Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1970 – C-77/69
ECLI:EU:C:1970:34
In der Rechtssache 77/69
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, boulevard Royal 4,
Klägerin,
gegen
KÖNIGREICH BELGIEN, vertreten durch Gilbert de Klerck, amtierenden Verwaltungsdirektor im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien auf dem Gebiet der pauschalen Umsatzsteuer für Holz gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 96 EWG-Vertrag verstoßen hat, erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Aufgrund von Artikel 31/14 Absatz 1 des Reglement général sur les taxes assimilées au timbre (arrêté royal vom 3. März 1927 in der Fassung des arrêté royal vom 27. Dezember 1965) ist in Belgien der Umsatz auf dem Stamm oder geschlagen verkauften inländischen Holzes sowie einer Anzahl nach Belgien eingeführter Holzverarbeitungserzeugnisse mit einer einmaligen Pauschalsteuer von 14 % ad valorem belastet.
Nach Artikel 31/14 Absatz 3 des genannten Règlement général wird die genannte Pauschalsteuer beim Verkauf durch den Hersteller entrichtet, wenn es sich um inländisches auf dem Stamm oder geschlagen verkauftes Holz handelt, und bei der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland, wenn es sich um eingeführte Erzeugnisse handelt.
Läßt der Erzeuger inländischen Holzes seine Ware jedoch verarbeiten, so wird die Pauschalsteuer beim Verkauf des Erzeugnisses auf dessen Preis entrichtet (Artikel 31/14 Absatz 4).
Da verarbeitetes Holz erheblich teurer ist als Holz auf dem Stamm oder geschlagenes Holz, meinte die Kommission schon 1963, die Anwendung von Artikel 31/14 des Règlement général sur les taxes assimilées au timbre führe in zahlreichen Fällen dazu, daß die aus anderen Mitgliedstaaten nach Belgien eingeführten Erzeugnisse höher besteuert würden als gleichartige inländische Erzeugnisse. Die Klägerin erblickte in der Belastung von Holz auf dem Stamm und verarbeitetem Holz mit dem gleichen Steuersatz einen Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine höheren inländischen Abgaben gleich welcher Art erheben dürfen, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben.
Die Beklagte bestritt in ihrer Antwort auf die ersten, im Jahre 1963 unternommenen Schritte der Klägerin nicht, daß auf dem Gebiet der pauschalen Umsatzsteuer eine Diskriminierung bestimmter eingeführter Hölzer bestehe, und verpflichtete sich, zu prüfen, wie diese Diskriminierung beseitigt werden könne.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1966 teilte die Ständige Vertretung Belgiens bei den Gemeinschaften der Klägerin mit, nach Ansicht der Beklagten müßten bei der Berechnung der auf dem inländischen Holz ruhenden Belastungen die Provinzialsteuern berücksichtigt werden, die in den Provinzen Luxemburg, Lüttich und Namur den Verkauf geschlagenen Holzes oder die Verwertung dieser geschlagenen Hölzer durch den Eigentümer für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke zum Satz von 3 % bzw. 2 % belasteten.
Am 14. Februar 1967 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Provinzialsteuern dürften bei der Einfuhr nicht ausgeglichen werden, namentlich da sie nur einen Teil der inländischen Holzerzeugung belasteten. Da das in sechs der neun belgischen Provinzen erzeugte Holz keinen Provinzialsteuern unterliege, wäre im gegenteiligen Fall nach ihrer Ansicht das eingeführte Holz höher belastet als bestimmtes inländisches Holz, was jedoch nach der vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64 gegebenen Auslegung mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbar wäre.
Die Klägerin drängte bei der Beklagten auf die raschestmögliche Inkraftsetzung von Maßnahmen, die es ihr ermöglichten, sich vertragsgemäß zu verhalten.
Am 2. Juni 1967 unterrichtete die Beklagte die Klägerin, welche Maßnahmen sie ergreifen wolle, um die Diskriminierungen zu beseitigen, welche sich aus der für Holz geltenden pauschalen Umsatzsteuerregelung zum Nachteil der ausländischen Erzeugnisse ergeben :
a) Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer beabsichtige die belgische Regierung durch arrêté royal je nach der Art der Erzeugnisse unterschiedliche Sätze zu bestimmen: Einen Satz von 18 % für die in Belgien auf dem Stamm verkauften Bäume, einen Satz von 15,50 % für importiertes oder in Belgien von einem Produzenten verkauftes Rohholz (berindetes Holz) und einen Satz von 12,50 %, der bei der Einfuhr von gesägtem oder in anderer Weise verarbeitetem Holz gelten sollte.
b) Bei den Eintragungsgebühren sei vorgesehen, die 5 %ige Gebühr für die öffentliche Versteigerung von Bäumen, deren Erhebung die Anwendung der pauschalen Umsatzsteuer ausschließe, zu beseitigen; die belgische Regierung verpflichte sich, den zur Verwirklichung der letztgenannten Maßnahme erforderlichen Gesetzentwurf einzureichen, sobald ihn der Conseil d'État geprüft habe, und sich beim Parlament um seine möglichst baldige Verabschiedung zu bemühen.
c) Die Änderungen der pauschalen Umsatzsteuerregelung und die Beseitigung der Eintragungsgebühr sollten gleichzeitig Anfang September 1967 in Kraft treten.
Mit Schreiben vom 13. März 1968 teilte die Klägerin der Beklagten mit, bei der Prüfung der Berechnungen, aufgrund deren die vorgesehenen neuen Umsatzsteuersätze festgesetzt worden waren, habe sich herausgestellt, daß entgegen ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 1967 bei der Festsetzung der für eingeführtes Rundholz und gesägtes Holz vorgesehenen Sätze die gewichtete durchschnittliche Belastung der Verkaufspreise des entsprechenden belgischen Holzes mit den von den Provinzen Luxemburg, Lüttich und Namur erhobenen Provinzialsteuern berücksichtigt worden sei.
Die Klägerin hielt deshalb die von der belgischen Regierung geplante Änderung der Steuerregelung für eingeführtes Holz nicht für geeignet, die festgestellten Verstöße zu beenden, und leitete gegen das Königreich Belgien das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein.
Am 25. April 1968 teilte die Ständige Vertretung Belgiens bei den Gemeinschaften der Kommission mit,
a) der zur Beseitigung der Eintragungsgebühr für die Versteigerung von Bäumen erforderliche Gesetzentwurf sei am 27. Juni 1967 bei der Abgeordnetenkammer eingebracht worden, aber durch die Auflösung der Kammern hinfällig geworden; die künftige Regierung werde ihn neu im Parlament einbringen;
b) die neue Regierung werde angesichts der Stellungnahme der Kommission zu den Provinzialsteuern das Problem neu überdenken, wenn der arrêté royal ausgearbeitet werde, der nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Aufhebung der Eintragungsgebühr für öffentliche Versteigerungen die erforderlichen Änderungen der Umsatzsteuerregelung bringen solle.
Am 28. November 1968 gab die Kommission gemäß Artikel 169 des Vertrages eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie einerseits unter Angabe von Gründen einen Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 95 und 97 EWG-Vertrag feststellte und andererseits Belgien aufforderte, das Erforderliche zu tun, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat nachzukommen, die verlängert werden könne, soweit dies zur Wahrung der parlamentarischen Verfahren erforderlich sei.
Am 26. Februar 1969 teilte die Ständige Vertretung Belgiens bei den Gemeinschaften der Kommission mit, der Gesetzentwurf vom 27. Juni 1967 zur Änderung der beanstandeten Regelung sei gemäß einem Gesetz vom 20. Dezember 1968 wiederaufgelebt und der Ministerrat habe beschlossen, einerseits das parlamentarische Verfahren hinsichtlich des genannten Entwurfs fortzusetzen und andererseits die Provinzialsteuern bei der künftigen Festsetzung der neuen Umsatzsteuersätze nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Kommission nahm mit Schreiben vom 2. April 1969 mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die belgische Regierung das Verfahren zur Beendigung des Verstoßes, auf den sich die mit Gründen versehene Stellungnahme bezog, eingeleitet habe, wies jedoch darauf hin, daß sie zur Beseitigung der streitigen Steuern eine über den 30. Juni 1969 hinausgehende Frist nicht mehr bewilligen könne.
Die Kommission hat mit ihrer am 22. Dezember 1969 eingereichten Klageschrift wegen der von ihr auf dem Gebiet der pauschalen Umsatzsteuer auf Holz beanstandeten Verstöße des Königreichs Belgiens gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag den Gerichtshof angerufen.
II — Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen, die Kommission hat jedoch auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. März 1970 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. April 1970 vorgetragen.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen eine Verpflichtung aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es den gleichen in Artikel 31/14 des Reglement général sur les taxes assimilées au timbre (arrêté royal vom 3. März 1927) vorgesehenen Steuersatz einerseits auf eingeführtes Holz, für das er nach dessen Wert im Zeitpunkt der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland berechnet wird, andererseits auf inländisches auf dem Stamm oder geschlagen verkauftes Holz angewandt hat;
das Königreich Belgien zur Kostentragung zu verurteilen.
Die Beklagte erklärt, sie stelle die Entscheidung ins Ermessen des Gerichtshofes.
IV — Angriffs - und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin schildert den Sachverhalt und ihren umfangreichen Schriftwechsel mit der Beklagten und stellt fest, die in Belgien für Holz geltende pauschale Umsatzsteuerregelung verstoße gegen Artikel 95 EWG-Vertrag und dieser Verstoß bestehe über jede vernünftige Frist hinaus fort.
Was die Provinzialsteuern anbelangt, so weist die Klägerin darauf hin, daß diese nur in drei Provinzen Belgiens erhoben würden und auch in diesen Provinzen nicht alle Holzeinschläge erfaßten, da die in den staatseigenen Wäldern vorgenommenen Einschläge ihr nicht unterlägen.
Außerdem machten die in den Provinzen Luxemburg, Lüttich und Namur vorgenommenen Holzeinschläge nur 84 % der belgischen Erzeugung aus.
Zur wirtschaftlichen Auswirkung der streitigen Besteuerung stellt die Klägerin fest, die Beklagte habe im Jahre 1968 684729 Tonnen Holz zum Wert von annähernd 850 Millionen Franken aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt, eine nur ganz geringfügig unter der inländischen Erzeugung bleibende Menge.
Grundsätzlich erklärt die Klägerin, sie messe der vollständigen Verwirklichung des Binnenmarktes größte Bedeutung bei; hierfür sei es wichtig, daß steuerliche Diskriminierungen, wie sie sie vorliegend Belgien vorwirft, beseitigt würden.
Die Beklagte bestreitet nicht, daß die streitige Regelung eingeführtes Holz höher belastet als inländisches.
Sie erinnert daran, daß die Regierung, um hier Abhilfe zu schaffen, am 27. Juni 1967 der Kammer einen Gesetzentwurf zur Änderung des Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe vorgelegt habe. Aus der Begründung zu diesem Entwurf gehe klar hervor, daß dieser dazu bestimmt sei, auf dem Holzsektor die Beachtung von Artikel 95 EWG-Vertrag zu gewährleisten.
Was die Frage der Provinzialsteuern anbelange, so sei der Ministerrat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Klägerin gefolgt und habe beschlossen, diese Steuern bei der künftigen Festsetzung der neuen Umsatzsteuersätze nicht zu berücksichtigen. Der hierzu vorgesehene arrêté royal sei aufs engste mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eintragungsgebühr von 5 % verbunden und trete gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
Die Beklagte habe den Vorsitzenden des Finanzausschusses der Abgeordnetenkammer zweimal darauf hingewiesen, daß sie größtes Interesse daran habe, daß der im Jahre 1968 wiederaufgelebte Gesetzentwurf innerhalb kürzester Frist verabschiedet werde. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung stehe der Beklagten kein anderes Eingriffsmittel zur Verfügung; sie sehe sich einem Fall höherer Gewalt gegenüber.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission hat mit ihrer am 22. Dezember 1969 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift aufgrund von Artikel 169 des Vertrages beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen eine Verpflichtung aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es den gleichen in Artikel 31/14 des Règlement général sur les taxes assimilées au timbre (arrêté royal vom 3. März 1927) vorgesehenen Steuersatz einerseits auf eingeführtes Holz, für das er nach dessen Wert im Zeitpunkt der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland berechnet wird, andererseits auf inländisches auf dem Stamm oder geschlagen verkauftes Holz angewandt hat.
2/6 Nach Artikel 31/14 des die allgemeine Regelung für die taxes assimilées au timbre (den Stempelsteuern gleichgestellten Abgaben) enthaltenden arrêté royal vom 3. März 1927, der namentlich durch arrêté royal vom 27. Dezember 1965 neu gefaßt wurde, wird auf Umsätze von inländischem oder eingeführtem Holz eine einmalige Pauschalsteuer von 14 % erhoben. Der Steuersatz ist für alle Hölzer gleich welcher Herkunft einheitlich, doch bestehen bei der Veranlagung und den Einzelheiten der Besteuerung Unterschiede zwischen inländischem Holz einerseits und aus dem Ausland kommenden Erzeugnissen andererseits. Für ersteres wird die Pauschalsteuer nach Artikel 31/14 § 1 Nr. 1 und § 3 des arrêté royal vom 3. März 1927 beim Verkauf auf dem Stamm stehenden oder geschlagenen Holzes vom Erzeuger entrichtet. Dagegen werden eingeführte Erzeugnisse gemäß § 3 Absatz 1 des gleichen Artikels unter Berücksichtigung der in § 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j aufgeführten mehr oder weniger weit fortgeschrittenen Verarbeitungsstufen bei der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland versteuert. Nach § 3 Absatz 3 werden durch die Pauschalsteuer alle späteren Umsätze bis zum Erwerb durch den Verbraucher oder gewerblichen Verarbeiter abgegolten, wobei jedoch die Umwandlung eines in § 1 aufgezählten Erzeugnisses in ein anderes dieser Erzeugnisse nicht als gewerbliche Verarbeitung gilt.
7/9 Nach diesem System ist inländisches Holz, da die Pauschalsteuer beim Verkauf des auf dem Stamm stehenden oder geschlagenen Holzes entrichtet wird, von jeder Besteuerung des sich aus den im arrêté royal bezeichneten Verarbeitungen ergebenden Wertzuwachses befreit. Anders wird eingeführtes Holz behandelt, das nach dem gleichen arrêté unter Berücksichtigung seiner etwaigen weiter fortgeschrittenen Verarbeitung und demzufolge nach einem höheren Wert versteuert wird als das auf dem Stamm oder geschlagen verkaufte Holz. Das in Artikel 31/14 des arrêté royal vom3. März 1927 verankerte System bewirkt daher infolge dieser unterschiedlichen Veranlagung zur einmaligen Pauschalsteuer, daß eingeführtes Holz, wenn es bereits einer Verarbeitung unterzogen worden ist, höher belastet wird als inländische Erzeugnisse der gleichen Verarbeitungsstufe.
10 Somit ergibt sich, daß das System des arrêté royal vom 3. März 1927 trotz der äußeren Gleichheit des Steuersatzes zu einer unter das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag fallenden Diskriminierung zwischen inländischem und eingeführtem Holz führt.
11/14 Die Beklagte bestreitet die sich aus den streitigen Verordnungsbestimmungen ergebende Diskriminierung nicht. Die belgische Regierung hat sich auf die von der Kommission im Laufe der Zeit unternommenen Schritte hin, von denen die ersten auf das Jahr 1963 zurückgehen, gewillt gezeigt, das Erforderliche zu tun, um die gerügte Diskriminierung zu beseitigen. Ein Gesetzentwurf, der die Änderung der streitigen Regelung ermöglichen sollte, wurde im Jahre 1967 dem Parlament vorgelegt; später wurden Vorkehrungen getroffen, um diesen Entwurf, der durch die inzwischen erfolgte Auflösung der belgischen Kammern hinfällig geworden war, Wiederaufleben zu lassen. Infolgedessen ist die Beklagte der Ansicht, daß die in der Abstimmung des Gesetzes eingetretene Verzögerung für sie einen Fall höherer Gewalt darstelle.
15/16 Die Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages obliegen den Staaten als solchen, und die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 besteht unabhängig davon, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt. Der Einwand der Beklagten kann daher nicht durchgreifen.
17 Nach alledem hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen, indem es eine in Artikel 31/14 des arrêté royal vom 3. März 1927 in der geltenden Fassung vorgesehene Steuer mit einheitlichem Satz einerseits auf eingeführtes Holz, für das sie nach dessen Wert im Zeitpunkt der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland berechnet wird, andererseits auf inländisches auf dem Stamm oder geschlagen verkauftes Holz angewendet hat.
Kosten
18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
19 Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 95, 169 und 171,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem es eine in Artikel 31/14 des arrêté royal vom 3. März 1927 in der Fassung des arrêté royal vom 27. Dezember vorgesehene Steuer mit einheitlichem Satz einerseits auf eingeführtes Holz, für das sie nach dessen Wert im Zeitpunkt der Zollanmeldung zum endgültigen Verbleib im Inland berechnet wird, andererseits auf inländisches auf dem Stamm oder geschlagen verkauftes Holz angewandt hat.
2. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.