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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.04.1970 – C-42/69

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:23

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 42/69

EMILIO CAFIERO, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Rom, Via A. Emo 147, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Robert Krieps, zugelassen in Luxemburg, Roberto Ascarelli und Virgilio Gaito, beide zugelassen in Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Krieps, 12, avenue Marie-Therese, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Luigi Boselli als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Maßnahme der Kommission am 18. Juni 1969, dem Kläger mitgeteilt mit Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung Nr. 001352 vom 25. Juni 1969, durch welche das dem Kläger nach Artikel 12 Anhang VIII zum Statut und nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates zustehende Abgangsgeld endgültig festgestellt wurde, erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger trat am 1. Juli 1959 in den Dienst der EWG-Kommission ein und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 zum Abteilungsleiter ernannt und in die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 2 eingestuft.

Am 14. März 1968 beantragte er gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Die Kommission ergriff diese Maßnahme am 21. Mai 1968 und stellte sie dem Kläger mit einem Schreiben vom 22. Mai 1968 zu, das außerdem vorsah, daß der Kläger bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst das Amt eines Beraters bei der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft ausüben werde.

Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Juni 1968 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß die Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst am 1. Oktober 1968 wirksam werde.

Schließlich gab die Generaldirektion Personal und Verwaltung dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 1969 die endgültige Feststellung des ihm nach Artikel 12 Anhang VIII zum Statut und Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 zustehenden Abgangsgeldes im einzelnen bekannt.

Die letztgenannte Maßnahme ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Der Kläger hat den Gerichtshof mit Klageschrift vom 20. September 1969 angerufen, die am 23. September 1969 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.

Nachdem in der gesetzten Frist keine Erwiderung eingegangen war, hat der Gerichtshof auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1970 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Maßnahme mit allen Rechtsfolgen für rechtswidrig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen ;

die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Vertei-digungsmittel der Parteien

Zulässigkeit der Klage

Die Beklagte erhebt keine prozeßhindernden Einreden.

Zur Begründetheit

Der Kläger führt aus, die ihm mit Schreiben vom 25. Juni 1968 mitgeteilte, die endgültige Feststellung seines Abgangsgeldes enthaltende Maßnahme der Beklagten sei rechtswidrig, da sie von einem Gehalt der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 ausgehe. Für seine Auffassung macht er insbesondere geltend,

sein Aufrücken in die fünfte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe habe für den 1. Oktober 1968 angestanden;

wenn die Beklagte sein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 angeordnet habe, so sei dies so zu verstehen, daß das Dienstverhältnis erst mit Ablauf des 1. Oktobers als aufgelöst angesehen werden könne;

denn nach einer allgemein anerkannten Rechtsansicht sei der dies ad quem ganz mitzurechnen;

dies entspreche übrigens auch dem Bestreben der Beklagten, den Beamten nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst die bestmögliche Behandlung zuteil werden zu lassen, ein Bestreben, das in anderer Weise auch in der Wahl des Zeitpunkts des 1. Oktober 1968 zum Ausdruck komme, des ersten Tages des Jahres 1968, an dem der aus dem Dienst geschiedene Beamte nach Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut Anspruch auf vollständige Zahlung seiner Heimreisekosten habe;

im übrigen sei in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 weder von letzten empfangenen Dienstbezügen noch vom letzten Grundgehalt die Rede.

Die Beklagte hält die Behauptung des Klägers, die Theorie des dies ad quem sei allgemein anerkannt, für bestreitbar, im übrigen aber für auf den vorliegenden Fall nicht zutreffend, denn es handele sich hier nicht um eine Frist, sondern um den Anfangstermin des Wirksamwerdens einer Verfügung.

Offensichtlich habe die Beklagte, indem sie das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 anordnete, sagen wollen, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im aktiven Dienst sei. Übrigens habe der Kläger niemals Dienstbezüge für den 1. Oktober 1968 verlangt. Außerdem könne er seine Auffassung nicht mit seinem die Reisekosten betreffenden Vorbringen stützen, da die neun Monate, von denen in Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut die Rede ist, am 30. September um 24 Uhr abgelaufen seien, so daß die Beklagte — unterstellt, dies sei ihr Bestreben gewesen — es nicht nötig gehabt habe, das Ausscheiden aus dem Dienst auf den 2. Oktober um 00,01 Uhr festzusetzen, um den ausscheidenden Beamten die vollständige Zahlung ihrer Reisekosten zu sichern.

Nach alledem sei das Abgangsgeld des Klägers zu Recht unter Zugrundelegung des Gehalts der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 festgestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger behauptet, er habe seine Tätigkeit tatsächlich noch am 1. Oktober 1968 ausgeübt, insbesondere noch mehrere Schriftstücke unterzeichnet. Er hat erklärt, daß er demgemäß zusätzlich zu seinen ursprünglichen Anträgen die ihm für diesen Tag zustehenden Dienstbezüge verlange.

Die Beklagte hat hierauf entgegnet, der Kläger sei am 1. Oktober bereits aus dem Dienst ausgeschieden gewesen und habe daher seine Tätigkeit nicht mehr ausüben können; jedenfalls habe er von seinen Dienstvorgesetzten für diesen Tag keine Weisungen erhalten.

Entscheidungsgründe§

1/2 Der Kläger hat mit Klageschrift vom 20. September 1969 gegen eine Maßnahme der Kommission vom 18. Juni 1969 Klage erhoben, durch welche das ihm nach Artikel 12 Anhang VIII des Statuts und nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates zustehende Abgangsgeld endgültig festgestellt wurde. Die Klage ist im wesentlichen auf die Feststellung gerichtet, daß die sich für den Kläger aus der ihm gegenüber ergangenen Verfügung über sein Ausscheiden aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 ergebenden finanziellen Ansprüche auf der Grundlage eines Gehalts der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 5, nicht auf der Grundlage des Gehalts der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 zu berechnen seien, da der Kläger an diesem 1. Oktober 1966 noch im Dienst gewesen sei.

3/6 Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Kommission über sein Ausscheiden aus dem Dienst nicht. Ferner ist unstreitig, daß der Kläger einerseits am 1. Oktober 1966 das Dienstalter der 4. Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe A 3 erreicht hatte und daß andererseits die Verfügung der Kommission über sein Ausscheiden aus dem Dienst vom 1. Oktober 1968 an wirkte. Nach Artikel 44 des Statuts hätte der Kläger am 1. Oktober 1968 die 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 erreicht, wenn er noch im Dienst gewesen wäre. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist also nur die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kläger als aus seinem Dienst ausgeschieden anzusehen ist.

7/8 Bestimmt eine Verwaltungsmaßnahme wie die vorliegende, daß sie von einem bestimmten Zeitpunkt an wirksam wird, so bedeutet dies, daß ihre Wirkungen an dem angegebenen Tag beginnen. Demnach war der Kläger am 1. Oktober 1968 nicht mehr im Dienst.

9/12 Nach Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut und nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 ist das Abgangsgeld (beziehungsweise die Abfindung) unter Zugrundelegung des letzten Gehalts des aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten zu berechnen. Demnach war das letzte Gehalt des Klägers das des Monats September 1968, das heißt ein Gehalt der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4. Die finanziellen Ansprüche des Klägers sind sonach zu Recht unter Zugrundelegung dieses Gehalts festgestellt worden. Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

13 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen;

nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, jedoch tragen nach Artikel 70 der genannten Verfahrensordnung die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.