Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.05.1970 – C-19/69
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:47
In den verbundenen Rechtssachen
19/69
DENISE RICHEZ-PARISE, Beamtin der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Paris, Villa Wagram-Saint-Honoré 12,
20/69
ANDRÉ SAUDRAY, Beamter der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sainte-Marie-de-Ré (Frankreich), rue de la Grange 17,
25/69
FRANÇOISE PADIEU, Beamtin der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tours (Frankreich), rue de la Pazoche 2 bis,
30/69
HANNA SERMAN, Beamtin der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Paris, rue des Morillons 22,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Mercier, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, rue Phillippe-II 20,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Luxemburg, boulevard Royal 4,
Beklagte,
wegen
1. in allen vier Rechtssachen :
Wiederherstellung der Auslegung, die hinsichtlich des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 vorgesehenen Ruhegehaltsanspruchs ursprünglich von der EWG gegeben wurde, und Anordnung an die Verwaltung, die Ansprüche der Kläger gemäß dieser Auslegung festzustellen;
2. in den Rechtssachen 19/69 und 20/69 :
hilfsweise — falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden können sollte — Aufhebung der Verfügungen der EG-Kommission vom 20. Juni 1968, mit denen die Kläger aus dem Dienst entlassen wurden, und demgemäß Wiedereinsetzung der Kläger in die Besoldungsgruppen und Ämter, die sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens innehatten, mit allen sich daraus ergebenden Rechten;
in den Rechtssachen 25/69 und 30/69 :
hilfsweise — falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden können sollte — Aufhebung der Verfügungen der EG-Kommission vom 20. Juni 1968, mit denen die Klägerinnen aus dem Dienst entlassen wurden, und demgemäß Verurteilung der EWG zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern an die Klägerinnen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A.M. Donner (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 hat ein Beamter, der von einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 4 betroffen ist, für einen Zeitabschnitt von sechs Monaten, beginnend mit dem Ausscheiden aus dem Dienst, Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge und sodann für einen bestimmten Zeitabschnitt auf eine sich stufenweise verringernde monatliche Vergütung.
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 bestimmt :
Nach Ablauf dieser Zeit hat der Beamte, sofern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß die in Anhang VIII Artikel 9 des Statuts vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.
Artikel 6 sieht vor, daß der Beamte, der von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist und keine elf Dienstjahre erreicht hat, endgültig auf die Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche verzichten kann und daß er in diesem Fall eine Abfindung erhält, die sich nach Maßgabe von Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut errechnet. Der Beamte, der die Anwendung dieser Bestimmungen wählt, muß dies innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mitteilen.
Am 5. März 1968 richtete der Präsident der Kommission eine Mitteilung an das Personal, wonach Anträge auf Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 vor dem 6. April 1968 an die Generaldirektion Verwaltung zu richten waren, und wies darauf hin, daß die Betroffenen sich für Auskünfte über die sich bei Anwendung dieser besonderen Vorschriften ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche an die zuständigen Dienststellen der Verwaltung wenden könnten (es folgten die Namen der Beamten, die diese Auskünfte erteilen sollten).
Ende März 1968 ließen sich die Kläger ihre vermögensrechtlichen Ansprüche durch die zuständigen Dienststellen überschlägig berechnen. Diese Dienststellen stützten sich bei ihrer Berechnung insbesondere auf eine bestimmte Auslegung des Artikels 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68, wonach der Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt in jedem Falle im Alter von fünfundfünfzig Jahren erworben würde.
Die Kläger reichten ihre Anträge auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst am 1. April 1968 (Frau Richez-Parise), 21. März 1968 (Herr Saudray), 26. März 1968 (Frau Padieu) und 11. März 1968 (Frau Serman) ein.
Am 29. Mai 1968 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in einem Rundschreiben, das jedoch an alle, die einen Ausscheidensantrag gestellt hatten, persönlich gerichtet wurde, diesen Personen mit, die Kommission habe ihre Anträge günstig aufgenommen, und kündigte an, daß sie später Aufstellungen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche erhalten würden.
Am 21. Juni 1968 stellte der Generaldirektor mit ordnungsgemäßer Ermächtigung den Klägern die von der Kommission in ihrer Sitzung vom 20. Juni erlassenen Verfügungen zu, durch die sie gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 aus dem Dienst entlassen wurden, und teilte den Klägern mit, daß sie über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche zusätzliche Auskünfte bei seinen Mitarbeitern erhalten könnten.
Am 13. Januar 1969 (Frau Richez-Parise), 4. Dezember 1968 (Herr Saudray), 22. November 1968 (Frau Padieu) und 27. Januar 1969 (Frau Serman) erhielten die Kläger ein Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung, dessen Beterff Bescheid über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche lautete und das außer einer Berechnung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen monatlichen Vergütungen die Mitteilung enthielt, daß die Kläger den Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt mit sechzig Jahren erwürben.
Mit Ausnahme von Herrn Saudray beantragten die Kläger schriftlich bei der Verwaltung die im Schreiben vom 29. Mai 1968 angekündigte Aufstellung, von der sie sich, wie sie sagen, insbesondere für das in Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Wahlrecht Klarheit erhofften. Nur Frau Padieu erhielt am 21. Januar 1969 eine solche Aufstellung mit der Berechnung des etwaigen Abgangsgeldes. Schließlich wurde bei den vier Klägern davon ausgegangen, sie hätten sich für den Ruhegehaltsanspruch entschieden, da die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Frist am 31. Dezember 1968 abgelaufen war.
Die Kläger erhoben am 15. Januar 1969 (Frau Richez-Parise), 26. Dezember 1968 (Herr Saudray), 15. Februar 1969 (Frau Padieu) und 27. Februar 1969 (Frau Serman) gemäß Artikel 90 des Statuts beim Generaldirektor Beschwerde mit dem Antrag, ihnen den Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt bereits im Alter von 55 Jahren zuzuerkennen. Frau Richez-Parise und Herr Saudray beantragten außerdem, falls dies nicht geschehe, die Verfügung der Kommission vom 20. Juni 1968 zurückzunehmen mit der Folge, daß die Kläger wieder ins Beamtenverhältnis eingesetzt seien.
Da die Verwaltung die Beschwerden nicht innerhalb von zwei Monaten beschieden hat, haben die Kläger mit Klageschriften vom 21. April 1969 (Frau Richez-Parise), 23. April 1969 (Herr Saudray), 10. Juni 1969 (Frau Padieu) und 24. Juni 1969 (Frau Serman) den Gerichtshof angerufen.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Durch Verfügung vom 1. Oktober 1969 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes die Verbindung der vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung angeordnet.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1970 mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. April 1970 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
hinsichtlich des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Ministerrats vom 29. Februar 1968 vorgesehenen Ruhegehaltsanspruchs die ursprünglich von der EWG gegebene Auslegung wiederherzustellen und anzuordnen, daß die Verwaltung die Ansprüche der Kläger gemäß dieser Auslegung festzustellen hat;
in den Rechtssachen 19/69 und 20/69 :
hilfsweise — falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden können sollte — die Verfügungen der EWG-Kommission vom 20. Juni 1968, durch welche die Kläger aus dem Dienst entlassen wurden, aufzuheben und demgemäß anzuordnen, daß die Kläger mit allen sich daraus ergebenden Rechten in die Besoldungsgruppen und Ämter wiedereinzusetzen sind, die sie bei ihrem Ausscheiden innehatten;
in den Rechtssachen 25/69 und 30/69 :
hilfweise — falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden können sollte — die Verfügungen der EWG-Kommission vom 20. Juni 1968, durch welche die Klägerinnen aus dem Dienst entlassen wurden, aufzuheben und demgemäß die EWG zu verurteilen, an die Klägerinnen eine Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern zu zahlen;
die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
in den Rechtssachen 19/69 und 20/69 :
1. die Klagen in vollem Umfang als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;
2. den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
in den Rechtssachen 25/69 und 30/69 :
1. den als Nr. 1 gestellten Hauptklageantrag als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;
2. den hilfsweise gestellten zweiten Klageantrag auf Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 20. Juni 1968 als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;
3. den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
In der Erwiderung lassen die Kläger der Rechtssachen 19/69 und 20/69 den Antrag auf Wiedereinsetzung ins Beamtenverhältnis fallen; sie beantragen statt dessen, hilfsweise die EWG zu verurteilen, ihnen zum Ersatz des erlittenen Schadens einen Betrag in Höhe von drei Jahresgehältern zu zahlen.
III — Angriffs- und Ver -teidigungsmitt el der Parteien
Zulässigkeit der Klagen
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der verschiedenen Anträge der Klageschriften.
a) Was den Antrag anbelangt, hinsichtlich des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 … vorgesehenen Ruhegehaltsanspruchs die ursprünglich von der EWG gegebene Auslegung wiederherzustellen, so ist nach Auffassung der Beklagten der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 91 des Statuts dafür nicht zuständig, da er sonst über die Auslegung von Bestimmungen zu entscheiden hätte, die noch nicht auf die vorliegenden Fälle hätten angewandt werden können. Die Beklagte bemerkt hierzu noch, der Bescheid über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche habe nur die Feststellung der seinerzeit bereits entstandenen Ansprüche, das heiße des Anspruchs auf die monatliche Vergütung betroffen, aber keineswegs die Feststellung der Ruhegehaltsansprüche bewirken können, die einstweilen noch zukünftig und bedingt seien; daher könne dieser Bescheid nicht als eine anfechtbare Entscheidung über die streitgegenständlichen Ansprüche angesehen werden.
Die Kläger weisen in ihrer Erwiderung zum einen darauf hin, daß der erste Satz des erwähnten Bescheids folgenden Wortlaut hat :
Ich beehre mich, Ihnen nachstehend die vermögensrechtlichen Ansprüche bekanntzugeben, die sich für Sie aus der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates und der zur Zeit geltenden Statutsvorschriften ergeben;
zum andern bemerken sie, dieser Bescheid lege präzis den Zeitpunkt fest, zu dem die Ruhegehaltsansprüche wirksam werden. Diese amtlich zugestellten Urkunden seien Verfügungen, welche die Ruhegehaltsansprüche dem Grunde nach feststellten, wenn auch die tatsächliche Feststellung dieser Ansprüche erst in der Zukunft erfolge. Daher verleiteten die Klägerinnen den Gerichtshof nicht zur Überschreitung der Grenzen der ihm in Artikel 91 des Statuts verliehenen Zuständigkeit zu unbeschränkter Rechtsprechung, wenn sie von ihm die Wiederherstellung der ursprünglich von der Kommission gegebenen Auslegung des Artikels 5 begehren.
Die Beklagte räumt in der Gegenerwiderung ein, daß der Wortlaut des am 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68 ergangenen Urteils ein neues Element enthalte, welches die Argumente entkräften könnte, auf die sie ihre Auffassung von der Unzulässigkeit der gegen den fraglichen Bescheid gerichteten Klagen gestützt habe.
b) Die Beklagte führt an, nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der zweite Teil des ersten Klageantrages (…und anzuordnen, daß die Verwaltung die Ansprüche der Kläger gemäß dieser Auslegung festzustellen hat) unzulässig, weil vom Gerichtshof verlangt werde, er solle Anordnungen an die Kommission richten, die außerhalb seines Aufgabenbereichs und seiner Zuständigkeit lägen.
Die Kläger machen unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 18/63 (EuGH Slg. 1964, 177 ff.) geltend, Artikel 176 EWG-Vertrag gestatte dem Gerichtshof, anzuordnen, daß die Verwaltung die dem Vollzug seiner Urteile dienenden Maßnahmen zu ergreifen hat.
c) Die Beklagte hält den zweiten Klageantrag für unzulässig, weil die Kläger die Frist zur Anfechtung der Verfügungen der Kommission vom 20. Juni 1968 hätten verstreichen lassen (Artikel 91 des Statuts). Sie weist noch darauf hin, daß die von den Klägern Frau Richez-Parise und Herrn Saudray gemäß Artikel 90 erhobenen Beschwerden die Klagefristen nicht hätten Wiederaufleben lassen können, da sie selbst nicht fristgerecht eingereicht worden seien.
Außerdem macht die Beklagte geltend, da die Kläger in ihren Klageschriften die Klagegründe nicht angegeben hätten, auf die sie ihre Anträge auf Aufhebung der Verfügungen der Kommission stützen, hätten sie den Bestimmungen von Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht genügt.
Die Kläger führen in der Erwiderung aus, sie verlangten die Aufhebung dieser Verfügungen nur als Folge der beantragten Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche, die Aufhebung der Verfügungen vom 20. Juni sei daher nur ein Teil des verlangten Schadensersatzes; das erkläre, weshalb sie diese Verfügungen nicht innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist angefochten hätten.
Die Beklagte hält in der Gegenerwiderung daran fest, daß die Klagen unzulässig seien, und vertritt die Auffassung, das Vorbringen in der Erwiderung sei unverständlich und widersprüchlich.
Zur Begründetheit
Zum ersten Klageantrag
1. Für ihren Antrag auf Aufhebung der an sie gerichteten Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche berufen die Kläger sich auf den Klagegrund der Verletzung wohlerworbener Rechte.
Hierzu führen die Kläger an, die von ihnen vertretene Auslegung des Artikels 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 sei genau die ursprünglich von der Kommission gegebene. Dies ergebe sich insbesondere aus der Auslegung dieser Bestimmung durch die vom Präsidenten der Kommission namentlich bezeichneten Stellen und aus einem Bericht über den Fortgang der Durchführung der Verordnung Nr. 259/68, den der Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 24. Juli 1968 an die Kabinettschefs gerichtet habe und worin ausgeführt sei, die Kommission habe angesichts der Zweifel, die hinsichtlich der dem Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 dieser Verordnung zu gebenden Auslegung entstanden seien, beschlossen, sich nach einer Auslegung zu richten, … die es gestattet, die Betroffenen zufriedenzustellen.
Es seien aber wesentlich die außergewöhnlichen finanziellen Vorteile insbesondere bei den Ruhegehaltsansprüchen gewesen, welche die Kläger zu dem Entschluß bestimmt hätten, freiwillig eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen.
Daher greife die Verwaltung durch die — beträchtliche Zeit nach der Antragstellung der Kläger und nach Erlaß der Entlassungsverfügungen erfolgte — Änderung der Auslegung der fraglichen Bestimmung tief in wohlerworbene Rechte der Kläger ein.
Die Beklagte legt in ihrer Klagebeantwortung zunächst die Gründe für die schließlich gegebene Auslegung von Artikel 5 dar und bestreitet sodann, daß die Kläger sich auf wohlerworbene Rechte berufen könnten.
a) Zur Auslegung von Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68
Hierzu führt die Beklagte insbesondere aus :
Schon aus dem Wortlaut dieset Bestimmung gehe hervor, daß für ihre Anwendung das Alter von 55 Jahren vor Ablauf der Zeit erreicht sein müsse, während der ein Vergütungsanspruch besteht.
Die von den Klägern behauptete Auslegung entspreche etwa der Fassung …wenn er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht, nicht aber der in der Bestimmung gewählten Formulierung …sofern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat.
Dies werde durch einen Vergleich der Formulierung der fraglichen Vorschrift mit der Ausdrucksweise einerseits von Artikel 50 Absatz 5 des Statuts und andererseits von Artikel 9 des Anhangs VIII zum Statut bestätigt.
schließlich sei Absatz 8 des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 nur verständlich, wenn Absatz 7 Unterabsatz 4 in der von der Kommission angegebenen Weise ausgelegt werde,
denn das falls in Absatz 8 setze voraus, daß es sich um eine Bedingung handle, die nicht immer erfüllt sein werde, während nach der von den Klägern vertretenen Auslegung der Ruhegehaltsanspruch stets vor Erreichung des sechzigsten Lebensjahres erworben würde.
Die Kläger bestreiten in der Erwiderung die von der Beklagten vorgetragene Auslegung und machen insbesondere geltend :
Der Wortlaut der fraglichen Vorschrift nenne als Voraussetzung für den Erwerb des ungekürzten Ruhegehaltsanspruchs nur die Erreichung des Alters von fünfundfünfzig Jahren.
Die Auslegung der Beklagten führe zu einer Diskriminierung zwischen den Beamten, die bei Ablauf der Zeit, in der sie eine Vergütung erhalten, bereits ein Alter von fünfundfünfzig Jahren oder mehr erreicht haben, und denjenigen, die dieses Alter zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht erreicht haben.
Im Jahre 1967 habe die Kommission Artikel 50 Absatz 5 des Statuts — eine Vorschrift, auf die sie sich nun berufe, um ihre Auslegung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 zu stützen — ganz in dem von den Klägern vertretenen Sinne angewandt.
Das falls in Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung Nr. 259/68 bedeute nur, daß die im vorhergehenden Absatz vorgesehene außergewöhnliche Maßnahme lediglich auf die durch die Verordnung Nr. 259/68 Begünstigten anwendbar sei.
Die Beklagte legt in der Gegenerwiderung dar :
Die Kläger übersähen bei ihrer Auslegung des .Artikels 5 die die Bestimmung einleitenden Worte nach Ablauf dieser Zeit.
Sie übersähen auch den sozialen Grundgedanken der Bestimmung, deren Ziel es sei, den älteren Beamten zu helfen, die wenigstens bis zum fünfundfünfzigsten Lebensjahr ihren Lebensunterhalt von den Gemeinschaften erhalten und wegen ihres Alters außerordentliche Schwierigkeiten haben würden, eine neue Tätigkeit zu finden.
Der im Jahr 1967 eingetretene Fall erkläre sich durch einen Irrtum, der durch eine spätere Verfügung berichtigt worden sei.
Die Auslegung, welche die Kläger dem Wort falls in Absatz 8 geben, mache diesen Teil der Vorschrift völlig überflüssig.
b) Wohlerworbene Rechte
Die Beklagte macht zunächst geltend, selbst wenn die den Klägern Ende März 1968 erteilten Auskünfte als Rechte begründende Verfügungen anzusehen wären, hätte sie diese Verfügungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (verbundene Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57, EuGH — Slg. 1957, 85 ff.) und in dem besonderen Rahmen der Ruhegehaltsregelung auch nach Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut Anfang 1969 zurücknehmen können, wenn sie sich zwischenzeitlich als rechtswidrig erwiesen hatten.
Nun stellten aber die den Klägern Ende März erteilten Auskünfte keineswegs Rechte begründende individuelle Verfügungen dar, sondern sie seien lediglich als Hinweise und für die Kommission unverbindlich gegeben worden, woran durch eine in der Zusatzausgabe zur Nr. 16 des Personalkuriers vom 16. April 1968 veröffentlichte amtliche Warnung ausdrücklich erinnert worden sei. Die Beklagte weist außerdem noch auf andere Umstände hin, welche die Kläger zur Vorsicht gegenüber diesen Auskünften hätten veranlassen müssen :
Das an alle Antragsteller gerichtete Rundschreiben vom 29. Mai 1968 habe darauf hingewiesen, daß der Empfänger später zur Unterrichtung über seine vermögensrechtlichen Ansprüche eine Aufstellung erhalte; das habe eindeutig klar gemacht, daß nach Auffassung der Kommission die Ende März erteilten Auskünfte nicht als Verfügungen angesehen werden konnten.
In dem Bericht vom 24. Juli 1968 über den Fortgang der Durchführung der Verordnung Nr. 259/68, von dem die Kläger ersichtlich Kenntnis gehabt hätten, sei von Zweifeln hinsichtlich der Auslegung der Verordnung die Rede.
Schließlich bemerkt die Beklagte, es sei zwar richtig, daß die bestimmenden Beweggründe nicht beurteilt werden könnten, welche die Kläger veranlaßt haben, ihre Anträge zu stellen; die den Klägern durch die Verordnung Nr. 259/68 gebotenen Vorteile bestünden aber nicht nur in einer besonderen Ruhegehaltsregelung, sondern auch in Vergütungen, der Deckung des Krankheitsrisikos usw.
Die Kläger beharren in ihrer Erwiderung auf ihrem Standpunkt und führen insbesondere aus :
Wenn man der Verwaltung auch nicht das Recht bestreiten könne, die Auslegung von Vorschriften entsprechend den Erfordernissen des Dienstbetriebs zu ändern, so könne sie doch keine in die Vergangenheit zurückwirkenden Maßnahmen treffen.
Durch die Änderung der Auslegung der Verordnung Nr. 259/68 habe die Kommission in die dem Rat zustehende Befugnis eingegriffen, diese Verordnung erforderlichenfalls zu ändern.
Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, denn sein Absatz 1 betreffe Irrtümer oder Lücken bei der Berechnung, nicht aber hinsichtlich des Anspruchsgrundes, und sein Absatz 2 setze voraus, daß Versorgungsbezüge gezahlt und dann anderweitig festgesetzt oder entzogen würden.
Die Kläger hätten niemals geltendgemacht, daß die Ende März erteilten Abrechnungen den Rang von Verfügungen gehabt hätten, sondern nur, daß es sich um Auskünfte gehandelt habe, auf die sie sich hätten verlassen dürfen, da sie von zuständigen, durch die Kommission namentlich bezeichneten Stellen erteilt worden seien, und die für den Entschluß der Kläger, das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen, ein bestimmender Faktor gewesen seien.
Die Beklagte könne sich nicht auf die Warnung im Personalkurier berufen, denn diese sei den betroffenen Beamten nicht persönlich zugestellt worden.
Die Beklagte weist im ersten Teil ihrer Gegenerwiderung die Andeutung zurück, ihr Verhalten sei schuldhaft gewesen. Sie habe sich bemüht, den Beamten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, habe aber gleichzeitig vor dem bloßen Hinweischarakter dieser Auskünfte gewarnt. Wenn die Beamten diese Auskünfte nicht für genügend sicher gehalten hätten, hätten sie nur davon Abstand zu nehmen brauchen, ihr Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen.
Wer im übrigen fordere, daß die zur Wahl stehenden Optionen in allen ihren Folgen vollkommen überschaubar und gewiß hätten sein müssen, übersehe, daß die Alternative, also die Möglichkeit, im Dienst der Gemeinschaft zu verbleiben, in ihren Folgen gleichfalls weder überschaubar noch gewiß gewesen sei, sondern alle Unsicherheiten hinsichtlich Änderung der statutarischen Stellung und des Fortgangs der Laufbahn in sich geborgen habe.
Die Beklagte führt noch aus :
Die im März 1968 erteilten bezifferten Auskünfte seien keine Verfügungen mit Rechtswirkungen gewesen.
Die Rüge, der von der Kommission eingenommene Standpunkt laufe auf eine Änderung der Statutsvorschriften hinaus und stelle damit einen Eingriff in die Zuständigkeit des Rates dar, verkenne das System des Gemeinschaftsrechts und verwechsele Auslegungs- und Textänderung.
Wenn Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut die Berichtigung bereits gewährter Versorgungsbezüge gestatte, so könne a fortiori die Nicht-auszahlung noch nicht festgestellter oder gewährter Versorgungsbezüge angeordnet werden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Vorbringen aus ihren Schriftsätzen wiederaufgegriffen und weiter ausgeführt. So haben die Kläger geltendgemacht, selbst wenn angenommen werden könnte, daß die Verwaltung ihren Beamten, denen sie eine Wahlmöglichkeit einräumt, hinsichtlich der Folgen dieser Wahlmöglichkeit keine verbindlichen Auskünfte zu erteilen brauche, dürfte sie doch unbestreitbar, wenn sie dies tatsächlich tut, bei einer späteren Änderung ihrer Auffassung nicht die wohlerworbenen Rechte derjenigen beeinträchtigen, die inzwischen, gestützt auf diese Auskünfte, ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Es gehe nicht an, daß die Verwaltung sich von der Einhaltung dieser Rechtsnorm durch den Hinweis auf die Unklarheit eines Textes befreien könne, an dessen Ausarbeitung sie zumindest mitgewirkt habe.
2. Formfehler
Die Klägerinnen der Rechtssachen 19/69, 25/69 und 30/69 machen in ihren Klageschriften noch geltend, die Kommission sei in einer Weise vorgegangen, daß sie die Verordnung Nr. 259/68 nicht ordnungsgemäß habe anwenden können. Da die Klägerinnen die Feststellungsbescheide erst im Januar 1969 erhalten hätten, seien sie erst nach Ablauf der Frist (am 31. Dezember 1968) in der Lage gewesen, das ihnen durch Artikel 6 der genannten Verordnung eingeräumte Wahlrecht in Kenntnis der Lage auszuüben. Dies verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach eine öffentliche Verwaltung von ihren Beamten die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtes nicht verlangen könne, ohne ihnen zuvor vollständige Auskunft über die Folgen zu erteilen.
Nach Ansicht der Beklagten besteht kein solcher allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, auf den sich die Klägerinnen übrigens beriefen, ohne irgendwelche Beweise beizubringen.
Hierzu bemerkt die Beklagte, der Begriff der Fürsorgepflicht sei durchaus dem deutschen Recht eigentümlich und den Rechtsordnungen der übrigen Mitgliedstaaten nicht gemeinsam. Die Beklagte meint außerdem, aus dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 259/68, wonach die Ausschlußfrist mit der Bekanntgabe der Verfügung über das Ausscheiden aus dem Dienst, nicht mit der Bekanntgabe von vollständigen Auskünften über die Folgen der Wahl zu laufen beginne, gehe hervor, daß die These der Klägerinnen sich nicht halten lasse.
In der Erwiderung machen die genannten Klägerinnen geltend, wenn außerordentliche Maßnahmen wie die Verordnung Nr. 259/68 getroffen würden, sei es normal, daß die Kommission die erforderlichen Auskünfte erteile, um den betroffenen Beamten die Möglichkeit zu geben, die Folgen ihrer Wahl zu beurteilen. Das habe die Kommission im übrigen getan, jedoch mit einer solchen Verspätung, daß für die Kläger zu diesem Zeitpunkt die Ausschlußfrist für die Ausübung des in Artikel 6 vorgesehenen Wahlrechts abgelaufen gewesen sei.
Die Beklagte wiederholt in der Gegenerwiderung ihr Vorbringen und bleibt dabei, daß sie zur Erteilung der verlangten Auskünfte nicht verpflichtet gewesen sei.
Zum zweiten Klagepunkt: Hilfsanträge
Diese Klageanträge sind in den Klageschriften nicht ausdrücklich begründet.
Die Beklagte folgert daher in der Klagebeantwortung, die Anträge seien unzulässig, da sie nicht auf ausdrücklich vorgebrachte Klagegründe oder Argumente gestützt seien. Im übrigen seien die Verfügungen in keiner Weise fehlerhaft.
Ebenso seien die Schadensersatzanträge abzuweisen.
Die Kläger führen in ihrer Erwiderung aus, die Aufhebung der Verfügungen vom 20. Juni 1968 werde nur als Schadensersatzleistung beantragt, dagegen würden die Verfügungen als solche nicht beanstandet.
Die Beklagte erklärt, sie könne Sinn, Tragweite und Wert dieses zweiten Klagepunkts nicht verstehen, führt aber gleichwohl in der Gegenerwiderung aus :
Die Anträge litten an einem absoluten und unauflöslichen Widerspruch, denn die Aufhebung der Verfügungen, um die es geht, müsse einerseits ipso iure die Wiederaufnahme der Kläger in den Dienst zur Folge haben, andererseits erklärten diese aber, sie wollten diese Wiederaufnahme nicht.
Es sei nicht dargetan, daß im öffentli chen Recht der Umstand, daß ein Antrag auf einem Irrtum beruht, zur Rechtswidrigkeit der aufgrund dieses Antrages ergangenen Maßnahme führe: Die französische Verwaltungsrechtsprechung nehme eine solche Wirkung nur an, wenn der Antragsteller sich in einer Zwangslage befindet, die seine Urteilsfreiheit ausschließt.
Der Schadensersatzantrag sei unbegründet, weil die Kommission keinen ihre Haftung begründenden Amtsfehler begangen habe. Insbesondere könne die Kommission — und damit auch die Gemeinschaft — nicht dafür haften, daß sie durch ihre Dienststellen irrige Auskünfte hat erteilen lassen, da ausdrücklich daran erinnert worden sei, daß es sich bei diesen Auskünften um bloße Hinweise handele.
Insoweit sei auf die französische und deutsche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Verwaltung nicht für falsche Auskünfte hafte.
In jedem Falle sei der Antrag verfrüht, denn der Schaden könne erst zu dem Zeitpunkt eintreten, in dem die Kläger das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreichen.
Schließlich sei der behauptete Schaden allein auf die Fahrlässigkeit der Kläger zurückzuführen, welche die Umstände und die bestehenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Artikels 41 des Anhangs VIII zum Statut, nicht berücksichtigt hätten.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kläger haben mit ihren am 21. April 1969, 23. April 1969, 10. Juni 1969 und 24. Juni 1969 bei der Kanzlei eingereichten Klageschriften Klagen erhoben, mit denen sie in erster Linie die Aufhebung der Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen Vergütungsansprüche und hilfsweise die Verurteilung der Gemeinschaften zum Ersatz des durch deren Amtsfehler entstandenen Schadens begehren.
Anfechtungsklagen
Zur Zulässigkeit
2 Die Kläger beantragen, hinsichtlich des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen Ruhegehaltsanspruchs die ursprünglich von der EWG-Kommission gegebene Auslegung wiederherzustellen, und infolgedessen die an die Kläger gerichteten Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche aufzuheben.
3/5 Gewiß kann der Gerichtshof, wie die Beklagte geltend macht, im Rahmen von Artikel 91 des Statuts nicht abstrakt über die einer bestimmten Vorschrift des Beamtenstatuts zu gebende Auslegung entscheiden, die vorliegenden Klagen sind aber vor allem gegen die vorerwähnten Bescheide gerichtet. Diese Bescheide sollen die den Klägern nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/68 zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig feststellen. Aus ihrem Wortlaut geht hervor, daß die Anstellungsbehörde mit ihnen die Beträge festsetzen wollte, die zu bestimmten Zeitpunkten an die Kläger zu zahlen sie sich verpflichtete.
6 Da es sich also um Maßnahmen handelt, welche die Kläger beschweren können, sind die Klagen zulässig.
Zur Begründetheit
7/8 Die Kläger machen geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihnen nicht vom Alter von fünfundfünfzig Jahren an einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch zuerkennt, Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 verletzt. Diese Bestimmung gewähre jedem früheren Beamten, der von einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst betroffen ist und die in Artikel 5 vorgesehene Vergütung erhalten hat, einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch, sobald er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat und die Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, beendet ist.
9/10 Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung geht klar hervor, daß nur derjenige frühere Beamte einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch erwirbt, der bei Ablauf der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat. Personen, die wie die Kläger, bei Ablauf der Vergütungszeit dieses Alter noch nicht erreicht haben, können sich auf diese Vorschrift nicht berufen.
11/13 Im übrigen entspricht die streitige Beschränkung des Ruhegehaltsanspruchs zutreffenden sozialen Erwägungen. Die Bestimmung geht offensichtlich von dem Gedanken aus, daß Personen im vorgerückten Alter im allgemeinen nur sehr schwer eine neue Stellung finden, die derjenigen gleichwertig ist, die sie beim Abbruch ihrer Laufbahn innehatten. Daher ist es angebracht, den früheren Beamten, die bei Ablauf des Vergütungsanspruchs fünfundfünfzig Jahre alt sind und deshalb schwerlich andere, der weggefallenen Vergütung gleichwertige Einkünfte finden, einen vorgezogenen Ruhegehaltsanspruch zuzubilligen.
14 Dagegen kann von denjenigen früheren Beamten, bei denen der Vergütungszeitraum in einem weniger hohen Alter abläuft und die im allgemeinen beim Ausscheiden aus dem Dienst jünger sein werden, angenommen werden, daß sie während des Vergütungszeitraums wieder eine Stelle mit hinreichend sicheren Zukunftserwartungen finden können, um nicht auf einen vorgezogenen Ruhegehaltsanspruch angewiesen zu sein.
15/19 Daher erweist sich die fragliche Bestimmung nach Geist und System als den Normen entsprechend, die auf dem Gebiet der — immer heiklen — Personalverminderungen üblich sind. Die Auslegung, auf der die angefochtenen Verfügungen beruhen, ist daher zutreffend.
17/18 Die Kläger machen noch geltend, beim Erlaß der angefochtenen Maßnahmen seien ihre wohlerworbenen Rechte verkannt worden. Hierzu nehmen sie Bezug auf die Abrechnungen über ihre etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche, welche ihnen die zuständigen Stellen der EWG-Kommission im März 1968 erteilt haben und die auf einer Auslegung der streitigen Vorschriften beruhen, wonach jedem früheren Beamten, der Vergütungen erhielt, ein ungekürzter Ruhegehaltsanspruch zusteht, wenn er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat und der Vergütungszeitraum beendet ist.
19/22 Die Abrechnungen wurden nur zur Information erteilt und waren nicht geeignet, Ansprüche festzustellen, die den Klägern aufgrund einer bestimmten Rechtslage entstehen mochten. Daher sind diese Abrechnungen nicht als Akte anzusehen, welche Rechte der Empfänger begründeten. Die Anstellungsbehörde, die bei der Festsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Kläger die Verordnung Nr. 259/68 anzuwenden hatte, konnte nicht der diesen Abrechnungen zugrundegelegten unrichtigen Auslegung den Vorzug geben, nachdem die zutreffendere Auslegung zu ihrer Kenntnis gelangt war. Das auf eine angebliche Verletzung wohlerworbener Rechte gestützte Vorbringen ist daher unbegründet.
23 Somit sind die Anfechtungsklagen abzuweisen.
Schadensersatzanspruch
Zur Zulässigkeit
24/26 Hilfsweise beantragen die Kläger der Rechtssachen 19/69 und 20/69 für den Fall, daß ihre auf die Verletzung von Artikel 5 gestützten Klagen abgewiesen werden sollten, die ihr endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst aussprechenden Verfügungen aufzuheben, weil sie diese Maßnahmen nur infolge des Irrtums beantragt hätten, in den sie durch die von den Dienststellen der Kommission erteilte Auskunft versetzt worden seien. Die Klägerinnen der Rechtssachen 25/69 und 30/69 beantragen, ohne die Wiedereinsetzung in ihre früheren Ämter zu verlangen, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages in Höhe von drei Jahresgehältern, berechnet nach ihren letzten Gehältern. Die Kläger der Rechtssachen 19/69 und 20/69 haben in der Erwiderung ihren Aufhebungsantrag zurückgenommen und sich der Haltung der anderen Kläger angeschlossen, indem sie nunmehr gleichfalls die Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung beantragen.
27 Die Beklagte beantragt, diese Anträge als unzulässig abzuweisen, da sie verspätet und unzureichend durch ausdrückliches Vorbringen gestützt seien.
28/30 Aus den Akten geht hervor, wenn auch nur mit einem Mindestmaß an Klarheit, daß die Klagen in Wirklichkeit darauf gerichtet sind, die Gemeinschaften aufgrund ihrer Haftung wegen Amtsfehlers zur Wiedergutmachung des Schadens zu verurteilen, den die Kläger durch diesen Fehler erlitten haben. Eine solche Klage unterliegt nicht den Fristvorschriften des Artikels 91. Die Einrede der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
31 Die Klagen sind nur begründet, wenn dargetan ist, daß die Beklagte für einen Amtsfehler haftet, durch den die Kläger einen gegenwärtigen Schaden erlitten haben.
32/33 Unstreitig haben die zuständigen Dienststellen den Klägern unrichtige Auskünfte über die Ansprüche erteilt, die ihnen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zustehen würden. Ebensowenig ist bestritten, daß diese Auskünfte erteilt wurden, nachdem die Kommission die betroffenen Beamten aufgefordert hatte, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um sich über ihre etwaigen Ansprüche bei Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 unterrichten zu lassen.
34/35 Nach dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben die beteiligten Dienststellen bereits Anfang April erkannt, daß ihre Auslegung der streitigen Bestimmung des Artikels 5, wenn nicht unrichtig, so zumindest sehr fragwürdig war und von den entsprechenden Dienststellen der EGKS und der EAG nicht vertreten wurde. Tatsächlich war diese Erkenntnis der Hauptgrund für die Veröffentlichung jener Mitteilung der Kommission vom 16. April 1968, worin daran erinnert wurde, daß die Auskünfte nur als unverbindliche Hinweise zu verstehen seien.
36/37 Von Ausnahmen abgesehen, stellt eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler dar. Selbst wenn sie die Betroffenen auffordert, sich bei den zuständigen Stellen zu unterrichten, ist die Verwaltung nicht notwendigerweise dazu verpflichtet, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu gewährleisten, und daher nicht für den Schaden haftbar, der durch eine unrichtige Auskunft entstehen könnte.
38/42 Aber mag hiernach das Vorliegen eines Amtsfehlers hinsichtlich der Erteilung unrichtiger Auskünfte bezweifelbar sein, so gilt dies nicht für die Verspätung, mit der die Dienststellen diese Auskünfte berichtigt haben. Obwohl eine solche Berichtigung bereits im April 1968 möglich gewesen wäre, wurde sie ohne rechtfertigenden Grund bis zum Jahresende 1968 verzögert. Obwohl es leicht gewesen wäre, den Amtsfehler, der eine ganze Gruppe von Abrechnungen entwertete, durch eine allgemeine Mitteilung oder durch Einzelbenachrichtigung zu berichtigen, macht die Mitteilung vom April 1968 den Eindruck, als ziele sie nur auf etwaige Rechenfehler oder ähnliche Irrtümer ab, die schwer aufzufinden sind und auf die schnelle Erstellung der Abrechnungsblätter zurückzuführen sein konnten. Eine Berichtigung kurz vor oder nach dem 16. April, also vor dem Zeitpunkt, zu dem die Betroffenen sich entscheiden mußten, hätte die Beklagte gewiß vor jeder Haftung für die Folgen der irrigen Auskünfte freigestellt. Der Umstand, daß diese Berichtigung unterlassen wurde, ist dagegen geeignet, die Haftung der Gemeinschaften zu begründen.
43/44 Die Kläger haben jedoch nicht hinreichend dargetan, daß ihre Anträge auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst ihre Ursache in den ihnen erteilten und nicht rechtzeitig berichtigten unrichtigen Auskünften hatten. Daß die Kläger alle darauf verzichtet haben, ihre Wiederaufnahme in den Dienst der Kommission zu beantragen, stützt im übrigen die Überzeugung, daß die Aussicht auf ein ungekürztes Ruhegehalt vom Alter von fünfundfünfzig Jahren an für ihren Entschluß, die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 zu beantragen, keine ausschlaggebende Rolle gespielt hat.
45/48 Dagegen kann billigerweise angenommen werden, daß die Kläger in der Überzeugung, bereits mit fünfundfünfzig Jahren ein ungekürztes Ruhegehalt zu beziehen, die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen haben, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihre Versorgungsansprüche zu verzichten und dafür die in diesem Artikel vorgesehene Abfindung zu erhalten. Da die Frist für den Antrag auf Anwendung von Artikel 6 verstrichen ist, können sich die Kläger nicht mehr auf diese Vorschrift stützen, wenn sie diese Regelung der des Artikels 5 in der ihm durch das vorliegende Urteil gegebenen Auslegung vorziehen sollten. Der ihnen dadurch möglicherweise entstandene Schaden wird am wirksamsten wiedergutgemacht, wenn den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Zum Ersatz des erlittenen Schadens ist ihnen daher eine neue Frist zu eröffnen und zu erkennen, daß ihnen gegenüber die Frist des Artikels 6 als mit Erlaß dieses Urteils beginnend anzusehen ist.
Kosten
49/51 Die Kläger sind mit ihren Klagen teilweise unterlegen. Aus dem Vorstehenden geht jedoch hervor, daß die Klageerhebung auf einen der Beklagten zur Last zu legenden Amtsfehler zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91.
aufgrund der Verordnung Nr. 259/68, insbesondere ihrer Artikel 5 und 6,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und enstchieden :
1. Die Klagen gegen die an die Kläger gerichteten Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche werden als unbegründet abgewiesen.
2. Für die Kläger gilt das Datum dieses Urteils als Beginn der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/68 bestimmten Frist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen.