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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1970 – C-59/69

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1970:70

In den verbundenen Rechtssachen 59/69 und 71/69

ALGISO BREMBATI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gianfranco Maris, zugelassen in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Luigi Ronchi, Luxemburg, 14, rue Batty Weber,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Sergio Ventura als Bevollmächtigen, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen Bestimmung der Dienstaltersstufe des Klägers und seines Dienstalters in der Stufe im Anschluß an seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4, erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. Trabucchi und W. Strauß, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wurde durch Verfügung der Kommission vom 24. Januar 1969 ohne Änderung der dienstlichen Verwendung mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 von der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 8 in die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4 befördert; sein Dienstalter in der Stufe wurde auf den 1. November 1966 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1969 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission dem Kläger mit, es werde ihm für Oktober 1968 ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie in seiner früheren Besoldungsgruppe gezahlt, weil das Grundgehalt in seiner neuen Besoldungsgruppe 100 bfrs weniger betrage als das der Besoldungsgruppe A 5.

Am 7. Februar 1969 beantragte der Kläger beim Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission

a) seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 mit einem Grundgehalt nach A 4 und nicht nach A 5, und dies ab 1. Oktober 1968 und nicht ab 1. November 1968;

b) seine Einstufung in eine Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4, die einem tatsächlichen und nicht nach Dienstalterszwischenstufen berechneten Grundgehalt entspricht, das nicht niedriger sei als das Gehalt, das er in der früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte;

c) die Berücksichtigung der in der früheren Besoldungsgruppe erreichten 24/24 des zweijährlichen Steigerungsbetrags.

Die Beklagte überwies dem Kläger mit dem Gehalt für März 1969 am 15. März 1969 einen Betrag von 7100 bfrs als Nachzahlung aufgrund seiner Beförderung.

Der Kläger teilte dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung durch Schreiben vom 17. März 1969 mit, seines Erachtens hätte die Nachzahlung selbst nach der bestreitbaren Berechnungsmethode der Kommission für vier Monate (von November 1968 bis Februar 1969) 7200 bfrs betragen müssen. Gleichzeitig fragte er an, ob die nach seiner Beförderung erfolgte Gehaltskürzung um 100 Franken als Abzug anzusehen sei.

Am 1. April 1969 erhielt der Kläger den Bescheid, es handele sich um einen Rechenfehler.

Dieser wurde durch eine im Oktober 1969 erfolgte Zahlung ausgeglichen.

Am 14. April 1969 bestätigte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission dem Kläger, daß sich die ihm mitgeteilte Einstufung bei erneuter Prüfung seines Falles als nach Artikel 46 des Statuts zutreffend erwiesen habe.

Am 11. Juni 1969 erhob der Kläger beim Präsidenten der Kommission eine Beschwerde mit dem Antrag,

a) ihn mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 in die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 4 einzustufen;

b) ihm in dieser Dienstaltersstufe eine Dienstalterszwischenstufe zuzuerkennen, die seinem in der Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 erreichten Dienstalter entspreche.

Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung teilte dem Kläger durch Schreiben vom 29. September 1969 mit, die Kommission habe beschlossen, daß die Beförderungen innerhalb der Laufbahn für das Haushaltsjahr 1968 am 1. Juli 1968 wirksam werden; infolgedessen sei er mit einem Dienstalter in der Besoldungsgruppe vom 1. Juli 1968 und in der Dienstaltersstufe vom 1. August 1966 in die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4 eingestuft worden.

Gleichzeitig wurde der Kläger davon unterrichtet, daß infolge der Änderung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens seiner Beförderung sein neues Grundgehalt um 100 Franken niedriger sei als sein Gehalt in der Besoldungsgruppe A 5 und daß ihm für Juli 1968 das Grundgehalt gezahlt werde, das er in seiner früheren Besoldungsgruppe bezog.

II — Verfahren

Der Kläger hat, nachdem seine Beschwerde vom 11. Juni 1969 nicht binnen zwei Monaten beschieden worden war, am 15. Oktober 1969 Anfechtungsklage gegen die diesem Schweigen zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung erhoben.

Die Klage ist unter der Nummer 59/69 eingetragen worden.

Die Kommission hat ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache 59/69 am 20. November 1969 eingereicht.

Am 2. Dezember 1969 hat Herr Brembati eine neue Klage gegen die Verfügung erhoben, die ihm mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission vom 29. September 1969 zugestellt worden war.

Diese Klage ist unter der Nummer 71/69 eingetragen worden.

Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat durch Beschluß vom 15. Dezember 1969 die Rechtssachen 59 und 71/69 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kommission hat am 29. Dezember 1969 ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache 71/69 eingereicht.

Der Kläger hat in den verbundenen Rechtssachen 59 und 71/69 am 5. Februar 1970 eine Erwiderung, die Kommission am 6. März 1970 eine Gegenerwiderung eingereicht.

Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. Mai 1970 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Juni 1970 vorgetragen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt nach Änderung seiner ursprünglichen Anträge, der Gerichtshof möge die Klage für zulässig erklären und

in erster Linie erkennen, daß die Kommission bei der Berechnung der Gehaltszwischenstufe, auf die er in der Besoldungsgruppe A 4 Anspruch hat, die in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 8 zurückgelegten 24 Dienstaltersmonate zu berücksichtigen hat;

hilfsweise erkennen, daß der Kläger vom 1. Juli 1968 an ohne Dienstalter in der Stufe in die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 4 einzustufen ist;

die Kommission zur Tragung der

Kosten verurteilen. Die Kommission beantragt,

die Klage 59/69 als unbegründet abzuweisen;

die Klage 71/69 für unzulässig zu erklären oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

den Kläger nach Maßgabe von Artikel 70 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zulässigkeit der Klage 71/69

Die Kommission meint, die Klage 71/69 habe den gleichen Gegenstand wie die Klage 59/69 und die Verfügung, gegen die sie sich richtet, sei gegenüber der ersten nicht selbständig; nur der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beförderung des Klägers sei geändert worden; es handle sich somit um eine teilweise bestätigende Maßnahme, die nicht als eine von der bestätigten zu unterscheidende Maßnahme angesehen werden könne, soweit sie hinsichtlich der durch diese geregelten objektiven Rechtslage nichts Neues enthalte. Eine solche Maßnahme könne mit Angriffsmitteln, die lediglich bereits in der vorangegangenen Verfügung enthaltene und unverändert gebliebene Punkte betreffen, nicht zulässigerweise angefochten werden. Der Kläger stütze seine zweite Klage nicht auf ein anderes Interesse als das in der ersten Klage geltend gemachte; die Klage 71/69 sei daher mangels Rechtschutzinteresses für unzulässig zu erklären.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Beklagte habe in beiden Verfügungen zugleich über die Beförderung, die Dienstaltersstufe und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens entschieden. Die zweite Verfügung sei sowohl in der Form als auch in der Sache unbestreitbar gänzlich neu: Sie decke die erste selbst hinsichtlich der im wesentlichen übereinstimmenden Teile; sie lasse eine neue und andere Beurteilung des gesamten Problems erkennen. Sie habe somit die frühere Verfügung aufgehoben, die daher nicht mehr bestehe. In der Rechtssache 59/69 gehe es nur noch um die Kosten, deren Erstattung dem Kläger nicht versagt werden könne. In der Rechtssache 71/69 gehe es auch um die Hauptsache, und der Kläger habe unbestreitbar ein Interesse daran, mit seinem Vorbringen durchzudringen. Der Gerichtshof habe zu Recht die Verbindung der beiden Rechtssachen beschlossen und damit anerkannt, daß zwischen ihnen ein Zusammenhang bestehe.

B — Zur Begründetheit

1 — Zu der aus Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 des Statuts hergeleiteten Rüge

Der Kläger rügt, die Beklagte habe gegen Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 des Statuts verstoßen, wonach jede Besoldungsgruppe nach Dienstaltersmonaten und Gehaltszwischenstufen mit einer Reihe von Dienstalterszwischenstufen ausgestattet (ist), die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe' um je ein Vierundzwanzigstel des zweijährlichen Steigerungsbetrags dieser Besoldungsgruppe ansteigen.

Nach dieser Bestimmung seien sämtliche tatsächlichen Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe von der ersten bis zur letzten, also auch die achte, mit 24 nur rechnerischen Dienstalterszwischenstufen ausgestattet.

Das Statut wolle den normalen Fortgang der Laufbahn des Beamten schützen, der nach seiner Einstellung in der ersten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe alle zwei Jahre um eine Dienstaltersstufe aufrücke. Dieses geradlinige Aufsteigen wäre unterbrochen, wenn die letzte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe nicht auch ihrerseits mit 24 monatlichen Dienstalterszwischenstufen ausgestattet wäre, denn selbstverständlich könne die Beförderung nicht immer gerade an dem Tag erfolgen, an dem der Beamte die letzte Stufe seiner Besoldungsgruppe erreicht.

Entgegen dem Wortlaut und Geist von Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 habe die Kommission es jedoch abgelehnt, dem seit mehr als 24 Monaten in die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 eingestuften Kläger die Höchstsumme der in dieser Dienstaltersstufe erworbenen 24 Dienstalterszwischenstufen zuzuerkennen.

Die Beklagte meint ihrerseits, über die letzte tatsächliche Dienstaltersstufe jeder Besoldungsgruppe hinaus gebe es keine Dienstalterszwischenstufen mehr, die dem in eine höhere Besoldungsgruppe beförderten Beamten in seiner neuen Besoldungsgruppe zuerkannt werden könnten.

Die Dienstalterszwischenstufen entsprächen Dienstaltersmonaten, und diese repräsentierten potentielle Gehaltserhöhungen, die insoweit berechtigt seien, als der Beamte automatisch lediglich aufgrund des Zeitablaufs in der gleichen Besoldungsgruppe in eine neue Dienstaltersstufe mit einem höheren Gehalt aufrücken könne. Habe er einmal die letzte Dienstaltersstufe einer Besoldungsgruppe erreicht, so sei ein automatisches Aufrücken in ein höheres Gehalt nicht mehr möglich, und die Dienstalterszwischenstufen hätten keine Daseinsberechtigung mehr.

2 — Zu der aus Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 des Statuts hergeleiteten Rüge

Der Kläger führt aus, die Beklagte habe gegen die Bestimmung von Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatuts verstoßen, daß auf keinen Fall der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe ein niedrigeres Grundgehalt [erhält], als er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte, indem sie ihm, der mit einem Grundgehalt von 40900 bfrs in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 8 eingestuft gewesen sei, die Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4 zuerkannt habe, der ein Grundgehalt von 40800 bfrs entspreche.

Aus Artikel 46 gehe hervor, daß das Gehalt, das der beförderte Beamte erhalten hätte, sich zusammensetze aus dem Gehalt, das er im Zeitpunkt seiner Beförderung erhielt, zuzüglich der in der Dienstaltersstufe, in der er sich befand, erworbenen, in Vierundzwanzigsteln des zweijährlichen Steigerungsbetrags ausgedrückten monatlichen Gehaltszwischenstufen.

Die Beklagte habe dem Kläger aber ein Grundgehalt zuerkannt, das nicht nur niedriger gewesen sei als das Gehalt, das er erhalten hätte, sondern sogar niedriger als das, das er erhalten habe.

Der Kläger meint, nach dem Statut wären folgende Lösungen möglich gewesen :

Für den Fall, daß er auf Berücksichtigung der bis zur Beförderung in der früheren Dienstaltersstufe erworbenen, in Vierundzwanzigsteln des jährlichen Steigerungsbetrags ausgedrückten monatlichen Gehaltszwischenstufen Anspruch hatte :Falls er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in Vierundzwanzigsteln ausgedrückten Dienstalterszwischenstufen hatte :40900 bfrsGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5/840900 bfrsGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5/81700 bfrs24/24 Steigerungsbetrag042600 bfrsGehaltszwischenstufe, die er erhalten hätte40900 bfrsGehaltszwischenstufe, die er erhalten hätte1700 bfrszweijährlicher Steigerungsbetrag nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 21700 bfrszweijährlicher Steigerungsbetrag44300 bfrs42600 bfrsDer Kläger wäre demnach mit einem Grundgehalt von 42700 bfrs und einer der 21. Dienstalterszwischenstufe der 5. Dienstaltersstufe entsprechenden Gehaltszwischenstufe von 44362 bfrs in die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 4 einzustufen.Dieser Betrag entspreche der Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe A 4; nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 wäre der Kläger jedoch in das Grundgehalt der unmittelbar höheren Dienstaltersstufe (42700 bfrs), d.h. der 5. Dienstaltersstufe ohne Dienstalter in der Stufe einzustufen.

Der Kläger meint, Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 solle in den von ihm erfaßten Fällen die sich aus Absatz 1 allein ergebende Einstufung ändern, von dem er eine ausdrückliche Ausnahme vorsehe.

Die von der Beklagten entgegen dem Wortlaut der Vorschrift vertretene Auslegung sichere dem Beamten nur das Gehalt, das er bereits vor seiner Beförderung erhalten habe, obwohl ihm das Grundgehalt gesichert werden solle, das er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte.

Die Beklagte entgegnet, nach der Bestimmung von Artikel 46 Absatz 1 des Statuts, daß der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte… in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter [erhält], das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der bisherigen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt, sei der Kläger in die Dienstaltersstufe 4 seiner neuen Besoldungsgruppe einzustufen gewesen. Da ihm keine in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichte… Dienstalterszwischenstufe habe zuerkannt werden können, sei von seinem Gehalt in der Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 — der letzten dieser Gruppe —, erhöht um den zweijährlichen Steigerungsbetrag dieser Besoldungsgruppe, auszugehen gewesen, also von 40900 + 1700 = 42600 bfrs. In der Tabelle der Dienstalterszwischenstufen der Besoldungsgruppe A 4 betrage die unmittelbar darüber liegende Gehaltszwischenstufe 42620,83 bfrs. Daher sei der Kläger unter Zuerkennung eines Dienstalters in der Stufe von 23 Monaten in die Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft worden.

Da der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 4 ein um 100 Franken geringeres Grundgehalt als das seiner früheren Besoldungsgruppe entspreche, sei dem Kläger gemäß Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 erklärt worden, daß er sein vor der Beförderung bozogenes Gehalt weitererhalte — einen Monat —, bis ihm in seiner neuen Besoldungsgruppe ein höheres Gehalt zustehe.

Jedenfalls lasse Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 sich nicht dahin gehend auslegen, daß er die sich aus Absatz 1 ergebende Einstufung ändern könne; er stelle nur eine ausschließlich finanzielle Schutzklausel dar. Er spreche nur von Gehalt, nicht von Einstufung. Außerdem würde die vom Kläger vertretene Auslegung dazu führen, daß jeder in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte die Gewißheit hätte, mindestens in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft zu werden, wodurch der dies ausdrücklich bestimmende letzte Absatz des Artikels 46 völlig überflüssig würde.

3 — Zu der aus Artikel 62 Absatz 1 des Statuts hergeleiteten Rüge

Der Kläger bemerkt, daß nach Artikel 62 Absatz 1 des Statuts der Beamte… nach Maßgabe des Anhangs VII und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, allein aufgrund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge [hat], die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.

Entgegen dieser Bestimmung habe die Beklagte ihm zunächst für Oktober, dann für Juli 1968 trotz seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 das Gehalt der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 8 gezahlt.

Die Beklagte meint, Artikel 62 Absatz 1 sei im Lichte von Artikel 46 auszulegen. Die dem Beamten zustehenden Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen, seien die Bezüge der Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe, in der er nach Artikel 46 Absatz 1 ernannt werde. Falls diese Dienstbezüge wie vorliegend niedriger seien als die in der früheren Besoldungsgruppe bezogenen, lasse Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 die Zahlung des früheren Gehalts zu, obwohl es höher sei als das sich aus der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 62 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1 ergebende.

4 — Zu der aus dem Grundsatz der Gehaltsgleichheit hergeleiteten Rüge

Der Kläger weist darauf hin, daß einem anderen Beamten der Kommission, der unter den gleichen Umständen wie er befördert worden sei, sofort die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 4 mit einer Dienstalterszwischenstufe bewilligt worden sei.

Die Beklagte entgegnet, der vom. Kläger herangezogene Fall sei dem seinen ähnlich, stimme aber nicht völlig damit überein. In jenem Fall habe eine dem Betroffenen von der Hohen Behörde der EGKS gewährte Ausgleichszulage berücksichtigt werden müssen, was die Kommission veranlaßt habe, ihm das Gehalt der dritten Dienstalterszwischenstufe der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 4 zu gewähren.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 15. Oktober 1969 die stillschweigende ablehnende Entscheidung angefochten, die dem Schweigen der Kommission auf eine von ihm am 11. Juni 1969 eingereichte Beschwerde gegen seine Einstufung im Anschluß an die Beförderung von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 4 zu entnehmen ist (Klage 59/69).

2 Da sich seine Lage infolge einer späteren Verfügung der Kommission vom 29. September 1969 in einigen Punkten geändert hatte, hat er am 2. Dezember 1969 eine Klage gegen diese Verfügung eingereicht (Klage 71/69).

I — Zur Zulässigkeit

3 Die Beklagte hält die Klage 71/69 mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, weil sie keinen anderen Gegenstand habe als die erste Klage.

4 Die den Gegenstand der Klage 71/69 bildende Verfügung vom 29. September 1969 ändert jedoch in einigen Punkten das Dienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, ohne seinen Beschwerden abzuhelfen.

5 Der Kläger hatte daher ein Interesse daran, auch diese neue Verfügung anzufechten, um die Erfolgsaussichten seiner ersten Klage zu wahren.

6 Da der Gerichtshof die beiden Verfahren verbunden hat, kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich etwa durch die neue Klage die als erste eingereichte Klage in der Hauptsache erledigt hat.

7 Die beiden Klagen sind daher in ihrer Verbindung miteinander für zulässig zu erklären.

II — Zur Begründetheit

1 — Aus Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 des Statuts hergeleitete Rüge

8 Der Kläger rügt, die Kommission habe gegen Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 des Statuts verstoßen, indem sie bei seiner Einstufung in die Vergütungsstufen der Besoldungsgruppe A 4 die Dienstalterszwischenstufen nicht berücksichtigt hat, die er dadurch erworben habe, daß er länger als 24 Monatein die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 eingestuft war.

9 Nach Artikel 46 Absatz 1 des Statuts erhält der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der bisherigen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt.

10 Für die Anwendung dieser Vorschrift wird nach Absatz 2 Satz 1 des gleichen Artikels unterstellt, daß jede Besoldungsgruppe nach Dienstaltersmonaten und Gehaltszwischenstufen mit einer Reihe von Dienstalterszwischenstufen ausgestattet ist, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um je ein Vierundzwanzigstel des zweijährlichen Steigerungsbetrags dieser Besoldungsgruppe ansteigt.

11/13 Diese Bestimmung soll für den Fall der Beförderung im Hinblick auf die künftig anfallenden zweijährlichen Steigerungsbeträge gewährleisten, daß der Betroffene sein etwa erworbenes Dienstalter behält. Das darin vorgesehene monatliche Ansteigen kann daher nicht über die achte Dienstaltersstufe hinausgehen, die das Höchtstgehalt der Besoldungsgruppe A 5 darstellt. Dies ist die Bedeutung der Ausdrücke Dienstalterszwischenstufe und Gehaltszwischenstufe, die mögliche Vergütungsstufen bezeichnen, nicht etwa fiktive, wie es Vergütungsstufen wären, die das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts festgesetzte Höchstgehalt überschreiten würden.

14/16 Somit sind die Worte von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe dahin auszulegen, daß sie die zwischen diesen Dienstaltersstufen liegenden Vergütungsabstände bezeichnen, wobei die letzte Dienstaltersstufe eine Grenze darstellt, die nicht ohne Verfälschung des im Statut festgelegten Vergütungsstufensystems überschritten werden kann. Hieraus folgt, daß das in Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 vorgesehene monatliche Ansteigen im vorliegenden Fall nicht über die achte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 hinausgehen kann. Die aus Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 hergeleitete Rüge ist daher zurückzuweisen.

2 — Aus den Artikeln 46 Absatz 2 Satz 2 und 62 Absatz 1 des Statuts hergeleitete Rügen

17/19 Die Beklagte hat den Kläger aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 in fine des Statuts mit einem Dienstalter in der Stufe von 23 Monaten in die Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft. Aufgrund dieser Vorschrift hat sie als Berechnungsgrundlage das in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichte Gehalt zuzüglich des zwei jährlichen Steigerungsbetrags dieser Besoldungsgruppe gewählt und die unmittelbar darüber hegende Gehaltszwischenstufe berücksichtigt. Da sich das auf diese Weise berechnete Gehalt als um 100 Franken niedriger erwies als das der bisherigen Besoldungsgruppe, hat die Beklagte dem Kläger noch für einen Monat das Gehalt weitergezahlt, das er vor der Beförderung bezog, bis ihm das Gehalt der höheren Dienstaltersstufe, nämlich der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 4 zustand.

20 Nach Ansicht des Klägers verstößt diese Gehaltsfestsetzung gegen Artikel 46 Absatz 2 Satz 2, wonach ihm sofort zumindest das Grundgehalt der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 zustehe.

21/27 Aus den oben dargelegten Gründen konnten die Vorschriften von Artikel 46 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über die Bestimmung des Dienstalters nach Dienstalterszwischenstufen bis zum künftigen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe im Falle des Klägers nicht zum Zuge kommen. Das Gehalt des Klägers war daher nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 festzusetzen, der lautet : Auf keinen Fall erhält der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe ein niedrigeres Grundgehalt, als er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte. Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß das Grundgehalt, auf das der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe Anspruch hat, mit dem Grundgehalt verglichen werden, das er ohne die Beförderung erhalten hätte. Der in Artikel 62 des Statuts festgelegte Begriff Grundgehalt wird in Artikel 66 näher bestimmt, der vorsieht, daß das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach einer in der gleichen Vorschrift enthaltenen Zahlentabelle festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall ist demnach der in Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Vergleich zwischen dem Grundgehalt der Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 und dem Grundgehalt der entsprechenden Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe A 4 vorzunehmen. Da das Grundgehalt der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4, wie es in der zur Zeit der streitigen Verfügungen gültigen Gehaltstabelle festgesetzt war, unter dem Grundgehalt lag, das der Kläger in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte, mußte die Beklagte ihm die unmittelbar darüber liegende Dienstaltersstufe zuerkennen. Die aus Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 62 Absatz 1 hergeleiteten Rügen sind daher begründet, soweit geltend gemacht wird, daß der Kläger vom Zeitpunkt seiner Beförderung an ohne Dienstalter in der Stufe in die 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 einzustufen gewesen sei.

III — Kosten

28 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen der Beamten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

29 /31 Der Kläger ist mit seinem Hauptklageantrag unterlegen. Seinen Hilfsanträgen wurde zwar stattgegeben, doch ist festzustellen, daß diese bis auf einen geringfügigen Unterschied nur zu einer Bestätigung des praktischen Ergebnisses der streitigen Verfügungen führen konnten. Daher haben die Auslagen des Klägers zu dessen Lasten zu verbleiben.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 45, 46, 62 und 66,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, EWG und EAG,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen

Gemeinschaften, insbesondere ihre Artikel 43, 69 und 70, hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben, soweit der Kläger nicht vom Zeitpunkt seiner Beförderung an ohne Dienstalter in der Stufe in die fünfte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft worden ist.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.