Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1969 – C-34/69
ECLI:EU:C:1969:71
In der Rechtssache 34/69
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'Appel Paris (Kammer für Sozialsachen) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit der
CAISSE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIÉS in Paris, Berufungsklägerin,
gegen
FRAU JEANNE DUFFY, Paris, 17, rue Fourcroy, Berufungsbeklagte,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere des Artikels 11 Absatz 2 dieser Verordnung, erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, W. Strauß, A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Frau Jeanne Duffy geborene Dustin besaß ursprünglich die belgische Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Heirat mit dem französischen Staatsangehörigen Herrn Duffy lebte sie mit diesem in Frankreich und erwarb durch ein Dekret von 1945 die französische Staatsangehörigkeit.
Seit dem 1. September 1968 erhält sie aus eigenem Recht von der Caisse Nationale des Pensions pour Employés in Brüssel (Zentrale Rentenkasse für Angestellte) eine Altersrente. Nachdem ihr Ehemann am 9. März 1965 verstorben war, beantragte sie unter dem Datum des 16. April 1965 bei der Caisse Nationale d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Salariés in Paris (Kasse für die Altersversicherung der Arbeitnehmer, im folgenden Kasse genannt) als Witwe Hinterbliebenenrente nach Artikel L. 351 des Code de la Sécurité Sociale.
Diese Vorschrift bestimmt:
Stirbt der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, so hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst aufgrund der Sozialgesetzgebung Leistungen erhält oder zu erwarten hat, Anspruch … auf eine Hinterbliebenenrente.
Gemäß Artikel 148 Absatz 3 des Dekrets vom 29. Dezember 1945 wird jedoch eine Ausgleichszulage gezahlt, wenn die persönlichen Bezüge aus der Sozialversicherung niedriger sind als die Hinterbliebenenrente, was vorliegend der Fall ist.
Die Kasse war der Auffassung, diese Vorschriften seien im vorliegenden Fall aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anwendbar, der bestimmt:
Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit … Kürzungsoder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind … Dies gilt nicht, wenn Leistungen gleicher Art zusammentreffen, die nach den Artikeln 26 und 28 erworben worden sind.
Gestützt auf diese Vorschriften lehnte die Kasse den Antrag von Frau Duffy ab und bewilligte nur eine Ausgleichsrente in Höhe der Hinterbliebenenrente abzüglich des Betrages der Altersrente, die sie von der belgischen Rentenkasse erhält.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau Duffy vor der 9. Sektion der Commission de Première Instance du contentieux de la sécurité sociale Paris (einem erstinstanzlichen Sozialgericht) Klage und verlangte die volle Hinterbliebenenrente. Mit Urteil vom 11. Juli 1967 gab die Commission de Première Instance der Klage statt.
Die Kasse legte gegen dieses Urteil bei der Cour d'Appel Paris, Kammer für Sozialsachen, Berufung ein. Diese Kammer hat durch Urteil vom 27. Juni 1969 dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:
Ist auf eine Witwe, die eine aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat erworbene Altersrente bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie wohnt, die von ihrem Mann in diesem zweiten Staat erworbene Hinterbliebenenrente beantragt, die Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere deren Artikel 11 Absatz 2 über die Kürzungs- und Ruhensbestimmungen für Leistungen, anwendbar?
Das Vorlegungsurteil ist am 28. Juli 1969 von der Cour d'Appel abgesandt und am 30. Juli 1969 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Frau Duffy, die Caisse Nationale d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Salariés in Paris und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Frau Duffy und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 19. November 1969 mündliche Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Dezember 1969 vorgetragen.
II — Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung
A — Erklärungen von Frau Jeanne Duffy
Frau Duffy erinnert daran, daß die Verordnung Nr. 3 die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer betreffe, wie schon ihr Titel besage, und verhindern solle, daß diesen Arbeitnehmern im Bereich der sozialen Sicherheit Nachteile entstehen, wenn sie von ihrer Freizügigkeit innerhalb des Gemeinsamen Marktes Gebrauch machen. Gerade im Hinblick auf dieses Ziel habe der Gesetzgeber insbesondere für das Gebiet der Altersrenten die Artikel 27 und 28 geschaffen und der Gerichtshof diese Verordnung besonders großzügig ausgelegt.
Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 werde grundsätzlich durch Artikel 4 Absatz 1 umrissen. Diese Vorschrift dürfe aber nicht in einem absoluten Sinne verstanden werden. Die dort gebrauchte sehr allgemeine Wendung, die sogar solche Arbeitnehmer umfasse, für die nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats galten, sei gewählt worden, um auch alle Sonderfälle der Verordnung einzuschließen, die in der Tat einige Bestimmungen (z.B. Artikel 19 Absätze 1 und 7) für diese Arbeitnehmer enthalte. Man dürfe jedoch keinesfalls aus diesen Sonderfällen herleiten, daß Artikel 4 eine allgemeine und absolute Norm aufstelle, denn auf diese Weise würde man zu absurden Ergebnissen gelangen. Es sei selbstverständlich, daß ein Arbeitnehmer, der nur in Frankreich gearbeitet und gewohnt hat, grundsätzlich nur den französischen Rechtsvorschriften unterliege und daß diese bei einer absoluten Auslegung der Vorschrift schlechthin verdrängt würden. Daher seien abgesehen von einigen Sonderfällen und den diese regelnden ausdrücklichen und eindeutigen Vorschriften alle übrigen Vorschriften der Verordnung nur auf Wanderarbeitnehmer anwendbar, für welche die Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben.
Nun hätten aber, so fährt Frau Duffy fort, weder für ihren Ehegatten, der nur in Frankreich gearbeitet habe, noch für sie selbst, die nur in Belgien gearbeitet habe, die Rechtsvorschriften zweier oder mehrer Mitgliedstaaten gegolten. Ihr Fall könne daher nicht der Verordnung Nr. 3, insbesondere nicht deren Artikel 11 Absatz 2, unterliegen.
Im übrigen sei es zwar normal, daß einige in der Verordnung Nr. 3 enthaltene Verbote (wie das der Kumulierung von Leistungen) auf solche Arbeitnehmer anwendbar seien, denen für den Erwerb ihrer Ansprüche die Vorschriften dieser Verordnung zustatten gekommen seien. Es gehe aber nicht an, diese Verbote auch auf diejenigen Arbeitnehmer anzuwenden, die — wie Herr und Frau Duffy — von den genannten Vorschriften keine Vorteile gehabt hätten.
Schließlich wäre es paradox, wenn diese Verordnung, welche den Arbeitnehmern die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten und zu diesem Zweck verhindern solle, daß ihnen aus dem Gebrauch dieser Freizügigkeit Nachteile entstehen, zu dem Ergebnis führte, daß Ansprüche gekürzt würden, die der Betroffene zuvor allein aufgrund der innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften gehabt hätte, wonach im Ausland erworbene Rechtsansprüche nicht als Kürzungsgrund für die französische Hinterbliebenenrente anzusehen seien.
B — Erklärungen der Caisse Nationale d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Salariés in Taris
Die Kasse bemerkt, die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 gelten durchaus — wie im übrigen auch die Cour d'Appel Paris festgestellt hat — für alle Angehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, ferner finde, wie Absatz 2 dieses Artikels klarstelle, die Verordnung auch auf Hinterbliebene der Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellter.
Die Kasse macht geltend, in diesem Punkt bestehe keine Schwierigkeit, zumal der Gerichtshof selbst diese Frage in mehreren Urteilen geklärt habe.
Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 stehe mit dem Geist der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, namentlich des französischen Rechts, durchaus im Einklang; die Bestimmung erscheine auch völlig klar und unzweideutig.
Außerdem bestätige der am 27. Oktober 1960 ergangene Beschluß Nr. 31 der Verwaltungskommission der EWG für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 des Rates die gleiche Frage geprüft habe, die Richtigkeit des Standpunktes der Kasse, denn er löse das Kumulierungsproblem ebenso. Obwohl die in dem Beschluß enthaltenen Auslegungsrichtlinien anscheinend nur gleichartige Leistungen (eigene Ansprüche — abgeleitete Ansprüche) beträfen, schienen sie auch auf nicht kumulierbare Leistungen wie Alters- und Hinterbliebenenrenten zuzutreffen.
Die Kasse kommt zu dem Ergebnis, die von Frau Duffy beantragte Hinterbliebenenrente unterliege den Kumulierungsvorschriften des Artikels L. 351 des Code de Sécurité Sociale, den Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 lediglich klar und präzise bekräftige.
C — Erklärungen der Kommission
1. Zur Befassung des Gerichtshofes
Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß der Gerichtshof nach seiner eigenen Rechtsprechung aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag nur über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts entscheiden, dieses Recht aber nicht auf einen Einzelfall anwenden und auch nicht über die Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen befinden dürfe. Sodann bemerkt sie, der Gerichtshof dürfe stets aus der unzulänglichen Fassung einer Vorlage die Fragen herausschälen, die das Gemeinschaftsrecht betreffen und im Vorabentscheidungsverfahren seiner Zuständigkeit unterliegen. Die Kommission trägt ferner vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Verordnungen Nrn. 3 und 4 im Lichte des Artikels 51 EWG-Vertrag auszulegen, weshalb im vorliegenden Fall nach einer Auslegung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 3 zu suchen sei, die sich mit dieser Vorschrift vereinbaren lasse.
2. Zur Beantwortung der Frage
a) Zur Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf den vorliegenden Fall
Nach Ansicht der Kommission wird die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3 nicht dadurch ausgeschlossen, daß Frau Duffy nur in einem einzigen Mitgliedstaat (Belgien) beschäftigt gewesen ist und ihr Ehegatte gleichfalls nur in einem einzigen Mitgliedstaat (Frankreich) gearbeitet hat, beide also keine Wanderarbeitnehmer im strengen Sinne seien.
Dem stehe zum einen Artikel 4 der Verordnung entgegen, der deren persönlichen Anwendungsbereich bestimmt und in den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich den Fall erwähnt, daß für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaats galten; zum andern sei diese Auslegung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht vereinbar, der diesen Punkt ausdrücklich entschieden habe.
b) Zum Anwendungsbereich von Artikel 11 der Verordnung Nr. 3
Die Kommission hebt hervor, Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 sehe ausdrücklich vor, daß die in den nationalen Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen vorgesehenen einschränkenden Bestimmungen auch dann Anwendung finden, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind.
Nach dem letzten Satz dieses Absatzes gelte dies nicht für Leistungen gleicher Art, die nach den Artikeln 26 und 28 der Verordnung erworben worden sind, bleibe dagegen auf alle Leistungen verschiedener Art anwendbar (wie Invaliden- und Altersrenten, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten, Alters- und Hinterbliebenenrenten, Invaliden- und Unfallrenten); um solche handele es sich im vorliegenden Fall, wo eine Altersrente einer Hinterbliebenenrente gegenüberstehe.
Diese Vorschrift rechtfertige sich dadurch, daß die von territorialen Beschränkungen freie Anwendung der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten als logische Ergänzung, als eine Art Gegengewicht zu den anderen Vorschriften der Verordnung angesehen werden könne, die zugunsten der Betroffenen territoriale Beschränkungen aufheben, wo es sich um Erwerb, Aufrechterhaltung, Berechnung und Zahlung der Leistungen handelt.
c) Zur Richtigkeit dieser Auslegung im Hinblickauf Artikel 51 EWG-Vertrag
Die Kommission bemerkt schließlich, der Gerichtshof habe zwar tatsächlich in mehereren Urteilen eine für die Betroffenen günstige Auslegung der Verordnung Nr. 3 gegeben, daraus sei jedoch nicht zu entnehmen, daß er den Grundsatz aufgestellt habe, die Gemeinschaftsvorschriften seien nur anwendbar, wenn sie für die Betroffenen günstiger sind als das innerstaatliche Recht für sich allein. Einige Stellen in seiner Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen 4/66 und 12/67, begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Schlußfolgerung.
Zur Klärung des Verhältnisses zwischen Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 51 des Vertrages ist der Kommission zufolge vom Begriff der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auszugehen, der beiden Normen zugrunde liege. Diese Koordinierung werfe Probleme auf, deren Lösung um so schwieriger sei, als Artikel 51 des Vertrages, auf dem die Verordnungen über die soziale Sicherheit beruhen, lediglich zwei, allerdings wichtige Faktoren dieser Koordinierung als Beispiele aufführe: Die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten und die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Diese beiden Faktoren seien aber nur besondere Anwendungsfälle eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder internationalen Koordinierung und ihrem Begriff zugrunde liege: Daß territoriale Beschränkungen beseitigt würden, indem Tatsachen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, so berücksichtigt werden, als seien sie im Hoheitsgebiet des betroffenen Staates eingetreten. Dieser Grundsatz sei in den Verordnungen über die soziale Sicherheit häufig angewandt; er habe dort zu zahlreichen Vorschriften geführt, deren Ziel es sei, positive wie negative Kollisionen rationaler Rechtsvorschriften zu regeln. Alle diese Vorschriften seien Ausfluß desselben Grundsatzes und ergänzten einander so sehr, daß es schwer vorstellbar erscheine, daß die Anwendbarkeit einiger Vorschriften deshalb verneint werden könnte, weil diese positive Kollisionen betreffen, denn in diesem Falle wäre die Koordinierung auf Gemeinschaftsebene unvollständig und nicht konsequent. Dieses Verhältnis gegenseitiger Ergänzung habe der Gerichtshof im übrigen für Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 anerkannt (Urteil 33/64).
Schließlich, so fügt die Kommission hinzu, sei auch die Auffassung von Frau Duffy unrichtig, es sei anomal, die Vorschriften dieser Verordnung bei der Feststellung ihrer Ansprüche so auf sie anzuwenden, daß diese Ansprüche eingeschränkt würden, obwohl ihr für den Erwerb ihrer Rentenansprüche die günstigeren Vorschriften der Verordnung Nr. 3 nicht zustatten gekommen seien. Zwar seien die Ansprüche der Klägerin in Belgien allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften entstanden, doch werde ihr die belgische Rente gerade dank der Verordnung Nr. 3 in Frankreich ausgezahlt, denn ohne diese Verordnung könnte diese Altersrente nach den belgischen Vorschriften nicht ins Ausland gezahlt werden.
Die Kommission nimmt abschließend dahin Stellung, daß die Frage der Cour d'Appel Paris zu bejahen sei.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Cour d'Appel Paris hat durch Urteil vom 27. Juni 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. Juli 1969, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG die Frage vorgelegt, ob auf eine Witwe, die eine aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat erworbene Altersrente bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie wohnt, die von ihrem Mann in diesem zweiten Staat erworbene Hinterbliebenenrente beantragt, die Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere deren Artikel 11 Absatz 2 über die Kürzungs- und Ruhensbestimmungen für Leistungen, anwendbar [ist]. Der Auslagegungsantrag läuft auf die Frage hinaus, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Sozialversicherungsleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden sind, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 die Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf einen Versicherten anwendbar sind.
3/4 Die genannte Verordnung findet nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte [Anwendung], für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten … sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen. Sieht man Artikel 11 Absatz 2 im Zusammenhang mit dieser Vorschrift, so wird deutlich, daß er auf Arbeitnehmer Anwendung finden kann, für welche die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats galten.
5/7 Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese nach Artikel 11 Absatz 2 auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind. Sinn und Anwendungsbereich dieser Vorschrift sind durch eine Auslegung im Lichte der Artikel 48 bis 51 des Vertrages zu klären, die Grundlage, Rahmen und Grenzen für die Verordnung über die soziale Sicherheit sind. Da diese Artikel die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Gewährung bestimmter Rechte sichern sollen, läge es außerhalb ihrer Zielsetzung und ihres Rahmens, wenn den Arbeitnehmern ihre Rechte gemindert würden, ohne daß sie zum Ausgleich die in den Verordnungen vorgesehenen Ansprüche erhielten.
8/9 In den Fällen jedoch, in denen die Verordnungen den Arbeitnehmern Ansprüche auf Sozialleistungen gewähren, die sie ohne deren Anwendung nicht hätten, dürfen den Arbeitnehmern zum Ausgleich für die ihnen aus den Verordnungen entstehenden Vorteile Beschränkungen auferlegt werden. Fehlt es an diesem Ausgleich, so sind solche Beschränkungen nicht zu rechtfertigen, denn sie würden den Arbeitnehmer in eine weniger günstige Lage als die bringen, die sich ohne diese Verordnungen aus der Anwendung des innerstaatlichen Rechts oder der zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen besonderen Abkommen ergeben würde.
10 Daher sind Beschränkungen wie die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 für bestimmte Sozialleistungen vorgesehenen oder zugelassenen auf den Versicherten nur anwendbar, wenn er aufgrund derselben Verordnung einen Leistungsanspruch erworben hat.
Kosten
11/12 Die Auslagen der Kommission der EG, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor der Cour d'Appel Paris anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. September 1958, insbesondere ihrer Artikel 4, 11 und 19,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm durch Urteil der Cour d'Appel Paris, Kammer für Sozialsachen, vom 27. Juni 1969 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit Kürzungs- und Ruhensbestimmungen vor, so sind diese gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 auf den Versicherten nur anwendbar, wenn er Leistungen erhält, die aufgrund dieser Verordnung erworben worden sind.