Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1970 – C-16/70
ECLI:EU:C:1970:88
In der Rechtssache 16/70
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
COÖPERATIEVE VERENIGING NECOMOUT GA, Amsterdam,
gegen
1. HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN, Den Haag,
2. PRODUKTSCHAP VOOR GRANEN, ZADEN EN PEULVRUCHTEN, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Bestandteil der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte ist in vielen Fällen ein System von Abschöpfungen bei der Einfuhr und Erstattungen bei der Ausfuhr, die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzt werden und nach den — zu neutralisierenden — Preisunterschieden schwanken, die bei dem jeweiligen Erzeugnis von einem Mitgliedstaat zum anderen oder zwischen der Gemeinschaft and dem Weltmarkt bestehen.
2. Da sich die Abwicklung von Ein- oder Ausfuhrverträgen über Agrarerzeugnisse häufig über verhältnismäßig lange Zeiträume erstreckt, geben die Landwirtschaftsverordnungen den Importeuren und Exporteuren die Möglichkeit, sich für einen bestimmten Zeitraum und die in einer ad hoc erteilten Lizenz bezeichneten Mengen durch die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen gegen diese Schwankungen zu sichern.
Der Unternehmer weiß so im voraus, was er zu zahlen haben oder erhalten wird, trägt jedoch auch das Risiko einer unrichtigen Vorausschätzung, wenn in dem Zeitpunkt, zu dem die Ware tatsächlich die Grenze überschreitet, die Abschöpfung niedriger oder die Erstattung höher ist als der im voraus festgesetzte Betrag.
3. Wie die Preise selbst werden auch die Abschöpfungen und Erstattungen in Rechnungseinheiten berechnet, aber in der nationalen Währung des jeweils mit der Durchführung der Agrarverordnungen betrauten Mitgliedstaats erhoben und ausbezahlt.
4. Änderungen des Wertes der Rechnungseinheit oder der Währungsparität eines Mitgliedstaats oder eines dritten Landes können das Funktionieren der Regelung ernstlich stören, indem sie die angestrebte Preisangleichung beeinträchtigen. Die Verordnungen Nr. 653/68 des Rates vom 30. Mai 1968 (Amtsblatt L 123, S. 4) und Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 (Amtsblatt L 188, S. 1) suchen dem entgegenzuwirken. Die am 4. August 1968 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1134/68 sieht neben anderen Maßnahmen vor, daß bei einer Änderung des Wertes der Rechnungseinheit (Art. 1) oder der Währungsparität eines dritten Landes (Art. 2) oder eines Mitgliedstaats (Art. 4) die Abschöpfungen und Erstattungen neu berechnet werden, um sie den neuen Paritäten anzupassen, ferner daß diese neuen Beträge auch auf Geschäfte Anwendung finden, für die der Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, Abschöpfungen und Erstattungen im voraus festsetzen zu lassen.
5. Da jedoch die Anwendung der neuen Paritäten auf laufende Verträge deren inneres Gleichgewicht zerstören könnte, gestattet die Verordnung Nr. 1134/68 den betroffenen Händlern, auf Wunsch die Annullierung der vorherigen Festsetzung und der zugehörigen Lizenz zu erwirken, wenn eine der in der Verordnung genannten Paritätsänderungen eintritt; das bedeutet, daß diese Händler gegenüber der Verwaltung von der Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr entbunden werden oder, wenn sie das Geschäft trotzdem vornehmen, die am Tage der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhr geltende Abschöpfung oder Erstattung zu zahlen haben bzw. erhalten.
6. Der den Unternehmern auf diese Weise gewährte Schutz wird noch durch die Übergangsvorschrift des Artikels 7 derselben Verordnung ergänzt, die folgenden Wortlaut hat :
Diese Verordnung gilt für alle Geschäfte, die vom Tage ihres Inkrafttretens an durchgeführt werden. Jedoch wird jeder betroffenen Person, die vor diesem Zeitpunkt für ein nach diesem Zeitraum noch durchzuführendes Geschäft eine vorherige Festsetzung herbeigeführt oder eine Vereinbarung mit einer Interventionsstelle geschlossen hat, auf schriftlichen Antrag, der der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugehen muß, die Annullierung der vorherigen Festsetzung und der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels bzw. die Auflösung der Vereinbarung gewährt.
Die in Artikel 7 als Übergangsmaßnahme vorgesehene zusätzliche Annullierungsmöglichkeit ist, anders als die der Artikel 1, 2 und 4, von einer Änderung der Währungsparität — die in der Zeit vom 4. August bis 3. September 1968 tatsächlich nicht eingetreten ist — unabhängig und knüpft ausschließlich an das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1134/68 an.
7. Es wird die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 beantragt, wobei — wie der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt erkennen läßt — die Schwierigkeit die Modalitäten der Ausübung des in dieser Vorschrift gewährten Rechts betrifft.
8. Die Firma Necomout in Amsterdam, die Malz ausführt, hatte am 29. April 1968 die vorherige Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für eine Menge von 2500000 kg Malz auf den Betrag von 19,95 Gulden je 100 kg erwirkt, der im Juli 1968 — nach der Anpassung des Schwellenpreises — auf 20,31 Gulden heraufgesetzt wurde. Die Lizenz galt für die Zeit bis 31. März 1969.
Am 4. August 1968, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1134/ 68, stand noch eine nicht ausgeführte Restmenge von 1520000 kg offen, von der 330000 kg am 12. August 1968 ausgeführt wurden.
9. Durch Rundschreiben vom 28. August 1968 teilte die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, die mit dem Vollzug der Erstattungsregelung beauftragte niederländische Körperschaft, allen Betroffenen mit, Annullierungsanträgen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 könne nur unter folgenden Voraussetzungen stattgegeben werden :
a) die Festsetzung müsse vor dem 4. August 1968 herbeigeführt worden sein;
b) die Annullierung könne nur für Mengen bewilligt werden, die bei Antragstellung noch nicht ein- oder ausgeführt seien;
c) zwischen dem 3. August und dem Tag der Antragstellung dürfe aufgrund der fraglichen Festsetzung keine Ein- oder Ausfuhr stattgefunden haben;
d) der schriftliche Annullierungsantrag müsse spätestens am 3. September 1968 der zuständigen Produktschap oder Hoofdproduktschap zugehen.
10. Der Erstattungsbetrag für Malzausfuhren in dritte Länder, der sich für August auf 20,21 Gulden belief, wurde für September auf 21,82 Gulden heraufgesetzt.
11. Am 2. September 1968 beantragte die Firma Necomout die Annullierung der vorherigen Festsetzung für die am 4. August 1968 noch nicht ausgeführte Restmenge von 1520000 kg Malz; die Produktschap voor Granen, Zaden en Peulvruchten lehnte diesen Antrag aber mit der Begründung ab, die unter Buchstabe c des Rundschreibens vom 28. August 1968 genannte Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Firma Necomout noch am 12. August 1968 ausgeführt habe.
12. Die Firma Necomout rief das College van Beroep voor het Bedrijfsleven an mit dem Begehren, ihrem Annullierungsantrag stattzugeben. Während des Verfahrens erklärte sie, sie könne sich hilfsweise mit einer Entscheidung abfinden, wonach die Annullierung sich nur auf die im Zeitpunkt der Antragstellung noch offenstehenden Mengen erstrecken könne, obwohl diese einschränkende Voraussetzung in Artikel 7 nicht enthalten sei.
13. Das College hat festgestellt, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Verordnung Nr. 1134/68 abhänge, und hat durch Urteil vom 10. April 1970 dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :
a) Ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften richtig dahin gehend auszulegen, daß die in dieser Vorschrift vorgesehene Annullierungsmöglichkeit sich nur auf die gesamte am 4. August 1968 von der fraglichen vorherigen Festsetzung noch offenstehende Menge beziehen kann?
b) Falls die Frage a zu bejahen ist, besteht dann bei richtiger Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 die Annullierungsmöglichkeit auch, wenn zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags von der fraglichen vorherigen Festsetzung alles oder ein Teil ein- oder ausgeführt worden ist, oder ausschließlich dann, wenn zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags keinerlei Ein- oder Ausfuhr aufgrund der fraglichen Festsetzung stattgefunden hat ?
c) Wenn die Frage a zu verneinen ist, ist dann Artikel 7 Absatz 2 richtig dahin auszulegen, daß die Annullierung der vorherigen Festsetzung mit Bezug auf die am Tag der Einreichung des Annullierungsantrags von der fraglichen Festsetzung noch offenstehende Menge oder einen Teil davon noch möglich ist, wenn bereits zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einrichung des Annullierungsantrags irgendwelche Mengen aufgrund der Festsetzung ein- oder ausgeführt worden sind ?
d) Muß ferner, wenn die Frage a zu verneinen ist, Artikel 7 Absatz 2 dahin verstanden werden, daß die Annullierung der vorherigen Festsetzung auch mit Bezug auf eine oder mehrere Ein- oder Ausfuhren möglich ist, die zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags stattgefunden haben?
14. Das Ersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven ist am 13. April 1970 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Firma Necomout, die Produktschap voor Granen, Zaden en Peulvruchten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich der Niederlande haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Produktschap voor Granen, Zaden en Peulvruchten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung von 16. September 1970 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Oktober 1970 vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung
A — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1 — Ratio des Artikels 7
Die Kommission bemerkt, Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 regele den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung und erkläre sie auf vor dem 4. August 1968 begründete Rechtsverhältnisse für anwendbar; er ändere damit die bei der Erwirkung der vorherigen Festsetzungen gegebene Rechtslage erheblich.
In diesem Zusammenhang müsse Artikel 7 Absatz 2 gesehen werden. Die sofortige Anwendbarkeit einer neuen Regelung auf laufende Geschäfte sei, vor allem bei vorheriger Festsetzung der diese Geschäfte betreffenden Beträge, in der Gesetzgebung und Praxis der Gemeinschaften die Ausnahme; im allgemeinen würden entweder die in Dokumenten, Titeln und Lizenzen mit vorherigen Festsetzungen niedergelegten Rechte und Pflichten der Unternehmer vom Anwendungsbereich neuer Regelungen oder Maßnahmen ausgenommen oder es werde für die Zeit vor wichtigen Änderungen der Gemeinschaftsregelung die vorherige Festsetzung untersagt. Außerdem könne im Fall der Verordnung Nr. 1134/68 die sofortige Anwendung nachteilige Folgen für die Unternehmen haben, da diese sich veranlaßt sehen könnten, sich gegen das neue Risiko von Änderungen der Beträge zu decken, die in den vorherige Festsetzungen enthaltenden Dokumenten in der nationalen Währungseinheit ausgedrückt sind.
Um diesen Unternehmern ihre wohlerworbenen Rechte zu erhalten, sei ihnen daher die Möglichkeit geboten worden, vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1134/68 entstandene Rechtsverhältnisse zu beenden. Dies sei einer Lösung vorzuziehen gewesen, welche die vor dem 4. August 1968 erfolgten vorherigen Festsetzungen von der neuen Regelung ausgenommen hätte, was bei Änderungen der Währungsparitäten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen zu ernstlichen Störungen im Funktionieren der Marktordnungen geführt haben würde.
Die in Artikel 7 Absatz 2 gewährte Annullierungsmöglichkeit unterscheide sich daher sowohl nach ihrer Funktion als auch nach ihrer Motivierung von der in den Artikeln 1, 2 und 4 für den Fall tatsächlicher Paritätsänderungen gebotenen Möglichkeit. Während diese letzteren Bestimmungen Dauercharakter hätten, sei Artikel 7 nur eine Übergangsbestimmung, die hautpsächlich Unternehmer schützen wolle, die aufgrund der allgemeinen Tendenz der Gemeinschaftsgesetzgebung zu Recht davon hätten ausgehen können, daß die vorherigen Festsetzungen nicht geändert werden könnten.
Die Vorschrift sei eher von juristischem Interesse, während die in den Artikeln 1, 2 und 4 gewährte Annullierungsmöglichkeit darauf abziele, den tatsächlichen nachteiligen Folgen einer Änderung der Währungsparität zu begegnen.
2 — Zur Beantwortung der Fragen
Zur ersten Frage
a) Die Kommission bemerkt, Artikel 7 Absatz 2 beziehe sich auf ein noch durchzuführendes Geschäft. Nur wenn der Begriff Geschäft die Gesamtheit der zur Ausschöpfung des Kontingents erforderlichen Ein- oder Ausfuhren decke, lasse sich hieraus ableiten, daß die Möglichkeit zur Annullierung der vorherigen Festsetzung sich notwendigerweise auf die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Menge erstrecken müsse.
Der Begriff des Geschäfts habe aber üblicherweise eine andere Bedeutung. Ein Geschäft durchführen bedeute nicht, die in der Lizenz genannte Menge vollständig ausschöpfen. Die Händler schöpften das Kontingent durch mehrere Geschäfte über Teilmengen aus, also durch eine Reihe von Ein- oder Ausfuhren. Der Ausdruck Geschäft sei in der Verordnung Nr. 1134/68 allgemein für die verschiedenen im Anhang der Verordnung vorgesehenen Vorgänge gebraucht und bedeute unter anderem je nach Sachlage Einfuhr oder Ausfuhr. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 setze gleichfalls voraus, daß mit Geschäftnur eines der aufgrund, einer Lizenz nacheinander vorgenommen Ein- oder Ausfuhrgeschäfte, nicht die Gesamtheit dieser Geschäfte gemeint sein könne'.
b) Damit, daß die Annullierung sich auf die Lizenz, also auf das Rechtsverhältnis, beziehe, sei nicht gesagt, daß sie sich notwendig auf die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Menge beziehen müsse. Die in Artikel 7 Absatz 2 eingeräumte Möglichkeit, diese Annullierung binnen 30 Tagen herbeizuführen, habe mit Rücksicht auf die Umstände, unter denen die Geschäfte zustande kommen, nur einen Sinn, wenn diese Annullierung auch für die im Zeitpunkt der Antragstellung noch offenstehende Menge möglich sei.
c) Die Kommission ist der Auffassung, die von ihr vorgeschlagene Auslegung habe den Vorteil, daß die Menge, für welche die Annullierung beantragt werden kann, zumindest grundsätzlich geringer werde, wodurch die störende Wirkung dieser Annullierungen auf cm Mindestmaß herabgesetzt werde.
d) Die Kommission meint, die von ihr vorgeschlagene Auslegung lasse sich nicht mit dem Hinwer auf eine angebliche Parallele zwischen Artikel 7 Absatz 2 und denjenigen Verordnungsbestimmungen widerlegen, welche die Annullierung der vorherigen Festsetzung bei tatsächlicher Änderung der Währungsparitäten gestatten. Die Produktschap meine, der Unternehmer, dei der einer Anpassung der im voraus festgesetzten Abschöpfung oder Erstattung nicht unverzüglich die Annullierung der vorherigen Festsetzung beantragt, sondern weiter im Rahmen dieser Festsetzung ein- oder ausführt, beweise damit, daß er durch die Anpassung keinen Nachteil erleide und daß ein späterer Annullierungsantrag dann zwangsläufig auf anderen Gründen als denjenigen beruhe, an die der Gesetzgeber gedacht habe. Nach Ansicht der Produktschap gelte das gleiche für Artikel 7. Die Kommission sei demgegenüber der Auflassung, Artikel 7 Absatz 2 verfolge einen anderen Zweck, denn er beruhe im wesentlichen auf Erwägungen, welche die Wahrung wohlerworbener Rechte betreffen.
Die Kommission schlägt vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten :
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 vorgesehene Annullierungsmöglichkeit braucht sich nicht auf die gesamte am 4. August 1968 von der vorherigen Festsetzung noch offenstehende Menge zu beziehen.
Zur zweiten Frage
Die Kommission erklärt, die zweite Frage brauche nicht beantwortet zu werden, da die erste Frage zu verneinen sei.
Zur dritten Frage
Die Kommission ist der Auffassung, nach ihrer Antwort auf die erste Frage könne der Umstand, daß ein Händler nach dem 4. August 1968 aufgrund einer vorherigen Festsetzung noch ein- oder ausgeführt hat, kein Hindernis für die Annullierung dieser Festsetzung in Höhe der bei Antragstellung noch offenstehenden Menge sein. Sie schlägt daher folgende Antwort vor :
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 vorgesehene Annullierung der vorherigen Festsetzung ist für die am Tage der Einreichung des Annullierungsantrags von der fraglichen Festsetzung noch offenstehende Menge auch dann noch möglich, wenn zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags bereits irgendwelche Mengen aufgrund der Festsetzung ein- oder ausgeführt worden sind.
Zur vierten Frage
a) Die Kommission bemerkt, die Annullierung der Lizenz für eine bereits durchgeführte Ein- oder Ausfuhr wäre eine rückwirkende Maßnahme, also eine Ausnahme, die deshalb normalerweise in der Verordnung ausdrücklich hätte geregelt werden müssen, wenn die Verordnung sie hätte ermöglichen sollen.
Ferner würde sie von einem grundlegenden Prinzip der gemeinsamen Marktordnungsvorschriften abweichen, weshalb es um so erstaunlicher wäre, wenn der Verordnungsgeber eine solche Rechtsfolge ex tunc hätte vorsehen wollen, ohne dies ausdrücklich zu bestimmen.
b) Überdies sei das Lizenzsystem eingeführt worden, um die zuständigen Stellen in die Lage zu versetzen, die Entwicklung des Handelsverkehrs ständig zu verfolgen; die rückwirkende Annullierung von Lizenzen und vorherigen Festsetzungen für bereits durchgeführte Geschäfte würde aber mit Sicherheit zu Störungen dieses Systems führen.
c) Schließlich könne von einem Unternehmer, der aufgrund einer vorherigen Festsetzung nach dem 4. August 1968 Ein- oder Ausfuhrgeschäfte vorgenommen hatte, angenommen werden, daß er für diese Geschäfte auf den ihm in Artikel 7 Absatz 2 gebotenen Schutz verzichtet habe.
Nach Auffassung der Kommission ist daher die vierte Frage wie folgt zu beantworten :
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 vorgesehene Annullierung der vorherigen Festsetzung ist nicht möglich mit Bezug auf eine oder mehrere Ein- oder Ausfuhren, die zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags stattgefunden haben.
B — Erklärungen der Firma Necomout
Die Firma Necomout (Klägerin des Ausgangsverfahrens) bemerkt, ihr Annullierungsantrag sei abgelehnt worden, weil nach der Auslegung, die das niederländische Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei Artikel 7 der Verordnung Nr. 1134/68 gegeben habe, einem Antrag auf Annullierung einer vorherigen Festsetzung nur stattgegeben werden könne, wenn die Annullierung sich auf Mengen beziehe, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ein- oder ausgeführt waren, und wenn ferner zwischen dem 3. August und dem Tag der Antragstellung aufgrund der genannten Festsetzung noch keine Ein- oder Ausfuhren stattgefunden hätten.
Diese Voraussetzungen habe sie nicht erfüllt.
Sie seien aber in der Verordnung Nr. 1134/68 nirgendwo enthalten, und es sei nicht Sache der zuständigen Organe der Mitgliedstaaten, die Vorschriften der Verordnung zu ergänzen. Diese zusätzlichen Voraussetzungen seien um so unangebrachter, als sie weder in Belgien noch in Frankreich oder in der Bundesrepublik verlangt würden, so daß sie den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälschten.
Sie seien außerdem auf eine irrige Auslegung von Artikel 7 zurückzuführen, die ihrerseits wieder auf der Vorstellung beruhe, daß die Menge, für die eine vorherige Festsetzung herbeigeführt ist, ein Ganzes bilde. Dies sei aber eine unrichtige Vorstellung vom System der vorherigen Festsetzung, wie es im Ein- und Ausfuhrhandel praktiziert werde.
In Wirklichkeit faßten die Unternehmer in einer Festsetzung eine große Anzahl in keinem Zusammenhang miteinander stehender und sich auf längere Zeiträume verteilender Geschäfte zusammen, wodurch sie sich die Möglichkeit offenhielten, zum Tageserstattungssatz oder aufgrund einer neueren Festsetzung auszuführen, wenn sich dies als vorteilhafter erweise, oder sogar frühere Festsetzungen unausgenutzt zu lassen und die dafür vorgesehenen Geldbußen zu zahlen, die übrigens in die Gestehungskosten einbezogen würden.
Die Firma Necomout ist daher der Auffassung, die Festsetzungsannullierung nach Artikel 7 könne an keine anderen Voraussetzungen als die unmittelbar und ausdrücklich in dieser Bestimmung genannten geknüpft werden; unter anderem könnten auch die in den Buchstaben b und c des Rundschreibens vom 28. August 1968 genannten Voraussetzungen nicht aufgestellt werden.
C — Erklärungen der Produktschap
1. Die Produktschap bemerkt, nach den Artikeln 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 1134/68 werde der Betrag der Erstattung an etwaige Änderungen der Währungsparitäten angepaßt. Da nachteilige Folgen dieser nicht vorhersehbaren Anpassung für die Händler, die schon vorher eine vorherige Festsetzung herbeigeführt haben, vermieden werden müßten, werde diesen Händlern in den genannten Vorschriften die Möglichkeit gegeben, die vorherige Festsetzung annullieren zu lassen, wenn dieser Fall eintritt.
Artikel 7 betreffe zwar nicht den Fall einer Paritätsänderung, doch entspreche seine Tragweite der der Artikel 1, 2 und 4, denn er solle vermeiden, daß diejenigen, die vor Inkrafttreten der Verordnung eine vorherige Festsetzung herbeigeführt haben, durch den nicht vorhersehbaren Umstand Nachteile erleiden, daß während der Gültigkeitsdauer der Festsetzung eine Verordnung ergeht, die sich auf die Festsetzung ungünstig auswirken könnte.
In den Artikeln 1, 2 und 4 sei von einem bestimmten Geschäft die Rede, und in Artikel 7 von einem nach diesem Zeitraum noch durchzuführenden Geschäft.
Unter Geschäft verstehe die Verordnung abweichend vom üblichen Wortsinn die Gesamtheit der Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen der Festsetzung eingegangen ist, was im übrigen nicht hindere, daß die Verpflichtung durch mehrere Ein- oder Ausfuhren erfüllt werden könne.
Diese Auslegung sei unter anderem aus den Artikeln 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1 herzuleiten, wo von einer vorherigen Festsetzung für ein Geschäft …, das … noch durchzuführen ist (bzw. durchgeführt wird) die Rede sei, was nur erklärlich sei, wenn unter Geschäft die Gesamtheit der vorzunehmenden Ein- und Ausfuhren verstanden werde. Die genannte Auslegung lasse sich auch auf Artikel 6 stützen, der den Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes regele, und. schließlich noch darauf, daß nach Artikel 7 selbst die Annullierung der Festsetzung auch die der zugehörigen Lizenz nach sich zieht, was voraussetze, daß das Rechtsverhältnis selbst annulliert werde. Außerdem lasse der in Artikel 4 Absatz 2 benutzte Begriff Teilgeschäft erkennen, daß mit Geschäft nicht ein beliebiger Bruchteil der ein- oder auszuführenden Mengen gemeint sein könne.
Mit dieser Auslegung sei es unvereinbar, daß dieses eine Geschäft teilweise durchgeführt und teilweise annulliert werden könne. Der Annullierungsantrag könne sich daher nur auf die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Menge beziehen.
2. Daß die Annullierung sich auf die gesamte am 4. August 1968 noch nicht ausgeführte Restmenge beziehen müsse, habe zur Folge, daß der Unternehmer jede Annullierungsmöglichkeit verliere, wenn er zwischen diesem Zeitpunkt und seinem Antrag ausgeführt hat. Es könne nicht angenommen werden, daß der Annullierungsantrag sich auf bereits ausgeführte Mengen erstrecken könne, denn wenn der Betroffene aufgrund einer Festsetzung, deren Annullierung er nicht beantragt hat, ein- oder ausführe, beweise er damit, daß ihm kein Schaden entstanden sei, und treffe eine unwiderrufliche Wahl. Die Lage sei bei einer Änderung der Währungsparität (Art. 1, 2 und 4) und im Falle des Artikels 7 gleich. Der Exporteur, der nach einer Abwertung aufgrund der vor der Paritätsänderung erwirkten vorherigen Festsetzung ausführe, müsse sich so behandeln lassen, als habe er in seinem Interesse gehandelt und somit keinen Schaden erlitten; das gleiche gelte für denjenigen, der nach dem 4. August 1968 aufgrund der Festsetzung ausgeführt habe. Beantrage er die Annullierung, so geschehe dies also nicht mehr, um einen Schaden zu vermeiden, sondern aus anderen Gründen, die mit der ratio legis des Artikels 7 nichts zu tun hätten.
Es sei z.B. ausgeschlossen, daß ein Exporteur die Annullierung beantrage, weil die am Tage der Ausfuhr geltende Erstattung vor Ablauf der 30-Tage-Frist plötzlich steige.
3. Hilfsweise vertritt die Produktschap die Auffassung, dem während der 30-Tage-Frist gestellten, sich auf die ganze am 4. August 1968 noch offenstehende Menge erstreckenden Annullierungsantrag könne jedenfalls hinsichtlich der nicht vor Einreichung des Annullierungsantrags durchgeführten Ein- oder Ausfuhr nicht stattgegeben werden.
Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Produktschap vor, die erste Frage zu bejahen, die zweite Frage im ersten Teil zu verneinen, im zweiten zu bejahen, und hilfsweise, die dritte und vierte Frage zu verneinen.
D — Erklärungen der niederländischen Regierung
1 — Zur Tragweite von Artikel 7
Die niederländische Regierung bemerkt, Artikel 7 sei einschränkend so auszulegen wie die Artikel 1, 2 und 4 im Falle einer Abwertung. In letzterem Fall werde der Exporteur mit Sicherheit von jeder Ausfuhr aufgrund einer vor der Paritätsänderung herbeigeführten vorherigen Festsetzung Abstand nehmen und die Annullierung dieser Festsetzung für die gesamte Restmenge beantragen. Um seinen Schaden zu begrenzen, werde er diese Annullierung sofort beantragen.
Im Falle des Artikels 7 sei die Sache so anzusehen, als habe bei Inkrafttreten der Verordnung eine Abwertung stattgefunden: Der in diesem Fall zu vermeidende Schaden bestehe in dem Risiko, sich gegebenenfalls künftig dem Annullierungssystem der Verordnung anpassen zu müssen. Wolle der Unternehmer dies vermeiden, so dürfe er die Ausfuhr nicht fortsetzen, sondern müsse sogleich die Annullierung beantragen.
Artikel 7 habe keineswegs den Zweck, den Unternehmern die Erzielung außergewöhnlicher Gewinne zu ermöglichen.
2 — Zur Beantwortung der Fragen
Zur ersten Frage
Die niederländische Regierung macht geltend, mit den Worten nach diesem Zeitraum noch durchzuführendes Geschäft meine die Verordnung, wie die Verwendung des Wortes Geschäft im Singular zeige, die Gesamtheit der vom Unternehmer noch durchzuführenden Ein- oder Ausfuhren. Eine Aufteilung des Geschäfts sei daher (abgesehen von dem Sonderfall des Art. 4 Absatz 1) nur zwischen den vor Inkrafttreten der Verordnung ein- oder ausgeführten und den nach ihrem Inkrafttreten noch offenstehenden Mengen möglich.
Die niederländische Regierung betont gleichfalls, daß die Lizenz selbst annulliert werden müsse; das bedeute aber, daß eine teilweise Annullierung der noch nicht ausgeführten, in der Lizenz genannten Menge nicht möglich sei.
Wenn man gestatten wollte, noch eine Partie auszuführen und dann für die Restpartie den Annullierungsantrag zu stellen, würde gegen das Erfordernis verstoßen, daß die Annullierung sich auf die gesamte noch offenstehende Menge beziehen müsse.
Zur zweiten Frage
Nach Meinung der niederländischen Regierung ist die zweite Frage falsch formuliert. Der erste Teil dieser Frage (besteht die Annullierungsmöglichkeit auch, wenn zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags alles oder ein Teil der am 4. August 1968 noch offenstehenden Menge ein- oder ausgeführt worden ist) setze voraus, daß die erste Frage verneint worden sei.
Der zweite Teil der Frage (besteht die Annullierungsmöglichkeit nur, wenn zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags keinerlei Ein- oder Ausfuhr aufgrund der fraglichen Festsetzung stattgefunden hat) sei nur eine Wiederholung der ersten Frage.
Zur dritten und vierten Frage
Die niederländische Regierung bemerkt, da sie die erste Frage bejaht habe, brauchten die dritte und vierte Frage nicht beantwortet zu werden.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag hat durch Urteil vom 10. April 1970, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. April 1970, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG verschiedene Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik vorgelegt.
2 Die am 4. August 1968 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1134/68 bestimmt, daß bei einer Änderung des Wertes der Rechnungseinheit oder der Währungsparität eines Mitgliedstaats oder eines dritten Landes die gemäß den Vorschriften über die Agrarpolitik festgesetzten Beträge, insbesondere die Beträge der Abschöpfungen und Erstattungen, den neuen Paritäten angepaßt werden können; dies gilt auch für Abschöpfungen und Erstattungen, bei welchen die Unternehmer von der ihnen in den verschiedenen Verordnungen über die Agrarmarktorganisationen eingeräumten Möglichkeit, die vorherige Festsetzung zu beantragen, Gebrauch gemacht haben.
3/5 Um die Betroffenen nicht zu schädigen, die schon vorher eine vorherige Festsetzung herbeigeführt haben, gestattet ihnen die Verordnung, die Annullierung der vorherigen Festsetzung zu erwirken, wenn der Fall eintritt, der zur Anpassung der im voraus festgesetzten Beträge führt. Außerdem gewährt die Übergangsvorschrift des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung, die auf Erwägungen im wesentlichen juristischer Art über die Auswirkungen von Gesetzesänderungen auf laufende Verträge beruht, denjenigen Unternehmern die gleiche Möglichkeit, die vor dem 4. August 1968 eine sich über das Inkrafttreten der mit der Verordnung Nr. 1134/68 geschaffenen neuen Regelung hinaus auswirkende vorherige Festsetzung herbeigeführt hatten. Nach dem genannten Artikel 7 mußte der Annullierungsantrag der zuständigen Stelle binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung, also spätestens am 3. September 1968, schriftlich zugehen.
6/8 Das vorlegende Gericht fragt in erster Linie, ob der Annullierungsantrag sich notwendig auf die gesamte am 4. August 1968 von der fraglichen vorherigen Festsetzung noch offenstehende Menge beziehen muß. Diese Frage ist einerseits im Zusammenhang mit der von der Klägerin Necomout im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung zu sehen, wonach der Unternehmer während der ihm gewährten 30-Tage-Frist jederzeit die Annullierung der vorherigen Festsetzungen für die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Restmenge verlangen kann, selbst wenn er in der Zwischenzeit bereits einen Teil dieser Menge ein- oder ausgeführt hat, so daß die Annullierung ganz oder teilweise rückwirkende Kraft haben kann. Die Frage ist ferner im Hinblick auf die von der Produktschap vertretene Auffassung zu prüfen, daß die Annullierung nur für die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Menge verlangt werden könne, wobei in der Zwischenzeit von dieser Menge nichts ein- oder ausgeführt worden sein dürfe.
9 /11 Das System der vorherigen Festsetzung in der Form, in der es durch die verschiedenen Agrarverordnungen in Kraft gesetzt worden ist, stellt eine Verbindung zwischen der vorherigen Festsetzung und der Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr der gesamten Warenmenge her, auf die sich die vorherige Festsetzung bezieht. Indem Artikel 7 der Verordnung Nr. 1134/68 für ein nach dem 4. August 1968noch durchzuführendes Geschäft eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsieht, gibt er die Möglichkeit, die in der Lizenz angegebene Menge in zwei Partien aufzuteilen: eine, für welche die vorherige Festsetzung gilt, und eine weitere, für die sie annulliert werden kann. Der Wortlaut von Artikel 7 besagt jedoch nicht unbedingt, daß diese Aufteilung gerade zwischen der bis zum 4. August 1968 bereits abgerufenen und der zu diesen Zeitpunkt noch offenstehenden Menge erfolgen muß.
12/14 Wenn ferner dem Unternehmer eine Frist von 30 Tagen eingeräumt ist, so kann dies nicht bedeuten, daß es ihm verboten sei, zwischen dem 4. August 1968 und dem für die Einreichung des Antrags gewählten Zeitpunkt weiter ein- oder auszuführen. Dies muß um so mehr gelten, als die betroffenen Unternehmer möglicherweise an vertragliche Lieferfristen gebunden sind und die Verordnung nicht so ausgelegt werden darf, daß sie die Erfüllung dieser Verpflichtungen erschwert. Da jedenfalls die Vorschrift solche Voraussetzungen nicht aufstellt und sie sich auch nicht aus den Gründen ergeben, auf denen die streitige Bestimmung beruht, besteht kein Anlaß, dem Wortlaut der Vorschrift Voraussetzungen hinzuzufügen, die er weder ausdrücklich noch unausgesprochen enthält.
15/16 Der Annullierungsantrag muß sich also nicht notwendig auf die gesamte am 4. August 1968 noch offenstehende Menge beziehen. Ein solcher Antrag ist sonach auch dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer vor der Antragstellung einen Teil der am 4. August 1968 von der vorherigen Festsetzung noch offenstehenden Menge ein- oder ausgeführt hat.
17 Durch diese Antwort auf die erste Frage wird die zweite Frage gegenstandslos.
18 Die dritte Frage geht dahin, ob der Unternehmer, der einen Annullierungsantrag einreicht, nachdem er nach dem 4. August 1968 weiter ein- oder ausgeführt hat, die Annullierung der ganzen am Tage der Antragstellung von der fraglichen Festsetzung noch offenstehenden Menge oder eines Teils davon verlangen kann.
19/22 Der Wortlaut von Artikel 7, wonach der Antrag auf die Annullierung der Lizenz oder des Titels mit der vorherigen Festsetzung gerichtet ist, läßt erkennen, daß nur eine vollständige Annullierung der Lizenz in Betracht kommt, was somit die Annullierung der gesamten Restmenge bedeutet. Diese Auslegung wird außerden der beschränkten Geltung der Ausnahme gerecht, die Artikel 7 vom Grundsatz der Unveränderlichkeit der vorherigen Festsetzungen macht. Da die Annullierungen ferner das gute Funktionieren der Agrarmarktregelungen stören, geht es nicht an, ihre Häufung zu fördern, wenn die rechtlichen Erwägungen, auf denen Artikel 7 beruht, dies nicht gebieten. Die Annullierung der vorherigen Festsetzung muß daher für die gesamte bei Antragstellung noch offenstehende Menge erfolgen.
23 Die vierte Frage geht dahin, ob die Annullierung der vorherigen Festsetzung, wenn die erste Frage zu verneinen ist, auch für eine oder mehrere Ausfuhren möglich ist, die zwischen dem 4. August 1968 und dem Tag der Einreichung des Annullierungsantrags stattgefunden haben.
24 Rückwirkende Annullierungen würden die Vorausschätzungen unmöglich machen, auf die sich die für die Lenkung der Agrarmärkte verantwortlichen Stellen zu Recht stützen können, um ihre Ausgaben und Einnahmen festzustellen und die Entwicklung der Märkte zu bestimmen.
25 Außerdem ginge auch eine solche Auslegung über die mit Artikel 7 angestrebten Ziele hinaus, die Unternehmer gegen eine Einschränkung des Grundsatzes der Unveränderlichkeit der vorherigen Festsetzungen zu sichern.
26 Sonach kann der Annullierungsantrag sich nur auf die im Zeitpunkt der Antragstellung noch offenstehende Menge beziehen.
Kosten
27/28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Niederlande, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Produktschap voor Granen, Zaden en Peulvruchten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnungen Nrn. 19, 139/67/EWG, 653/68/EWG und 1134/68/EWG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Urteil des College van Beroep voor her Bedrijfsleven vom 10. April 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 ist dahin auszulegen, daß die Annullierung einer vorherigen Festsetzung von Abschöpfungen öder Erstattungen sich auf die bei Antragstellung noch offenstehende Restmenge beziehen kann, jedoch nur auf die gesamte Restmenge und nicht auf vor dem genannten Zeitpunkt ein- oder ausgeführte Mengen.