Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1970 – C-69/69
ECLI:EU:C:1970:53
In der Rechtssache 69/69
SA ALCAN ALUMINIUM RAEREN mit Sitz in Raeren (Belgien),
SA SOCIÉTÉ FRANCO-BELGE DES LAMINOIRS ET TRÉFILERIES D'ANVERS (Lamitref) mit Sitz in Hemiksen (Belgien),
NV WERKHUIZEN REMY CLAEYS mit Sitz in Lichtervelde (Belgien),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen an der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
KOMMISSION der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen — beim derzeitigen Verfahrensstand — Zulässigkeit der Klage gegen die Entscheidung vom 12. Mai 1969, mit der die Kommission dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg ein Zollkontingent für Rohaluminium der Tarifnummer 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1968 verweigert hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Nach dem Wortlaut des Protokolls Nr. XII über Rohaluminium (Tarifnummer 76.01 A) vom 2. März 1960 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei Unterzeichnung des Abkommens über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind :
1. Für Rohaluminium (Tarifnummer 76.01 A) ermächtigt die Kommission die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-Länder auf deren Antrag, beginnend mit dem ersten Angleichen an den Gemeinsamen Zolltarif, Jahreskontingente zum Zollsatz von 5 % zur Deckung des Einfuhrbedarfs ihrer verarbeitenden Industrien zu eröffnen, unter der Voraussetzung, daß die aufgrund dieser Kontingente eingeführten Waren innerhalb des einführenden Mitgliedstaats verarbeitet werden.
2. Diese Kontingente dürfen nicht so bemessen werden, daß eine Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten eintritt.
3. Die Kommission kann die so eröffneten Kontingente unter Berücksichtigung der Entwicklung des Einfuhrbedarfs der betreffenden Industrien überprüfen.
Aufgrund dieser Bestimmungen wurde der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 1. Januar 1964 an — dem Zeitpunkt, zu dem Belgien und Luxemburg die erste Angleichung an den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich des betroffenen Erzeugnisses vornahmen — jährlich die Ermächtigung erteilt, nationale Kontingente für Rohaluminium zum ermäßigten Zollsatz von 5 % zu eröffnen, und zwar für das Jahr 1964 bis zur Höhe von 13500 Tonnen, für das Jahr 1965 bis zu 26000 Tonnen, für das Jahr 1966 bis zu 35000 Tonnen und für das Jahr 1967 bis zu 35000 Tonnen.
Am 3. Mai 1967 beantragte die belgische Regierung im Namen der belgischluxemburgischen Wirtschaftsunion für das Jahr 1968 bei der Kommission für Rohaluminium ein Zollkontingent von 40000 Tonnen zum Satz von 5 %.
Gemäß einer von der Gemeinschaft in der sogenannten Kennedy-Runde, der Handelskonferenz, die von 1964 bis 1967 unter der Schirmherrschaft der Teilnehmer am Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) stattfand, eingegangenen Verpflichtung eröffnete der Rat durch Entscheidung vom 29. Februar 1968 (Amtsblatt L 61 vom 8. März 1968, S. 7) für das Jahr 1968 für Rohaluminium ein Gemeinschaftszollkontingen von 130000 Tonnen zum ermäßigten Satz von 5 % ; der Basissatz für dieses Erzeugnis war auf 9 % festgesetzt. Von diesem •Gesamtkontingent wurde eine erste Tranche von 110000 Tonnen unter alle Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei die Quote Belgiens 9750 Tonnen und diejenige Luxemburgs 1650 Tonnen betrug. Die zweite Tranche von 20000 Tonnen stellte eine Gemeinschaftsreserve dar, die den weiteren Bedarf derjenigen Mitgliedstaaten decken sollte, die etwa ihre ursprüngliche Quote erschöpfen würden.
Da das Kontingent der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion im Laufe des dritten Trimesters des Jahres 1968 erschöpft war, stellten die Ständigen Vertretungen Belgiens und Luxemburgs bei den Gemeinschaften mit Schreiben vom 14. bzw. 23. Oktober 1968 bei der Kommission einen neuen, auf das Protokoll Nr. XII gestützten Antrag, der dahin ging, daß der belgischluxemburgischen Wirtschaftsunion ein nationales Zollkontingent von 5000 Tonnen Rohaluminium zum Satz von 5 % eröffnet werden sollte. Mit Schreiben vom 24. Dezember 1968 erhöhte die Ständige Vertretung Belgiens unter Hinweis auf neuen Bedarf den Antrag von 5000 auf 8000 Tonnen. Die Kommission lehnte den Antrag nach Ablauf des Haushaltsjahres, auf das er sich bezog, durch eine der belgischen Regierung am 13. Mai 1969 zugestellte Entscheidung vom 12. Mai 1969 ab.
II — Verfahren
Die Klägerinnen beantragen in ihrer am 25. November 1969 eingereichten Klage, die Entscheidung vom 12. Mai 1969 aufzuheben, mit der die Kommission es ablehnt, dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg für das Jahr 1968 ein Zollkontingent für Rohaluminium der Tarifnummer 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs zu bewilligen, und zur Kenntnis zu nehmen, daß sie sich das Recht vorbehalten, im Laufe des Verfahrens oder später Ersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen.
Die Kommission beantragt mit einem am 24. Dezember 1969 eingereichten Schriftsatz, der Gerichtshof möge gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheiden und die Klage für unzulässig erklären.
Die Klägerinnen beantragen in ihren am 24. Februar 1970 eingereichten Erklärungen, die Klage für zulässig zu erklären und neue Fristen für die Fortsetzung der Verhandlung zur Hauptsache zu bestimmen.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede einzutreten.
Die Kommission hat auf Verlangen des Gerichtshofes einige Schriftstücke vorgelegt und eine Frage beantwortet. Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. April 1970 mündlich über die Einrede verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge zu der Einrede in der Sitzung vom 14. Mai 1970 vorgetragen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit der Klage
A — Klagefrist
Die Kommission weist darauf hin, daß die angeforchtene Entscheidung am 12. Mai 1969 ergangen und der belgischen Regierung am 13. Mai zugestellt worden, die Klage aber erst am 25. November 1969 eingereicht worden ist; sie stellt die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag festgesetzte Frist nicht verstrichen war. Die Kommission verkennt nicht, daß diese Frist erst an dem Tage zu laufen beginnt, an dem der Kläger von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, falls wie vorliegend die angefochtene Entscheidung — wie alle Kontingente versagenden Entscheidungen — nicht veröffentlicht wurde; sie bezweifelt jedoch, daß die Klägerinnen, wie sie behaupten, erst am 7. Oktober 1969 von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt haben.
Sie hält die Frage für berechtigt, ob von den Klägerinnen nicht zu verlangen gewesen wäre, daß sie größere Sorgfalt hätten aufwenden sollen, um entweder von der Kommission oder von ihren nationalen Behörden rascher über eine Maßnahme unterrichtet zu werden, durch die sie sich beschwert fühlen.
Ohne die Unzulässigerklärung der Klage ausdrücklich zu beantragen, stellt die Kommission die Entscheidung über diesen Punkt in das Ermessen des Gerichtshofes.
Die Klägerinnen bleiben dabei, daß sie von der streitigen Entscheidung erst durch ein Schreiben ihres Fachverbandes, der Union des industries des métaux non ferreux, vom 7. Oktober 1969 Kenntnis erlangt hätten, mit dem dieser ihnen die Abschrift einer diesbezüglichen Mitteilung des Wirtschaftsministeriums des Königreichs Belgien vom 2. Oktober 1969 übermittelt habe. Da der 7. Oktober 1969 als Beginn der in Artikel 173 bestimmten Frist anzusehen sei, könne die Rüge der Fristversäumnis nicht durchgreifen.
Ferner machen die Klägerinnen geltend, einerseits sei der von der Kommission zur Stützung ihrer engen Auslegung von Artikel 173 Absatz 3 herangezogene Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Grundsatz der Klageberechtigung der Rechtsunterworfenen in Einklang zu bringen, andererseits seien sämtliche früheren Entscheidungen über den gleichen Gegenstand im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht worden.
Die angefochtene Entscheidung sei als einzige nicht veröffentlicht worden, und es stehe der Kommission schlecht an, sich dies zunutze zu machen, um den Klägerinnen einen Mangel an persönlicher Sorgfalt vorzuwerfen.
B — Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 173 Absatz 2
Die Kommission stellt fest, daß die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerinnen gerichtet ist, die daher, um die in Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, nachzuweisen hätten, daß die Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe. Keine dieser Voraussetzungen sei jedoch erfüllt.
Die Klägerinnen meinen dagegen, von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen zu sein.
1 — Betrifft die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen unmittelbar ?
Die Kommission bringt vor, ein Kläger werde von einer Gemeinschaftsentscheidung nur insoweit unmittelbar betroffen, als diese Entscheidung für ihn die Rechtslage begründen kann, auf die er Anspruch erhebt.
Dies sei nicht der Fall, wenn es zum Eintritt dieser Rechtslage der Handlung eines Mitgliedstaats bedarf, und insbesondere nicht, wenn diese Handlung die Ausübung einer Ermessensbefugnis des Staates voraussetzt.
a) Es sei ausgeschlossen, daß aufgrund des Protokolls Nr. XII getroffene Entscheidungen der Kommission Privatpersonen unmittelbar betreffen könnten. Die Ermächtigungsbefugnis, die dieses Protokoll der Kommission erteilt, betreffe nur die Beziehungen der Kommission zu den Mitgliedstaaten; sie berechtige die Kommission nicht dazu, die Rechtsstellung von Einzelpersonen zu regeln. Ob letztere aus der Eröffnung eines Kontingents für das betroffene Erzeugnis Nutzen ziehen könnten, hänge stets von einer Maßnahme des Mitgliedstaats ab. Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des genannten Protokolls erläßt, könnten daher mit der Rechtsstellung der Einzelpersonen niemals in dem nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages erforderlichen unmittelbaren Kausalzusammenhang stehen.
b) Praktisch entstehe dadurch, daß die Kommission ein Kontingent zu ermäßigtem Zollsatz gewährt, für die betroffenen Mitgliedstaaten keine Verpflichtung; ihnen werde dadurch lediglich eine Möglichkeit eingeräumt, sie blieben aber in der Entscheidung frei, ob sie das erteilte Kontingent in voller Höhe, nur teilweise oder gar nicht eröffnen wollten. Nur die staatlichen Maßnahmen lösten Rechtswirkungen für die einzelnen aus. Infolgedessen würden diese durch die vorhergehende Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen.
c) Daß die streitige Entscheidung eine im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits überholte Lage betreffe, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung.
Denn angenommen, die Entscheidung der Kommission wäre positiv ausgefallen, so hätte sie den beteiligten Mitgliedstaaten ihre volle Ermessensbefugnis belassen, da es nach wie vor einer staatlichen Entscheidung bedurft hätte, um die Rechtsstellung der Einzelpersonen zu regeln.
Die Einräumung eines Tarifkontingents hätte nur die Ermächtigung der betroffenen Mitgliedstaaten bewirken können, einen Teil der von ihnen zum Basissatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren, die aufgrund des nach dem Protokoll Nr. XII eingeräumten nationalen Zollkontingents zulässig gewesen wären, erhobenen Zölle zu erstatten. Weitere Voraussetzung für diese Erstattung wäre aber gewesen, daß die nationalen Rechtsvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten sie zugelassen hätten, und vor allem, daß diese Staaten zu ihr bereit gewesen wären. Außerdem wäre es Sache der Staaten gewesen, die Einzelheiten der Erstattung zu regeln und die Empfänger zu bestimmen.
Sonach hätte eine Ermächtigungsentscheidung der Kommission die diesbezügliche Ermessensbefugnis der Mitgliedstaaten unberührt gelassen. Sie hätte also die einzelnen, denen ihre Rechtswirkungen notwendigerweise durch einen innerstaatlichen Rechtsakt hätten vermittelt werden müssen, nicht unmittelbar betroffen.
d) Daß die streitige Entscheidung im vorliegenden Fall das beantragte Kontingent versage, führe hinsichtlich des Vorliegens des Kriteriums des unmittelbaren Interesses zu keinem anderen Ergebnis.
Auch die ablehnende Entscheidung werde von der Kommission in Ausübung einer Befugnis erlassen, die ihr nicht die Möglichkeit gebe, unmittelbar die Rechtsstellung der einzelnen zu bestimmen oder ihnen Rechte zu verleihen. Die Einräumung eines Zollkontingents zu ermäßigtem Tarif begründe im Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über den Antrag des Staates niemals einen Rechtsanspruch für die einzelnen, sondern verschaffe ihnen lediglich einen möglichen Vorteil, eine ungewisse Aussicht auf einen Rechtsanspruch; daher würden die einzelnen auch im Falle einer Ablehnung durch die Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen.
Soweit die Ermessensbefugnis eines Mitgliedstaats durch eine ablehnende Entscheidung der Kommission berührt wird, erscheine es dem System des Vertrages nicht gemäß, daß Einzelpersonen anstelle des betroffenen Staates diese Ermessensbefugnis verteidigen.
e) Es sei nicht folgerichtig, die ablehnenden Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit danach verschieden zu behandeln, ob sie ausdrücklich oder stillschweigend ergehen. Zu diesem Ergebnis würde jedoch die Auffassung führen, daß Einzelpersonen ein unmittelbares Interesse an der angefochtenen Entscheidung haben könnten.
Denn es könnte ihnen wohl die Möglichkeit zugestanden werden, die Aufhebung einer ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag auf ein Kontingent zu verlangen, dagegen hätten im Fall der Nichtbescheidung des Antrags durch die Kommission die Klägerinnen unzweifelhaft keine Möglichkeit gehabt, gegen diese Untätigkeit den Gerichtshof anzurufen: Die Entscheidungen der Kommission aufgrund des Protokolls Nr. XII gehörten offensichtlich nicht zu denen, für die Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages den einzelnen das Recht einräumt, Untätigkeitsklage zu erheben.
f) Aus allen diesen Gründen meint die Kommission, daß die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen nicht unmittelbar betreffe.
Die Klägerinnen stellen fest, daß die einschränkende Auffassung der Kommission auf zwei Thesen hinauslaufe, von denen keine haltbar sei: Ein unmittelbares Interesse sei nur dann gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar auf die einzelnen anwendbar ist, und um festzustellen, ob ein unmittelbares Interesse in diesem Sinne vorliege, sei auf die Rechtsnatur der fraglichen Befugnis abzustellen.
a) Die Beklagte sehe zu Unrecht als Entscheidungen, welche Einzelpersonen unmittelbar betreffen, nur diejenigen an, e unmittelbar auf sie anwendbar sind. Denn ein Kläger werde durch eine Gemeinschaftsentscheidung unmittelbar betroffen, wenn diese sich auf seine Lage auswirkt und wenn diese Wirkung nicht vom freien Ermessen des beteiligten Mitgliedstaats abhängt.
b) Das Bestehen eines Ermessensspielraums des Mitgliedstaats sei nicht abstrakt, sondern nach der wirklichen Sachlage zu beurteilen. Da es sich aber um eine der Maßnahme des Staates vorausgehende Ermächtigung handele, bestehe nur theoretisch ein Ermessensspielraum. Tatsächlich sei jedesmal, wenn der belgische Staat ein Zollkontingent für Rohaluminium beantragt habe, dieses auch eröffnet worden. Außerdem seien die Anträge des belgischen Staates, was die geforderten Mengen anbelangt, stets das Ergebnis einer Umfrage des Fachverbands bei den beteiligten Firmen. Tatsächlich mache der Mitgliedstaat von der Ermächtigung, die ihm erteilt werde, nicht nach ihrer Erteilung, sondern vorher, bei der Antragstellung Gebrauch, so daß die Entscheidung der Kommission, auch wenn sie eine bloße Ermächtigung sein sollte, sich unmittelbar auf die Lage der Einzelpersonen auswirke.
Daher würde die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen auch dann unmittelbar betreffen, wenn sie nur unter dem Gesichtspunkt der Ausübung einer Ermächtigungsbefugnis zu betrachten wäre.
c) Im vorliegenden Fall sei die angefochtene Entscheidung übrigens eine Ablehnung, keine Ermächtigung. Im Falle der Versagung einer Ermächtigung bestehe aber nicht einmal theoretisch ein Ermessensspielraum für den beteiligten Mitgliedstaat. Die ablehnende Entscheidung zwinge den Staat, die Einfuhrzölle für Rohaluminium zum Satz von 9 %, dem Basissatz des Gemeinsamen Zolltarifs, statt zum Satz von 5 %, dem ermäßigten Satz des nationalen Kontingents, zu erheben.
Eine ablehnende Entscheidung, welche eine Ermessensbefugnis des betroffenen Mitgliedstaats ausschließe, betreffe die einzelnen unmittelbar.
d) Mit ihrem Vorbringen, die Einräumung eines Zollkontingents zu ermäßigtem Satz bedeute im Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über den Antrag eines Staates für den einzelnen nur einen möglichen Vorteil, ersetze die Beklagte ihr Kriterium des unmittelbaren Interesses — den theoretischen Ermessensspielraum des Empfängerstaats — durch ein neues Kriterium, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs der einzelnen auf ein Zollkontingent zu ermäßigtem Satz. Eine solche Auswechselung der Kriterien nach Bedarf sei nicht gerechtfertigt.
Diese Argumentation hätte auch zur Folge, daß als Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen von Einzelpersonen eine Rechtsverletzung gefordert würde, obwohl schon eine Interessenverletzung ausreiche. Jedenfalls hätten die einzelnen zumindest einen Anspruch darauf, daß bei Entscheidungen über Zollkontingente das geltende Recht eingehalten werde, namentlich was die im Protokoll Nr. XII genannten Voraussetzungen betrifft.
e) Auf das Vorbringen, es sei wenig folgerichtig, ablehnende Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit danach zu unterscheiden, ob sie stillschweigend oder ausdrücklich ergehen, entgegnen die Klägerinnen, die Untätigkeitsklage und die Anfechtungsklage dienten verschiedenen Zielen.
Außerdem verleihe Artikel 173 Absatz 2 Privatpersonen zumindest in einigen Fällen das Recht, gegen an Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidungen Anfechtungsklage zu erheben; dagegen könne eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission nach Artikel 175 Absatz 3 ausgeschlossen sein, wenn diese keine Entscheidung an einen Mitgliedstaat richtet; aus der letztgenannten Bestimmung lasse sich daher für die Auslegung von Artikel 173 Absatz 2 nichts herleiten.
Endlich könne ein Analogieschluß, der darauf hinauslaufen würde, das Klagerecht der Einzelpersonen über das nach dem Wortlaut des Artikels 173 Absatz 2 offensichtlich Gebotene hinaus einzuschränken, nicht zulässig sein.
f) Im Ergebnis glauben die Klägerinnen, die erste Zulässigkeitsvoraussetzung von Artikel 173 Absatz 2 zu erfüllen: Der Begriff unmittelbar betreffen müsse von der konkreten Sachlage aus, nicht abstrakt beurteilt werden; im vorliegenden Fall handele es sich um eine ablehnende Entscheidung, welche den Empfängerstaat tatsächlich und rechtlich binde und ihm jede Ermessensbefugnis nehme.
2 — Betrifft die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen individuell ?
Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes führt die Beklagte aus, wer nicht Adressat einer Entscheidung sei, könne nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
a) Ihre Eigenschaft als Aluminium einführende und verarbeitende Industrieunternehmen reiche nicht aus, die Klägerinnen als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen erscheinen zu lassen.
b) Es könne gewiß davon ausgegangen werden, daß die angefochtene Entscheidung, wenn sie positiv ausgefallen wäre, wegen ihres Datums kaum eine andere Wirkung hätte haben können, als Belgien und Luxemburg zu ermächtigen, innerhalb der Grenzen des bewilligten Kontingents gewisse Zollerstattungen vorzunehmen, und daß hiervon nur Personen hätten betroffen werden können, die im Jahre 1968 Rohaluminium zur Verarbeitung im Einfuhrstaat aus dritten Ländern nach Belgien und Luxemburg eingeführt haben, nachdem die beiden Staaten ihre Bezugsrechte aus dem im Jahre 1968 durch die Entscheidung des Rates vom 29. Februar 1968 für dieses Erzeugnis eröffneten Gemeinschaftskontingent erschöpft hatten.
Die Klägerinnen hätten jedoch keine Beweise dafür beigebracht, daß sie sich tatsächlich in dieser Lage befunden hätten; außerdem reichten die soeben angestellten Erwägungen nicht aus, um darzutun, daß die in Betracht kommenden Personen bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Zahl und Individualität nach feststellbar gewesen seien. Denn die Kommission hätte nicht wissen können, welche Importeure tatsächlich für eine Zollerstattung in Frage gekommen wären, falls ihre Entscheidung positiv ausgefallen wäre: Es hätte den beteiligten Mitgliedstaaten freigestanden, von derartigen Erstattungen abzusehen oder sie nur zum Teil vorzunehmen. Aber selbst wenn sie die ihnen erteilte Ermächtigung voll ausgenutzt hätten, hätten die im Jahre 1968 über das Kontingent hinaus tatsächlich getätigten Rohaluminiumeinfuhren den von der Kommission vorgesehenen Kontingentsumfang übersteigen können.
Somit hatten Belgien und Luxemburg die Repartierung des Kontingents auf die Interessenten nach ihrem innerstaatlichen Recht regeln müssen.
c) Bei den Klägerinnen könnten keine besonderen Umstände vorgelegen haben, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben und daher in ähnlicher Weise individualisiert hätten wie den Adressaten; die angefochtene Entscheidung betreffe sie daher nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages individuell.
Die Klagerinnen stellen fest, selbst nach Auffassung der Kommission brauchten sie zum Beweis dafür, daß sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen würden, nur darzutun, daß sie in ihrer Eigenschaft als Importeure im letzten Vierteljahr des Jahres 1968 tatsächlich Rohaluminium aus dritten Ländern zur Verarbeitung in Belgien oder Luxemburg eingeführt hätten (da Belgien und Luxemburg zu dieser Zeit ihre Bezugsrechte aus dem Gemeinschaftskontingent erschöpft gehabt hätten). Denn die Importeure, welche diese Voraussetzungen erfüllen, würden von der angefochtenen Entscheidung allein und ausschließlich betroffen.
a) In Anbetracht des Datums und der ausschließlich rückwirkenden Geltung der streitigen Entscheidung hätten aber diese Importeure, darunter die Klägerinnen, selbstverständlich der Zahl und Individualität nach festgestanden und schon vor dem Datum der Entscheidung der Kommission ermittelt werden können. Die angefochtene Entscheidung habe diese Importeure wegen einer bestimmten Tätigkeit betroffen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung niemand anderer habe ausüben können.
b) Das Vorbringen der Beklagten zur Frage der Bestimmtheit des Personenkreises, der für eine Zollerstattung in Frage gekommen wäre, falls ihre Entscheidung positiv ausgefallen wäre, sei überflüssig und völlig unerheblich.
Denn es handele sich vorliegend nicht um eine positive Entscheidung, sondern um eine ablehnende, die einschließlich der Klägerinnen alle Importeure berühre, die sich in einer objektiv bestimmten Situation befunden hätten; es sei daher nutzlos zu untersuchen, was geschehen wäre, wenn die Entscheidung anders als geschehen ausgefallen wäre.
Selbst angenommen, daß die Importeure, die sich in der Lage der Klägerinnen befanden, im Falle einer positiven Entscheidung nur eine ungewisse Aussicht auf Erstattung der zuviel erhobenen Zölle gehabt hätten, bleibe doch die Tatsache bestehen, daß die ablehnende Entscheidung der Kommission ausschließlich und allein diesen Importeuren diese Aussicht genommen habe.
c) Die Erwägungen der Kommission seien übrigens auch im Tatsächlichen nicht begründet.
Im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission wäre der belgische Staat berechtigt gewesen, die zuviel erhobenen Zölle zu erstatten; dies sei übrigens ein durchaus übliches Verfahren, da zahlreiche Zollkontingente nur mit erheblicher Verspätung bewilligt würden und daher lediglich Zollerstattungen bewirkten.
Entgegen der Annahme der Beklagten hätte sich übrigens für den belgischen Staat kein Repartierungsproblem gestellt. Denn die im Jahre 1968 tatsächlich über das Gemeinschaftskontingent hinaus getätigten Rohaluminiumeinfuhren seien nicht größer gewesen als der vorgesehne Umfang des nationalen Kontingents, wenn man richtigerweise die vorübergehenden, unter Zollbefreiung erfolgten Einfuhren abziehe. Hätte die Kommission das beantragte nationale Kontingent bewilligt, so wären sämtliche zollpflichtigen Einfuhren aus dritten Ländern durch das bewilligte Kontingent gedeckt gewesen, und die Frage der Repartierung der Erstattungen hätte sich nicht gestellt, da die zuviel erhobenen Zölle allen in voller Höhe hätten erstattet werden können.
d) Die Klägerinnen betrachteten sich daher als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Klägerinnen begehren mit ihrer Klage vom 25. November 1969 die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Mai 1969, mit der die Kommission dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg für das Jahr 1968 ein Zollkontingent für Rohaluminium der Tarifnummer 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs versagt hat. Die Kommission beantragt aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung, über die Zulässigkeit dieser Klage vorab zu entscheiden; sie bestreitet, daß die Klägerinnen die in Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, und macht hilfsweise geltend, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben.
3/5 Nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person unter den in Absatz 1 des gleichen Artikels genannten Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Diese Bestimmung soll den Privatpersonen in allen den Fällen Rechtsschutz gewährleisten, in denen sie, ohne daß eine Entscheidung an sie ergangen ist, von einer Gemeinschaftshandlung, gleich welcher äußeren Erscheinungsform, unmittelbar und individuell betroffen werden. Demnach ist zu prüfen, ob die streitige Entscheidung vom 12. Mai 1969 die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft, obwohl sie an das Königreich Belgien und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet ist.
6/9 Die streitige Entscheidung ist aufgrund der Befugnisse ergangen, die der Kommission durch das Protokoll Nr. XII über Rohaluminium eingeräumt werden, das dem Abkommen vom 2. März 1960 über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G beigefügt ist. Nach dem Wortlaut dieses Protokolls und vorbehaltlich der darin genannten Voraussetzungen ermächtigt die Kommission … die Benelux-Länder auf deren Antrag …, Jahreskontingente zum Zollsatz von 5 % zur Deckung des Einfuhrbedarfs ihrer verarbeitenden Industrien zu eröffnen…. Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund der zitierten Bestimmung erläßt, eröffnen somit nur den betroffenen Mitgliedstaaten eine Möglichkeit, ohne für die etwaigen Nutznießer der daraufhin von den Staaten zu erlassenden Maßnahmen Rechte zu begründen. Hiernach hätte eine Entscheidung, durch die dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg gemäß dem Protokoll Nr. XII ein Zollkontingent zu ermäßigtem Satz bewilligt worden wäre, die Unternehmen, denen der hiermit verbundene Vorteil möglicherweise hätte zugute kommen müssen, nicht unmittelbar betroffen.
12/10 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, die angefochtene Maßnahme sei eine ablehnende, keine Ermächtigungsentscheidung. Diese Entscheidung habe ihnen jede Möglichkeit genommen, ein Kontingent zu ermäßigtem Satz zu erhalten, und sie daher unmittelbar betroffen. Da die Entscheidung zudem nach Ablauf des Haushaltsjahres ergangen ist, auf das sie sich bezieht, stünden die Importeure, denen das Kontingent hätte zugute kommen können, endgültig individuell fest, so daß die ablehnende Entscheidung sie auch individuell betreffe.
13/16 Die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Mai 1969 könnte den Klägerinnen den von ihnen erstrebten Vorteil nicht verschaffen. Er kann sich für sie nur aus der Eröffnung von Zollkontingenten durch die staatlichen Behörden im Anschluß an eine dem beteiligten Mitgliedstaat von der Kommission erteilte Ermächtigung ergeben. Sonach soll die Kommission mit der Klage in Wahrheit zu einer Maßnahme veranlaßt werden, die sich nach dem Protokoll Nr. XII nur auf die Mitgliedstaaten auswirken könnte. Die Klägerinnen werden also von der ablehnenden Entscheidung nicht anders betroffen, als sie es von der positiven Entscheidung wären, welche sie herbeiführen wollen. Demzufolge ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerinnen nicht dartun können, daß sie im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betroffen sind.
17 Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu untersuchen, ob die Klagefrist versäumt ist.
Kosten
18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
19/20 Die Klage ist für unzulässig erklärt worden. Die Klägerinnen sind daher zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien zur prozeßhindernden Einrede,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts zu dieser Einrede,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 173,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten verurteilt.