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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.05.1970 – C-39/69
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:38
In der Rechtssache 39/69
BERNARD FOURNIER, Bediensteter auf Zeit bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Philippe Waquet, zugelassen in Paris, wohnhaft in Paris, avenue Georges-Mandel 36, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, rue Philippe-II 34 bis,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de La Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, boulevard Royal 4,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 13. Mai 1969, mit der dem Kläger eine finanzielle Vergütung für 47 aus dienstlichen Gründen während seiner Beschäftigungszeit als Hilfskraft nicht genommene Urlaubstage versagt wurde, erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, der seit dem 1. September 1964 bei der Kommission als Hilfskraft der Gruppe A I Klasse 2 beschäftigt war, wurde am 31. Dezember 1968 in der Besoldungsgruppe B 1 Dienstaltersstufe 3 zum Bediensteten auf Zeit ernannt. Bei Ablauf seiner Beschäftigungszeit als Hilfskraft verblieben ihm noch 47 Urlaubstage, die er aus dienstlichen Gründen nicht genommen hatte. Er beantragte deshalb die Zahlung der Vergütung gemäß Artikel 58 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wonach nicht genommene Urlaubstage wie abgeleistete Arbeitstage vergütet [werden], sofern einem Bediensteten der Urlaub … während der Zeit seiner Beschäftigung aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte.
Nachdem der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte empfohlen hatte, dem Antrag stattzugeben (Anlage II zur Klagebeäntwortung) erging am 28. März 1969 eine Auszahlungsanordnung zugunsten des Klägers (Anlage III zur Klagebeantwortung), die zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks dem für die Finanzkontrolle zuständigen Bediensteten zugeleitet wurde.
Der Sichtvermerk wurde mit Schreiben vom 8. April 1969 (Anlage VI zur Klagebeantwortung) mit der Begründung verweigert, die dienstlichen Gründe, die den Kläger daran gehindert hätten, seinen gesamten Urlaub im Jahre 1968 zu nehmen, müßten eingehender dargelegt werden, außerdem seien die nicht genommenen Urlaubstage nicht zu vergüten, sondern auf das Jahr 1969 zu übertragen, da der Kläger im Dienst der Kommission geblieben sei, wenn auch in anderer Eigenschaft als der einer Hilfskraft.
Auf diese Weigerung hin entschied die Generaldirektion Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 13. Mai 1969 (Anlage IV zur Klageschrift), die nicht genommenen Urlaubstage seien gemäß den für alle in Dienst befindlichen Beamten geltenden Vorschriften auf das Jahr 1969 zu übertragen. Die Anwendung dieser Bestimmungen gebe dem Kläger Anspruch auf insgesamt 29 auf das Jahr 1969 zu übertragende Urlaubstage.
Der Kläger hat die vorliegende Klage am 11. August 1969 eingereicht. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts und auf den Vorbericht des Berichterstatters beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Februar 1970 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1970 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die Verfügung vom 13. Mai 1969 aufzuheben;
2. demgemäß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an Herrn Fournier als finanzielle Vergütung für 47 während seiner Beschäftigungszeit als Hilfskraft aus dienstlichen Gründen nicht genommenen Urlaubstage den Betrag von siebenundsiebzigtausenddreiundneunzig belgischen Franken nebst gesetzlichen Zinsen zu zahlen;
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs — und Vertei-digungsmittel der Parteien
1 — Zur Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung
Der Kläger macht geltend, da feststehe, daß ihm bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Hilfskraft noch 47 nicht genommene Urlaubstage zugestanden hätten, die er aus dienstlichen Gründen nicht genommen habe, stehe ihm die in Artikel 58 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehene finanzielle Vergütung zu.
Die Beklagte bestreitet nicht, daß dienstliche Erfordernisse den Kläger daran gehindert haben, seine Urlaubstage vor dem 31. Dezember 1968 zu nehmen. Sie ist jedoch der Auffassung, ihm stehe nicht die in Artikel 58 vorgesehene Vergütung zu, sondern nur die Übertragung der nicht genommenen Urlaubstage auf das Jahr 1969 nach den für Beamte geltenden Vorschriften, die auf den Kläger entsprechend angewendet worden seien.
Die Beklagte führt für ihren Standpunkt an, die Anwendung von Artikel 58 komme nur ausnahmsweise in Betracht. Sie sei nicht gerechtfertigt, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bediensteten und der Institution fortdauerten, sei es auch wie vorliegend in anderer Form. Die Gründe für diese Auslegung ergäben sich aus dem sozialen Zweck des Urlaubs: Der weiter bei dem Organ tätige Bedienstete bleibe in einer Rechtsstellung, die es ihm gestatte, die im Vorjahr nicht genommenen Urlaubstage noch zu nutzen.
Daraus folge, daß eine Hilfskraft, die zum Bediensteten auf Zeit oder zum Beamten ernannt wird, keine Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage mehr verlangen könne, sondern sich diesen Urlaub auf das folgende Jahr übertragen lassen müsse.
Da keine Bestimmung der Beschäftigungsbedingungen für die bei Ablauf ihres Einstellungsvertrages ihre Tätigkeit im Dienste eines Organs fortsetzenden Hilfskräfte diese Übertragung vorsehe, sei aufgrund einer im Personalkurier Nr. 41 vom 7. November 1968 veröffentlichten Dienstanweisung auf alle in der Lage des Klägers befindlichen Bediensteten der Kommission Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V zum Statut entsprechend angewendet worden.
Die Auffassung der Beklagten werde im übrigen durch die Statutsvorschriften bekräftigt, welche die Kontinuität bestimmter von der Hilfskraft während ihrer Beschäftigungszeit und vor Übernahme in das Beamtenverhältnis erworbener finanzieller Ansprüche vorsähen. Dies gelte z.B. für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Statut.
Der Kläger erwidert, die von der Beklagten vorgeschlagene Auslegung verfälsche den Sinn von Artikel 58. Diese Vorschrift stelle nicht nur auf das endgültige Ausscheiden der Hilfskraft ab, sondern auch auf den Ablauf ihrer vertraglichen Beschäftigungszeit, und die Vorschrift sei gemäß ihrem ausdrücklichen, klaren und eindeutigen Wortlaut anzuwenden.
Der Kläger meint, die Richtigkeit seiner Auslegung sei im übrigen auch vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung bestätigt worden, der in seinem Schreiben vom 28. März 1969 eingeräumt habe, daß Artikel 58 ausdrücklich die Formulierung während der Zeit seiner Beschäftigung gebrauche, während für die Beamten und Bediensteten auf Zeit auf das Ausscheiden aus dem Dienst abgestellt werde.
In Ermangelung von Bestimmungen, die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Statuten vorsehen, seien die Urlaubsansprüche gemäß Artikel 58 abzugelten, und die Kommission könne die Anwendung dieser ausdrücklichen Vorschrift nicht umgehen, indem sie sich auf eine im Personalkurier Nr. 41 vom 7. November 1968 erschienene Dienstanweisung berufe.
Die Analogie mit den amtlichen Bestimmungen, auf die sich die Beklagte beruft, bestehe im übrigen nicht, denn Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V zum Statut betreffe die aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, nicht genommenen Urlaubstage und sei daher nicht anwendbar. Im übrigen untersagten die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte diesen nirgendwo, die aus dienstlichen Gründen nicht genommenen Urlaubstage auflaufen zu lassen. Diese Urlaubstage gäben bei Beendigung der Beschäftigungszeit in voller Höhe Anspruch auf die Vergütung, und Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V zum Statut — der im übrigen für die Übertragung eine Höchstgrenze festsetze — sei daher auf Hilfskräfte nicht anwendbar.
Die Beklagte entgegnet, die Bestimmungen über die Übertragung von Urlaubstagen seien nur erwähnt worden, um darzutun, daß der Kläger insoweit wie alle Bediensteten oder Beamten behandelt worden sei, man könne sie weder für die eine noch für die andere Auffassung heranziehen.
2 — Zur gewollten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung
Der Kläger macht geltend, man habe ihm als Druckmittel das, worauf er Anspruch habe, und insbesondere die vom Finanzkontrolleur verlangte Bescheinigung, verweigert. Der Assistent des Generaldirektors für Gewerbliche Wirtschaft habe ihm im übrigen erklärt, diese Bescheinigung sei ihm wegen der vor dem Gerichtshof erhobenen Klage (Rechtssache 18/69) verweigert worden. Die mangelnde Rechtfertigung in diesem Punkt sei aber anfangs der Hauptgrund dafür gewesen, daß am 8. April 1969 der Sichtvermerk verweigert worden sei.
Die gewollte Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens sei offensichtlich, da die Beklagte in ihrer Rechtsverteidigung ausdrücklich habe einräumen müssen, daß dem Kläger am 31. Dezember 1968 noch 47 aus dienstlichen Gründen nicht genommene Urlaubstage zugestanden hätten.
Diese gewollte Rechtswidrigkeit sei die einzige Erklärung für eine ansonsten unverständliche Weigerung, denn diese laufe drei günstigen Entscheidungen dreier Abteilungen der Kommission (Persönliche Rechte, Statut und außergerichtliche Streitsachen, Gehalt und Zulagen) zuwider.
Die Beklagte entgegnet, die vom Kläger vorgebrachten persönlichen Argumente seien zurückzuweisen, denn sie seien auf keinerlei Beweismittel gestützt und hätten vor allem für die Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 13. Mai 1969 keine Rolle gespielt.
Die angefochtene Verfügung sei aufgrund der Verweigerung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur und in Anwendung eines in der Haushaltsordnung ausdrücklich vorgesehenen Verfahrens ergangen. Aus den Gründen für die Verweigerung des Sichtvermerks gehe aber hervor, daß der Finanzkontrolleur sich der Vergütung der nicht genommenen Urlaubstage auch widersetzt haben würde, wenn der Kläger eine Bescheinigung dafür vorgelegt hätte, daß er aus dienstlichen Gründen gehindert gewesen sei, den Urlaub zu nehmen. Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sei schon unabhängig von der Nichtvorlage der geforderten Bescheinigung ein ausreichender Grund für die angefochtene Verfügung gewesen.
3 — Wohlerworbene Rechte aus der Verfügung vom 28. März 1969
Der Kläger macht noch geltend, wenn die Gegenseite bestreite, daß die Urlaubsansprüche des Klägers in Form einer Vergütung abzugelten seien, so sei dieses Vorbringen weder zulässig noch begründet, weil die Beklagte diese Lösung ausdrücklich angenommen und genehmigt habe.
Die Verwaltung habe seiner Beschwerde vom 27. Januar 1969 stattgegeben, indem sie das Schreiben vom 28. März 1969 an den Leiter der Abteilung Gehalt und Zulagen gerichtet habe. Dieses Schreiben enthalte eine individuelle Verfügung, die Rechte des Klägers begründet habe und nicht durch die angefochtene Verfügung wieder aufgehoben werden könne.
Die Beklagte entgegnet, der Anspruch des Klägers beruhe auf einer Verkennung der Bestimmungen der Haushaltsordnung 68/313.
Im Lichte der Bestimmungen dieser Verordnung zeige sich ganz klar, daß
das Schreiben vom 27. Januar 1967 ein bloßer Antrag auf Vergütung der nicht genommenen Urlaubstage sei,
das Schreiben vom 28. März 1969 (Nr. 4091-9) einen für den Leiter der Abteilung Gehalt und Zulagen bestimmten Vorschlag darstelle, eine Zahlungsanordnung gemäß den Bestimmungen des Artikels 39 der Haushaltsordnung 63/313 zu erlassen.
Als bloßer Vorschlag könne es keinen Entscheidungscharakter haben, sondern stelle nur den vorbereitenden Akt für eine Ausgleichszahlung dar.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klage ist zunächst auf die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 1969 gerichtet, mit der der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger die Vergütung für 47 während seiner Beschäftigungszeit als Hilfskraft aus dienstlichen Gründen nicht genommene Urlaubstage versagt hat; ferner wird mit ihr die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 77093 bfrs als Vergütung für diese Urlaubstage zuzüglich der gesetzlichen Zinsen begehrt.
2 Die streitige Vergütung wurde mit der Begründung verweigert, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in der Besoldungsgruppe B 1 zum Bediensteten auf Zeit ernannt worden und daher ohne Unterbrechung im Dienst der Kommission verblieben sei, wenn auch in anderer Eigenschaft als zuvor.
3 Außerdem wurde dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung in Anwendung einer im Personalkurier Nr. 41 vom 7. November 1968 erschienenen Mitteilung nur die Übertragung von 29 nicht genommenen Urlaubstagen bewilligt.
Zur Zulässigkeit
4/6 Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung, dem gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung der Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 die Frage der Vergütung der vom Kläger nicht genommenen Urlaubstage vorgelegt worden war, hat als Anweisungsbefugter die beantragte Vergütung versagt. Diese Verfügung ist eine den Kläger beschwerende Maßnahme. Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
7/8 Artikel 58 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bestimmt, daß, sofern einem Bediensteten (Hilfskraft) der Urlaub … während der Zeit seiner Beschäftigung aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte, … nicht genommene Urlaubstage wie abgeleistete Arbeitstage vergütet [werden]. Es ist zu prüfen, ob diese Vorschrift anwendbar ist, wenn der Bedienstete anschließend in anderer Eigenschaft als derjenigen einer Hilfskraft im Dienst des Organs verblieben ist, bei dem er beschäftigt war.
9/10 Nach Ansicht der Beklagten ist die Übertragung nicht genommener Urlaubstage als die Regel anzusehen. Bei den Hilfskräften rechtfertige sich der in Artikel 58 vorgesehene finanzielle Ausgleich nur dadurch, daß sich die Übertragung für diese Bediensteten oft wegen der Kürze und der Ungewißheit der Verlängerung ihrer Beschäftigungszeit als unmöglich erweise.
11 Wenn indessen eine Hilfskraft auf bestimmte Dauer zum Bediensteten auf Zeit ernannt wird, so können die begrenzte Dauer des Vertrages und die hinsichtlich seiner Verlängerung bestehende Ungewißheit verhindern, daß die Übertragung von Urlaubstagen ernstlich in Betracht kommt.
12/13 Im vorliegenden Fall wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1969 für drei Monate als Bediensteter auf Zeit eingestellt; sein Vertrag wurde dann in mehreren Zeitabschnitten von vier, fünf oder sechs Monaten bis zum 30. Juni 1970 verlängert. Unter diesen Umständen war eine vernünftige Voraussicht der Möglichkeiten zur Urlaubsübertragung zumindest vom Zufall abhängig, so daß die Gründe, auf denen Artikel 58 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beruht, ihre volle Gültigkeit behielten.
14 Hiernach ist die Dienstanweisung vom 7. November 1968, welche die Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf 29 Tage beschränkt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, so daß ihre Rechtmäßigkeit nicht geprüft zu werden braucht.
15 Die Anfechtungsklage ist begründet.
16/17 Unstreitig verfügte der Kläger am 31. Oktober 1968 über insgesamt 47 Urlaubstage, die er aus dienstlichen Gründen nicht hatte nehmen können. Nach seinem Vorbringen beläuft sich die Vergütung hierfür auf einen Betrag von 77093 bfrs, den die Beklagte nicht bestritten hat.
18 Der Kläger hat daher Anspruch auf diesen Betrag, außerdem sind ihm die in der Klageschrift beantragten Verzugszinsen zuzusprechen, die auf 4,5 % seit Klageerhebung bemessen werden.
Kosten
19/20 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,
aufgrund des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 13. Mai 1969 wird aufgehoben.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger siebenundsiebzigtausenddreiundneunzig belgische Franken zuzüglich 4,5 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
3. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.