Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.10.1969 – C-50/69
ECLI:EU:C:1969:42
In der Rechtssache 50/69 R
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
vertreten durch Herrn Ulrich Everling, Ministerialdirigent im Bundesministerium für Wirtschaft,
Zustellungsanschrift: Der Kanzler der Botschaft der Bundesrepublik in Luxemburg, 3, boulevard Royal,
Antragstellerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
vertreten durch Herrn Walter Much, stellvertretender Generaldirektor des Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1969 betreffend Ermächtigung der Bundesrepublik zur Ergreifung bestimmter Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft, erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner, W. Strauß, R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgenden
BESCHLUSS§
aufgrund des Berichtes:
Die Regierung des Bundesrepublik Deutschland hat am 30. September 1969 bei der Kommission die Ermächtigung zu bestimmten vorläufigen Schutzmaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft beantragt. Sie hat diesen Antrag auf Artikel 226 EWGV gestützt.
Die Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland mit Entscheidung vom 1. Oktober 1969 unter Ausschluß jeder von den geltenden Gemeinschaftsregeln abweichenden Maßnahmen ermächtigt, die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet auszusetzen.
Im vorliegenden Verfahren wegen einstweiliger Anordnung begehrt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Aussetzung des Vollzugs der genannten Entscheidung der Kommission, soweit diese Entscheidung den Ausschluß aller Maßnahmen außer der Aussetzung der Einfuhren bewirke.
Nach Artikel 226 EWGV kann bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig oder bestimmte Gebiete erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen, ein Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, es ist aber Sache der Kommission, die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen zu bestimmen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festzulegen.
Die Entscheidung vom 1. Oktober 1969 ermächtigt die Bundesrepublik Deutschland, die der Kommission in der gegebenen Lage notwendig erscheinenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, enthält aber zugleich die Weigerung, Maßnahmen, wie sie die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer Verordnung vom 29. September 1969 eingeführt und der Kommission mit dem Antrag vom 30. September 1969 zur Genehmigung vorgelegt hat, nach Artikel 226 zu genehmigen.
Selbst wenn sie dies nicht ausdrücklich erwähnt hätte, würde die Entscheidung im Rahmen von Artikel 226 ohnedies nur die Möglichkeit zu dieser von den Gemeinschaftsregeln abweichenden Maßnahme eröffnet haben, ohne indessen den Rückgriff auf andere vom Gemeinschaftsrecht etwa gewährte Möglichkeiten auszuschließen.
Unter diesen Umständen kann der Antrag auf einstweilige Anordnung das Ziel nicht erreichen, das ihm die Regierung der Bundesrepublik Deutschland setzt, da die Aussetzung des Vollzugs einer ablehnenden Entscheidung der Erteilung der von der Kommission versagten Genehmigung nicht gleichkommen kann.
Der Gerichtshof kann nicht die Kommission ersetzen und anstelle der Exekutive Entscheidungen nach Artikel 226 erlassen.
Somit ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 1. Oktober 1969 abzulehnen.
Kosten
Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorbehalten.
Aufgrund der Verfahrensakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 109, 115, 185 und 226,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 36,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 83, 84, 85, 86 und 90,
hat
DER GERICHTSHOF
im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung
beschlossen:
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bestimmter Teile der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1969 wird abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.