen könne nicht angenommen werden, daß die streitige Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet [ist] (Artikel 85 Absatz 1). Auch für diese Art der Beeinträchtigung sei ein gewisses Ausmaß erforderlich.
Entscheidungsgründe§
1 Durch Beschluß vom 5. Dezember 1968, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Januar 1969, hat das Oberlandesgericht München nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt: Kommt es bei der Entscheidung der Frage, ob der umstrittene Vertrag gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten ist, auf den tatsächlich erzielten oder zuletzt angestrebten Marktanteil des Klägers in den Mitgliedstaaten der EWG an, insbesondere in dem absolut geschützten Verkaufsgebiet der Beklagten, Belgien und Luxemburg?
2 Der Gerichtshof ist nicht befugt, im Verfahren nach Artikel 177 Buchstabe a EWGV den Vertrag auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. Er kann aber der Fassung des Vorlagebeschlusses die Fragen entnehmen, die lediglich die Auslegung des Vertrages betreffen.
3 Die vorgelegte Frage betrifft Vereinbarungen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß ein Hersteller einem Händler für bestimmte Länder des Gemeinsamen Marktes den Alleinvertrieb seiner Erzeugnisse übertragen und sich verpflichtet hat, den Händler gegen Lieferungen Dritter in diese Länder zu schützen, während der Händler ihm gegenüber die Verpflichtung eingegangen ist, keine Konkurrenzerzeugnisse zu vertreiben.
4 Die Vorlage läuft somit auf die Frage hinaus: Kommt es bei der Entscheidung, ob derartige Vereinbarungen nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verboten sind, auf den Marktanteil an, den der Konzedent im Gebiet des Konzessionärs besitzt oder anstrebt?
5 Eine Vereinbarung kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann.
6 Außerdem ist die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß die Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.
7 Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die tatsächlichen Begleitumstände der fraglichen Vereinbarung zu verstehen. Eine Vereinbarung wird daher von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 nicht erfaßt, wenn sie den Markt mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt. Somit ist es möglich, daß eine Alleinvertriebsvereinbarung selbst bei absolutem Gebietsschutz mit Rücksicht auf die schwache Stellung, welche die Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse in dem Gebiet haben, für das der absolute Schutz besteht, nicht unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 fällt.
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
9 Für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Oberlandesgericht München anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 Absatz 1 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1968 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:
Es ist möglich, daß eine Alleinvertriebsvereinbarung selbst bei absolutem Gebietsschutz mit Rücksicht auf die schwache Stellung, welche die Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse im geschützten Gebiet haben, nicht unter das in Artikel 85 Absatz 1 EWGV enthaltene Verbot fällt.