Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.1970 – C-65/69

ECLI:EU:C:1970:29

In der Rechtssache 65/69

LA COMPAGNIE D'APPROVISIONNEMENT, DE TRANSPORT ET DE CREDIT, Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Vidart, zugelassen beim Conseil d'Etat und bei der Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b IV, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Beistand: Jacques H. J. Bourgeois, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Festsetzung der Subvention für Weichweizen und Mengkorn (Nr. 10.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs) auf 58,49 FF pro Tonne in dem Anhang, der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1670/69 der Kommission vom 22. August 1969 über bestimmte Maßnahmen auf den Sektoren Getreide und Reis infolge der Abwertung des französischen Franken vorgesehen ist, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Nach der Abwertung des französischen Franken hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 11. August 1969 einerseits beschlossen, den Wert der Rechnungseinheit nicht zu verändern, und andererseits eine Verordnung über Maßnahmen erlassen, die verhindern sollen, daß die notwendige Anpassung der französischen Preise der den gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnisse an die so entstandene Lage, zu jäh erfolge. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 1586/69 des Rates (Amtsblatt L 202, S. 1) insbesondere vor, daß für eine begrenzte Zeit die von den französischen Behörden (in RE) zu zahlenden Interventionspreise um 11,11 % gesenkt werden können (Artikel 1 und 2). Um zu verhindern, daß sich daraus Schwierigkeiten im Warenaustausch ergeben, bestimmt Artikel 3, daß Frankreich bei der Einfuhr Subventionen gewährt und bei der Ausfuhr Ausgleichsbeträge erhebt. Schließlich überträgt Artikel 8 der Kommission die erforderlichen Befugnisse, um die Durchführungsvorschriften zu erlassen, mit denen insbesondere die … Subventionen bei der Einfuhr und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr festgelegt werden sollen.

Die Verordnung Nr. 1670/69 vom 22. August 1969 (Amtsblatt L 214, S. 7), mit der die Kommission diese Durchführungsvorschriften für die Sektoren Getreide und Reis erlassen hat, ist insbesondere hinsichtlich ihres Artikels 2 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (Artikel 2: Die von Frankreich bei der Einfuhr gewährten Subventionen und bei der Ausfuhr erhobenen Ausgleichsbeträge werden in dem dieser Verordnung beigefügten Anhang festgesetzt).

Die Klage richtet sich dagegen, daß die Subvention bei der Einfuhr von Weichweizen und Mengkorn in dem in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1670/69 vorgesehenen Anhang auf 58,49 FF je Tonne festgesetzt wurde. Die Klägerin führt aus, die Kommission habe bei der Festsetzung dieser Subvention — um die es im vorliegenden Rechtsstreit allein geht — auf 58,49 FF je Tonne zwar die Nichterhöhung des Getreidepreises in Frankreich, jedoch nicht den Umstand berücksichtigt, daß gleichzeitig der Preis cif Antwerpen und die Transportkosten cif Mühle Paris angestiegen seien, so daß die Preiserhöhung für Einfuhrgetreide stärker gewesen sei, als es der Abwertung des französischen Franken entsprochen haben würde, der Preis daher statt auf 68,29 FF, wie die Kommission errechnet habe, auf 70,22 FF je Doppelzentner angestiegen sei. Die Kommission habe hiermit gegen die Verordnungen Nr. 1586/69 des Rates und Nr. 1670/69 der Kommission sowie gegen den im Vertrag anerkannten Grundsatz der Gleichheit zwischen den Parteien verstoßen.

Die Klage ist am 22. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Beklagte hat am 26. November 1969 durch besonderen Schriftsatz eine auf Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte prozeßhindernde Einrede erhoben und die Anwendung von Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt.

Die Klägerin hat unter dem 19. Dezember 1969 zu dieser Einrede Stellung genommen.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede angeordnet.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1970 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen mit allen Rechts- und Kostenfolgen aufzuheben;

mit denselben Rechtsfolgen anzuordnen, daß die Kommission die sich aus dem zu erlassenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat;

hilfsweise alle erforderlichen Beweiserhebungen anzuordnen.

Die Beklagte beantragt in ihrem besonderen Schriftsatz,

im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 91 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der Klage

die Klage für unzulässig zu erklären,

die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zu diesem Schriftsatz,

die im Zwischenstreitantrag erhobene Einrede zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären,

gemäß den Bestimmungen von Artikel 91 § 4 der Verfahrensord-

nung den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Hauptsache fortzusetzen und der Kommission die Kostens des Zwischenstreits aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht als erstes geltend, im ganzen habe die Verordnung Nr. 1670/69 durchaus allgemeine Geltung, da sie für die der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und Reis unterliegenden Erzeugnisse die Durchführungsbestimmungen zu der mit Verordnung Nr. 1586/69 des Rates eingeführten Regelung enthält. Die mit der vorliegenden Klage aufgeworfene Frage könne also nur lauten, ob die angefochtene Bestimmung hiervon insofern eine Ausnahme mache, als sie nicht wesentlich normativer Natur sei, sondern einer die Klägerin unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung gleichgestellt werden könne. Aus dieser Sicht macht die Beklagte ihre Ausführungen.

Sie beschreibt die zum einen durch die Abwertung des französischen Franken und zum anderen durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1586/69 des Rates entstandenen Lage und gelangt zu dem Ergebnis, daß die Festsetzung der Subventionen bei der Einfuhr und der Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Weichweizen und Mengkorn ein bestandteil der durch die Verordnung Nr. 1586/69 des Rates eingeführten und durch die Verordnung Nr. 1670/69 der Kommission praktisch anwendbar gemachten Regelung sei.

Außerdem habe die Vorschrift, mit der die Subvention bei der Einfuhr festgesetzt wird, aus folgenden Gründen allgemeine Geltung :

die fragliche Vorschrift gelte für objektiv umschriebene Tatbestände;

sie erzeuge Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt nach ihrer Teilnahme am Markt des fraglichen Erzeugnisses bezeichnete Gruppen von Personen (und Geschäften).

Aus dieser letzten Erwägung folge auch, daß die Klägerin nicht behaupten könne, sie werde durch die Festsetzung der Subvention bei der Einfuhr individuel betroffen, denn es fehle jedes Merkmal, das sie in dieser Hunsicht von anderen Teilnehmern an dem fraglichen Markt unterscheiden könnte.

Die Beklagte hält es für überflüssig zu prüfen, ob die angefochtene Bestimmung die Klägerin unmittelbar betreffe, und gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klage unzulässig sei.

Die Klägerin macht zunächst geltend, man müsse ohne vorherige abstrakte U ntersuchung der Rechtsnatur der angefochtenen Bestimmung prüfen, ob diese Vorschrift sie unmittelbar und individuell betreffe. Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 40/64 (Sgarlata und andere gegen Kommission der EWG, Slg. XI, 296 ff.).

Sie bemerkt sodann, sie wende sich keineswegs grundsätzlich gegen die Festsetzung der Subvention bei der Einfuhr von Weichweizen und Mengkorn, sondern nur gegen die Festsetzung dieser Subvention auf 58,49 FF je Tonne. Es lasse sich nicht bestreiten, daß sie durch diese Vorschrift unmittelbar und individuell betroffen werde, denn ihr entstehe durch diese Festsetzung ein Verlust von 19,30 FF je eingeführter Tonne oder von 1,93 FF je Doppelzentner. Es liege auf der Hand, daß sich die Transportkosten cif Mühle für die einzelnen Weizen importierenden Unternehmen nicht gleichmäßig erhöht hätten und daß sie zwangsläufig je nach der geographischen Lage des Betriebes schwankten. Obwohl die Festsetzung pauschal erfolgt sei, müsse sie doch der genannten Steigerung des Gestehungspreises Rechnung tragen. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie alle betroffenen Unternehmen in gleicher Weise treffe; dies reiche aus, um in diesem Punkt die These des Zwischenstreitantrags zu Fall zu bringen.

Im übrigen meint die Klägerin, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedeute der Begriff der Individualität nicht, daß nur eine einzige natürliche oder juristische Person durch die streitige Maßnahme betroffen werden dürfe; er lasse es vielmehr durchaus zu, daß mehrere Personen betroffen würden, vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu identifizieren seien und ihre Tätigkeit im Rahmen desselben Vermarktungszentrums ausübten. Das sei aber vorliegend der Fall, denn die betroffenen Unternehmen seien der Kommission bei Erlaß der angefochtenen Maßnahme, dem einzigen hier in Betracht kommenden Zeitpunkt, als solche bekannt gewessen.

Außerdem betreffe die angefochtene Bestimmung die Klägerin wegen der Verluste, die ihr infolge der Festsetzung der Subvention auf 58,49 FF je Tonne entständen, auch unmittelbar.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin hat mit ihrer am 22. Oktober 1969 eingereichten Klageschrift Anfechtungsklage gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1670/69 der Kommission vom 22. August 1969 über bestimmte Maßnahmen auf den Sektoren Getreide und Reis infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 214, S. 7) erhoben, soweit diese in dem in Artikel 2 vorgesehenen Anhang die Subvention für die Einfuhr von Weichweizen und Mengkorn auf 58,49 FF je Tonne festsetzt.

2 Die Beklagte hat mit einem am 26. November 1969 bei der Kanzlei eingegangenen Zwischenstreitantrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie geltend macht, die angefochtene Maßnahme sei eine Verordnung und betreffe die Klägerin nicht individuell.

3 Es ist daher nach Artikel 173 des Vertrages zu prüfen ob die mit der Klage angefochtene Vorschrift nur dem äußeren Anschein nach eine Verordnung darstellt, in Wahrheit aber eine die Klägerin individuell betreffende Entscheidung ist.

4/5 Ergangen aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/69 des Rates vom 11. August 1969 über konjunkturpolitische Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 202, S. 1), gehört die streitige Verordnung zu einer Gesamtheit von Vorschriften, die das Funtionieren der Interventionsregelungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen an die am 8. August 1969 erfolgte Abwertung des französischen Franken anpassen sollen. Diese Maßnahmen bezwecken vor allem, daß auf bestimmte von Frankreich aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik zu zahlende oder zu erhebende Beträge Koeffizienten angewendet werden, die der Abwertung des französischen Franken gegenüber der Rechnungseinheit entsprechen, und geben die Höhe dieser Koeffizienten für die einzelnen Erzeugnisse in französischen Franken an.

6/8 Die Klägerin erkennt die Allgemeinheit und damit den Verordnungscharakter dieser Maßnahmen an und räumt ein, daß die Festsetzung der Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr und der Subventionen bei der Einfuhr von Weizen, Mehl und Mengkorn Bestandteil des Anpassungsverfahrens ist und daher grundsätzlich allgemeine Geltung hat. Jedoch berühre die Festsetzung des streitigen Satzes auf 58,49 FF je Tonne eingeführten Weizens die betroffenen Unternehmen nur in ungleicher Weise, denn bei der Berechnung dieses Satzes sei die unterschiedliche Auswirkung der Verteuerung bestimmter Bestandteile des Gestehungspreises, namentlich der cif-Transportkosten, die in nichtfranzösischen Devisen gezahlt werden müßten, nicht berücksichtigt worden. Da diese Kosten nach der geographischen Lage des Betriebes schwankten, habe die Festsetzung des streitigen Betrages keine allgemeine, einheitliche Wirkung, sondern berühre die einzelnen französischen Importeure unterschiedlich und damit individuell.

9/10 Daß eine allgemeine Vorschrift die einzelnen Rechtsunterworfenen unterschiedlich berührt, vermag ihr für sich allein den Verordnungscharakter nicht zu nehmen. Es gehört im Gegenteil zum Wesen einer allgemeinen Vorschrift, daß ihre einheitliche Anwendung die Betroffenen je nach den Besonderheiten ihrer Lage oder Tätigkeit verschieden berühren kann.

11/13 Im übrigen geht die Klägerin mit ihrer Meinung, die angefochtene Bestimmung betreffe sie unmittelbar, wohl von einer irrigen Auffassung des Ziels der fraglichen Maßnahmen aus. Diese sind nicht darauf gerichtet, bei den Marktbürgern die Vor- oder Nachteile der Abwertung des französischen Franken auszugleichen, so daß die Lage für sie unverändert bliebe und die Auswirkungen der Abwertung ihnen gegenüber beseitigt würden. Sie sehen im Gegenteil davon ab, sich mit der Fülle individueller Wirkungen zu befassen, welche diese Abwertung nach sich ziehen konnte, und bezwecken ausschließlich, die quasi-automatischen Folgerungen zu ziehen, die sich aus der Abwertung für die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Preismechanismen der Agrarmarktregelung der Gemeinschaft ergeben.

14/15 Diese Maßnahmen, und damit auch die angefochtene Bestimmung, haben also Verordnungscharakter und betreffen die Klägerin nicht individuell. Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

17/18 Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Sie ist daher zur Kostentragung zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 189,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.