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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1970 – C-35/69

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:69

In der Rechtssache 35/69

HERTA LAMPE, VERWITWETE FERO GROSZ, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt José Saels, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Loesch, Luxemburg, 2, rue Goethe,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater des Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen Aufhebung einer Beförderungsverfügung und Zahlung der Zulage gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts, erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerprädidenten R. Monaco (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin ist am 8. Februar 1960 in den Dienst der Kommission eingetreten und bekleidet seit dem 25. März 1962 die Stelle einer zweiten Bürosekretärin (C 2) in der Generaldirektion IX (Personal und Verwaltung) Direktion B. Am 14. November 1968 wurde mit der Stellenbekanntgabe COM/450 die Planstelle einer Bürohauptsekretärin (C 1) in der gleichen Direktion ausgeschrieben; diese Stelle war infolge des Ausscheidens ihrer Inhaberin Fräulein Marisa Nava, die ihr Amt seit dem 23. Oktober 1968 nicht mehr ausübte, frei geworden. Die Klägerin bewarb sich am 18. November um die freie Planstelle, wurde aber durch ein Schreiben vom 23. Januar 1969 davon unterrichtet, daß ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Für den betreffenden Posten wurde im Wege der Beförderung mit Wirkung vom 1. Dezember 1968 Fräulein Carla Borsa, Sekretärin der Besoldungsgruppe C 2 bei der Generaldirektion IX Direktion A, ernannt.

Am 16. April 1969 erhob die Klägerin nach Artikel 90 des Beamtenstatuts Beschwerde; da diese ohne Bescheid blieb, reichte sie am 4. August 1969 die vorliegende Klage ein.

2. Auf den Bericht des Berichterstatters hat die Erste Kammer des Gerichtshofes nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Mai 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juni 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. zu erkennen, daß die Klägerin gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts seit dem 24. Januar 1969 Anspruch auf die Ausgleichszulage wegen vorübergehender Verwendung hat;

2. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zahlung dieser Ausgleichszulage wegen vorübergehender Verwendung ab 24. Januar 1969 zu verurteilen;

3. die Verfügung der Anstellungsbehörde vom 16. Januar 1969 aufzuheben, mit der Fräulein Carla Borsa in die unter der Nr. COM/450 als frei bekanntgegebene C-1-Stelle befördert wurde;

4. die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

hilfsweise aus dem unter Nr. 4 (der Erwiderung) dargelegten Grunde die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage 35/69 als unbegründet abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1 — Zur Zahlung einer Ausgleichszulage

Die Klägerin macht geltend, sie nehme gemäß den Weisungen ihres Dienstvorgesetzten seit dem 23. Oktober 1968 tatsächlich die mit dem Dienstposten einer Bürohauptsekretärin, der seit dem Weggang von Fräulein Nava freigeworden ist, verbundene Tätigkeit wahr. Die Beklagte habe ihr somit seit dem 24. Januar 1969 die in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Ausgleichszulage zu zahlen. In Ausübung dieser Tätigkeit habe die Klägerin außerdem zahlreiche Uberstunden geleistet, die bei weitem die täglichen acht Arbeitsstunden überschritten hätten.

Die Beklagte entgegnet, die Klägerin sei weder aufgefordert noch damit betraut worden, vorübergehend den fraglichen Dienstposten zu verwalten. Unbestreitbar sei die Klägerin angesichts der besonderen Anforderungen, die sich bei einem Direktor italienischer Nationalität und Sprache ergäben, nicht in der Lage, alle Aufgaben der Bürohauptsekretärin eines solchen Direktors zu erfüllen. Die bloße Tatsache, daß die Klägerin gelegentlich bestimmte Aufgaben ausgeführt habe, die vorher die frühere Stelleninhaberin wahrgenommen habe, vermöge keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu begründen.

Da außerdem die fragliche Planstelle am 20. November 1968 dem Kabinett eines Mitglieds der Kommission zugeteilt worden sei, habe diese Stelle in der Direktion IX B zu dem Zeitpunkt, von dem an die Ausgleichszulage allenfalls hätte gezahlt werden müssen, nicht mehr bestanden.

Die Beklagte weist auf die Bestimmungen von Artikel 56 des Statuts über Überstunden von Beamten der Laufbahngruppen C und D hin und erklärt, sie habe nichts dagegen, noch jetzt einen Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden zu gewähren, soweit diese tatsächlich geleistet worden sein sollten.

Die Klägerin erwidert hierauf das folgende :

Ihr Direktor, Herr Tinelli, habe ihr selbst sein Sekretariat anvertraut, was beweise, daß sie die für diesen Posten geforderten Fähigkeiten besitze und daß die Kenntnis der italienischen Sprache im vorliegenden Fall nicht unbedingt notwendig sei. Außerdem seien ihr seit dem 23. Oktober 1968 fünf Sekretärinnen auf Zeit beigegeben worden, von denen nur eine das Italienische gründlich beherrsche. Endlich wäre, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe, nicht ersichtlich, weshalb der Abteilungsleiter IX B 1 es am 1. Oktober 1969 mit der Begründung, sie müsse die Post besorgen, abgelehnt hätte, ihr einen Urlaub von 15 Tagen zu bewilligen, obwohl Herr Tinelli abwesend und eine Sekretärin auf Zeit vorhanden gewesen sei.

Wenn auch eine amtliche Betrauung mit der vorübergehendene Verwaltung des Dienstpostens urkundlich nicht zu belegen sei, habe die Klägerin doch tatsächlich die damit verbundene Tätigkeit seit dem 23. Oktober 1968 ausgeübt. Die von ihr besorgte Weiterleitung der Post an die einzelnen Abteilungsleiter sei hierfür ein offenkundiger Beweis.

Daß die fragliche Planstelle am 24. Januar 1969 bereits anders zugeteilt gewesen sei, habe keine Bedeutung, da die damit verbundene Tätigkeit tatsächlich geblieben sei.

Abschließend nimmt die Klägerin die Haltung der Beklagten zu der Frage der Überstunden zur Kenntnis.

Die Beklagte beharrt darauf, daß die Klägerin nicht die erforderliche Eignung für die vorübergehende Verwaltung des Dienstpostens besessen habe und erklärt, weder habe der Klägerin ihr Direktor sein Sekretariat anvertraut noch decke sich die von ihr ausgeübte Tätigkeit mit der der früheren Planstelleninhaberin. In Wahrheit habe der Direktor auf Dienstleistungen verzichtet, die ihm bis zum Weggang seiner Sekretärin zur Verfügung gestanden hätten. Dagegen habe seine Direktion von dem Kabinett, dem die streitige C-1-Stelle zugeteilt worden sei, zum Ausgleich eine B-3-2-Stelle erhalten. Außerdem sei die mit der Notwendigkeit der Postbesorgung begründete Ablehnung des Urlaubsantrags der Klägerin für den Fall unerheblich, da sich aus ihr nicht ergebe,, daß es sich um eine Aufgabe gehandelt habe, die nur eine Sekretärin der Besoldungsgruppe C 1 habe wahrnehmen können.

2 — Zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

Die Klägerin trägt vor, Fräulein Carla Borsa (deren Fähigkeiten sie nicht bezweifeln wolle) sei auf die freigewordene Planstelle befördert worden, obwohl sie in Wirklichkeit für einen anderen Dienstposten bestimmt gewesen sei; im übrigen sei durch diese am 16. Januar 1969 ausgesprochene Beförderung eine Planstelle besetzt worden, welche die Anstellungsbehörde bereits am 20. Dezember 1968 dem Kabinett eines Mitglieds zuzuteilen beschlossen habe; sie sei daher ermessensmißbräuchlich.

Die Beklagte bemerkt, die Auffassung der Klägerin greife allein schon deshalb nicht durch, weil die streitige Beförderung nicht am 16. Januar 1969, sondern bereits am 20. Dezember 1968 verfügt worden sei, wie sich ganz offensichtlich aus den Anlagen II A und B zur Klagebeantwortung ergebe.

Außerdem beweise eine Note des Direktors der Direktion IX B vom 9. Dezember 1968, daß mit der streitigen Beförderung die in der genannten Direktion freigewordene Planstelle besetzt, nicht aber ein Beamter der Besoldungsgruppe C 1 für das Kabinett eines Mitglieds eingestellt werden sollte. Daß diese Stelle aus dienstlichen Gründen am gleichen Tage, an dem ihre Besetzung im Wege der angefochtenen Beförderung verfügt worden sei, dem genannten Kabinett zugeteilt worden sei, beeinträchtige in keiner Weise die Rechtmäßigkeit dieser Beförderung, die vorher nach Prüfung der Eignung sämtlicher Bewerber ausgesprochen worden sei.

Die Klägerin erwidert, entgegen den Behauptungen der Beklagten sei die Beförderung von Fräulein Borsa für die freie Planstelle in Wahrheit erfolgt, nachdem diese Stelle dem Kabinett zugeteilt worden war, denn :

wenn die beiden Verfügungen tatsächlich am gleichen Tage ergangen wären, so wäre nicht ersichtlich, weshalb die Mitteilung über die Beförderung von Fräulein Borsa erst am 16. Januar veröffentlicht worden sei und nichts darüber besagt habe, daß diese Beförderung am 20. Dezember 1968 beschlossen worden sei. Hierin liege jedenfalls eine Verletzung der wesentlichen Formvorschriften von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, wonach individuelle Beförderungsverfügungen unverzüglich durch Aushang bekanntzumachen seien.

Die einzige beweiskräftige Unterlage sei im vorliegenden Fall die Ernennungsurkunde vom 16. Januar 1969 selbst, nicht eine innerdienstliche Note, die nur dazu bestimmt gewesen sei, die Ansicht der beteiligten Personen oder Dienststellen einzuholen.

Die Verfügung vom 16. Januar 1969 besage ausdrücklich, daß die Stelle, auf die Fräulein Borsa befördert wurde, die in der Stellenbekanntgabe COM/45 genannte Stelle sei; unbestritten habe aber Fräulein Borsa diese Stelle niemals eingenommen.

Es sei unmöglich anzunehmen, daß sich gerade in dem Zeitpunkt, zu dem die frei gewordene Stelle durch die streitige Beförderung besetzt wurde, plötzlich eine dienstliche Notwendigkeit ergeben und die anderweitige Zuteilung dieser Stelle erforderlich gemacht habe.

Die Klägerin bemerkt ferner, angenommen, daß die beiden Verfügungen — Beförderung und anderweitige Zuteilung der Planstelle — tatsächlich gleichzeitig ergangen seien, so folge hieraus :

daß der eigentliche Grund für die Beförderung von Fräulein Borsa, nämlich ihre Eignung für die Aufgaben der Bürohauptsekretärin in der Direktion IX B, unrichtig sei, da Fräulein Borsa tatsächlich einen anderen Dienstposten habe einnehmen sollen;

daß infolgedessen der Grundsatz der Gleichheit aller Anwärter auf die genannte Beförderung im vorliegenden Fall verletzt worden sei;

daß die Kommission jedenfalls durch die erst am 16. Januar 1969 erfolgte Veröffentlichung einer am 20. Dezember 1968 getroffenen Verfügung einen Fehler begangen habe, der Verwirrung habe stiften können, und ferner daß sie daher hilfsweise zur Tragung der Kosten zu verurteilen sei.

Die Beklagte führt aus, während des Beförderungsverfahrens sei zu einem Zeitpunkt, als die Beförderung von Fräulein Borsa zwingend geboten gewesen sei, weil ihre Fähigkeiten den für den freigewordenen Dienstposten verlangten entsprochen hätten, das Kabinett des Herrn Colonna di Paliano mit dem Antrag auf Zuteilung einer Sekretärinnenstelle C 1 und mit dem Anerbieten an die Verwaltung herangetreten, dafür eine B-3-2-Stelle abzugeben. Unter diesen Umständen habe sich die Verwaltung für berechtigt angesehen, das eingeleitete Verfahren zu beenden und die C-1-Stelle noch am Tage der Beförderung zu übertragen. Hätte sie den geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Handelns gehabt, so hätte sie die Änderung des Organisationsplans, durch welche die Planstelle neu zugeteilt wurde, um einige Tage hinausgeschoben, um Fräulein Borsa zunächst, wenn auch nur für einige Tage, in der Direktion IX B Dienst tun zu lassen.

Der Grundsatz der Gleichheit der Bewerber sei somit nicht verletzt worden, da sich alle ordnungsgemäß um denselben freien Dienstposten beworben hätten, nämlich den in der Stellenbekanntgabe COM/450 genannten.

Die Beklagte bringt ferner vor :

Der Tag, an dem die Beförderung von Fräulein Borsa tatsächlich beschlossen wurde, sei in der Verfügung vom 16. Januar 1969 deshalb nicht genannt, weil er keine Bedeutung habe, da die streitige Beförderung schon vor dem 20. Dezember 1968, nämlich am 1. Dezember 1968, wirksam geworden sei. Jedenfalls könne die Klägerin ihren hilfsweise gestellten Kostenantrag nicht mit dem Fehlen dieser Angabe rechtfertigen. In ihrer Beschwerde vom 16. April 1969 habe die Klägerin die im Rahmen dieser Klage zum erstenmal vorgebrachte These noch nicht vertreten, daß die Einweisung von Fräulein Borsa in einen anderen Dienstposten als den, für den die Stellenbekanntgabe veröffentlicht wurde, schon vor der Beförderung verfügt worden sei.

Im übrigen sei die Verzögerung der Veröffentlichung dieser Beförderung auf die Weihnachts- und Neujahrs feiertage zurückzuführen.

Entscheidungsgründe§

Zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage

1/2 Die Klägerin begehrt zunächst die Verurteilung der Kommission dazu, ihr gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts ab 24. Januar 1969 eine Ausgleichszulage für vorübergehende Verwendung zu zahlen. Diesen Klageantrag stützt die in die Besoldungsgruppe C 2 eingestufte Klägerin darauf, daß sie seit dem 23. Oktober 1968 den durch den Weggang der Stelleninhaberin freigewordenen Dienstposten einer Bürohauptsekretärin der Besoldungsgruppe C 1 verwalte.

3/4 Nach Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts erhält der vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn, die höher ist als seine eigene Laufbahn, betraute Beamte von Beginn des vierten Monats an eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, die er in der Eingangsbesoldungsgruppe erhalten würde, wenn er ständig in der Laufbahn verwendet würde, in der er vorübergehend einen Dienstposten verwaltet. Da sich aus der Anwendung dieser Vorschrift für den Beamten ein Anspruch auf bestimmte Leistungen der Verwaltung ergibt, bedarf das Betrauen des Beamten mit der Verwaltung des höheren Dienstpostens der ausdrücklichen Zustimmung der Anstellungsbehörde.

5 Eine solche Zustimmung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

6 Da die Entscheidung, einen Beamten mit der Verwaltung eines Dienstpostens zu betrauen, ferner von einer Würdigung des Dienstinteresses abhängt, können der Klägerin nicht allein deswegen, weil sie die mit dem fraglichen Dienstposten verbundene Tätigkeit ausübt, die mit der vorübergehenden Verwendung verbundenen Ansprüche zustehen.

7/8 Außerdem hat die Klägerin keineswegs dargetan, daß sie wirklich diesen Dienstposten verwaltet. Unstreitig ist die diesem Dienstposten zugeordnete Planstelle am 20. Dezember 1968 aus der Direktion IX-B in eine andere Dienststelle, nämlich das Kabinett eines Mitglieds der Kommission, übertragen worden.

9 Die Klägerin behauptet, sie nehme trotz dieser Übertragung tatsächlich weiterhin die mit diesem Dienstposten in der genannten Direktion verbundene Tätigkeit wahr.

10 Mit dieser Behauptung kann sie nicht durchdringen, da die Tätigkeit, die sie angeblich ausübt, offensichtlich zur Direktion IX-B gehört, und somit nicht als vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens angesehen werden kann, der einer anderen Dienststelle zugeteilt wurde.

11 Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage für vorübergehende Verwendung nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts als unbegründet abzuweisen.

Zum Aufhebungsantrag

12/13 Die Klägerin begehrt ferner die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 1969, mit der Fräulein Carla Borsa für die in der Stellenbekanntgabe COM/450 genannte C-1-Stelle ernannt wurde. Die Klägerin hält diese Verfügung für fehlerhaft, da sie ergangen sei, obwohl die Übertragung dieser Stelle von der Direktion IX-B in das Kabinett eines Mitglieds der Kommission verfügt gewesen sei.

14/17 Aus den Akten ist ersichtlich, daß sowohl die Ernennung von Fräulein Borsa als auch die Übertragung der Stelle am 20. Dezember 1968 verfügt wurden. Die Klägerin hat jedoch nichts dafür beigebracht, daß dienstfremde Erwägungen für dieses Vorgehen maßgebend gewesen seien. Andererseits hat die fragliche Übertragung weder eine Änderung der in der Stellenbekanntgabe COM/450 gegebenen Beschreibung der Tätigkeit noch demnach eine Änderung der Beurteilungsmaßstäbe für die Auswahl unter den Bewerbern bewirkt. Bei dieser Sachlage wird die angefochtene Ernennung durch diese Übertragung nicht fehlerhaft.

18/20 Die Klägerin macht weiter geltend, jedenfalls sei diese Verfügung im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die beförderte Bewerberin tatsächlich für eine andere als die fragliche Stelle bestimmt gewesen sei. Unstreitig verlangte die Stellenbekanntgabe COM/450 die Beherrschung der italienischen Stenografie und Maschinenschrift. Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Eignung von Fräulein Carla Borsa im Hinblick auf diese Anforderungen geprüft wurde und daß die Wahl auf diese Bewerberin fiel.

21 Aus diesen Gründen ist der Aufhebungsantrag abzuweisen.

Zum Hilfsantrag

22/25 Die Klägerin beantragt hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Sie macht geltend, nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts würden alle Verfügungen betreffend … die Beförderung … unverzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht. Die Beklagte habe unter Verletzung des genannten Artikels eine vom 20. Dezember 1968 datierte Verfügung am 16. Januar 1969 veröffentlicht und damit eine Unsicherheit geschaffen, die geeignet gewesen sei, die Klägerin in einen Irrtum über ihre Ansprüche zu versetzen. Die Klägerin hat keinen Beweis für diese Behauptung erbracht.

Kosten

26 Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen.

27/28 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen der Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 7 Absatz 2, 25, 29 und 45 sowie des Artikels 1 des Anhangs III,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.