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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.1970 – C-72/69

ECLI:EU:C:1970:57

In der Rechtssache 72/69

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

HAUPTZOLLAMT BREMEN-FREIHAFEN,

Beklagter und Revisionskläger,

gegen

BREMER HANDELSGESELLSCHAFT, Hamburg,

Klägerin und Revisionsbeklagte,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 und ihrer Anlage

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mirwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterwirft durch ihre Artikel 1 und 14 in Verbindung mit ihrer Anlage die Einfuhr von Mehl und Grieß von Manihot der Tarifnummer 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs (Mehl und Grieß von Sagomark, Manihot, Maranta, Salep oder anderen Wurzeln oder Knollen der Tarifnummer 07.06) aus dritten Ländern einer Abschöpfungsregelung.

2. Am 20. Mai 1966 ließ die Bremer Handelsgesellschaft 524 Sack einer Ware zum freien Verkehr abfertigen, die sie als thailändisches Tapioka-Waste-Mehl anmeldete, und beantragte deren Eintarifierung unter die Tarifnummer 23.03 des dem Gemeinsamen Zolltarif entsprechenden Deutschen Zolltarifs 1966. (Diese Tarifnummer lautete auf: ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, Rückstände von der Stärkeherstellung und ähnliche Rückstände.)

3. In der Zollanmeldung war angegeben, die Ware sei ungenießbar gemacht und enthalte laut Kontrakt 65 % Stärke einschließlich löslicher Kohlehydrate.

4. Gestützt auf einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 29. Dezember 1965, wonach Tapiokawaste (Rückstände von der Stärkeherstellüng) nur bei einem Stärkegehalt von maximal 55 % im Trockenstoff der Tarifnummer 23.03 zugewiesen werden durfte und andernfalls als Mehl von Manihot unter die Tarifnummer 11.06 fallen sollte, wandte das Zollamt den Satz dieser letzteren Tarif nummer an und verlangte eine Abschöpfung von 2129,67 DM, während die Ware bei Zuweisung zur Tarifnummer 23.03 von Einfuhrzöllen und Abschöpfungen befreit gewesen wäre.

5. Auf die Klage der Bremer Handelsgesellschaft entschied das Finanzgericht Bremen, die streitige Ware falle nicht unter die Tarifnummer 11.06. Gegen diese Entscheidung legte das Hauptzollamt Bremen-Freihafen Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof (VII. Senat) stellte. fest, der Rechtsstreit betreffe die Erhebung einer Einfuhrabschöpfung für Mehl von Manihot, und führte aus, die Entscheidung hänge von der Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/ EWG des Rates vom 4. April 1962 gebrauchten Ausdrucks Mehl von Manihot ab.

Er setzte daher durch Beschluß vom 21. Oktober 1969 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof nach Artikel 177 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vor :

Ist der Begriff, Mehl von Manihot' im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933) in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung dahin auszulegen, daß ein solches Erzeugnis, ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren, vorliegt, wenn es von Manihotknollen herrührt und über 55 % Stärke enthält, oder sind noch Höchstoder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen, z.B. Rohfaser, Zucker oder Protein, erforderlich?

6. Nach der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bestimmte eine Verordnung des Bundesministers der Finanzen vom 27. Juni 1966 (BGBl. II, 509), die auf einen in der Arbeitsgruppe für das Zolltarifschema gefaßten Beschluß der Sachverständigen der Regierungen aller Mitgliedstaaten zurückging, daß als Rückstände von der Stärkeherstellung nur Erzeugnisse anzusehen sind, deren Stärkegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, 40 % nicht übersteigt.

7. Der Vorlagebeschluß ist am 4. Dezember 1969 ins Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Bremer Handelsgesellschaft, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Beteiligten haben am 21. April 1970 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Mai 1970 vorgetragen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung

A — Erklärungen der Bremer Handelsgesellschaft

1. Die Firma Bremer Handelsgesellschaft ist der Auffassung, nur unmittelbar aus dem Zolltarif selbst lasse sich die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden fraglichen Tarifnummern gewinnen. Aus dem Wortlaut der Tarifnummer 11.06 ergebe sich bei Berücksichtigung ihrer Stellung im Gemeinsamen Zolltarif und der in ihr enthaltenen Verweisung auf die Tarifnummer 07.06 unmittelbar, daß es sich um ausschließlich müllerisch bearbeitete Wurzeln oder Knollen der Position 07.06 handeln müsse.

Unter Müllerei sei aber das mechanische Zerkleinern des gereinigten und gesichteten Rohproduktes unter Ausschluß der Bearbeitungen zu verstehen, bei denen das Erzeugnis eine chemische oder physikalische Behandlung erfährt, die seinen Charakter verändert. Insbesondere umfasse dieser Begriff nicht das Rösten oder Ausschlämmen, wenn daraus ein neues Verkehrsgut höherer Verarbeitungsstufe entstehe.

Daraus folge, daß die bei der Herstellung eines neuen Verkehrsgutes höherer Verarbeitungsstufe anfallenden Rückstände keinesfalls Müllereierzeugnisse sein könnten, sondern nur Rückstände aus der Produktion jenes neuen Erzeugnisses.

Dieses Kriterium gestatte die Abgrenzung des Begriffs Mehl von Manihot im Sinne der Tarifnummer 11.06 von dem der Rückstände von der Stärkeherstellung aus Manihot im Sinne der Tarifnummer 23.03. Die erste dieser Positionen umfasse nur Mehl, das aus Manihotwurzeln durch Mahlen gewonnen wird, und könne nicht auf Erzeugnisse anwendbar sein, die als Rückstände von der Stärkeherstellung aus Manihot anfallen. Diese Rückstände gehörten somit zur Tarifnummer 23.03.

2. Die Entscheidung der deutschen Verwaltung, den Geltungsbereich der Tarifnummer 11.06 zum Nachteil der Nummer 23.03 so weit auszudehnen, daß er unabhängig vom Herstellungsverfahren alle Tapiokaerzeugnisse erfaßt, soweit ihr Stärkegehalt höher als 40 % ist, gehe letzten Endes auf fiskalische Motive zurück: Mit ihr solle die abschöpfungsfreie Einfuhr oberflächlich bearbeiteter Tapiokaerzeugnisse verhindert werden.

Wenn dieses Bestreben an und für sich auch gerechtfertigt sei, so sei doch das für die tarifliche Einordnung gewählte quantitative Merkmal zu beanstanden. Es beruhe auf einer Fiktion, denn es sei beim gegenwärtigen Stande der technischen Kenntnisse und der industriellen Gegebenheiten völlig unmöglich, Rückstände mit einem Stärkegehalt von 40 % oder darunter zu gewinnen. Hierfür bietet die Bremer Handelsgesellschaft Beweis an.

3. Die Bundesrepublik Deutschland könne die Willkürlichkeit dieser Abgrenzung nicht mit dem Hinweis bestreiten, daß die Abgrenzung auf Empfehlung der EWG-Kommission eingeführt worden sei. Hierzu sei zu bemerken :

Mit Ausnahme der Bundesrepublik habe kein Mitgliedstaat diese Empfehlung befolgt oder ein solches Kriterium für die Einordnung von Tapiokaerzeugnissen unter die beiden fraglichen Tarifnummern eingeführt.

Im übrigen habe die Kommission inzwischen selbst erkannt, daß dieses Unterscheidungsmerkmal nicht zutreffend sei, wie aus dem Entwurf einer Verordnung vom 8. Januar 1969 über den Verkehr mit Futtermitteln hervorgehe.

4. Überdies sei der Stärkegehalt, isoliert betrachtet, kein geeignetes Merkmal für die Abgrenzung von Waren der beiden einschlägigen Tarifnummern.

Eine zutreffende und sichere Abgrenzung zwischen müllerisch verarbeiteten Tapiokaknollen einerseits und Rückständen aus der Tapiokastärkegewinnung andererseits sei nur möglich, wenn man den Gehalt an Rohfaser, Zucker und Protein analysiere. Der Gehalt an Rohfaser sei bei den Rückständen wesentlich höher, während der Zuckergehalt infolge des Ausschlämmens eindeutig niedriger sei als bei gemahlenen Knollen. Auch nach der Erscheinungsform der Stärke ließen sich die beiden Erzeugnisse unterscheiden, denn das Vorhandensein erheblicher Mengen korrodierter Stärke deute untrüglich darauf hin, daß die Ware intensiv mit Hitze oder Feuchtigkeit behandelt worden sei. Schließlich seien die Rückstände aus der Tapiokastärkegewinnüng gerade wegen ihres Rohfasergehalts erheblich billiger als gemahlene Tapiokaknollen: Der Handelswert sei daher gleichfalls ein annehmbares Unterscheidungsmerkmal.

Die Bremer Handelsgesellschaft kommt zu dem Ergebnis, der Begriff Mehl von Manihot im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d (der Verordnung Nr. 19/62) sei dahin auszulegen, daß er ausschließlich müllerisch verarbeitete Manihot, bzw. Tapiokaknollen, nicht aber Rück'stände von der Stärkegewinnung aus Tapioka umfasse. Daß ein Tapiokaerzeugnis — ohne Rücksicht auf seine Herstellungsart — mehr als 55 % Stärke im Trockenstoff aufweise, reiche nicht aus, um das Erzeugnis als Mehl von Manihot anzusprechen.

B — Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland

1. Die deutsche Regierung macht zunächst eingehende technische Ausführungen über die Herstellung und den Stärkegehalt von Tapiokamehlen und bemerkt sodann, als Mehl von Manihot würden im internationalen Handel alle Mehle aus Manihotknollen ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren bezeichnet, und der Stärkegehalt dieser Erzeugnisse schwanke nach der Qualität in weiten Grenzen.

2. Die Tarifnummer 11.06 enthalte keinen Hinweis auf das Herstellungsverfahren. Wenn Tapiokamehl auch unstreitig durch Mahlen von Tapiokaknollen gewonnen werden könne, so treffe es doch auch zu, daß das so gewonnene Erzeugnis — auch wenn ihm anschließend durch ein Schlämmverfahren eine gewisse Menge Stärke entzogen worden sei — noch als Mehl im Sinne des Zolltarifs angesehen werden könne. Es sei widersinnig anzunehmen, Mehle würden allein durch diese Bearbeitung automatisch zu Rückständen, obwohl sie danach einen ebenso hohen Stärkegehalt hätten wie andere Mehlsorten.

Nur die vorhandene oder noch vorhandene Stärkemenge sei also für die Unterscheidung zwischen den Mehlen der beiden einschlägigen Tarifnummern maßgebend, nicht das Herstellungsverfahren. So betrachtet könne die Bezeichnung Rückstände von der Stärkeherstellung in der Tarifnummer 23.03 nur für solche Rückstände aus der Stärkegewinnung gelten, aus denen Stärke in kaufmännisch oder wirtschaftlich interessanten Mengen nicht mehr zu gewinnen sei. Um eine einheitliche Tarifierung und die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten, sei es unerläßlich gewesen, einen bestimmten Stärkegehalt als Grenzwert festzusetzen. Nach Vergleich der Daten der anderen Mitgliedstaaten könne dieser Wert nur um 40 % liegen, was auch die Kommission anerkannt habe.

3. Die deutsche Regierung ist der Auffassung, für die Unterscheidung zwischen den beiden Tarifpositionen komme kein anderes Kriterium als der Stärkegehalt in Betracht. Weder die Korrodierung der Stärkekörner noch die Farbe des Mehls noch auch der Rohfaser- oder Sandgehalt ließen eine solche Unterscheidung zu. Im übrigen könne der Rohfaser- und Proteingehalt auch nicht neben dem Stärkegehalt zur Abgrenzung der beiden Positionen als zusätzliches Kriterium benutzt werden, da Rückstände durch Zusatz von Stärke aufgewertet oder durch Zusatz von zellulosereichem Abfallmaterial modifiziert werden könnten.

4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kommt zu dem Ergebnis, Mehl von Manihot im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 19/62 unterscheide sich von den Rückständen der Tarifnummer 23.03 ausschließlich durch seinen Stärkegehalt. Der hierbei zugrunde gelegte Satz von 40 % entspreche einem objektiven Kriterium Zolltariflicher Differenzierung.

C — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission meint, die Auffassung der Bremer Handelsgesellschaft finde weder im Wortlaut der Tarifnummer 11.06 noch in den Grundprinzipien des Gemeinsamen Zolltarifs eine Stütze und entspreche auch nicht der Zielsetzung der Abschöpfung. Hierzu führt die Kommission insbesondere folgendes aus :

1. Dem Wortsinn nach bedeute Mehl von Manihot jede Substanz mehliger Beschaffenheit, die aus Tapiokaknollen gewonnen wird, ohne Rücksicht auf ihre Zusammensetzung, Qualität oder Herstellungsweise. Die Tarifnummer 11.06 erfasse danach jede derartige Ware, die nicht als Rückstand von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 hauptsächlich andere Bestandteile als Stärke enthalte. Hierzu sei stärkereicher Tapiokawaste ohne Schwierigkeiten zu rechnen, denn es handele sich dabei um nichts anderes als um gemahlene Tapiokaknollen, denen durch einen zusätzlichen Schlämmprozeß ein Teil des Stärkegehalts, aber keineswegs die gesamte trennbare natürliche Stärke, entzogen worden sei.

Diese Auffassung stimme im übrigen mit den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema überein. Diese seien zwar formell kein Gemeinschaftsrecht, doch könnten sie bei der Auslegung der Tarifnummern nicht unberücksichtigt bleiben. Die einschlägigen Erläuterungen zur Tarifnummer 11.06 des Brüsseler Zolltarifschemas lauteten wie folgt : Hierher gehören Mehl und Grieß, die durch Zerreiben oder Mahlen der in der Tarifnummer 07.06 erfaßten Waren gewonnen sind.

Diese Begriffsbestimmung erwähne zunächst unmittelbar aus dem Grunderzeugnis (im vorliegenden Fall aus Tapiokaknollen) gewonnene Mehle, die abgesehen vom Mahlen keine andere ihr Wesen verändernde Behandlung erfahren hätten und zweifellos unter die Tarifposition 11.06 fielen.

Nach dem üblichen Verständnis solcher Erläuterungen stelle die erwähnte Formulierung nichts anderes als eine beispielhafte Aufzählung der wichtigsten hierunter fallenden Mehle dar, die jedoch ähnliche Mehle des gleichen Verwendungszwecks nicht von dieser Position ausschließe.

Im übrigen sei in der Vorbemerkung zu Kapitel 11 der genannten Erläuterungen ausgeführt, daß dieses Kapitel alle Erzeugnisse umfasse, die aus den in Kapitel 10 aufgeführten Grunderzeugnissen durch Mahlen oder die in diesem Kapitel genannten Verarbeitungsvorgänge, wie z.B. den Entzug von Malz oder Stärke, gewonnen werden.

2. Selbst wenn man im übrigen von einer engen Auslegung des Begriffs Mehl ausginge, würden die Grundprinzipien des Gemeinsamen Zolltarifs eine andere Einordnung des Tapiokawastes als unter die Tarifnummer 11.06 nicht gestatten. Der Rückgriff auf diese Grundsätze für die Auslegung der in der Verordnung Nr. 19/62 enthaltenen Warenbezeichnungen sei durchaus zulässig: Die Abgrenzung der in Frage kommenden Tarifnummern voneinander habe nämlich nach den für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Regeln zu erfolgen, auch wenn es sich tatsächlich darum handele, Erzeugnisse, die den Marktorganisationen unterliegen, von solchen zu unterscheiden, bei denen das nicht der Fall ist. Denn die Verordnung Nr. 19 habe zur Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs die Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs unverändert übernommen.

Nach den Auslegungsregeln des Gemeinsamen Zolltarifs sowie den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema sei Tapiokawaste bei Zugrundelegung des erwähnten Mehlbegriffes nicht exakt in einer der beiden einschlägigen Tarifnummern enthalten, er müsse daher im Zweifelsfalle unter die Tarifnummer 11.06 eingeordnet werden, da diese einen höheren Abgabensatz vorsehe und die darin genannten Waren ihm am ähnlichsten seien.

3. Überdies entspreche die Einordnung von Tapiokawaste höheren Stärkegehalts in die Tarifnummer 11.06 auch als einzige dem spezifischen Schutzzweck der Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 19.

Die Einbeziehung der Mehle der Tarifnummer 11.06 in die gemeinsame Marktorganisation bezwecke den Schutz der Stärke- und Futtermittelindustrie. Bei dieser Sachlage wäre es wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, die Abschöpfung auf Mehle in dem von der Bremer Handelsgesellschaft vertretenen engen Sinne zu beschränken, denn das Schutzbedürfnis bestehe bei allen Mehlen, deren Stärkegehalt hoch genug ist, um bei den in der Gemeinschaft bestehenden technischen Möglichkeiten eine wirtschaftlich sinnvolle Stärkegewinnung zu erlauben, und bestehe auch, wenngleich in geringerem Maße, gegenüber allen Tapiokamehlen, die nach ihrem Stärkegehalt noch als Futtermittel Verwendung finden können.

Dieser Schutz sei quantitativ gesehen notwendig gewesen, denn die vorgelegten Statistiken zeigten in aller Deutlichkeit den erheblichen Rückgang der Einfuhren der herkömmlich der Tarifnummer 11.06 zugerechneten Erzeugnisse im Vergleich zu den Einfuhren von Tapiokawaste, die zunächst abschöpfungsfrei waren.

4. Aus allen diesen Gründen müsse die Unterscheidung zwischen Tapiokawaste der Tarifnummer 11.06 und den Rückständen der Tarifnummer 23.03 nach dem Stärkegehalt getroffen werden, der Wert und Verwendung dieser Ware bestimme.

Eine Grenze von 40 % Stärke, bezogen auf den Trockenstoff, erscheine sachgerecht: In diesem Falle enthalte die Ware hauptsächlich andere Bestandteile als Stärke und könne wegen ihres niedrigen Futterwertes nicht mit Futtererzeugnissen der Gemeinschaft, namentlich nicht mit Gerste, in Wettbewerb treten.

Dagegen gehörten zur Tarifnummer 23.03 die Erzeugnisse, aus denen nach den bestehenden technischen Möglichkeiten keine bedeutenden Stärkemengen mehr gewonnen werden können.

Die Kommission bemerkt abschließend, der Begriff Mehl von Manihot im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 sei dahin auszulegen, daß dieses Erzeugnis ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren vorliegt, wenn es von Manihotknollen herrührt und über 40 % Stärke in der Trockenmasse enthält, und daß es daher auf Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen, z.B. Rohfaser, Zucker oder Protein, nicht ankommt.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluß vom 21. Oktober 1969, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Dezember 1969, nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG die Frage vorgelegt, ob der Begriff Mehl von Manihot im Sinne der in Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962 (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933) genannten Anlage dahin auszulegen ist, daß ein solches Erzeugnis, ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren, vorliegt, wenn es von Manihotknollen herrührt und über 55 % Stärke enthält, oder ob noch Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen, zum Beispiel Rohfaser, Zucker oder Protein erforderlich sind.

2 Artikel 1 der Verordnung Nr. 19/62 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterwirft die Einfuhr von Getreide und einigen anderen Erzeugnissen, zu denen die der Tarifnummier11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs einschließlich der wegen ihres hohen Stärkegehalts namentlich als Futtermittel eingeführten Manihotmehle gehören, einer Abschöpfungsregelung. Auf diese Erzeugnisse wird eine Wertabschöpfung von 28 % erhoben. Dagegen sind die Erzeugnisse der Tarifnummer 23.03, zu der unter anderen Rückstände von der Stärkeherstellung gehören, außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 19/62 geblieben und von Zöllen und Abschöpfungen frei.

3 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 19/62 wurden in die Bundesrepublik Deutschland gemahlene Tapiokaknollen eingeführt, die zuvor in ihrem Ursprungsland einer Behandlung zum Entzug der Stärke unterworfen worden waren. Auch nach dieser Behandlung hatte die Ware noch einen hohen Stärkegehalt, der ihren Vertrieb als Manihotmehl zuließ. Sie wurde jedoch beim Zoll als Rückstände von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 angemeldet, wodurch sie von der Abschöpfung befreit werden sollte, die für dieses Mehl gilt. Die vorgelegte Frage hat also für die Tapiokaerzeugnisse eine Entscheidung darüber zum Ziel, nach welchen Merkmalen die Rückstände von der Stärkeherstellung aus Manihot im Sinne der Tarifnummer 23.03 von Mehl von Manihot der Tarifnummer 11.06 zu unterscheiden sind.

4 Bei der Auslegung einer Tarifposition im Verhältnis zu einer anderen muß im Zweifel sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnungen als auch seine reine Zollfunktion berücksichtigt werden. Die Verordnung Nr. 19/62 hat die nicht zum Getreide zu rechnenden Erzeugnisse der Position 11.06 — unter anderen Mehl von Manihot — deshalb in die Regelung der Marktordnung für Getreide einbezogen, weil diese Erzeugnisse gerade wegen ihres hohen Stärkegehalts auf dem Gemeinsamen Markt mit Getreide und insbesondere — nach ihrer Denaturierung — mit Futtermitteln im Wettbewerb stehen.

5 Gewiß werden auch die Rückstände von der Stärkeherstellung der Tarifnummer 23.03 als Futtermittel verkauft, sie können aber wegen ihres geringeren Stärkegehalts nicht unter der gleichen Bezeichnung wie die Erzeugnisse der Tarifnummer 11.06 in den Handel gebracht werden, so daß sie nicht im gleichen Maße wie diese Waren mit der einheimischen Erzeugung in Wettbewerb stehen. Bei Tapioka hat sich indessen herausgestellt, daß das in einigen Ländern angewandte Entziehungsverfahren ein Erzeugnis zurückläßt, dessen Stärkegehalt noch mit dem des Mehls von Manihot vergleichbar ist und das nach dem Mahlen unter dieser Bezeichnung vertrieben werden kann. Dies zeigt, daß bei diesem Erzeugnis im Hinblick auf den Zweck der vorliegend vorgesehenen Abschöpfung die Abgrenzung zwischen den Rückständen von der Stärkeherstellung und dem Mehl nur nach dem Stärkegehalt vorzunehmen ist.

6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht außerdem geltend, die Bezeichnung Mehl im Sinne der Position 11.06 müsse den durch Zerreiben der getrockneten Wurzeln unter Ausschluß jeder anderen Bearbeitung gewonnenen Tapiokaerzeugnissen vorbehalten werden. Sie stützt sich hierfür darauf, daß die Überschrift des Kapitels 11 — zu dem die Tarifnummer 11.06 gehört — unter anderen die Müllereierzeugnisse anführt, auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zu dieser Tarifposition sowie darauf, daß Mehle der Tarifnummer 11.06 von den in der Tarifnummer 07.06 genannten pflanzlichen Rohstoffen (Wurzeln … von Manihot … ähnliche … Knollen mit hohem Gehalt an Stärke) herrühren müßten, was Knollen ausschließe, denen bereits Stärke entzogen worden ist.

7 Mit dieser Auslegung würde der Tarifnummer 11.06 ein Inhalt gegeben, den sie nicht hat. Der Gemeinsame Zolltarif stellt damit, daß er die Mehle unter die Müllereierzeugnisse einordnet, nicht auf eine bestimmte Art der Verarbeitung der pflanzlichen Erzeugnisse zu Mehl ab. Außerdem bezeichnet der in den Erläuterungen gebrauchte Ausdruck durch Zerreiben das Stadium der Verarbeitung der Knollen zu Mehl, nicht eine mögliche oder in bestimmten Fällen notwendige Vorbehandlung dieser Knollen. Zudem sind die Knollen, auch nachdem ihnen vor ihrer Zerkleinerung ein geringer Teil ihres Stärkegehalts entzogen worden ist, von solcher Beschaffenheit, daß sie nach wie vor unter die Tarifnummer 07.06 fallen, die alle Wurzeln oder Knollen mit hohem Stärkegehalt umfaßt. Diese Vorbehandlung hat daher nicht zur Folge, daß das durch Zerreiben der so behandelten Wurzeln gewonnene Mehl nicht mehr unter die Tarifnummer 11.06 fällt.

8 Die Kommission und die Bundesregierung einerseits, die Klägerin des Ausgangsverfahrens andererseits, streiten über den Prozentsatz des Stärkegehalts, der die Unterscheidung der Rückstände von den Mehlen erlaubt. Sie berufen sich auf Sachverständige, deren Schätzungen des Stärkegehalts der Rückstände, bezogen auf die Trockenmasse, zwischen 30 % und 70 % schwanken. Der Kommission und der Bundesregierung zufolge verbleibt nur bei primitiven und oberflächlichen Entziehungsverfahren ein Stärkegehalt von mehr als 50 oder 60 %, während bei den modernen Entziehungsmethoden die Rückstände einen nicht über 40 % hinausgehenden Stärkegehalt aufwiesen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens behauptet dagegen, Rückstände mit einem Stärkegehalt von nur 40 % gäbe es nicht, und sogar nach der Behandlung in modernen Verfahren hätten die Tapiokaknollen, namentlich wegen der Besonderheiten ihrer Faserstruktur, einen Stärkegehalt von mehr als 60 %.

9 Wenn sich selbst mit modernen Mitteln aus Tapiokaknollen nur verhältnismäßig geringe Stärkemengen gewinnen lassen, so daß der verbleibende Rohstoff noch 60 % oder mehr an Stärke enthält, dann kann dieser Rohstoff nicht als Rückstand — das bedeutet nach den Erläuterungen zur Position 23.03: als Abfallprodukt — von der Stärkeherstellung im Sinne dieser Position angesehen werden; er bleibt dann vielmehr immer noch ein Erzeugnis, dessen hoher Stärkegehalt zu seiner Einordnung unter die Tarifnummer 07.06 (Wurzeln von Manihot) führen muß und durch dessen bloßes Zerreiben ein als Mehl von Manihot in den Handel kommendes Erzeugnis entsteht.

10 Daher ist auf einen Stärkegehalt abzustellen, bei dem die vorbehandelten Knollen kein solches Erzeugnis mehr sein können. Um jedoch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und insbesondere der landwirtschaftlichen Marktorganisationen zu gewährleisten, muß dieser Prozentsatz für die ganze Gemeinschaft einheitlich festgesetzt werden.

11 Durch einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 29. Dezember 1965 war der Grenzwert auf 55 % festgesetzt worden. Im Jahre 1966, als der durch die Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (Amtsblatt L 14 vom 21. Januar 1969, S. 1) vorgesehene Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte, ist eine Gruppe von Beamten der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission einhellig zu der Auffassung gelangt, daß nur solche Erzeugnisse als Rückstände von der Stärkeherstellung aus Manihot angesehen und unter die Tarifnummer 23.03 eingeordnet werden können, die nach einer Behandlung zur Entziehung der Stärke höchstens noch 40 % dieses Stoffes enthalten. Das Ergebnis dieser Beratung ist von den Dienststellen der Kommission den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten, darunter auch dem Vertreter der Bundesregierung, mit Schreiben vom 13. Mai 1966 mitgeteilt worden.

12 Solange ausdrückliche Gemeinschaftsvorschriften fehlen, kann eine Auslegung, die als Grenzwert der Tarifnummer 23.03 für Rückstände von der Stärkeherstellung aus Manihot einen Stärkegehalt von 40 % festsetzt, die Gewähr dafür bieten, daß trotz besonderer Handelsbräuche, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, Tapiokaerzeugnisse, die ohne die Beimengung anderer Stoffe als Mehl von Manihot in den Handel gebracht werden könnten, in jedem Falle der Abschöpfung unterliegen.

13 Wenn dieser Grenzwert auch in der niedrigstmöglichen Höhe angesetzt sein mag, so hat er dennoch nicht zur Folge, daß der Begriff Rückstände von der Stärkeherstellung seiner Substanz beraubt würde. Er führt zwar zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs Rückstände von der Stärkeherstellung aus Manihot; diese Auslegung findet aber ihre Rechtfertigung darin, daß die Rückstände von der Stärkeherstellung aus Manihot im Gegensatz zu Rückständen von der Stärkeherstellung aus anderen Erzeugnissen eine Ware sind, die nichts mit einem Abfallprodukt gemeinsam hat, sondern in kommerzieller Hinsicht die Merkmale eines Rohstoffs aufweist, aus dem sich noch Tapiokamehl gewinnen läßt.

14 Der Begriff Mehl von Manihot im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 in Verbindung mit der in der Anlage zu dieser Verordnung erwähnten Tarifnummer 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs ist somit dahin auszulegen, daß er alle aus Tapiokaknollen gewonnenen mehlartigen Substanzen ohne Rücksicht auf eine etwaige Vorbehandlung dieser Knollen umfaßt, sofern ihr Stärkegehalt 40 % übersteigt.

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 38 bis 47, 177 und 189,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962,

aufgrund der Verordnungen Nr. 950 vom 28. Juni 1968 und Nr. 2451 vom 8. Dezember 1969 des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Verordnung Nr. 97/69 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Januar 1969,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm durch Beschluß des Bundesfinanzhofes vom 21. Oktober 1969 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Der Begriff Mehl von Manihot im Sinne des Artikels 1 Buchstabe der Verordnung Nr. 19 in Verbindung mit der in der Anlage zu dieser Verordnung erwähnten Tarif nummer 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß er alle aus Tapiokaknollen gewonnenen mehlartigen Substanzen ohne Rücksicht auf eine etwaige Vorbehandlung dieser Knollen umfaßt, sofern ihr Stärkegehalt 40 % übersteigt.