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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.1970 – C-64/69
ECLI:EU:C:1970:28
In der Rechtssache 64/69
LA COMPAGNIE FRANÇAISE COMMERCIALE ET FINANCIÈRE, Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Vidart, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, Zustellungs-bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Beistand: Jacques H. J. Bourgeois, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung
1. von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1660/69 der Kommission vom 22. August 1969 betreffend Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken, wo bestimmt ist : Kann die Erstattung im voraus festgesetzt werden, so findet Buchstabe a nur Anwendung, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde;
2. von Artikel 3 derselben Verordnung, insofern er die Verordnung am 25. August 1969 in Kraft treten läßt, gleichzeitig aber vorsieht, daß die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 ab 11. August 1969 wirksam sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach der Abwertung des französischen Franken hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 11. August 1969 einerseits beschlossen, den Wert der Rechnungseinheit nicht zu verändern, und andererseits eine Verordnung über Maßnahmen erlassen, die verhindern sollen, daß die notwendige Anpassung den französischen Preise der den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegenden Erzeugnisse an die so entstandene Lage zu jäh erfolge. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 1586/69 des Rates (Amtsblatt L 202, S. 1) insbesondere vor, daß für eine begrenzte Zeit die von den französischen Behörden (in RE) zu zahlenden Interventionspreise um 11,11 % gesenkt werden können (Artikel 1 und 2). Um zu verhindern, daß sich daraus Schwierigkeiten im Warenaustausch ergeben, bestimmt Artikel 3, daß Frankreich bei der Einfuhr Subventionen gewährt und bei der Ausfuhr Ausgleichsbeträge erhebt. Schließlich überträgt Artikel 8 der Kommission die erforderlichen Befugnisse, um die Durchführungsvorschriften zu erlassen, mit denen insbesondere die … Subventionen bei der Einfuhr und Ausgleichs-beträge bei der Ausfuhr … festgelegt werden sollen.
Aufgrund dieser Vorschrift hat die Kommission am 22. August 1969 die Verordnung Nr. 1660/69 (Amtsblatt L 213, S. 1) erlassen, die insbesondere hinsichtlich ihrer Artikel 2 und 3 Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
Artikel 2 bestimmt für Ausfuhren nach Drittländern, bei denen der Vertrag vor dem 11. August 1969 abgeschlossen und der Verkaufspreis in französischen Franken ausgedrückt ist, daß der Ausgleichsbetrag um einen noch festzulegenden Betrag vermindert wird. Jedoch finden diese Vorschriften, falls die Erstattung im voraus festgesetzt werden kann, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 nur Anwendung, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde.
Gemäß Artikel 3 tritt die Verordnung am 25. August 1969 in Kraft, während die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 ab 1. August 1969 wirksam sind.
Die Klage richtet sich gegen die Einschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 durch den ihm folgenden Unterabsatz 2. Hierzu führt die Klägerin aus, man könne einen Exporteur nicht deswegen durch den Ausschluß von der Anwendung einer durch die Verhältnisse geforderten Übergangsregelung bestrafen, weil er von einer Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe, bei der es sich nur um eine reine Befugnis, nicht um eine Verpflichtung handele. Die Kommission habe hiermit gegen Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 sowie gegen den im Vertrag anerkannten Grundsatz der Gleichheit zwischen den Parteien verstoßen.
Zweitens wendet sich die Klägerin gegen die den Artikeln 1 und 2 — also der gesamten Verordnung — durch Artikel 3 verliehene Rückwirkung.
Die Klage ist am 22. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Beklagte hat am 26. November 1969 durch besonderen Schriftsatz eine auf Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte prozeßhindernde Einrede erhoben und die Anwendung von Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt.
Die Klägerin hat unter dem 19. Dezember 1969 zu dieser Einrede Stellung genommen.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede zu eröffnen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1970 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1970 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die angefochtenen Entscheidungen mit allen Rechts- und Kostenfolgen aufzuheben;
hilfsweise alle hierfür erforderlichen Beweiserhebungen anzuordnen.
Die Beklagte beantragt in ihrem besonderen Schriftsatz,
im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 91 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der Klage
die Klage für unzulässig zu erklären,
die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zu diesem Schriftsatz,
die im Zwischenstreitantrag erhobene Einrede zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären,
gemäß den Bestimmungen von Artikel 91 § 4 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Hauptsache fortzusetzen
und der Kommission die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit
Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage sowohl wegen der Rechtsnatur der angefochtenen Akte als auch deshalb unzulässig, weil diese die Klägerin nicht individuell beträfen.
Was die Rechtsnatur der Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 anbelangt, so macht die Beklagte insbesondere geltend :
Die Festsetzung der Ausgleichs-beträge bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgrund der Verordnung Nr. 1586/69 des Rates sei wesentlich normativer Natur.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1660/69, der von der allgemeinen Norm der Erhebung dieser Ausgleichsbeträge vorübergehend eine Ausnahme mache, nehme an der Allgemeinheit und Abstraktheit dieser allgemeinen Norm teil.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2, der wiederum eine Begrenzung dieser Ausnahme vorsehe, nehme gleichfalls an der Allgemeinheit und Abstraktheit dieser allgemeinen Norm teil.
Im übrigen gelte die angefochtene Vorschrift für objektiv umschriebene Tatbestände und erzeuge Rechts-wirkungen für allgemein und Abstrakt bezeichnete Personengruppen.
Zur Rechtsnatur des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1660/69 bemerkt die Beklagte, diese Vorschrift lege den zeitlichen Anwendungsbereich von Be-stimmungen fest, deren Verordnungs-charakter sie dargetan zu haben glaube, und nehme aus diesem Grunde an deren normativem Charakter teil.
In übrigen kann die Klägerin nach Meinung der Beklagten nicht geltend machen, durch die angefochtenen Maßnahmen individuell betroffen zu werden. Hierzu führt die Beklagte aus, die Klägerin habe nicht behauptet, daß sie den Tatbestand dieser Maßnahmen erfülle. Selbst unterstellt, dies sei der Fall, wäre die Klägerin durch die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 nur als Angehörige einer abstrakt bezeichneten Gruppe von Marktteilnehmern in ihren Interessen verletzt. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, daß die Bestimmung auf vergangene Sachverhalte Anwendung finde, denn die Personen, die während dieses Zeitraums Verträge abgeschlossen haben, könnten nicht geltend machen, schon aus diesem Grunde eine geschlossene und in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung bestimmbare Gruppen zu bilden.
Die Beklagte ist der Auffassung, diese Erwägungen hätten auch für Artikel 3 Geltung; sie hält es außerdem für überflüssig zu prüfen, ob die angefochtene Bestimmung die Klägerin unmittelbar betreffe, und gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klage unzulässig sei.
Die Klägerin macht zunächst geltend, man müsse ohne vorherige abstrakte Untersuchung der Rechtsnatur der angefochtenen Bestimmungen prüfen, ob diese Vorschriften sie unmittelbar und individuell betreffen. Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 40/64 (Sgarlata und andere gegen Kommission der EWG, Slg. XI, 296 ff.). Jedenfalls, so meint die Klägerin, gehe das von der Beklagten vorgebrachte Argument fehl, daß eine Bestimmung, welche eine Ausnahme von einer allgemeinen Rechtsnorm einschränkt, zwangsläufig am Verordnungs-charakter dieser allgemeinen Norm teilnehme.
Im übrigen gelte die angefochtene Vorschrift nicht für allgemein und abstrakt bezeichnete, sondern im Gegenteil für eindeutig bestimmte Personen, die der Kommission im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung bekannt gewesen seien, nämlich für die Exporteure, die vor dem 11. August 1969 einen Ausfuhrvertrag in französischen Franken abgeschlossen und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, die Ausfuhrerstattung im voraus festsetzen zu lassen.
Aus diesem Grunde sei die Klägerin individuell betroffen, denn sie habe unter den vorgenannten Voraussetzungen mehrere Verträge abgeschlossen.
Zum zweiten Punkt ihrer Anträge weist die Klägerin darauf hin, daß die Beklagte in ihrem Zwischenstreitantrag geltend macht, die Begründung der gegen den ersten Klageantrag erhobenen prozeßhindernden Einrede gelte auch für den zweiten. Mit der Bemerkung, der gegen Artikel 3 gerichtete Antrag sei kein Hilfsantrag, sondern ein Hauptantrag, verweist die Klägerin gegenüber der These des Zwischenstreitantrages auf ihr Vorbringen zum ersten Klageantrag und hält weitere Ausführungen für entbehrlich.
Schließlich macht die Klägerin noch geltend, sie werde wegen der von ihr abgeschlossenen Verträge durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar betroffen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausgeführt, der vorliegende Fall sei mit dem Sachverhalt der verbundenen Rechtssachen 106 und 107/65 (Slg. XI, 548 ff.) nicht vergleichbar.
Während in jenem Falle die Entscheidung der Kommission in Wahrheit auf eine bestimmte und bekannte Zahl von Händlern als solche abgezielt habe, handele es sich im vorliegenden Fall um eine Bestimmung mit Verordnungscharakter, die Übergangsrecht setze, das sich auf die Klägerin nur auswirke, soweit sie der abstrakt bezeichneten Gruppe angehöre, auf welche die Verordnung anwendbar sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, die beiden Fälle seien im Gegenteil völlig miteinander vergleichbar: Als die Kommission am 22. August 1968 eine Verordnung über vor dem 11. August abgeschlossene Verträge erlassen habe, sei sie sicher gewesen, daß die Maßnahme nur für eine bestimmte und begrenzte Anzahl von Verträgen, und damit von Händlern, gelte.
Auf Bitten des Gerichtshofes hat sich die Beklagte bereit erklärt, eine Liste der Verträge vorzulegen, auf welche die fragliche Vorschrift anwendbar ist.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin hat mit ihrer am 22. Oktober 1969 eingereichten Klageschrift Anfechtungsklage gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1660/69 der Kommission vom 22. August 1969 betreffend Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 213, S. 1) erhoben, soweit nach deren Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Untersabsatz 2, falls die Erstattung im voraus festgesetzt werden kann, der vorhergehende Unterabsatz nur Anwendung findet, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, und soweit in ihrem Artikel 3 bestimmt ist, daß die Artikel 1 und 2 ab 11. August 1969 wirksam sind.
2 Die Beklagte hat mit einem am 26. November 1969 bei der Kanzlei eingegangenen Zwischenstreitantrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie geltend macht, die angefochtene Maßnahme sei eine Verordnung und betreffe die Klägerin nicht individuell.
3 Es ist daher nach Artikel 173 des Vertrages zu prüfen, ob die mit der Klage angefochtenen Vorschriften nur dem äußeren Anschein nach eine Verordnung darstellen, in Wahrheit aber eine die Klägerin individuell betreffende Entscheidung sind.
4/5 Ergangen aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/69 des Rates vom 11. August 1969 über konjunkturpolitische Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 202, S. 1), gehört die streitige Verordnung zu einer Gesamtheit von Vorschriften, die das Funktionieren der Interventions-regelungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen an die am 8. August 1969 erfolgte Abwertung des französischen Franken anpassen sollen. Diese Maßnahmen bezwecken vor allem, daß auf bestimmte von Frankreich aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik zu zahlende oder zu erhebende Beträge Koeffizienten angewendet werden, die der Abwertung des französischen Franken gegenüber der Rechnungseinheit entsprechen, und geben die Höhe dieser Koeffizienten für die einzelnen Erzeugnisse in französischen Franken an.
6/8 Die angefochtenen Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen, welche die Auswirkung der Änderung der in französischen Franken ausgedrückten Beträge auf Sachverhalte regeln sollen, die noch unter der Geltung der vorhergehenden Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik entstanden sind. Sie bestimmen insbesondere, daß Ausfuhren, die Gegenstand eines vor dem 11. August 1969 in französischen Franken abgeschlossenen Kaufvertrags sind, nicht in voller Höhe der Pflicht zur Zahlung des Ausgleichs-betrags unterliegen, enthalten aber die Einschränkung, daß in den Fällen, in denen die Erstattung im voraus festgesetzt werden konnte, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sein muß. Außerdem ist vorgesehen, daß die Bestimmungen ab 11. August 1969 wirksam sind.
9/10 Die Klägerin bestreitet, daß die angefochtenen Bestimmungen allgemeiner und normativer Art sind und macht geltend, die für Ausfuhren, die Gegenstand vor dem 11. August in französischen Franken abgeschlossener Kaufverträge waren, vorgesehene Einschränkung der Regelung sowie die Festsetzung des Inkrafttretens dieser Regelung auf den 11. August beträfen sie unmittelbar und individuell. Die beanstandete Einschränkung gelte für eine Gruppe bestimmter Unternehmen, denn diese Unternehmen seien durchaus bekannt und bereits vor Erlaß der angefochtenen Vorschrift bestimmbar gewesen.
11/12 Der Verordnungscharakter einer Maßnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es möglich ist, die Anzahl oder sogar Identität der Rechtssubjekte, auf welche die Maßnahme zu einem gegebenen Zeitpunkt anwendbar ist, mehr oder weniger genau zu bestimmen; es muß nur feststehen, daß diese Anwendung aufgrund einer in der Maßnahme im Zusammenhang mit deren Zielsetzung umschriebenen objektiven Rechts- oder Sachlage erfolgt. Daß eine Übergangsnorm sich nur auf bestimmte, vor einem in ihr festgesetzten Zeitpunkt entstandene und deshalb oft bereits vor ihrem Inkrafttreten feststehende Sachverhalte bezieht, hindert nicht, daß diese Norm Bestandteil der alten und neuen Vorschriften ist, die sie aufeinander abstimmen soll, und daß sie daher an der Allgemeinheit dieser Vorschriften teilnimmt.
13/17 Was Artikel 3 der Verordnung Nr. 1660/69 anbelangt, wonach die Bestim-mungen der Artikel 1 und 2 ab 11. August 1969 wirksam sind, so unterliegt auch dessen Verordnungscharakter keinem Zweifel. Die fragliche Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem die neuen Verordnungsbestimmungen wirksam werden. Außer im Falle eines Ermessensmißbrauchs nimmt eine solche Vorschrift an der allgemeinen Rechtsnatur der Normen teil, die sie anwendbar macht. Im vorliegenden Fall war die Wahl des 11. August auch sachlich geboten, da die Interventionsmechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik möglichst frühzeitig, das heißt mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1586/69, an die Abwertung des französischen Franken angepaßt werden mußten. Es fehlt daher an jedem Anhaltspunkt dafür, daß Artikel 3 nur dem äußeren Anschein nach eine Verordnungsbestimmung sei und die Klägerin individuell betreffe.
18 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
20/21 Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Sie ist daher zur Kostentragung zu verurteilen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung der Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 189,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.