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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1970 – C-23/69
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:66
In der Rechtssache 23/69
ANNELIESE FIEHN, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Düsseldorf, Schadowstraße 87, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Joseph Rüber, zugelassen am Landgericht Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Elvinger, Luxemburg, 84, Grand'rue,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Beistand: Jürgen Utermann, Rechtsberater der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 18. Januar 1969 erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates ermächtigte die Kommission bis zum 30. Juni 1968, zum Zwecke der Rationalisierung ihrer Dienststellen oder um Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus einer Verringerung der Planstellenzahl ergeben konnten, gegenüber ihren Beamten Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen.
Absatz 3 bestimmte ergänzend, daß die Kommission die Anträge der Beamten, die den Wunsch äußerten, daß auf sie eine Maßnahme zum endgülitgen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt werde, zu berücksichtigen hatte, soweit es das dienstliche Interesse erlaubte.
Artikel 5 der gleichen Verordnung bestimmt, daß der Beamte, der von einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst betroffen ist, für eine bestimmte Zeit Anspruch auf eine Vergütung hat. Sein Absatz 7 Unterabsatz 4 lautet :
Nach Ablauf dieser Zeit hat der Beamte, sofern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß die in Anhang VIII Artikel 9 des Statuts vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.
Artikel 6 sieht außerdem vor, daß der Beamte, der noch keine elf Dienstjahre erreicht hat, endgültig auf seine Versorgungsansprüche verzichten und eine bestimmte Abfindung wählen kann.
Durch Mitteilung an das Personal vom 5. März 1968 wies der Präsident der Kommission das Personal auf diese Bestimmungen hin und gab dabei an, daß Beamte, die eine Maßnahme zu ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst beantragen wollten, dies bis zum 6. April 1968 tun müßten (die Frist wurde später bis zum 18. April 1968 verlängert) und daß sie sich für Auskünfte über die ihnen im Falle einer solchen Maßnahme zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an die zuständigen Verwaltungsdienststellen wenden könnten.
Die Klägerin erbat eine solche Auskunft über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Fall einer derartigen Maßnahme; die Dienststellen der Kommission sandten ihr daraufhin Anfang April 1968 eine Abrechnung zu, die unter anderem auch eine Berechnung des Altersruhegehalts von 55 Jahren an enthielt.
Am 18. April 1968 beantragte die Klägerin eine Maßnahme zu ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Die Kommission gab diesem Antrag in ihrer Sitzung vom 20. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 statt.
Am 20. Dezember 1968 richtete der Generaldirektor für Verwaltung und Personal folgendes Telegramm an die Klägerin :
Ihr Anspruch auf ungekürzte Pension beginnt nicht vor Erreichen des 60. Lebensjahres und nicht, wie seinerzeit provisorisch mitgeteilt, mit 55 Jahren — stop — Sie können noch auf diesen Anspruch verzichten, um das Abgangsgeld zu erhalten — stop — Telefon Brüssel 350040 Nebenstelle 2032 oder Telefon 733052.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom gleichen Tage.
Der Generaldirektor für Verwaltung und Personal sandte ihr schließlich mit Schreiben vom 18. Januar 1969 einen Feststellungsbescheid zu, der eine Berechnung der ihr nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 zustehenden monatlichen Vergütungen und die Mitteilung enthielt, daß ihr Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres beginne.
Unter dem Datum des 10. Februar 1969 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1968 in der Form des Bestätigungsschreibens vom 18. Januar 1969 gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde (Anlage XII zur Klageschrift) mit dem Antrag, ihr das ungekürzte Ruhegehalt gemäß den ihr ursprünglich von der Verwaltung erteilten Auskünften zu zahlen, hilfsweise ihr hinsichtlich des Volontariats ihre volle Entscheidungsfreiheit wieder einzuräumen.
Am 2. Juni 1969 hat sie die vorliegende Klage erhoben.
2. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. April 1970 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die Feststellungsentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Januar 1969 aufzuheben;
2. die Ansprüche der Klägerin auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates entsprechend der vorläufigen Berechnung mit dem Aktenzeichen : 3476/IX/68 — F/Frau Fiehn, festzusetzen;
3. hilfsweise die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie den Antrag am 18. April 1968 nicht gestellt hätte, insbesondere sie in einer vergleichbaren Stellung als Beamtin bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wiederzuverwenden;
4. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
In einem am 10. Juni 1969 eingegangenen Schriftsatz ergänzt sie ihren Klageantrag wie folgt :
Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 91 Ziffer 2 Absatz 2 Statut der Beamten im Zusammenhang mit der Feststellungsentscheidung vom 18. Januar 1969 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig bzw. als unbegründet abzuweisen,
die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte hält die Klage in folgenden Punkten für unzulässig :
a) Erster Klageantrag
Sie macht geltend, das Schreiben des Generaldirektors für Verwaltung und Personal vom 18. Januar 1969 habe keinesfalls die Feststellung der noch bedingten und zukünftigen Ruhegehaltsansprüche der Klägerin bewirkt. Es enthalte eine bloße Mitteilung und sei deshalb keine anfechtbare Entscheidung.
Die Klägerin entgegnet, das genannte Schreiben erfülle formell und materiell den Entscheidungsbegriff, wie er nicht nur im deutschen Verwaltungsrecht, sondern auch vom Gerichtshof verstanden werde. Es gehe von dem Generaldirektor aus, der nach dem im Personalkurier vom 22. August 1968 veröffentlichten Organisationsplan der Kommission zuständig sei, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Es habe auch Entscheidungswirkung gegenüber der Klägerin, denn es regele ihre vermögensrechtlichen Ansprüche und entscheide über das Alter, mit dem der Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt beginnt.
Die Beklagte entgegnet, das Schreiben erzeuge, was das ungekürzte Ruhegehalt betrifft, keine sofortige rechtliche Wirkung, da die Ruhegehaltsansprüche erst festgestellt werden könnten, wenn sie entstünden. Im Hinblick auf das inzwischen ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 32/68 stellt sie jedoch die Entscheidung ins Ermessen des Gerichtshofes.
b) Zweiter Klageantrag
Die Beklagte meint, dieser Antrag sei mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Er betreffe die Höhe der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen monatlichen Vergütung, mit dem gesamten Klagevorbringen würden aber nur die im Schreiben vom 18. Januar 1969 enthaltenen Angaben zu den künftigen, bedingten Ruhegehaltsansprüchen der Klägerin angegriffen, die erst nach Ablauf der Vergütungszeit entstünden. Übrigens seien die Beträge der monatlichen Vergütung im Schreiben vom 18. Januar 1969 nicht niedriger' angegeben als in der vorläufigen Abrechnung.
Selbst wenn dieser Antrag falsch formuliert sein und die Klägerin in Wahrheit ihre Ruhegehaltsansprüche meinen sollte, sei er dennoch unzulässig. Diese Ansprüche seien noch künftig und bedingt, es handle sich daher in diesem Punkt letztlich um eine Klage auf Auslegung der Ruhegehaltsbestimmungen der Verordnung Nr. 259/68, die beim Gerichtshof, so wie dessen Zuständigkeiten geregelt sind, nicht zulässig sei.
Die Klage sei auch insofern unzulässig, als der Gerichtshof ersucht werde, der Kommission Anordnungen zu erteilen, die nicht zu seinen Zuständigkeiten und Aufgaben gehörten.
Die Klägerin erwidert, der Sinn und Zweck dieses Antrags liege darin, klarzustellen, daß ihre Ansprüche so festzustellen seien, wie es der ersten ihr mitgeteilten Abrechnung entspricht.
Mit dem Antrag werde weder eine Auslegungsklage erhoben noch sei er auf die Feststellung künftiger bedingter Ansprüche gerichtet. Er habe die Frage zum Gegenstand, mit welchem Alter nach der Verordnung Nr. 259/68 der Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt beginnt. Die Entscheidung dieser Frage habe zumindest vermögenstatsächliche Auswirkungen.
Die Beklagte hält in ihrer Gegenerwiderung an der Einrede fest.
c) Dritter Klageantrag
Die Beklagte bringt vor, dieser Antrag sei unzulässig, weil die Klägerin den Gerichtshof ersuche, Anordnungen an die Beklagte zu richten, die nicht zu seinen Aufgaben und Zuständigkeiten gehörten. Selbst wenn man ihn für unrichtig formuliert halte und annehme, daß er in Wahrheit auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1968 über das Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst gerichtet sei, bleibe er dennoch unzulässig, weil die Klagefrist abgelaufen sei und auf die Beschwerde vom 10. Februar 1969 hin nicht habe Wiederaufleben können.
Auch der in dieser Beschwerde gestellte Antrag, der Klägerin die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Volontariats wieder einzuräumen, sei unzulässig gewesen, da die diesbezüglichen Befugnisse der Kommission am 30. Juni 1968 erloschen seien.
Die Klägerin erwidert, dieser Antrag habe einerseits das Ziel, daß sie auf die Anfechtung ihres Antrags auf freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst hin wieder in die Rechtsstellung eingesetzt werde, die sie bei Antragstellung innehatte, andererseits sei er auf die Verurteilung der Beklagten zur Schadensersatzleistung gerichtet.
Die Wiederverwendung sei eine zwingende Folge der Anfechtung des Antrags auf freiwilliges Ausscheiden. Die Schadensersatzzahlung solle den materiellen und immateriellen Schaden ausgleichen, den sie durch das schuldhafte Verhalten der Kommission erlitten habe.
Die Beklagte verweist zunächst auf ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung und bemerkt sodann, die Klägerin gebe in ihrer Erwiderung dem dritten Klageantrag einen neuen Inhalt, der nicht dem in der Klageschrift enthaltenen entspreche.
Zur Begründetheit
A — Hauptanträge
1 — Verletzung von Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68
Die Klägerin meint, nach diesem Artikel erwerbe der freiwillig ausgeschiedene Beamte den Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet. Die Auffassung der Beklagten, daß dieses Alter bereits bei Ablauf der Vergütungsperiode erreicht sein müsse, widerspreche der grammatisch-logischen Auslegung dieses Textes und vernachlässige den Zusammenhang zwischen diesem Text und der ratio legis des Systems, dem er angehört.
Schon nach seiner Überschrift enthalte das Kapitel II der Verordnung Nr. 259/68 eine Sonderregelung; diese gehe dahin, daß der ungekürzte Ruhegehaltsanspruch entstehen solle, wenn der Berechtigte fünfundfünfzig Jahre alt werde. Es sei daher irrig, die streitige Vorschrift nach Analogie von Artikel 50 Absatz 5 des Beamtenstatuts auszulegen, da beide Vorschriften sich nach Zielsetzung und Wesen unterschieden.
Außerdem sei die Verordnung Nr. 259/68 auf Vorschlag der Kommission ergangen, die deshalb auf eine ausreichend klare, die betroffenen Beamten über Art und Umfang ihrer Rechte nicht im Zweifel lassende Fassung der Verordnungsbestimmungen hätte achten müssen. Daher seien diese Bestimmungen so auszulegen, wie ihre Adressaten sie nach Treu und Glauben hätten verstehen dürfen.
Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung gegen einen Grundsatz verstoßen, der das Beamtenrecht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beherrsche, den der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten.
Die Beklagte entgegnet, gerade aufgrund einer juristisch fundierten Untersuchung des Wortlauts der umstrittenen Vorschrift erweise sich die in der Entscheidung vom 18. Januar 1969 gegebene Auslegung als die einzig annehmbare. Die Vorschrift stelle eine Bedingung auf, nämlich die, daß das fünfundfünfzigste Lebensjahr vor Ablauf der Vergütungsfrist vollendet sei. Ihre Fassung lasse es nicht zu, sie als eine Befristung auszulegen (… wenn er das Alter … erreicht hat), wie es die Klägerin will.
Dies werde bestätigt
durch Artikel 9 des Anhangs VIII zum Statut, dessen Wortlaut dem der streitigen Bestimmung sehr ähnlich sei, ihm fast entspreche; die Bedingung … sofern er das … Lebensjahr vollendet hat, beziehungsweise … sofern er das Alter … erreicht hat, beziehe sich in beiden Bestimmungen unmittelbar auf den jeweils angenommenen Umstand: das Ausscheiden des Betroffenen aus dem Dienst in Artikel 9 des Anhangs VIII zum Statut, den Ablauf der Vergütungszeit in Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68;
durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung Nr. 259/68, der nur zu verstehen sei, wenn Absatz 7 Unterabsatz 4 im angegebenen Sinne ausgelegt werde; die in Absatz 8 gebrauchte Konditionalform (… falls [der Beamte] … vor dem sechzigsten Lebensjahr Anspruch auf Ruhegehalt erworben hat) setze ja voraus, daß Absatz 7 Unterabsatz 4 nicht immer, nicht in allen Fällen vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres zum Erwerb des Ruhegehaltsanspruchs führe;
durch den mit der streitigen Bestimmung gleichlautenden Artikel 50 Absatz 5 des Statuts, der die gleiche Tragweite und die gleiche ratio legis wie jene habe; der einzige Unterschied zwischen beiden Bestimmungen bestehe darin, daß die Verordnung Nr. 259/68 die Vergünstigung, die Artikel 50 des Statuts den Beamten der Besoldungsgruppe A1 und A2 vorbehält, ausnahmsweise auf alle Beamten ausdehne, auf die ihr Artikel 5 anwendbar ist.
Die Klägerin wiederholt zunächst, bei der Auslegung der streitigen Bestimmung müsse berücksichtigt werden, daß es sich um eine von der normalen Regelung abweichende Sonderbestimmung handle. Sie fügt hinzu, selbst wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, daß der Text der Vorschrift nicht völlig klar in Übereinstimmung mit der Auslegung der Klägerin zu bringen sei, so sei die Beklagte doch für diese Fassung verantwortlich und es gelte der Grundsatz der interpretatio contra stipulatorem.
Außerdem beweise ein Schreiben, das am 16. März 1967 anläßlich der Anwendung von Artikel 50 des Statuts an Herrn Faniel, einen Direktor der Kommission, gerichtet worden sei, daß die von der Klägerin vertretene Auslegung auch dieser Vorschrift entspreche und mit der damals innerhalb der Kommission herrschenden Ansicht übereinstimme.
Die Beklagte bemerkt, die Kommission habe zwar die Verordnung Nr. 259/68 ausgearbeitet, diese sei aber vom Europäischen Parlament geprüft und schließlich vom Rat verabschiedet worden. Sie weist ferner darauf hin, daß Verordnungen des Rates nicht dem Völkerrecht, sondern eher dem Verwaltungsrecht angehörten; die Klägerin berufe sich daher zu Unrecht auf das Völkerrecht und dessen Grundsatz interpretatio contra stipulatorem.
Das Vorbringen zu dem Schreiben an Herrn Faniel sei unerheblich, weil die Kommission in einem späteren Schreiben vom 20. Oktober 1969 ihre im ersten Schreiben gegebene Auslegung von Artikel 50 des Statuts berichtigt habe. Außerdem seien Vorbehalte dagegen anzumelden, daß die Klägerin ein an einen früheren Beamten gerichtetes persönliches Schreiben zitiere.
2 — Verletzung wohlerworbener Rechte
Die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung in Verbindung mit dem Telegramm vom 20. Dezember 1968 sei auch deswegen rechtswidrig, weil sie der in der Abrechnung von Anfang April 1968 gegebenen Auskunft widerspreche. Auf diese Auskunft hin, die sie gemäß der Mitteilung an das Personal vom 5. März 1968 beantragt habe, habe die Klägerin ihren Antrag auf freiwilliges Ausscheiden gestellt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, wie ihn auch der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt habe, binde diese Auskunft die Kommission, die sich daher daran halten müsse. Die internen Meinungsverschiedenheiten, die später über die bereits gefundene und den Betroffenen mitgeteilte Auslegung oder Lösung in der Verwaltung entstanden seien, könnten die Verwaltung nicht von ihrer Verantwortlichkeit gegenüber den Betroffenen befreien.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Hinweis auf die Zusatzausgabe Nr. 16 zum Personalkurier vom 16. April 1968 bestreiten, durch die den Beamten mitgeteilt wurde, daß die Auskünfte lediglich als Hinweise zu verstehen seien und die Kommission nicht bänden.
Auch wenn man den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Zusatzausgabe (zwei Tage vor Ablauf der Antragsfrist) nicht berücksichtige, sei festzustellen,
daß die Kommission dafür hätte sorgen müssen, daß die Zusatzausgabe alle Beamten, die Auskünfte erbeten hatten, noch bis zum letzten Tage der Frist erreiche;
daß die Klägerin außerdem ihren Antrag bereits gestellt habe, bevor sie die Zusatzausgabe erhielt;
daß ferner die Klägerin die erhaltenen Auskünfte für ausreichend gehalten habe und daher keine zusätzlichen Auskünfte habe zu verlangen brauchen;
daß sie endlich zwischen den ihr bereits erteilten Auskünften, welche die erteilende Stelle gebunden hätten, und einer bloßen Mitteilung im Personalkurier keinen Zusammenhang habe sehen können.
Die Beklagte bemerkt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und einem in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen anerkannten Grundsatz sei die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes binnen angemessener Frist rechtlich zulässig, selbst wenn dieser Akt subjektive Rechte begründet habe.
Außerdem könne vorliegend von wohlerworbenen Rechten keine Rede sein, denn
erstens fehle es an einer rechtswidrigen Entscheidung, die subjektive Rechte begründet hätte und sodann zurückgenommen worden wäre; die überschlägige Abrechnung von Anfang April 1968 sei keine Entscheidung, enthalte vielmehr lediglich unverbindliche Auskünfte der Kommission. Zunächst habe man daran gedacht, den Betroffenen mündlich allgemeine Auskünfte zu geben; angesichts der Zahl der Auskunftswünsche, die bei der Verwaltung eingegangen seien, und der ins einzelne gehenden, präzisen Fragen, die gestellt worden seien, habe die zuständige Dienststelle es aber für zweckmäßig gehalten, sich besonders angefertigter Formblätter zu bedienen, die ausschließlich aus Gründen der Arbeitserleichterung entworfen worden seien. Diese Formblätter seien nicht für die Betroffenen bestimmt gewesen (das als Anlage III zur Klageschrift vorgelegte Formblatt enthalte keine Unterschrift) und ihnen nur auf ausdrückliches Verlangen ausgehändigt worden;
zweitens liege auch keine Rücknahmeentscheidung vor, da das Schreiben vom 18. Januar 1969 keine das Ruhegehalt feststellende Entscheidung sei, sondern Auskünfte über die Auslegung einer Rechtsvorschrift enthalte.
Die Klägerin hätte vielmehr, als sie ihren Antrag stellte und bis zu seiner Annahme aufrechterhielt, mit besonderer Umsicht vorgehen müssen, zumal ihr bekannt gewesen sei, welche Atmosphäre größter Unsicherheit und Beunruhigung während der Monate, in denen die Vollzugsentscheidungen zur Verordnung Nr. 259/68 ausgearbeitet wurden, im Personal geherrscht habe.
Mehrere Anzeichen hätten sie davon abhalten müssen, blindlings schrankenlos auf die ihr von der Verwaltung erteilten Auskünfte zu vertrauen; zu erwähnen seien insbesondere
die Veröffentlichung der Zusatzausgabe zum Personalkurier vom 16. April 1968, deren Zusammenhang mit den von der Verwaltung bereits erteilten Auskünften ganz offensichtlich gewesen sei. Daß dieses Dokument nicht mit der wünschenswerten Schnelligkeit habe verteilt werden können, erkläre sich durch die Komplexität des juristischen und administrativen Apparats, der zur Durchführung der Verordnung Nr. 259/68 erforderlich gewesen sei. Außerdem sei dem am 18. April 1968 gestellten Antrag auf freiwilliges Ausscheiden erst am 20. Juni 1968 stattgegeben worden, die Klägerin habe daher über ausreichende Zeit verfügt, um weitere sachdienliche Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls ihren Antrag zurückzunehmen;
das Schreiben vom 12. Juni 1968, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, daß die Kommission bereit sei, ihrem Antrag stattzugeben, und daß ihr später eine erläuternde Übersicht über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche zugehen werde. Die Ankündigung dieser zweiten Abrechnung habe vor allem im Hinblick auf die Warnung vom 16. April 1968 die Aufmerksamkeit der Klägerin erregen müssen, zumal die Klägerin der Verwaltung angehört habe und sich daher jederzeit leicht habe unterrichten können. Bestimmte Klagebehauptungen und die Tatsache, daß die Klägerin persönliche, vertrauliche Dokumente zitieren könne, erlaubten übrigens den Schluß, daß die Klägerin in Wahrheit weit besser unterrichtet gewesen sei, als sie glauben machen wolle.
Jedenfalls sei klar, daß die Klägerin in eigener Verantwortung habe entscheiden und sich vor allem ein eigenes Urteil habe bilden müssen. Hierbei habe sie von folgenden Feststellungen ausgehen müssen,
daß die Fassung von Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 ihre Auffassung nicht rechtfertige;
daß die Kommission nicht in der Lage sei, hinsichtlich einer Bestimmung, die erst in mehreren Jahren angewendet werden solle (da die Ruhegehaltsansprüche zunächst nur künftig und bedingt seien), eine Auslegung zu garantieren, über die letztlich nur der Gerichtshof entscheiden könne;
da nach Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut Ruhegehaltsansprüche jederzeit neu festgesetzt werden könnten.
Die Klägerin erwidert, Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut enthalte eine Sonderregelung für Berechnungsfehler, im vorliegenden Fall handle es sich aber um einen Rechtsanwendungsfehler.
Sie führt aus, sie habe vor Einreichung ihres Antrags alle erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen und Auskünfte eingeholt, die sie zu dem Schluß berechtigt hätten, daß gemäß der communis opinio der Kommission der Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt im Alter von fünfundfünfzig Jahren erworben werde. Der Vorwurf, sie behaupte allzu scheinheilig, blind vertraut zu haben, könne eher der Kommission gemacht werden, die in ihrer Sitzung vom 25. Juni 1969 ihr eigenes Verhalten für unrichtig erklärt und beschlossen habe, die geschädigten ehemaligen Beamten voll .zu entschädigen.
Was schließlich den Hinweis in der Zusatzausgabe zum Personalkurier vom 16. April 1968 betreffe, so sei festzustellen, daß zu dieser Zeit auch bei zwei- oder dreimaliger Anfrage keine andere Auskunft hinsichtlich der umstrittenen Frage gegeben worden wäre. Die Beklagte entgegnet, Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 habe nicht unabhängig davon, welches Alter sie beim Ablauf der Vergütungszeit erreicht hatten, allen betroffenen Beamten den Anspruch auf das ungekürzte Ruhegehalt vom Alter von fünfundfünfzig Jahren an gewähren sollen. Es habe nur den älteren Beamten geholfen werden sollen, die bis zum Alter von fünfundfünfzig Jahren die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Vergütung beziehen, aber bei Ablauf der Vergütungszeit das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die von der Kommission vertretene Auslegung entspreche somit einer sozialen Notwendigkeit, während die von der Klägerin verfochtene eine ungerechtfertigte Freigebigkeit bedeuten würde.
Eine irrige, rechtswidrige Auslegung einer Rechtsvorschrift könne aber kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung dieser Auslegung begründen.
Die Kommission erinnert sodann hinsichtlich der Wirkungen der Abrechnung vom April 1968 an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 32/68, dem ihres Erachtens zu entnehmen ist, daß die Kommission berechtigt war, für die erteilten Auskünfte keine Garantie zu übernehmen.
Sie bestreitet, daß bei ihr die von der Klägerin behauptete communis opinio bestanden habe, und führt aus, die Mitteilung an das Personal vom 16. April 1968 habe den Beamten nicht neue Auskunftsanträge ermöglichen, sondern sie daran erinnern sollen, daß die bereits erteilten Auskünfte bloße Hinweise seien und die Betroffenen sich daher nicht auf sie verlassen dürften, falls sie eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst beantragen wollten.
Was schließlich das Vorbringen zu der Sitzung der Kommission vom 25. Juni 1969 betrifft, so treffe es nicht zu, daß die Kommission ihr eigenes Verhalten für unkorrekt und fehlerhaft erklärt habe. Die Kommission habe lediglich die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß für sie eine Haftung für den den Betroffenen entstandenen Schaden bestehen könne.
B — Hilfsanträge
Die Klägerin führt aus, sie habe ihren Antrag auf freiwilliges Ausscheiden auf der Grundlage der ihr seinerzeit von der Beklagten erteilten Auskünfte gestellt, ihre Willenserklärung sei daher in der Willensbildung durch einen Irrtum beeinflußt worden, der auf das schuldhafte Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei.
Aus diesem Grunde habe sie sich schon in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1968 und in ihrer Beschwerde vom 10. Februar 1969 das Recht vorbehalten, hilfsweise die Nichtigkeit dieser Erklärung nach dem allgemeinen Grundsatz der Anfechtbarkeit wegen .Willensmängeln geltend zu machen, der an den Grundsatz von Treu und Glauben anknüpfe und im deutschen Verwaltungsrecht anerkannt sei. Sie mache dieses Recht mit vorliegender Klage erneut geltend.
Aus diesem Grundsatz folge, daß die Beklagte gehalten sei, die Klägerin, falls sie sich entschließe, keinen Antrag auf freiwilliges Ausscheiden zu stellen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wieder so zu stellen, wie sie vor ihrer Antragstellung stand und ohne diese Antragstellung stehen würde. Außerdem habe das schuldhafte Verhalten der Kommission der Klägerin einen materiellen und immateriellen Schaden verursacht, der wiedergutgemacht werden müsse.
Der Vermögensschaden ergebe sich daraus, daß die Klägerin bei korrektem Verhalten der Beklagten entweder im Alter von fünfundfünfzig Jahren Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt gehabt hätte, oder jedenfalls im Alter zwischen fünfundfünfzig und sechzig Jahren Leistungen in Höhe des ungekürzten Ruhegehaltes erhalten hätte. Dieser Schaden sei mit mindestens 663935.- bfrs zu beziffern.
Der immaterielle Schaden, dessen Bemessung ins Ermessen des Gerichtshofes gestellt werde und dessen Erstattungsfähigkeit der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits anerkannt habe, bestehe darin, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Be-lange in eine völlig ungeklärte Lage geraten sei, in der sie sich noch befinde, und daß sie deswegen außerordentlichen Aufregungen ausgesetzt gewesen sei.
Die Beklagte bestreitet, daß sie einen ihre Haftung begründenden Fehler begangen habe. Hierzu weist sie insbesondere hin
auf die administrativen und rechtlichen Schwierigkeiten, die ihr die Neugliederung ihrer Dienststellen und die Durchführung der Verordnung Nr. 259/68 bereitet hätten und die sie innerhalb der ihr vom Rat gesetzten Frist bis zum 30. Juni 1968 habe meistern müssen;
auf den Zeitraum, der zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags der Klägerin auf freiwilliges Ausscheiden (18. April 1968) und dem Tag, an dem diesem Antrag stattgegeben wurde (20. Juni 1968), verstrichen ist;
auf die Warnung, welche die Kommission in der Mitteilung an das Personal vom 16. April 1968 ausgesprochen habe, daß alle bereits erteilten Auskünfte lediglich Hinweischarakter hätten;
darauf, daß die Klägerin anscheinend sehr wohl darüber unterrichtet gewesen sei, daß in der Kommission noch eine andere Auslegung vertreten worden sei als die von der Klägerin zu Unrecht als herrschend bezeichnete;
auf die rechtliche Unmöglichkeit, die Theorie der Willensmängel auf das öffentliche Recht und insbesondere das Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft anzuwenden. Dem französischen Verwaltungsrecht sei im Gegenteil zu entnehmen, daß der Entlassungsantrag und seine Annahme durch die Verwaltung nur nichtig seien, wenn der Antrag unter Zwang oder unter dem Einfluß eines Geisteszustandes gestellt wird, welche die Einwilligung des Beamten mangelhaft oder inexistent machen. Das sei aber vorliegend nicht der Fall.
Die Beklagte bemerkt schließlich noch,
die von der Klägerin für den Vermögensschaden gewählte Berechnungsmethode sei unrichtig, da dieser in jedem Falle erst eintreten könne, wenn die Klägerin fünfundfünfzig Jahre alt werde, und sie ihn nach und nach erleide, bis sie das sechzigste Lebensjahr vollende;
der immaterielle Schaden sei ausschließlich auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen, die mehrere tatsächliche und rechtliche Umstände nicht beachtet habe, insbesondere die Mitteilung vom 16. April 1968 und die Bestimmungen von Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin begehrt mit ihrer am 2. Juni 1969 in der Kanzlei eingereichten Klage in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 1969, mit der ihr ein Bescheid über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche erteilt wurde, und hilfsweise ihre Wiedereinsetzung in die Rechtsstellung, die sie haben würde, wenn sie ihren Antrag vom 18. April 1968 auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst nicht gestellt hätte, sowie insbesondere ihre Wiederverwendung auf einer vergleichbaren Stelle bei der EG-Kommission.
Anfechtungsklage
Zur Zulässigkeit
2 Die Klägerin beantragt, hinsichtlich des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen Ruhegehaltsanspruchs die ursprünglich von der EWG-Kommission gegebene Auslegung wiederherzustellen und infolgedessen den an die Klägerin gerichteten Bescheid über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche aufzuheben.
3 Gewiß kann der Gerichtshof, wie die Beklagte geltend macht, im Rahmen von Artikel 91 des Statuts nicht abstrakt über die einer bestimmten Vorschrift des Beamtenstatuts zu gebende Auslegung entscheiden, die vorliegende Klage ist aber vor allem gegen den vorerwähnten Bescheid gerichtet. Dieser Bescheid soll die der Klägerin nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/68 zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig feststellen. Aus seinem Wortlaut geht hervor, daß die Anstellungsbehörde mit ihm die Beträge festsetzen wollte, die zu bestimmten Zeitpunkten an die Klägerin zu zahlen sie sich verpflichtete.
4 Da es sich also um eine Maßnahme handelt, welche die Klägerin beschweren kann, ist die Klage zulässig.
Zur Begründetheit
5 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie ihr nicht vom Alter von fünfundfünfzig Jahren an einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch zuerkannt hat, Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 verletzt. Diese Bestimmung gewähre jedem Beamten, der von einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst betroffen worden ist und die in Artikel 5 vorgesehene Vergütung erhalten hat, einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch, sobald er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat und die Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, beendet ist.
6 Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung geht klar hervor, daß dem früheren Beamten ein ungekürzter Ruhegehaltsanspruch nur dann zusteht, wenn er bei Ablauf der Vergütungszeit das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat. Wer wie die Klägerin bei Ablauf der Vergütungszeit dieses Alter noch nicht erreicht hat, kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen.
7 Im übrigen entspricht die streitige Beschränkung des Ruhegehaltsanspruchs zutreffenden sozialen Erwägungen. Die Bestimmung geht offensichtlich von dem Gedanken aus, daß Personen im vorgerückten Alter im allgemeinen nur sehr schwer eine neue Stellung finden, die der gleichwertig ist, die sie beim Abbruch ihrer Laufbahn innehatten. Daher ist es angebracht, den früheren Beamten, die bei Ablauf der Vergütungszeit bereits fünfundfünfzig Jahre alt sind und deshalb schwerlich andere, der weggefallenen Vergütung gleichwertige Einkünfte finden, einen vorgezogenen Ruhegehaltsanspruch zuzubilligen.
8 Dagegen kann von denjenigen früheren Beamten, bei denen die Vergütungszeit in einem weniger hohen Alter abläuft und die im allgemeinen beim Ausscheiden aus dem Dienst jünger sein werden, angenommen werden, daß sie während der Vergütungszeit wieder eine Stelle mit hinreichend sicheren Zukunftserwartungen finden können, um nicht auf einen vorgezogenen Ruhegehaltsanspruch angewiesen zu sein.
9 Daher erweist sich die fragliche Bestimmung nach Geist und System als den Normen entsprechend, die auf dem Gebiet der — immer schmerzlichen — Personalverminderungen üblich sind. Die Auslegung, auf der die angefochtene Verfügung beruht, ist daher zutreffend.
10 Die Klägerin macht noch geltend, beim Erlaß der angefochtenen Maßnahme seien ihre wohlerworbenen Rechte verkannt worden. Hierzu nimmt sie Bezug auf die Abrechnung über ihre etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche, die ihr die zuständigen Stellen der EWG-Kommission im April 1968 aufgrund einer Auslegung der streitigen Vorschrift erteilt haben, wonach jedem Beamten, der Vergütungen erhielt, ein ungekürzter Ruhegehaltsanspruch zusteht, wenn er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat und die Vergütungszeit abgelaufen ist.
11 Diese Abrechnung wurde nur zur Information erteilt und war nicht geeignet, Ansprüche festzustellen, die der Klägerin aufgrund einer bestimmten Rechtslage entstehen mochten. Daher ist diese Abrechnung nicht als ein Akt anzusehen, der Rechte der Empfängerin begründet. Die Anstellungsbehörde, die bei der Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin die Verordnung Nr. 259/68 anzuwenden hatte, konnte nicht der diesen Abrechnungen zugrunde gelegten unrichtigen Auslegung den Vorzug geben, nachdem die zutreffendere Auslegung zu ihrer Kenntnis gelangt war. Das auf eine angebliche Verletzung wohlerworbener Rechte gestützte Vorbringen ist daher unbegründet.
12 Die Anfechtungsklage ist somit abzuweisen.
Schadensersatzklage
Zur Zulässigkeit
13 Für den Fall der Abweisung ihrer Anfechtungsklage beantragt die Klägerin hilfsweise, sie in die Rechtsstellung wiedereinzusetzen, die sie innehätte, wenn sie nicht am 18. April 1968 ihr. Ausscheiden aus dem Dienst beantragt hätte, und insbesondere, sie auf einer vergleichbaren Stelle bei der Kommission wiederzuverwenden. Sie macht geltend, sie sei zu ihrem Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst durch einen Irrtum über eine wesentliche Tatsache — den Zeitpunkt des Beginns des Ruhegehaltsanspruchs — veranlaßt worden, der auf die unrichtigen Auskünfte der Kommission zurückzuführen sei.
14 Die Beklagte hält diesen Klageantrag, der die Aufhebung der Verfügung über das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst vom 20. Juni 1968 beinhalte, für unzulässig, weil er nach Ablauf der Frist gestellt sei, binnen welcher die genannte Verfügung nach Artikel 91 des Statuts mit der Klage angefochten werden konnte.
15 Die Kommission hat die das Ausscheiden aus dem Dienst anordnende Verfügung auf den Antrag der Klägerin vom 18. April 1968 hin erlassen. Die Frist für die Klage gegen diese Verfügung kann in diesem Falle erst laufen, wenn zutage getreten ist, daß dem Antrag vom 18. April 1968, auf den hin die angefochtene Verfügung ergangen ist, ein auf einen Amtsfehler der Kommission zurückzuführender Irrtum zugrunde liegt. Da sich diese Feststellung gegebenenfalls erst bei der Prüfung der Begründetheit der Klage treffen läßt, kann die Klage nicht wegen Fristversäumnis abgewiesen werden.
16 Zudem hat die Klägerin mit ihrem Antrag, sie auf einer vergleichbaren Stelle wieder zu verwenden, knapp, aber den Umständen nach ausreichend zu erkennen gegeben, daß es ihr wesentlich auf die Wiedergutmachung des Schadens ankommt, der ihr nach ihrer Behauptung durch den Irrtum entstanden ist, in den man sie versetzt hat. Sie hat ihren Antrag in der Erwiderung präzisiert, indem sie wahlweise noch beantragt hat, die Kommission zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe der Summen zu zahlen, die sie erhalten hätte, wenn ihr im Alter von fünfundfünfzig bis sechzig Jahren das ungekürzte Ruhegehalt zuerkannt worden wäre.
17 Da es sich überdies vorliegend um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung handelt, kann der Gerichtshof selbst bei Fehlen ordnungsgemäßer Anträge nicht nur aufheben, sondern gegebenenfalls auch von Amts wegen die Beklagte zu einer Ersatzzahlung für den durch ihren Amtsfehler verursachten Schaden verurteilen.
Zur Begründetheit
18 Die Klage ist nur begründet, wenn dargetan ist, daß die Beklagte für einen Amtsfehler haftet, durch den die Klägerin mit Sicherheit einen Schaden erlitten hat.
19 Unstreitig haben die zuständigen Dienststellen der Kommission der Klägerin unrichtige Auskünfte über die Ansprüche erteilt, die ihr beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zustehen. Ebensowenig ist bestritten, daß diese Auskünfte erteilt wurden, nachdem die Kommission die betroffenen Beamten aufgefordert hatte, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um sich über ihre etwaigen Ansprüche bei Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 unterrichten zu lassen.
20 Nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben die beteiligten Dienststellen bereits Anfang April erkannt, daß die Auslegung der streitigen Stelle des Artikels 5, von der sie ausgegangen waren, wenn nicht unrichtig, so zumindest sehr fragwürdig war und von den entsprechenden Dienststellen der EGKS und der EAG nicht vertreten wurde. Tatsächlich war diese Erkenntnis der Hauptgrund für die Veröffentlichung jener Mitteilung der Kommission vom 16. April 1968, worin daran erinnert wurde, daß die Auskünfte nur als unverbindliche Hinweise zu verstehen seien.
21 Von Ausnahmen abgesehen stellt eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler dar. Selbst wenn die Verwaltung die Betroffenen auffordert, sich bei den zuständigen Stellen zu unterrichten, ist sie nicht notwendigerweise dazu verpflichtet, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu gewährleisten, und daher nicht für den Schaden haftbar, der durch eine unrichtige Auskunft entsteht.
22 Aber mag hiernach das Vorliegen eines Amtsfehlers hinsichtlich der Erteilung unrichtiger Auskünfte bezweifelbar sein, so gilt dies nicht für die Verspätung, mit der die Dienststellen diese Auskünfte berichtigt haben. Obwohl eine solche Berichtigung bereits im April 1968 möglich gewesen wäre, wurde sie ohne rechtfertigenden Grund bis zum Jahresende 1968 verzögert. Es wäre leicht gewesen, die irrige Auslegung, die eine ganze Gruppe von Abrechnungen entwertete, durch eine allgemeine Mitteilung oder durch Einzelbenachrichtigungen zu berichtigen. Die Mitteilung vom April 1968 erweckt jedoch den Eindruck, als ziele sie nur auf etwaige Rechenfehler oder ähnliche Irrtümer ab, die schwer aufzufinden sind und auf die schnelle Erstellung der Abrechnungsblätter zurückzuführen sein konnten. Eine Berichtigung kurz vor oder nach dem 16. April, also vor dem Zeitpunkt, zu dem die Betroffenen sich entscheiden mußten, hätte die Beklagte gewiß von jeder Haftung für die Folgen der irrigen Auskünfte freigestellt. Daß diese Berichtigung unterlassen wurde, begründet dagegen die Haftung der Gemeinschaften.
23 Aus dem Schreiben der Klägerin an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung vom 20. Dezember 1968 und aus ihrer Beschwerde vom 10. Februar 1969 geht hervor, daß ihr Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst auf die ihr erteilten und nicht rechtzeitig berichtigten irrigen Auskünfte zurückzuführen ist. Daß die Klägerin in dem Schreiben und der Beschwerde hilfsweise ihre Wiederverwendung im Dienst der Kommission beantragt hat, stützt im übrigen die Überzeugung, daß die Aussicht auf ein ungekürztes Ruhegehalt vom Alter von fünfundfünfzig Jahren an für ihren Entschluß, die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 zu beantragen, eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat.
24 Die Klägerin begehrt die Wiedergutmachung des ihr durch das Verschulden der Kommission entstandenen Schadens entweder durch ihre Wiederverwendung auf einer ihrer früheren vergleichbaren Stelle oder durch Verurteilung der Kommission zur Schadensersatzzahlung.
25 Vorliegend ist die Zuerkennung einer Schadensersatzzahlung die den Interessen der Klägerin und dem Dienstinteresse am besten entsprechende Form der Wiedergutmachung. Der Schaden besteht im wesentlichen darin, daß die Klägerin, anders als sie es vernünftigerweise erwarten durfte, im Alter von 55 Jahren genötigt sein wird, zwischen einem in diesem Alter beginnenden gekürzten Ruhegehaltsanspruch und einem im Alter von 60 Jahren beginnenden ungekürzten Ruhegehaltsanspruch zu wählen, wobei sie im letzteren Falle für die Zwischenzeit keinerlei Ansprüche hat.
26 Bei dieser Sachlage ist die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin von der Vollendung ihres 55. Lebensjahres an bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihr zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf sie anwendbar wäre.
Kosten
27 Die Klägerin ist mit ihrer Klage teilweise unterlegen. Dem Vorstehenden ist jedoch zu entnehmen, daß die Klageerhebung auf einen der Beklagten zur Last zu legenden Amtsfehler zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung zur Tragung der Verfahrenkosten zu verurteilen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,
aufgrund der Verordnung Nr. 259/68, insbesondere ihrer Artikel 5 und 6,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Anfechtungsklage gegen die den Bescheid über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsans püche beinhaltende Verfügung vom 18. Januar 1969 wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an die Klägerin von der Vollendung ihres 55. Lebensjahres an bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihr zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 auf sie anwendbar wäre.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.