Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.12.1970 – C-32/70

ECLI:EU:C:1970:99

In der Rechtssache 32/70

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commission de réclamation de Liege en matière d'assurance obligatoire contre la maladie et l'invalidité in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

UNION NATIONALE DES MUTUALITÉS SOCIALISTES, Brüssel,

gegen

LA MARCA STEPHANIE, Lüttich, Quai Ste Barbe 1,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 4 der EWG zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Frau Stéphanie La Marca verehelichte Cacciatore arbeitete vom 27. August 1965 bis zum 24. April 1967 in der Bundesrepublik Deutschland und vom 27. April 1967 bis zum 6. Mai 1967 in Belgien. Zu diesem Zeitpunkt hörte sie wegen Krankheit auf zu arbeiten und erhielt von der Union nationale des mutualités socialistes (nachstehend UNMS genannt) :

zwölf Monate lang die Leistungen bei primärer Arbeitsunfähigkeit (incapacité de travail primaire). Um die Zahlung dieser Leistungen zu ermöglichen, mußte der belgische Träger die in Artikel 17 der Verordnung Nr. 3 EWG vorgesehene Zusammenrechnung vornehmen;

vom dreizehnten Monat an bis zum 29. September 1969 die Leistungen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit (incapacité prolongée) in Höhe von 63738 bfrs.

Alle diese Leistungen wurden ihr aufgrund des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 (Pasinomie beige, Band II, S. 1067) gezahlt, das drei Arten von Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit vorsieht :

Entschädigung bei primärer Arbeitsunfähigkeit (indemnité d'incapacité primaire) für die Dauer von zwölf Monaten vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an;

Entschädigung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit (incapacité prolongée) im Anschluß an die Dauer der primären Arbeitsunfähigkeit vom dreizehnten Monat an für die Dauer von 2 Jahren;

danach Invaliditätsentschädigung (indemnité d'invalidité). Nach dem Gesetz vom 27. Juni 1969 (Pasinomie beige, Mai/Juni 1969, S. 698) tritt diese Entschädigung an die Stelle der Entschädigung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, so daß der Arbeitnehmer vom Ablauf des 1. Krankheitsjahrs an Invalidenentschädigung bezieht.

Am 8. Januar 1969 beantragte Frau La Marca beim Institut national d'assurance maladie-invalidité in Brüssel (nachstehend INAMI genannt) Invalidenrente. Das INAMI übersandte die Akten von Frau La Marca dem deutschen Träger, der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. Ferner teilte das INAMI am 22. Juni 1969 der UNMS mit, daß Frau La Marca Anspruch auf die Leistungen bei primärer Arbeitsunfähigkeit, nicht aber auf die bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und Invalidität habe. Diese Schlußfolgerung stützte es auf Artikel 146 des Gesetzes vom 9. August 1963 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 der EWG.

Am 13. November 1969 teilten die deutschen Stellen dem INAMI ihre Entscheidung mit, daß Frau La Marca wegen unzureichender Versicherungszeiten nicht als invalide im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften anerkannt werden könne. Da das INAMI demnach die an Frau La Marca wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ausgezahlten Beträge nicht von Beträgen einbehalten konnte, die vom deutschen Träger zu zahlen gewesen wären, bat es die UNMS am 12. Dezember 1969, diese Beträge unmittelbar von der Versicherten wieder beizutreiben, und teilte dieser gleichzeitig mit, daß sie gegen die belgischen Träger keinen Anspruch auf Invalidenrente habe. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1969 forderte die UNMS über ihren Lütticher Verband Frau La Marca zur Rückzahlung der genannten Beträge auf.

Da die Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob die UNMS am 20. Januar 1970 Klage vor der Commission de réclamation Lüttich, um einen vollstreckbaren Titel gegen Frau La Marca zur Wiederbeitreibung der genannten Beträge zu erlangen.

Durch Entscheidung vom 3. Juni 1970 hat dieses Gericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht, über die folgende Frage vorab zu entscheiden:

Sind auf einen Arbeitnehmer, für den in einem Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs A gelten und der in diesem Staat — hier Belgien — die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung durch die Heranziehung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der Verordnung Nr. 3 vervollständigt und sodann invalide wird, bevor er sechs Monate in dem Staat gearbeitet hat, in dem für ihn die Rechtsvorschriften des Typs A gelten, die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 anwendbar, wenn der andere Mitgliedstaat — hier die Bundesrepublik Deutschland — wegen unzureichender Versicherungszeiten keine Leistung gewähren kann?

2. Die Vorlageentscheidung ist am 3. Juli 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten.

Die Kommission und das INAMI, Intervenient im Ausgangsverfahren, haben in der Sitzung vom 21. Oktober 1970 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1970 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung

A — Mündliche Erklärungen des Institut national d'assurance maladie- invalidité (INAMI)

Das INAMI führt aus, Frau La Marca könne nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 keine Invaliditätsleistungen erhalten, da die von ihr in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten keine sechs Monate erreichen. Die Versicherte habe bei dieser Sachlage keinen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen seitens der belgischen Träger. Sie habe auch keinen Anspruch auf die Leistungen wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, da die Regelung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit der Invalidenversicherung angehöre.

Das INAMI erklärt hierzu, die Unterscheidung zwischen der Zeit der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und der der Invalidität bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juni 1969 habe praktische Gründe gehabt und sei nicht auf eine Wesensverschiedenheit der beiden Regelungen zurückzuführen gewesen. Sie habe sich vor allem daraus erklärt, daß der belgische Staat die vom INAMI wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gewährten Leistungen zu verschieden hohen Teilen erstattet habe. Im übrigen sei die Regelung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit als Teil des Invalidenversicherungssystems angesehen worden, so daß das Gesetz vom 27. Juni 1969 mit der Abschaffung jenes Begriffs keine wesentliche Änderung auf diesem Gebiet gebracht habe.

Das INAMI bemerkt ferner, keinesfalls sei Artikel 146 des Gesetzes vom 9. August 1963 auszulegen, das zusammen mit der Verordnung Nr. 4 (Artikel 28 Absatz 2) die Grundlage für seinen die Rente versagenden Bescheid bilde. Da es sich um eine innerstaatliche Rechtsvorschrift handle, sei der Gerichtshof für ihre Auslegung nicht zuständig.

B — Schriftliche Erklärungen der EG-Kommission

Die Kommission meint, Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 solle den leistungspflichtigen Trägern eine verwaltungstechnische Erleichterung bringen und vermeiden, daß Berechnungs- und Überweisungskosten entstehen, die höher sind als die Leistungen selbst; denn die anteiligen Renten für Zeiträume von weniger als 6 Monaten seien winzig. Um zu vermeiden, daß die Arbeitnehmer den diesen wenn auch noch so kurzen Zeitspannen entsprechenden Rechtsvorteil verlieren, sehe der genannte Artikel jedoch die Berücksichtigung dieser Zeiten durch die anderen Mitgliedstaaten für Ermittlung des theoretischen Rentenbetrags vor. Im Nenner des Bruches, aus dem sich der die tatsächlich zu zahlende Rente ausmachende Bruchteil des theoretischen Rentenbetrags ergibt, seien diese Zeiten aber nicht enthalten. Somit folge aus dieser Bestimmung, daß die Leistung der anderen Länder im Vergleich zu derjenigen, die bei einfacher Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 geschuldet würde, etwas erhöht werde. Nach Ansicht der Kommission enthält Artikel 28 Absatz 2 also einen Ausgleichsgedanken, weshalb ohne diesen Ausgleich der erste Satz des Artikels nicht mehr gelte. Dies bedeute auch, daß bei Nichtvorliegen der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen die allgemeine Regel der Zusammenrechnung nach Artikel 51 EWG-Vertrag anzuwenden sei, zu der im Falle der Invalidität die Artikel 26, 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 die Durchführungsbestimmungen enthielten. Da im vorliegenden Fall Frau La Marca nur 8 Tage in Belgien gearbeitet habe, d.h. während einer Zeit, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs nicht ausreiche, stelle sich eben die Frage, ob Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 4 auf sie anwendbar sei. Dies könne aber deswegen nicht der Fall sein, weil selbst bei Zusammenrechnung der in Belgien zurückgelegten Zeit mit der in Deutschland zurückgelegten die Gesamtzeit nicht ausreiche, um für Frau La Marca in dem letztgenannten Land den Leistungsanspruch zu begründen. Da infolgedessen der obenerwähnte Ausgleich hier nicht wirke, ergebe sich, daß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 vorliegend nicht anwendbar sei und daß die Invaliditätsleistungen, die Frau La Marca erhalten könne, nach der in der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen Zusammenrechnungsregel zu berechnen seien.

Nach Ausführungen darüber, daß diese Schlußfolgerungen nur insoweit begründet seien, als es sich um die Invalidenversicherung handelt — was das vorlegende Gericht vorauszusetzen scheine —, führt die Kommission weiter aus, um auf die Besorgnisse des vorlegenden belgischen Gerichts einzugehen und um ihm alles für seine Entscheidung im Ausgangsverfahren Sachdienliche zu geben, sei es vielleicht angebracht, eine andere Frage zu prüfen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar zusammenhänge. Eine solche Prüfung hält die Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits für zulässig. Sie stützt sich hierfür auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 177 Buchstabe a des Vertrages.

Nachdem sie daran erinnert hat, daß das Gesetz vom 9. August 1963 drei Arten von Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit vorsehe, darunter die Entschädigung bei primärer Arbeitsunfähigkeit und die bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, bemerkt die Kommission, daß im vorliegenden Fall Frau La Marca aufgrund von Artikel 17 der Verordnung Nr. 3 die sogenannte Entschädigung bei primärer Arbeitsunfähigkeit erhalten habe, aber die Entschädigung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht erlangen könne. Es werde hier zwischen zwei Zeitabschnitten — dem der primären Arbeitsunfähigkeit und dem der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit — eine seltsame Unterscheidung getroffen, anscheinend aus dem Grunde, daß der belgische Träger aufgrund des nachstehend wiedergegebenen Artikels 146 des Gesetzes vom 9. August 1963 die Entschädigung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit den Invaliditätsentschädigungen, nicht den Krankheitsentschädigungen zurechne; Artikel 146 :

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unbeschadet der Bestimmungen der in Belgien gültigen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit.

Für die Anwendung der Bestimmungen der genannten internationalen Abkommen ist die Entschädigung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit als Invaliditätsentschädigung anzusehen.

Die Kommission meint, die Tatsache, daß dieser Artikel auf die Anwendung internationaler Abkommen Bezug nimmt, bedeute eben, daß er nicht anwendbar sei, wenn es sich um Gemeinschaftsverordnungen handelt. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß beim Europarat in Straßburg die Gemeinschaftsverordnungen niemals als internationale Vereinbarungen angesehen worden seien, und hält es daher für ausgeschlossen, daß der genannte Artikel, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regel mache, außerhalb der internationalen Abkommen stricto sensu anwendbar sein könne. Überdies sehe dieser Artikel für einheimische und für internationalen Abkommen unterworfene Arbeitnehmer unterschiedliche Regelungen vor. Da es sich vorliegend aber gerade um einen Arbeitnehmer handle, der einem Mitgliedstaat angehöre, laufe die Anwendung des vorgenannten Artikels 146 Absatz 2 auf seinen Fall den aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag ergangenen Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates zuwider, die sicherstellen sollten, daß Gemeinschafts-angehörige unter der Herrschaft der verschiedenen nationalen Gesetzgebungen gleich behandelt werden und die Sozialversicherungsleistungen unabhängig von ihrem Beschäftigungs- oder Wohnort erhalten.

Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, die von dem belgischen Gericht gestellte Frage sei zu verneinen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Commission de réclamation de Liege en matière d'assurance obligatoire contre la maladie et l'invalidité hat durch Entscheidung vom 3. Juni 1970 nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Frage vorgelegt, ob auf einen Arbeitnehmer, … für den in einem Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs A gelten und der in diesem Staat — hier Belgien — die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung durch die Heranziehung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der Verordnung Nr. 3 vervollständigt und sodann invalide wird, bevor er sechs Monate in dem Staat gearbeitet hat, in dem für ihn die Rechtsvorschriften des Typs A gelten, die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 anwenbar [sind], wenn der andere Mitgliedstaat — hier die Bundesrepublik Deutschland — wegen unzureichender Versicherungszeiten keine Leistung gewähren kann.

2 In Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 heißt es : Erreichen die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht sechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall berücksichtigen die anderen Mitgliedstaaten die genannten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, aber nicht für die Bestimmung des geschuldeten Teilbetrags gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

3/5 Die Verordnung Nr. 4 enthält die Bestimmungen zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 regelt laut Überschrift des Kapitels 2, in dem er steht, die Anwendung der in Vollzug des Artikels 51 des Vertrages ergangenen Bestimmungen der Artikel 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3. Er ist daher in diesem Rahmen und unter Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen verankerten Grundsätze auszulegen.

6/10 Artikel 26 der Verordnung Nr. 3 erstreckt, den in Artikel 25 geregelten Fall ausgenommen, auf invalide Wanderarbeitnehmer die in Artikel 51 des Vertrages und in den Artikeln 27 und 28 dieser Verordnung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 regelt die Anwendung der Artikel 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3 für den Sonderfall, daß die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, insgesamt nicht sechs Monate erreichen. Diese Bestimmung soll die Anwendung des Zusammenrechnungssystems wegen der Geringfügigkeit der für die genannten Zeiten geschuldeten Teilbeträge vereinfachen und insbesondere vermeiden, daß den leistungspflichtigen Trägern Berechnungs- und Überweisungskosten entstehen, die höher sind als die Leistungen selbst. Uni jedoch den Wanderarbeitnehmern nicht die aus der Zusammenrechnung erwachsenden Vorteile zu entziehen, sieht Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 vor, daß die anderen Mitgliedstaaten die fraglichen Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs berücksichtigen. Wenn im übrigen Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 das Ziel der Verwaltungsvereinfachung verfolgt, so kann er das jedenfalls nur innerhalb der Grenzen tun, die sich aus der in Artikel 51 des Vertrages zwingend vorgeschriebenen Zusammenrechnung ergeben, und darf die für die einzelnen aus diesem Artikel fließenden Rechte nicht schmälern.

11/13 Daher fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4, wenn eine unter sechs Monaten liegende Zeit nicht von einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden kann, weil nach den Rechtsvorschriften dieses Staates die zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ausreichen. In diesem Fall bestimmen sich die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bei Alter, Tod und Invalidität des Wanderarbeitnehmers lediglich nach den allgemeinen Vorschriften der Artikel 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3. Sonach sind auf einen Wanderarbeitnehmer, für den in einem Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs A gelten und der in diesem Staat — hier Belgien — die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung durch die Heranziehung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der Verordnung Nr. 4 vervollständigt und sodann invalide wird, bevor er sechs Monate in dem Staat gearbeitet hat, in dem für ihn die Rechtsvorschriften des Typs A gelten, die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 nicht anwendbar, wenn der andere Mitgliedstaat — hier die Bundesrepublik Deutschland — wegen unzureichender Versicherungszeiten keine Leistung gewähren kann.

Kosten

14/15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Commission de réclamation Lüttich anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin, der Intervenientin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 51,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Commission de réclamation Lüttich gemäß deren Entscheidung vom 3. Juni 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Auf einen Arbeitnehmer, für den in einem Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs A gelten und der in diesem Staat — hier Belgien — die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung durch die Heranziehung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der Verordnung Nr. 3 vervollständigt und sodann invalide wird, bevor er sechs Monate in dem Staat gearbeitet hat, in dem für ihn die Rechtsvorschriften des Typs A gelten, sind die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 nicht anwendbar, wenn der andere Mitgliedstaat — hier die Bundesrepublik Deutschland — wegen unzureichender Versicherungszeiten keine Leistung gewähren kann.