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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1969 – C-15/69

ECLI:EU:C:1969:46

In der Rechtssache 15/69

betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesarbeitsgericht in Kassel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

WÜRTTEMBERGISCHE MILCHVERWERTUNG-SÜDMILCH-AG, Stuttgart-N, Rosensteinstraße 20,

Beklagte und Revisionsklägerin

gegen

HERRN SALVATORE UGLIOLA, Arbeitnehmer, Stuttgart-N, Rosensteinstraße 20

Kläger und Revisionsbeklagten

vorgelegten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 der Verordnung Nr. 38/64 des Rates vom 25. März 1964 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Amtsblatt Nr. 62 vom 17. April 1964) und von Artikel 7 der den gleichen Gegenstand betreffenden Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968) erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, W. Strauß, A. Trabucchi (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Salvatore Ugliola, ein seit dem 29. Mai 1961 bei der Firma Württembergische Milchverwertung-Südmilch-AG beschäftigter italienischer Staatsangehöriger, hat vom 12. Mai 1965 bis zum 3. August 1966 seinen Wehrdienst in Italien geleistet und deswegen seine Tätigkeit bei dem genannten Unterneh14. August 1966men vom 6. Mai 1965 bis zum unterbrochen.

Vor dem zuständigen deutschen Gericht begehrte Herr Ugliola die Anrechnung seiner Wehrdienstzeit auf seine Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten gemäß dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Arbeitsplatzschutzgesetz vom 30. März 1957 in der Fassung vom 21. Mai 1968. Dieses Gesetz bestimmt insbesondere:

a) § 1 Abs. 1:

Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.

b) § 6 Abs. 1 und 2:

(1)Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den Grundwehrdienst oder im Anschluß an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlaßt war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.(2)Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Lehrlingen und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluß der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnung und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

Herr Ugliola stützte seinen Anspruch unter anderem auf die Verordnungen Nrn. 38/64 und 1612/68 des Rates der EWG.

Artikel 9 der Verordnung Nr. 38/64 bestimmt:

Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Entlohnung und Kündigung, genießt er den gleichen Schutz und die gleiche Behandlung wie die inländischen Arbeitnehmer.

Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet wie folgt:

(1)Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2)Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

(3)Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

(4)Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

Die Firma Württembergische Milchverwertung-Südmilch-AG hielt dem Begehren des Herrn Ugliola vornehmlich entgegen, die Vorschriften des zitierten deutschen Gesetzes gehörten nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem öffentlichen Recht an.

Die deutschen Gerichte gaben in der ersten und der Berufungsinstanz der Klage des Herrn Ugliola statt; das Berufungsgericht schloß sich hierbei der auf die Verordnung Nr. 38/64 gestützten Rechtsauffassung des Klägers an.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Landesarbeitsgericht die Revision beim Bundesarbeitsgericht zu, das mit Beschluß vom 27. Februar 1969, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. März 1969, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Sind Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 38/64 vom 25. März 1964 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache — Nr. 62 vom 17. April 1964 und Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968) dahin auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit gegen seinen Arbeitgeber nach dem Recht des Beschäftigungslandes für die Zeit hat, während der er seine Tätigkeit zum Zwecke der Erfüllung der Wehrdienstpflicht in seinem Heimatland hat unterbrechen müssen?

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung abzusehen.

Die beiden Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 9. Juli 1969 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1969 vorgetragen.

II — Erklärungen inach Artikel 20 der Satzung

A — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Was die Zulässigkeit des Auslegungsersuchens anbelangt, so bereite der Umstand, daß die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts zwei zeitlich aufeinanderfolgende Vorschriften betrifft, von denen die eine gegenwärtig nicht mehr gültig ist, keine Schwierigkeiten.

Es sei nicht auszuschließen, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 38/64 nach staatlichem Recht anwendbar sein könnten. Hierüber habe ausschließlich das staatliche Gericht zu entscheiden.

Was den Inhalt der Frage betrifft, so entspreche es dem Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, den Zielen und dem Wesen der Gemeinschaft, daß für die Berücksichtigung der von Wanderarbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten geleisteten Wehrdienstzeiten der in Artikel 48 EWG-Vertrag aufgestellte und in den Verordnungen Nrn. 38/64 und 1612/68 wiederholte Gleichbehandlungsgrundsatz gelte.

Schon aus dem Gebrauch des Wortes insbesondere in Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 38/64 und in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 gehe hervor, daß die in diesen Bestimmungen erwähnten Anwendungsfälle des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur Beispiele seien, den weiten Bereich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen also keineswegs erschöpfen könnten. Die Berücksichtigung der Wehrdienstzeiten bei der Bestimmung des Dienstalters im privaten Arbeitsverhältnis habe aber unmittelbare Auswirkungen auf diese Bedingungen. Die Einberufung eines Wanderarbeitnehmers zum Wehrdienst sei übrigens in den genannten Gemeinschaftsverordnungen (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 38/64) sowie in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 64/240 des Rates (Amtsblatt Nr. 62 vom 17. April 1964, S. 981) und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 68/360 des Rates (Amtsblatt Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968) bei Fragen des Aufenthaltsrechts und des Zugangs zu bestimmten Arbeitsstellen in Betracht gezogen. Diese Bestimmungen ließen das Bestreben erkennen zu verhindern, daß Wanderarbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis deswegen benachteiligt werden, weil sie ihren Wehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat leisten. Würden die Wehrdienstzeiten im Beschäftigungsstaat nicht berücksichtigt, so würde der Wanderarbeitnehmer für seinen Entschluß bestraft, ein Arbeitsverhältnis in einem anderen Land einzugehen.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz beschäftige sich nicht mit dem Inhalt oder der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht zur Wehrdienstleistung, sondern mit den Rechtsfolgen, die sich für einen bestimmten Arbeitsvertrag aus der durch den Wehrdienst bedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers ergeben. Daher seien die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenso wie die Vorschriften über den Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zu den Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 38/64 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zu rechnen.

Aus alledem und auch aus den der Verabschiedung der fraglichen Verordnungen vorausgegangenen Beratungen (in denen von der Notwendigkeit die Rede gewesen sei, die Wanderarbeitnehmer den einheimischen Arbeitnehmern völlig gleichzustellen) sei zu schließen, daß das Diskriminierungsverbot sich auch auf die nationalen Vorschriften über mit dem Wehrdienst verbundene Vergünstigungen im Arbeitsverhältnis erstrecke.

Vorschriften über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst, die verhindern sollten, daß der Arbeitnehmer wegen seines Wehrdienstes arbeitsrechtliche Nachteile erleide, bestünden übrigens in allen Mitgliedstaaten.

B — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

1. Hauptthese

Das deutsche Arbeitsplatzschutzgesetz sehe eine Reihe von Vergünstigungen vor, die die deutsche öffentliche Hand und allgemein die deutsche Wirtschaft finanziell nicht unerheblich belasteten.

Für im privaten Bereich Beschäftigte sehe dieses Gesetz nicht nur die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer, sondern unter anderen folgende Vergünstigungen vor:

Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Wehrdienst habe der Bund für die Mehraufwendungen aufzukommen, die dem deutschen Arbeitgeber durch die vorübergehende Beschäftigung von zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz entstehen (§ 1 Abs. 5).

Nach § 4 würden Zeiten von Wehrübungen auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.

Nach § 5 habe der Bund für Wehrpflichtige, die eine zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversicherung eingegangen sind, die Beiträge in voller Höhe zu zahlen.

Nach § 11 habe der Bund bei Wehrübungen von höchstens dreitägiger Dauer das weiterzugewährende Arbeitsentgelt zu erstatten.

Die Entscheidung über das dem Gerichtshof vorgelegte Auslegungsersuchen gehe in ihren Auswirkungen deshalb über das spezielle Problem der Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit hinaus.

Das deutsche Arbeitsplatzschutzgesetz gehöre nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Wehrrecht an. Daher falle es nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 38/64 und 1612/68. Diese gehe namentlich aus den Artikeln 223 und 224 des Vertrages hervor, welche die Wehrgesetzgebung der ausschließlichen Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehielten. Durch das fragliche Gesetz habe der deutsche Staat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, hoheitlich als Ausgleich für eine Dienstleistung, zu der die Staatsbürger im öffentlichen Interesse herangezogen würden, die aber von Ausländern gewöhnlich nicht verlangt werde, bestimmte Vergünstigungen zu gewähren. Es handele sich daher um ein zur Wehrgesetzgebung gehörendes deutsches Gesetz, das als solches nicht den Bestimmungen des Vertrages unterliege.

2. Erste Hilfsthese

Sollte davon auszugehen sein, daß das Arbeitsplatzschutzgesetz doch von der Freizügigkeitsregelung der Gemeinschaft berührt werde, so scheide ein Verstoß gegen das in den umstrittenen Verordnungen ausgesprocheneDiskriminierungsverbot ebenso aus. Dieses Verbot besage entsprechend dem in Artikel 48 des Vertrages aufgestellten Erfordernis, daß die Angehörigen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat ebenso behandelt werden müßten wie dessen Angehörige. Die Vergünstigungen, die das deutsche Arbeitsplatzschutzgesetz bei Einberufung zum Wehrdienst vorsieht, kämen Einheimischen und Ausländern, die ihren Wehrdienst in der Bundeswehr leisteten, in gleicher Weise zugute. Andererseits erhalte ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wehrdienst im Ausland leiste, die Vergünstigungen nicht. Die unterschiedliche Behandlung nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz knüpfe also nicht an die Staatszugehörigkeit, sondern an die Wehrdienstleistung in der Bundeswehr an. Es handele sich um ein objektives Alerkmal, das auch nicht willkürlich gewählt sei, da es einem der Wehrgesetzgebung zuzurechnenden Gesetz angehöre und da die sich aus diesem Gesetz ergebenden finanziellen Lasten von der Bundesrepublik allein getragen würden. Würden die in diesem Gesetz vorgesehenen Vergünstigungen auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die ihren Wehrdienst in anderen Mitgliedstaaten geleistet haben, deren Angehörige sie sind, so würde der deutsche Staat damit mittelbar den Verteidigungshaushalt dieser Staaten entlasten.

Im Bereich der Verteidigung seien, da er in der Gemeinschaft nicht integriert sei, unterschiedliche nationale Regelungen möglich. Dies gelte vornehmlich für den allgemeinen Begriff des Wehrdienstes. Die sich aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz ergebende Ungleichbehandlung rechtfertige sich auch aus dieser Situation. Die unterschiedslose Anwendung dieses Gesetzes auf Ausländer könnte namentlich zur Kumulierung der Vorteile der verschiedenen einschlägigen nationalen Gesetze führen.

3. Zweite Hilfsthese

Selbst wenn es möglich sein sollte, in der Regelung des Arbeitsplatzschutzgesetzes einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu sehen, so wäre dieser Verstoß doch nach Artikel 48 des Vertrages erlaubt, der Diskriminierungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zulasse.

Entscheidungsgründe§

1 Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat mit Beschluß vom 27. Februar 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. März 1969, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage vorgelegt, mit der es eine Auslegung von Bestimmungen zweier EWG-Verordnungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, nämlich der Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und 7 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968, begehrt.

2 Die Frage lautet, ob die genannten Artikel dahin auszulegen sind, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit gegen seinen Arbeitgeber nach dem Recht des Beschäftigungslandes für die Zeit hat, während der er seine Tätigkeit zum Zwecke der Erfüllung der Wehrdienstpflicht in seinem Heimatland hat unterbrechen müssen.

3 Die Verordnungen, deren Auslegung beantragt wird, sind aufgrund von Artikel 48 des Vertrages erlassen, der zur Herstellung der für den Gemeinsamen Markt wesentlichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen vorschreibt. Diese Bestimmung wird nur durch die in Absatz 3 abschließend aufgezählten Vorbehalte hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt. Das Sozialrecht der Gemeinschaft beruht auf dem Grundsatz, daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt.

4 Erfüllen Wanderarbeitnehmer ihre Wehrpflicht gegenüber ihrem Heimatstaat, so kann sich dies auf ihre Arbeitsbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat auswirken. Die Regelung, um die es hier geht, sieht in den Artikeln 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 38/64/EWG sowie in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 64/240 des Rates und in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 68/360 des Rates den Schutz der Wanderarbeitnehmer gegen bestimmte Folgen vor, die sich aus ihrer Einberufung zum Wehrdienst für ihre Arbeitsbedingungen ergeben könnten. Diese Folgen bleiben im wesentlichen gleich, ob nun der Arbeitnehmer von dem Staat einberufen wird, in dem er arbeitet, oder von einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

5 Ein staatliches Gesetz, das den Arbeitnehmer, der seine Arbeit in seinem früheren Betrieb wiederaufnimmt, vor Nachteilen aus der durch den Wehrdienst veranlaßten Abwesenheit bewahren will, indem es insbesondere bestimmt, daß die Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird, gehört in das Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Ein solches Gesetz kann daher auch nicht wegen seines mittelbaren Zusammenhangs mit der Landesverteidigung dem Anwendungsbereich der Vorschriften der Artikel 9 Absatz 1 Verordnung Nr. 38/64/EWG und 7 Verordnung Nr. 1612/68/EWG über die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz der Wanderarbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entzogen sein.

6 Schon nach Artikel 48 des Vertrages können Mitgliedstaaten, abgesehen von den in Absatz 3 dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen, nicht dadurch von der im Vertrag für alle Arbeitnehmer der Gemeinschaft gewollten Gleichheit der Behandlung und des Schutzes abweichen, daß sie mittelbar eine nur die eigenen Staatsangehörigen begünstigende Diskriminierung aus Anlaß der Wehrpflicht einführen. Infolgedessen muß eine staatliche Rechtsnorm, die den Arbeitnehmer vor nachteiligen Auswirkungen einer durch den Wehrdienst veranlaßten Abwesenheit auf die Beschäftigungsbedingungen im Betrieb schützt, auch auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten angewandt werden, die im Hoheitsgebiet des Staates, der diese Regelung getroffen hat, einer Beschäftigung nachgehen und in ihrem Herkunftsland wehrpflichtig sind.

7 Nach alledem gewähren die genannten Vorschriften einem Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats zur Erfüllung der Wehrdienstpflicht gegenüber seinem Heimatland hat unterbrechen müssen, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungsland zurückgelegte Wehrdienstzeiten den einheimischen Arbeitnehmern gleichfalls angerechnet werden.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig.

9 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Bundesarbeitsgericht in Kassel anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 und 177,

aufgrund der Artikel 9 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und 7 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm gemäß Beschluß des Bundesarbeitsgerichts in Kassel vom 27. Februar 1969 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der aufgrund von Artikel 48 des EWG-Vertrags in den Artikeln 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und 7 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 festgelegt wurde, hat ein Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats zur Erfüllung der Wehrpflicht gegenüber seinem Heimatland hat unterbrechen müssen, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungsland zurückgelegte Wehrdienstzeiten den einheimischen Arbeitnehmern gleichfalls angerechnet werden.