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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1969 – C-9/69

ECLI:EU:C:1969:37

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 9/69

betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 150 EAG-Vertrag von der belgischen Cour de Cassation in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

1. CLAUDE SAYAG, Angeklagter und Kassationskläger,

2. AKTIENGESELLSCHAFT ZÜRICH, Streithelferin und Kassationsklägerin,

gegen

1. JEAN-PIERRE LEDUC,

2. seine Ehefrau DENISE THONNON,

3. AKTIENGESELLSCHAFT LA CONCORDE, Zivilkläger und Kassationsbeklagte,

vorgelegten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 188 Absatz 2 und 151 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner, W. Strauß, R. Monaco und P. Pescatore, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Claude Sayag, Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft, verursachte am 25. November 1963 in Belgien auf der Reise von Brüssel nach Mol am Steuer seines eigenen Wagens einen Verkehrsunfall. Er war im Besitz eines die Benutzung seines Wagens vorsehenden Dienstreiseauftrags. Die Insassen seines Wagens, die Herren Jean Leduc und Arnold van Hassen, wurden bei diesem Unfall verletzt.

Vor dem belgischen Gericht erhob Herr Sayag den Einwand der Unzulässigkeit der öffentlichen Klage mit der Begründung, er sei nach Artikel 11 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG von der Gerichtsbarkeit befreit, außerdem hafte nach Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag die Gemeinschaft allein für eine Handlung, die von einem ihrer Bediensteten in Ausübung seiner Amtstätigkeit begangen worden sei, und der Gerichtshof sei das für diese Fälle ausschließlich zuständige Gericht.

Nach Zurückweisung dieser Einreden durch das Tribunal correctionnel Brüssel und die Cour d'Appel hat die belgische Cour de Cassation auf Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil zunächst den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung über die Frage der Befreiung von der Gerichtsbarkeit ersucht. Über diese erste Vorlage wurde durch Urteil vom 11. Juli 1968 (Rechtssache 5/68) entschieden. Nach Auffassung der Cour de Cassation läßt dieses Urteil zwar den Schluß zu, daß Herrn Sayag anläßlich dieses Unfalls die in Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht zugestanden habe, doch greife es der Entscheidung über die etwaige Haftung der Gemeinschaft nicht vor. Demgemäß hat die Cour de Cassation durch Urteil vom 17. Februar 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Februar 1969, das Verfahren ausgesetzt bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

über die Auslegung der Arikel 188 Absatz 2 und 151 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks, in Ausübung ihrer Amtstätigkeit', ferner für den Fall, daß ein Bediensteter in Ausübung seiner Amtstätigkeit eine schadenstiftende Handlung begangen, dabei aber nicht in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben sollte, hinsichtlich der Frage, ob diese Handlung die persönliche Haftung des Bediensteten begründet, oder ob diese Haftung in der der Gemeinschaft aufgeht, außerdem gegebenenfalls hinsichtlich der Frage, welches Recht für die Haftungsklage gegen den Bediensteten und seinen Versicherer gilt, sowie schließlich hinsichtlich der Frage, ob für die Entscheidung über diese Klage ausschließlich das in Artikel 151 des Vertrages vorgesehene Gericht zuständig ist.

Gemäß Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG haben die Kassationskläger und die Kassationsbeklagten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die belgische Regierung schriftliche Erklärungen abgegeben.

Die mündliche Verhandlung hat am 11. Juni 1969 stattgefunden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 1. Juli 1969 vorgetragen.

II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 21 der Satzung abgegebenen Erklärungen

A — Zur Auslegung des Ausdrucks in Ausübung ihrer Amtstätigkeit

Die Kassationskläger bemerken, in der Rechtsprechung der einzelnen Mitgliedstaaten sei der Begriff der von Verwaltungsorganen in Ausübung ihrer Amtstätigkeit begangenen schuldhaften Handlung weithin bekannt.

Was das Gemeinschaftsrecht anbelangt, so heben die Kläger hervor, daß Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag, der in Ausübung ihrer Amtstätigkeit begangene Handlungen der Beamten zum Gegenstand habe, einen weiteren Anwendungsbereich habe als Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, wonach den Beamten die Befreiung von der Gerichtsbarkeit nur für ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen zustehe.

Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 5/68 gehe übrigens auch hervor, daß Herr Sayag den fraglichen Unfall in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursacht habe, denn dieses Urteil enthalte die Feststellung, daß er in Ausführung eines Dienstreiseauftrags seinen privaten Kraftwagen steuerte.

Die Kassationsbeklagten machen geltend, die von Herrn Sayag angeführte nationale Rechtsprechung, die keine strengen Voraussetzungen für die Annahme aufstelle, daß die schuldhafte Handlung zur Amtstätigkeit eines öffentlichen Bediensteten gehöre, habe sich wohl anläßlich von Fällen entwickelt, in denen Fahrzeuge der Verwaltung benutzt wurden. Man könne nicht behaupten, daß Herr Sayag verpflichtet gewesen sei, seinen privaten Kraftwagen für seine Dienstreise zu benutzen. Der Anwendungsbereich des Ausdrucks in Ausübung seiner Amtstätigkeit sei auf den Fall zu beschränken, daß ein Beamter, wenn auch fehlerhaft, eine Handlung vornehme, die als solche zu dem spezifischen, ihm von der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgabenbereich gehöre.

Die belgische Regierung vertritt die Ansicht, daß die Ausdrücke in amtlicher Eigenschaft und in Ausübung ihrer Amtstätigkeit in dem durch den EAG-Vertrag und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen geschaffenen Systeme die gleiche rechtliche Bedeutung hätten. Die zwischen Artikel 11 des Protokolls und Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag hergestellte Wechselbeziehung, die es den Geschädigten, denen die Befreiung eines Beamten der Gemeinschaft von der Gerichtsbarkeit entgegengehalten werde, ermöglichen solle, sich an diese Gemeinschaft zu halten, schließe ein, daß sich beide genannten Artikel auf den gleichen Fall eines Bediensteten der Gemeinschaft bezögen, welcher in Ausübung der seiner amtlichen Eigenschaft entsprechenden Amtstätigkeit gehandelt habe.

Diese Schlußfolgerung werde dadurch bestätigt, daß verschiedene Protokolle über Vorrechte und Befreiungen internationaler Institutionen die beiden genannten Ausdrücke unterschiedslos verwendeten.

Die freiwillige Benutzung des privaten Kraftwagens durch einen Beamten könne daher nicht als eine zur Ausübung seiner Amtstätigkeit gehörende Handlung angesehen werden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hebt hervor, die Frage der Haftung für einen Verkehrsunfall, mit der das belgische Gericht befaßt ist, sei im Vergleich zur Aufgabe der Gemeinschaften und zu der Haftung, die sie möglicherweise in Ausübung ihrer spezifischen Aufgaben übernehmen könnten, nur ein Randproblem. Die Vorschriften des Vertrages über die Haftung und die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes seien nicht für derartige Fälle geschaffen worden, sondern hätten im wesentlichen den Zweck, die Haftung der Gemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Rechtsetzung, Verwaltung, Aufsicht und korrigierenden Eingriffe festzulegen, und sollten nur ganz nebenher der Wiedergutmachung von Schäden aus physischen Handlungen dienen.

Daß gegen die Gemeinschaften seit ihrer Gründung keine Haftungsklage wegen Unfällen erhoben wurde, die von Beamten am Steuer ihres Wagens auf dem Weg zum Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit verursacht wurden, ist nach Ansicht der Kommission ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, daß die sich aus derartigen Unfällen ergebenden Probleme rechtlich sachgerecht gelöst seien.

Die Kommission erklärt, ihre Beamten und Bediensteten seien niemals verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Material zu verwenden. Ziehe ein Beamter es vor, an Stelle öffentlicher Verkehrsmittel seinen eigenen Wagen zu benutzen, so tue er dies aus freien Stücken und aus persönlichen Bequemlichkeitsgründen, die nicht geeignet seien, die Haftung seines Organs zu begründen. Daher bestimme Artikel 12 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut, daß ein Beamter, dem die Benutzung seines privaten Kraftwagens für eine Dienstreise gestattet wird, in vollem Umfang für Unfälle haftbar bleibe, und zwar sowohl für eigene Schäden wie für solche von Dritten. Dies sei eine von der allgemeinen Regel des Artikels 22 des Statuts, wonach ein Beamter nur bei schwerwiegendem eigenem Verschulden zum Ersatz des Schadens herangezogen werden kann, den er der Gemeinschaft zugefügt hat, abweichende Sondervorschift. Wenn die Gemeinschaft in den in Artikel 12 Absatz 4 genannten Fällen zur Entschädigung Dritter veranlaßt sein sollte, so könnte sie von ihren Beamten vollen Ersatz ihrer Zahlungen verlangen.

Um die Rechtsgrundlage dieser Sondervorschrift zu prüfen, ist die Kommission zunächst bemüht, die Bedeutung des Ausdrucks allgemeine Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, näher zu bestimmen. Sie wendet sich gegen die Auffassung, daß in den innerstaatlichen Rechtsordnungen nach einem gemeinsamen Nenner zu suchen sei, und meint, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, könnten nur eine sekundäre Quelle des Gemeinschaftsrechts sein, da sich die Haftung der Gemeinschaft in erster Linie nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und den eigenen Bedürfnissen der Europäischen Gemeinschaften richten müsse.

Was die allgemeinen Tendenzen anbelangt, die sich auf diesem Gebiet aus dem Recht der Mitgliedstaaten entnehmen lassen, so räumt die Kommission ein, daß mit Ausnahme der deutschen Rechtsprechung die Gerichte der Mitgliedstaaten den Begriff der Amtsausübung sehr weit auslegen, und zwar hauptsächlich, um den Geschädigten einen zahlungsfähigen Schuldner gegenüberzustellen. Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte über Verkehrsunfälle beträfen jedoch fast ausschließlich durch Fahrzeuge der Verwaltung verursachte Unfälle. Dagegen seien Gerichtsentscheidungen über von Privatkraftwagen der Beamten verursachte Unfälle äußerst selten. In den meisten Fällen spielten sich die Prozesse über derartige Unfälle im privatrechtlichen Bereich ab und würden durch den Mechanismus der Versicherung geregelt, was seinen Grund namentlich in besonderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen habe, die den Beamten entweder zur Übernahme des privaten Haftpflichtrisikos oder dazu verpflichteten, den Staat von Haftpflichtklagen freizuhalten.

Aus der Prüfung dieser innerstaatlichen Regelungen entnimmt die Kommission, daß im Recht die allgemeine Tendenz vorherrsche, für das Problem der Verkehrsunfälle Sonderregelungen zu finden. Im Rahmen dieser allgemeinen Tendenz sei auch die Sonderregelung des Artikels 12 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut zu sehen. Werde ein Schaden der Gemeinschaft angelastet, so unterliege diese weder der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit noch dem innerstaatlichen Recht. Wegen des Ausnahmecharakters dieser beiden Abweichungen vom allgemeinen Recht sei eine enge Auslegung der diesbezüglichen sachlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft geboten. Werde die schadenstiftende Handlung von einem bestimmten Beamten begangen, so müsse sie, wenn diese Ausnahmen vom allgemeinen Recht gerechtfertigt sein sollten, als eigene, in Ausübung ihrer Vorrechte vorgenommene Handlung der Gemeinschaft er scheinen oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs notwendig sein.

Verursache ein Beamter, der auf einer Dienstreise freiwillig seinen privaten Kraftwagen benutzt, einen Unfall, so sei der Zusammenhang zwischen den dienstlichen Erfordernissen und der schadenstiftenden Handlung unterbrochen, falls die Benutzung des eigenen Wagens nicht durch die Umstände geboten war, unter denen der Beamte sein Amt ausüben mußte.

Berücksichtigt man dies sowie die Tatsache, daß die Vorschriften über den Ersatz des durch Kraftwagen verursachten Schadens beim gegenwärtigen Stand der europäischen Integration für die Gemeinschaft ohne Interesse seien, so besteht nach Meinung der Kommission kein Grund, Fälle dieser Art dem Gemeinschaftsrecht und der Zuständigkeit des Gerichtshofes zu unterstellen.

Die Kommission weist darauf hin, daß ihre Auslegung des Begriffs der Amtsausübung letztlich auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil 5/68 gegebene Definition der in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlung hinauslaufe. Diese Übereinstimmung, die sich übrigens auch in anderen Verträgen über die Schaffung internationaler Organisationen finde, sei dazu angetan, die Lösung der hier anstehenden Fragen zu vereinfachen, denn wenn der Tatbestand des Artikels 188 Absatz 2 erfüllt sei, werde der Beamte durch die Befreiung von der Gerichtsbarkeit geschützt. Werde die Befreiung aufgehoben, so könne der Beamte lediglich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch einschränkend ausgeführt, diese Übereinstimmung werde namentlich für den Fall behauptet, daß ein Beamter seinen privaten Kraftwagen benutzt, doch könne sie nicht in allen anderen Fällen Geltung beanspruchen.

B — Zur persönlichen Haftung von Bediensteten, die in Ausübung ihres Amtes eine schadenstiftende Handlung begangen haben.

Die Kassationskläger meinen, daraus, daß die Mitgliedstaaten Artikel 40 EGKS-Vertrag, der eine persönliche Haftung des Bediensteten vorsah, geändert und der Fassung der Artikel 215 EWG-Vertrag und 188 EAG-Vertrag angeglichen haben, gehe hervor, daß nach dem Willen der Verfasser des Vertrages nur die Gemeinschaft für Schäden aus schuldhaften Handlungen haften könne, die von Bediensteten in Ausübung ihres Amtes begangen werden. Die persönliche Haftung der Bediensteten für diese Schäden sei somit ausgeschlossen. Eine andere Lösung würde mehrere Nachteile mit sich bringen, insbesondere die Möglichkeit einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen, sofern davon ausgegangen werde, daß der Gerichtshof für gegen einen Bediensteten persönlich gerichtete Haftpflichtklagen nicht zuständig sei.

Artikel 12 des Anhangs VII zum Beamtenstatut sei rechtswidrig, weil er zu Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag im Widerspruch stehe.

Hilfsweise machen die Kassationskläger geltend, die genannte Bestimmung betreffe nur den Fall, daß ein Beamter zur Benutzung seines privaten Kraftwagens ermächtigt werde, könne aber wegen ihres Ausnahmecharakters nicht für den Fall gelten, daß ein Beamter wie Herr Sayag den Befehl erhalten habe, sein Privatfahrzeug zu benutzen.

Die Kassationsbeklagten meinen dagegen, der Ausschluß der persönlichen Haftung der Bediensteten würde einen Rückschritt im Vergleich zur allgemeinen Ausrichtung der innerstaatlichen Rechtsordnungen bedeuten, welche die persönliche Haftung des Beamten und die der öffentlichen Gewalten nebeneinander bestehen ließen, was dazu beitrage, beim Beamten das Bewußtsein seiner Pflichten ständigwachzuhalten.

Das Problem, das sich aus dem Bestehen zweier Klagemöglichkeiten Dritter ergeben könnte, sei nicht so groß, daß seinetwegen der Ausschluß der persönlichen Haftung des Beamten vorzuziehen wäre. Artikel 12 des Anhangs VII zum Statut sei nur die Bestätigung dafür, daß ein Beamter, der freiwillig seinen privaten Kraftwagen benutze, sich nicht mehr in Ausübung seines Amtes befinde. Diese Bestimmung stehe somit nicht im Widerspruch zu Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt die Ansicht, daß für einen Schaden, der mit dem Dienst in keinem unauflöslichen und notwendigen Zusammenhang stehe, nur sein Urheber vor den innerstaatlichen Gerichten einzustehen habe. Dagegen begründe ein in Ausübung des Amtes verursachter Schaden gegenüber Dritten ausschließlich die Haftung der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft könne einen Beamten nach Artikel 22 des Beamtenstatuts nur bei schwerwiegendem Verschulden regreßpflichtig machen.

Könnte gegen Beamte vor den innerstaatlichen Gerichten wegen in Amtsausübung begangener schuldhafter Handlungen vorgegangen werden, so würde dies zu einer zweigleisigen Gerichtsbarkeit führen; gerade um diesen gewichtigen Nachteil zu vermeiden, seien Haftpflichtklagen vor innerstaatlichen Gerichten gegen den Bediensteten selbst nicht zuzulassen, zumindest insoweit nicht, als die Handlung in Ausübung des Amtes begangen wurde. Die Kommission weist darauf hin, daß der internationale Richterbund sich im gleichen Sinne geäußert habe.

C — Zu der für Haftpflichtklagen gegen Bedienstete und ihre Versicherer geltenden Rechtsordnung und zur Bestimmung der zuständigen Gerichte.

Die Kassationskläger bemerken, wenn die Haftung des Herrn Sayag in der der Gemeinschaft aufgehe, so bedinge dies automatisch die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes für Entscheidungen über Schadensersatzklagen. Werde die persönliche Haftung des Bediensteten nicht ausgeschlossen, so ergäben sich neue Schwierigkeiten auf der Ebene der Zuständigkeit. Denn es bestehe die Gefahr, daß hiermit dem Rechtschaos die Tür geöffnet werde, auf das die einschlägige Lehre in jüngster Zeit hingewiesen habe.

Um dieser Gefahr auch für den Fall zu entgehen, daß die persönliche Haftung des Bediensteten bei in Ausübung seines Amtes begangener schuldhafter Handlung nicht in der der Gemeinschaft aufgehen sollte, müsse man annehmen, daß der Gerichtshof für Entscheidungen über Schadensersatzklagen gegen Bedienstete zuständig sei. Zu der anzuwendenden Rechtsordnung meinen die Kassationskläger, die gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze seien umfassendere und weiterreichende Richtlinien als die positiven Rechtssätze der innerstaatlichen Rechtsordnungen und diese Rechtsgrundsäzte müßten vor allen mit Schadensersatzklagen befaßten Gerichten Anwendung finden.

Die Kassationskläger heben die Unterschiede hervor, die in den innerstaatlichen Rechtsordnungen namentlich hinsichtlich der Berechnungsart eines durch dauernde Arbeitsunfähigkeit verursachten Schadens bestünden.

Nach Ansicht der Kassationskläger müßte der Gerichtshof in seinem Urteil trotz der allgemeinen Fassung des Urteils der belgischen Cour de Cassation im einzelnen klarstellen, welche Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, und insbesondere entscheiden, ob die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als solche ein Schaden ist oder ob der Schaden erst in ihren Auswirkungen besteht.

Die Kassationsbeklagten meinen, die in Artikel 151 EAG-Vertrag enthaltene Verweisung auf Artikel 188 Absatz 2 könne sich nur auf Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft beziehen, so daß die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze nicht auf die Schadcnscrsatzansprüche gegen den Bediensteten anzuwenden seien.

Selbst wenn dem aber anders wäre, dürften bei der Bestimmung der Ersatzleistung für den von Herrn Sayag verursachten Schaden die nach belgischem Recht maßgebenden Gesichtspunkte nicht vernachlässigt werden.

Entscheidungsgründe§

1/4 Die belgische Cour de Cassation hat mit Urteil vom 17. Februar 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Februar 1969, aufgrund von Artikel 150 des Vertrages zur Gründung der EAG mehrere Fragen vorgelegt, mit denen sie um Auslegung der Artikel 188 Absatz 2 und 151 des Vertrages bittet. Mit diesem Urteil wird der Gerichtshof ersucht, den Sinn des Ausdrucks in Ausübung ihrer Amtstätigkeit zu bestimmen und zu entscheiden, ob im Falle, daß eine schadenstiftende Handlung von einem nicht in amtlicher Eigenschaft handelnden Bediensteten begangen sein sollte, die persönliche Haftung des Bediensteten begründet ist oder ob diese Haftung in der der Gemeinschaft aufgeht, sowie gegebenenfalls die auf die Haftpflichtklage gegen den Bediensteten und seinen Versicherer anzuwendende Rechtsordnung zu bestimmen und zu klären, ob für die Entscheidung über diese Klage ausschließlich das in Artikel 151 des Vertrages vorgesehene Gericht zuständig ist. Aus den Prozeßakten geht hervor, daß die vorgelegten Fragen den Fall eines EAG-Beamten betreffen, der im Besitz eines Dienstreiseauftrags am Steuer seines privaten Kraftwagens zur Ausführung einer Dienstreise eine Fahrt unternimmt und dabei einen Unfall verursacht. Damit ist in erster Linie die Frage aufgeworfen, ob angenommen werden kann, daß ein solcher Beamter sich im Sinne von Artikel 188 Absatz 2 dieses Vertrages in Ausübung seiner Amtstätigkeit befindet, obwohl er nicht in seiner amtlichen Eigenschaft im Sinne des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG handelt.

5/11 Auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung unterwirft der Vertrag die Gemeinschaft einer eigenständigen, gemeinschaftsrechtlichen Regelung, kraft deren sie die von ihren Organen und Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach einer einheitlichen Rechtsnorm zu ersetzen hat. Der Vertrag stellt die einheitliche Anwendung dieser Vorschrift und die Unabhängigkeit der Organe der Gemeinschaft dadurch sicher, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet vorsieht. Indem Artikel 188 die von den Organen und die von den Bediensteten der Gemeinschaft verursachten Schäden nebeneinander aufführt, läßt er erkennen, daß die Gemeinschaft nur für diejenigen Handlungen ihrer Bediensteten haftet, die sich aufgrund einer unmittelbaren inneren Beziehung notwendig aus den Aufgaben der Organe ergeben. In Anbetracht ihrer Besonderheit wäre es daher unstatthaft, diese rechtliche Regelung auf Handlungen außerhalb der hiermit bezeichneten Fälle auszudehnen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein Bediensteter seinen privaten Kraftwagen bei der Verrichtung seines Dienstes für eine Fahrt benutzt. Auch die Erwähnung des privaten Kraftwagens des Bediensteten in einem Dienstreiseauftrag bewirkt nicht, daß das Steuern dieses Wagens zur Ausübung seiner Amtstätigkeit wird, sondern soll gegebenenfalls vor allem die Erstattung der durch die Benutzung dieses Beförderungsmittels entstehenden Reisekosten nach den hierfür geltenden Maßstäben ermöglichen. Nur im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände so zwingender Art, daß ohne die Benutzung eines privaten Beförderungsmittels durch den Bediensteten die Gemeinschaft die ihr übertragenen Aufgaben nicht hätte erfüllen können, ließe sich diese Benutzung als Ausübung der Amtstätigkeit des Bediensteten im Sinne von Artikel 188 Absatz 2 des Vertrages ansehen.

12 Nach alledem kann das Führen seines privaten Kraftwagens durch einen Bediensteten in der Regel keine Ausübung seiner Amtstätigkeit im Sinne von Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag sein.

13 Die Prüfung der hilfsweise gestellten Fragen erübrigt sich hiernach.

Kosten

14/15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung des Königreichs Belgien, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der belgischen Cour de Cassation anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kassationskläger und der Kassationsbeklagten, der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 150, 151 und 188 Absatz 2,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere ihres Artikels 21,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der belgischen Cour de Cassation gemäß Urteil vom 17. Februar 1969 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Es gehört in der Regel nicht zur Ausübung der Amtstätigkeit im Sinne von Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag, wenn ein Bediensteter der Gemeinschaft bei der Verrichtung seines Dienstes seinen privaten Kraftwagen benutzt.