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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.05.1970 – C-18/69

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:37

In der Rechtssache 18/69

BERNARD FOURNIER, Bediensteter auf Zeit bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Philippe Waquet, zugelassen in Paris, wohnhaft in Paris, avenue Georges-Mandel 36, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, rue Philippe-II 34 bis,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, boulevard Royal 4,

Beklagte,

wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 4 und Feststellung, daß der Kläger in dieser Besoldungsgruppe in das Beamtenverhältnis zu übernehmen ist, erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Der Kläger wurde am 12. August 1964 für sechs Monate, beginnend mit dem 1. September 1964, in der Gruppe I der Kategorie A als Hilfskraft der EWG eingestellt; sein Vertrag wurde in mehreren Zeitabschnitten bis zum 31. Dezember 1968 verlängert. Während all dieser Jahre bewarb sich der Kläger um verschiedene freie Stellen und nahm an mehreren internen Auswahlverfahren teil. Er wurde einmal (Auswahlverfahren Nr. 5768, Anlage 55 zur Klageschrift) in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen, jedoch nicht ernannt.

Am 19. Dezember 1968 beantragte er auf dem Verwaltungswege die Bereinigung seiner Rechtsstellung und insbesondere seine Übernahme in das Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 4. Durch Verfügung vom 23. Dezember 1968 ernannte ihn die Kommission für die Dauer von 3 Monaten in der Besoldungsgruppe B 1 (3. Dienstaltersstufe) zum Bediensteten auf Zeit und erklärte in einem Schreiben vom 20. Januar 1969, diese Stelle [werde ihm] einstweilen bis zur Entscheidung über seine Ernennung zum Beamten angeboten. Dieser Vertrag auf Zeit wurde mehrmals, zuletzt bis zum 30. Juni 1970, verlängert.

Die vorliegende Klage, die sich gegen die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 19. Dezember 1968 richtet, ist am 21. April 1969 eingereicht worden.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kornmission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben ;

gleichzeitig festzustellen, daß der Kläger mit der Besoldungsgruppe A 4 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen ist;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage für unzulässig oder für unbegründet zu erklären;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs -und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht zunächst geltend, die Klage müsse in Ermangelung eines Streitgegenstandes für unzulässig erklärt werden, denn die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei nur möglich, wenn eine freie Planstelle vorhanden sei, und setze eine Ernennung sowie die Ableistung der Probezeit nach Artikel 34 des Statuts voraus (Art. 4 Abs. 1, 27 und 31 des Statuts). Der Klageantrag sei also im Hinblick auf die Rechtsstellung des Klägers auf ein unmögliches Ziel gerichtet.

Die Beklagte führt in zweiter Linie aus, die Klage müsse wegen der unzureichenden Abgrenzung des Streitgegenstandes abgewiesen werden, denn der Antrag auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer bestimmten Besoldungsgruppe, ohne daß die entsprechende Planstelle und das zugehörige Einstellungsverfahren bezeichnet würden, und erst recht der Antrag auf Bereinigung der Rechtsstellung ohne irgendwelche näheren Angaben seien rechtlich sinnlos.

Der Kläger entgegnet, Streitgegenstand sei die Neuregelung seiner Rechtsstellung gemäß den geltenden Vorschriften unter gleichzeitiger Anerkennung seines Anspruchs auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

Ein solcher Streitgegenstand sei keineswegs unmöglich, da die Rechte des Klägers verletzt worden seien und die Aufgabe des Richters darin bestehe, die Wahrung des Rechts zu sichern.

Die Beklagte habe ihn willkürlich mehr als vier Jahre lang in einer Hilfskraft-Stellung belassen, obwohl ein solches Rechtsverhältnis nicht über ein Jahr hinaus verlängert werden könne; sie habe es verabsäumt, seine Bewerbungen zu bescheiden, und habe rechtswidrig seine Stellung als Hilfskraft der Gruppe A I in eine solche eines Bediensteten auf Zeit mit der Besoldungsgruppe B 1 umgewandelt, obwohl er Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A habe.

Der Gerichtshof habe im übrigen in ähnlichen Fällen oft eingegriffen, um die Kläger in ihre Rechte und Ämter einzusetzen (EuGH 19. März 1964 — Frau E. Schmitz-Wollast gg. EWG, 18/63 — Slg. 1964, 177 ff.; EuGH 1. Juli 1964 — Pistoj gg. Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 26/63 — Slg. 1964, 737 ff.).

Die Beklagte wendet ein, die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes könne hier nicht herangezogen werden; der Streitfall habe keinerlei Ähnlichkeit mit den Fällen, die Gegenstand der vom Kläger zitierten Entscheidungen waren. Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil der Kläger mit dem Antrag, festzustellen, daß der Kläger mit der Besoldungsgruppe A 4 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen ist, vom Gerichtshof verlange, der Anstellungsbehörde Weisungen zu erteilen, die in die Vorrechte der Kommission eingriffen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 16. Dezember 1960 (Fiddelaar gg. EWG-Kommission, 44/59 — Slg. 1960, 1132 f.) und 15. Dezember 1966 (Serio gg. Kommission der EAG, 62/65 — Slg. 1966, 859).

Wenn der Gerichtshof Klagen von Beamten für zulässig erklärt habe, die nach den Vorschriften des Statuts eine ihrer Tätigkeit entsprechende Besoldungsgruppe verlangt hätten, so könne sich der Kläger, der niemals zum Beamten ernannt worden sei und nie in dieser Eigenschaft ein bestimmtes Amt in einer Dauerplanstelle wahrgenommen habe, auf diese Rechtsprechung nicht berufen.

Der Kläger erwidert, der Gerichtshof habe unbeschränkte Rechtsprechung und könne daher darüber entscheiden, auf welche Besoldungsgruppe der Kläger Anspruch habe (EuGH 9. Juni 1964 — Reynier und Erba gg. Kommission der EWG, 79/63 und 82/63 — Slg. 1964, 561 ff.; EuGH 19. März 1964 — Maudet gg. Kommission der EWG, 20-21/63 — Slg. 1964, 235 ff.). Der Gerichtshof könne also die Rechtswidrigkeit der Rückstufung des Klägers von der Kategorie A in die Laufbahngruppe B feststellen, denn die Befähigungsnachweise und Referenzen des Klägers sowie seine Einstufung in die Kategorie A während seiner Beschäftigung als Hilfskraft geböten die Einstufung in die Laufbahngruppe A.

Die Beklagte trägt in der Gegenerwiderung vor, der vom Kläger in der Erwiderung gestellte Antrag auf Nichtigerklärung seiner Einstufung in die Laufbahngruppe B sei verspätet und daher unzulässig. Außerdem habe dieser Antrag keinen Sinn: Wenn der Gerichtshof die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 4 anordne, werde ein solcher Antrag gegenstandlos, wenn aber der Gerichtshof diese Ernennung ablehne, jedoch dem Antrag auf Nichtigerklärung der Einstufung stattgebe, sei der Kläger ohne Stellung.

Der Kläger entgegnet, dieser Antrag sei stillschweigend, aber denknotwendig bereits in der Klageschrift enthalten. Die Beklagte erhebt noch eine letzte prozeßhindernde Einrede, indem sie ausführt, der Kläger mache keinerlei Angaben darüber, auf welcher Rechtsgrundlage die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ablehnung beruhe, die Klage genüge daher den Erfordernissen von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nicht (EuGH 14. Dezember 1962 — Meroni & Co. gg. Hohe Behörde der EGKS, 46-47/59 — Slg. 1962, 854 f.; EuGH 14. Dezember 1966 — Alfieri gg. Europäisches Parlament, 3/66 — Slg. 1966, 671).

Der Kläger entgegnet, seine Klagegründe seien zwar knapp, aber hinreichend ausgeführt, nämlich: Verletzung von Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Ermessensmißbrauch durch die ihm gegenüber konsequent feindselige und ungerechte Haltung, ob es sich um die hartnäckige Weigerung handle, ihm die endgültige Anstellung zu geben, auf die er Anspruch habe, oder um seine Einstufung in die Laufbahngruppe B.

B — Zur Begründetheit

1 — Verletzung von Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Verletzung der Rechte des Klägers

Der Kläger macht geltend, sein Hilfs-kraftvertrag sei zwischen dem 1. September 1964 und dem 31. Dezember 1968 sehr oft erneuert worden, obwohl nach Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen die Beschäftigungszeit einer Hilfskraft — außer in Fällen vorübergehender Vertretung — ein Jahr nicht über schreiten dürfe, so daß die Beklagte nach Ablauf dieser Frist sein Beschäftigungsverhältnis hätte beenden oder aber ihm eine endgültige Anstellung als Beamter auf Lebenszeit hätte geben müssen.

Der Kläger meint, alle Voraussetzungen für seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hätten vorgelegen.

Zum einen habe er sich um eine große Zahl freier Stellen beworben und damit der Anstellungsbehörde Gelegenheit gegeben, ihn zu ernennen; zum anderen habe er, wie aus verschiedenen von ihm angeführten Umständen ersichtlich sei, die Eignung, Befähigungsnachweise und Referenzen besessen, die für seine Ernennung erforderlich seien.

Schließlich werde sowohl in dem Schreiben des Dienstvorgesetzten des Klägers vom 3. April 1968 als auch in dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Kommission vom 20. Januar 1969 sein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit anerkannt.

Die Kommission könne daher nicht unter Berufung auf eine rein formale Rechtmäßigkeit geltend machen, die Ernennung des Klägers setze ein Auswahlverfahren voraus. Nachdem sie Jahre hindurch 600 Beamte, darunter den Kläger, in der Rechtsstellung von Hilfskräften belassen habe, müsse sie nun die Konsequenzen dieses Verhaltens tragen und gemäß der Praxis, die bei den früheren Hilfskräften insoweit ständig befolgt worden sei, den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernennen.

Da der Anspruch des Klägers auf Ernennung bewiesen sei, stehe fest, daß diese Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur in der Besoldungsgruppe A 4 erfolgen könne.

Der Kläger sei Hilfskraft der Kategorie A Gruppe I gewesen, also nach der in Artikel 53 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten enthaltenen Umschreibung ein Bediensteter, der mit Untersuchungen beauftragt ist, die große Berufserfahrung auf einem oder mehreren Gebieten erfordern, was der Tätigkeitsbeschreibung für die Laufbahngruppe A in Artikel 5 des Statuts entspreche. Außerdem könnten seine Aufgaben nicht denen der Laufbahngruppe B gleichgestellt werden, denn bei diesen handle es sich um Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern.

Die anderen zu Beamten auf Lebenszeit ernannten Hilfskräfte der Gruppe A I seien in der vom Kläger beanspruchten Besoldungsgruppe A 4 übernommen worden.

Die Beklagte wendet ein, wenn es zutreffe, daß Artikel 52 nicht beachtet worden sei, so könne hieraus doch dem Kläger kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten der Besoldungsgruppe A 4 erwachsen.

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten enthielten keine Vorschrift über die Ernennung einer Hilfskraft zum Beamten. Für die Bediensteten auf Zeit bestimme Artikel 8 Absatz 2 dieser Beschäftigungsbedingungen, daß der Bedienstete nach Ablauf seines Vertrages nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden könne, wenn er nach dem Statut zum Beamten ernannt wird. Der Beklagten zufolge gilt diese Regel a fortiori für die Hilfskräfte.

Die Einstellung von Beamten unterliege klaren Vorschriften, von denen die Kommission nicht abweichen könne, wie es der Kläger wünsche. Der Kläger sei nur in einem einzigen internen Auswahlverfahren in die Liste aufgenommen worden, und auch in diesem Falle habe die Kommission ihm eine andere Hilfskraft vorgezogen, die besser abgeschnitten habe.

Da die Kommission sich verpflichtet habe, das Beschäftigungsverhältnis aller Hilfskräfte vor dem 1. Januar 1969 zu beenden, habe sie deren Verträge in solche für Bedienstete auf Zeit umgewandelt und damit den Betroffenen die Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben. Zu diesem Zweck seien die früheren Hilfskräfte der Kategorie A in zwei Laufbahngruppen eingewiesen worden: Diejenigen, deren Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Laufbahngruppe A in Betracht gekommen sei, seien in dieser Lauf bahngruppe als Bedienstete auf Zeit eingestellt worden, diejenigen, bei denen es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich erschienen sei, ihre Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Laufbahngruppe A vorzusehen, habe man in der Laufbahngruppe B als Bedienstete auf Zeit eingestellt.

So habe es sich beim Kläger verhalten, und im übrigen sei ihm dieser Vertrag nur aus humanitären Gründen angeboten worden, nachdem zunächst mit Rücksicht auf seine unzureichenden Leistungen daran gedacht worden sei, endgültig auf seine Dienste zu verzichten.

2 — Verletzung der wohlerworbenen Rechte des Klägers

Der Kläger macht sodann geltend, die Beklagte habe seinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sowohl in dem Schreiben des Herrn de Monts vom 3. April 1968 als auch in dem der Kommission vom 18. Dezember und in dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 20. Januar 1969 anerkannt.

Dieses Anerkenntnis habe jedoch, auch wenn es einer rechtswidrigen Übernahme in das Beamtenverhältnis ohne Auswahlvetfahren gleichkomme, für ihn Rechte begründet, deren Anerkennung er nun verlange.

Die Beklagte entgegnet, sie habe niemals einen Anspruch des Klägers auf Ernennung anerkannt. Das Schreiben des Herrn de Monts vom 3. April 1968 handle nur von einer etwaigen Übernahme ins Beamtenverhältnis, und das Schreiben vom 20. Januar 1969 sei so zu verstehen, daß es bis zu einer Ernennung, die erfolgen könne, wenn der Kläger mit Erfolg an einem Auswahlverfähren teilnehme, einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit anbiete.

Im übrigen habe die Kommission, indem sie den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1969 als Bediensteten auf Zeit in der Laufbahngruppe B eingestellt habe, bewiesen, daß sie den Anspruch auf Übernahme in das Beamten Verhältnis nicht anerkannt und daß sie keine Ernennung ohne Auswahlverfahren ausgesprochen habe.

3 — Ermessensmißbrauch und Rechtswidrigkeit der Auswahlverfahren

Der Kläger macht geltend, er sei ein Opferfeindseliger Machenschaften geworden.

Er führt aus, obwohl er sich 34mal im Auswahlverfahren beworben habe, sei ihm nur zweimal mitgeteilt worden, wie über seine Bewerbung entschieden worden sei.

Die Auswahlverfahren seien reine Formsache, denn ihr Ergebnis sei im voraus bekannt. Der Kläger behauptet, wenn er in diesen rechtswidrigen Verfahren niemals Erfolg gehabt habe, so sei dies auf die Animosität einiger Vorgesetzter und Kollegen zurückzuführen.

Die Beklagte wendet ein, für den behaupteten Ermessensmißbrauch sei keinerlei Beweis erbracht.

Was zunächst die Nichtbescheidung der Bewerbungen des Klägers anbelangt, so sei in 26 der 34 Fälle schließlich kein Auswahlverfahren eingeleitet worden; in den anderen Fällen erkläre sich die gerügte Verzögerung dadurch, daß die Verwaltung die abgelehnten Bewerber erst unterrichte, wenn die Anstellungsbehörde ihre Wahl getroffen habe.

Wenn der Kläger nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, so sei die Erklärung hierfür übrigens darin zu sehen, daß die Prüfungsausschüsse der Auffassung gewesen seien, der Kläger besitze nicht die erforderliche Eignung für die angestrebte Stelle. Dies schließe jeden Gedanken an einen Ermessensmißbrauch aus, es sei denn, es werde behauptet, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse hätten gegen ihre Objektivitätspflicht verstoßen und sich durch die angeblichen böswilligen Machenschaften einiger Beamter beeinflussen lassen.

IV — Verfahren

Am 17. September 1969 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und aufgrund der Schriftsätze der Parteien beschlossen, die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten dem Endurteil vorzubehalten.

Der Gerichtshof hat ferner nach Anhörung des Generalanwalts und auf den Vorbericht des Berichterstatters beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Februar 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1970 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Der Kläger wurde am 12. August 1964 für die Dauer von sechs Monaten in der Gruppe I der Kategorie A als Hilfskraft der EWG eingestellt; sein Vertrag wurde in mehreren Zeitabschnitten bis zum 31. Dezember 1968 verlängert. Am 19. Dezember 1968 reichte der Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 4 bei der Kommission ein. Am 23. Dezember 1968 wurde er für die Dauer von drei Monaten in der Besoldungsgruppe B 1 (Dienstaltersstufe 3) zum Bediensteten auf Zeit ernannt; die Vertragsdauer wurde sodann in mehreren Zeitabschnitten bis zum 30. Juni 1970 verlängert.

4 Die Klage ist auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtet, die daraus zu entnehmen ist, daß die Kommission die Verwaltungsbeschwerde des Klägers nicht binnen zwei Monaten beschieden hat; der Kläger begehrt ferner die Feststellung, daß er in der Besoldungsgruppe A 4 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen sei.

Zur Zulässigkeit

5 Der Kläger stützt seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis darauf, daß er mehrere Jahre lang als Hilfskraft im Dienst der Kommission belassen worden sei, obwohl nach Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten die Beschäftigungszeit einer Hilfskraft — außer in Fällen vorübergehender Vertretung — ein Jahr nicht überschreiten dürfe, ferner darauf, daß seine Dienstvorgesetzten außerdem seine Eignung für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 anerkannt hätten.

6 Der Kläger fügt hinzu, et habe sich in den vergangenen Jahren mehrmals vornehmlich um Stellen der Besoldungsgruppe A, die im Wege eines Auswahlverfahrens zu besetzen gewesen seien, beworben, und deutet an, daß diese Auswahlverfahren fehlerhaft gewesen seien.

7 Er hat jedoch keines dieser Auswahlverfahren zum Gegenstand einer Beschwerde oder Anfechtungsklage gemacht.

8 Wird die vom Kläger geltendgemachte Rechtswidrigkeit der mehrfachen Verlängerungen unterstellt, so bleibt doch bestehen, daß der Kläger mit seiner Verwaltungsbeschwerde und seiner Klage ein Ziel verfolgt, das zu verwirklichen die Kommission nicht befugt ist, denn die Ernennung eines Beamten und die Übernahme eines Bediensteten in das Beamtenverhältnis sind nur unter Wahrung der Formvorschriften und Voraussetzungen des Statuts zulässig.

9 Im übrigen bezeichnet der Kläger in keinem Punkte die Rechtsgrundlage seines Klagebegehrens.

10 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

11/13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,

aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 52,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.