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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.10.1970 – C-12/70

ECLI:EU:C:1970:86

In der Rechtssache 12/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Hof van Cassatie (Zweite Kammer) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

1. PAUL CRAEYNEST,

2. MICHEL VANDEWALLE,

gegen

1. BELGISCHEN STAAT, Minister der Finanzen, Zölle und Verbrauchsteuern,

2. BELGISCHEN STAAT, vertreten durch den Minister für Wirtschaft,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 bis 12 der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549), der Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1960 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags (Amtsblatt Nr. 4 vom 20. Januar 1961, S. 29) und der Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 über die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen, die durch die Verordnungen des Rates über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen auf bestimmten Landwirtschaftssektoren vorgesehen worden sind (Amtsblatt Nr. 76 vom 24. August 1962, S. 2140)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter W. Strauß (Berichterstatter), R. Monaco, J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore,

Generalanwalt: J. Gand

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I Sachverhalt

1. Die Kommission erließ am 5. Dezember 1960 eine auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag gestützte Entscheidung, die insbesondere folgendes vorsah: Waren, die den Voraussetzungen für die Anwendung der Vertragsbestimmungen über den schrittweisen Abbau der Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten entsprachen, gelangten in den Genuß dieser Bestimmungen, wenn den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats auf Antrag des Ausführers eine von der Zollbehörde des ausführenden Mitgliedstaats ausgestellte Beweisurkunde vorgelegt wurde.

Die Entscheidung vom 5. Dezember 1960 regelte sodann die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen DD1 und DD3 (Amtsblatt Nr. 4 vom 20. Januar 1961, S. 29/61).

Am 17. Juli 1962 erließ die Kommission eine weitere Entscheidung (Amtsblatt Nr. 76 vom 24. August 1962, S. 2140), welche auf die Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 38 Absatz 2 des Vertrages gestützt war und sich auf die vorgenannte Entscheidung vom 5. Dezember 1960 bezog.

Diese neue Entscheidung regelte für Waren, die den landwirtschaftlichen Abschöpfungen unterlagen und unmittelbar vom ausführenden Mitgliedstaat in den einführenden Mitgliedstaat befördert wurden, die Verwendung der Bescheinigung DD4.

Am 28. Februar 1964 trat die Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates (Amtsblatt Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in Kraft.

2. Die Rechtbank Kortrijk sprach auf Antrag des Staatsanwalts und des durch den Minister der Finanzen, Zölle und Verbrauchsteuern vertretenen belgischen Staats mit Urteil vom 21. Oktober 1968 die Herren Craeynest und Vandewalle der in Mittäterschaft begangenen Schmuggeleinfuhr von 12000 kg Butter aus den Niederlanden nach Belgien schuldig und erkannte auf Gefängnis- und Geldstrafen sowie Einziehungen. Ferner verurteilte das Gericht die Betroffenen auf einen vom belgischen Staat, vertreten durch den Wirtschaftsminister, als Zivilpartei gestellten Antrag samtverbindlich zur Zahlung von 973560 bfrs hinterzogenen Abschöpfungen, die nach den EWG-Vorschriften zu entrichten waren. In diesem Zusammenhang stellte das Urteil insbesondere fest, die fragliche Ware sei nicht unter Verwendung einer DD4-Warenverkehrsbescheinigung eingeführt worden, daher sei der für Einfuhren aus dritten Ländern vorgesehene Betrag anzuwenden gewesen.

Nachdem der Hof van Beroep Gent dieses Urteil durch Urteil vom 6. Februar 1969 bestätigt hatte, haben die Herren Craeynest und Vandewalle gegen letzteres Urteil Kassationsbeschwerde eingelegt. Sie rügen unter anderem die Verletzung der Artikel 4, 145 und 155 EWG-Vertrag sowie der Artikel 1 bis 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 13/64/ EWG. Nach ihrer Auffassung erlaubt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, anzuordnen, daß in Fällen wie dem vorliegenden die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren den für Einfuhren aus dritten Ländern geltenden Abschöpfungen unterliegen.

II Wortlaut des Vorlageurteils

Der belgische Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 9. März 1970 dem Gericht die Frage vorgelegt,

ob die Artikel 1 bis 12 der Verordnung Nr. 13/64 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 5. Februar 1964 in Verbindung mit den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 5. Dezember 1960 und den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung der gleichen Kommission vom 17. Juli 1962 dahin auszulegen sind, daß bei Fehlen einer Bescheinigung nach Formblatt DD4 der Importeur in keinem Fall in den Genuß der innergemeinschaftlichen Agrarabschöpfungsregelung und infolgedessen des für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr geltenden verminderten Abschöpfungstarifs kommen kann, so daß insbesondere auch bei Schmuggeleinfuhr, sogar aus Ländern der Gemeinschaft, die hinterzogenen Abschöpfungen nach den Sätzen zu berechnen sind, die gemäß den durch die zuständigen belgischen Behörden für den streitigen Zeitraum festgelegten Tabellen auf die Einfuhr von Butter aus dritten Ländern anwendbar sind.

Diese Entscheidung geht namentlich von folgenden Erwägungen aus :

nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 13/64/EWG werde zwar der Abschöpfungsbetrag von jedem Mitgliedstaat festgesetzt, doch müsse diese Festsetzung nach den Vorschriften der genannten Verordnung erfolgen;

für den streitigen Zeitraum seien die Drittländer-Abschöpfungen beträchtlich höher gewesen als die auf die Einfuhr aus den Niederlanden anwendbaren Abschöpfungen;

die Entscheidung darüber, ob in Fällen wie dem vorliegenden die hinterzogenen Abschöpfungen nach den für die Einfuhr aus dritten Ländern bestimmten Abschöpfungssätzen oder nach den für die Einfuhr aus Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Sätzen zu berechnen sind, [wirft] eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf.

III Verfahren

Das Vorlageurteil ist am 27. März 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Herren Craeynest und Vandewalle, die Regierung des Königreichs Belgien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Herren Craeynest und Vandewalle sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 15. September 1970 mündlich verhandelt.

Prozeßbevollmächtigter der Herren Craeynest und Vandewalle ist Rechtsanwalt Arnould Bayart, zugelassen am Hof van Cassatie.

Die belgische Regierung wird als Zivilpartei vom Wirtschafts minister vertreten; Beistand ist Rechtsanwalt Houtekier, zugelassen beim Hof van Cassatie.

Die Kommission wird durch ihren Rechtsberater J.H.J. Bourgeois vertreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. September 1970 vorgetragen.

IV Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung

1. Die Herren Craeynest und Vandewalle sind der Ansicht, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Abschöpfungen auf der Grundlage der für innergemeinschaftliche Einfuhren geltenden Beträge zu berechnen seien.

Die gestellte Frage bestehe in Wahrheit aus zwei Teilen :

Kommt dem Einführer bei Fehlen einer DD4-Bescheinigung der ermäßigte Gemeinschaftstarif zugute ?

Hat die Verneinung dieser Frage zur Folge, daß bei Schmuggeleinfuhr aus Ländern der Gemeinschaft die Abschöpfungen nach den für Buttereinfuhren aus dritten Ländern geltenden Tarifen zu berechnen sind?

Die Betroffenen stellen die Entscheidung der ersten Frage in das Ermessen des Gerichtshofes.

Zur zweiten Frage vertreten sie die Ansicht, selbst wenn die Anwendung des ermäßigten Tarifs nur gegen Vorlage der DD4-Bescheinigùng zu erlangen sein sollte, würde dennoch im Falle einer Schmuggeleinfuhr der innergemeinschaftliche Tarif gelten. Gewiß gehe aus den Bestimmungen der Artikel 11 der Verordnung Nr. 13/64/EWG in Verbindung mit Artikel 1 der Entscheidung vom 17. Juli 1962 hervor, daß Einfuhren aus einem anderen Land der Gemeinschaft nur gegen Vorlage der für die Anwendung des innergemeinschaftlichen Tarifs erforderlichen DD4-Bescheinigung zulässig seien. Es sei aber nirgends gesagt, daß ohne DD4-Bescheinigung vorgenommene Einfuhren aus einem Land der Gemeinschaft dem Tarif für Drittländer unterlägen. Eine solche Einfuhr sei lediglich untersagt. Für das Gemeinschaftsrecht bestehe somit, da die Beteiligten das Eingreifen der innerstaatlichen Behörden hätten vermeiden können, kein Grund, die Frage zu regeln, welchen Tarif diese Behörden in einem solchen Fall anzuwenden haben.

Im Falle der Schmuggeleinfuhr könne der betroffene Staat nur die Zahlung eines Betrages in Höhe der Abschöpfung verlangen, die bei ordnungsgemäßer Einfuhr erhoben worden wäre.

Aus der Präambel zur Verordnung Nr. 13/64/EWG sei zu entnehmen, daß die innergemeinschaftlichen Abschöpfungen nicht der Vereinheitlichung des Gemeinsamen Marktes dienen sollten, sondern daß sie vorübergehend hingenommene Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen der Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten darstellten. Ein Einführer, der sich diesen Abschöpfungen entziehe, handele demnach nicht den Zielen des Gemeinsamen Marktes, sondern lediglich den Interessen des Einfuhrstaats zuwider. Es sei daher nicht Sache der Gemeinschaft, sondern lediglich der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung derartiger Machenschaften zu erlassen; diese Ahndung könne unter anderem darin bestehen, daß der Täter strafweise dem für Einfuhren aus dritten Ländern vorgesehenen Tarif unterworfen werde.

2. Die belgische Regierung, die nach ihrer Erklärung als Vertreterin eines Mitgliedstaats auftritt, führt unter anderem folgendes aus :

Kern der dem Gerichtshof vorgelegten Frage sei die Auslegung einerseits des Grundsatzes, daß Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion ist (Art. 9 des Vertrages), und andererseits der allgemeinen Vorschriften über den Gemeinsamen Markt, insbesondere der die gemeinsame Agrarpolitik, ihre Regelung im Vertrag und ihre Durchführungsbestimmungen betreffenden.

A — Wie für jede Zollunion sei auch für die vom Vertrag geschaffene kennzeichnend, daß sie zwei Seiten habe: Im Innern bedeute sie die Schaffung eines Gebiets, in dem der freie Warenverkehr zwischen den beteiligten Staaten gewährleistet ist, nach außen die Einführung eines für Waren aus dritten Ländern geltenden Gemeinsamen Zolltarifs.

Waren, die als nicht in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlich gelten (vgl. Art. 9 Absatz 2, Art. 10 Absatz 1 des Vertrages) gehörten nicht zur Innenseite der Zollunion, sondern zu ihrer Außenseite.

Die noch immer geltende Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1960 bestimme, welchen Waren die fortschreitende Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels zugute komme; zu diesem Zweck habe sie obligatorische Bescheinigungen (DD1 und DD3) eingeführt. Für Waren, die nicht von einer solchen Bescheinigung begleitet werden, könnten die Vorteile der innergemeinschaftlichen Regelung nicht beansprucht werden; auf sie sei daher die für den Verkehr von Waren aus dritten Ländern geltende Regelung anzuwenden. Die gegenteilige Auffassung wäre mit dem System von Artikel 10 Absatz 2 unvereinbar und würde zu ungleicher Behandlung der Marktteilnehmer im Gemeinsamen Markt führen.

B — Was insbesondere die Agrarerzeugnisse anbelange, für die gemeinsame Marktorganisationen geschaffen worden sind, so sei die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 heranzuziehen. Aus ihr ergebe sich, daß beim Fehlen der DD4-Bescheinigung nicht die innergemeinschaftliche Regelung, sondern eben die für den Handel mit Drittländern vorgesehene Anwendung finde. Denn das Fehlen dieser Bescheinigung lasse vermuten, daß die für ihre Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und daß demzufolge die fraglichen Waren sich nicht im freien Verkehr befänden. Andererseits wären, wenn die Drittländer-Abschöpfungen nicht erst recht im Falle rechtswidriger Einfuhr erhoben werden könnten, solche Einfuhren von jeder Abschöpfung freigestellt.

Im Ergebnis hätten somit die Rechtbank Kortrijk und der Hof van Beroep Gent nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, übrigens auch nach den allgemeinen Grundsätzen des belgischen Rechts, wonach eine ohne Lizenz erfolgte Einfuhr der höchsten Abgabe unterliege, richtig entschieden.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt namentlich folgendes aus :

A — Sie skizziert zunächst die wesentlichen Merkmale des von ihr so genannten Präferenzsystems der Gemeinschaft. Nach einem Hinweis auf Titel I des zweiten Teils des Vertrages und insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 leitet sie zu den Bestimmungen für den Agrarsektor über, die von den Regeln für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes abwichen oder abzuweichen gestatteten (Art. 38 Absatz 2, 39 bis 46). Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hätten die Verordnungen über die schrittweise Errichtung der Marktorganisationen für eine Anzahl von Waren und eine Übergangszeit innergemeinschaftliche Abschöpfungen eingeführt. Die Kommission erläutert im einzelnen Zweck und Berechnungsweise dieser Abschöpfungen, soweit sie Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung Nr. 13/64/EWG) betreffen. Sie legt auch die Unterschiede in den Berechnungsfaktoren dar; die diese Verordnung zwischen innergemeinschaftlichen Abschöpfungen einerseits und Abschöpfungen auf Einfuhren aus dritten Ländern andererseits macht.

Erfüllen die in einen Mitgliedstaat eingeführten Milcherzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung und insbesondere einen der beiden Alternativtatbestände von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages, dessen Anwendung die Verordnung Nr. 13/64 nicht ausschließt, so haben die einzelnen einen Anspruch auf die Anwendung dieser Regelung, den die Mitgliedstaaten zu beachten haben und dessen Anwendung sie gewährleisten müssen.

B — In einem zweiten Kapitel mit der Überschrift Anwendung des Präferenzsystems der Gemeinschaft führt die Kommission aus, die Verfasser des Vertrages hätten den Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Regelung überlassen, anstatt der Gemeinschaft die Ausarbeitung einer eigenen Zollgesetzgebung aufzugeben. Sonach gelten die Bestimmungen der innerstaatlichen Regelung nicht nur für die Ahndung von Zuwiderhandlungen, sondern auch für die Regelung der einzelnen praktischen Anwendungsmodalitäten des Präferenzsystems der Gemeinschaft und insbesondere der Verwaltungs- und Zollverfahren. Erst nach der Tat, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, habe der Rat gestützt auf Artikel 235 auf diesem Gebiet die Gemeinschaft an die Stelle der Mitgliedstaaten treten lassen (Verordnung Nr. 542/69/EWG des Rates vom 18. März 1969, Amtsblatt Nr. L 77, S. 1).

Was insbesondere die landwirtschaftlichen Erzeugnisse anbelange, so könne die Gemeinschaft nach den Artikeln 39 bis 43 weitgehend die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch eigene Vorschriften ersetzen. Solange jedoch die Gemeinschaft diese Befugnisse nicht ausgeübt habe, seien für diesen Bereich weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig. Dennoch gälten auch für ihn die Bestimmungen des Vertrages einschließlich des Artikels 38 Absatz 2, wonach die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes… auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung [finden], soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bisher habe die Gemeinschaft keine eigenen Rechtsvorschriften über die Zollverfahren für die Anwendung der besonderen Handelsregelung für gemeinsamen Marktorganisationen unterliegende Agrarerzeugnisse ausgearbeitet Auf diesem Gebiet vollziehe sich som. der Handel nach den gleichen Verfahren, die auch für nicht landwirtschaftliche Waren gelten.

Zu den Durchführungsbestimmungen für die innergemeinschaftliche Handelsregelung, die weiterhin als innerstaatliche Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ergingen, gehörten die über den Beweis dafür, daß die Erzeugnisse, für welche der Anspruch auf Anwendung des Präferenzsystems der Gemeinschaft geltend gemacht wird, die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Angesichts der Schwierigkeit dieses Nachweises habe die Kommission jedoch gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages ein gemeinschaftsrechtliches Beweismittel geschaffen, nämlich die Warenverkehrsbescheinigungen DD1 und DD3 (Entscheidung vom 5. Dezember 1960) sowie DD4 (Entscheidung vom 17. Juli 1962, welche für den vorliegenden Fall allein von Bedeutung sei).

C — a)Die Kommission kommt sodann zu den Konsequenzen, die nach ihrer Ansicht aus diesen einleitenden Bemerkungen für die Lösung der vom belgischen Hof van Cassatie aufgeworfenen Frage zu ziehen sind; sie meint, es gehe bei dieser Frage letztlich darum, ob die Entscheidung vom 17. Juli 1962 die Mitgliedstaaten zwinge, den Anspruch auf Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung zu versagen, wenn nicht mit Hilfe einer DD4-Bescheinigung bewiesen wird, daß die fraglichen Waren die Anwendungsvoraussetzungen dieser Regelung erfüllen.Die Kommission legt dar, daß Gegenstand der genannten Entscheidung nicht die Substanz des Anspruchs auf Anwendung des Präferenzsystems der Gemeinschaft, sondern lediglich die Durchführungsbestimmungen seien, und schlägt sodann vor, die im vorigen Absatz formulierte Frage zu verneinen. Denn im Gegensatz zu dem, was für die später durch die bereits erwähnte Verordnung Nr. 542/69 eingeführte Regelung gelte, verpflichte keine Bestimmung dieser Entscheidung die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu, die DD4 Bescheinigung als einziges Beweismittel anzusehen; keine ihrer Bestimmungen rechtfertige es ferner, die Entscheidung im genannten Sinn auszulegen:eine Beweisurkunde diene normalerweise lediglich dazu, eine Beweisführung zu erleichtern;die DD4-Bescheinigung sei nicht als absolutes Beweismittel vorgesehen worden; ganz im Gegenteil, aus dem Wortlaut der Entscheidung selbst gehe hervor, daß die Dienststellen des Einfuhrstaats sich auch alle anderen Beweisurkunden vorlegen lassen könnten, wenn sie es für notwendig erachteten;ein Gegenargument lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Entscheidung Fälle vorsehe, in denen die innergemeinschaftlichen Abschöpfungen anwendbar seien, ohne daß die Vorlage der DD4-Bescheinigung erforderlich wäre; denn die Entscheidung habe lediglich bestimmte Einfuhren ausnehmen wollen, für welche diese Formalität nicht gerechtfertigt sei.b)Aber ebensowenig verbiete es die Entscheidung vom 17. Juli 1962 den Mitgliedstaaten, die DD4-Bescheinigung als einzigen Beweis für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsstatuts anzusehen. Die Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten hänge von der möglichst weitgehenden Verwendung einer von allen Mitgliedstaaten anzuerkennenden Beweisurkunde ab; andererseits hänge die Einhaltung der fraglichen Formalität durch die Marktteilnehmer weitgehend von den Konsequenzen ab, welche das Fehlen einer solchen Urkunde nach sich ziehe.Damit jedoch die DD4-Bescheinigung tatsächlich als ausschließliches Beweis-mittel dienen könne, müsse der Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, sie sich ausstellen zu lassen. In diesem Zusammenhang und insbesondere für den Fall der Schmuggeleinfuhr könne man sich die Frage stellen, ob die Entscheidung vom 17. Juli 1962 nicht dahin gehend auszulegen sei, daß sie es den Mitgliedstaaten zur Pficht mache, dem Importeur die Möglichkeit zu geben, auf anderem Weg nachzuweisen, daß die Waren die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Abschöpfungsregelung erfüllen. Diese Frage sei jedoch zu verneinen, denn eine solche Auslegung würde den Schmuggler, der sich willentlich in eine Lage versetzt habe, die ihm die Erlangung der Bescheinigung unmöglich mache, besser stellen als die übrigen Marktteilnehmer. Wenn im übrigen der Staat die DD4-Bescheinigung als ausschließliches Be-weismittel betrachte, dem Schmuggler jedoch untersage, auf anderem Weg zu beweisen, daß die eingeführten Waren Gemeinschaftswaren seien, so entziehe er dem Schmuggler damit nicht seine Rechte; vielmehr habe der Schmuggler von sich aus auf die Mittel verzichtet, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte zur Verfügung gestanden hätten.

Entscheidungsgründe§

1/2 Der belgische Hof van Cassatie hat mit seinem in der Kanzlei des Gerichtshofes am 27. März 1970 eingegangenen Urteil vom 9. März 1970 aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 (Amtsblatt Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549) sowie der Entscheidungen der Kommission vom 5. Dezember 1960 (Amtsblatt Nr. 4 vom 20. Januar 1961, S. 29) und vom 17. Juli 1962 (Amtsblatt Nr. 76 vom 24. August 1962, S. 2140) vorgelegt. In diesem Urteil wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Artikel 1 bis 12 der Verordnung Nr. 13/64/ EWG in Verbindung mit den Artikeln 1 und 2 der beiden vorgenannten Entscheidungen dahin auszulegen sind, daß bei Fehlen einer Bescheinigung nach Formblatt DD4 der Importeur in keinem Fall in den Genuß der innergemeinschaftlichen Agrarabschöpfungsregelung und infolgedessen des für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr geltenden verminderten Abschöpfungstarifs kommen kann, so daß insbesondere auch bei Schmuggeleinfuhr, sogar aus Ländern der Gemeinschaft, die hinterzogenen Abschöpfungen nach den Sätzen zu berechnen sind, die gemäß den durch die zuständigen belgischen Behörden für den streitigen Zeitraum festgelegten Tabellen auf die Einfuhr von Butter aus dritten Ländern anwendbar sind.

3/4 Die Verordnung Nr. 13/64/EWG schreibt für Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in einen Mitgliedstaat die Erhebung verschieden hoher Abschöpfungen vor, je nachdem diese Einfuhr als innergemeinschaftlicher Handel oder als Handel zwischen einem Mitgliedstaat und einem dritten Land anzusehen ist. Da die genannte Verordnung nicht geregelt hat, wie die Herkunft aus der Gemeinschaft nachzuweisen ist, muß die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962über die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen, die durch die Verordnungen des Rates über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen auf bestimmten Landwirtschaftssektoren vorgesehen worden sind, herangezogen werden, die insoweit an die Stelle der seither auf die diesen Abschöpfungen unterliegenden Waren nicht mehr anwendbaren Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1960 tritt.

5/8 Die Entscheidung vom 17. Juli 1962 über die Einführung der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4 hat ebenso wie die früheren Maßnahmen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages den Zweck, durch die Vereinheitlichung der Formalitäten für den innergemeinschaftlichen Handel zur Beseitigung aller Hemmnisse im Handel zwischen Mitgliedstaaten beizutragen. Die Einführung dieser Bescheinigung orientiert sich an den bereits bestehenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die nach dem dritten Absatz der Präambel der Entscheidung vom 17. Juli 1962 sicherstellen sollen, daß aus den Mitgliedstaaten stammende Waren unter einheitlichen Voraussetzungen in den Genuß der Maßnahmen zur innergemeinschaftlichen Liberalisierung gelangen. Es kommt mithin darauf an, daß die DD4-Bescheinigung als einheitliches Beweismittel in allen Mitgliedstaaten in völlig gleicher Weise verwendet wird. Diesem Erfordernis würde es widersprechen, wenn die nationalen Verwaltungsbehörden für den Ursprungsnachweis außer der genannten Bescheinigung auch andere Beweismittel heranziehen könnten.

9/12 Die Entscheidung vom 17. Juli 1962 soll laut ihrer Präambel gewährleisten, daß die der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung unterliegenden Waren aus dem Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung vom 5. Dezember 1960 … (welche die Warenverkehrsbescheinigungen DD1 und DD3 eingeführt hatte) … ausgeschlossen und für sie andere Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen eingeführt werden. Sie führt deshalb nach ihrem Artikel 1 zur Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelungen im einführenden Mitgliedstaat eine Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4 ein, die nach Artikel 4 der gleichen Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist der Zollstelle des einführenden Mitgliedstaats vorgelegt werden [muß], bei der die Waren gestellt worden sind. Artikel 7 dieser Entscheidung bestätigt deren zwingenden Charakter, indem er die — nicht kommerziellen — Einfuhren genau bezeichnet, für die ausnahmsweise keine DD4-Bescheinigung erforderlich ist. Hiernach können die Einführer von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat nur für solche Waren in den Genuß einer innergemeinschaftlichen Regelung kommen, für die diese Bescheinigung vorliegt.

13 In Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen gelten diese Erwägungen auch für den Fall, daß die Höhe der durch eine Schmuggeleinfuhr hinterzogenen Abschöpfungen festzustellen ist, und zwar selbst dann, wenn die Herkunft dieser Waren aus der Gemeinschaft auf andere Weise als durch die genannte Bescheinigung nachgewiesen werden könnte.

14/15 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem belgischen Hof van Cassatie anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Herren Craeynest und Vandewalle,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 10 Absatz 2 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964,

aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962, insbesondere ihrer Artikel 1, 4 und 7,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm durch Urteil des belgischen Hof van Cassatie vom 9. März 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

1. Die Verordnung Nr. 13/64/EWG und die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 sind vorbehaltlich der in dieser Entscheidung vorgesehenen Ausnahmen dahin auszulegen, daß die Einführer von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat nur für solche Waren in den Genuß der innergemeinschaftlichen Regelung kommen können, für die die DD4-Bescheinigung vorliegt.

2. Diese Auslegung gilt auch für den Fall, daß die Höhe der durch Schmuggeleinfuhr hinterzogenen Abschöpfungen festzustellen ist, und zwar selbst dann, wenn die Herkunft der Waren aus der Gemeinschaft auf andere Weise als durch die genannte Bescheinigung nachgewiesen werden könnte.