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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1970 – C-44/69

ECLI:EU:C:1970:72

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 44/69

FIRMA BUCHLER SC CO., Kommanditgesellschaft, Braunschweig, Frankfurter Straße 294, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiß, Lutz, Hootz, Hirsch, Kleinmann, Helm und Kemmler, zugelassen beim Landgericht Stuttgart, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg, 1, avenue de l'Arsenal,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt G. Van Hecke, zugelassen bei der belgischen Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Émile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung oder Änderung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 192 vom 5. August 1969, S. 5 ff., über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Rechtsstreit geht zurück auf die Tätigkeit einiger Unternehmen aus der Gemeinschaft in einem internationalen Kartell über die Erzeugung und den Absatz von Chinin und Chinidin sowie deren Salzen und Verbindungen. Diese Erzeugnisse dienen insbesondere zur Herstellung von Heilmitteln gegen Malaria und bestimmte Herzkrankheiten. Der Rechtsstreit betrifft nur den Absatz von Chinin, Chinidin sowie deren Salzen, nicht aber den Handel mit pharmazeutischen Markenartikeln.

Seit 1958 nahm die Firma Buchler, die chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Chinin und Chinidin, herstellt, an einer Reihe von Vereinbarungen mit anderen europäischen Herstellern dieser Erzeugnisse teil. Am 30. Mai und 11./13. Juni 1958 schloß sie mit folgenden Unternehmen einen ersten Vertrag über die Reservierung der Heimatmärkte (Deutschland und Holland) sowie über die Festlegung von Preisen und Quoten für den Export von Chinin und Chinidin nach allen anderen Ländern :

a) C.F. Boehringer Sc Söhne, Mannheim, und deren Tochtergesellschaft Vereinigte Chininfabriken Zimmer & Co. GmbH, Mannheim,

b) N.V. Amsterdamsche Chininefabriek, Amsterdam,

N.V. Nederlandse Kininefabriek, Maarsen,

Bandoengsche Kininefabriek Holland N.V., Amsterdam,

N.V. Pharmaceutische Groothandel van de Amsterdamsche Chininefabriek, Amsterdam,

N.V. Bureau voor de Kinineverkoop Buramic, Amsterdam, und

N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, Amsterdam (nachstehend Nedchem genannt).

Am 28. Februar 1959 schied das Unternehmen Buchler aus diesem Vertrag aus.

Im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag ersuchte das Bundeskartellamt, bei dem der Vertrag am 24. Januar 1959 gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angemeldet wurde, die Vertragsparteien um nähere Angaben über den räumlichen Anwendungsbereich ihrer Vereinbarung. Aufgrund dieser Anfrage schlössen Boehringer und Nedchem am 14. Juli 1959 einen neuen Vertrag, worin sie Lieferungen nach den anderen EWG-Ländern ausnahmen.

Noch im Jahre 1959 zwischen den Firmen Buchler, Boehringer, Nedchem, der französischen Gruppe der Chininhersteller (Nogentaise, Pointet-Girard, Taillandier, Pharmacie Centrale) sowie Carnegies of Welwyn Ltd. und Lake & Cruickshank Ltd. (Großbritannien) eingeleitete Verhandlungen führten zu einer Einigung zwischen all diesen Unternehmen. Zunächst schlossen am 10., 24. und 31. März 1960 Boehringer (zugleich für ihre vorgenannte Tochtergesellschaft), Buchler und Nedchem (diese zugleich im Namen aller oben erwähnten niederländischen Unternehmen) einen Vertrag, der folgendes regelte :

die Festsetzung der Preise und Rabatte für die Ausfuhr von Chinin und Chinidin im gegenseitigen Einvernehmen;

die Zuteilung der Ausfuhrquoten und die Reservierung bestimmter Märkte außerhalb der Gemeinschaft;

die Beibehaltung der Klausel über die Nichtanwendbarkeit des Vertrages auf Ausfuhren in die EWG-Staaten ;

den Ausgleich der Mengen im Falle von Überschreitungen oder Unterschreitungen der Ausfuhrquoten;

das Verbot der Zusammenarbeit mit außenstehenden Unternehmen außerhalb des Gebietes des Gemeinsamen Marktes bei der Herstellung oder dem Verkauf von Chinin oder Chinidin;

in Streitfällen die Anrufung eines Schiedsgerichts oder wahlweise der ordentlichen Gerichte.

Dieser Exportkartellvertrag sollte bis zum 31. März 1965 gelten, jedoch mit Verlängerungsmöglichkeit um jeweils fünf Jahre. Es wurden Richtlinien aufgestellt, die eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur leichteren Durchführung des Vertrages gewährleisten sollten. Darin wurde insbesondere vorgesehen, daß jede Vertragspartei den anderen monatlich eine Reihe von Angaben zu machen hatte, auf deren Grundlage die Firma Nedchem für den Mengenausgleich regelmäßig die Quoten der einzelnen Unternehmen über- oder unterschreitenden Liefermengen errechnen sollte.

Neben diesem Vertrag, der die Frage des Beitritts der Firma Buchler zu dem am 8. und 14. Juli 1959 zwischen Boehringer und Nedchem abgeschlossenen Vertrag regelte, wurde am 7. April 1960 eine weitere Vereinbarung zwischen Boehringer, Buchler, Nedchem, der genannten französischen Gruppe und den beiden englischen Unternehmen Carnegies und Lake & Cruickshank getroffen, um die Bedingungen für den Beitritt der französischen und englischen Unternehmen zu dem obengenannten Vertrag vom 10., 24. und 31. März 1960 zu regeln, soweit dieser Chinin betraf.

Parallel zum Exportkartellvertrag wurden am 9. April 1960 zwei schriftlich abgefaßte, aber nicht unterzeichnete Gentlemen's Agreements im wesentlichen gleichen Inhalts abgeschlossen, das eine zwischen der französischen Gruppe, Boehringer, Buchler, Nedchem und Carnegies, das andere zwischen der französischen Gruppe, Boehringer, Buchler, Nedchem und Lake & Cruickshank. Diese beiden Gentlemen's Agreements dehnten die im Exportkartellvertrag getroffenen Regelungen über Preise, Quoten und Mengenausgleich sowohl für Chinin als auch für Chinidin auf alle Verkäufe auf den inländischen Märkten und im Ausland, namentlich auch auf alle Verkäufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes aus. Sie stellten ferner den Grundsatz des Schutzes der Heimatmärkte zugunsten eines jeden Herstellers auf. Die beiden englischen Unternehmen verpflichteten sich, ohne Zustimmung der deutschen und niederländischen Mitglieder kein Chinidin herzustellen, diese Ware nur bei den deutschen und niederländischen Vertragspartnern zu beziehen und beim Weiterverkauf die vereinbarten Preise anzuwenden. Die französischen Unternehmen gingen die gleiche Verpflichtung für synthetisches Chinidin ein. Abweichungen von den Gentlemen's Agreements waren nur im allseitigen Einvernehmen zulässig, Streitigkeiten konnten nur im Schiedsgerichtsverfahren erledigt werden. Es wurde ferner beschlossen, daß die Nichtbeachtung oder Beendigung der Gentlemen's Agreements automatisch als Nichtbeachtung oder Beendigung des offiziellen Exportkartellvertrages über Chinin und Chinidin angesehen werden sollte und umgekehrt.

Die Gentlemen's Agreements wurden geheimgehalten.

Die genannten Absprachen wurden im Laufe der Jahre 1961/62 durch eine Zusammenarbeit beim gemeinsamen Rohstoffeinkauf ergänzt, für die gemäß einem Beschluß, der in einer Sitzung vom 26. Januar 1961 gefaßt wurde, ein Vertragsentwurf über die Schaffung eines Mengenpools (bark-pool) maßgebend war, der jedoch nie unterzeichnet wurde. Die Zusammenarbeit beim gemeinsamen Rohstoffeinkauf endete am 31. Oktober 1962.

In einer Sitzung vom 2. Mai 1962 wurde eine gemeinsame Preiserhöhung beschlossen.

Ferner wurden Absprachen über den Ankauf der amerikanischen stockpile-Bestände getroffen, die von der General Services Administration (GSA) zum Verkauf freigegeben worden waren. Hierzu wurde in der Sitzung vom 20./21. April 1962 vereinbart, daß Nedchem die von ihr angekauften Mengen nach einem bestimmten Schlüssel gegen Zahlung einer Provision von 2 % unter den Mitgliedern verteilen sollte; im Falle der vorzeitigen Beendigung der übrigen Vereinbarungen (Exportkartellvertrag und Gentlemen's Agreements) sollte sich diese Provision auf 7 % erhöhen.

Am 4. September 1964 stellte die amerikanische GSA ihre Lieferungen an Nedchem mit der Begründung, der militärische Bedarf sei gestiegen, endgültig ein. Nach jeder Lieferung nahm Nedchem die Verteilung unter den anderen Mitgliedern vor. Die Provision wurde stets zum Satz von 2 % berechnet.

Nachdem am 13. März 1962 die erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags in Kraft getreten war, beschlossen die genannten Unternehmen vorläufig, den Exportkartellvertrag aufrechtzuerhalten und sich entsprechend den Gentlemen's Agreements zu verhalten.

In einer Sitzung vom 29. Oktober 1962 ergaben sich zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten über die Frage des bark-pool. Als Voraussetzung für den Abschluß eines Rindenvertrags verlangte Nedchem die Aufhebung des im Kongo bestehenden Exportverbots für Rinden, durch das die Pharmakina, eine kongolesische Tochtergesellschaft von Boehringer, begünstigt werde. Hierauf beantragten Lake & Cruickshank und Boehringer eine Neufestsetzung der Quoten. Die Tragweite der in dieser Sitzung hinsichtlich der Gentlemen's Agreements gefaßten Beschlüsse ist zwischen den Prozeßparteien streitig.

Am 2. November 1962 teilte Nedchem den übrigen Mitgliedern mit, der Exportkartellvertrag und die Gentlemen's Agreements seien nicht mehr als bindend anzusehen, weil die von Boehringer und Lake & Cruickshank über den bark-pool und die Neufestsetzung der Verkaufsquoten gemachten Vorschläge dem Geist dieser Absprachen zuwiderliefen.

Die anderen Mitglieder waren mit dieser Begründung nicht einverstanden, und in der Sitzung vom 14. Oktober 1963, an der alle Kartellmitglieder — mit Ausnahme der Firma Carnegies, die im Laufe dieses Monats die Chininproduktion einstellte und mit Schreiben vom 28. Oktober 1963 ihr Ausscheiden mitteilte — teilnahmen, kam ein Kompromiß zustande, dessen Gegenstand und Tragweite zwischen den Prozeßparteien streitig sind.

Im Laufe des Jahres 1964 beschlossen die genannten Unternehmen gemeinsam zwei Chininpreiserhöhungen, zunächst in der Sitzung vom 12. März um 15 % und sodann in der Sitzung vom 28. Oktober um 25 %. Bei letzterer Gelegenheit wurden auch die Chinidinpreise um 20 % erhöht.

In den Monaten Dezember 1964 und Januar 1965 wurde zwischen Boehringer, Buchler, Nedchem, der französischen Gruppe und Lake & Cruickshank ein Vertrag über die Änderung der Geltungsdauer des Exportkartellvertrags geschlossen (dieser sollte von nun an nur um jeweils zwölf Monate, statt der ursprünglich vorgesehenen fünf Jahre, verlängert werden).

Anfang 1967 erhielten die Dienststellen der Kommission durch Untersuchungen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika im Zusammenhang mit den Ankäufen großer stockpile-Mengen durch die Nedchem durchgeführt wurden, nähere Kenntnis von der Tätigkeit des internationalen Chininkartells. Der Kommission wurde insbesondere der Bericht des Unterausschusses für Antitrustfragen des amerikanischen Senats zugeleitet. Dieses Dokument enthält neben der Wiedergabe der vom Unterausschuß durchgeführten hearings im Anhang eine große Zahl von Protokollen über die Sitzungen der Kartellmitglieder, den Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, deren Vereinbarungen miteinander sowie Berichte des Direktors einer an den Vereinbarungen beteiligten englischen Gesellschaft. Diese Urkunden stammen aus den Jahren 1960 bis 1963. Aufgrund dieser Unterlagen nahm die Kommission an, daß die Durchführung der erwähnten Absprachen (Exportkartellvertrag und Gentlemen's Agreements) über Oktober 1963 hinaus fortgesetzt worden war. In den Monaten Mai und Juni 1967 fanden Besprechungen mit den zuständigen Kartellbehörden der Bundesrepublik, Frankreichs und der Niederlande über die Durchführung von Nachprüfungen bei den betroffenen Unternehmen statt. Im Mai 1967 hatte das Bundeskartellamt bereits bei Boehringer und Buchler Nachprüfungen vorgenommen. Die niederländischen Behörden hatten bei Nedchem Nachprüfungen vorgenommen.

Am 17. Juli 1967 unterzeichnete der Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission Prüfungsaufträge, deren Gegenstand wie folgt bezeichnet war : … festzustellen, ob die Tätigkeit des internationalen Kartells der Chininindustrie gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags verstößt. Aufgrund dieser Prüfungsaufträge wurden an den unter Nr. 17 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969 angegebenen Tagen bei den sechs späteren Empfängern dieser Entscheidung Nachprüfungen vorgenommen. Später erfolgten noch Nachprüfungen bei zwei belgischen und fünf italienischen Chininabnehmern, bei denen festgestellt werden sollte, welche Preise die Mitglieder des Kartells in diesen beiden Ländern anwandten.

Am 29. Juli 1968 beschloß die Kommission, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von Amts wegen ein Verfahren gegen die sechs genannten Unternehmen einzuleiten. Dieser Beschluß wurde den Betroffenen durch Schreiben vom 30. Juli 1968 mit den von der Kommission aufgrund der Untersuchungen in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten mitgeteilt.

Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist von zwei Monaten für die Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten gesetzt.

Auf Antrag von vier dieser Unternehmen, darunter der Klägerin, verlängerte die Kommission dann diese Frist bis zum 15. Dezember 1968.

Am 11. und 12. Februar 1969 hatten die betroffenen Unternehmen Gelegenheit, sich mündlich zu äußern. Neben den Vertretern der Unternehmen und der Dienststellen der Kommission waren bei der Anhörung auch Beamte der am internationalen Chininkartell unmittelbar interessierten Mitgliedstaaten, nämlich Belgiens, der Bundesrepublik, Frankreichs und der Niederlande, zugegen.

Aufgrund der Erörterung mit den Beteiligten stellte die Kommission hinsichtlich des bark-pool und des stockpile agreement sowie der in der Zeit von Februar 1965 bis August 1966 — dem Zeitpunkt der Abmeldung des Exportkartells beim Bundeskartellamt — liegenden angeblichen Zuwiderhandlungen das Verfahren ein.

In ihrer Sitzung vom 16. Juli 1969 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie gegen das Unternehmen Buchler eine Geldbuße in Höhe von 65000 Rechnungseinheiten wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages festsetzte, welche dieses Unternehmen bis Anfang Februar 1965 begangen habe

durch den Abschluß und die Anwendung des Exportvertrags vom 8./14. Juli 1959, der Zusatzverträge vom 10./31. März 1960 und 7. April 1960 (deren Geltungsdauer durch Vertrag vom 14. Dezember 1964/19. Januar 1965 verlängert worden sind), der gentlemen's Agreements' vom 9. April 1960 sowie der ausführenden oder ergänzenden Vereinbarungen insbesondere über die Festsetzung der Preise und Rabatte für den Export von Chinin und Chinidin, über die Abschirmung der nationalen Märkte, über die Quoten- und Mengenausgleichsregelung und über die Einschränkung der Erzeugung von Chinidin.

Aus den gleichen Gründen verhängte die Kommission in dieser Entscheidung gegen folgende Unternehmen Geldbußen in nachstehender Höhe :

1. gegen die N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie in Höhe von 210000 RE;

2. gegen die Boehringer Mannheim GmbH in Höhe von 190000 RE;

3. gegen die Société chimique Pointet-Girard S.A. in Höhe von 12500 RE;

4. gegen die Société nogentaise de produits chimiques in Höhe von 12500 RE;

5. gegen die Pharmacie centrale de France in Höhe von 10000 RE.

Am 25. September 1969 hat die Firma Buchler bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage gegen diese Entscheidung eingereicht.

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 18. März 1970 auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Rechtssachen 41/69, 44/69 und 45/69 zu gemeinsamer Verhandlung zu verbinden.

Die Beklagte hat mit am 4. April und 13. Mai 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Schriftsätzen auf Verlangen des Gerichtshofes eine Reihe von Fragen beantwortet.

Die Klägerin hat mit einem am 22. Mai 1970 eingereichten Schriftsatz zu dem der Beklagten vom 13. Mai 1970 Stellung genommen.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. und 16. April 1970 mündlich zur Sache verhandelt.

In dieser Sitzung hat die Beklagte Urkunden vorgelegt, zu denen die Klägerin mit einem am 27. April 1970 eingereichten Schriftsatz Stellung genommen hat.

In derselben Sitzung hat auch die Klägerin Urkunden vorgelegt, zu denen sich die Beklagte mit einem am 24. April 1970 eingereichten Schriftsatz geäußert hat.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juni 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in der Klageschrift zu erkennen :

1. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 1969 (AZ Nr, IV/26 623) wird aufgehoben, soweit sie gegen die Klägerin gerichtet ist.

2. Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Hilfsweise :

1. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 1969 wird so geändert, daß die der Klägerin auferlegte Geldbuße erheblich herabgesetzt wird.

2. Der Beklagten werden insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge

die Klage als unbegründet abweisen und

der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1 — Das Verfahren der Beklagten

a) Allgemeines

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer im folgenden darzustellenden Rügen mehrfach geltend, das Bußgeldverfahren müsse strengeren Vorschriften unterliegen als das gewöhnliche Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Artikel 85. Dieser Unterschied müsse insbesondere in der Wahrung der Verteidigungsrechte zum Ausdruck kommen.

Die Beklagte wendet allgemein ein, die Kommission sei auch dann, wenn sie tätig werde, um eine Geldbuße zu verhängen, Verwaltungsbehörde und nicht Recbtsprechungsorgan, wie auch aus den Verordnungen Nr. 17/62 und 99/63 über das Verfahren vor der Kommission hervorgehe. Erst bei einem etwaigen anschließenden Verfahren vor dem Gerichtshof werde also den Unternehmen der Rechtsschutz voll und ganz gewährleistet.

b) Die Nachprüfungen in Italien und Belgien

Die Klägerin macht geltend, sie sei in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht über Art, Umfang, Inhalt und Ergebnis der bei italienischen und belgischen Chininabnehmern durchgeführten Nachprüfungen unterrichtet worden, welche die Kommission ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, sich in diesem Punkt zu verteidigen.

Die Beklagte entgegnet, das Ergebnis dieser Nachprüfungen sei auf S. 37 der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar angegeben : Die gemeinsam festgelegten Preise wurden innerhalb des Gemeinsamen Marktes von den Kartellmitgliedern … für die Exporte in die Länder ohne eigene Chininproduktion, d.h. Belgien, Luxemburg und Italien, einheitlich angewandt. Die Klägerin habe also die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern. Tatsache sei jedoch, daß sie diese Feststellung nicht bestritten habe. Andererseits sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, einzelne Beweismittel zu bezeichnen, denn Beschwerdepünkte im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 99 seien Tatsachen. Die Klägerin wendet ein, die Kommission habe ihr nicht die Möglichkeit gegeben, die Richtigkeit der erwähnten Feststellungen zu prüfen, denn sie habe ihr z.B. Angaben über die Namen der Abnehmer und das Zahlenmaterial nicht zugänglich gemacht.

Die der Klägerin zur Last gelegten Einzeltatsachen sind nach ihrer Meinung Tatsachen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 99.

Die Beklagte führt demgegenüber aus, ihr sei nicht klar, was die Klägerin von ihr verlange. Wenn sie die Vorlage von Beweismaterial bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte verlange, so vermenge sie die Verpflichtungen der Kommission im Verwaltungsverfahren mit den Verpflichtungen, die sie als Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit habe.

c) Nichtmitteilung der Unterlagen

Die Klägerin rügt, Unterlagen, auf denen die Entscheidung beruhe, seien ihr nicht zugänglich gewesen.

Die Beklagte führt hierzu aus, sie habe der Klägerin auf Antrag gestattet, alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Unterlagen mit Ausnahme der vier speziell die französischen Unternehmen betreffenden Dokumente einzusehen; die Einsicht in drei dieser vier Dokumente sei mit der Begründung abgelehnt worden, es müßten erst noch die Stellungnahmen der französischen Unternehmen abgewartet werden; das vierte Dokument über die Preisangebote der Kartellmitglieder habe sie der Klägerin mit Rücksicht auf die anderen beteiligten Unternehmen nicht bekanntgeben können.

Die Klägerin behauptet in der Erwiderung, sie könne sich nicht daran erinnern, daß die Kommission ihr bestimmte in der Klagebeantwortung erwähnte Unterlagen dem Inhalt nach bekanntgemacht habe. Sie rügt ferner, sie habe keine Kenntnis von den schriftlichen Stellungnahmen erlangt, welche die anderen Beteiligten nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission abgegeben haben und auf denen die angefochtene Entscheidung beruhe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbiete der Kommission, Äußerungen anderer Unternehmen zuungunsten der Klägerin zu verwenden, wenn sie dieser keinen Einblick in diese Äußerungen gewähren könne.

Die Beklagte führt aus, sie sei nicht nur nicht verpflichtet, sondern auch nicht befugt, der Klägerin die Äußerungen der anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Im übrigen seien den Beteiligten zu Beginn der Anhörung vom 11. Februar 1969 die von den französischen Unternehmen anläßlich der Nachprüfungen, auf die sich die Mitteilung der Beschwerdepunkte beziehe, abgegebenen Erklärungen verlesen und überreicht worden.

d) Rügen hinsichtlich des Protokolls über die Anhörung der Beteiligten

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe das vollständige Protokoll über die Anhörung der Klägerin vom 11. und 12. Februar 1969 nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Der Klägerin sei erst am 11. August 1969, also fast einen Monat nach der Entscheidung, eine endgültige Fassung der Niederschrift zugegangen, welche die Änderungen berücksichtige, die sie der Kommission mit Schreiben vom 4. Juli 1969 vorgeschlagen habe. Der Beratende Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen habe sich nicht auf die endgültige Fassung des Protokolls über die Anhörung der Beteiligten stützen können, da zwischen seiner Einladung und der Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen vorgesehen sei. Sollte die Kommission diese Einladung vor Eingang der Antwort der Klägerin und vor Fertigstellung des endgültigen Protokolls abgeschickt haben, so wäre dies eine wesentliche Rechtsverletzung, weil der Ausschuß dann bei seiner Stellungnahme zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission von falschen Grundlagen ausgegangen wäre. Die Klägerin bezweifelt außerdem, daß die Mitglieder der Kommission die Endfassung der Niederschrift gekannt haben, und fordert die Kommission auf, dies zu beweisen. Es wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn diese Instanz eine Verurteilung ausgesprochen hätte, ohne die Betroffenen selbst gehört oder wenigstens das endgültige Anhörungsprotokoll gelesen zu haben.

Die Beklagte trägt vor, die Anfertigung einer Niederschrift über die Anhörung, bei der die Beteiligten drei Amtssprachen gebraucht hätten, habe einen erheblichen Arbeitsaufwand zur Folge gehabt. Das Protokoll sei in deutscher und französischer Sprache jeweils vollständig erstellt und den Beteiligten am 10. Juni 1969 zugesandt worden; diesen habe eine Frist von drei Wochen zur Verfügung gestanden, um der Kommission ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 1969 vorgetragenen Änderungswünsche hätten Einzelfragen [betroffen], die nicht von grundlegender Bedeutung gewesen seien; die Kommission habe sie in vollem Umfang berücksichtigt. Daher sei davon auszugehen, daß die Klägerin die Niederschrift genehmigt habe.

Die Rügen hinsichtlich der Anhörung des Beratenden Ausschusses und der Beschlußfassung der Kommission seien weder zulässig noch begründet. Der Ausschuß sei ordnungsgemäß zu einer für den 23. Juni 1969 vorgesehenen Sitzung geladen worden. Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses sei bei der Anhörung der Unternehmen zugegen gewesen. Im übrigen könne es nicht Sache der Unternehmen sein, die Interessen dieses Ausschusses wahrzunehmen.

Was den Ablauf des Verfahrens innerhalb der Kommission anbelange, so hätten sich ihre Mitglieder und deren Mitarbeiter bei der Generaldirektion Wettbewerb über den Akteninhalt informieren können. Das zuständige Mitglied der Kommission,. Herr Sassen, sei über den letzten Stand des Verfahrens unterrichtet gewesen.

Die Klägerin gibt zu, daß sie die Niederschrift über die Anhörung genehmigt habe. Sie bemerkt jedoch, die Kommission qualifiziere die Fragen, auf die sich die von den beschuldigten Unternehmen vorgeschlagenen Protokolländerungen bezogen, in einer Weise, die letztlich die Bedeutung jeder Frage, die bei der Anhörung behandelt worden sei, herunterspiele. Der Verfahrensmangel, der darin liege, daß dem Ausschuß nur ein Entwurf der Niederschrift übermittelt worden sei, werde nicht dadurch geheilt, daß die Mehrzahl der Ausschußmitglieder bei der Anhörung zugegen war. Die Folge sei gewesen, daß ein Teil der Mitglieder dieses Gremiums nur unvollständig informiert gewesen sei. Herr Sassen sei bei der Anhörung überhaupt nicht zugegen gewesen, was mit der Auffassung der Kommission nicht zu vereinbaren sei, daß zumindest das zuständige Mitglied vollständig informiert sein müsse. Im übrigen habe es keinen Sinn, eine Angelegenheit durch ein Gremium von vierzehn Mitgliedern entscheiden zu lassen, wenn nur ein Mitglied im einzelnen unterrichtet sei.

Die Beklagte bestreitet, daß das den Beteiligten am 10. Juni 1969 zugeleitete Protokoll nicht die wesentlichen Erklärungen der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99 angehörten Personen wiedergegeben habe.

Außerdem sei der Beratende Ausschuß geschaffen worden, um die Verbindung der Kommission mit den Behörden der Mitgliedstaaten herzustellen, nicht um dem Individualschutz der Unternehmen zu dienen, was daraus hervorgehe, daß seine Stellungnahme nicht veröffentlicht wird. Der Ausschuß werde über den Sachverhalt durch eine Darstellung unterrichtet, der ein Verzeichnis der wichtigsten Schriftstücke beigefügt sei; die Mitglieder des Ausschusses könnten diese Schriftstücke einsehen. Zu den Beanstandungen der Arbeitsmethode der Kommission meint die Beklagte, sie seien zu allgemein und erschienen offensichtlich nicht begründet.

2 — Zur Verjährung

Die Klägerin macht geltend, etwaige Verstösse gegen Artikel 85 des Vertrages seien verjährt, denn die Zuwiderhandlungen der Klägerin hätten spätestens im Oktober 1964 aufgehört, und die Verjährung sei frühestens durch den Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1968 unterbrochen worden. Da das Gemeinschaftsrecht die Verjährung nicht regele, sei für die Klägerin im vorliegenden Fall entsprechend den vom Gerichtshof in der Rechtssache 18/57 zur Frage der Parteifähigkeit aufgestellten Grundsätzen das deutsche Recht heranzuziehen. Dieses sehe aber für Ordnungswidrigkeiten eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Gerade wegen der Verjährung habe das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 4. Juni 1969 das in Deutschland eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt. Der Beschluß der Kommission, gegen die Klägerin ein Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, sei am 29. Juli 1968, also mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Ende des angeblichen Versroßes gefaßt worden. Die von Prüfungsbeamten der Kommission im Jahre 1967 angestellten Untersuchungen seien nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, weil in diesem Zeitpunkt die Art des Verfahrens und der Kreis der Betroffenen nicht festgestanden hätten und die Kommission noch nicht über die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens wegen Verletzung von Artikel 85 entschieden gehabt habe. Es entspreche weder rechtsstaatlichen Anforderungen noch den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, anzunehmen, daß Verwaltungsmaßnahmen wie z.B. Untersuchungen zur Unterbrechung der Verjährung ausreichten. In den Mitgliedstaaten trete die Verfolgungsverjährung wegen Verletzung von Verwaltungsvorschriften nach bestimmten Fristen ein, die zwischen sechs Monaten und sechs Jahren schwankten, wobei diese letztere Frist nur für schwere Vergehen mit angedrohter Freiheitsstrafe gelte. Verstöße, die den in der vorliegenden Rechtssache zur Entscheidung stehenden vergleichbar seien, könnten in keinem EWG-Staat länger als drei Jahre nach Begehung verfolgt werden. Es bestehe kein Anlaß für eine strengere Regelung im Gemeinschaftsrecht. Anknüpfend an die Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 7/56 und 5 bis 7/57, in denen es um gemeinsame Rechtsgrundsätze im Zusammenhang mit Fristen für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte ging, führt die Klägerin aus, der Gerichtshof sei nicht der für den Betroffenen ungünstigsten italienischen Regelung gefolgt, sondern habe sich den Rechtsordnungen angenähert, welche die Rücknahme einschränken.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Verjährungsfrist von zwei Jahren erlaube es, die Interessen der Gemeinschaft und des Bürgers miteinander zu vereinbaren.

Die Beklagte bemerkt, der Verzicht auf eine Regelung der Verjährung in der Verordnung Nr. 17/62 könne bedeuten, daß die Kommission in der Praxis die Freiheit habe, die zeitlichen Grenzen für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter der Kontrolle des Gerichtshofes zu bestimmen.

Die Auffassung der Klägerin, ihr nationales Recht sei anwendbar, entbehre jeder Grundlage im Gemeinschaftsrecht. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 18/57 vermöge diese These nicht zu stützen, denn die Parteifähigkeit, um die es dort gegangen sei, werde vom Gemeinschaftsrecht überhaupt nicht erfaßt. Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, daß die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts vereiteln würde.

Die Beklagte räumt dagegen ein, daß die Frage aufgeworfen werden könne, ob für die Verjährung ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsatz bestehe. In den vier Mitgliedstaaten, die ein Kartellrecht besitzen, würden Verstöße gegen diese Vorschriften unterschiedlich qualifiziert: Nach deutschem Recht stellten diese Zuwiderhandlungen (wie im Gemeinschaftsrecht) verwaltungsrechtliche Ordnungswidrigkeiten dar; dagegen hätten nach französischem, belgischem und niederländischem Recht solche Verstöße strafrechtlichen Charakter. Was die Unterbrechung der Verjährung anbelange, so gälten in den Mitgliedstaaten gleichfalls sehr unterschiedliche Regelungen.

Angesichts der großen Unterschiede, die zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art der Zuwiderhandlungen, der Strafandrohungen, der Verjährungsfristen und der zu ihrer Unterbrechung geeigneten Handlungen bestünden, kommt die Beklagte zu dem Ergebnis, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten könne hinsichtlich der Einzelheiten der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Verjährung kein gemeinsames Kriterium entnommen werden. Zur Bestimmung der Verjährungsfrist für Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag könne man sich daher nur auf die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts stützen, wobei auch Rang und Aufgabe der Wettbewerbsregeln im System des EWG-Vertrags zu berücksichtigen seien. Dabei könne ferner nicht außer acht gelassen werden, daß die Kommission genötigt sei, auf die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Verstössen zurückzugreifen.

Zur Anwendung dieser Überlegungen auf den vorliegenden Fall führt die Beklagte aus, die Verjährungsfrist, die im Februar 1965 zu laufen begonnen habe, sei durch die bei der Klägerin im Oktober 1967 durchgeführte Nachprüfung unterbrochen worden. Der mit der Nachprüfung beauftragte Beamte habe sich durch einen vom Generaldirektor für Wettbewerb unterzeichneten Prüfungsauftrag ausgewiesen, worin Gegenstand und Zweck der im Zusammenhang mit bestimmten Zuwiderhandlungen erforderlichen Nachprüfungen genau bezeichnet gewesen seien. Hätte sich die Klägerin geweigert — wozu sie berechtigt gewesen wäre —, sich aufgrund dieses Prüfungsauftrags der Nachprüfung zu unterziehen, so würde die Kommission diese unverzüglich durch Entscheidung angeordnet haben. Daher könne man für die Verjährungsunterbrechung die von der Kommission angeordneten Nachprüfungen nicht danach unterscheiden, ob sie aufgrund eines Prüfungsauftrags oder einer Entscheidung erfolgt sind. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlungen abgestellt wurden, und den Nachprüfungen der Kommission sei ein Zeitraum von weniger als drei Jahren vergangen, der zur Verjährung der Zuwiderhandlungen nicht genügen könne, denn schon nach den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten betrage die Verjährungsfrist für vorsätzliche Verstöße gegen die Kartellvorschriften drei Jahre.

Aber auch wenn man annehme, daß die Verjährung erst durch die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens durch die Kommission am 29. Juli 1968 unterbrochen worden sei, reiche die dann verstrichene Zeit von dreieinhalb Jahren für die Verjährung nach Gemeinschaftsrecht nicht aus; denn im Rahmen des EWG-Vertrags komme den Wettbewerbsregeln größere Bedeutung zu als im nationalen Recht, was sich daraus ergebe, daß die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, zu den Zielen des EWG-Vertrags gehöre.

Die Klägerin erwidert, Bedenken wegen des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts entfielen dann, wenn nach dem allgemeinen Grundsatz, daß von der für den Betroffenen günstigsten Lösung auszugehen sei, für alle Beteiligten die deutsche Verjährungsfrist zugrunde gelegt werde. Die Klägerin hält die Meinung der Kommission für nicht vertretbar, diese selbst habe das Recht, die zeitlichen Grenzen der Verjährung zu bestimmen.

Zur Unterbrechung der Verjährung bemerkt die Klägerin, es sei nicht richtig, daß sich der mit der Nachprüfung vom November 1967 beauftragte Beamte durch einen schriftlichen Prüfungsauftrag ausgewiesen habe. Die Klägerin habe daher nicht erkennen können, daß es sich um ein Bußgeldverfahren gehandelt habe. Im übrigen zeige der Beschluß vom 29. Juli 1968, daß die Kommission sich erst zu diesem Zeitpunkt zur Einleitung eines offiziellen Bußgeldverfahrens entschlossen habe.

Die Beklagte ist der Meinung, die einheitliche Anwendung des deutschen Verjährungsrechts erscheine nicht möglich, denn die Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten sähen bei vergleichbaren Tatbeständen durchweg längere Verjährungsfristen vor.

Zur Unterbrechung der Verjährung verweist die Beklagte auf den Wortlaut des Prüfungsauftrags; der Auftrag sei eindeutig auf die Tätigkeit des internationalen Kartells der Chininindustrie und ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag bezogen worden.

3 — Andere, von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Rechtsverletzungen

a) Verbot des Exportkartellvertrags

Die Klägerin bestreitet, daß der Exportkartellvertrag mit den Gentlemen's Agreements in einem unlöslichen Zusammenhang gestanden habe. Jener Vertrag habe bereits im Jahre 1959 bestanden, und erst neun Monate später, im April 1960, sei es dann zu den Gentlemen's Agreements gekommen. Die Bestimmungen des Kartellvertrags beträfen nicht den EWG-Raum und fielen daher nicht unter Artikel 85 Absatz 1. Es fehle auch am subjektiven Tatbestand, denn nach der Genehmigung des Kartells durch das Bundeskartellamt hätten die Beteiligten keinen Grund gehabt, diesen Teil ihrer Zusammenarbeit als unzulässig anzusehen.

Die Beklagte führt hierzu aus, die im Exportkartellvertrag vorgesehene Regelung könne nicht isoliert betrachtet werden, denn die Entstehungsgeschichte und die Anwendung der Absprachen über Exporte in Drittstaaten zeigten, daß diese Absprachen in einem unlöslichen Zusammenhang mit den Gentlemen's Agreements gestanden hätten. Die Idee, neben dem Exportkartellvertrag Gentlemen's Agreements abzuschließen, sei vom Vertreter der Nedchem anläßlich einer Sitzung vom 2. Dezember 1959 erstmals geäußert worden, wie aus dem Protokoll dieser Sitzung hervorgehe.

In der Sitzung vom 7. April 1960 seien schriftliche Aufzeichnungen über die Gentlemen's Agreements verteilt und gutgeheißen worden. Am Schluß der Sitzung sei der Exportkartellvertrag von allen Teilnehmern einschließlich der Klägerin unterzeichnet worden. Kraft der Gentlemen's Agreements sei aber der Inhalt des Exportkartellvertrags hinsichtlich der gemeinschaftlichen Preisfestsetzung, der Bestimmung der Quoten und des Ausgleichs auf die Lieferungen in den Gemeinsamen Markt erstreckt worden. Jede Verletzung der Gentlemen's Agreements habe als eine Verletzung des Exportkartellvertrags gelten und die Beendigung der Gentlemen's Agreements habe die Beendigung des Exportkartellvertrags zur Folge haben sollen. Wie dem Protokoll der Sitzung vom 2. März 1960 zu entnehmen sei, hätten die Gentlemen's Agreements auch für die Reservierung der Heimatmärkte gegolten. Die note about the equalization vom 19. Februar 1960, die von der Nedchem stamme und nach der the agreement is prevalent over the contract, bestätige, daß Exportkartellvertrag in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Gentlemen's Agreements gestanden habe.

Die Klägerin erwidert, die Entstehungsgeschichte des etwa neun Monate vor den Gentlemen's Agreements abgeschlossenen Exportkartellvertrags zeige, daß dieser im Verhältnis zu den Gentlemen's Agreements selbständig gewesen sei. Wenn nach dem Willen der Beteiligten die Nichterfüllung dieser Gentlemen's Agreements als Bruch des Exportkartellvertrags zu betrachten gewesen sei, so folge daraus kein unlöslicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Absprachen. Wenn sich die Beteiligten die längste Zeit nur die Zahlen für die Lieferungen in die vom Exportkartellvertrag erfaßten Drittländer mitgeteilt hätten, so zeige dies, daß es möglich gewesen sei, diesen Vertrag und die Gentlemen's Agreements je für sich anzuwenden. Gehe man davon aus, daß das Verbot des Artikels 85 EWG-Vertrag voraussetze, daß die Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich spürbar sei und sich auch praktisch auswirke, so gelange man zu dem Ergebnis, daß der Exportkartellvertrag nicht unter dieses Verbot falle, was auch die Meinung des Bundeskartellamts sei.

Die Beklagte bemerkt, das System aus Exportkartellvertrag und Gentlemen's Agreements sei aus einem Guß gewesen. Durch die gemeinsame Festsetzung von Preisen und die Zuweisung von Quoten im Rahmen des Exportkartells sei der Wettbewerb insgesamt zwischen allen Beteiligten drastisch eingeschränkt worden; die Lieferungen in die kein Chinin und Chinidin erzeugenden Länder des Gemeinsamen Marktes seien wie Lieferungen nach dritten Ländern behandelt worden. Der Schutz der Heimatmärkte der Kartellmitglieder habe den französischen und deutschen Erzeugern die Möglichkeit eröffnet, auf ihren nationalen Märkten stark überhöhte Preise anzuwenden. Der rechtliche Bestand des Exportkartellvertrags sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, daß die Beteiligten die sich für sie aus den Gentlemen's Agreements ergebenden Verpflichtungen beachteten, was wiederum bestätige, daß diese beiden Absprachen eine Einheit bildeten.

Die getrennte Mitteilung der Lieferungen in die EWG habe nur den Zweck gehabt, die Ausdehnung des Mengenausgleichs auf den Gemeinsamen Markt geheimzuhalten. Die Beklagte verweist als Beispiel auf zwei am 20. Juli 1962 von Nedchem versandte Aufstellungen, eine über Lieferungen nach dem Exportkartellvertrag, die andere über alle Chininlieferungen; die letztere Aufstellung sei als privat und vertraulich bezeichnet worden.

Zum Einschreiten des Bundeskartellamts bemerkt die Beklagte, diese Behörde habe den geänderten Vertrag vom 14. Juli 1959 nur nach deutschem Recht geprüft.

b) Dauer der Zusammenarbeit

Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie gebe die Vorgänge der Jahre 1962 und 1963 falsch wieder, wenn sie davon ausgehe, daß die Beteiligten vom 13. März 1962 bis Anfang Februar 1965 ununterbrochen zusammengearbeitet hätten. Tatsächlich sei die Zusammenarbeit im Anschluß an die mit Schreiben vom 2. November 1962 erfolgte Kündigung der Nedchem unterbrochen gewesen und 1964 nur sporadisch wiederaufgelebt. Nur die Zahlen über Exporte in Drittländer seien aus formalen Gründen weiter ausgetauscht worden.

Die Klägerin macht geltend, aus dem Protokoll der Sitzung vom 14. Oktober 1963 gehe hervor, daß die Beteiligten seinerzeit alle Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarung über den Schutz der Heimatmärkte als nichtig angesehen hätten. Es habe keine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise mehr vorgelegen, weil die Beteiligten ihre Markttätigkeit nicht mehr aufgrund gemeinsamen Plans bewußt und gewollt aufeinander ausgerichtet hätten.

Nach kurzem Wiederaufleben sei die Zusammenarbeit im Oktober 1964 endgültig erledigt gewesen, jedenfalls für die Klägerin; das gehe aus deren Schreiben vom 4. Januar 1965 an ihren Alleinvertreter in Italien hervor.

Der Beschluß der Regierung der Vereinigten Staaten, den stockpile-Vertrag mit Nedchem nicht weiter zu erfüllen und in großem Umfang Chinin einzukaufen, habe 1964 zu einem erbitterten Kampf um Rohmaterial zwischen den Fabrikanten geführt. Ein scharfer Interessengegensatz im Kampf um den Rohstoff im Kongo habe sich Mitte 1964 insbesondere zwischen den Firmen Boehringer und Buchler herausgebildet. Er habe jede Zusammenarbeit unmöglich gemacht.

Daß Boehringer im Jahre 1964 ein Verfahren zur Umwandlung von Chinin in Chinidin entgegen den Gentlemen's Agreements vom 9. April 1960 an Lake & Cruickshank verkauft habe, beweise, daß jene Firma das Kartell als faktisch beendet angesehen habe.

Die Klägerin bestreitet die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, bis Anfang Februar 1965 seien gemeinsame Preise einheitlich gehandhabt worden. Das Schreiben der Firma Lake & Cruickshank an Boehringer vom 13. Oktober 1964 lasse erkennen, daß die Preise des englischen Mitglieds bis zu 22 % über den Kartellpreisen gelegen hätten. Seit September 1963 habe auch die Klägerin von den Preisen der anderen Kartellmitglieder abweichende Preise angewandt, denn sie habe sich nicht mehr an den Vertrag gebunden gefühlt.

Die Beklagte trägt vor, in der Sitzung vom 14. Oktober 1963 in Brüssel hätten die Kartellmitglieder festgestellt, daß der Exportkartellvertrag noch als geltend angesehen werden solle; sein Ruhen für etwa ein Jahr habe nicht zur Folge gehabt, daß die Provision der Nedchem für die Weitergabe der amerikanischen stockpile-Lieferungen, wie dies für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit vorgesehen gewesen sei, von 2 auf 7 % erhöht worden wäre. Wenn das Ruhen der Vereinbarung auch als Aufhebung ihrer Verbindlichkeit verstanden werden könne, so seien sich doch die Beteiligten darüber einig gewesen, daß die Bestimmungen des Abkommens freiwillig beachtet werden sollten. Die bestehenden Preise seien vorläufig weiterhin unverändert angewendet worden. Die reservierten Heimatmärkte hätten weiterhin geschützt sein sollen. Der Mengenausgleich sei von den Beteiligten freiwillig durchgeführt worden.

Daß die Beteiligten freiwillig die Bestimmungen eines ruhenden Vertrages beachtet hätten, könne die Auffassung rechtfertigen, daß sich die Parteien weiter nach den genannten Verträgen gerichtet hätten. Jedenfalls rechtfertige die Willensübereinstimmung hinsichtlich der freiwilligen Anwendung ruhender Abkommen zumindest die Annahme aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen.

Die Beklagte widerspricht der Ansicht, daß bei aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stets die konkreten Marktfolgen zu prüfen wären. Wenn nachgewiesen werde, daß die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken, sei diese Untersuchung nicht erforderlich, wie der Gerichtshof für Vereinbarungen im Urteil 56 und 58/64 entschieden habe.

Die Beklagte weist im übrigen darauf hin, daß die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen im Jahr 1964 mit zwei gemeinsamen Beschlüssen über Preiserhöhungen fortgesetzt worden sei.

Der Beklagten zufolge stellen sich diese beiden Preiserhöhungen nicht als ein sporadisches Wiederaufleben einer unterbrochenen Zusammenarbeit dar, sondern als die Ausführung eines gemeinsamen Plans, den die Beteiligten 1960 gefaßt und erst Anfang 1965 aufgegeben hätten. Es sei sehr aufschlußreich, daß der italienische Vertreter der Klägerin am 1. Januar 1965 noch von konventionsbedingten Verhältnissen ausgegangen sei. Diese Auffassung wäre schwerlich zu verstehen, wenn schon lange keine Absprache mehr in Geltung gewesen wäre. Der von der Klägerin angeführte Preisunterschied zwischen Lake & Cruickshank und den anderen Kartellmitgliedern erkläre sich aus dem Heimatschutz, den die Beteiligten sich zugesichert hätten und der Bestandteil der Kartellregelung gewesen sei.

Zu den vom Kartell abweichenden Verhaltensweisen führt die Beklagte aus, der freiwillige Verzicht, in einem Einzelfall die Beachtung der Vereinbarung durch einen Vertragspartner zu erzwingen, bedeute nicht notwendig das Ende der Vereinbarung.

Erst im Februar 1965 hätten die einzelnen Kartellmitglieder selbständig, ohne sich vorher mit den anderen abzusprechen, ihre Preise erhöht. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher die Zusammenarbeit bei der Preisfestsetzung beendet worden, wie auch aus dem Schreiben Boehringers an das Bundeskartellamt vom 15. August 1966 hervorgehe.

Die Möglichkeit des Mengenausgleichs bei Überschreitung der Quote sei bis Ende 1965 erhalten geblieben, sie habe jedoch nur für Lieferungen nachgewiesen werden können, die unter den Exportkartellvertrag fielen, also nicht für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Die Klägerin erwidert, das Ruhen des Vertrages habe nicht bedeutet, daß die Preise hätten unverändert bleiben sollen. Die Beteiligten hätten einander individuelle Preisänderungen nicht untersagt. Die Auffassung der Kommission, die Abstimmung allein könne schon gegen Artikel 85 verstoßen, sei mit dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht vereinbar.

Zur Bedeutung des bereits erwähnten Schreibens der Klägerin vom 4. Januar 1965 an ihren Alleinvertreter in Italien bemerkt die Klägerin, es habe für sie kein Anlaß bestanden, etwas zu vertuschen. Wenn die Kommission meine, daß der Brief inhaltlich falsch sei, so müsse sie dies nachweisen.

Die Klägerin verweist auf ein weiteres Schreiben, das sie am 30. November 1964 an den genannten Vertreter gerichtet habe: Sie habe darin ausgeführt, daß es damals keine offiziellen Notierungen für Chinin und Chinidin gegeben habe, was zeige, daß die Zusammenarbeit wesentlich früher aufgehört habe, als die Kommission annehme. Der Beschluß über Preiserhöhungen vom 28. Oktober 1964 habe also nur auf dem Papier gestanden; die Klägerin habe an der Sitzung nur wegen ihrer Unterlegenheit und Abhängigkeit teilgenommen, wegen deren sie sich nicht offen gegen die großen Hersteller habe wenden können.

Die Ausführungen der Kommission zur Handhabung der Preise in Großbritannien seien falsch, denn die nicht-britischen Unternehmen seien frei gewesen, in dieses Land zu liefern. Daher könne man die im Schreiben der Firma Lake & Cruickshank an Boehringer vom 13. Oktober 1964 enthaltene Preisabweichung nicht mit Heimatschutz erklären.

Die Beklagte trägt in der Gegenerwiderung vor, in der Sitzung vom 14. Oktober 1963 habe Herr Buchler die Frage gestellt, ob die Preise nun frei seien, worauf Nedchem geantwortet habe : So lange der Vertrag ruht, werden die Preise nicht geändert. Das habe nach der Diskussion, die vorausgegangen sei, nur bedeuten können, daß niemand frei gewesen sei, daß die gemeinsam festgelegten Preise weiter gegolten hätten, bis gemeinsam neue Preise beschlossen würden, was im übrigen im Mai und Oktober 1964 geschehen sei.

Die Äußerungen der Teilnehmer an der genannten Sitzung über die nach dem Exportkartellvertrag geschützten Gebiete und den Schutz der Heimatmärkte seien auch für die Abstimmung der Beteiligten in der Zeit des Ruhens von Bedeutung. Der Heimatschutz sei in einem Schriftwechsel der Monate Oktober/November 1963 bestätigt worden. Dies entspreche der in der Sitzung vom 29. Oktober 1962 geäußerten Absicht, sich entsprechend den Gentlemen's Agreements zu verhalten.

Der Beweiswert des Schreibens der Klägerin an Herrn Budel vom 30. November 1964 sei gering zu veranschlagen. Dieses Schreiben sei vieldeutig. Aus ihm gehe überdies hervor, daß der für eine Lieferung nach Italien angegebene Preis fast genau dem gemeinsamen Exportpreis entsprochen habe.

Zu der Möglichkeit, auf dem englischen Markt zu verkaufen, bemerkt die Beklagte, die nichtenglischen Mitglieder seien verpflichtet gewesen, auf diesem Markt die von den englischen Kartellmitgliedern angewandten Preise zu beachten. Dies lasse den diesbezüglichen Einwand der Klägerin als nicht begründet erscheinen.

Was insbesondere die Gentlemen's Agreements angeht, macht die Beklagte geltend, aufgrund dieser Absprachen hätten die beteiligten Unternehmen auf den Heimatmärkten die Preise fordern können, die ihnen gut dünkten; das werde dadurch bewiesen, daß auf dem deutschen, französischen und britischen Markt die Inlandspreise über den gemeinsam festgesetzten Preisen gelegen hätten. Außerdem hätten die Unternehmen bis Anfang 1965 in den Ländern der Gemeinschaft ohne eigene Chinin- oder Chinidinerzeugung die gemeinsam festgelegten Exportpreise angewandt.

c) Rügen, die aus dem landwirtschaftlichen Ursprung der Rohstoffe und der bei ihnen bestehenden Ausnahmesituation hergeleitet werden

Die Klägerin macht der Kommission den Vorwurf, sie habe die technischen und politischen Schwierigkeiten zu wenig berücksichtigt, die für die Lage bei dem fraglichen Rohstoff kennzeichnend seien. Es dauere rund sieben Jahre, bis verarbeitungsfähige Rinde geerntet werden könne. Daß die Tätigkeit der Kartellteilnehmer von einem landwirtschaftlichen Produkt mit allen sich daraus ergebenden Unsicherheiten und Risiken abhänge, sei für das Verständnis und die Würdigung des Verhaltens dieser Industrie entscheidend. Hinzu komme noch die politische Unsicherheit in den Anbauländern, z.B. im Kongo. Für die Landwirtschaft habe der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst Einschränkungen des freien Wettbewerbs für notwendig erachtet; so z.B. für den Zucker, dessen Erzeugung bestimmte Analogien zur Chininerzeugung aufweise. Die Klägerin führt aus, die Chinarindenvorräte seien nach dem Krieg so enorm angewachsen, daß der Chininmarkt in Schwierigkeiten geraten sei. Die Pflanzer hätten sich in einer Notlage befunden, was einige Regierungen, insbesondere im Kongo und in Guatemala, veranlaßt habe, die Rodung von Chinabäumen und ihre Ersetzung durch andere Kulturen zu fördern. In dieser chaotischen Lage sei eine Planung bei der Chinarindenerzeugung geboten gewesen, wenn man nicht habe Gefahr laufen wollen, nach einigen Jahren in eine Mangellage für diesen Rohstoff zu geraten. Um die Pflanzer zum Anbau von Chinarinde zu ermutigen, seien die Chininhersteller übereingekommen, ihren Wettbewerb einzuschränken und die Preise, die weit unter den Vorkriegsweltmarktpreis gefallen seien, zu erhöhen und damit

den Chinarindenpflanzern das erforderliche Vertrauen zu Neuanpflanzungen zu geben. Die von der amerikanischen Regierung seit 1964 mit ihrer Weigerung, die stockpile-Vorräte an die Chininhersteller zu verkaufen, sowie ihren massiven Zukaufen an Chinarinde eingenommene Haltung habe den in der Sanierung begriffenen Markt erneut gestört und zu enormen Preissteigerungen geführt, deren Folge schließlich die Krise in der Zusammenarbeit der Chininhersteller gewesen sei.

Die Klägerin macht geltend, erst nach dem Ende der Zusammenarbeit habe eine ungeregelte Preissteigerung eingesetzt. Sie verweist hierzu auf ein Schaubild über die Entwicklung der Chininpreise von 1939 bis 1969, das sie der Klageschrift beifügt. Zu Unrecht habe die Kommission die konstruktive Tätigkeit der Mitglieder des Kartells nicht gewürdigt.

Die Beklagte verweist zum landwirtschaftlichen Charakter des Rohstoffs auf Nr. 38 der Entscheidung, wo sie den Versorgungsschwierigkeiten auf diesem Gebiet Rechnung getragen habe. In dieser Begründungserwägung habe die Kommission jedoch auch ausgeführt, daß die streitigen Vereinbarungen über die gemeinsame Regelung der Rohstoffversorgung eindeutig hinausgegangen und insbesondere nach der Beendigung des bark-pool im Jahre 1962 kein geeignetes Mittel mehr gewesen seien, die wegen der divergierenden Interessen fehlende gemeinsame Rindeneinkaufspolitik der Kartellmitglieder zu ersetzen.

Die Kartellmitglieder hätten wohl eine einheitliche Verkaufspolitik, aber eine ganz unterschiedliche Einkaufspolitik verfolgt.

Deswegen könne der Behauptung der Klägerin nicht gefolgt werden, daß stabile Verkaufspreise das geeignete Mittel gewesen seien, die Lage auf dem Rindenmarkt zu stabilisieren. Gleichfalls noch in dieser Begründungserwägung zu ihrer Entscheidung verweise die Kommission auf das Beispiel der Nedchem, die sich 1964 erst aufgrund des Druckes der anderen Kartellmitglieder bereitgefunden habe, ihre Preise zu erhöhen, die sie niedrig habe halten wollen. Die Kommission schließt daraus, ohne die Kartellabsprachen hätten sich die Preise in der fraglichen Zeit ganz anders entwickelt.

Die Klägerin stellt einen Vergleich zwischen der Preisentwicklung bei Chinin und bei anderen Erzeugnissen an, aus dem hervorgehe, daß die Preiserhöhungen bei Chinin maßvoll und bescheiden gewesen seien. Würde die Kommission die Preisentwicklung auf dem Sektor der fraglichen Erzeugnisse berücksichtigt haben, so wäre sie zu dem Schluß gelangt, daß das öffentliche Interesse keine Verurteilung des Kartells verlange, oder sie hätte zumindest ein niedrigeres Bußgeld festgesetzt. Die Beklagte wendet ein, sie habe den Kartellmitgliedern nicht vorgeworfen, zu hohe Preise angewandt zu haben, infolgedessen sei dieser Vergleich unerheblich.

4 — Rügen hinsichtlich des Bußgeldes

Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, daß es sich um die erste Verhängung von Bußgeldern aufgrund des EWG-Vertrags handele. Die globale Feststellung der Kommission, die Beteiligten hätten alles getan, um belastende Schriftstücke zu vernichten, treffe zumindest für die Firma Buchler keineswegs zu, die im Gegenteil alles getan habe, um zur Klärung des Sachverhalts dieses Verfahrens beizutragen. Die Klägerin wirft der Kommission ferner vor, sie habe übersehen, daß die am Kartell Beteiligten ihre Zusammenarbeit schon vor Jahren freiwillig aufgegeben hätten.

Die Beklagte wendet ein, die Beteiligten hätten dies nur unter dem Zwang der Marktverhältnisse getan, wie ihr Verhalten in der vorangegangenen Zeit zeige.

Die Klägerin meint, die Kommission dürfe eine Geldbuße nur verhängen, nachdem sie eine Zuwiderhandlung förmlich durch Entscheidung festgestellt und das betroffene Unternehmen danach sein unzulässiges Verhalten fortgesetzt habe.

Die Klägerin bemerkt außerdem, ihr Unternehmen sei sehr viel kleiner als das der Firma Boehringer, und die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße stehe, verglichen mit der gegen die Firma Boehringer verhängten Buße, in keinem Verhältnis zur Größe der beiden Unternehmen. Ferner sei die Klägerin im Gegensatz zu anderen Herstellern stets für mäßige Preise eingetreten; sie wäre zwischen zwei Mühlsteine geraten (Nedchem und Boehringer), wenn sie sich von der Zusammenarbeit mit diesen ferngehalten hätte.

Die Kommission habe daher Rechte der Klägerin verletzt, indem sie Tatsachen falsch festgestellt und rechtfertigende Umstände nicht berücksichtigt habe. Darin liege auch eine Verletzung des EWG-Vertrags und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen sowie ein Ermessensmißbrauch, denn die Kommission habe hierbei ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Die Klägerin macht schließlich noch geltend, selbst wenn etwaige Zuwiderhandlungen nicht verjährt sein sollten, müsse der Gerichtshof berücksichtigen, daß kein hinreichendes öffentliches Interesse mehr bestehe, Bußgelder zu verhängen, wenn das Bußgeldverfahren dreieinhalb Jahre nach freiwilliger Aufgabe der Zuwiderhandlungen eingeleitet werde.

Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in Nr. 40 der angefochtenen Entscheidung, wo sie feststellt, daß die Firma Buchler wegen ihrer schwierigen Lage auf dem Rohstoffmarkt im Schatten der beiden großen Kartellmitglieder gestanden habe und daß daher gegen sie trotz ihres gegenüber den übrigen Mitgliedern bedeutenden Marktanteils eine im Vergleich zu Nedchem und Boehringer niedrigere Geldbuße festgesetzt worden sei.

Die Beklagte führt ferner noch aus, der gleiche Vorwurf sei auch von Nedchem und Boehringer erhoben worden, die beide gleichfalls die ihnen auferlegten Bußen im Vergleich zu denen anderer Kartellbeteiligter für zu hoch hielten.

Die Klägerin erwidert, bei der Festsetzung der Geldbuße habe die Kommission nicht nur die Relationen zwischen der wirtschaftlichen Stärke der Firma Buchler und der anderen betroffenen Unternehmen außer acht gelassen (sie bemerkt, sogar die französischen Unternehmen und ihre Muttergesellschaften seien weitaus potentere Firmen als sie selbst), sondern auch übersehen, daß eine dem absoluten Betrag nach gleich hohe Buße ein in Deutschland ansässiges Unternehmen stärker als einen in den Niederlanden ansässigen Betroffenen belaste, weil entgegen den in diesem Lande anerkannten Regeln in Deutschland die Geldbußen und Verteidigungskosten des Zuwiderhandelnden nicht vom versteuerten Gewinn abgesetzt werden könnten.

Schließlich müsse bei der Bemessung der Buße auch beachtet werden, daß z.Z. in den USA wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren gegen die Klägerin laufe, die versuchen müsse, sich durch Zahlung einer Buße zu arrangieren, um den Schwierigkeiten der Rechtsverteidigung dort zu entgehen. Wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, daß die Klägerin eine Geldbuße zahlen müsse, so müsse diese um den Betrag der in den Vereinigten Staaten zu zahlenden niedriger festgesetzt werden.

Die Beklagte bemerkt, die Klägerin würde nach der ihr im Rahmen des Kartells zugeteilten Verkaufsquote eine Geldbuße von 83500 Rechnungseinheiten zahlen müssen. Die Kommission habe die Buße auf 65000 Rechnungseinheiten bemessen, weil Buchler im Schatten der beiden großen Kartellmitglieder Nedchem und Boehringer gestanden habe. Der Umsatz von Buchler auf dem Chinin- und Chinidinsektor mache nicht ganz ein Drittel des Umsatzes von Nedchem aus.

Die Beklagte räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Hoge Raad Geldbußen als ein Betriebsschaden anzusehen seien; wegen der Kürze der für die Anfertigung der Gegenerwiderung zur Verfügung stehenden Zeit habe die Kommission jedoch nicht nachprüfen können, welche Folgerungen aus dieser Rechtsprechung zu ziehen seien und ob sie nicht später geändert worden sei. Im übrigen könne diese Frage wegen der Verpflichtung der Kommission, das Gemeinschaftsrecht einheitlich anzuwenden, sowie im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 7 und 9/54 dahinstehen, wo festgestellt werde : Das Fortbestehen von Ungleichheiten … ist, ohne daß dies eine … verbotene Diskriminierung mit sich bringt, eine notwendige und unvermeidbare Folge der im Vertrag nur teilweise verwirklichten Integration.

Zu dem Strafverfahren in den Vereinigten Staaten führt die Beklagte aus, der Berücksichtigung dieses Verfahrens stehe entgegen, daß die Klägerin noch nicht rechtskräftig verurteilt sei.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin schloß im Jahre 1958 mit der Firma N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, Amsterdam (nachstehend Nedchem genannt), die dabei mit fünf anderen, später durch sie vertretenen niederländischen Unternehmen gemeinschaftlich handelte, und mit den Firmen C.F. Boehringer & Söhne, Mannheim, sowie Vereinigte Chininfabriken Zimmer & Co. GmbH, Mannheim (beide gemeinsam im folgenden Boehringer genannt), einen Vertrag, worin diese Unternehmen einander ihre Heimatmärkte reservierten und die Festsetzung der Preise und Quoten für die Ausfuhr von Chinin und Chinidin in andere Länder vorsahen. Die Klägerin schied am 28. Februar 1959 aus diesem Vertrag aus. Im Juli 1959 änderten Boehringer und Nedchem auf Intervention des Bundeskartellamts, bei dem der Vertrag angemeldet worden war, diesen dahin ab, daß sie die Lieferungen nach den Mitgliedstaaten der EWG von ihm ausnahmen.

2 Im Jahre 1960 wurde zwischen der Klägerin und den beiden anderen vorgenannten Unternehmen ein neues Kartell gegründet, das kurz darauf auf französische und englische Unternehmen ausgedehnt wurde. Grundlage dieses Kartells war zunächst ein Vertrag über den Handel mit Drittstaaten (im folgenden Exportkartellvertrag genannt), der unter anderem die Festsetzung der Preise und Rabatte für die Ausfuhr von Chinin und Chinidin im gegenseitigen Einvernehmen und die durch einen Mengenausgleich im Falle von Überschreitungen oder Unterschreitungen abgesicherte Zuteilung von Ausfuhrquoten vorsah. Außerdem dehnten zwei Gentlemen's Agreements zwischen denselben Vertragsparteien die genannten Bestimmungen auf alle Verkäufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes aus. Diese Absprachen stellten auch den Grundsatz des Schutzes der Heimatmärkte zugunsten eines jeden Herstellers auf und verpflichteten die französischen Kartellmitglieder, kein synthetisches Chinidin herzustellen.

3 Die Kommission hielt die hiermit vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen für geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und verhängte durch Entscheidung vom 16. Juli 1969 (ABl. L 192, S. 5 ff.) gegen die Klägerin eine Geldbuße von 65000 Rechnungseinheiten.

4 Das Unternehmen Buchler hat mit seiner am 25. September 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift gegen diese Entscheidung Klage erhoben.

A — Rüge der Verjährung

5 Die Klägerin rügt, die Kommission habe nicht berücksichtigt, daß die behauptete Zuwiderhandlung infolge der zwischen der Begehungszeit und der Einleitung des Verwaltungsverfahrens durch die Kommission verstrichenen Frist verjährt sei.

6 Die Vorschriften, aus denen sich die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbs-vorschriften ergibt, sehen indessen keine Verjährung vor. Um ihren Zweck zu erfüllen, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen Verjährungsfristen im voraus festgelegt werden. Es ist Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, ihre Dauer und. die Einzelheiten ihrer Anwendung zu regeln.

7 Die Rüge ist daher nicht begründet.

B — Verfahrens- und Formrügen

1 — Die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffende Rügen

8 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in ihrer unter dem 30. Mai 1968 zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte Art, Umfang, Inhalt und Ergebnis bestimmter Nachprüfungen nicht angegeben, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lägen. Durch diese Unterlassung habe sie die Verteidigungsrechte der Beklagten verletzt.

9 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet die Kommission, den Beteiligten vor Erlaß einer Bußgeldentscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu den ihnen gegenüber in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern. Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 bestimmt, daß die Kommission in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht zieht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird diesem Erfordernis gerecht, wenn sie, sei es auch nur in gedrängter Form, die wesentlichen Tatsachen klar angibt, auf die sich die Kommission stützt. Der diesem Organ durch Artikel 19 auferlegten Verpflichtung ist Genüge getan, wenn die Kommission die zur Verteidigung notwendigen Angaben im Laufe des Verwaltungsverfahrens macht.

10 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die wesentlichen Tatsachen, auf die sie die Beschwerdepunkte gestützt hat, klar dargelegt, indem sie ausdrücklich auf in den Protokollen einiger Sitzungen der beteiligten Unternehmen enthaltene Erklärungen und auf den Schriftwechsel dieser Unternehmen über den Schutz der Heimatmärkte vom Oktober/November 1963 Bezug genommen hat. Sie hat ferner aufgrund ihrer Nachprüfungen festgestellt, die Beteiligten hätten im Hinblick auf einen etwaigen Mengenausgleich den Austausch von Angaben über ihre Verkäufe fortgesetzt und bis Ende 1964 eine einheitliche Preispolitik beibehalten, und hat hieraus geschlossen, die Gentlemen's Agreements über die Produktions- und Verkaufstätigkeit im Gemeinsamen Markt seien auch nach 1962 noch angewandt worden.

11 Die gegen die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Rügen sind daher unbegründet.

II — Rüge hinsichtlich der Einsicht in die Verwaltungsakten

12 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr im Verwaltungsverfahren die Einsicht in die wesentlichen Unterlagen verweigert habe, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhe. Die Beklagte entgegnet, sie habe der Klägerin Gelegenheit gegeben, die für die Beurteilung der Beschwerdepunkte bedeutsamen Unterlagen einzusehen.

13 In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird der Klägerin zur Last gelegt, sie habe bis 1966, insbesondere für ihre Verkäufe in Italien, Belgien und Luxemburg, zusammen mit anderen Chininherstellern eine gemeinsame Preispolitik betrieben. Der Mitteilung zufolge ergibt sich dieses abgestimmte Verhalten namentlich aus der Einheitlichkeit der von den Unternehmen für ihre Verkäufe in den genannten Ländern angewandten Preise. Für diese Behauptung stützt sich die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Nr. 11 letzter Absatz) auf die Ergebnisse der von Beamten der Kommission in diesen Ländern durchgeführten Nachprüfungen. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren die Kommission ausdrücklich aufgefordert, ihr die Ergebnisse dieser Nachprüfungen zur Kenntnis zu bringen. Die Kommission hat diesen Antrag abgelehnt und sich auf die Notwendigkeit berufen, die Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen zu wahren.

14 Die Kommission hat jedoch selbst vorgetragen, diese Unternehmen hätten sich wechselseitig regelmäßig die in den fraglichen Staaten verkauften Mengen mitgeteilt. Im übrigen hätte die Kommission im Zweifelsfall die anderen beteiligten Unternehmen auffordern können, zu dem Verlangen der Klägerin Stellung zu nehmen, ihr Einsicht in die jene betreffenden Unterlagen zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kommission dies getan hat.

15 Die Klägerin hat jedoch im gesamten Verwaltungsverfahren nicht bestritten, bis Ende Oktober 1964 eine mit anderen abgestimmte Preispolitik betrieben zu haben. Die Nichtmitteilung von Unterlagen konnte daher wohl nur hinsichtlich der Zeit von November 1964 bis Januar 1965 die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin im Verwaltungsverfahren einschränken. Die Rüge ist deshalb mit den materiellen Rügen zu untersuchen.

III — Rügen hinsichtlich der Fassung des Protokolls über die Anhörung

16 Die Klägerin macht geltend, der Beratende Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen und das Kollegium der Kommissionsmitglieder hätten sich auf eine nicht endgültige Fassung des Protokolls über die Anhörung gestützt, welche die von ihr vorgeschlagenen Änderungen nicht enthalten habe. Dies sei mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, welche die fundamentalen Rechte der mit Sanktionen bedrohten Unternehmen gewährleisteten.

17 Die Nichtendgültigkeit des den beiden genannten Organen vorgelegten Anhörungsprotokolls könnte nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen, der die Rechtswidrigkeit der es abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn die Fassung dieses Protokolls in einem wesentlichen Punkt irreführend gewesen wäre. Die Prüfung der von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen des Protokollentwurfs läßt indessen erkennen, daß die geforderten Änderungen keine wesentlichen Bestandteile betrafen, so daß die endgültige Fassung des Protokolls, die alle von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen enthielt, in keinem wesentlichen Punkt von dem den Mitgliedern der Kommission vorgelegten Entwurf abweicht. Dieser Entwurf war also nicht dazu geeignet, die Erklärungen der Beteiligten zu verfälschen, und konnte somit dem Beratenden Ausschuß und der Kommission zur vollständigen Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der in der Anhörung abgegebenen Erklärungen dienen.

18 Die Rüge ist daher unbegründet.

IV — Rüge der unzureichenden Teilnahme der Mitglieder der Kommission am Verwaltungsverfahren

19 Die Klägerin macht geltend, das Untersuchungsverfahren sei rechtswidrig, da die Mitglieder der Kommission, die über die Geldbuße zu entscheiden hatten, bei ihrer Anhörung nicht zugegen gewesen seien.

20 Das der Anwendung von Artikel 85 des Vertrages dienende Verfahren vor der Kommission ist ein Verwaltungsverfahren, auch wenn es zur Verhängung von Geldbußen führen kann. In einem solchen Verfahren ist nichts dagegen einzuwenden, daß sich die Mitglieder der Kommission, wenn sie über die Verhängung von Geldbußen zu entscheiden hat, durch die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99 mit der Anhörung beauftragten Personen über die Ergebnisse der Anhörung unterrichten lassen. Darin, daß die Klägerin nicht persönlich von den Mitgliedern der Kommission angehört worden ist, liegt daher kein Mangel der angefochtenen Entscheidung.

21 Die Klägerin macht noch geltend, das Verwaltungsverfahren sei deshalb fehlerhaft, weil den einzelnen Kommissionsmitgliedern nicht die gesamten Verfahrensakten zugeleitet worden seien.

22 Die Mitglieder der Kommission sind indessen zutreffend und vollständig über die wesentlichen Punkte der Sache unterrichtet worden; die gesamten Akten waren ihnen zugänglich.

23 Die Rüge der Klägerin ist somit nicht begründet.

C — Zur Begründetheit

I — Qualifizierung und Dauer der Gentlemen's Agreements

24 Die Klägerin rügt, daß die Kommission den für den Handel mit Drittländern geltenden Exportkartellvertrag und die Gentlemen's Agreements über das Verhalten der Kartellmitglieder auf dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf Artikel 85 als untrennbare Einheit angesehen hat. Zum Unterschied vom Exportkartell vertrag seien die Gentlemen's Agreements keine Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 gewesen und hätten jedenfalls bereits Ende Oktober 1962 endgültig zu bestehen aufgehört. Das Verhalten der Parteien des Exportkartellvertrags lasse nicht den Schluß zu, daß sie die ursprünglich in den Gentlemen's Agreements vorgesehenen Wettbewerbsbeschränkungen weiter angewendet hätten. Die gegenteiligen Folgerungen, zu denen die angefochtene Entscheidung gelangt, seien fehlerhaft, da sie auf unrichtigen Feststellungen beruhten.

25 Die Gentlemen's Agreements, deren Fortbestehen bis Ende Oktober 1962 die Klägerin einräumt, bezweckten die Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. Die Parteien des Exportkartellvertrags hatten sich untereinander bereit erklärt, sich entsprechend den Gentlemen's Agreements zu verhalten, sie räumen auch ein, sich bis Ende Oktober 1962 so verhalten zu haben. Die Gentlemen's Agreements brachten also den gemeinsamen Willen der Kartellmitglieder hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Gemeinsamen Markt getreu zum Ausdruck. Außerdem enthielten sie eine Klausel, wonach eine Verletzung der Gentlemen's Agreements ipso facto eine Verletzung des Exportkartellvertrags darstellen sollte. Unter diesen Umständen ist diese Verknüpfung bei der Anwendung des Verbotstatbestands von Artikel 85 Absatz 1 auf die Gentlemen's Agreements zu berücksichtigen.

26 Die Beklagte stützt ihre Auffassung, daß die Gentlemen's Agreements bis Februar 1965 fortgesetzt worden seien, auf Urkunden und Erklärungen der Kartellmitglieder, deren wenig klarer und sogar widersprüchlicher Inhalt indessen keine Entscheidung darüber zuläßt, ob die Unternehmen in ihrer Sitzung vom 29. Oktober 1962 die Gentlemen's Agreements beendigen wollten. Daher ist das Verhalten der Unternehmen im Gemeinsamen Markt nach dem 29. Oktober 1962 unter den vier Gesichtspunkten der Aufteilung der Heimatmärkte, der Festsetzung gemeinsamer Preise, der Zuteilung von Absatzquoten und des Verbots der Herstellung synthetischen Chinidins zu untersuchen.

II — Schutz der Heimatmärkte der Hersteller

27 Die Gentlemen's Agreements gewährleisteten den Herstellern aus den einzelnen Mitgliedstaaten den Schutz ihrer Heimatmärkte. Wenn nach Oktober 1962 ausländische Hersteller einen dieser Märkte in einigem Umfang belieferten, was bei den Chinin- und Chinidinverkäufen in Frankreich der Fall war, paßten sie sich im wesentlichen den über den Preisen für Ausfuhren in Drittländer liegenden dortigen Inlandspreisen an. Offenbar änderte sich auch das unbedeutende Handelsvolumen zwischen den anderen unter die Heimatschutzklausel fallenden Mitgliedstaaten nicht, obwohl sich die Preise von einem dieser Staaten zum andern stark unterschieden. Die zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Staaten bestehenden Abweichungen vermögen weder diese Preisunterschiede noch das praktische Nichtvorhandensein eines Warenaustauschs zu erklären.

28 Der Briefwechsel zwischen den Parteien des Exportkartellvertrags von Oktober/November 1963 über den Schutz der Heimatmärkte bestätigte nur ihren Willen, diese Sachlage unverändert zu lassen. Nedchem bekräftigte diesen Willen in der Sitzung der beteiligten Unternehmen vom 14. März 1964 in Brüssel erneut.

29 Nach alledem haben die Hersteller, was die sich aus dem Schutz ihrer Heimatmärkte ergebende Wettbewerbsbeschränkung anlangt, auch nach der Sitzung vom 29. Oktober 1962 weiter die Gentlemen's Agreements von 1960 eingehalten und ihren hierauf gerichteten gemeinsamen Willen bekräftigt.

30 Die Aufteilung der Heimatmärkte bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs und des Handels im Gemeinsamen Markt. Wenn dieses Kartell im Vergleich zu normalen Zeiten möglicherweise praktisch geringere Wirkungen auf den Wettbewerb und den internationalen Handel ausübte, nachdem der drohende Rohstoffmangel erkennbar wurde, so ändert dies nichts daran, daß die Kartellmitglieder ihr Verhalten nicht beendet haben. Im übrigen hat die Klägerin nichts Erhebliches dafür vorgebracht, daß sie vor Ablauf des Exportkartellvertrags aufgehört habe, sich kartellgemäß zu verhalten.

31 Das Vorbringen zu dem Teil der Entscheidung, der die Fortsetzung der Absprache über den Schutz der Heimatmärkte der Hersteller bis Anfang Februar 1965 betrifft, ist daher nicht begründet.

III — Gemeinsame Festsetzung der Verkaufspreise

32 Hinsichtlich der gemeinsamen Festsetzung der Verkaufspreise für die nicht aufgeteilten Märkte, nämlich die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion und Italien, sahen die Gentlemen's Agreements vor, daß die nach dem Exportkartellvertrag im gemeinsamen Einvernehmen für die Ausfuhr nach Drittländern aufgestellten Preislisten angewandt werden sollten. Die gemeinsame Festsetzung der Verkaufspreise durch die Hersteller fast des gesamten im Gemeinsamen Markt abgesetzten Chinins und Chinidins ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und beschränkt den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich. Wenn die Parteien des Exportkartellvertrags, wie die Beklagte behauptet, bis Februar 1965 die Anwendung ihrer Ausfuhrpreislisten für ihre Lieferungen in die vorgenannten Mitgliedstaaten fortgesetzt hätten, so wäre daraus zu schließen, daß sie sich weiter entsprechend den Bestimmungen der Gentlemen's Agreements über die gemeinsame Festsetzung der Verkaufspreise verhalten haben.

33 Für die Zeit von November 1962 bis April 1964 erweisen die von der Beklagten mitgeteilten Zahlen im wesentlichen ständig eine Übereinstimmung der im Rahmen des Exportkartells festgesetzten Ausfuhrpreise mit den Preisen, welche die Beteiligten einschließlich der Klägerin auf ihre Verkäufe in den nicht geschützten nationalen Märkten der Gemeinschaft anwandten. Wenn diese Preise von den Ausfuhrpreislisten abweichen, so ist das auf Rabatte oder Zuschläge zurückzuführen, die im allgemeinen den nach den Gentlemen's Agreements vereinbarten entsprechen. Anders als für einen Teil des Jahres 1964 hat die Klägerin für den vorgenannten Zeitraum keine Gegenbeweise erbracht oder angeboten, welche die Beweisführung der Kommission zu erschüttern vermöchten. Außerdem ist die am 12. März 1964 aufgrund des Exportkartellvertrags — nachdem Nedchems Widerstand dank des Vertrages überwunden werden konnte — gemeinsam beschlossene Preiserhöhung um 15 % auch auf Lieferungen nach Italien, Belgien und Luxemburg einheitlich angewandt worden, obwohl Nedchem lieber weiterhin niedrigere Preise angewandt hätte.

34 Aus alledem erhellt, daß die Parteien des Exportkartellvertrags sich hinsichtlich ihrer Verkaufspreise auch nach Oktober 1962 im Gemeinsamen Markt weiter so verhalten haben, als seien die Gentlemen's Agreements von 1960 noch in Kraft.

35 Das Preisverhalten der Kartellmitglieder vom Mai 1964 an ist erst aufgrund der vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung an die Beklagte gerichteten Fragen gründlich erörtert worden. Aus den dabei von den Parteien gemachten Angaben geht hervor, daß ein Kartellmitglied im Laufe des Jahres 1964, namentlich vom Mai an, in einer wachsenden Zahl von Fällen Preise angewandt hat, die von den Ausfuhrpreislisten abwichen. Die Beklagte vermochte nicht überzeugend darzulegen, wie dies mit der Weitergeltung der fraglichen Absprachen zu vereinbaren sei. Die Unterlassung der Mitteilung der Ergebnisse der in Italien und Belgien durchgeführten Nachprüfungen an die Beteiligten hat verhindert, daß die Frage im Verwaltungsverfahren erörtert und geklärt werden konnte, und hat damit möglicherweise dazu beigetragen, Vorgänge ungeklärt zu lassen, die hätten aufgeklärt werden müssen.

36 Unter diesen Umständen ist nicht hinlänglich dargetan, daß die Klägerin im Einvernehmen mit den anderen Herstellern nach Mai 1964 einheitliche Preise auf ihre Verkäufe in der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschafts-union und in Italien angewandt hat. Die Zeit von Mai 1964 bis Februar 1965 scheidet daher für die Annahme einer Zuwiderhandlung aus.

IV — Absatzquoten

37 Zu der mit einer Ausgleichsregelung verbundenen Festsetzung der Absatzquoten für den Gemeinsamen Markt, die eine zusätzliche Garantie für die Aufteilung der Heimatmärkte darstellte, macht die Klägerin geltend, die notwendige Voraussetzung für das Funktionieren einer solchen Regelung, nämlich die wechselseitige Unterrichtung über die gesamten Verkäufe einschließlich der in der Gemeinschaft getätigten, sei nach Oktober 1962 nicht mehr erfüllt gewesen.

38 Es ist nicht klar ersichtlich, daß die von der Beklagten zur Stützung ihrer gegenteiligen Behauptung vorgelegten Verkaufsmitteilungen der Beteiligten auch die Lieferungen im Gemeinsamen Markt betreffen. Diese Urkunden beziehen sich vielmehr im allgemeinen ausdrücklich auf Exportverkäufe, mit welchem Ausdruck die Kartellmitglieder gewöhnlich die Verkäufe in Drittländer bezeichneten. Außerdem ist einem Briefwechsel zwischen zwei Kartellmitgliedern vom Januar 1964 zu entnehmen, daß sogar die Mitteilung der diese Exportverkäufe betreffenden Zahlen nicht mehr regelmäßig erfolgte. Die Beklagte selbst räumt in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ein, daß die zur Sicherung der Quoten bestimmte Ausgleichsregelung wegen der Verknappung der Rohstoffe und der Zunahme der Nachfrage, als deren Folge das Interesse der Kartellmitglieder an Ausgleichslieferungen untereinander entfallen sei, in den Jahren 1963/64 nicht angewandt worden ist.

39 Die Beklagte hat in der Sitzung eine Aufstellung der von Nedchem, Boehringer und Buchler in den Jahren 1962 bis 1964 abgesetzten Chininmengen vorgelegt, um nachzuweisen, daß diese Mengen, ausgedrückt in Prozenten der Summe der Quoten, für diesen Zeitraum nicht merklich von den den einzelnen Unternehmen im Kartell zugeteilten Quoten abwichen und daß also die Quotenregelung auch nach 1962 weiter funktioniert habe.

40 Diese Aufstellung, die im übrigen die Chinidinverkäufe nicht berücksichtigt, läßt jedoch erkennen, daß bei jedem der drei Unternehmen nicht unbeträchtliche Abweichungen von seiner Quote bestehen, selbst wenn vom Durchschnitt ausgegangen wird. Im übrigen erfassen die Zahlenangaben der Kommission global die gesamten Chininverkäufe der Beteiligten und lassen daher nicht ersehen, wie sich das Verhalten der Beteiligten im Gemeinsamen Markt entwickelt hat. Da hinreichende Beweise für die Fortsetzung der Quotenregelung für die Verkäufe im Gemeinsamen Markt nach Oktober 1962 fehlen, sind die gegenüber diesem Teil der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Rügen der Klägerin begründet.

V — Produktionsbeschränkungen für synthetisches Chinidin

41 Die Gentlemen's Agreements untersagten der französischen Unternehmensgruppe, synthetisches Chinidin herzustellen. Bei der Schwere der einigen Unternehmen aus einem Mitgliedstaat zugunsten von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen und bei der Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt bezweckten diese Verbote offensichtlich eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und waren geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wenn die Klägerin geltend macht, die französischen Unternehmen seien zur Zeit des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht in der Lage gewesen, synthetisches Chinidin herzustellen, so wird dadurch eine solche Einschränkung, die ihnen jede Möglichkeit nahm, diese Tätigkeit aufzunehmen, nicht zulässig.

42 Das Einverständnis der französischen Unternehmen mit dieser Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit läßt sich durch das Interesse erklären, da sie — wegen der besonders hohen Preise, die sie in Frankreich für ihre Erzeugnisse anwandten — an der Erhaltung des Gebietsschutzes halten, den sie auf ihrem Heimatmarkt genossen. Berücksichtigt man diesen Zusammenhang zwischen beiden Wettbewerbsbeschränkungen, so erscheint der Schluß gerechtfertigt, daß das Herstellungsverbot ebensolange bestanden hat wie der Gebietsschutz. Zwar hat Boehringer im März 1964 dem im Kartell verbliebenen englischen Mitglied, dem das Gentlemen's Agreement die gleichen Verpflichtungen auferlegte wie den französischen Unternehmen, eine Lizenz für die Herstellung von Chinidin erteilt; dies ändert aber nichts an den über die Beziehungen zwischen den französischen Unternehmen und den deutschen und niederländischen Kartellmitgliedern getroffenen Feststellungen. Der Schutz der Heimatmärkte mag wegen der in der angefochtenen Entscheidung (Nr. 29 letzter Absatz) festgestellten Verknappung der Rohstoffe gegen Ende seines Bestehens möglicherweise keine bedeutenden Auswirkungen auf den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten mehr gehabt haben; diese Absprache hat aber doch bis Februar 1965 fortbestanden. Da Anhaltspunkte für das Gegenteil fehlen, ist im Hinblick auf den erwähnten Zusammenhang zwischen den beiden Seiten des Kartells davon auszugehen, daß die die Produktionsfreiheit der französischen Unternehmen einschränkende Absprache die gleiche Dauer hatte.

43 Daher sind die hierzu vorgebrachten Rügen der Klägerin unbegründet.

VI — Gesamtbeurteilung des Kartells im Gemeinsamen Markt

44 Nach alledem hat die Klägerin mit anderen Chinin- und Chinidinherstellern an einem durch Artikel 85 EWG-Vertrag verbotenen Kartell teilgenommen. Dieses Kartell hat in den meisten Hinsichten auch nach der Sitzung vom 29. Oktober 1962 fortbestanden. Ernsthafte Zweifel an der Fortsetzung des Kartells nach 1962 bestehen nur hinsichtlich der Anwendung von Absatzquoten. Daß die Unternehmen das Quotensystem möglicherweise nicht mehr anwandten, verbesserte aber die Wettbewerbsbedingungen anscheinend nicht spürbar, da die Unternehmen weiterhin gemeinsam festgesetzte Preise und für ihre Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes einheitlich gemeinsame Preiserhöhungen anwandten, die sie im März und Oktober 1964 im Rahmen des Exportkartellvertrags vorgenommen hatten, und da sie auch den Schutz der jeweiligen Heimatmärkte und für die französischen Unternehmen das Verbot der Herstellung synthetischen Chinidins bestehen ließen. Die Anwendung einheitlicher Preise für die Lieferungen nach Italien, Belgien und Luxemburg konnte allerdings nur bis April 1964 festgestellt werden.

45 Selbst wenn einzuräumen sein sollte, daß der Exportkartellvertrag unabhängig von der für den Gemeinsamen Markt getroffenen Absprache hätte funktionieren können, so ist doch endlich festzustellen, daß die Kartellmitglieder tatsächlich großen Wert darauf legten, beide Absprachen zusammen anzuwenden. Obwohl der Exportkartellvertrag von Oktober 1963 an für ruhend erklärt wurde, geht aus den von den Beteiligten in ihren späteren Sitzungen abgegebenen Erklärungen sowie aus ihrem gesamten späteren Verhalten eindeutig hervor, daß sie noch ein Interesse an der Erhaltung dieses Vertrages, insbesondere im Hinblick auf seine eventuelle Verwendung im Gemeinsamen Markt, hatten.

46 Die Klägerin räumt ein, daß die Verfasser des Vertrages weder Chinchonarinde noch Chinin unter die Erzeugnisse aufgenommen haben, die den Sondervorschriften für die Landwirtschaft unterliegen, macht aber der Kommission den Vorwurf, die Schwierigkeiten nicht berücksichtigt zu haben, die sich für ihr Unternehmen, insbesondere bei der Rohstoffversorgung, aus dem landwirtschaftlichen Ursprung des Rohstoffs ergäben.

47 Diese Schwierigkeiten können jedoch keinesfalls bewirken, daß die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 auf einem anderen Weg als dem des Freistellungsverfahrens nach Artikel 85 Absatz 3 unanwendbar wird.

VII — Rügen hinsichtlich der Geldbuße

48 Die Klägerin beanstandet, daß die Kommission ihr wegen einer bereits beendeten Zuwiderhandlung eine Geldbuße auferlegt hat. Die Kommission dürfe eine Geldbuße nur verhängen, nachdem sie eine Zuwiderhandlung förmlich durch Entscheidung festgestellt und das betroffene Unternehmen danach sein unzulässiges Verhalten fortgesetzt habe.

49 Die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Sanktionen sind keine Zwangsgelder. Ihr Zweck besteht ebensosehr darin, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden, wie darin, ihrer Wiederholung vorzubeugen. Dieses Ziel wäre nicht hinlänglich zu erreichen, wenn Sanktionen nur für noch fortdauernde Zuwiderhandlungen verhängt werden dürften. Daher wird die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Sanktionen keineswegs dadurch berührt, daß das die Zuwiderhandlung begründende Verhalten und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen nicht mehr bestehen. Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung für die Bemessung der Geldbuße sind insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen, die Anzahl und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen, der von ihnen in der Gemeinschaft jeweils kontrollierte Marktanteil sowie die Marktlage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

50 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe nicht berücksichtigt, wie sich die der Klägerin auferlegte Geldbuße im Vergleich zu der gegen die Nedchem verhängten tatsächlich wirtschaftlich auswirke; nach deutschem Steuerrecht könnten die Geldbußen und Verteidigungskosten des Zuwiderhandelnden nicht wie in den Niederlanden vom steuerpflichtigen Gewinn abgesetzt werden.

51 Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Geldbußen die Unterschiede zwischen dem Steuerrecht der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Rüge ist daher unbegründet.

52 Die Klägerin macht geltend, die Geldbuße müsse um die Buße vermindert werden, die sie in dem gegenwärtig in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen des gleichen Sachverhalts gegen sie laufenden Strafverfahren zu zahlen haben werde.

53 Dieses Strafverfahren betrifft außerhalb der Gemeinschaft begangene Wettbewerbsbeschränkungen. Es besteht daher kein Anlaß, es im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen.

54 Die Klägerin macht sodann geltend, die ihr auferlegte Geldbuße sei, verglichen mit der gegen die Firma Boehringer verhängten, bei Berücksichtigung der Größe der beiden Unternehmen und des Abhängigkeitsverhältnisses der Klägerin gegenüber Boehringer und Nedchem unangemessen hoch.

55 Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt unter Nr. 40 Absatz 6 ihrer Begründung die im Vergleich zu den beiden anderen Unternehmen schwächere Stellung der Klägerin bei der Rohstoffversorgung. In Anbetracht des tatsächlichen Einflusses der Klägerin innerhalb des Kartells wurde gegen sie eine Geldbuße verhängt, deren Höhe, gemessen an dem den Kartellmitgliedern auferlegten Gesamtbetrag, unter ihrer Quote liegt.

56 Die angefochtene Entscheidung scheint in Nr. 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich davon auszugehen, daß die Klägerin im Gegensatz zu den anderen Kartellmitgliedern die Abschirmung der Heimatmärkte nicht zur Grundlage ihrer Verkaufspolitik gemacht hat; es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Kommission dies bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt hat.

57 Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zu den der Klägerin zuzurechnenden Zuwiderhandlungen sind im wesentlichen begründet. Daß für die Zeit von November 1962 bis Februar 1965 keine Festsetzung von Absatzquoten und für die Zeit von Mai 1964 bis Februar 1965 keine Festsetzung von Verkaufspreisen festgestellt werden kann, mindert die Schwere der sich aus dem Kartell ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen nicht spürbar.

58 Bei Berücksichtigung auch der Machtverhältnisse im Kartell erscheint es daher angemessen, die Geldbuße auf 55000 Rechnungseinheiten herabzusetzen.

Kosten

59 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen und ist daher zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 85,

aufgrund der Verordnungen Nr. 17/62 des Rates und Nr. 99/63 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisungen aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Anfechtungsklage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 1969 (Amtsblatt L 192, S. 5 ff.) wird berichtigt, soweit sie in Artikel 1 feststellt, daß die Klägerin die Klauseln der Gentlemen's Agreements vom 9. April 1960 über die Quoten- und Ausgleichsregelung in der Zeit von November 1962 bis Februar 1965 angewandt und die über die Preisfestsetzung und die Rabatte bei den Chinin- und Chinidinausfuhren in der Zeit von Mai 1964 bis Februar 1965 befolgt habe (Berichtigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1970).

3. Die in der genannten Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 55000 Rechnungseinheiten herabgesetzt.

4. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.