Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1969 – C-14/69
ECLI:EU:C:1969:45
In der Rechtssache 14/69
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Finanzgericht
Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Kommanditgesellschaft in Firma MARKUS & WALSH, Hamburg
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt Nr. 195 vom 28. Oktober 1966, S. 3361 ff.) erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Vorgeschichte
A — a)Der Rat der EWG hat am 27. Oktober 1967 die Verordnung Nr. 160/66/EWG erlassen. Die von der Verordnung unmittelbar betroffenen Waren stellen, da nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführt, keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 ff. des Vertrages dar; jedoch handelt es sich um aus der Verarbeitung solcher Erzeugnisse entstandene Waren. Die Verordnung betrifft sowohl den innergemeinschaftlichen Handel als auch den — vorliegend allein bedeutsamen — Handel mit Drittstaaten. Für die genannten Waren wird gemäß Artikel 1 der Verordnung für den innergemeinschaftlichen Handel und den Handel mit Drittländern eine Einfuhr- und Ausfuhrregelung eingeführt; diese Regelung soll … zu einem Ausgleich der Kosten der Versorgung mit den in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Rohstoffen sowie zur Anpassung des Schutzes solcher Erzeugnisse führen.Gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 ist die Verordnung auf die in der ihr beigegebenen Anlage aufgeführten Waren anwendbar; zu diesen gehören Güter, wie sie den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bilden. Absatz 2 dieses Artikels zählt diejenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf, die — im Gegensatz zu den vorstehend erwähnten Verarbeitungserzeugnissen — als Grunderzeugnisse im Sinne der Verordnung gelten; hierzu gehört u.a. Rüben- und Rohrzucker, fest. Schließlich bestimmt Artikel 2 Absatz 4 u.a.:Der Rat legt … für jede einzelne Ware, auf die diese Verordnung Anwendung findet, die Mengen der Grunderzeugnisse fest, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung der Waren verwendet worden sind, …Artikel 10 der Verordnung bestimmt, daß bei der Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren aus dritten Ländern in einen Mitgliedstaat … anstelle der von diesem Mitgliedstaat erhobenen Zölle eine Abgabe erhoben [wird], die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzt:einem festen Teilbetrag in Form eines nach Maßgabe des Artikels 11 festgesetzten Wertzolls zum Schutz der die betreffenden Waren herstellenden Industrie;einem beweglichen Teilbetrag, der nach Maßgabe des Artikels 12 festgesetzt wird; mit diesem Teilbetrag soll bei den nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 4 bestimmten Mengen Grunderzeugnisse die Inzidenz der Differenz zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse im einführenden Mitgliedstaat und den für Einfuhren aus Drittländern geltenden Preisen gedeckt werden, wenn die Gesamtkosten der genannten Mengen Grunderzeugnisse im einführenden Mitgliedstaat höher sind.Gemäß Artikel 11 der Verordnung ist der obengenannte feste Teilbetrag vom Rat festzusetzen, und zwar für alle Mitgliedstaaten in gleicher Höhe. Diese Festsetzung erfolgte durch die — auf die Verordnung Nr. 160/66/EWG gestützte — Verordnung Nr. 83/67/EWG des Rates (Amtsblatt vom 26. April 1967, S. 1597 ff.). Gemäß Anhang I zu dieser Verordnung betragen die Zollsätze für die vorliegend in Betracht kommenden Waren:TarifnummerZollsatz (autonom)Höhe des Zollsatzes nach teilweiser Aussetzung17.04-C20,7 %18 %18.06-B22,3 %19 %Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 160/66/EWG wird der obengenannte bewegliche Teilbetrag von der Kommission vierteljährlich für jeden Mitgliedstaat gesondert festgesetzt.Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung, der den Gegenstand der Vorlage bildet, lautet:Ist der Zollsatz für eine unter diese Verordnung fallende Ware bei Inkrafttreten dieser Verordnung im GATT konsolidiert, so darf der Gesamtbetrag der Abgabe nach Artikel 10, ausgedrückt in Vomhundertteilen der betreffenden Ware, für die Zeitdauer dieser Konsolidierung den gegenüber Drittländern konsolidierten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.b)Die vorliegend in Betracht kommenden Bestimmungen des GATT ergeben sich aus der Liste XL der Anlage B des am 16. Juli 1962 in Genf unterzeichneten Protokolls zum allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 (nachstehend: GATT-Protokoll). Sie lauten in dem neben dem englischen allein verbindlichen französischen Text wie folgt:Position du tarifDesignation des produitsDroit17.04Sucreries sans cacao:…C.autres …27 %…………18.06Chocolat et autres préparations alimentaires contenant du cacao:B.autres …27 %……Deutsche Übersetzung der Fußnote (laut BGBl. 1967, II, S. 363):Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, zusätzlich zu dem gebundenen Zollsatz eine Abgabe auf die in der Ware enthaltenen Zucker (berechnet als Saccharose) zu erheben, die der Belastung des Zuckers bei der Einfuhr entspricht.
B — Die Firma Markus & Walsh, Klägerin im Ausgangsverfahren, ließ Ende Oktober und Anfang November 1967 bei dem zuständigen deutschen Zollamt aus England und Irland eingeführte Zuckerwaren und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Nummern 17.04-C und 18.06-B des Gemeinsamen Zolltarifs) zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt erhob auf der Grundlage der Verordnung Nr. 160/66/EWG einen Zoll, der aus einem festen,' in Prozenten des Warenwertes errechneten Zollsatz und einem weiteren DM-Betrag bestand.
Die Firma Markus & Walsh hat vor dem Finanzgericht Hamburg geltend gemacht, entgegen Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG überschreite dieser Zoll insgesamt die Drittländern gegenüber konsolidierten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Für die obengenannten Waren betrage der konsolidierte Zollsatz 27 %. Daß sich die Gemeinschaft im GATT-Protokoll die Erhebung einer zusätzlichen Abgabe vorbehalten habe, sei vorliegend unerheblich: aus dem Wortlaut der Fußnote (a) zu den Tarifnummern 17.04 und 18.06 (vgl. oben A — b) ergebe sich nämlich, daß diese Abgabe nicht unter den Begriff droit consolidé falle.
Das beklagte Hauptzollamt vertritt demgegenüber die Auffassung, der Begriff konsolidierter Zollsatz umfasse nicht allein den festen Bestandteil der GATT-Bindung, sondern auch etwaige Ergänzungen durch Fußnoten, wie sie bei komplizierten Bindungen erfolgten. Die Spalte des GATT-Protokolls, welche die Zollsätze angebe, trage die Überschrift droit, nicht droit consolidé. Bei den Tarifnummern 17.04-C und 18.06-B um fasse das konsolidierte Zollzugeständnis demnach sowohl den festen Prozentsatz als auch die zusätzlichen Zuckerabgaben.
II — Inhalt und Begründung des Vorlagebeschlusses
A — Das Finanzgericht Hamburg hat am 12. März 1969 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist unter dem im GATT konsolidierten Zollsatz im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Bearbeitungserzeugnisse nur der für Waren der Tarifnummern 17.04-C und 18.06-B in der Anlage B (Liste XL) des Protokolls zum allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 aufgeführte Zollsatz von 27 % zu verstehen, oder umfaßt dieser Begriff neben diesem Zollsatz auch die zusätzliche Abgabe, die nach der Fußnote (a) zu der genannten Tarifnummer auf den in der Ware enthaltenen Zucker erhoben werden kann?
B — Zur Begründung führt das vorlegende Gericht insbesondere aus:
Die Rechtslage sei nicht eindeutig. Für die Beantwortung der gestellten Frage werde es entscheidend darauf ankommen, was unter dem konsolidierten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG zu verstehen sei. Da die Fußnote (a) zu den streitigen Tarifpositionen von einer zusätzlich zu dem gebundenen Zollsatz zu erhebenden Abgabe spreche, sei nicht auszuschließen, daß Artikel 16 diese Abgabe nicht umfasse. Hinzu komme, daß der maßgebliche französische Text dieser Fußnote zwischen droit consolidé und droit additionnel unterscheide.
Nach alledem habe die Firma Markus & Walsh zumindest vertretbare Gründe für ihre Auffassung vorgetragen. Das reiche nach Ansicht des Finanzgerichts aus, um eine Vorlage nach Artikel 177 EWG-Vertrag zu rechtfertigen.
III — Verfahren
Der Vorlagebeschluß ist am 21. März 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes einen Schriftsatz eingereicht. In der öffentlichen Sitzung vom 9. Juli 1969 haben die Firma Markus & Walsh und die Kommission mündlich zur Sache verhandelt. Prozeßbevollmächtigter der genannten Firma ist Rechtsanwalt Dr. G. Espey, Hamburg; die Kommission wird durch ihren Rechtsberater Dr. Friedrich-Wilhelm Albrecht vertreten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1969 vorgetragen.
IV — Zusammenfassung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten
Die Firma Markus & Walsh ist der Auffassung, die Vorlagefrage sei in ihrem ersten Teil zu bejahen, in ihrem zweiten zu verneinen. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG verweise für die vorliegend in Betracht kommenden Waren auf die Liste XL der Anlage B zum GATT-Protokoll; dort werde klar zwischen droit consolidé und droit additionnel unterschieden. Es müsse davon ausgegangen werden, daß dieser Text der Kommission und dem Rat bei der Abfassung von Artikel 16 bekannt gewesen sei.
In welchem Sinne der Begriff Konsolidierung in sonstigen Vorschriften des GATT verwendet werde, sei gleichgültig. Soweit Artikel 16 unklar sein sollte, dürfe die Auslegung nicht zuungunsten der betroffenen Importeure erfolgen.
Die Kommission gelangt zum entgegengesetzten Ergebnis. Zur Begründung ihrer Auffassung und zur Erläuterung des Sachverhalts trägt sie insbesondere vor:
1. Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 160/66/EWG, soweit sie den Handel mit dritten Ländern betrifft, ließen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens, das landwirtschaftliche Grunderzeugnisse verarbeitet, hänge in erheblichem Maße von den Preisen dieser Erzeugnisse ab. Unternehmen eines Landes, in dem das Grunderzeugnis teuer ist, seien gegenüber Unternehmen aus Ländern, in denen das Grunderzeugnis zu niedrigen Preisen veräußert werde, im Wettbewerb benachteiligt.
Der EWG-Vertrag schreibe vor, die Außenzölle zu vereinheitlichen. Was die von der genannten Verordnung betroffenen Verarbeitungserzeugnisse betreffe, so habe hierbei berücksichtigt werden müssen, daß ein bloßer Wertzoll nicht zweckmäßig sei: lägen zum Beispiel die Preise für ein Grunderzeugnis im Ausfuhrland niedrig, so sei auch der Warenwert des Verarbeitungserzeugnisses verhältnismäßig niedrig, so daß der Preisausgleich für Grunderzeugnisse und der beabsichtigte Schutz der Verarbeitungsindustrie möglicherweise nicht voll erreicht würden.
Die streitige Abgabe sei dazu bestimmt, diese Nachteile zu vermeiden.
2. Zum Begriff des im GATT gegenüber Drittländern konsolidierten Zollsatzes führt die Kommission insbesondere aus:
A — Der Begriff Konsolidierung werde im GATT-Abkommen weder definiert noch in stets gleichbleibendem Sinne gebraucht. Vielmehr knüpfe das GATT seine Bestimmungen regelmäßig an den Begriff des Zugeständnisses, insbesondere des Zollzugeständnisses (concession tarifaire).
Auch das GATT-Protokoll verwende den Begriff Konsolidierung nicht. In den Fußnoten zur Liste XL diene die Bezeichnung konsolidierter Zoll der Verweisung auf den in der mit droit überschriebenen Spalte angegebenen Prozentsatz.
In der Fachsprache des internationalen Wirtschaftsrechts bedeute dagegen konsolidiert soviel wie gegenüber den Vertragsparteien des GATT gebunden oder nach den Regeln des GATT festgelegt. Hiernach sei unter Konsolidierung nicht nur die Verpflichtung zu verstehen, einen Zoll nicht über das bestehende Niveau hinaus zu erhöhen, sondern auch die Verpflichtung, einen Zoll zu senken oder ihn nicht über ein bestimmtes Niveau hinaus anzuheben.
B — Gehe man bei der Auslegung des streitigen Artikels 16 von diesen Feststellungen aus, dann wird die Höchstgrenze der Belastung durch das im GATT gemachte Zugeständnis der Gemeinschaft bezüglich ihres Zolltarifs gebildet. Mit anderen Worten: die aus Zollzugeständnissen fließenden Rechte der Vertragsparteien des GATT sollen nicht beeinträchtigt werden. Diese Auffassung werde auch dadurch bestätigt, daß die genannte Vorschrift von dem gegenüber Drittländern konsolidierten Zollsatz spreche. Sie werde ferner durch den vorletzten Absatz der Begründung der Verordnung bekräftigt; dort heißt es: Der Gesamtbetrag der gegenüber Drittländern zu erhebenden Abgabe, ausgedrückt in Vomhundertteilen des Einfuhrpreises der betreffenden Ware, darf nicht höher sein als der Zollsatz, der sich aus etwaigen Verpflichtungen gegenüber den Drittländern ergibt.
C — Die Kommission führt schließlich eine Reihe von Bestimmungen aus landwirtschaftlichen Verordnungen des Rates an; aus ihnen ergebe sich insgesamt, daß es stets darum gehe, die von der Gemeinschaft im Rahmen des GATT übernommenen Verpflichtungen einzuhalten.
Schließlich trägt sie vor, die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969, die an die Stelle der Verordnung Nr. 160/66/EWG getreten sei, lasse klar erkennen, daß die Gemeinschaft von ihrem Recht, das streitige droit additionnel zu erheben, Gebrauch gemacht habe.
3. Daß dies auch vorliegend geschehen sei, folge überdies daraus, daß es unverständlich wäre, wenn der in der Verordnung Nr. 160/66/EWG vorgesehene und demgemäß für notwendig erachtete Schutz nicht vollständig gewährt würde, obwohl dies ohne Verletzung der Rechte Dritter möglich sei.
Demgegenüber könne nicht ins Gewicht fallen, daß die fragliche Bestimmung des GATT-Protokolls ihrem Wortlaut nach zwischen droit consolidé und droit additionnel unterscheide. Die Worte konsolidierter Zollsatz in der Fußnote (a) dienen vielmehr allein der Verweisung von der Fußnote auf die Spalte droit und sind gleichbedeutend mit oben angegebener Prozentsatz als Teil des konsolidierten Zollzugeständnisses.
Entscheidungsgründe§
Zur Begründetheit
1 Das Finanzgericht Hamburg hat durch Beschluß vom 12. März 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. März 1969, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage zur Auslegung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgelegt. Mit dieser Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob unter dem im GATT konsolidierten Zollsatz im Sinne [des genannten] Artikels 16 Absatz 1 nur der für Waren der Tarifnummern 17.04-C und 18.06-B in der Anlage B (Liste XL) des Protokolls zum allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 — nachstehend GATT-Protokoll genannt — aufgeführte Zollsatz von 27 % zu verstehen ist, oder ob dieser Begriff neben diesem Zollsatz auch die zusätzliche Abgabe umfaßt, die nach der Fußnote (a) zu der genannten Tarifnummer auf den in der Ware enthaltenen Zucker erhoben werden kann.
2 In Absatz 1 des genannten Artikels 16 heißt es :
Ist der Zollsatz für eine unter diese Verordnung fallende Ware bei Inkrafttreten dieser Verordnung im GATT konsolidiert, so darf der Gesamtbetrag der Abgabe nach Artikel 10 … (der gleichen Verordnung, d.h. der bei der Einfuhr unter diese Verordnung fallender Waren aus dritten Ländern in einen Mitgliedstaat erhobenen Abgabe), … ausgedrückt in Vomhundertteilen des Einfuhrpreises der betreffenden Ware … den gegenüber Drittländern konsolidierten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.
3 Nach dem Wortlaut der Liste XL des Anhangs B zum GATT-Protokoll wird für die Tarifnummer 17.04 — sucreries sans cacao … C. autres (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt … C. andere) — und die Tarifnummer 18.06 — chocolat et autres préparations alimentaires contenant du cacao (Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen) — ein Satz von 27 % erhoben vorbehaltlich einer zusätzlichen Abgabe auf Zucker, die in einer Fußnote (a) vorgesehen ist. Diese Fußnote lautet: La Communauté se réserve le droit de percevoir, en sus du droit consolidé, un droit additionnel sur le sucre, correspondant à la charge supporteé à l'importation par le sucre, et applicable à la quantité de sucres divers (calculée en saccharose), contenue dans ces produits (Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, zusätzlich zu dem gebundenen Zollsatz eine Abgabe auf die in der Ware enthaltenen Zucker (berechnet als Saccharose) zu erheben, die der Belastung des Zuckers bei der Einfuhr entspricht).
4 Die vorgelegte Frage geht also dahin, ob der Höchstsatz, den die streitige Abgabe nach dem genannten Artikel 16 nicht überschreiten darf, in dem im GATT-Protokoll vorgesehenen Zoll von 27 % besteht oder ob er sich aus der Zusammenrechnung dieses Zolls mit der in der Fußnote (a) vorgesehenen zusätzlichen Abgabe auf Zucker ergibt.
5 Es wurde geltend gemacht, daß die vorgenannten Bestimmungen des GATT-Protokolls zwischen dem droit consolidé (konsolidierten Zoll) — einem Begriff, der sich nur auf den genannten Satz von 27 % beziehe — und der zusätzlichen Abgabe auf Zucker unterschieden.
6 In den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften — und übrigens auch in den GATT-Bestimmungen — wurden die Begriffe Konsolidierung und konsolidierter Zollsatz nicht näher bestimmt. Unstreitig verwendet der Sprachgebrauch diese Ausdrücke häufig in einem umfassenden Sinne, der sämtliche Tarifzugeständnisse umfaßt, zu denen sich die GATT-Mitglieder im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet haben. Hiernach muß die Antwort auf die gestellte Frage vor allem aus den Beweggründen und Zielen der Verordnung Nr. 160/66/EWG abgeleitet werden.
7 Laut ihrem Artikel 2 betrifft diese Verordnung nicht nur die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildenden Erzeugnisse, sondern sämtliche in ihrem Anhang aufgezählten Waren. Nach Artikel 10 dieser Verordnung besteht die durch sie eingeführte Abgabe einerseits aus einem festen Teilbetrag in Form eines … Wertzolls zum Schutz der die betreffenden Waren herstellenden Industrie und andererseits aus einem beweglichen Teilbetrag … [womit] bei den [in diesen Waren enthaltenen] Mengen Grunderzeugnisse die Inzidenz der Differenz zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse im einführenden Mitgliedstaat und den für Einfuhren aus Drittländern geltenden Preisen gedeckt werden [soll], wenn die Gesamtkosten der genannten Mengen Grunderzeugnisse im einführenden Mitgliedstaat höher sind.
8 In der Begründung der Verordnung heißt es in der siebenten Erwägung: Durch die Einführung der Abschöpfungsregelung für die verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe wurden die bisher bestehenden Relationen zwischen dem Schutz der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und dem Schutz ihrer Verarbeitungserzeugnisse gegenüber den Drittländern verändert; dies führte in bestimmten Fällen zu einer merklichen Verringerung der Vorteile, die sich in der Gemeinschaft für die die betreffenden Waren herstellenden Industrien der Mitgliedstaaten ergaben. Die achte Erwägung der gleichen Begründung enthält die Feststellung: Die so geschaffene Lage und die vorgenannten Schwierigkeiten können dadurch beseitigt werden, daß eine gemeinschaftliche Handelsregelung eingeführt wird, mit der die Preise der in die einzelnen Mitgliedstaaten in Form der genannten Waren eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf das Niveau der Binnenmarktpreise der Mitgliedstaaten angehoben werden sollen und der Schutz der diese Waren herstellenden Industrien gewährleistet werden soll.
9 Aus alledem ist das Bestreben zu erkennen, den weiterverarbeitenden Industrien der Mitgliedstaaten einen wirksamen Schutz gegen die Einfuhr von Konkurrenzwaren aus dritten Ländern zu gewähren, soweit die in diesen Ländern ansässigen Industrien sich die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zu vorteilhafteren Preisen als den in den Mitgliedstaaten für die gleichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse geltenden beschaffen können. Der bewegliche Teilbetrag, der im vorgenannten Artikel 10 vorgesehenen Abgabe entspricht geradezu diesem Bestreben. Außerdem weist die Gliederung der durch diese Vorschrift eingeführten Abgabe in einen festen Teilbetrag und einen beweglichen Teilbetrag eine deutliche Parallele zu der aus den fraglichen Bestimmungen des GATT-Protokolls ersichtlichen Unterscheidung auf.
10 Daher ist davon auszugehen, daß die Verfasser des auszulegenden Artikels 16 Absatz 1 die Rechte, die sich die Gemeinschaft gegenüber den anderen Mitgliedern des GATT laut der vorgenannten Fußnote (a) der Liste XL des Anhangs B zum GATT-Protokoll vorbehalten hatte, voll ausschöpfen wollten.
11 Hierfür spricht auch die vorletzte Erwägung der Begründung der genannten Verordnung, worin es heißt: Der Gesamtbetrag der gegenüber Drittländern zu erhebenden Abgabe, ausgedrückt in Vomhundertteilen des Einfuhrpreises der betreffenden Waren, darf nicht höher sein als der Zollsatz, der sich aus etwaigen Verpflichtungen gegenüber den Drittländern ergibt. Diese Stelle läßt zusammen mit dem folgenden Satz der gleichen Erwägung, wonach der Gesamtbetrag der im innergemeinschaftlichen Handel zu erhebenden Abgabe … jedoch niedriger sein [muß] als der vorgenannte Zollsatz,
den Umkehrschluß zu, daß die Verfasser der Verordnung nicht die Absicht hatten, im außergemeinschaftlichen Handel auch nur teilweise auf die Befugnisse zu verzichten, die ihnen nach der Fußnote (a) der vorerwähnten Bestimmungen des GATT-Protokolls zustehen.
12 Nach alledem erscheint Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG trotz des Mangels an Genauigkeit seiner Fassung hinreichend deutlich, um die Verneinung des ersten und die Bejahung des zweiten Teils der vom Finanzgericht gestellten Frage zu erlauben.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig.
14 Für die Parteien des Hauptprozesses stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, Firma Markus & Walsh, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, insbesondere ihrer Artikel 2, 10 und 16 Absatz 1,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts Hamburg vom 12. März 1969 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates ist für die Tarifnummern 17.04-C und 18.06-B der Liste XL der Anlage B des Protokolls zum allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 unter dem Ausdruck im GATT konsolidierter Zollsatz nicht nur der in den genannten Bestimmungen dieses Protokolls vorgesehene Zollsatz von 27 %, sondern auch die zusätzliche Abgabe auf Zucker gemäß der Fußnote (a) zu den genannten Tarifnummern zu verstehen.