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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.05.1970 – C-46/69

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:39

In der Rechtssache 46/69

ANDREAS REINARZ, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Dworp (Brabant), Groenstraat 3, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, wohnhaft in Uccle, Brüssel 18, avenue Brugmann 272, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Elvinger, Luxemburg, Grand-rue 84.

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, boulevard Roval 4.

Beklagte,

wegen

Aufhebung der Verfügungen der Kommission, mit denen

1. der Kläger in einen Dienstposten als Hauptberater eingewiesen wurde,

2. Herr Dousset zum Leiter der Generaldirektion Verkehr ernannt wurde,

3. die Kommission es ablehnte, für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 30. Juli 1969 die Kraftwagenzulage zu gewähren,

und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen Kraftwagenzulage,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger wurde im Jahre 1959 zum Direktor der Direktion Beförderungsentgelte und -bedingungen in der Generaldirektion Verkehr der EWG-Kommission ernannt. Als im Zuge der Neuorganisation der Gemeinschaften im Jahre 1968 beschlossen wurde, die Anzahl der für Verkehrsfragen zuständigen Direktionen zu verringern, wurde er durch Verfügung vom 20. März 1968 vorläufig zum Hauptberater ernannt, bis dann am 26. Juni 1968 eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst erging, die am 1. Oktober 1968 wirksam werden sollte. Der Kläger focht diese Verfügungen mit seiner Klage 17/68 vom 29. Juli 1968 an. Er rügte damals, er sei aus dem Dienst entlassen worden, während drei andere gleichrangige Beamte ihm vorgezogen und in die drei im neuen Organisationsplan der Generaldirektion Verkehr verfügbaren Direktorendienstposteneingewiesen worden seien, obwohl einer dieser drei Beamten nur einige Monate vor seiner Versetzung in den Ruhestand gestanden habe. Dieser Beamte wurde in der Tat nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch einen Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe, Herrn Dousset, ersetzt, der durch Verfügung vom 15. Januar 1968 in der Generaldirektion Verkehr zum Direktor ernannt wurde.

Mit Urteil vom 6. Mai 1969 (17/68 — Slg. 1969, 61) hob der Gerichtshof die Verfügung vom 20. März 1968 über die Einweisung der Klägers in den Dienstposten eines Hauptberaters und die Entlassungsverfügung vom 26. Juni 1968 auf. Der Kläger, der am 25. Februar 1969 von der Beförderung des Herrn Dousset erfahren hatte, legte am 24. Mai 1969 gegen diese Verfügung Verwaltungsbeschwerde ein. Am 18. Juni 1969 nahm die Kommission in Vollzug des Urteils vom 6. Mai 1969 den Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 wieder als Beamten der Besoldungsgruppe A 2 in den Dienst auf und wies ihn in den neugeschaffenen Dienstposten eines Hauptberaters in der Besoldungsgruppe A 2 bei der Generaldirektion Verkehr ein. Die neue Tätigkeit des Klägers war wie folgt beschrieben :

Beratung des Generaldirektors und Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet der allgemeinen Forschung und der Technologie auf dem Gebiet des Verkehrswesens, insbesondere zur Förderung der technischen Entwicklung des gesamten Verkehrswesens und zu seiner Einbeziehung in die gemeinsame Verkehrspolitik unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Mit einer besonderen Verfügung, die in den Sitzungen des 9. und 10. Juli 1969 erlassen wurde, lehnte die Kommission es ab, dem Kläger für die Zeit von seinem Ausscheiden aus dem Dienst bis zu seiner tatsächlichen Wiederaufnahme in den Dienst (1.10.1968 bis 30.7.1969) auch die Kraftwagenzulage zu bewilligen.

Der Kläger hat am 26. September 1969 die vorliegende Klage eingereicht. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben am 18. Februar 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. März 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

1. die Verfügung vom 18. Juni 1969 aufzuheben, durch welche die Kommission den Kläger zum Hauptberater ernannt hat;

2. die zu einem dem Kläger unbekannten Datum erfolgte Ernennung des Herrn Dousset aufzuheben;

3. die Verfügung der Kommission aufzuheben, dem Kläger die Pauschalvergütung für Fahrten im Raum Brüssel nicht zu zahlen;

4. die Kommission zu verurteilen, an den Kläger an Rückständen auf diese Vergütung den Betrag von 30000 bfrs zu zahlen, den im Laufe des Rechtsstreits zu erhöhen sich der Kläger vorbehält;

5. die Kommission zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz den Betrag von einer Million bfrs zu zahlen, den im Laufe des Rechtsstreits zu erhöhen sich der Kläger vorbehält ;

6. die Kommission zur Tragung der vollen Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt ferner in der Gegenerwiderung,

die erst in der Erwiderung geltend gemachte Rüge des Ermessensmißbrauchs als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen;

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er verzichte auf seinen Schadensersatzanspruch.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Einweisung des Klägers in den Dienstposten eines Hauptberaters

Der Kläger macht geltend, die Kommission habe mit seiner Einweisung in den Dienstposten eines Hauptberaters das Urteil des Gerichtshofes nicht vollzogen.

Der Gerichtshof habe, indem er die Verfügung vom 20. März 1968, mit der der Kläger zum Hauptberater ernannt wurde, mit seinem Urteil vom 6. Mai 1969 aufhob, deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Dienstposten eines Hauptberaters dem eines Direktors, welchen der Kläger vorher eingenommen hatte, nicht gleichwertig sei. Es sei daher Sache der Beklagten, den Kläger in seinen früheren Stand und in sein Amt als Direktor wiedereinzusetzen. In seinem besonderen Falle ergebe sich die Ungleichwertigkeit der beiden Ämter aus folgenden Tatsachen :

Das Amt eines Direktors biete Möglichkeiten der Einwirkung auf und der Unterrichtung über den täglichen Fortgang der Tätigkeit der Gemeinschaften;

seinerzeit habe der Kläger als Direktor eine Reihe von Mitarbeitern gehabt, während ihm gegenwärtig nur noch eine Bürosekretärin zur Verfügung stehe;

das Amt eines Hauptberaters sei im allgemeinen zeitlich begrenzt, denn es sei vom Bedarf der Kommission an durchzuführenden Untersuchungen abhängig, während das Amt eines Direktors eine ständige Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen sei. Die Gefahr einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aus dienstlichen Gründen sei daher für einen Direktor geringer;

Möglichkeiten der Beförderung zum Generaldirektor gebe es für die in gewisser Weise parallel geschaltete Sonderlaufbahn der Berater fast gar nicht;

die Ernennung sei nur eine Gelegenheitsverfügung, die nicht aus dienstlichen Gründen, sondern zu dem Zweck ergangen sei, der Kommission einen Ausweg aus den Schwierigkeiten zu eröffnen, in die sie durch die Ernennung des Herrn Dousset geraten sei;

die fragen der allgemeinen Forschung und der Technologie, mit denen der Kläger sich zu befassen habe, fielen nach dem gegenwärtigen Organisationsplan auch in den Zuständigkeitsbereich zweier Direktionen der Generaldirektion VII (Verkehr), während eine andere Generaldirektion (XII) auch weiterhin allgemein für das gleiche Gebiet zuständig sei.

Die Beklagte entgegnet, der Gerichtshof habe die Einweisung des Klägers in den Dienstposten eines Hauptberaters deshalb wegen unterbliebener vorheriger Abwägung aufgehoben, weil er angenommen habe, daß diese Verfügung zwangsläufig die endgültige Maßnahme des Ausscheidens aus dem Dienst präjudiziert habe. Dem Wortlaut des Urteils sei deutlich zu entnehmen, daß es zu dem Rechtsstreit, so wie er dem Gerichtshof unterbreitet wurde, nicht gekommen wäre, wenn die am 20. März 1968 beschlossene vorläufige Einweisung in den Dienstposten eines Hauptberaters aufrechterhalten und in eine endgültige Einweisung umgewandelt worden wäre.

Nach Ansicht der Kommission war die administrative Rechtsstellung des Klägers die folgende: Der Kläger habe als Beamter der Besoldungsgruppe A 2, dessen früherer Dienstposten endgültig gestrichen worden sei, nach dem Aufhebungsurteil vom 6. Mai 1969 zur Sicherung seiner Wiedereinstellung in einen der beiden Dienstposten eingewiesen werden müssen, die in der Beschreibung der Grundamtsbezeichnungen für die Besoldungsgruppe A 2 vorgesehen seien, also in einen Direktoren- oder Hauptberaterdienstposten.

Gestutzt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil 21/68 vom 6. Mai 1969, Huybrechts gg. Kommission — Slg. 1969, 85) meint die Beklagte, es sei ihr freigestellt gewesen, den Kläger in einen der beiden obengenannten Dienstposten einzuweisen, da das Statut den Beamten keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten gewähre.

Gewiß gebe es zwischen Dienstposten Unterschiede in der Tätigkeit, doch sei daraus allein nicht zu schließen, daß sie nicht gleichwertig seien. Im Gegenteil, sie seien nicht nur nach dem Statut, sondern auch tatsächlich gleichwertig : Die Betorderungsmoglichkeiten seien die gleichen, während nach Artikel 41 des Statuts eine Maßnahme der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in Anbetracht der Kriterien, welche die Verwaltung vor Erlaß einer solchen Maßnahme berücksichtigen müsse, einen Hauptberater nicht mehr bedrohe als einen Direktor.

Schließlich bestreitet die Beklagte, daß sie nicht im Dienstinteresse gehandelt und demzufolge einen Ermessensmißbrauch begangen habe, indem sie den Kläger mit einer Verlegenheitsverfügung in den streitigen Dienstposten eingewiesen habe, obwohl die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich bereits anderen Generaldirektionen übertragen gewesen seien.

Die Beklagte halt diese letzte Rüge für unzulässig, da sie erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden sei, und in jedem Fall für unbegründet. Einerseits sei es Sache der Beklagten, ihre Dienststellen zu organisieren, und die bloße Behauptung, die Schaffung eines Hauptberaterdienstpostens habe nicht im Dienstinteresse gelegen, könne den geltendgemachten Ermessensmißbrauch nicht dartun.

Andererseits sei die Behauptung irrig, daß die Fragen der allgemeinen Forschung und der Technologie in den Zuständigkeitsbereich zweier Direktionen der Generaldirektion VII fielen; denn eine der beiden Direktionen befasse sich nur mit gewissen, im wesentlichen technischen Aspekten der fraglichen Probleme, der anderen Direktion verblieben die Fragen der allgemeinen Forschung und der Technologie. Wenn ferner die Generaldirektion XII Allgemeine Forschung und Technologie allgemein für Forschungsfragen zuständig sei, so enthebe dies die Generaldirektion Verkehr nicht der Aufgabe, sich mit wissenschaftlichen Forschungsfragen auf ihrem eigenen Gebiet zu befassen. Diese Zuständigkeitsüberschneidungen zwischen mehreren Generaldirektionen auf bestimmten Gebieten seien angesichts der spezifischen Aufgaben jeder einzelnen Generaldirektion notwendig geworden. So befasse sich die Generaldirektion V, die für allgemeine Fragen der Sozialpolitik zuständig sei, in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Verkehr mit den besonderen Aspekten der Sozialpolitik auf dem Gebiet des Verkehrswesens und mit der Ausarbeitung besonderer Vorschriften für diesen Sektor. Eine solche Organisation laufe offensichtlich dem dienstlichen Interesse nicht zuwider.

B — Zur Ernennung des Herrn Dousset

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Ernennung des Herrn Dousset, weil sie die Folge seiner eigenen Entlassung sei.

Er führt hierzu aus, indem die Beklagte Herrn Dousset zum Direktor ernannt habe, obwohl sie dem Kläger wieder einen Direktorenposten hätte zuweisen müssen, habe sie sich jedenfalls in eine Lage gebracht, welche den Vollzug des Urteils unmöglich oder zumindest schwierig gemacht habe.

Die Beklagte entgegnet in erster Linie, der Kläger gebe keinen Form- oder Sachfehler an, der die geforderte Aufhebung rechfertigen würde. Sie fügt hinzu, wenn der Gerichtshof es ablehne, die Ernennung des Klägers zum Hauptberater aufzuheben, so sei der Antrag auf Aufhebung der Ernennung des Herrn Dousset schon aus diesem Grunde abzuweisen.

Selbst wenn der Gerichtshof die Verfügung über die Ernennung des Klägers zum Hauptberater aufheben sollte, würde diese Aufhebung nach Ansicht der Kommission nicht die Aufhebung der Ernennung des Herrn Dousset zur Folge haben.

Da der frühere Dienstposten des Klägers endgültig gestrichen worden sei, was dessen Wiedereinsetzung in diesen Dienstposten ausschließe, sei die Beklagte im dem angenommenen Fall berechtigt, ihn in einen anderen Dienstposten einzuweisen. Die Auffassung des Klägers würde dagegen auf die Forderung hinauslaufen, ihn im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes für einen bestimmten Dienstposten, nämlich für den des Herrn Dousset, zu ernennen.

Im übrigen könne die Aufhebung der Ernennung des Herrn Dousset nicht deswegen geboten sein, weil die Beklagte sich in eine Lage gebracht hätte, welche den Vollzug des Urteils unmöglich oder wenigstens schwierig gemacht hätte; denn die Beklagte habe die Planstelle eines Hauptberaters neu geschaffen und also keine haushaltsrechtlichen Schwierigkeiten geltend gemacht, um den Vollzug des Urteils des Gerichtshofes zu verweigern.

C — Zur Versagung der Kraftwagenzulage für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zum 30. Juli 1969

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm die pauschale Fahrtkostenvergütung nach Artikel 15 des Anhangs VII zum Statut nicht gezahlt, obwohl diese Vergütung regelmäßig allen A-2-Beamten gezahlt werde, auch wenn sie ihre Tätigkeit nicht tatsächlich ausübten.

Diese Vergütung sei dazu bestimmt, die Repräsentations- und Fahrtkosten sowie die Amortisierung der Kraftwagen zu decken. Wie seine Kollegen habe der Kläger diese Vergütung stets weitererhalten, auch wenn er im Ausland oder krank gewesen sei, und in keinem Fall sei einem A-2-Beamten die Vergütung entzogen worden, wenn er aus diesem oder jenem Grunde nicht im Dienst gewesen sei.

Die Verwaltung nabe übrigens beim Finanzkontrolleur den Standpunkt des Klägers vertreten und ihm für die streitige Zeit Benzingutscheine zu ermäßigtem Preis überlassen.

Schließlich habe der Kläger in seinem besonderen Fall während der streitigen Zeit beträchtliche Kraftwagenkosten gehabt, da er seine Wagen in der Hoffnung, wieder Beamter der Kommission zu werden, nicht verkauft habe, und da er im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 17/68 Fahrten unternommen habe (Kosten, die er bei der Endabrechnung des Falles nicht in Rechnung gestellt habe).

Die Beklagte hält dem entgegen, die Vergütung sei eine Pauschalabgeltung, die bestimmten Beamten für ihre Fahrtkosten innerhalb ihres Dienstortes gewährt werde, wenn sie keinen Dienstwagen benutzen. Da der Kläger keine dienstlichen Fahrten unternommen habe, könne er keine Kostenerstattung für solche erhalten. Außerdem sei die Kraftwagenzulage keineswegs, wie der Kläger behauptet, zur Amortisierung eines oder mehrerer Wagen bestimmt.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger begehrt die Aufhebung

1) der Verfügung der Kommission vom 18. Juni 1969, soweit sie ihn in den Dienstposten eines Hauptberaters der Besoldungsgruppe A 2 bei der Generaldirektion Verkehr einweist;

2) der Verfügung der Kommission vom 15. Januar 1969, mit der Herr Jacques Dousset zum Direktor in der Generaldirektion Verkehr ernannt wird;

3) der Verfügung, mit der die Kommission es ablehnt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 30. Juli 1969 die Kraftwagenzulage zu gewähren.

2 Als erstes sind die gegen die Ernennung des Herrn Dousset gerichteten Rügen zu prüfen.

3/4 Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 6. Mai 1969 unter anderem die Verfügung der Beklagten vom 26. Juni 1968 aufgehoben, mit der der Kläger aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 aus dem Dienst entlassen wurde. Diese im weiteren Verlauf aufgehobene Verfügung hinderte den Kläger, sich um eine Direktorenstelle in der Generaldirektion Verkehr zu bewerben.

5/6 Das Statut gewährt den Beamten zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, doch kann ein Bediensteter ein berechtigtes Interesse daran haben, einen bestimmten Dienstposten einem anderen vorzuziehen. Namentlich aus dieser Sicht sieht das Statut die Möglichkeit der Versetzung eines Beamten auf seinen Antrag vor; eine solche Vorliebe für bestimmte Dienstposten, selbst der gleichen Besoldungsgruppe, kann übrigens auch dem Dienstinteresse nützen.

7/8 Die mit Urteil vom 6. Mai 1969 aufgehobene Verfügung hatte zur Folge, daß die Beklagte bei der Ernennung des Herrn Dousset am 15. Januar 1969 ihre Wahl traf, obwohl es ihr an einem Beurteilungsfaktor fehlte, den sie hätte berücksichtigen müssen, um ihr Ermessen voll ausüben zu können. Somit ist die Klage in diesem Punkt begründet.

9/12 Dagegen ist der Kläger durch die Verfügung vom 18. Juni 1969, die ihn in den Dienstposten eines Hauptberaters einweist, nicht beschwert. Denn die Dienstposten der Direktoren und Hauptberater gehören der gleichen Besoldungsgruppe an, und der Unterschied zwischen ihren jeweiligen Aufgabenbereichen mag es zwar rechtfertigen, daß jemand persönlich den einen oder anderen Dienstposten bevorzugt, er verstößt aber nicht gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten, auf das sich die Bediensteten berufen können. Außerdem ist diese Verfügung nicht geeignet, die Kommission, wenn sie im Anschluß an das vorliegende Urteil die freie Direktorenstelle in der Generaldirektion Verkehr zu besetzen hat, in der Ausübung ihres Ermessens zu behindern. Die Klage ist in diesem Punkt unzulässig.

13 Der Kläger beantragt ferner die Aufhebung der Weigerung der Beklagten, ihm die in Artikel 15 des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Kraftwagenzulage für die Zeit vor seiner Wiederverwendung in der Besoldungsgruppe A 2 zu gewähren.

14/16 Die Kraftwagenzulage ist zwar der Höhe nach pauschal, aber doch nur gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug im Dienstinteresse verwendet werden kann. In der fraglichen Zeit war der Kläger aber von seinen dienstlichen Pflichten und Aufgaben entbunden. Die Klage ist daher in diesem Punkt nicht begründet.

Kosten

17/19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Im vorliegenden Fall ist außerdem Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben kann.

20 Da beide Parteien in einem oder mehreren Klagepunkten unterlegen sind, erscheint es angemessen, daß der Kläger die Hälfte seiner Auslagen zu tragen hat.

Aufgrund der Prozessakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,

aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Herrn Jacques Dousset zum Direktor der Direktion Harmonisierung, Koordinierung und Finanzierung der Verkehrswege ernennende Verfügung der Kommission vom 15. Januar 1969 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 18. Juni 1969 richtet.

3. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Verfügung der Kommission richtet, dem Kläger die pauschale Fahrtkostenvergütung nicht zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Hälfte der Auslagen des Klägers.