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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1969 – C-10/68

ECLI:EU:C:1969:66

Zitiert von 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 10/68 und 18/68

SOCIETÀ ERIDANIA ZUCCHERIFICI NAZIONALI

mit Sitz in Genua, Corso A. Podestà 2,

SOCIETÀ ITALIANA PER L'INDUSTRIA DEGLI ZUCCHERI

mit Sitz in Genua, Via Corsica 19,

SOCIETÀ DISTILLERIA DI CAVARZERE

mit Sitz in Padua, Via San Fermo 39,

SOCIETÀ ROMANA ZUCCHERO

mit Sitz in Genua, Via XX Settembre 29/4,

SOCIETÀ ZUCCHERIFICIO DEL VOLANO

mit Sitz in Genua, Via XX Settembre 29/4,

ASSOCIAZIONE NAZIONALE FRA GLI INDUSTRIALI DELLO ZUCCHERO, DELL'ALCOOL E DEL LIEVITO

(Landesverband der Zucker-, Alkohol- und Hefeindustrie) mit Sitz in Genua, Via B. Bosco 57/4,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicola Catalano, zugelassen in Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe II, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

vertreten durch ihren Rechtsberater Giancarlo Olmi als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, 4, boulevard Royale, Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch:

I. COOPERATIVA PRODUTTORI BIETICOLI — CO.PRO.B. — mit Sitz in Bologna, Via San Felice 25,

und

COOPERATIVA PRODUTTORI AGRICOLI — CO.PRO.A. — mit Sitz in Ostellato (Ferrara),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Francesco Vittorio Bianchi, Guido Giordani, Giuseppe Bertani, zugelassen in Bologna,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 84, Grand' rue, Luxemburg,

II. SOCIETÀ PER AZIONI ZUCCHERIFICIO CASTIGLIONESE

mit Sitz in Rom, Via Curtatone 3,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Gaetano Castellano,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Félicien Jansen, 21, rue Aldringer, Luxemburg,

III. REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Sostituto Avvocato Generale dello Stato Pietro Peronaci, Zustellungsanschrift: Sitz der italienischen Botschaft in Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen

in der Rechtssache 10/68:

Aufhebung

1. der Entscheidung Nr. I/22/66 der Kommission vom 27. Juli 1967 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) in Höhe von 480000 RE zur Erweiterung und Kapazitätssteigerung der Zuckerfabrik Minerbio (Bologna), deren Eigentümerin die Cooperativa Produttori Bieticoli — CO.PRO.B. — ist,

2. der Entscheidung Nr. I/17/INON der Kommission vom 2. Oktober 1967 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL in Höhe von 767000 RE für die Erweiterung der Zuckerfabrik Ostellato (Ferrara), deren Eigentümerin die Cooperativa Produttori Agricoli — CO.PRO.A. — ist,

3. der Entscheidung Nr. I/73/67 der Kommission vom 7. März 1968 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL in Höhe von 300000 RE für die Erweiterung und Kapazitätssteigerung der Zuckerfabrik Castiglion Florentino (Arezzo), deren Eigentümerin die Aktiengesellschaft Zuccherificio Castiglionese mit Sitz in Rom ist;

in der Rechtssache 18/68:

Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung, die dem Schweigen auf das Schreiben der Klägerinnen an die Kommission der EG vom 7. Mai 1968 zu entnehmen ist, worin die Klägerinnen die Aufhebung oder Rücknahme der genannten Entscheidungen beantragt hatten, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, W.Strauß und J.Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

In den drei mit der Klage 10/68 angefochtenen Entscheidungen hat die Kommission Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (im folgenden Fonds genannt), Abteilung Ausrichtung, für die Erweiterung von drei italienischen Zuckerfabriken bewilligt.

Die erste und die dritte Entscheidung, welche die Zuckerfabriken Minerbio bzw. Castiglion Florentino betreffen, sind aufgrund der Verordnung Nr. 17/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Amtsblatt 1964, 586 ff.) ergangen.

Die zweite Entscheidung, welche die Zuckerfabrik Ostellato betrifft, ist ergangen aufgrund der Verordnung Nr. 206/66 des Rates vom 7. Dezember 1966 über den Beitrag des EAGFL zur Behebung der Schäden, die in bestimmten Gebieten Italiens im Herbst 1966 durch Überschwemmungskatastrophen verursacht worden sind (Amtsblatt 1966, 3869 f.). Nach Artikel 1 dieser Verordnung soll ein Betrag von 10 Millionen RE in den Jahren 1966 und 1967 zur Wiederherstellung und Verbesserung

der Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft oder in den landwirtschaftlichen Betrieben,

der Einrichtungen für die Vermarktung oder Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

beitragen, soweit solche Maisnahmen in den von den Überschwemmungskatastrophen vom Oktober und November 1966 betroffenen italienischen Gebieten notwendig geworden sind.

Was die gemeinsame Organisation der Zuckermärkte anbelangt, so haben die Verordnungen Nrn. 1009/67 und 1027/67 zur Verhinderung einer Überproduktion und zur Förderung der regionalen Spezialisierung der Erzeugung für eine Übergangszeit ein Quotensystem eingeführt. Es besteht darin, daß jedem Unternehmen oder jedem Betrieb der Zuckerindustrie eine Grundquote zugeteilt wird, für welche die Gemeinschaft eine Preis- und Absatzgarantie übernimmt, die jedoch bei den über die Quote hinaus erzeugten Mengen eingeschränkt wird oder wegfällt.

Zu diesem Zweck wird jedem Mitgliedstaat eine Grundmenge zugeteilt, die zu 90 — 85 % nach einer in Artikel 23 der Verordnung Nr. 1009/67 enthaltenen, auf der Erzeugung während eines Bezugszeitraums (der Wirtschaftsjahre 1961/62 bis 1965/66) beruhenden mathematischen Formel auf die in dem Staat ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen und Betriebe aufgeteilt wird. Die Zuteilung der verbleibenden 10 — 15 % ist dem Ermessen der jeweiligen Regierung überlassen, damit etwaigen Änderungen in der Zukkerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen besonderen Umständen Rechnung getragen werden kann.

Die italienische Regierung hat durch Ministerialdekret vom 26. Februar 1968 für die Zuteilung von 10 % der Grundmenge, das sind 1230000 Doppelzentner, die die nationale Ausgleichsreserve bilden, bestimmte Kriterien aufgestellt, indem sie folgende Zuteilung angeordnet hat:

615000 Doppelzentner: entsprechend dem Unterschied zwischen der Erzeugung der einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1966/67 und derjenigen, die sich aus der Anwendung der mathematischen Formel ergibt;

430000 Doppelzentner: den Zuckerfabriken, die in Provinzen mit noch in der Entwicklung begriffenem Zukkerrübenanbau liegen und im Verhältnis zum Durchschnitt des Bezugszeitraums eine über 35 % liegende Vergrößerung der Anbaufläche zu verzeichnen haben;

123000 Doppelzentner: den Zuckerfabriken, die von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder unter Beteiligung von Entwicklungsdienststellen betrieben werden (wegen des hohen landwirtschaftlichen und sozialen Interesses, das den Einzugsgebieten dieser Betriebe zukommt) ;

61550 Doppelzentner: den Zuckerfabriken in Kalabrien (wegen der sowohl vom landwirtschaftlichen als auch vom sozialen Standpunkt aus bestehenden Notwendigkeit, die Konsolidierung des örtlichen Zuckerrübenanbaus sicherzustellen).

Die Klägerinnen haben ihre Anfechtungsklage am 10. Mai 1968 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht (Rechtssache 10/68).

Am 7. Mai 1968 haben sie einen am 13. Mai 1968 zugegangenen Antrag auf Aufhebung oder Rücknahme der angefochtenen Entscheidungen an die Kommission der EG gerichtet.

Am 1. August haben die Klägerinnen bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage gegen die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung über diesen Antrag eingereicht (Rechtssache 18/68).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1968 hat der Gerichtshof bei den Parteien angefragt, ob sie in der Rechtssache 18/68 auf die Einreichung von Erwiderung und Gegenerwiderung glaubten, verzichten zu können.

Mit Fernschreiben vom 15. Oktober 1968 und Schreiben vom 22. Oktober 1968 haben die Kommission bzw. die Klägerinnen die Frage des Gerichtshofes bejaht.

Durch Beschluß vom 25. Oktober 1968 hat der Gerichtshof die Rechtssachen Nrn. 10/68 und 18/68 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit am 30. Oktober 1968 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsätzen haben die beiden Genossenschaften Cooperativa Produttori Bieticoli — CO. PRO. B. — in Bologna (Empfängerin der Entscheidung Nr. I/22/67) und Cooperativa Produttori Agricoli — CO. PRO. A. — in Ostellato (Empfängerin der Entscheidung Nr. I/17/INON) in den verbundenen Rechtssachen ihre Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der beklagten Partei beantragt.

Durch Beschluß vom 25. November 1968 hat der Gerichtshof den beantragten Beitritt als Streithelfer zugelassen (Streithilfe I).

Mit einem am 19. Dezember 1968 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz hat die Società per azioni Zuccherificio Castiglionese (Empfängerin der Entscheidung Nr. I/73/67) ihre Zulassung als Streithelferin in den verbundenen Rechtssachen zur Unterstützung der Anträge der beklagten Partei beantragt.

Durch Beschluß vom 15. Januar 1969 hat der Gerichtshof den beantragten Beitritt als Streithelferin zugelassen (Streithilfe II).

Mit einem am 21. Februar 1969 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz hat die Regierung der Italienischen Republik ihre Zulassung als Streithelferin in den verbundenen Rechtssachen zur Unterstützung der Anträge der beklagten Partei beantragt.

Durch Beschluß vom 19. März 1969 hat der Gerichtshof den beantragten Beitritt als Streithelferin zugelassen (Streithilfe III).

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof die Klägerinnen aufgefordert mitzuteilen, in welcher Weise sie vom Wortlaut der angefochtenen Entscheidungen Kenntnis erlangt haben und welche Anstrengungen sie unternommen haben, um diese Kenntnis schnell zu erlangen.

Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. und 18. September 1969 mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Oktober 1969 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Rechtssache 10/68:

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären, ihr durch die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen mit allen Rechtsfolgen stattzugeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, in jedem Falle aber als unbegründet abzuweisen;

die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtssache 18/68:

Die Klägerinnen beantragen,

den Rechtsstreit mit der zwischen den gleichen Parteien anhängigen Rechtssache 10/68 zu verbinden, die Klage für zulässig zu erklären, ihr stattzugeben durch die Aufhebung mit allen Rechtsfolgen der (dem Schweigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmenden) stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag vom 13. Mai 1968 und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, in jedem Falle aber als unbegründet abzuweisen ;

die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit der Klagen

A — Rechtssache 10/68

1. Fristen

Da der Erlaß der Entscheidungen vom 27. Juli und 2. Oktober 1967 (Minerbio und Ostellato) durch zwei im Amtsblatt am 4. August 1967 bzw. am 7. Oktober 1967 veröffentlichte Informationen bekanntgegeben worden ist, machen die Klägerinnen unter Berufung auf Artikel 173 Absatz 3 geltend, die Klagefristen hätten für sie erst an dem Tag zu laufen begonnen, an dem sie eine Abschrift von diesen Entscheidungen hätten erhalten können.

Die Kommission stellt in ihrer Klagebeantwortung die Entscheidung dieser Frage in das Ermessen des Gerichtshofes. In ihrer Gegenerwiderung verweist sie jedoch auf die schwerwiegenden Nachteile, die sich aus einer Rechtsprechung ergeben könnten, welche den durch eine Entscheidung über finanzielle Zuschüsse betroffenen Dritten den Rechtsweg weiter öffne und die Klagefrist erst in dem Zeitpunkt beginnen lasse, in dem die Betroffenen von der vollständigen Entscheidung haben Kenntnis erlangen können. Wenn eine Mitteilung der wesentlichen Teile einer solchen Entscheidung im Amtsblatt nicht genüge, gebe es nur die Alternative, das Amtsblatt erheblich zu überladen oder diese Entscheidungen einem fast unbegrenzten Auf hebungsrisiko auszusetzen.

Die Streithelferinnen zu I führen in ihren Klagebeantwortungen aus, da die Klägerinnen aufgrund der Veröffentlichung im Amtsblatt von den Maßnahmen Kenntnis erlangt hätten, habe die in Artikel 173 Absatz 3 bestimmte Frist mit dem Tag dieser Veröffentlichung zu laufen begonnen. Somit sei die Frist im Zeitpunkt der Klageerhebung gegen die Entscheidungen Nrn. I/22/66 und I/17/INON bereits abgelaufen gewesen und sei diese Klage deshalb als unzulässig abzuweisen.

Die Klägerinnen machen in ihren Erklärungen zu den Schriftsätzen der Streithelferinnen zu I geltend, die Kenntnis der Maßnahme, von der Artikel 173 Absatz 3 spricht, sei die Kenntnis des vollständigen Wortlauts oder zumindest des wesentlichen Inhalts der Maßnahme, nicht schon die ihrer Überschrift.

Nachdem der Gerichtshof die Klägerinnen aufgefordert hatte (Schreiben des Kanzlers vom 10. Juli 1969), mitzuteilen, auf welchem Wege sie in den Besitz einer Abschrift der angefochtenen Entscheidungen gelangt seien, haben die Klägerinnen zwei Schreiben vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß sich der Präsident des Istituto Nazionale di Economia Saccarifera auf Bitten einer der Klägerinnen (vom Februar 1968) den vollständigen Text der zugunsten der Zuckerfabriken Minerbio und Ostellato ergangenen Entscheidungen verschafft und ihn der Società Eridania mit Schreiben vom 20. März 1968 zugeleitet hat.

2. Klagebefugnis

Die Klägerinnen räumen in ihren Klageschriften ein, daß die Zulässigkeit ihrer Klagen auf der Grundlage früherer Urteile des Gerichtshofes bestritten werden könnte; sie machen jedoch geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien weit individuellerer Art als die, um die es in den genannten Urteilen gegangen sei. Durch diesen wesentlich individuellen Charakter seien sie in stärkerem Maße geeignet, unmittelbare, gegenwärtige und individuelle Verletzungen von Interessen Dritter herbeizuführen. Dies sei in zweifacher Hinsicht der Fall:

Sie verursachten im Widerspruch zu den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag eine Störung des Wettbewerbs;

sie führten im Rahmen der durch die Gemeinschaftsverordnungen eingeführten Produktionsbeschränkungen für Zucker sowie der in Italien durch Ministerialdekret vom 26. Februar 1968 beschlossenen Quotenaufteilung zwischen den Unternehmen zu einer Herabsetzung der den einzelnen Klägerinnen zugeteilten Zuckerproduktionsquoten oder jedenfalls zu wachsenden Schwierigkeiten beim Absatz der über die Quoten hinaus erzeugten Mengen.

Die Unmittelbarkeit dieser Interessenverletzung komme in Artikel 1 Absatz 3 der dritten Entscheidung zum Ausdruck, der die Zahlung des Zuschusses von einer Bescheinigung der italienischen Regierung abhängig macht, daß diese sich verpflichtet, dem Empfänger des Zuschusses eine der Produktionskapazität, die durch die Ausführung des Vorhabens erzielt wird, entsprechende Grundquote zuzuteilen.

Außerdem handele es sich um eine individuelle Interessenverletzung, nicht um eine solche uti cives, da nur die italienischen Zuckerfabriken, deren Anzahl bestimmt sei (insgesamt 25), in ihrer Wettbewerbstätigkeit betroffen seien und nur zwischen ihnen die Italien zugeteilte Quote aufgeteilt werden müsse. Die Grundsätze einer guten Verwaltungsführung hätten die Kommission veranlassen müssen, die Konkurrenten der begünstigten Unternehmen anzuhören, bevor über den Zuschuß entschieden wurde.

Die Kommission vertritt in ihrer Klagebeantwortung die Auffassung, die Klage sei unzulässig. Ohne auf die Frage einzugehen, ob die angefochtenen Maßnahmen die Klägerinnen unmittelbar betreffen, führt sie aus, diese Maßnahmen beträfen die Klägerinnen jedenfalls nicht individuell, nur die durch den einzelnen Zuschuß Begünstigten sowie der beteiligte Mitgliedstaat seien individuell betroffen. Außerdem seien noch weitere Gruppen interessiert, wie z.B. die Personen, die mit Lieferungen oder Dienstleistungen an der Ausführung der vom Fonds finanzierten Vorhaben beteiligt sind, die Zuckerrübenerzeuger, die konkurrierenden Unternehmen. Diese Gruppen seien nur generell und abstrakt bestimmt, und die ihnen angehörenden Personen ließen sich im Zeitpunkt der Entscheidung nicht individualisieren.

Im Verhältnis zu allen anderen Personen als den Adressaten seien die Entscheidungen daher als generelle Akte anzusehen, durch die jene Personen nicht individuell betroffen werden könnten. Die Kommission meint, der vorliegende Fall gleiche den vom Gerichtshof in den Rechtssachen 25/62 und 1/64 entschiedenen Fällen, daher könne das Urteil in der Rechtssache 106-107/63 nicht herangezogen werden.

Soweit die Klägerinnen aus der Verringerung ihrer Produktionsquoten herleiten wollen, daß die angefochtenen Entscheidungen sie individuell beträfen, erwidert die Kommission, die einschlägigen Verordnungen hätten nur die Ausweitung der Zuckerproduktion begrenzen wollen und den bereits bestehenden Unternehmen nicht garantiert, daß die Produktionszunahme unter ihnen aufgeteilt werde.

Aufgrund der jeweiligen Verordnungen könnten die Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 1967/68 die gesamte Produktionsmenge und in den folgenden Wirtschaftsjahren eine Ausgleichsreserve frei verteilen.

Die Klägerinnen machen geltend, es sei völlig undenkbar, daß die Verfasser des Vertrages den Rechtsunterworfenen der Gemeinschaft gegen das Verwaltungshandeln der Gemeinschaft nur einen geringeren Rechtsschutz als den hätten gewährleisten wollen, den sie in den Mitgliedstaaten haben; hierzu führen die Klägerinnen in der Erwiderung aus :

1. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß die Zulässigkeit der Klage betroffener Dritter vom materiellen Gehalt einer Entscheidung abhänge. In der Rechtssache 1/64 habe sich die Unzulässigkeit der Klage z.B. daraus ergeben, daß die angefochtene Entscheidung offensichtlich allgemeine Geltung hatte. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um rein individuelle Entscheidungen, somit also um eine neue Frage.

2. Wenn auch die Verfasser des Vertrages jede Form einer Popularklage gegen Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft hätten ausschließen wollen, sei es doch unannehmbar, daß Dritten ein Klagerecht nur gegen diejenigen individuellen Entscheidungen zustehen solle, die offensichtlich an sie gerichtet sind. Es komme mehr auf die Wirkung einer Entscheidung an als auf ihren Adressaten. Wenn ein Dritter nachweisen könne, daß seine individuellen Rechte oder Interessen unmittelbar verletzt seien, so beweise er schon hiermit, daß die angefochtene Maßnahme ihn unmittelbar und individuell betreffe.

3. Diese Auslegung des Artikels 173 rechtfertige die Rechtsprechung des Gerichtshofes, soweit Klagen von Privatpersonen gegen an Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidungen für unzulässig erklärt wurden, die zwar keine Verordnungen gewesen seien, aber doch deren allgemeine Geltung gehabt hätten: Solche Klagen könnten als Klagen uti cives bezeichnet werden, und der einzelne werde erst im Zeitpunkt der konkreten Anwendung der allgemeinen Entscheidung unmittelbar betroffen, so daß ihm der mittelbare Schutz der Artikel 177 und 184 des Vertrages erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall sei die Lage völlig anders, da die Wirkungen der streitigen Entscheidungen sowohl gegenüber ihren Adressaten als auch gegenüber den Klägerinnen endgültig eingetreten seien.

4. Die Behauptung der Beklagten, nur die Adressaten seien individuell betroffen, stehe zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag im Widerspruch. Was den Begriff des Klageinteresses angehe, bestehe der einzige Unterschied zwischen Artikel 33 EGKS-Vertrag und Artikel 173 EWG-Vertrag darin, daß der Wortlaut der letztgenannten Vorschrift präziser sei.

5. Die Zugehörigkeit der Klagerinnen zu einer abstrakten Gruppe schließe die Möglichkeit einer konkreten und gegenwärtigen Verletzung ihrer individuellen Rechte und Interessen nicht aus. Als Beispiel lasse sich die durch Artikel 85 und die Verordnung Nr. 17 eingeführte Regelung anführen, die in ihren Rechten und Interessen verletzten dritten Unternehmen ein Klagerecht gegen ein Kartell genehmigende Entscheidungen einräume.

6. Zu dem Vorbringen der Beklagten, die Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker verursachten keine Verringerung der Zukkerproduktion und die vorgesehene proportionale Aufteilung der Produktionsausweitung werde den bestehenden Unternehmen nicht garantiert, führen die Klägerinnen aus:

Wären die angefochtenen Entscheidungen nicht ergangen, so hätte die italienische Regierung eine zusätzliche Produktionsquote von 17000 Tonnen unter die bestehenden Unternehmen aufteilen müssen, die nun den drei Zuckerfabriken zugeteilt worden sei.

Die genannte Regierung habe keineswegs über einen Ermessensspielraum verfügt, sondern sei hinsichtlich der Aufteilung der Produktionsquoten gebunden gewesen. Das ergebe sich aus der dritten Entscheidung, welche die Gewährung des Zuschusses von der Bedingung abhängig mache, daß die Regierung dem betroffenen Unternehmen eine entsprechende Grundquote zuteile, eine Klausel, welche die anderen Entscheidungen stillschweigend gleichfalls enthielten.

Die Kommission bestreitet in ihrer Gegenerwiderung, daß die Klägerinnen durch die angefochtenen Entscheidungen unmittelbar betroffen würden; die Wettbewerbsstörung, welche die Erweiterung der Zuckerfabriken angeblich zur Folge habe, ergebe sich nicht unmittelbar aus diesen Entscheidungen. Denn eine solche Störung werde dadurch verursacht, daß der Mitgliedstaat den drei Zuckerfabriken erhöhte Produktionsquoten zuteile, was insbesondere die dritte Entscheidung erkennen lasse. Auf diesem Gebiet — und namentlich hinsichtlich der Aufteilung der Ausgleichsreserve — hätten die Mitgliedstaaten jedoch einen Ermessensspielraum.

Unter Beibehaltung des Standpunktes, daß die fraglichen Entscheidungen die Klägerinnen nicht individuell beträfen und diese sich höchstens auf ein allgemeines, der gesamten offenen und abstrakt umrissenen Gruppe der Zuckererzeuger gemeinsames Interesse daran berufen könnten, daß die Erzeugung der Konkurrenten nicht anwachse, führt die Kommission aus:

1. Die von den Klägerinnen vorgeschlagene Auslegung des Artikels 173 Absatz 2, die sich ausschließlich auf die allgemeine oder individuelle Natur der angefochtenen Entscheidung stürze, gehe fehl. Sowohl im Falle einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung, die im übrigen auch individueller Natur sei, als auch bei einer an eine Privatperson gerichteten Entscheidung reiche das in der Rechtsprechung zu Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag entwickelte Klageinteresse nicht aus (vgl. die Schlußanträge in den Rechtssachen 16-17/62 und in der Rechtssache 25/62). Es sei vielmehr die materielle Beziehung zu der Entscheidung zu fordern, die der Gerichtshof wie folgt umschrieben hat: … wenn die Entscheidung ihn (den Dritten) wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Daraus folge, daß nicht der allgemeine oder individuelle Charakter der Maßnahme an sich entscheidend sei, sondern deren Wirkung gegenüber dem Kläger.

2. Demgemäß könne der vorliegende Fall nicht als neu hingestellt werden, und es bestehe auch kein Grund, die frühere Rechtsprechung zu überdenken, da sie keinen geringeren Rechtsschutz biete als die Mitgliedstaaten.

3. Zu der Rechtfertigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes durch die Klägerinnen, soweit Klagen betroffener Dritter gegen Entscheidungen von allgemeiner Geltung für unzulässig erklärt wurden, bemerkt die Beklagte:

Klagen, die von Unternehmen als Angehörigen einer bestimmten, an der Aufhebung der Maßnahme interessierten Wirtschartsgruppe erhoben würden, seien ebenfalls als Popularklagen zu qualifizieren.

Es gebe auch Entscheidungen von allgemeiner Geltung, die unmittelbare Auswirkungen auf die Lage der einzelnen hätten.

Weder Artikel 177, der auf Gemeinschaftshandlungen allgemeiner wie individueller Geltung anwendbar sei, noch Artikel 184, der nur Verordnungen betreffe, enthielten eine Gleichstellung der allgemeinen Entscheidungen mit den Verordnungen.

4. Die Aufteilung der Produktionsquoten stehe in der ausschließlichen Macht und weitgehend auch im Ermessen der italienischen Regierung, wie die Klägerinnen selbst anerkannt hätten, indem sie diese Aufteilung vor dem italienischen Staatsrat angefochten hätten, ohne die Vorlegung gemäß Artikel 177 des Vertrages zu beantragen.

Selbst wenn im übrigen die vorgenommene Aufteilung eine Folge der angefochtenen Entscheidungen gewesen wäre, so hätten diese doch Wirkungen nicht nur gegen die Klägerinnen, sondern gegen die gesamte unbestimmte Gruppe der Unternehmen mit Anwartschaft auf eine Quote erzeugt.

Die Streithelfermnen Co.Pro.A. und Co.Pro.B. machen in ihren Schriftsätzen geltend, die Klagebefugnis für eine Klage gegen eine bestimmte Maßnahme werde nach Gemeinschaftsrecht nicht, wie im italienischen Recht, schon durch die Behauptung begründet, die Maßnahme habe, wenn auch gegenwärtig und konkret, ein individuelles Interesse des Klägers verletzt. Die Maßnahme müsse nach ihrer besonderen Zielsetzung dazu bestimmt sein, die Rechtsstellung des Klägers zu verändern, auch wenn sie diesen nicht ausdrücklich als ihren Adressaten nenne (materieller Adressat der Maßnahme). Der materielle Adressat einer Entscheidung sei mit Hilfe der in Artikel 173 Absatz 2 durch die Umstandswörter unmittelbar und „individuell' bezeichneten Kriterien zu bestimmen. Die angefochtenen Maßnahmen könnten jedoch nicht als zur unmittelbaren Anwendung auf die Klägerinnen geeignet angesehen werden.

Selbst unterstellt, daß eine Verletzung bestimmter Interessen dazu führen könne, den Verletzten eine Klagebefugnis zuzuerkennen, bestreiten die Streithelferinnen zu I sowohl das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den angefochtenen Entscheidungen und der behaupteten Verletzung von Interessen der Klägerinnen als auch eine individuelle Interessenverletzung.

Hinsichtlich der angeblichen gegen die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag verstoßenden Wettbewerbsstörung führen die Streithelferinnen zu I unter Vorbehalt weiteren Sachvorbringens aus, der Fall von Finanzierungen durch den EAGFL lasse sich nicht unter die genannten Rechtsnormen bringen, die sich nur an die Mitgliedstaaten richteten.

Was die behauptete Verringerung der den Klägerinnen zugeteilten Zuckerproduktionsquoten anbelangt, besteht den genannten Streithelferinnen zufolge kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den das Produktionsquotensystem regelnden Vorschriften (Verordnung Nr. 1009/67) und den angefochtenen Entscheidungen, die ausschließlich in unmittelbarer Anwendung der Verordnung Nr. 17/64 ergangen seien.

Indessen glauben die Streithelfermnen zu I, daß mit dieser Erörterung bereits in die Verhandlung zur Hauptsache des Rechtsstreits eingetreten werde. Sie bemerken, der Gerichtshof dürfe sich nicht darauf einlassen, das Problem der Zulässigkeit der Klagen zusammen mit dem der Begründetheit zu prüfen.

Die Klägerinnen fassen in ihrer Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Streithelferinnen zu I ihren bereits in früheren Schriftsätzen dargelegten Standpunkt zusammen und führen namentlich noch folgendes an:

1. Das Problem der Auslegung des Artikels 173 Absatz 2 lasse sich nicht auf der Grundlage der Verbindlichkeit der Entscheidung für ihren Adressaten lösen. Entscheidungen, die keine Pflicht zu einem Tun oder Geben auferlegen, sondern den Anträgen der Adressaten stattgeben, erzeugten diesen gegenüber keinerlei bindende Wirkung. Daher müßte dann die Klage der Adressaten gegen solche Entscheidungen mangels Interesses unzulässig sein. Drittbeteiligte seien dagegen gehalten, ihnen nachteilige Wirkungen solcher Entscheidungen hinzunehmen, was sich in einem gewissen Sinne der Auferlegung von Pflichten gleichstellen lasse. Aus diesem Grunde hätten die durch eine solche Entscheidung verletzten Dritten ein Klageinteresse und könnten daher Klage erheben.

2. Eine unmittelbare Verletzung liege selbst dann vor, wenn die nachteiligen Wirkungen möglicherweise erst in der Zukunft einträten, sobald sich ergebe, daß sie die unausbleibliche Folge der angefochtenen Maßnahmen seien.

Was die Verbindung der Zulässigkeitsprüfung mit der Prüfung der Begründetheit betrifft, bemerken die Klägerinnen, Anträge auf Vorabentscheidung über einen Zwischenstreit im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung müßten durch besonderen Schriftsatz gestellt werden, und es stehe im freien Ermessen des Gerichtshofes, ob er über solche Zwischenstreitanträge entscheide oder die Entscheidung dem Endurteil vorbehalte.

Zu dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den das Quotensystem regelnden Vorschriften und den angefochtenen Entscheidungen wiederholen die Klägerinnen ihre bereits in der Erwiderung gemachten Ausführungen.

In ihren Erklärungen zum Schriftsatz der Streithelferin zu II führen die Klägerinnen noch aus, das Vorbringen ihrer Gegner beruhe auf einer Verwechslung zwischen abstrakten Wirkungen (die einer Verordnung oder einer Maßnahme mit allgemeiner Wirkung eigen seien) und konkreten Wirkungen einer individuellen Entscheidung, die mehrere Personen treffen könnten, ohne daß dies der Zulässigkeit der erhobenen Klage entgegenstehen könne.

Nach Ansicht der italienischen Regierung, der Streithelferin zu III, verfügt die Kommission bei der Anwendung der streitigen Vorschriften über einen Ermessensspielraum. Daher seien andere Klagegründe als Ermessensmißbrauch und Verletzung wesentlicher Formvorschriften a priori unzulässig.

Dieses Argument macht sich die Beklagte in ihren Erklärungen zu eigen.

Die Klägerinnen bemerken in ihrer Antwort, das Rechtsschutzsystem der Gemeinschaft habe im wesentlichen das Ziel, die vollständige Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Kommission durch den Gerichtshof zu gewährleisten.

B — Rechtssache 18/68

Die Klägerinnen tragen in ihrer Klageschrift vor, sie hätten diese Klage, mit der sie die Aufhebung der Ablehnung verlangen, die dem Schweigen auf ihren gemäß Artikel 175 EWGV an die Kommission gerichteten Antrag zu entnehmen sei, eventualiter, vorsorglich und alternativ erhoben. Sollte ihre Klage in der Rechtssache 10/68 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, daß sie gegen Entscheidungen gerichtet sei, deren Adressaten die Klägerinnen weder erkennbar noch versteckt seien, so würde ihnen die auf Artikel 175 gestützte Klage einen zureichenden Rechtsschutz gegen die unmittelbare Verletzung ihrer individuellen Rechte und Interessen sichern.

Die Klägerinnen weisen den etwaigen Einwand zurück, die beantragte Maßnahme betreffe sie nicht und Artikel 175 letzter Absatz eröffne nur denjenigen Personen den Rechtsweg, an die das Organ einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu richten unterlassen habe. Die Klage betreffe die Weigerung, den Antrag zuzulassen, nicht unmittelbar die Nichtaufhebung oder Nichtrücknahme der umstrittenen Entscheidungen. Artikel 175 gelte vornehmlich für den Fall einer Beschwerde darüber, daß eine zugunsten eines Dritten getroffene Maßnahme, die unmittelbar die individuellen Rechte oder Interessen des Klägers verletze, nicht aufgehoben oder widerrufen werde: Dies werde dadurch bestätigt, daß Artikel 175 Absatz 2 anstelle des Begriffs der Entscheidung den Begriff Stellungnahme verwende. Eine andere Auslegung sei nur möglich, wenn in einem solchen Falle eine Klage nach Artikel 173 erhoben werden könne.

Außerdem führen die Klägerinnen aus, die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 10/68 schließe die der vorliegenden Klage nicht aus, denn eine aufgrund von Artikel 173 erhobene Klage, die nur die Rechtmäßigkeit eines Aktes betreffe, entbinde die Kommission nicht von der Verpflichtung, zu einem gemäß Artikel 175 erhobenen Antrag Stellung zu nehmen, der auch Rügen zur Begründetheit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme enthalten könne.

Die Kommission wendet in ihrer Klagebeantwortung ein, die Klage sei unzulässig, und führt hierfür folgendes an:

Es gelte der Grundsatz ne bis in idem; die Klage habe das gleiche Ziel wie die der Rechtssache 10/68, nämlich die Aufhebung der drei Entscheidungen, die letztgenannte Klage habe aber Vorrang.

Gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person erscheine Artikel 175 einschränkender als Artikel 173, denn er setze voraus, daß das Organ es unterlassen habe, eine Maßnahme an diese Person zu richten: Dies schließe aus, die Anwendung von Artikel 175 Absatz 2 auf Fälle auszudehnen, die nicht einmal unter den Begriff unmittelbar und individuell betreffen des Artikels 173 fielen.

Die Kommission habe zum Inhalt der Verwaltungsbeschwerde vom 7. Mai 1968 in der Klagebeantwortung der Rechtssache 10/68 Stellung genommen, die sie am 17. Juni 1968 eingereicht hat.

Artikel 175 gelte nur für die Fälle, in denen das Organ zum Handeln verpflichtet war. Dies schließe die Zulässigkeit der Klage aus, soweit sie den Widerruf der fraglichen Entscheidungen aus Gründen bloßer Zweckmäßigkeit betreffe.

Die Klägerinnen stellen in ihren Erklärungen zu den Schriftsätzen der Streithelferinnen zu I fest, daß diese Streithelferinnen sich zur Rechtssache 18/68 nicht äußern und nehmen dann zum Vorbringen der Kommission Stellung. Hierzu führen sie insbesondere aus:

1. Wenn im vorliegenden Fall der Grundsatz ne bis in idem herangezogen werde, so werde verkannt, daß die Klage 18/68 nur alternativ und hilfsweise erhoben sei.

2. Die Kommission sei ihrer Verpflichtung, zu der Verwaltungsbeschwerde Stellung zu nehmen, nicht dadurch enthoben, daß sie in der Rechtssache 10/68 eine Klagebeantwortung eingereicht habe.

3. Selbst wenn man annehme, daß nur eine Befugnis zur Rücknahme einer Entscheidung aufgrund einer im Verwaltungswege verlangten erneuten Überprüfung bestehe, so stelle doch die Nichtausübung dieser Befugnis, wenn die Umstände davon Gebrauch zu machen erlaubten, einen Ermessensmißbrauch dar.

Zur Begründetheit

A — Rechtssache 10/68

Gegen die drei Entscheidungen gemeinsam gerichtete Rügen

Vorbemerkung

Die Klägerinnen fassen in ihren Erklärungen zum Schriftsatz der Streithelferin zu II die wesentlichen Punkte ihrer Klage wie folgt zusammen:

1. Zum einen könnten die durch die drei angefochtenen Entscheidungen gewährten Beihilfen nicht zur Verbesserung der Agrarerzeugung beitragen.

2. Zum andern sei der Widerspruch zwischen der Gewährung dieser Beihilfen und der Gesamtpolitik der Gemeinschaft auf dem Zuckersektor unbestreitbar.

3. Schließlich verfälschten diese Beihilfen unbestreitbar den Wettbewerb auf diesem Sektor, und zwar unter Verletzung eines der in Artikel 17 der Verordnung Nr. 17/64 wörtlich aufgenommenen Grundprinzipien des Vertrages.

1. Verletzung der Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17/64

Die Klägerinnen führen in ihrer Klageschrift in erster Linie an, die genannten Artikel befaßten sich mit der Vermarktung und Verwertung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und schlössen damit die Finanzierung von Zuckerrübenverarbeitungsbetrieben vom Anwendungsbereich des Fonds aus. Außerdem machen die Klägerinnen geltend, es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Verarbeitungskapazitäten auszuweiten, denn in Italien sei die Kapazität der Zuckerfabriken gemessen an der Zuckerrübenerzeugung übergroß, wie übrigens auch aus der Begründung der ersten Entscheidung hervorgehe. Schließlich sind die Klägerinnen der Auffassung, selbst wenn die Finanzierung von Verarbeitungsindustrien in den Tätigkeitsbereich des Fonds einbezogen werden könne, was für die zweite Entscheidung aufgrund von Artikel 1 der Verordnung Nr. 206/66 der Fall sei, so müsse eine solche Finanzierung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn es würden nur die Ausstattung und Produktivität von Industrieunternehmen gefördert, deren Kapazität ohnehin bereits den Bedarf übersteige. Dieses Erfordernis sei auch nicht dadurch erfüllt, daß die Begünstigten der ersten und zweiten Entscheidung Genossenschaften von Zuckerrübenerzeugern seien, denn die diesen zuteil gewordenen Vorteile seien zu unbedeutend, und ein gerechtes Entgelt für die Erzeuger werde durch den in der Verordnung Nr. 1009/67 vorgesehenen Mindestkaufpreis sichergestellt.

Die Kommission führt in der Klagebeantwortung aus, die Mehrzahl der von den Klägerinnen erhobenen Rügen könne die zweite Entscheidung nicht treffen, da diese auf Vorschriften der Verordnung Nr. 17/64 gestützt sei, die in die Verordnung Nr. 206/66 nicht übernommen worden seien.

Die Beklagte bestreitet sodann, daß die Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 17/64 die Finanzierung von Verarbeitungsbetrieben ausschließe, und führt hierzu aus:

Anhang II des Vertrages betrachte Verarbeitungserzeugnisse wie Zucker als landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Artikel 38 des Vertrages, der nicht nur die Landwirtschaft selbst, sondern auch den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließlich Verarbeitungserzeugnissen behandele, gebe dem Gemeinschaftsgesetzgeber die Möglichkeit, aufgrund von Artikel 43 alle zweckdienlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelns mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und ihrer Verarbeitung — Tätigkeiten, die mit dem Gedeihen der Landwirtschaft eng verknüpft seien — zu treffen.

Der Verordnungsvorschlag der Kommission über die Bedingungen für die Beteiligten des Fonds habe als Beispiel für die Verwertung von Agrarerzeugnissen u.a. den Neubau oder Umbau von Zuckerfabriken erwähnt. Obwohl in der endgültigen Fassung diese Beispiele aus redaktionellen Gründen wieder gestrichen worden seien, sei der Sinn unverändert geblieben; dies werde dadurch bewiesen, daß der Fonds in der Vergangenheit mit Zustimmung der zuständigen Ausschüsse Vorhaben für Schlachthöfe, Molkereien usw. finanziert habe.

Zu der Behauptung, ein Zuschuß des Fonds müsse jedenfalls zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, führt die Kommission aus, die Verordnung Nr. 17/64 verlange, soweit sie gestattet, Verbesserungen der Vermarktung und insbesondere die Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu finanzieren, keineswegs den Nachweis einer spezifischen günstigen Auswirkung auf die Grunderzeugung. Obwohl also die Kommission zu einer spezifischen Untersuchung der günstigen Auswirkungen auf den Zuckerrübenanbau nicht verpflichtet gewesen sei, habe sie diese trotzdem vorgenommen und sei zu positiven Ergebnissen gelangt. Es habe nämlich keine Bedeutung, daß im Jahre 1963/64 eine Überkapazität bestanden habe, denn das Bestehen einer solchen Kapazität besage nicht zwingend, daß die Kapazitäten auch räumlich richtig verteilt seien. Außerdem sei die Zuckerrübenerzeugung vor allem in den fraglichen Gebieten im Laufe der letzten Jahre deutlich gestiegen. Andererseits könne der Mindestübernahmepreis den Landwirten kein gerechtes Entgelt garantieren. Dagegen ermögliche es der Ausbau der Zuckerfabriken, daß der Rübenpreis über den Mindestpreis ansteige.

Die Klägerinnen bemerken in der Erwiderung zum einen, die Verordnung Nr. 17/64 sei dem Vorschlag der Kommission nicht gefolgt, und zum anderen, die Verordnung Nr. 206/66 spreche ausdrücklich von Einrichtungen für die Verarbeitung; das beweise, daß nach Ansicht der Verfasser der Verordnungen der Wortlaut der Verordnung Nr. 17/64 solche Einrichtungen ausschließe.

Es sei unzutreffend, aus den Vorschriften des Artikels 38 und aus Anhang II des Vertrages zu folgern, daß zugunsten der Landwirtschaft getroffene Maßnahmen notwendig auf alle Erzeugnisse des Anhangs II Anwendung finden müßten. Zucker sei nur im Interesse der landwirtschaftlichen Erzeugung der Agrarregelung unterworfen worden; das schließe aus, daß Interventionen lediglich zugunsten der industriellen Betätigung der Zuckerfabriken versucht würden.

Andererseits habe die Kommission nicht nachgewiesen, daß die Produktionskapazität räumlich nicht gut verteilt sei. Den Klägerinnen zufolge ist diese Kapazität in den Gebieten Minerbio und Ostellato bei weitem höher, als es die Zuckerrübenerzeugung erfordert. Auch in der Toskana bestehe kein Mangel an Zuckerfabriken.

Die Streithelferinnen Co.Pro.A und Co.Pro.B. machen insbesondere geltend, es sei schwierig, eine Verbrauchssteigerung zu fördern — was Ziel der Maßnahmen des Fonds sein müsse —, wenn die Verarbeitung nicht zum Tätigkeitsbereich des Fonds gerechnet werde. Das gelte insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Zuckerrüben, die nur als zur notwendigen Weiterverarbeitung bestimmte Grunderzeugnisse in den Wirtschaftskreislauf gelangen könnten. Das werde durch die Verordnungen Nrn. 44/67 und 1009/67 bestätigt, welche die Zuckerrübe und den Zucker als konstante Bestandteile des gleichen Produktionszyklus ansähen.

Die Klägerinnen meinen, dieses Argument treffe auch für Textilfasern zu, was seine Unzulänglichkeit beweise.

Ferner machen sie geltend, die Begriffsbestimmung des Artikels 38 EWGV rechtfertige die angefochtenen Entscheidungen nicht. Wenngleich die Verfasser des Vertrages den Begriff landwirtschaftliches Erzeugnis auch auf Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe und sogar auf Substitutionserzeugnisse ausgedehnt hätten, so hätten sie doch den allgemein anerkannten Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens beibehalten. Die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werde daher als eine industrielle Tätigkeit angesehen, obwohl die verarbeiteten Erzeugnisse vom Begriff landwirtschaftliche Erzeugnisse umfaßt würden.

2. Verletzung der Artikel 14 und 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/64

Die Klägerinnen sind der Auffassung, durch die Gewährung erheblicher Zuschüsse zur Ausweitung der Produktionskapazität von drei Zuckerfabriken verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen die gemeinsame Agrarpolitik für den Sektor Zucker, denn diese sei darauf gerichtet, die Zuckererzeugung einzuschränken, wie eindeutig aus den Entscheidungen Nrn. 44/67 und 1009/67 hervorgehe. Es liege eine offensichtliche Verletzung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17/64 vor, wonach zugelassene Vorhaben auf eine Anpassung oder Ausrichtung der Landwirtschaft abzielen [müssen], die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig wird oder den Bedürfnissen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechen soll.

Diese Verletzung sei um so offensichtlicher, als die italienischen Zuckerfabriken überschüssige Kapazitäten hätten und im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Notwendigkeit einer Herabsetzung der Rübenerzeugung bekräftigt worden sei (12. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1009/67). All dies beweise auch, daß die Vorhaben nicht als vorrangig hätten angesehen werden können, und daß somit ein Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/64 vorliege.

Die Kommission bestreitet in ihrer Klagebeantwortung, daß die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Sektor Zucker eine Herabsetzung der Produktion zum Ziel habe. Mit den Verordnungen Nrn. 44/67 und 1009/67 habe der Rat nur eine Produktionssteigerung über eine bestimmte Höchstmenge hinaus verhindern wollen. Für Italien habe der Rat sogar eine beträchtliche Erhöhung der nationalen Erzeugung zugelassen und diesem Land eine Grundmenge von 1230000 Tonnen Zucker zugeteilt, die eindeutig über der durchschnittlichen Erzeugung des Bezugszeitraums (947000 Tonnen) liege. Diese Erhöhung brauche nicht auf die bereits bestehenden Unternehmen im Verhältnis ihrer Produktion aufgeteilt zu werden, denn die Verordnungen Nrn. 1009/67 und 1027/67 gäben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich eine Ausgleichsreserve zu schaffen, die sie nach Gutdünken aufteilen könnten, gegebenenfalls auch zugunsten neuer Unternehmen. Den drei fraglichen Zuckerfabriken sei im übrigen nur ein Anteil von 17425 Tonnen an der Ausgleichsreserve bewilligt worden, während die Gesamtausgleichsreserve für das Jahr 1968/69 123000 Tonnen ausgemacht habe.

Zu der angeblichen Verletzung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/64 entgegnet die Kommission zum einen, eine solche Rüge könne nur von einem anderen Antragsteller im Verfahren über die Bewilligung des Zuschusses des Fonds geltend gemacht werden, und zum andern, es sei der Vorrang gewahrt worden, den die Gesamtheit der Maßnahmen der italienischen Regierung zur Förderung der harmonischen Entwicklung der betroffenen Regionen erfordert habe.

Die Klägerinnen vertreten in ihrer Erwiderung die Auffassung, die Kommission habe nicht dargetan, daß zwischen der Begrenzung der Produktionsausweitung und den auf die Schaffung neuer Produktionseinheiten gerichteten Interventionen kein Widerspruch bestehe: Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17/64 müsse zwischen der gemeinsamen Politik und der Bewilligung des Zuschusses des Fonds ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Außerdem machen die Klägerinnen geltend, sie könnten sich auf eine Verletzung von Artikel 15 berufen: Wenn das Klageinteresse einmal dargetan sei, könnten sie ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen auf jeden Klagegrund stützen.

Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus:

1. Die Tätigkeit der Abteilung Ausrichtung des Fonds gehöre in den Rahmen der Strukturpolitik der Gemeinschaft, die von den Zielen des Artikels 39 des Vertrages ausgehe und deren Notwendigkeit sowohl vom Parlament als auch vom Rat und der Kommission anerkannt worden sei.

2. Wenn die Verordnung Nr. 1009/67 in Artikel 34 Anpassungsbeihilfen der Italienischen Republik für ihre Zukkerrübenerzeuger sowie für die verarbeitende Industrie vorsehe, so werde damit nicht etwa die Absicht bewiesen, die Ausweitung der italienischen Erzeugung zu begrenzen, sondern der Wille, sie im vernünftigen Umfang zu fördern und eine Strukturverbesserung zu begünstigen.

3. Sie bestreitet die von den Klägerinnen vorgetragenen Zahlen, wonach in den fraglichen Gebieten die verarbeitende Industrie bereits überhöhte Kapazitäten habe, und macht einerseits geltend, die Behauptung der Klägerinnen, der Fortschritt im Transportwesen gestatte den Erzeugern den Versand zu entlegeneren Bestimmungsorten, berücksichtige nicht die Vorteile, die sich für den Landwirt aus einem näher gelegenen Verarbeitungsbetrieb ergäben, nämlich die Möglichkeit, die gesamte Zuckerrübenproduktion rechtzeitig zu verarbeiten, was mehr und besseren Zucker und damit höhere Einnahmen ergebe; außerdem führt die Kommission an, der Nachteil, daß die Betriebszeit aus klimatischen Gründen kürzer sei als anderswo, könne dadurch ausgeglichen werden, daß die Kapazität der Anlagen erweitert werde, um die Tagesproduktion zu erhöhen.

4. Zu dem Vorbringen der Klagerinnen, die Produktivität der Zuckerfabriken könne durch eine Erhöhung ihrer Zahl nicht verbessert werden, bemerkt die Kommission, hier handele es sich um ein Problem der Strukturpolitik, das von der Gemeinschaft und dem beteiligten Mitgliedstaat zu lösen sei; dabei könne letzterer die ihm in den Verordnungen Nrn. 1009/67 und 1027/67 zugesrandene Ausgleichsreserve nach Gutdünken aufteilen.

Die Streithelferinnen Co.Pro.A. und Co.Pro.B. führen zu Artikel 14 der Verordnung Nr. 17/64 an, das Quotensystem bringe Produktionsbegrenzungen mit sich, die erwünscht, aber nicht vorgeschrieben seien; hierauf entgegnen die Klägerinnen, nach der gegenwärtigen Regelung sei die Erzeugung, die zum Grundpreis verkauft werden könne, streng begrenzt.

Die Streithelferin Zuccherificio Castiglionese macht vornehmlich geltend, wegen der Ausweitung des Zuckerrübenanbaus in der Toskana und der Auswirkung der Entfernung Anbaugebiet — verarbeitendes Unternehmen auf die Qualität der Zuckerrüben sei es erforderlich gewesen, an Ort und Stelle einen Verarbeitungsbetrieb zu errichten und sodann dessen Kapazität zu erhöhen. Ferner bemerkt sie, die Zuckerkrise in Italien sei eine Qualitäts-, keine Quantitätskrise, sie sei durch überholte Strukturen der Verarbeitungsindustrie verursacht; im übrigen hätten die Klägerinnen selbst die Kapazität ihrer Unternehmen in den letzten Jahren ausgeweitet.

Die Klägerinnen entgegnen namentlich:

1. Die von der Streithelferin selbst vorgelegten Produktionsziffern zeigten, daß die hohe Erzeugung im Jahre 1967 nur auf die Überschwemmungen dieses Jahres zurückzuführen gewesen sei (die die Getreideeinsaat vernichtet hätten) und nicht als Anzeichen für eine normale Ausweitung des Zuckerrübenanbaus angesehen werden könne.

2. Da es an einer ausreichenden Zuckerrübenproduktion in diesem Gebiet fehle, habe die Zuckerfabrik Castiglion Florentino sich aus entlegeneren Gebieten versorgen müssen, dies widerlege im übrigen die Behauptungen zur Bedeutung des Problems der Entfernung Anbaugebiet — Verarbeitungsbetrieb.

3. Die Zuckerkrise sei zwar in der Tat qualitativer Natur und erfordere eine vollständige Umstrukturierung der Unternehmen. Aber es handele sich dabei um ein wesentlich industrielles Problem, mit dem auch die Zuckerfabriken, die keine Zuschüsse aus dem EAGFL erhielten, fertig werden müßten, aber auf eigene Kosten, was eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle.

Zu Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/64 machen sowohl die Streithelferinnen Co.Pro.A. und Co.Pro.B. als auch die Streithelferin Zuccherificio Castiglionese geltend, die angefochtenen Entscheidungen fügten sich vollkommen in die Gesamtheit der nationalen Maßnahmen ein, welche die Förderung der harmonischen Entwicklung der allgemeinen Wirtschaft in den betroffenen Gebieten zum Ziel hätten.

Die Klägerinnen entgegnen, es genüge den Erfordernissen des Artikels 15 nicht, daß das fragliche Vorhaben der nationalen Politik entspreche. Diese nationale Politik müsse außerdem mit der Gemeinschaftspolitik im Einklang stehen, was vorliegend nicht der Fall sei.

3. Verletzung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag

Den Klägerinnen zufolge verstoßen die angefochtenen Entscheidungen gegen die genannten Artikel, soweit sie Beihilfen gewähren, die den Kriterien der Verordnung Nr. 17/64 nicht entsprechen und zur Agrarpolitik der Gemeinschaft im Widerspruch stehen.

Die Kommission entgegnet in ihrer Klagebeantwortung, Gegenstand der fraglichen Entscheidungen sei die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen. Die Artikel 92 und 93 des Vertrages, die ausschließlich staatliche Beihilfen beträfen, seien also nicht anwendbar. Eine einschlägige Vorschrift enthalte dagegen die Verordnung Nr. 17/64 in Artikel 17 Absatz 2, der bestimmt: Die Beteiligung des Fonds darf die Wettbewerbsverhältnisse nicht in einer Weise verändern, die mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages enthaltenen Grundsätzen unvereinbar ist. Alit dieser Wendung seien die in den Artikeln 42 und 92 des Vertrages enthaltenen Grundsätze gemeint; beide Bestimmungen ließen jedoch Ausnahmen von der in ihnen aufgestellten Regel zu, insbesondere für die strukturellen Beihilfen im Agrarsektor. Die Verordnung Nr. 17/64 sehe aber ausdrücklich Gemeinschaftsbeihilfen dieser Art vor und nenne eine Reihe hierbei zu beachtender Kriterien. Sofern diese beachtet würden, sei eine mit Artikel 17 Absatz 2 unvereinbare Veränderung der Wettbewerbsbedingungen verhältnismäßig selten; jedenfalls sei sie im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Klägerinnen räumen in ihrer Erwiderung ein, daß die Artikel 92 und 93 des Vertrages nur staatliche Beihilfen untersagen, sie machen jedoch geltend, dieses Verbot präzisiere nur den in Artikel 3 Buchstabe f des Vertrages enthaltenen allgemeinen Grundsatz, daß jeder künstliche Eingriff verboten sei, der den Wettbewerb verfälscht oder verfälschen kann. Dieser Rechtssatz sei unmittelbar anwendbar (vgl. Urteil in der Rechtssache 7/54) und für die Kommission verbindlich. Die Klägerinnen widersprechen der Auffassung, sie hätten sich auf die Artikel 3 Buchstabe f und 155 des Vertrages statt auf die Artikel 92 und 93 stützen müssen. Einerseits berufen sie sich auf den Grundsatz jura novit curia, andererseits meinen sie, die Artikel 92 und 93 seien verletzt, weil der italienische Staat verpflichtet sei, eine dem Zuschuß des Fonds zumindest gleichwertige Beihilfe zu gewähren.

Zur Verletzung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/64 führen die Klägerinnen aus:

Artikel 4 der Verordnung Nr. 26/62 habe den Anwendungsbereich des Artikels 93 Absärze 1 und 3 auf Beihilfen ausgedehnt, die zur Förderung der Produktion der in Anhang II zum Vertrag genannten Erzeugnisse oder des Handels mit ihnen gewährt werden.

Da die streitigen Beihilfen Industrieunternehmen gewährt worden seien, fehle jeder Zusammenhang zwischen den Bedürfnissen der Landwirtschaft und den gewährten Subventionen.

Diese Subventionen drohten den Wettbewerb zwischen Industrieunternehmen zu verfälschen, zumal da diese unter einem System mit kontingentierter Produktion arbeiten müßten.

Da Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung stillschweigend auf die Artikel 92 und 93 des Vertrages verweise, schließe im übrigen selbstverständlich die Verletzung der ersten Vorschrift die der genannten Vertragsvorschriften ein.

Die Kommission verharrt in ihrer Gegenerwiderung auf ihrem Standpunkt und hebt hervor, Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/64 lasse ihr einen breiten Ermessensspielraum, dies gelte um so mehr, als die Artikel 92 und 42 des Vertrages bereits eine gewisse Vorliebe für Strukturbeihilfen erkennen ließen. Die Kommission fügt hinzu, die Auswirkung der Gemeinschaftssubventionen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten sei wegen des mit der Verordnung Nr. 1009/67 eingeführten Produktionsquotensystems praktisch gleich Null.

Die Streithelferinnen Co.Pro.A. und Co.Pro.B. behaupten zum einen, es bestehe kein Zusammenhang zwischen Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/64, der nur die Interventionen des EAGFL betreffe, und den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, zum andern, Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 erkenne der italienischen Regierung ausdrücklich das Recht zu, während einer Übergangszeit (1968-1975) ihren Zuckerrübenerzeugern sowie ihrer Zuckerrüben verarbeitenden Industrie Anpassungsbeihilfen zu gewähren.

Die italienische Regierung meint, die angefochtenen Entscheidungen hätten den Wettbewerb nicht verfälscht. Angesichts der besonderen Anbaubedingungen Italiens und der Überalterung der Mehrzahl der Verarbeitungsbetriebe trügen diese Entscheidungen nur dazu bei, notorischen Mängeln und Unzulänglichkeiten der Zuckerindustrie abzuhelfen.

Die Regierung trägt noch vor, die klagenden Unternehmen hätten die ihnen rechtens zustehenden Quoten erhalten; sie könnten daher nicht behaupten, daß die angefochtenen Entscheidungen eine Verringerung der ihnen zukommenden Quoten verursachr härten.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, indem Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 die Italienische Republik zur Gewährung von Beihilfen ermächtige, verbiete er jede Diskriminierung bei der Gewährung dieser Beihilfen.

Was die Auswirkung der angefochtenen Entscheidungen auf das Quotensystem anbelangt, so läßt sich den Klägerinnen zufolge nicht bestreiten, daß ihre Quoten in Zukunft durch die Entscheidungen beeinträchtigt werden.

Die Ausführungen der Gegenparteien zu der beherrschenden Stellung, welche die Klägerinnen angeblich auf dem italienischen Markt einnehmen, haben diese veranlaßt, in der mündlichen Verhandlung den Klagegrund eines ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs geltend zu machen. Denn entweder habe die Größe der jeweiligen Unternehmen keinen Einfluß auf die Entscheidungen gehabt, dann seien alle darauf bezüglichen Argumente unerheblich, oder aber die Größe habe eine Rolle gespielt, dann beträfen die Entscheidungen in Wirklichkeit die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen auf dem italienischen Markt.

Die Klägerinnen meinen andererseits, es komme nicht auf ihre Stellung auf dem nationalen italienischen Markt, sondern auf dem ganzen Gemeinsamen Markt an, wo sie alles andere als beherrschend sei.

Die Beklagte macht geltend, dieses Angriffsmittel sei unbegründet. Der Umstand allein, daß den drei Unternehmen Strukturbeihilfen gewährt worden sind, lasse nicht den Schluß zu, daß ein Angriff auf die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen das wirkliche Ziel dieser Beihilfen gewesen sei. Dies um so weniger, als die Gemeinschaftsregelung für Zucker durch die Festsetzung der Quoten nicht nach Gesellschaften, sondern nach Betrieben den Klägerinnen, die mehrere Betriebe umfassende Gesellschaften seien, die Möglichkeit zu internen Umstrukturierungsmaßnahmen gebe.

Ferner macht die Beklagte geltend, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung werde bei der Subventionsgewährung aus Mitteln des EAGFL weitgehend dadurch gewahrt, daß der Fonds nur auf Antrag tätig werde und jedes interessierte Unternehmen antragsberechtigt sei.

4. Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach Personen mit entgegengesetztem Interesse Anspruch darauf haben, vor Erlaß der Entscheidung gehört zu werden

Die Klägerinnen führen aus, es handele sich um einen allgemeinen, den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsatz, der im Gemeinschaftsrecht z.B. in Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 berücksichtigt worden sei. Die Kommission habe diesen Grundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, den anderen italienischen Zuckerfabriken die Möglichkeit zu geben, etwaige Einwände gegen die beabsichtigten Entscheidungen vorzubringen.

Die Kommission bestreitet in ihrer Klagebeantwortung, daß ein solcher Grundsatz in den Vertrag aufgenommen worden sei:

Artikel 93 verlange eine Mitteilung an die Beteiligten nur dann, wenn die Kommission eine beanstandete Beihilfe aufheben wolle; eine Mitteilung an diejenigen, die ein der Gewährung der Beihilfe entgegenstehendes Interesse haben, sei nicht vorgeschrieben.

Für die etwaige Genehmigung von Unterstützungstarifen sehe Artikel 80 nur eine Beratung mit den Mitgliedstaaten, nicht aber mit Privatpersonen vor.

Der Fall des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17/62 unterscheide sich von dem der Beihilfegewährung, denn Dritten könne aus einer abschlägigen Entscheidung nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein rechtlicher Nachteil erwachsen. Die Begründung der Verordnung unterscheide im übrigen zwischen den Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung sind und deren Recht auf Anhörung gewährleistet werde, und Dritten, denen Gelegenheit zur Äußerung zu geben sei.

Die Klägerinnen bestreiten in der Erwiderung, daß der Fall des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17/62 sich von dem der Beihilfegewährung unterscheide; die entsprechenden Artikel gehörten zum selben Kapitel des Vertrages und hätten denselben Zweck. Im ersten Falle entstehe den Dritten ein andersgearteter Schaden.

Die Kommission bleibt in der Gegenerwiderung bei ihrer Auffassung.

Besondere, die Entscheidungen vom 27. Juli 1967 und 2. Oktober 1967 betreffende Rügen

Die Klägerinnen präzisieren in der Klageschrift für jede der genannten Entscheidungen die bereits vorgebrachten Rügen. Außerdem tragen sie folgendes vor:

1. Verletzung von Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 20 der Verordnung Nr. 17/64 durch die Entscheidung vom 27. Juli 1967

Die Klägerinnen machen in ihrer Klageschrift geltend, gemäß Artikel 11 Absatz 2 könne der Fonds Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse treffen, sobald diese der gemeinsamen Marktorganisation unterlägen. Diese bestehe für den Sektor Zucker seit dem 1. Juli 1967. Da jedoch der Antrag auf Zuschußgewährung für die Zuckerfabrik Minerbio vor dem 1. Oktober 1965 eingereicht worden sei, hätte die Kommission nach Artikel 20 vor dem 31. Dezember 1966 entscheiden müssen. Die Entscheidung sei aber erst am 21. Juli 1967 getroffen worden, so daß eine Verletzung von Artikel 20 zu vermuten sei. Wenn dieser Zweifel sich beseitigen lasse, müsse man davon ausgehen, daß der gewährte Zuschuß sich auf das Jahr 1966 beziehen müsse, also auf eine Zeit, zu der die gemeinsame Marktorganisation für Zucker noch nicht bestand. Die Kommission entgegnet in ihrer Klagebeantwortung, die Verordnung Nr. 50/67 habe die der Kommission gesetzte Frist bis zum 31. Juli 1967 verlängert. Was das Bezugsjahr des Zuschusses anbelangt, so verweist die Kommission darauf, daß die Voraussetzungen der Bewilligung des Zuschusses für den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, nicht für den der Antragstellung zu beurteilen seien.

2. Ermessensmißbrauch sowie irrige, unzureichende, mehrdeutige und widersprüchliche Begründung der Entscheidung vom 27. Juli 1967

Die Klägerinnen vertiefen in diesem Abschnitt ihrer Klageschrift die bereits vorher erhobene Rüge, es sei für den Rechtsstreit unerheblich, daß die Adressaten der angefochtenen Entscheidungen Genossenschaftszuckerfabriken seien. Dieser Umstand könne die Kommission nicht von der Einhaltung der einschlägigen Normen und Kriterien befreien. Im Hinblick auf die Krisenlage der italienischen Zuckerindustrie dürfe der Wunsch, die Genossenschaften zu begünstigen und in die Lage zu versetzen, die gesamte Zuckerrübenproduktion ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Mitglieder abzunehmen, nur eine untergeordnete Rolle spielen. Im übrigen beständen hinsichtlich der Genossenschaftsgewinne im vorliegenden Fall Zweifel, denn sie flössen den Mitgliedern nur in ihrer Eigenschaft als industrielle, nicht aber als landwirtschaftliche Erzeuger zu.

Die Kommission bestreitet in der Klagebeantwortung diese Schlußfolgerung aus der Unterscheidung zwischen der Eigenschaft als Mitglieder der Zuckergenossenschaft und als Zuckerrübenerzeuger; sie hebt den Vorteil hervor, der sich für die Grunderzeugung aus der vertikalen Integration ergebe.

Die Streitheiferinnen Co.Pro.A. und Co.Pro.B. betonen die grundlegende Bedeutung des Umstandes, daß die Adressaten der beiden ersten angefochtenen Entscheidungen Genossenschaften seien. Eine Genossenschaft könne nicht deswegen, weil sie sich mit der angeblich industriellen Tätigkeit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasse, als Industriebetrieb angesehen werden.

Die klägerinnen meinen, keine politische Entscheidung, keine sozialen Erfordernisse könnten eine offensichtliche Verletzung des Vertrages und der Gemeinschaftsverordnungen rechtfertigen.

3. Verletzung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 206/66 durch die Entscheidung vom 2. Oktober 1967

Davon ausgehend, daß der entscheidende Grund für die Beihilfe in den durch die Überschwemmungen vom November 1966 im Gebiet von Ostellato entstandenen Schäden zu sehen sei, machen die Klägerinnen zum einen geltend, die Begründung der Entscheidung erwähne keinerlei Schäden der begünstigten Zuckerfabrik. Zum andern habe das Gebiet von Ostellato keine Schäden erlitten, wie aus den Dekreten des Präsidenten vom 9. und 15. November und 12. Dezember 1966 sowie aus dem Ministerialdekret vom 21. Dezember 1966 hervorgehe: Dort sei in der Aufzählung der durch die Überschwemmung betroffenen Gemeinden der Provinz Ferrara die Gemeinde Ostellato nicht erwähnt. Aus diesen Gründen sei Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 206/66 verletzt.

Die Klägerinnen weisen ferner darauf hin, eine der klagenden Gesellschaften habe für eine in der Gemeinde Porto Tolle, die durch die Überschwemmungen verwüstet worden sei, gelegene Zuckerfabrik einen ähnlichen Beihilfeantrag gestellt wie das Unternehmen von Ostellato. Die italienische Regierung habe jedoch geglaubt, diesen Antrag nicht an die Kommission weiterleiten zu sollen; sie sei der Auffassung gewesen, die Beseitigung dieser Schäden stehe in keinem Zusammenhang mit unmittelbar landwirtschaftlichen Interessen und betreffe nicht speziell die Instandsetzung landwirtschaftlicher Betriebe in den durch die Schäden betroffenen Gebieten. Daher sei die bedeutende Beihilfe nicht zu rechtfertigen, die nicht für die Instandsetzung, sondern für die Vergrößerung der Zuckerfabrik Ostellato bestimmt gewesen sei. Darin liege ein Ermessensmißbrauch der Kommission.

Die Kommission entgegnet in ihrer Klagebeantwortung, die Verordnung Nr. 206/66 verlange nicht, daß der Betrieb selbst oder die Ortschaft, in der er sich befindet, betroffen sei. Nach Artikel 3 Absatz 1 müsse das Vorhaben dazu beitragen, daß sich der Agrarsektor wirtschaftlich erholen kann. Nun seien aber die meisten Betriebe der Mitglieder der Genossenschaft, die den Zuschuß erhalten hat, geschädigt gewesen, und außerdem seien viele Landwirte des betroffenen Gebietes zum Rübenanbau übergegangen, so daß die Vergrößerung der fraglichen Zuckerfabrik die Abnahme der zusätzlichen Erzeugung gestatte.

Die Klagerinnen wiederholen in ihrer Erwiderung, die Zuckerfabrik, das Gebiet von Ostellato und der größte Teil der Provinz Ferrara seien durch die Überschwemmungen nicht betroffen gewesen, und machen anhand von Urkunden geltend, die Behauptungen der Kommission entbehrten der Grundlage. Auch wenn die Betriebe der Genossenschaftsmitglieder im Katastrophengebiet lägen, hätten doch die Überschwemmungen des Monats November die Zuckerrübenanbauflächen nicht geschädigt, da in diesem Gebiet die Zuckerrüben im Frühjahr gesät und im August-September geerntet würden. Aber selbst wenn der Zuckerrübenanbau infolge der Überschwemmungen intensiviert worden wäre, was nicht der Fall sei, so würde diese zufällige Ausweitung nicht ausreichen, den Zuschuß zu der einige Jahre später vorzunehmenden Vergrößerung der Zuckerfabrik Ostellato zu rechtfertigen. Die Klägerinnen meinen ferner, zur Aufnahme der zusätzlichen Zuckerrübenproduktion sei es nicht notwendig, die fragliche Zuckerfabrik zu vergrößern, denn einmal hätten die bestehenden Zuckerfabriken jede Produktionssteigerung aufnehmen können, zum andern sei die Produktionskapazität der Zuckerfabrik Ostellato bereits vor der Vergrößerung ihres Betriebes zu groß gewesen.

Die Kommission bestreitet in ihrer Gegenerwiderung die Richtigkeit der von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen. Sie legt als Anlage eine Liste von 184 Mitgliedern der Genossenschaft Ostellato vor, deren landwirtschaftliche Betriebe in den 1966 überschwemmten Gemeinden gelegen seien, sowie eine Aufstellung der Zahl der in den geschädigten Gebieten ansässigen Zuckerrübenerzeuger, die an der Lieferung ihrer Erzeugung an die Zuckerfabrik Ostellato interessiert seien. Auf das Vorbringen der Klägerinnen entgegnet die Kommission, die Steigerung der Zuckerrübenerzeugung in den überschwemmten Gebieten der Provinz Ferrara sei keine zufällige, sondern eine dauerhafte Erscheinung, da nur der Zuckerrübenanbau einen so hohen Salzgehalt vertrage, wie er sich durch die Überschwemmungen ergeben habe, und da außerdem derf rüher vorherrschende Hanfanbau beinahe gänzlich aufgehört habe.

Die Streithelferinnen Co.Pro.A. und Co.Pro.B. bleiben in ihren Schriftsätzen dabei, daß die Verordnung Nr. 206/66 Beihilfen nicht nur für die Wiederherstellung der Kulturen und Betriebe, sondern auch für deren Verbesserung zulasse (Artikel 1 und 2 am Anfang). Außerdem beweise Artikel 1 Absatz 2 die Absicht, zugunsten der gesamten regionalen Wirtschaft, nicht nur zugunsten einzelner geschädigter Anbauflächen oder Betriebe einzugreifen. Die Genossenschaften behaupten anhand von Unterlagen, ein großer Teil der sie beliefernden Mitglieder der Zuckerfabrik sei in den geschädigten Gemeinden ansässig.

Die Klägerinnen bestreiten in ihrer Antwort, daß die Überschwemmung die Mehrzahl der Genossen betroffen habe, nur 14 % der Gesamtmitgliederzahl hätten ihre Betriebe im Gebiet der für überschwemmt erklärten Gemeinden.

Die italienische Regierung bemerkt zu dem Vorbringen der Klägerinnen, sie habe einen Beihilfeantrag des in Porto Tolle ansässigen Unternehmens nicht an die Kommission weitergeleitet, die fragliche Gesellschaft habe gegen diese Entscheidung der nationalen Behörde keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergriffen. Ferner beträfen die Kommission Anträge nicht, die ihr von einer nationalen Regierung nicht zugeleitet worden seien.

Die Klägerinnen führen aus, die betroffene Gesellschaft habe gegen die Entscheidung der staatlichen Behörden deswegen keine Rechtsbehelfe eingelegt, weil sie sich der Begründung der Ablehnung gebeugt habe, ihr Antrag stehe in keinem Zusammenhang mit unmittelbar landwirtschaftlichen Interessen. Und weil sie immer noch dieser Auffassung seien, gingen die Klägerinnen nicht gegen die Ablehnung des Antrags des Unternehmens von Porto Tolle durch die italienische Regierung vor, sondern gegen die an das Unternehmen in Ostellato gerichtete Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen Nachdruck insbesondere darauf gelegt, daß in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 206/66 die Formulierung zur Wiederherstellung und Verbesserung gebraucht ist und jede Entscheidung die erste Voraussetzung erfüllen müsse, was beim Unternehmen Ostellato offensichtlich nicht der Fall sei.

Die Beklagte macht zu dem Vorwurf der Diskriminierung zwischen den Fällen der Unternehmen Porto Tolle und Ostellato geltend, sie könne Entscheidungen der am Verfahren nach den Verordnungen Nrn. 17/64 und 206/66 beteiligten nationalen Regierungen nicht nachprüfen. Jede Behörde trage ihre eigene Verantwortung und müsse hierfür vor den zuständigen Stellen einstehen.

B — Rechtssache 18/68

Die Klägerinnen halten die Untätigkeit der Kommission, die bedeute, daß jede Nachprüfung der von ihnen vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte unterblieben sei, für rechtswidrig. Dies gelte um so mehr, als die Entscheidungen vom 27. Juli und 2. Oktober 1967 in ihrer Begründung ausdrücklich die Möglichkeit einer Aussetzung, Herabsetzung oder Streichung der Beihilfe vorsähen, wenn sich zeige, daß sie entgegen den im Antrag gemachten Angaben oder den Angaben, die ihnen als Grundlage dienen sollen, nicht den Vorschriften angewendeter Verordnungen entsprächen. Bei der Entscheidung vom 7. März 1968 sei davon auszugehen, daß derselbe Vorbehalt stillschweigend gemacht sei.

Um die Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung ihres im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages darzutun, berufen sich die Klägerinnen auf die in der Rechtssache 10/68 vorgebrachten Angriffsmittel und Argumente und nehmen hierauf sowie auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug.

Die Kommission nimmt nicht zu der These der Klägerinnen Stellung, die in Artikel 175 vorgesehene Klage sei auf die Nichtigerklärung einer dem Schweigen des Organs zu entnehmenden stillschweigenden Maßnahme gerichtet. Sie hebt in ihrer Klagebeantwortung hervor, sie sei nicht befugt gewesen, getroffene Entscheidungen, die wohlerworbene Rechte der Adressaten begründet hätten, aus Zweckmäßigkeitsgründen zu widerrufen. Sie meint, die Entscheidung vom 27. Juli 1967 sei in jedem Falle und die vom 2. Oktober 1967 wahrscheinlich unanfechtbar geworden, da die angemessene Frist verstrichen sei, die nach der Rechtsprechung bei der Aufhebung oder Rücknahme eines Verwaltungsakts eingehalten werden müsse.

Hinsichtlich der gegen die drei angefochtenen Entscheidungen vorgebrachten Rügen nimmt die Kommission auf ihre bereits in der Rechtssache 10/68 dargelegten Verteidigungsmittel Bezug.

Die Klägerinnen führen in ihren Erklärungen zum Schriftsatz der italienischen Regierung aus, die Kommission hätte namentlich die das Unternehmen in Ostellato betreffende angefochtene Entscheidung von Amts wegen aufheben müssen, sobald sie von den dieser Entscheidung anhaftenden Mängeln des Ermessensmißbrauchs und der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Kenntnis erlangt habe.

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 10. Mai 1968 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage 10/68 verlangen die Klägerinnen die Aufhebung der Entscheidungen Nrn. I/22/66, I/17/INON und I/73/67 der Kommission vom 27. Juli 1967, 2. Oktober 1967 und 7. März 1968, mit denen bestimmten in Italien ansässigen Zuckerfabriken Zuschüsse des EAGFL gewährt wurden.

2 Mit ihrer auf Artikel 175 des Vertrages gestützten Klage 18/68, die am 1. August 1968 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, fechten dieselben Klägerinnen die stillschweigende ablehnende Entscheidung an, die nach ihrer Auffassung dem Schweigen der Kommission auf den Antrag zu entnehmen ist, mit dem sie die Rücknahme der genannten Entscheidungen verlangt haben.

3 Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 25. Oktober 1968 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Zur Zulässigkeit der Klage 10/68

4 Die Beklagte und die Streithelferinnen bestreiten die Zulässigkeit der Klage 10/68. Sie machen geltend, die Klage sei verspätet, soweit sie sich gegen die beiden ersten angefochtenen Entscheidungen richtet, deren Erlaß durch die am 4. August bzw. am 7. Oktober 1967 im Amtsblatt veröffentlichten Informationen bekanntgegeben worden ist. Ferner würden die Klägerinnen, da nicht Adressaten der angefochtenen Maßnahmen, durch diese nicht unmittelbar und individuell betroffen und könnten daher ihre Aufhebung nicht verlangen.

Da sich die zweite prozeßhindernde Einrede auf die Klage im ganzen bezieht, ist sie zunächst zu prüfen.

5 Gemäß Artikel 173 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Anfechtungsklage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die drei angefochtenen Entscheidungen sind laut ihrem jeweils letzten Artikel an die italienische Regierung sowie an die jeweils Begünstigten gerichtet. Das Klagerecht der Klägerinnen hängt also davon ab, ob diese Entscheidungen die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffen.

6 Die Klägerinnen sind der Auffassung, dies sei der Fall, weil die bewilligten Beihilfen die Wettbewerbsverhältnisse auf dem italienischen Zuckermarkt ändern könnten und sie somit dadurch in ihren Interessen verletzt seien, daß den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Adressaten der angefochtenen Entscheidungen mit diesen Beihilfen Vorteile gewährt würden. Insbesondere wegen der Einführung des in der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (Amtsblatt Nr. 308) und in der Verordnung Nr. 1027/67/EWG des Rates vom 21. Dezember 1967 über die Festsetzung der Grundquoten für Zucker (Amtsblatt Nr. 313) vorgesehenen Quotensystems wirkten sich die angefochtenen Entscheidungen unmittelbar und individuell auf die Stellung der Klägerinnen auf dem italienischen Zuckermarkt aus.

7/8 Die Tatsache allein, daß eine Maßnahme geeignet ist, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, rechtfertigt es indessen noch nicht, jeden Marktbeteiligten, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten der Maßnahme steht, als durch diese unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann der einzelne, der geltend macht, die Maßnahme wirke sich auf seine Marktstellung aus, nach Artikel 173 Klage erheben. Die Klägerinnen wollen das Vorliegen solcher besonderer Umstände für sich mit der Behauptung in Anspruch nehmen, die angefochtenen Entscheidungen wirkten sich unmittelbar auf ihre Stellung in dem Quotenzuteilungssystem aus, das die Verordnungen Nrn. 1009/67 und 1027/67 vorsehen. Um ein Urteil über die Erheblichkeit dieses Vorbringens zu ermöglichen, sind einige Besonderheiten der genannten Regelung hervorzuheben, so wie sie auf den italienischen Zuckermarkt angewandt worden ist.

9 Zur Verhinderung einer Überproduktion und zur Förderung der regionalen Spezialisierung der Erzeugung haben die erwähnten Verordnungen für eine Übergangszeit ein Quotensystem eingeführt. Es besteht darin, daß jedem Unternehmen oder jedem Betrieb der Zuckerindustrie eine Grundquote zugeteilt wird, für welche die Gemeinschaft eine Preis- und Absatzgarantie übernimmt, die jedoch bei den über die Quote hinaus erzeugten Mengen eingeschränkt wird oder wegfällt. Zu diesem Zweck wird jedem Mitgliedstaat eine Grundmenge zugeteilt, die zu 90 bis 85 % nach einer in Artikel 23 der Verordnung Nr. 1009/67 enthaltenen, auf der Erzeugung während eines Bezugszeitraumes (der Wirtschaftsjahre 1961/62 bis 1965/66) beruhenden mathematischen Formel auf die in dem Staat ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen und Betriebe aufgeteilt wird. Die Zuteilung der verbleibenden 10 bis 15 % ist dem Ermessen der jeweiligen Regierung überlassen, damit etwaigen Änderungen in der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen besonderen Umständen Rechnung getragen werden kann.

10/11 Die italienische Regierung hat durch Ministerialdekret vom 26. Februar 1968 für die Zuteilung von 10 % der Grundmenge Kriterien aufgestellt, nach denen, abgesehen von einer den vorliegenden Fall nicht betreffenden Ausnahme, nur Unternehmen, die bestimmte allgemeine und objektive Voraussetzungen erfüllen, innerhalb im voraus festgelegter Grenzen eine automatische Erhöhung ihrer Grundquote erhalten können. Hiernach hat die Produktionskapazität der Unternehmen und Betriebe bei der Zuteilung der 10 %, des einzigen variablen Bestandteils des Systems, keine Rolle gespielt, denn diese Zuteilung erfolgte nach Kriterien, die auf völlig andere Umstände abstellten, wie z.B. auf die regionale Lage des Betriebs, die Art und Anzahl der Produktionseinheiten des Unternehmens oder die Ergebnisse der Zuckerwirtschaftsjahre zwischen dem Bezugszeitraum und dem Inkrafttreten des genannten Ministerialdekrets. Hieraus folgt, daß Zuschüsse des EAGFL, wie sie mit den angefochtenen Entscheidungen gewährt worden sind, auf die Quotenzuteilung nur Einfluß haben, soweit die von den Regierungen aufgestellten Kriterien dies vorsehen, und daß sie sich somit auf diese Zuteilung nicht unmittelbar auswirken.

12/13 Die Klägerinnen machen noch geltend, die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere die die Zuckerfabrik Castiglion Florentino betreffende, hätten die Zuteilung der Grundmenge durch die italienische Regierung insofern beeinflußt, als sie die Zahlung des Zuschusses davon abhängig gemacht haben, daß sich die Regierung verpflichtete, den Empfängern eine der erhöhten Kapazität entsprechende Grundquote zuzuteilen. Indessen ist nicht anzunehmen, daß diese Bedingung für den Inhalt der von der italienischen Regierung aufgestellten Zuteilungskriterien bestimmend war. Vielmehr konnte die Kommission keine Zuschüsse des EAGFL gewähren, ohne sich vorher der Übereinstimmung ihrer Entscheidungen mit der Zuteilungspolitik zu vergewissern, welche die italienische Regierung gemäß den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker anzuwenden gedachte.

14 Die Klägerinnen haben somit nicht darzutun vermocht, daß sie durch die angefochtenen Entscheidungen unmittelbar und individuell betroffen worden seien. Infolgedessen ist die Klage 10/68 als unzulässig abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der übrigen prozeßhindernden Einreden bedart.

Zur Zulässigkeit der Klage 18/68

15 Diese Klage ist auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gerichtet, die angeblich dem Schweigen der Kommission auf den an sie gerichteten Antrag zu entnehmen ist, mit dem die Klägerinnen die Aufhebung oder Rücknahme der drei streitigen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit oder aus Zweckmäßigkeitsgründen verlangt haben.

16 Die Klage aus Artikel 175 ist nach dieser Vorschrift, die von einer Unterlassung unter Verletzung dieses Vertrags spricht, und nach Artikel 176, der von einer für vertragswidrig erklärten Untätigkeit handelt, auf die Feststellung einer rechtswidrigen Unterlassung gerichtet. Die Klägerinnen geben nicht an, aufgrund welcher gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung die Kommission zur Aufhebung oder Rücknahme der genannten Entscheidungen verpflichtet gewesen wäre, sondern machen nur geltend, die Entscheidungen seien unter Verletzung des Vertrages getroffen worden; dies allein reiche aus, um die Anwendbarkeit der Vorschriften des Artikels 175 auf die Untätigkeit der Kommission zu begründen.

17 Der Vertrag gewährt jedoch, insbesondere in Artikel 173, andere Mittel, mit denen eine angeblich rechtswidrige Maßnahme der Gemeinschaft von einer bestimmte Voraussetzungen erfüllenden Partei angefochten und auf deren Klage hin gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Die Auffassung der Klägerinnen, daß die Betroffenen bei dem Organ die Aufhebung der von ihm getroffenen Maßnahme beantragen und die Kommission im Falle ihrer Untätigkeit wegen rechtswidriger Unterlassung einer Entscheidung vor dem Gerichtshof verklagen könnten, würde auf die Eröffnung eines parallelen Klageweges zu Artikel 173 hinauslaufen, der den dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht unterläge.

18 Die Klage genügt somit nicht den Erfordernissen von Artikel 175 des Vertrages und ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klagen unzulässig sind, sind die Kosten einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen den Klägerinnen aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 175,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klagen 10/68 und 18/68 werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen.