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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.11.1970 – C-8/70

ECLI:EU:C:1970:94

In der Rechtssache 8/70

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Klägerin,

gegen

ITALIENISCHE REPUBLIK, vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Sostituto Avvocato generale dello Stato Pietro Peronaci, Zustellungsanschrift: Sitz der Italienischen Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie bei der Einfuhr von Waren aus den anderen Mitgliedstaaten eine Abgabe für Verwaltungsleistungen in Höhe von 0,50 % erhoben hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Durch das italienische Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 (Gazzetta Ufficiale der Italienischen Republik Nr. 137 vom 17. Juni 1950) wurde eine Abgabe für Verwaltungsleistungen eingeführt, die auf Importwaren in Höhe von 0,50 % ihres Wertes zu erheben ist. Der für diese Abgabe maßgebliche Warenwert bestimmt sich nach den für die Anwendung des Wertzolls geltenden Regeln.

2. Die Kommission war der Auffassung, diese Abgabe sei eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, und leitete gegen die Italienische Republik aufgrund von Artikel 169 des Vertrages zwei getrennte Verfahren ein. Das erste betraf die streitige Abgabe, soweit sie auf Agrarerzeugnisse erhoben wurde, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, das zweite Verfahren richtete sich gegen die gleiche Abgabe, soweit sie die sonstigen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Italien eingeführten Waren und Erzeugnisse betraf.

3. Was die einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegenden Erzeugnisse sowie bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, aufgrund einer Vorschrift, die sich — mit ähnlichem Wortlaut — in allen in der Klageschrift aufgeführten Landwirtschaftsverordnungen findet, sei es den Mitgliedstaaten von der Gründung einer Marktorganisation an schon vor Ablauf der Übergangszeit sofort und absolut untersagt, bei der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, da diese Zölle oder Abgaben durch ein Abschöpfungssystem ersetzt worden seien.

Bei diesem Sachstand leitete sie mit Schreiben vom 28. Dezember 1967 gegen die Italienische Republik das Verfahren nach Artikel 169 ein.

Nach einem Schriftwechsel, in dessen Verlauf ihr die italienische Regierung mitteilte, sie wolle dem Parlament so schnell wie möglich die Aufhebung der streitigen Abgabe vorschlagen, und nachdem sie vergeblich darauf gedrängt hatte, daß die Abgabe spätestens bis zum 1. Juli 1968, also bis zum Ende der Übergangszeit, abgeschafft werde, erließ die Kommission am 20. Januar 1969 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, daß die Italienische Republik durch die Erhebung der streitigen Abgabe auf Waren, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen gegen ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtungen verstoße, und die Italienische Republik aufforderte, der Stellungnahme binnen einem Monat nachzukommen.

4. Hinsichtlich der keiner gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegenden Erzeugnisse stützte sich die Kommission für ihr Vorgehen auf Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages, wonach Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle während der Übergangszeit in einer durch Richtlinien zu bestimmenden Zeitfolge aufgehoben werden.

Sie stellte der italienischen Regierung am 28. Dezember 1967 eine Richtlinie 68/31 vom 22. Dezember 1968 zur Festlegung der Zeitfolge für die Aufhebung der streitigen Abgabe zu (Amtsblatt L 12 vom 16. Januar 1968, S. 8).

Nach dieser Richtlinie war die Abgabe auf der Basis des am 31. Dezember 1957 angewandten Satzes durch schrittweise Senkungen aufzuheben, die spätestens am 1. Juli 1968 zur vollständigen Beseitigung führen sollten.

Die italienische Regierung focht diese Richtlinie nicht an, sorgte aber auch nicht für ihre Befolgung, so daß die Abgabe weiter erhoben wurde.

Die Kommission setzte nunmehr durch Schreiben vom 22. Januar 1969 das Verfahren nach Artikel 169 in Gang. Die Italienische Republik teilte ihr erneut mit, ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der streitigen Abgabe sei vorbereitet worden, machte aber keinerlei Angaben über den Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung abgestellt sein würde. Daher erließ die Kommission am 12. Juni 1969 eine zweite mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen habe, und sie aufforderte, der Stellungnahme binnen einem Monat nachzukommen.

5. Die beiden Verfahren nach Artikel 169, von denen eines die Erzeugnisse, die Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen unterliegen, das andere die übrigen Waren betraf, liefen nebeneinander her und hatten im Juni 1969 den gleichen Stand erreicht. Die ständige Vertretung Italiens versicherte mit Schreiben Nr. 3489 vom 25. Juni 1969 erneut, ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der streitigen Abgabe sei vom. Ministerrat der Italienischen Republik gebilligt und dem Parlament zugeleitet worden.

Die Kommission wartete bis zum 7. März 1970 und erhob dann beim Gerichtshof eine gemeinsame Klage für beide Aspekte der streitigen Abgabe. Der Entwurf des Gesetzes zur Abschaffung dieser Abgabe ist am 29. April 1970 vom italienischen Senat, bisher aber noch nicht von der Abgeordnetenkammer verabschiedet worden.

6. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Oktober 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Oktober 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) festzustellen, daß die Italienische Republik durch die Erhebung der Abgabe von 0,50 % für die Verwaltungsdienstleistungen gemäß Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 bei der Einfuhr von Waren, die den Verordnungen des Rates über die Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen, sowie von einigen Verarbeitungsprodukten landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 EWG-Vertrag in Verbindung mit den nachstehend aufgeführten Artikeln der vorgenannten Verordnungen verstoßen hat :

Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 13/64/EWG, an dessen Stelle

Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68/EWG getreten ist,

Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 14/64/EWG, an dessen Stelle

Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68/EWG getreten ist,

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG,

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 160/66/EWG, an dessen Stelle

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1059/69/EWG getreten ist,

Artikel 12 der Verordnung Nr. 44/67/EWG, an dessen Stelle

Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG getreten ist,

Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG,

Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67/EWG,

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 122/67/EWG,

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/67/EWG,

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/67/EWG,

Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 359/67/EWG;

b) festzustellen, daß die Italienische Republik durch die Erhebung der Abgabe von 0,50 % für Verwaltungsdienstleistungen gemäß Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 auf andere als die Waren, die unter die obengenannten, nach den Artikeln 43 und 235 EWG-Vertrag ergangenen Verordnungen des Rates fallen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 des Vertrages in Verbindung mit der Richtlinie 68/31/EWG vom 22. Dezember 1967 verstoßen hat;

c) die Italienische Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die Italienische Republik beantragt,

die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abzuweisen ;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin erklärt zunächst, sie habe alle Förmlichkeiten erfüllt, die der Anrufung des Gerichtshofes vorauszugehen hätten; sie bemerkt sodann, die Abgabe für Verwaltungsdienstleistungen hätten eingeführte Erzeugnisse, nicht aber inländische Erzeugnisse zu tragen; es gebe auch keine inländische Abgabe, welche die Erhebung dieser Abgabe nach Artikel 95 des Vertrages rechtfertigen könnte.

Die Abgabe sei also eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

Die Beklagte macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Klage gebe die tatsächliche Rechtslage in Italien nicht mehr wieder, da dem Senat inzwischen am 27. Juni 1969 der Entwurf eines Gesetzes zugeleitet worden sei, das die streitige Abgabe abschaffe; die Lage, auf welche die Kommission ihre Klage stütze, habe sich daher grundlegend geändert.

Die Klägerin erwidert, die Zuwiderhandlung bestehe fort, solange der Entwurf des Gesetzes Nr. 745 nicht geltendes Recht der Italienischen Republik sei, die Zuleitung eines solchen Entwurfs gebe der italienischen Regierung noch nicht das Recht zu behaupten, die Italienische Republik habe ihre Gemeinschaftsverpflichtungen erfüllt, dies um so weniger, als die Abgabe weiter erhoben werde.

Die Zuwiderhandlung sei dem Staat als solchem zuzurechnen, unabhängig davon, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handle (EuGH 5. Mai 1970, Kommission gg. Königreich Belgien, 77/69, Slg. 1970, 243).

Die Klägerin fügt noch hinzu, sie habe nur deshalb eine Erwiderung eingereicht, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Lage im Laufe des Verfahrens zu bereinigen.

Die Beklagte wendet ein, die Regierung habe alles nach der Verfassung in ihrer Macht Stehende getan, um die streitige Diskriminierung zu beseitigen: Dem Senat sei ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, dieser habe ihn inzwischen verabschiedet und den Entwurf der Abgeordnetenkammer zugeleitet.

Wenn in der Beratung des Entwurfs durch die Abgeordnetenkammer ein Stillstand eingetreten sei, so sei das auf eine Regierungskrise und auf die Unterbrechung der Parlamentsarbeit während der Sommermonate zurückzuführen.

Es liege also ein durch das parlamentarische Verfassungssystem des Mitgliedstaats bedingter Fall höherer Gewalt vor, der die Feststellung ausschließe, daß der Mitgliedstaat gegen den Vertrag verstoßen habe.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission hat mit ihrer am 7. März 1970 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift nach Artikel 169 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie die im italienischen Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 vorgesehene Abgabe von 0,50 % für Verwaltungsdienstleistungen auf eingeführte Waren erhoben hat, verstoßen hat, was die bestimmten gemeinsamen Agrarmarktorganisationen unterliegenden Erzeugnisse betrifft, gegen die ihr nach den Vorschriften von Artikel 189 des Vertrages in Verbindung mit verschiedenen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen obliegenden Verpflichtungen, und was die übrigen Waren betrifft, gegen die ihr nach den Vorschriften von Artikel 189 des Vertrages in Verbindung mit der Richtlinie 68/31/EWG vom 22. Dezember 1967 (Amtsblatt L 12 vom 16. Januar 1968, S. 8) obliegenden Verpflichtungen.

2 Die beanstandete Abgabe wird in Höhe von 0,50 % des Warenwertes nur auf eingeführte Waren erhoben. Die italienische Regierung hatte im Vorverfahren geltend gemacht, diese Abgabe sei die Gegenleistung für Dienstleistungen der Zollbehörden und könne daher nicht als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle angesehen werden; mit Schreiben vom 23. April 1968 hat sie aber angekündigt, sie werde dem Parlament die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen zur Aufhebung der Abgabe vorschlagen. Diese ist indessen weiter erhoben worden.

3 Unstreitig unterliegen die eingeführten Waren der beanstandeten Abgabe wegen des Überschreitens der Grenze. Es wird nicht geltend gemacht, daß es sich um eine Ausgleichsabgabe für eine inländische Abgabe handle, und nicht mehr behauptet, die Abgabe sei die Gegenleistung für tatsächlich geleistete Dienste. Sie ist vielmehr als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle anzusehen und fällt daher unter das Verbot von Artikel 9 des Vertrages.

4/5 Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages mußte diese Abgabe, soweit sie auf andere als die den Verordnungen über die Agrarmarktorganisation unterliegenden Erzeugnisse erhoben wird, während der Übergangszeit in der durch die Richtlinie 68/31/EWG vom 22. Dezember 1967 angegebenen Zeitfolge abgeschafft werden. Nach dieser Richtlinie sollte die Abgabe in solcher Weise schrittweise gesenkt werden, daß sie bis zum 1. Juli 1968 ganz abgeschafft gewesen wäre. Soweit die streitige Abgabe auf andere Erzeugnisse als die einer Marktorganisation unterliegenden Agrarerzeugnisse erhoben wird, verstößt sie somit gegen Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages in Verbindung mit der Richtlinie 68/31/EWG vom 22. Dezember 1967.

6/7 Soweit die Abgabe dagegen Agrarerzeugnisse trifft, die den Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen unterliegen, verletzt sie die Bestimmungen dieser Verordnungen, die jeweils von ihrem Inkrafttreten an die Erhebung aller Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf die einschlägigen Erzeugnisse untersagen. Diese Verordnungen sind nach Artikel 189 des Vertrages in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Beibehaltung der streitigen Abgabe ist mit den genannten Verordnungen unvereinbar.

8 Die Beklagte bestreitet nicht, daß die beanstandete Abgabe den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zuwiderläuft, weist jedoch auf ihre Bereitschaft hin, das Notwendige zu ihrer Beseitigung zu tun. Zu diesem Zweck hat die italienische Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, den der Senat am 29. April 1970 angenommen hat und der nun der Abgeordnetenkammer vorliegt. Die Beklagte ist der Auffassung, die Beschlußfassung über diesen Entwurf habe sich trotz aller Bemühungen der italienischen Regierung durch höhere Gewalt verzögert, die das Parlament an der rechtzeitigen Beschlußfassung gehindert habe.

9 Die Verpflichtungen aus dem Vertrag obliegen den Staaten als solchen, und die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 besteht unabhängig davon, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt.

10/11 Jedenfalls kann sich aber ein Mitgliedstaat nicht mit Hinderungsgründen rechtfertigen, die nicht nur erheblich später als die Verpflichtungen, deren Verletzung gerügt wird, sondern erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist entstanden sind. Die Verletzung des Vertrages besteht im wesentlichen in der tatsächlichen Erhebung der beanstandeten Abgabe.

12 Sonach hat die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten auf die durch die Verordnungen über Agrarmarktorganisationen erfaßten Waren nach Inkrafttreten dieser Verordnungen und auf die übrigen Waren nach dem 1. Juli 1968 eine Abgabe von 0,50 % für Verwaltungsleistungen erhoben hat.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9, 13, 43, 169, 171, 189 und 235,

aufgrund der Verordnungen des Rates Nrn. 13/64/EWG, 14/64/EWG, 136/66/EWG, 159/66/EWG, 160/66/EWG, 44/67/EWG, 120/67/EWG, 121/67/EWG, 122/67/EWG, 123/67/EWG, 170/67/EWG, 359/67/EWG, 1009/67/EWG, 804/68/EWG, 805/68/EWG, 1059/69/EWG,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat gegen die ihr nach Artikel 189 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnungen des Rates über bestimmte gemeinsame Agrarmarktorganisationen obliegende Verpflichtungen verstoßen, indem sie auf die diesen Verordnungen unterliegenden Erzeugnisse sowie auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse von Agrarerzeugnissen bei der Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten eine Abgabe von 0,50 % für Verwaltungsleistungen erhoben hat.

2. Die Italienische Republik hat gegen die ihr nach Artikel 13 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 68/31/EWG vom 22. Dezember 1967 obliegenden Verpflichtungen verstoßen, indem sie auf die nicht den vorgenannten Verordnungen unterliegenden Waren bei der Einfuhr aus den übrigen Mitgliedstaaten eine Abgabe von 0,50 % für Verwaltungsleistungen erhoben hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.