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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.04.1970 – C-24/69
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:22
In der Rechtssache 24/69
THEO NEBE, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, 65, rue Solleveld, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte-d'Eich,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
a) Aufhebung der Verfügung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. Mai 1966, mit der der Kläger für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 ernannt wird, soweit darin der 1. Mai 1966 als Zeitpunkt des Wirksamwerdens bestimmt wird,
b) Aufhebung des Bescheids der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. März 1969, mit dem die vom Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts erhobene Beschwerde zurückgewiesen wird,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Der Kläger trat am 1. September 1962 als Hilfskraft in den Dienst der Gemeinschaften ein und wurde am 6. Januar 1964 mit Wirkung vom 1. November 1962 zum Verwaltungsrat ernannt und in der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Marktorgonisationen für tierische Erzeugnisse, Abteilung Milcherzeugnisse, in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft.
Im Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1964, den der Ministerrat am 14. November 1964 feststellte (Amtsblatt vom 8. Dezember 1964, S. 3460), wurde unter anderem die Kommission ermächtigt, im Haushaltsjahr 1964 Dienstbezüge für sieben zusätzliche A-5-Beamte zu zahlen.
Unter Ausnutzung dieser Möglichkeit ließ die Kommission am 4. März 1965 die Stellenbekanntgabe Nr. 2079 veröffentlichen, welche den Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 5 in der Direktion und Abteilung betraf, der der Kläger angehörte.
Dieser bewarb sich am 9. März 1965 und wurde durch Verfügung vom 23. Mai 1966 mit Wirkung vom 1. Mai 1966 für diesen Dienstposten ernannt. In der Empfangsbestätigung für seine Ernennungsurkunde machte der Kläger Vorbehalte hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem diese Verfügung nach seiner Ansicht hätte wirksam werden müssen; am 30. August 1966 erhob er sodann aufgrund von Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde, in der er geltend machte, er übe die genannte Tätigkeit bereits seit Anfang 1964 aus, und beantragte, seine Beförderung auf den 1. November 1964, den Zeitpunkt, zu dem er in der Besoldungsgruppe A 6 ein zweijähriges Dienstalter erreicht hatte, zurückwirken zu lassen, und ihn aufgrund von Artikel 7 des Beamtenstatuts in dieser Tätigkeit für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Oktober 1964 als vorübergehend verwendet anzuerkennen.
Nachdem der Kläger am 2. Oktober 1968 auf eine Entscheidung gedrängt hatte, wies die Kommission diese Beschwerde durch Bescheid vom 14. März 1969, zugestellt am 10. April 1969, zurück. Sie begründete die Ablehnung des klägerischen Antrags damit, daß nach ihrem Beschluß vom 26. Mai 1965, durch den sie allgemeine Bestimmungen über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Ernennungen und Beförderungen erlassen hatte, die neue Tätigkeit mit Zustimmung der Anstellungsbehörde hätte ausgeübt werden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Der Kläger hat die vorliegende Klage am 5. Juni 1969 beim Gerichtshof eingereicht.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Januar 1970 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Februar 1970 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
1. die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. März 1969, die die Beschwerde des Klägers aufgrund von Artikel 90 des Statuts zurückwies, für nichtig, allenfalls für unrechtmäßig zu erklären und dieselbe aufzuheben;
2. den Beschluß der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. Mai 1966 betreffend Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5, Ernennung desselben zum Hauptverwaltungsrat und Beförderung in die Besoldungsgruppe A 5 unter Ziffer 3 für nichtig, allenfalls für unrechtmäßig zu erklären und diese Bestimmung des Beschlusses aufzuheben;
3. für Recht zu erklären, daß
die Ernennung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 5 mit Wirkung vom 1. November 1964 vorzunehmen war,
eine Entscheidung der Anstellungsbehörde nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts mit Wirkung vom 1. Mai 1964 zu treffen war und diese bis zum Inkrafttreten der Ernennung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 5 Geltung haben mußte;
4. die Streitsache vor die Anstellungsbehörde zu verweisen;
5. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen,
2. die Kosten des Verfahrens dem
Kläger aufzuerlegen. Der Kläger beantragt ferner in der Erwiderung,
die Anträge der Beklagten abzuweisen und gemäß Klageantrag zu entscheiden,
hilfsweise und soweit erforderlich,
a) die Einvernahme der Herren Abteilungsleiter Korth, Direktor Amiet und stellvertretender Generaldirektor Heringa über die unter Nr. 2 aufgeführten Tatsachen,
b) die Einvernahme des Herrn Heinz Bruns, Assistent des Generaldirektors für Landwirtschaft, zu den Ausführungen unter Nr. 3,
c) die Anordnung zur Vorlage des vollständigen Schriftwechsels zwischen der Generaldirektion Landwirtschaft und der Generaldirektion Personal und Verwaltung in Sachen der Beförderung des Klägers, gemäß den Ausführungen unter 2 e und unter 7.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger meint, er habe die Tätigkeit, in die er durch die Verfügung vom 23. Mai 1966 eingewiesen wurde, seit Beginn des Jahres 1964 ausgeübt, denn dieser Dienstposten gehe auf den Nachtragshaushaltsplan des Jahres 1964 zurück, den der Rat in seiner Sitzung vom 4. und 5. Februar 1964 verabschiedet habe.
Er entnimmt hieraus, daß er mit Wirkung vom 1. November 1964, dem Zeitpunkt, zu dem er die Dienstaltersvoraussetzungen nach Artikel 45 des Statuts erfüllt habe, für die Besoldungsgruppe A 5 hätte ernannt werden müssen. Ferner hätte für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 1964 eine Entscheidung getroffen werden müssen, in der ihm die Eigenschaft eines vorübergehend verwendeten Beamten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Statuts hätte zuerkannt werden müssen.
1 — Zur Rückwirkung der Ernennung
a) Der Kläger macht geltend, das Statut bestimme zwar nichts über die Rückwirkung von Ernennungen oder Beförderungen, lasse sie jedoch zu; angesichts des Schweigens der Vorschriften hätte daher der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert, daß sein Fall im Sinne der üblichen Praxis der Kommission geregelt worden wäre. Dies gelte um so mehr, als das Einstellungs- und Beförderungsverfahren im vorliegenden Fall ohne ersichtlichen Grund mehr als zwei Jahre gedauert habe.
Bis zum Beschluß der Kommission vom 26. Mai 1965 sei es aber üblich gewesen, Ernennungen rückwirkend in Kraft treten zu lassen, wofür der Kläger das Zeugnis des Herrn Bruns und Beispiele im Jahre 1965 ausgesprochener rückwirkender Ernennungen zum Beweis anbietet.
Die Beklagte stütze ihre Ablehnung zu Unrecht auf ihren Beschluß vom 26. Mai 1965, der nach der Stellenbekanntgabe vom 4. März 1965 ergangen sei und daher für den Kläger nicht gelte.
Die Beklagte bestreitet die Behauptung, daß rückwirkende Ernennungen früher allgemein üblich gewesen seien. Dies sei nur der Fall gewesen, soweit die Ernennungen durch das Inkrafttreten des Statuts von 1962 verzögert worden seien, und sei seinerzeit dem Kläger selbst zugute gekommen.
Jedenfalls hätte eine frühere Verwaltungspraxis, wenn es sie gegeben hätte, für die Anstellungsbehörde nur verbindlich sein können, solange sie tatsächlich bestanden hätte und nicht ausdrücklich geändert oder aufgegeben worden wäre.
Da keine entsprechende Übung bestanden habe, könne sich der Anspruch auf Rückwirkung demnach nur auf eine allgemeine Regelung der Anstellungsbehörde stützen, und eine solche treffe gerade der Beschluß vom 26. Mai 1965, der für alle im Gang befindlichen Beförderungs- und Ernennungsverfahren und insbesondere auch für das des Klägers gegolten habe, das sich in der Hauptsache nach dem Monat Mai 1965 abgespielt habe. Der Kläger erfülle aber die in dem genannten Beschluß aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht.
Erstens habe er die seinem gegenwärtigen Dienstposten entsprechende Tätigkeit nicht schon früher ausgeübt. Dies gehe hauptsächlich daraus hervor, daß der gegenwärtige Dienstposten des Klägers erst zu Beginn des Jahres 1965 habe geschaffen und somit besetzt werden können, nachdem in dem erst am 14. November 1964 festgestellten Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 1964 Planstellen der Besoldungsgruppe A 5 bewilligt worden seien.
Ferner ergebe sich dies auch aus der Tatsache, daß der neue Dienstposten des Klägers der Laufbahn A 5/A 4 zugeordnet sei, während sein früherer der Laufbahn A 7/A 6 entsprochen habe. Ein Vergleich der Stellenbekanntgaben, welche für die beiden nacheinander vom Kläger eingenommenen Dienstposten ergangen seien, zeige, daß es sich um verschiedene Dienstposten mit verschiedenen Tätigkeiten handele.
Schließlich spreche gegen die Behauptung des Klägers, daß der frühere Dienstposten des Klägers nach dessen Weggang neu besetzt worden sei.
Zweitens erfülle der Kläger, selbst wenn er — quod non — tatsächlich die fragliche Tätigkeit schon früher ausgeübt hätte, jedenfalls nicht die Voraussetzung, daß die Anstellungsbehörde die vorzeitige Ausübung seiner Tätigkeit amtlich genehmigt haben müsse.
Dieses Erfordernis verstehe sich von selbst, wenn es auch im Beschluß vom 26. Mai 1965 nicht ausdrücklich aufgestellt sei. Wenn die Tatsache, daß ein Beamter die einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnete Tätigkeit ausgeübt hat, ausreichte, um in der Folge einen Anspruch auf rückwirkende Beförderung zu geben, so verlöre die Kommission ihr Monopol zur Schaffung und Organisation von Dienststellen und Dienstposten, das im Ernennungsrecht zum Ausdruck komme; denn die Generaldirektoren könnten dann die Kommission zwingen, bestimmte Ernennungen auszusprechen.
Im vorliegenden Fall habe die Anstellungsbehörde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt und sei auch mit keinem diesbezüglichen Antrag befaßt gewesen.
Der Kläger erwidert, er erfülle die Voraussetzungen, von denen der Beschluß vom 26. Mai 1965 eine rückwirkende Ernennung abhängig macht, er habe die mit dem Dienstposten verbundene Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und sei auch mit der Ausübung dieser Tätigkeit beauftragt gewesen.
Weitere Voraussetzungen seien in dem fraglichen Beschluß nicht aufgestellt worden, insbesondere nicht die, daß die Anstellungsbehörde selbst die vorzeitige Ausübung der höherrangigen Tätigkeit genehmigt haben müsse. Dies sei übrigens eine unhaltbare Auffassung, denn sie bedeute, daß der mit einer neuen Tätigkeit beauftragte Beamte die Anordnungen seiner Dienstvorgesetzten nicht ausführen könnte, bevor die Anstellungsbehörde ihn nicht schriftlich dazu aufgefordert hätte.
Zu der ersten Voraussetzung bemerkt der Kläger, er übe die mit seinem jetzigen Dienstposten verbundene Tätigkeit seit Beginn des Jahres 1964 tatsächlich aus.
Dieser neue Verantwortungsbereich hat sich nach seiner Behauptung aus dem Erlaß der Verordnung Nr. 13/64 vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse im Jahre 1964 ergeben. Der Erlaß dieser Verordnung habe den Rat veranlaßt, in seiner Beratung am 4. und 5. Februar 1964 verschiedene zusätzliche Planstellen zu schaffen, darunter die, in die der Kläger befördert worden sei. Zwar sei der Haushalt erst am 14. November 1964 genehmigt worden, er gelte aber aufgrund von Artikel 203 EWG-Vertrag für das ganze Jahr 1964, und die Planstelle sei als seit dem 1. Januar 1964 frei anzusehen.
Seit 1964 sei der Kläger mit einer anderen Tätigkeit als derjenigen beauftragt gewesen, die er vorher ausgeübt habe und die Gegenstand der Stellenbekanntgabe Nr. 303 des Jahres 1962 gewesen sei. Im Jahre 1962 sei seine Tätigkeit darauf beschränkt gewesen, die Inkraftsetzung der Verordnung über die Markorganisation für Milcherzeugnisse vorzubereiten, während er nach Inkrafttreten dieser Verordnung deren Anwendung sicherzustellen gehabt habe.
Im übrigen erklärt der Kläger, er wisse nicht, wer außer ihm selbst diese neue Tätigkeit hätte ausüben können. Ein Schreiben seines Direktors, das durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt werde, sowie die Personalakte des Klägers und der Schriftwechsel bewiesen seine Behauptung.
Schließlich weist er darauf hin, daß er von Anfang an seine rückwirkende Ernennung gefordert habe, was unter anderem dadurch erwiesen sei, daß in dem Schreiben vom 17. Juni 1966, mit dem Herrn Amiet die Ernennungsurkunde des Klägers übermittelt worden sei, dessen frühere Vorbehalte erwähnt seien.
Zur zweiten Voraussetzung behauptet der Kläger, er sei beauftragt gewesen, diese neue Tätigkeit auszuüben, was aus einem Schreiben vom 1. Dezember 1965 hervorgehe, worin Direktor Amiet erkläre, der Kläger übe seit zwei Jahren eine Tätigkeit aus, die dem Dienstposten entspreche, um den er sich bewerbe. Dieser Beweis könne durch weitere Zeugenaussagen ergänzt werden.
Im Ergebnis meint der Kläger, die Beklagte sei bei ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, indem sie ihre Weigerung auf die Erwägung gestützt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Ernennung nicht vorlägen.
Die Beklagte hält dem entgegen, da die ausdrückliche Genehmigung der Anstellungsbehörde erforderlich sei, seien die Beweise und Beweisangebote nicht schlüssig, denn sie sollten lediglich dartun, daß der Kläger seine Tätigkeit mit Zustimmung seiner Dienstvorgesetzten schon vorzeitig ausgeübt habe.
b) Der Kläger führt aus, die Beklagte habe ihm gegenüber diskriminierend gehandelt, welche Regelung auch immer für rückwirkende Ernennungen gelten möge. In anderen, dem seinen gleichzeitigen Fällen von Ernennungen sei die Rückwirkung zugestanden worden. Der Kläger erbietet sich, hierfür Beweis anzutreten.
Die dem Kläger gegenüber ergangene gegenteilige Entscheidung beweise, daß er im Verhältnis zu den anderen Beamten diskriminiert worden sei, und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Die Beklagte bestreitet, daß in Fallen wie dem des Klägers beschlossen worden sei, die betroffenen Beamten rückwirkend zu ernennen. Somit gebe es keine Diskriminierung.
Der Kläger behauptet demgegenüber, er könne das Gegenteil beweisen. Als Beispiel beruft er sich auf die freie Stelle Nr. 2108 (Mitteilung für das Personal Nr. 132 vom 22. März 1965), deren Inhaber unter den gleichen Umständen wie er rückwirkend ernannt worden sei.
2 — Zur vorübergehenden Verwendung
Der Kläger behauptet, die Anstellungsbehörde hätte aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 des Statuts mit Wirkung vom 1. Mai 1964 verfügen müssen, daß er bis zum Inkrafttreten seiner Ernennung für die Besoldungsgruppe A 5, die erst ab 1. November 1964 habe erfolgen können, vorübergehend in dem neuen Amt zu verwenden sei.
Die Beklagte entgegnet, man müsse sich fragen, ob die Klage in diesem Punkt nicht wegen Fristversäumnis unzulässig sei. Einen Anspruch wegen vorübergehender Verwendung habe der Kläger erst in seiner Beschwerde vom 3. August 1966 erhoben, also zweieinhalb Jahre, nachdem er angeblich das neue Amt angetreten habe.
Ferner enthalte Artikel 7 keine Verpflichtung für die Kommission, eine vorübergehende Verwendung anzuordnen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 27/67 — Danvin/EWG, EuGH Slg. XIX-1968, 482).
Schließlich bemerkt sie hilfsweise, Artikel 7 setze voraus, daß es eine entsprechende Planstelle gebe. Die streitige Planstelle sei aber erst im März 1965 geschaffen worden. Nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 habe die vorübergehende Verwendung sonach erst vom 1. Juni 1965 an wirksam werden und überdies auch nicht für mehr als 12 Monate ausgesprochen werden können.
Der Kläger erwidert, die Zulässigkeit seiner Anträge auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines vorübergehend auf einem höheren Dienstposten verwandten Beamten stehe außer Zweifel: Die fragliche Beschwerde habe erst nach Ablehnung des Antrags auf rückwirkende Ernennung erhoben werden können.
Entscheidungsgründe§
1 Die am 5. Juni 1969 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichte Klage ist erstens auf die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 23. Mai 1966 gerichtet, soweit diese Verfügung die Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 5 mit Wirkung vom 1. Mai 1966 ausspricht und ihr damit die Rückwirkung auf den 1. November 1964 versagt, die der Kläger beanspruchen zu können glaubt. Zweitens ist der Bescheid vom 14. März 1969 angefochten, mit dem die Kommission die aufgrund von Artikel 90 des Statuts erhobene Beschwerde des Klägers vom 3. August 1966 zurückgewiesen hat.
2 In der Meinung, er habe den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5, für den er später ernannt wurde, seit Anfang Februar 1964 tatsächlich innegehabt, beantragte der Kläger mit seiner Beschwerde die Änderung der Verfügung vom 23. Mai 1966 im Sinne der Rückwirkung auf den 1. November 1964, den Zeitpunkt, zu dem er in der Besoldungsgruppe A 6 das Mindestalter für eine Beförderung erreicht hatte. Er beantragte ferner, ihm für die Zeit vom 1. Mai 1964 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Ernennung die Ausgleichszulage für vorübergehende Verwendung nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts zu gewähren. Die Beklagte teilte ihm am 24. August 1966 mit, daß der Fall gegenwärtig gründlich geprüft werde und er einen Bescheid erhalte, sobald diese Prüfung ein endgültiges Ergebnis zeitige. Nachdem der Kläger am 2. Oktober 1968 eine Mahnung an sie gerichtet hatte, wies die Kommission am 14. März 1969, also nach mehr als drei Jahren, Beschwerde und Antrag des Klägers zurück.
3 Angesichts der verstrichenen Fristen ist zu prüfen, ob die Klage nicht als verspätet anzusehen ist.
4 Gemäß Artikel 91 des Statuts gilt ein Antrag oder eine Beschwerde, auf die keine Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht, mit Ablauf einer zweimonatigen Frist als abgelehnt; Klage gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben.
5 Die beiden in Artikel 91 des Statuts bestimmten Fristen sollen innerhalb der Organe der Gemeinschaft die für einen geordneten Dienstbetrieb unerläßliche Rechtssicherheit gewährleisten. Sie tragen unter anderem dem Umstand Rechnung, daß in einer Verwaltung Verfügungen, welche die Rechtsstellung eines bestimmten Bediensteten betreffen, häufig Auswirkungen auf die Rechtsstellung der anderen Beamten haben können. Daher können die unmittelbar betroffenen Parteien nicht befugt sein, diese Fristen nach Belieben zu verlängern.
6 Das Schreiben vom 24. August 1966 stellt keinen Bescheid auf die Beschwerde des Klägers dar. Andererseits kann es für sich allein auch keine andere rechtliche Wirkung haben, denn es soll nur ankündigen, daß die Kommission einer Verpflichtung nachkommen wird, die bereits in Artikel 91 des Statuts verankert ist.
7 Wenn sonach die angekündigte Prüfung nach Ablauf der zweimonatigen Frist nicht zu einer ausdrücklichen Entscheidung geführt hatte, mußte die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt gelten. Die Klage ist daher als verspätet und somit unzulässig anzusehen, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 23. Mai 1966 und gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung richtet.
8 Was den im Schreiben vom 14. März 1969 erteilten ausdrücklichen ablehnenden Bescheid anbelangt, so legt dieses Schreiben zwar die Gründe für die Aufrechterhaltung der früheren Verfügung dar, enthält jedoch im Hinblick auf die rechtliche oder tatsächliche Lage, die im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung des ursprünglichen Antrags bestand, nichts Neues. Es handelt sich somit um eine Maßnahme, die lediglich eine frühere Maßnahme bestätigt und infolgedessen keine Beschwer enthalten kann.
Kosten
9 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.